Historische Fassung war gültig vom 01.08.2017 bis 31.07.2019

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte
(Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung – SächsLKAZVO)

Vom 7. Juli 2017

Auf Grund des § 40 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 52 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Arbeitszeit, Unterrichtsverpflichtung

(1) Arbeitstage sind diejenigen Schul- und Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Soweit die Lehrkraft nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen hat, ist sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß abzüglich Ermäßigungen (§ 3), Anrechnungen (§ 4), Freistellungen und sonstigen Verminderungen.

(2) Lehrkräfte können durch die Schulleitung, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit nicht im Unterricht eingesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Im Einzelfall können sie verpflichtet werden, sich für die Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere von kurzfristig notwendigem Vertretungsunterricht, bereitzuhalten.

(3) Bei Lehrkräften, die auf Grund einer Abordnung an das Staatsministerium für Kultus oder eine nachgeordnete Behörde keine Unterrichtsstunden erteilen, treten an die Stelle des Regelstundenmaßes die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.

§ 2
Regelstundenmaß

(1) Das Regelstundenmaß ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.

(2) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte an

1.
Grundschulen 27 Unterrichtsstunden,
2.
Oberschulen 26 Unterrichtsstunden,
3.
Gymnasien 26 Unterrichtsstunden; Lehrkräfte mit mindestens sechs Unterrichtstunden Einsatz in den Jahrgangsstufen 11 und 12 der gymnasialen Oberstufe erhalten eine Verminderung von einer Unterrichtsstunde und Lehrkräfte mit mindestens neun Unterrichtsstunden Einsatz in den Jahrgangsstufen 11 und 12 der gymnasialen Oberstufe erhalten eine Verminderung von zwei Unterrichtsstunden,
4.
Förderschulen 25 Unterrichtsstunden und für Fachlehrer 32 Unterrichtsstunden,
5.
Berufsbildenden Schulen,
 
a)
wenn sie ausschließlich theoretischen Unterricht erteilen, 26 Unterrichtsstunden,
 
b)
wenn sie theoretischen und fachpraktischen Unterricht erteilen, 27 Unterrichtsstunden,
 
c)
wenn sie fachpraktischen Unterricht erteilen, 28 Unterrichtsstunden;
 
der an Berufsbildenden Schulen in Lernfeldern erteilte Unterricht gilt nicht als ausschließlich fachpraktischer Unterricht,
6.
Schulen des zweiten Bildungsweges:
 
a)
Kollegs 26 Unterrichtsstunden,
 
b)
Abendoberschulen 25 Unterrichtsstunden,
 
c)
Abendgymnasien 24 Unterrichtsstunden; Lehrkräfte an Abendgymnasien mit mindestens neun Unterrichtsstunden Einsatz in der zweijährigen Kursphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten eine Verminderung von einer Unterrichtsstunde;
 
bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes an Schulen des zweiten Bildungsweges ist die besondere Beanspruchung durch den Unterricht in den Abendstunden berücksichtigt.

(3) Das Regelstundenmaß beträgt für Sportlehrer, die nur im Fach Sport unterrichten,

1.
29 Unterrichtsstunden,
2.
bei einem Unterrichtseinsatz in den Jahrgangsstufen 11 und 12 der gymnasialen Oberstufe 28 Unterrichtsstunden.

(4) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteiger

1.
im Lehramt an Grundschulen 23 Unterrichtsstunden,
2.
im Lehramt an Oberschulen 22 Unterrichtsstunden,
3.
im Lehramt Sonderpädagogik 22 Unterrichtsstunden,
4.
im Höheren Lehramt an Gymnasien 22 Unterrichtsstunden,
5.
im Höherem Lehramt an berufsbildenden Schulen 22 Unterrichtsstunden.

(5) Sofern es die schulorganisatorischen Bedingungen und der Unterrichtsbetrieb an Berufsbildenden Schulen zum Beispiel zur Durchführung des Blockunterrichts im Sinne des § 8 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes erfordern, kann vom wöchentlichen Regelstundenmaß abgewichen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Die entstehenden Mehr- und Minderzeiten sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen.

§ 3
Ermäßigungen

(1) Aus Altersgründen ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten

1.
für Lehrkräfte, die bis einschließlich 31. Juli 2017 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, zu Beginn des Schulhalbjahres (1. August und 1. Februar), in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden, und in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden,
2.
für Lehrkräfte, die nach dem 31. Juli 2017 ihr 55. Lebensjahr vollenden, zu Beginn des Schulhalbjahres (1. August und 1. Februar), in dem sie das 58. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden, und in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden.

(2) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit einem Beschäftigungsumfang bis einschließlich 25 Prozent der Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft wird 25 Prozent der Altersermäßigung, bei einer Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft bis einschließlich 50 Prozent wird 50 Prozent der Altersermäßigung, bei einer Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft bis einschließlich 75 Prozent wird 75 Prozent der Altersermäßigung und bei einer Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft über 75 Prozent wird 100 Prozent der Altersermäßigung gewährt. Soweit die Altersermäßigung nicht volle Unterrichtsstunden erreicht, wird in der Lehrauftragsverteilung zu Beginn des Schuljahres im Benehmen mit der Lehrkraft ein zusammenhängender Zeitraum festgelegt, in dem die Altersermäßigung volle Unterrichtsstunden umfasst.

(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Lehrkräfte erhalten auf Antrag eine Stundenermäßigung unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung. Das Nähere wird in einer entsprechenden Inklusionsvereinbarung nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.

§ 4
Anrechnungen

(1) Für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben sowie den Ausgleich besonderer zeitlicher unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Belastungen können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses Anrechnungen auf das Regelstundenmaß (Anrechnungsstunden) gewährt werden. Die durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verminderte Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf ein Viertel des Regelstundenmaßes und die des Schulleiters und des stellvertretenden Schulleiters darf vier Wochenstunden nicht unterschreiten.

(2) Für die Aufgaben der Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiter, der Beratungslehrer, der Oberstufenberater an Gymnasien und beruflichen Gymnasien sowie für sonstige Leitungsaufgaben und Leitungsfunktionen, für Maßnahmen der Schulentwicklung und für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden (schulbezogene Anrechnungsstunden). Hierfür gelten folgende Regelungen:

1.
Die Höchstzahl der schulbezogenen Anrechnungsstunden ergibt sich aus Anlage 1 und gegebenenfalls aus weiteren Erhöhungstatbeständen nach den Nummern 2 bis 5. Die Vergabe der Anrechnungsstunden ist nicht an die Erhöhungstatbestände zweckgebunden. Die jeweilige Klassenzahl ergibt sich in Anwendung des Sächsischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Klassenbildungsverordnung. Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 der Abendgymnasien, Gymnasien und Kollegs sowie für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der beruflichen Gymnasien gilt, dass fiktiv je 25 Schüler eine Klasse bilden.
2.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jede eingerichtete Vorbereitungsklasse um zwei Anrechnungsstunden für die Aufgaben der Betreuungslehrer.
3.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich bei einer Außenstelle mit bis zu sechs Klassen um zwei Anrechnungsstunden und bei über sechs Klassen um drei Anrechnungsstunden.
4.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jeden durch die Ausbildungsschule zu betreuenden Lehramtsanwärter oder Studienreferendar pro Fach um eine Anrechnungsstunde. Dies gilt auch, wenn Lehrkräfte ihren Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren. Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jede durch die Ausbildungsschule im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung zu betreuende Lehrkraft um eine Anrechnungsstunde.
5.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für die Dauer von zwei Schulhalbjahren um eine Anrechnungsstunde, sofern an der Schule eine Lehrkraft, die nicht über eine grundständige Lehrerausbildung verfügt, erstmalig ihre Tätigkeit aufnimmt. Dies gilt nicht, wenn für diese Lehrkraft bereits Anrechnungen nach Nummer 4 gewährt werden.
6.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für einen zweiten Beratungslehrer, der durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde, bei bis zu 350 zu betreuenden Schülern um zwei, bei bis zu 500 zu betreuenden Schülern um drei und bei über 500 zu betreuenden Schülern um vier Anrechnungsstunden. Dabei ist zugrunde zu legen, dass jeder Beratungslehrer die gleiche Anzahl von Schülern zu betreuen hat.
7.
Die Schulleiter entscheiden über die Inanspruchnahme und Verteilung der schulbezogenen Anrechnungsstunden. Bei der Verteilung der einzelnen Anrechnungsstunden sind Art, Umfang und Dauer der Aufgabe sowie die zeitliche Inanspruchnahme angemessen zu berücksichtigen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Verteilung der Anrechnungsstunden anordnen, falls diese nicht sachgerecht vorgenommen wurde. Die Gesamtlehrerkonferenz ist vor der Verteilung vom Schulleiter anzuhören.

(3) Personenbezogene Anrechnungen werden wie folgt gewährt:

1.
Fachberater an Grund-, Förder-, und Oberschulen erhalten bis zu sechs und Fachberater an Gymnasien und Berufsbildenden Schulen bis zu vier Anrechnungsstunden.
2.
Lehrbeauftragte (Hauptausbildungsleiter, Fachausbildungsleiter, Ausbilder für Schulrecht im Vorbereitungsdienst) und Lehrkräfte, die im Rahmen eines erweiterten Mentorates im Vorbereitungsdienst oder in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteiger tätig sind, erhalten je nach Umfang der Ausbildungsverpflichtung Anrechnungsstunden. Die Zahl der Anrechnungsstunden ergibt sich aus Anlage 2.
3.
Lehrbeauftragte, denen neben den Ausbildungsverpflichtungen besondere Aufgaben übertragen werden, erhalten zusätzlich bis zu zwei Anrechnungsstunden. Besondere Aufgaben im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Tätigkeiten
 
a)
im Rahmen einer Kooperation mit der ersten Phase der Lehrerausbildung,
 
b)
für fakultative Angebote in der Ausbildung,
 
c)
für Aufgaben aus dem Umfeld der Lehre,
 
d)
in der Fortbildung innerhalb der Ausbildungsstätte oder Gutachtertätigkeiten.
4.
Lehrkräfte, die an einer berufsbegleitenden wissenschaftlichen Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbes einer unbefristeten Lehrerlaubnis oder einer Lehrbefähigung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt teilnehmen, erhalten nach Zulassung durch die Schulaufsichtsbehörde bis zu vier Anrechnungsstunden pro Woche.
5.
Lehrkräfte, die eine berufsbegleitende schulpraktische Ausbildung oder einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst absolvieren, erhalten zwei Anrechnungsstunden.
6.
Lehrkräften, die als Mitglied einer Lehrplankommission oder eines Rahmenlehrplanausschusses der Kultusministerkonferenz berufen sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu vier Anrechnungsstunden und Lehrkräften, die als Leiter einer der genannten Kommissionen berufen sind, können bis zu sechs Anrechnungsstunden je Woche gewährt werden. Lehrkräften, die als Mitglied eines Aufgabenauswahlausschusses im Staatsministerium für Kultus oder einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur berufen sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu zwei und Lehrkräften, die als Leiter eines Aufgabenauswahlausschusses berufen sind, können bis zu drei Anrechnungsstunden pro Woche gewährt werden.
7.
Lehrkräfte, die teilweise an eine andere Schule abgeordnet sind, erhalten, wenn sich dadurch der Zeitaufwand, der üblicherweise zum Erreichen der Stammschule erforderlich ist (einfache Wegstrecke), um mehr als fünf Zeitstunden im Monat erhöht, eine Anrechnungsstunde im Monat. Bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden wird jeweils eine weitere Anrechnungsstunde im Monat gewährt. Lehrkräfte, die vollständig abgeordnet sind, erhalten keine Anrechnungsstunden. Lehrkräfte, die an eine Behörde oder eine sonstige Einrichtung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus abgeordnet sind, können Anrechnungsstunden im gleichen Umfang erhalten.
8.
Über die personenbezogenen Anrechnungsstunden entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche die Anzahl der Anrechnungsstunden und die Dauer der Gewährung grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit festlegt. Der Schulleitung wird der Umfang der personenbezogenen Anrechnungsstunden mitgeteilt.

§ 5
Besondere Arbeitszeitmodelle

Zur Erprobung von Arbeitszeitmodellen und Einrichtung freiwilliger Arbeitszeitkonten kann das Staatsministerium für Kultus von den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die VwV-SMK Unterrichtsverpflichtung vom 7. August 2003 (MBl. SMK S. 146), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. April 2004 (MBl. SMK S. 210) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), außer Kraft.

Dresden, den 7. Juli 2017

Die Staatsministerin für Kultus
In Vertretung
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1
Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden

Anlage 2
Personenbezogener Anrechnungsumfang für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteiger