Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden und die Beisitzer von Einigungsstellen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz
(VwV Aufwandsentschädigung Einigungsstellenmitglieder)

Vom 22. Mai 2017

I.
Allgemeine Bestimmungen

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt aufgrund des § 85 Absatz 6 Satz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, die Höhe der Aufwandsentschädigung für Vorsitzende und Beisitzer von Einigungsstellen.
2.
Bei der Bestellung von Mitgliedern von Einigungsstellen haben die oberste Dienstbehörde und die Personalvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
3.
Den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend zu verfahren.

II.
Vorsitzende der Einigungsstelle

1.
Vorsitzende haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Für den Vorsitzenden soll sich die Höhe des Stundensatzes für jede angefangene Sitzungsstunde im Rahmen des den Sachverständigen nach Honorargruppen 1 bis 8 gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu zahlenden Stundensatzes halten. Bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung können neben den Bemessungskriterien des § 85 Absatz 6 Satz 4 und 5 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes andere Aspekte, insbesondere die Bedeutung des Spruchs der Einigungsstelle oder die besondere Fachkunde des Vorsitzenden eine Modifizierung der Aufwandsentschädigung rechtfertigen. Dieser Stundensatz wird auch für die Vor- und Nachbereitungszeit der Sitzung angesetzt.
2.
Vor Aufnahme der Tätigkeit soll eine Vereinbarung zur Höhe des Stundensatzes nach Maßgabe von Nummer 1 abgeschlossen werden. Ist die Einigungsstelle als ständige Einrichtung gebildet worden, kann die Vereinbarung nach Satz 1 pauschal für das Jahr der Bestellung des Vorsitzenden erfolgen.

III.
Beisitzer der Einigungsstelle

1.
Beisitzer haben einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung ihrer Einigungsstellentätigkeit, soweit sie nicht dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören, in dem die Einigungsstelle gebildet wurde (geschäftsbereichsfremde Beisitzer).
2.
Vor der Bestellung eines geschäftsbereichsfremden Beisitzers hat die Personalvertretung eine Abwägungsentscheidung über die Notwendigkeit seiner Bestellung und zur Angemessenheit der Kostenverursachung zu treffen sowie die Dienststelle rechtzeitig über diese Entscheidung zu informieren (vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016, Az.: 5 P 2.15).
3.
Der Stundensatz geschäftsbereichsfremder Beisitzer soll sieben Zehntel des Stundensatzes des Vorsitzenden nicht überschreiten. Die Überschreitung dieses Stundensatzes ist in besonderen Ausnahmefällen möglich, sofern die Bestellung des Beisitzers unter Beachtung der in Ziffer 2 genannten Anforderungen nur bei einer für die Berufsgruppe des Beisitzers üblichen Honorarhöhe erreichbar ist.
4.
Ziffer II Nummer 2 Satz 1 gilt entsprechend.

IV.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig sind die Empfehlungshinweise in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 7. September 2006 (SächsABl. S. 863) nicht mehr anzuwenden.

Dresden, den 22. Mai 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften