Historische Fassung war gültig vom 01.01.2005 bis 30.09.2009

Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften
(Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung – SächsStrVZuVO)

Vom 16. April 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
 
a)
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130),
 
b)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SächsStrVAG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
 
c)
§ 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
2.
durch das Staatsministerium für Soziales aufgrund von
 
a)
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 SächsStrVAG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
 
b)
§ 4 SächsStrVAG,
 
c)
§ 68 Abs. 1 SächsPolG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

§ 1
Entgegennahme von Daten und Informationen

Zuständig für die Entgegennahme von Daten und Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz – StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft.

§ 2
Weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität

Weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität im Sinne von § 2 Abs. 2 StrVG obliegen der Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft.

§ 3
Festlegung von Messstellen

Zuständige Landesbehörde nach § 2 Abs. 3 StrVG ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 4
Ermittlung der Radioaktivität

Die im Rahmen der Ermittlungen nach § 3 Abs. 1 StrVG durchzuführenden Probenentnahmen obliegen

1.
den unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden bei Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen, Trinkwasser und, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bei Lebensmitteln,
2.
der Landesanstalt für Landwirtschaft bei Futtermitteln, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
3.
den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Gartenbau bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, bei wirtschaftseigenen Futtermitteln, bei Düngemitteln, Pflanzen und beim Boden,
4.
den oberen Strahlenschutzvorsorgebehörden bei Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, bei Abwässern von Direkteinleitern, Klärschlamm, Abfällen, Deponiesickerwasser und Grundwässern in unmittelbarer Umgebung von Deponien sowie bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen,
5.
der Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft bei Lebensmitteln in Form von Gesamtnahrung, bei Grundwasser und oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen sowie in allen vorstehend nicht aufgeführten Fällen.

Im Übrigen ist für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 Abs. 1 StrVG die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft zuständig; sie kann auch in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 Proben entnehmen. 1

§ 5
Übermittlung von Daten

Zuständig für die Übermittlung von Daten nach § 3 Abs. 2 StrVG ist die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft.

§ 6
Abfrage von Daten

Zuständige Landesbehörde nach § 4 Abs. 3 StrVG ist die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft.

§ 7
Ausführung von Rechtsverordnungen

Für die Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 7 StrVG sind zuständig

1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 StrVG
 
a)
die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden, soweit sich die Rechtsverordnungen auf Lebensmittel, Tabakerzeugnisse oder Bedarfsgegenstände oder deren Ausgangsstoffe beziehen,
 
b)
die oberen Strahlenschutzvorsorgebehörden, soweit sich die Rechtsverordnungen auf Arzneimittel oder deren Ausgangsstoffe beziehen,
2.
in den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 StrVG
 
a)
die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Verfüttern von Futtermitteln beziehen,
 
b)
die Landesanstalt für Landwirtschaft, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Inverkehrbringen oder Verbringen von Futtermitteln beziehen,
3.
in den Fällen des § 7 Abs. 3 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 StrVG die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden.

Soweit in diesem Zusammenhang Radioaktivitätsermittlungen erforderlich sind, obliegen diese mit Ausnahme der Probenentnahmen der Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft.

§ 8
Aufgaben aus dem grenzüberschreitenden Verkehr

(1) Zuständig für die Entgegennahme von kontaminierten Fahrzeugen und anderen kontaminierten Sachen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrVG sind die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden.

(2) Zuständig für die Entgegennahme von Informationen über Warensendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrVG und von Warensendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StrVG sind die nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b zuständigen Behörden in dem dort bezeichneten Umfang.

§ 9
Empfehlungen an die Bevölkerung

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 9 Abs. 1 und 2 StrVG ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Die Äußerungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrVG und die Empfehlungen nach § 9 Abs. 2 StrVG ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, soweit Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände oder Arzneimittel oder deren Ausgangsstoffe betroffen sind.

§ 10
Durchsetzung von Rechten

Die der Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft zustehenden Betretungs-, Ermittlungs- und Entnahmerechte nach § 12 StrVG setzt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch.

§ 11
Bestimmungen zur Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über

1.
die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 und
2.
die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 3
wird unmittelbar durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt.

(2) Für die Aufgaben der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau nach § 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist das Regierungspräsidium Chemnitz obere Fachaufsichtsbehörde. 2

§ 12
Zuständigkeit der Polizeibehörden

Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und nach den §§ 18, 21, 23, 24, 27 und 28 SächsPolG werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Ausführung der Rechtsverordnungen nach § 7 StrVG und der Ausführung des § 8 StrVG erforderlich sind, von den in den §§ 7 und 8 dieser Verordnung aufgeführten Stellen entsprechend ihren dort bezeichneten Zuständigkeiten getroffen. Satz 1 gilt entsprechend für Verordnungen der Europäischen Union.

§ 13
Kostendeckung

(1) Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten, soweit sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen und kein Fall im Sinne von § 1 Nr. 2 StrVG vorliegt, einen finanziellen Ausgleich in Höhe von

1.
12,80 EUR je erforderlicher Probenentnahme zuzüglich des Kaufpreises für die jeweilige Probe,
2.
25,60 EUR je Stunde für die Teilnahme an Fortbildungen und Übungen, die der Gewährleistung ordnungsgemäßer Probenentnahmen dienen, insgesamt maximal 4 096 EUR im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung und insgesamt maximal 2 304 EUR pro Jahr in den Folgejahren,
3.
insgesamt maximal 255,65 EUR im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung für Reisen, die zur Teilnahme an Fortbildungen und Übungen erforderlich sind, und insgesamt maximal 178,95 EUR pro Jahr für solche Reisen in den Folgejahren sowie
4.
44,60 EUR je Stunde im ersten Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung für die Vorbereitung auf Fälle im Sinne des § 1 Nr. 2 StrVG, insgesamt maximal 20 070 EUR.

Weist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt nach, dass in einem Kalenderjahr für Probenentnahmen Kosten entstanden sind, die den aufgrund von Satz 1 Nr. 1 zu zahlenden Betrag übersteigen, kann der übersteigende Betrag erstattet werden.

(2) Der finanzielle Ausgleich in einem Fall nach § 1 Nr. 2 StrVG ist Gegenstand einer gesonderten, anlassbezogenen Rechtsverordnung.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. April 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz