Gesetz
zur Ausführung des Rechtspflegergesetzes sowie zur Regelung der Tätigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstellen und der Gerichtsvollzieher

Vom 25. März 1991

Der Sächsische Landtag hat am 22. März 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§ 1
Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben

(1) Nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 können auch andere Beschäftigte als die in § 2 des Rechtspflegergesetzes genannten Beamten mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden.

(2) Gerichtssekretäre können Rechtspflegeraufgaben auf Sachgebieten wahrnehmen, die ihnen nach dem bisherigen Recht zur Erledigung zugewiesen sind oder zugewiesen werden können. Mit der Betreuung nach Satz 1 können geeignete Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden. Mit der Wahrnehmung weiterer als der in Satz 1 genannten Rechtspflegeraufgaben können Gerichtssekretäre nur betraut werden, wenn sie auf Grund von Fonbildungsmaßnahmen zur Erledigung dieser Aufgaben geeignet sind (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a) Absatz 2 des Einigungsvertrags).

(3) Mit Rechtspflegeraufgaben auf bestimmten Sachgebieten kann auch betraut werden, wer auf den Sachgebieten, die ihm übertragen werden sollen, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 2 des Rechtspflegergesetzes vermittelten Stand vergleichbar ist. Der nach Satz 1 erforderliche Wissens- und Leistungsstand kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgewiesen werden (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b) des Einigungsvertrags).

§ 2
Zuständigkeit

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 2 und 3 übertragen die Präsidenten der Bezirksgerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Bezirksgerichten mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz die Rechtspflegeraufgaben. Die Übertragung soll schriftlich erfolgen. Bei einer vorläufigen Übertragung ist die Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz unverzüglich nachzuholen.

(2) Die Zustimmung kann vom Staatsministerium der Justiz für bestimmte Fallgruppen allgemein erteilt werden.

§ 3
Änderung und Aufhebung von Entscheidungen

(1) Die Übertragung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die beamtenrechtlichen und arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 4
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Gerichtsvollzieher

(1) Die Präsidenten der Bezirksgerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Bezirksgerichten können nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q) Absatz 1 des Einigungsvertrags andere als die in § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen. Die Übertragung soll schriftlich erfolgen. Die Präsidenten der Bezirksgerichte können die Entscheidung nach Satz 1 mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz auf die Direktoren der Kreisgerichte übertragen. Das Staatsministerium der Justiz kann allgemeine Richtlinien für die Übertragung nach Satz 1 aufstellen.

(2) Die Präsidenten der Bezirksgerichte bestimmten nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q) Absatz 2 des Einigungsvertrags, welche Angestellten die Aufgaben von Gerichtsvollziehern wahrnehmen können. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) § 3 gilt entsprechend.

§ 5
Übergangsvorschriften

(1) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Gerichtssekretäre Rechtspflegeraufgaben nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a) des Einigungsvertrags wahrnehmen oder andere Beschäftigte nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b) des Einigungsvertrags mit Rechtspflegeraufgaben betraut sind, sollen die Präsidenten der Bezirksgerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Bezirksgerichten dies jeweils mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz nachträglich schriftlich feststellen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. § 3 findet Anwendung.

(2) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Maßnahmen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q) Abs. 1 und 2 des Einigungsvertrags getroffen worden sind, soll dies durch die nach § 4 Abs. 1 und 2 zuständigen Stellen nachträglich schriftlich festgestellt werden. § 3 gilt entsprechend.

§ 6
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Rudolf Krause
Stellvertreter des Ministerpräsidenten und
Staatsminister des Innern

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann