Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft

Vom 8. Juni 1991

Auf Grund von § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), und der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz vom 9. April 1991 (SächsGVBl. S. 57) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft:

I.
beim Bundesgrenzschutz:
1.
Polizeivollzugsbeamte:
 
Erste Polizeihauptkommissare im Bundesgrenzschutz
Polizeihauptkommissare im Bundesgrenzschutz
Polizeioberkommissare im Bundesgrenzschutz
Polizeikommissare im Bundesgrenzschutz
Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz
Polizeihauptmeister im Bundesgrenzschutz
Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz
Polizeimeister im Bundesgrenzschutz
Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz¹
2.
Verwaltungsbeamte im Grenzschutzeinzeldienst:
 
Regierungsoberamtsräte²
Regierungsamtsräte²
Regierungsamtmänner²
Regierungsoberinspektoren
Regierungsinspektoren
3.
Dienstkräfte, die- ohne Beamte zu sein- die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.³
II.
bei der Bundesfinanzverwaltung:
1.
Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
 
Regierungsräte²
Zolloberamtsräte²
Oberzollräte²
Zollamtsräte²
Zollräte²
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollobersekretäre
Zollsekretäre¹ Zollassistenten¹
2.
Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst: Regierungsräte²
Zolloberamtsräte²
Oberzollräte²
Zollamtsräte²
Zollräte²
Zollamtmänner
Zolloberinspektoren
Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretäre
Zollschiffsobersekretäre
Zollsekretäre¹
Zollschiffssekretäre¹
Zollassistenten¹
Zollschiffsassistenten¹
3.
Forstdienst: Forstoberamtsräte
Forstamtsräte
Forstamtmänner
Forstoberinspektoren
Forstinspektoren
Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretäre
Forstobersekretäre¹
Forstsekretäre¹
Forstassistenten
 
als Forstbetriebsbeamte im Außendienst
4.
Dienstkräfte, die – ohne Beamte zu sein – die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.⁴
III.
bei der Deutschen Bundespost:
 
Postoberamtsräte
Postamtsräte
Postamtmänner
Postoberinspektoren
Postinspektoren
Postbetriebsinspektoren
Posthauptsekretäre
Postobersekretäre¹
Postsekretäre¹
Postassistenten¹
 
Technische Fernmeldeoberamtsräte
Technische Fernmeldeamtsräte
Technische Fernmeldeamtmänner
Technische Fernmeldeoberinspektoren
Technische Fernmeldeinspektoren
Fernmeldeoberamtsräte
Fernmeldeamtsräte
Fernmeldeamtmänner
Fernmeldeoberinspektoren
Fernmeldeinspektoren
Technische Fernmeldebetriebsinspektoren
Technische Fernmeldehauptsekretäre
Technische Fernmeldeobersekretäre¹
Technische Fernmeldesekretäre¹
 
als Beamte des Betriebssicherungsdienstes und als Dienstkräfte der Unternehmen der Deutschen Bundespost, die – ohne Beamte zu sein – die Auf gaben des Betriebssicherungsdienstes wahrnehmen.³
IV.
bei der Polizei:
1.
Kriminalpolizei:
 
Erste Kriminalhauptkommissare
Kriminalhauptkommissare
Kriminaloberkommissare
Kriminalkommissare
Kriminalhauptmeister
Kriminalobermeister
Kriminalmeister
2.
Schutz- und Bereitschaftspolizei:
 
Erste Polizeihauptkommissare
Polizeihauptkommissare
Polizeioberkommissare
Polizeikommissare
Polizeihauptmeister
Polizeiobermeister
Polizeimeister
Polizeihauptwachtmeister
3.
Dienstkräfte, die – ohne Beamte zu sein – die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.³
V.
bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und der Körperschaften des Öffentlichen Rechts:
1.
Forst- und Jagdverwaltung:
 
Oberamtsräte
Amtsräte
Amtmänner
Oberinspektoren
Inspektoren
Hauptsekretäre
Angestellte im forstlichen Revierdienst des Landes und der Körperschaften³
2.
Fischereiverwaltung:
 
Oberamtsräte
Amtsräte
Amtmänner
Oberinspektoren
Inspektoren
Hauptsekretäre
Angestellte der Landesfischereibehörde im fischereiaufsichtlichen Dienst³
nebenamtliche Fischereiaufseher⁵
VI.
bei der Bergverwaltung:
 
Bergdirektoren²
Bergoberräte
Bergräte
Bergoberamtsräte
Bergamtsräte
Bergamtmänner
Bergoberinspektoren
Berginspektoren
Dienstkräfte, die – ohne Beamte zu sein – die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen.³
VII.
bei der Staatsanwaltschaft:

(1) Wirtschaftsfachkräfte, die mindestens der Besoldungsgruppe A 11 angehören oder als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe zugehören und mindestens zwei Jahre in einer der in diesem Katalog bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppe tätig gewesen ist.

(2) Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind ferner:

1.
Gemeindliche Vollzugsbedienstete im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben,
2.
Verwaltungsangehörige, die mit der Lebensmittel- und Preisüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst der Verwaltung tätig sind.

(3) Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Bediensteten, soweit sie berechtigt sind, im Freistaat Sachsen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, im gehobenen Dienst jedoch nur, soweit sie ihre Fach- und Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.

§ 2

Unberührt bleibt die Bestellung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

Fußnoten

¹
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
²
Sofern sie nicht Leiter einer selbständigen Dienststelle sind.
³
Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
Sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Dresden, den 8. Juni 1991

Der Staatsminister
Steffen Heitmann