Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Weiterbildung zum Arztassistenten
(Sächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent – SächsAAssWBVO)

Vom 11. August 2018

Auf Grund des § 8 Nummer 1 bis 4 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:

§ 1

Ziel der Weiterbildung

(1) 1Die staatlich anerkannte Weiterbildungsbezeichnung zur Arztassistenz (Physician Assistant) kann durch Abschluss eines akkreditierten und durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anerkannten Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie erworben werden. 2Die erforderliche Anerkennung als geeignete Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Absatz 1 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe bleibt davon unberührt.

(2) 1Die Weiterbildung soll Berufsangehörigen mit einem Abschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe erweiterte fachübergreifende Kenntnisse im Bereich medizinischen Grundlagenwissens sowie erweiterte Kompetenzen zur Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen und der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen vermitteln. 2Sie sollen durch das Studium in die Lage versetzt werden, in verstärktem Umfang patientennahe medizinisch organisatorische und delegierbare medizinische Tätigkeiten vorzunehmen. 3Schwerpunkt der Tätigkeit der Arztassistenten ist die Unterstützung von Ärzten im stationären und ambulanten Bereich.

(3) Die Weiterbildung befähigt insbesondere zur Übernahme folgender Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Delegation, soweit sie nicht im Einzelfall wegen ihres Schwierigkeitsgrades, einer besonderen Gefährdung der Patienten oder auf Grund besonderer Umstände, wie dem konkreten Krankheitsverlauf oder der Unvorhersehbarkeit möglicher Reaktionen, als höchstpersönliche Leistung eines Arztes erbracht werden müssen:

1.
Mitwirkung an der Anamnese und Statuserhebung, inklusive eigenständiger Durchführung von Assessmentinstrumenten,
2.
Mitwirkung an der Erstellung der Diagnose,
3.
Mitwirkung an der Erläuterung der Diagnostik und der Diagnose,
4.
Mitwirkung an der Erstellung eines Behandlungsplans,
5.
Ausführung und Erläuterung eines Behandlungsplans,
6.
adressatengerechte Weitergabe von Informationen und Übernahme der Koordinierungsfunktion in einem therapeutischen Team,
7.
Durchführung von medizinisch-technischen Tätigkeiten, soweit diese nicht speziellen Berufsgruppen vorbehalten sind,
8.
Operationsassistenz und Durchführung von kleineren Eingriffen, wie Wundversorgung und -verschlüsse, sowie orientierende Sonographie,
9.
Organisation von Patientenverlegungen und -überweisungen sowie
10.
Protokoll und Berichterstellung.

(4) 1Die Weiterbildung vermittelt erweiterte und vertiefte Kenntnisse in der theoretischen Ausbildung nach § 3 Nummer 1 sowie praktische Kompetenzen in der praktischen Ausbildung nach § 3 Nummer 2. 2Der Erwerb der praktischen Kompetenzen erfolgt unter Einbeziehung und Anwendung der jeweils in der theoretischen Ausbildung erarbeiteten und geprüften Inhalte.

§ 2
Dauer, Gliederung und Abschluss der Weiterbildung

(1) 1Die Weiterbildung erfolgt in einem sechssemestrigen modular strukturierten Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie mit Praxisphasen in einer für die praktische Unterweisung geeigneten Einrichtung des Gesundheitswesens auf der Grundlage eines strukturierten Modulhandbuchs mit definierten Qualifikationszielen, Kompetenzen und Inhalten. 2Die Einrichtung des Gesundheitswesens ist geeignet, wenn die Kooperation mit der Hochschule oder Berufsakademie und die praktische Ausbildung sichergestellt sind. 3Die Entscheidung über die Eignung trifft die Hochschule oder Berufsakademie.

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird die Weiterbildungsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und der Hochschulgrad nach § 6 Absatz 3 erworben.

§ 3
Inhalte der Weiterbildung

Die Weiterbildung muss folgende theoretische und praktische Ausbildungsinhalte enthalten:

1.
Theoretische Ausbildung:
a)
Naturwissenschaftliche Grundlagen
b)
Anatomie und Physiologie
c)
Pathologie und Pathophysiologie
d)
Pharmakologie und Toxikologie
e)
Mikrobiologie und Hygiene
f)
Klinische Medizin: Grundlagen, Prinzipien und Verfahren
g)
Anamnese, körperliche und einfache instrumentelle Untersuchung
h)
Innere Medizin mit ihren Teilgebieten
i)
Chirurgie mit ihren Teilgebieten
j)
Orthopädie und Unfallchirurgie
k)
weitere medizinische Fächer, wie Gynäkologie, Urologie, Neurologie und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
l)
Anästhesie
m)
Notfallmedizin und Notfallmanagement
n)
Operationslehre, Labor und Funktionsdiagnostik
o)
Public Health
p)
Rechtslehre
q)
Medizintechnik und Medizinprodukte
r)
Informationstechnik, Qualitätsmanagement, Dokumentation, Vergütungs- und Gesundheitssystem
s)
Sozialwissenschaft
t)
Wissenschaftliches Arbeiten
2.
Praktische Ausbildung:
a)
Notfallversorgung, Triage und Reanimation
b)
Konservative Patientenversorgung
c)
Operativ-interventionelle Patientenversorgung
d)
Patientenaufnahme, Anamnese und körperliche Untersuchung
e)
Dokumentation, Qualitätsmanagement, Abrechnung, Gesprächsführung und Information von Patienten
f)
Funktionsdiagnostik

§ 4
Ablauf und Organisation des Studiums

(1) Grundlage für den Ablauf des Studiums sowie die Organisation des Studienbetriebs und der Prüfungen ist die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule oder Berufsakademie.

(2) Die Prüfungs- und Studienordnung enthält auch Regelungen

1.
zu Unterbrechungen der Weiterbildung, insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz oder familiärer Pflichten,
2.
zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,
3.
zu Prüfungsleistungen und deren Bewertung sowie
4.
zum Prüfungsverfahren.

§ 5
Aufnahmevoraussetzungen

Die Weiterbildung kann aufnehmen, wer die jeweils geltenden hochschulrechtlichen oder die im Sächsischen Berufsakademiegesetz vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Voraussetzungen zur Aufnahme des Studiums erfüllt und über einen Berufsabschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe verfügt.

§ 6
Abschlusszeugnis

(1) 1Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen und die Bachelorprüfung erfolgreich abgelegt wurden. 2Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung berechtigt zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „staatlich anerkannte Arztassistentin (Physician Assistant)“ oder „staatlich anerkannter Arztassistent (Physician Assistant)“.

(2) 1Über die Ergebnisse der Prüfungen erstellt die Hochschule oder Berufsakademie ein Abschlusszeugnis. 2In dieses sind die Module mit Noten und Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS), das Thema der Bachelorarbeit und deren Note sowie deren ECTS-Leistungspunkte, die Gesamtnote des Bachelorstudiums und die ECTS-Note aufzunehmen. 3Das Abschlusszeugnis enthält den Zusatz, dass der Abschluss gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „staatlich anerkannte Arztassistentin (Physician Assistant)“ oder „staatlich anerkannter Arztassistent (Physician Assistant)“ berechtigt.

(3) Auf Grund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums verleiht die Hochschule oder Berufsakademie den Hochschulgrad Bachelor of Science (B.Sc.).

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. August 2018

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften