Historische Fassung war gültig vom 01.01.2019 bis 31.07.2019

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventen mit Masterabschluss sowie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen
(Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Lehramtsprüfungsordnung II und zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung

Vom 12. Januar 2016

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Staatsprüfung

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen. Darüber hinaus enthält die Verordnung Regelungen über die Ausbildung und den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes sowie über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer.2

§ 2
Staatsprüfung

Staatsprüfung im Sinne dieser Verordnung ist

1.
die Zweite Staatsprüfung für Absolventen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung, und der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, bestanden haben, und
2.
die Staatsprüfung für Absolventen, die einen Abschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder einen entsprechenden Abschluss gemäß § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 nachweisen.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 3
Ziel der Ausbildung

(1) Studienreferendare werden für die Lehrämter an Grundschulen und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen ausgebildet. Sie sollen die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie während des Studiums an der Hochschule erworben haben, in engem Bezug zur Schulpraxis so erweitern und vertiefen, dass sie verantwortlich und erfolgreich den Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrkraft wahrnehmen können.

(2) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt der Studienreferendar die Lehrbefähigung für

1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Oberschulen,
3.
das Lehramt Sonderpädagogik,
4.
das Lehramt an Gymnasien oder
5.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen

in seinen Unterrichtsfächern, seinen Förderschwerpunkten oder seinen beruflichen Fachrichtungen.3

§ 4
Berechtigung zum Vorbereitungsdienst

(1) Zum Vorbereitungsdienst ist berechtigt, wer

1.
die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I gemäß § 2 Nummer 1 bestanden hat,
2.
einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer Universität, Kunst- oder Musikhochschule mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit und einen akkreditierten Masterstudiengang an einer Universität, Kunst- oder Musikhochschule mit mindestens vier Semestern Regelstudienzeit mit dem Abschluss „Master of Education“ für das jeweilige Lehramt absolviert hat, sofern der Mindestumfang der insgesamt im Studium zu erbringenden fachwissenschaftlichen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Leistungen 300 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System beträgt, oder
3.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen einen akkreditierten konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik mit mindestens vier Semestern Regelstudienzeit und einem allgemeinbildenden gymnasialen Zweitfach an einer Universität mit dem Abschluss „Master of Science“ absolviert hat; sofern für den Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik eine gültige Akkreditierung nicht bescheinigt ist, kann im Einzelfall eine Zulassung durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgen, wenn die vermittelten Studieninhalte den fachlichen Anforderungen des Vorbereitungsdienstes genügen.

(2) Daneben kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden,

1.
wer ein Fachstudium an einer Universität oder an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Diplomgrad erfolgreich abgeschlossen hat und damit eine Ausbildung nachweist, die mindestens
 
a)
zwei Fächern,
 
b)
einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach oder
 
c)
einem Förderschwerpunkt und einem Fach
 
zugeordnet werden kann und nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I abweicht; für das Lehramt an Grundschulen ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachzuweisen, die mindestens ein Fach, die Grundschuldidaktik und den bildungswissenschaftlichen Bereich umfasst, oder
2.
für das Lehramt an Gymnasien, wer einen akkreditierten konsekutiven Masterstudiengang Allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik an einer Hochschule für Musik mit dem Abschluss „Master of Education“ absolviert hat,

wenn bei einem vorhandenen Ausbildungsplatz ein Bewerber nach Absatz 1 für das jeweilige Lehramt in den jeweiligen Fächern, beruflichen Fachrichtungen oder Förderschwerpunkten nicht zur Verfügung steht.

(3) Eine in einem anderen Bundesland bestandene lehramtsbezogene Hochschulabschlussprüfung oder Erste Staatsprüfung berechtigt zum Zugang zum Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die nach Inhalt und Umfang den Vorgaben der Kultusministerkonferenz für das betreffende Lehramt entspricht.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann auch berufsbegleitend absolviert werden. Für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden hat,
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllt,
3.
ein Fachstudium gemäß § 4 Nummer 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 378) geändert worden ist, erfolgreich abgeschlossen und die wissenschaftliche Ausbildung in einem zweiten Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, absolviert hat oder
4.
im Lehramt an Grundschulen die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in der Grundschuldidaktik einschließlich der Grundschulpädagogik oder im Lehramt Sonderpädagogik die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat

und im Freistaat Sachsen unbefristet an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist. Auf den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst findet diese Verordnung mit Ausnahme der §§ 9, 10, 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend Anwendung. In Abweichung von § 12 Absatz 1 Satz 1 dauert der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst zwölf Monate. In Abweichung von § 12 Absatz 2 ist eine Eingangsphase nicht vorgesehen. Die schulpraktische Ausbildung findet in der Regel an der Stammschule statt und erfolgt innerhalb des Regelstundenmaßes mit selbstständigem Lehrauftrag. In Abweichung von § 6 Absatz 1 Satz 4 sind dem Antrag auf Zulassung nur ein tabellarischer Lebenslauf, Zeugnisse über die in Satz 2 genannten Abschlüsse, der Arbeitsvertrag und eine Erklärung des Bewerbers, dass er mit der Einsichtnahme in seine Personalakte einverstanden ist, beizufügen. Für den Zulassungsantrag ist der bei der Schulaufsichtsbehörde erhältliche Vordruck zu verwenden. Die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichtsbehörde. Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, wird nach Bedarf, dem Grad der Eignung und Befähigung sowie dem dienstlichen Einsatz entschieden.4

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird nach Maßgabe des Abschnitts 5 zugelassen, wer

1.
nach § 4 zum Vorbereitungsdienst berechtigt ist,
2.
eine nach den §§ 23, 42, 69, 98 oder 113 der Lehramtsprüfungsordnung I zulässige Fächerkombination studiert hat, wobei § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2 unberührt bleibt und
3.
ausweislich eines amtsärztlichen Gutachtens die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt.

Das Staatsministerium für Kultus kann, soweit ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, andere als nach Satz 1 Nummer 2 zulässige Fächerkombinationen zulassen.

(2) Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen bewerben. Sie werden zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen zugelassen, wenn ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, der nicht durch einen Absolventen, der die erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I oder einen vergleichbaren Abschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 2 Nummer 1 bestanden hat oder über einen entsprechenden Abschluss nach § 4 Absatz 3 verfügt, in Anspruch genommen wird.5

§ 6
Zulassungsantrag

(1) Für den Zulassungsantrag ist der bei der Schulaufsichtsbehörde erhältliche Vordruck zu verwenden. Der Antrag auf Zulassung zum am 1. Februar beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Der Antrag auf Zulassung zum am 1. August beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. März des Jahres, in welchem der Vorbereitungsdienst beginnt, bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls ausgeübte Berufstätigkeiten,
2.
Zeugnisse über die in § 4 genannten Abschlüsse und Prüfungen oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungen,
3.
eine Erklärung, ob der Bewerber bereits im Freistaat Sachsen oder in einem anderen Bundesland einen Vorbereitungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung ganz oder teilweise absolviert hat,
4.
eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,
5.
gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
6.
eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachtes einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
7.
ein amtsärztliches Gutachten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, das nicht älter als drei Monate ist,
8.
eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er von dem Regelungsinhalt der §§ 33 bis 35, 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kenntnis genommen hat,
9.
von Bewerbern, die einen besonderen Härtefall geltend machen, Nachweise über die Tatsachen, die den Härtefall begründen,
10.
von Bewerbern, die das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion gewählt haben, eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis,
11.
von Bewerbern für das Lehramt Sonderpädagogik eine Erklärung, für welchen Förderschwerpunkt die Zulassung bevorzugt beantragt wird,
12.
gegebenenfalls ein Antrag auf Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung und das Zeugnis über das Bestehen der entsprechenden Erweiterungsprüfung im Sinne des § 22 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I oder eines Abschlusses nach § 7 Absatz 4 Satz 2 und
13.
gegebenenfalls ein Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit und Nachweise über die Tatsachen, die eine Zulassung in Teilzeit nach § 12 Absatz 3 Satz 1 begründen.

Die Unterlagen sind im Original, als amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift vorzulegen, soweit in Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(2) Form- und fristgerecht gestellte Zulassungsanträge von Bewerbern, die bis zum Ablauf der Antragsfrist einen Abschluss nach § 4 noch nicht erlangt haben, werden in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn die Prüfungsergebnisse der Schulaufsichtsbehörde spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes vorliegen.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Vorlage einzelner Unterlagen nach Absatz 1 Satz 4 einen späteren Termin bestimmen.6

§ 7
Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Versagungsgründe

(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 nicht erfüllt sind,
2.
die Unterlagen nach § 6 Absatz 1 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vorliegen oder darin enthaltene Angaben nicht der Wahrheit entsprechen,
3.
aufgrund der Bestimmungen des Abschnitts 5 die Zulassung nicht möglich ist oder
4.
die Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden ist.

Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber bereits mehr als neun Monate Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen oder in einem anderen Bundesland abgeleistet hat.

(3) Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst schuldhaft nicht zu dem festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist antritt.

(4) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann sich auch auf eine Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung, in dem oder in der eine Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden wurde, erstrecken, wenn Ausbildungskapazitäten an der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehen. An einer Hochschule erbrachte Leistungsnachweise in einem akkreditierten Masterstudiengang für ein weiteres Fach oder für eine weitere Fachrichtung, die von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt werden, sind einer bestandenen Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I gleichgestellt.

§ 8
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind

1.
die Schulaufsichtsbehörde und
2.
als Ausbildungsschulen die öffentlichen Schulen und, im Einvernehmen mit ihren Trägern, die Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen.

(2) Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und die erlassenen Verwaltungsvorschriften zur schulpraktischen Ausbildung entsprechend.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde weist die zugelassenen Bewerber aufgrund des fachwissenschaftlichen Abschlusses und nach Maßgabe der Fächer, des Förderschwerpunktes oder der beruflichen Fachrichtung einer ihrer Regionalstellen und Ausbildungsschulen zu. Bewerber nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden Gymnasien mit vertiefter Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasium Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen.7

§ 9
Dienstverhältnis

Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Studienreferendare in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, wenn sie die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen. Andernfalls wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, absolviert.8

§ 10
Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge

Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages der Studienreferendare nach § 75 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Schulaufsichtsbehörde.9

§ 11
Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte

(1) Der Direktor der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihm hierzu beauftragte Bedienstete ist Vorgesetzter des Studienreferendars und als Ausbildungsleiter für die gesamte Ausbildung verantwortlich. Die Lehrbeauftragten, der Schulleiter der Ausbildungsschule und die den Studienreferendar betreuenden Lehrkräfte (Mentoren) sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung gegenüber dem Studienreferendar weisungsberechtigt.

(2) Der Direktor der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihm hierzu beauftragte Bedienstete ist Dienstvorgesetzter des Studienreferendars.10

§ 12
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und beginnt am 1. Februar und am 1. August eines jeden Jahres. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert ein Unterrichtshalbjahr.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes bildet die Eingangsphase und dient der Einführung in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit unter Anleitung (begleiteter Unterricht) und endet mit der Erteilung des selbstständigen Lehrauftrages.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Studienreferendars in Teilzeit absolviert werden, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt,
2.
neben dem Vorbereitungsdienst noch in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung eine Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I anstrebt oder
3.
neben dem Vorbereitungsdienst habilitiert oder eine Dissertation bearbeitet.

In diesem Fall dauert der Vorbereitungsdienst 24 Monate und wird im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes absolviert. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, dauert der erste Ausbildungsabschnitt acht Monate. Es erfolgt eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung nach § 14 Absatz 6. Die Lehrveranstaltungen nach § 13 Absatz 1 finden nach dem regulären Ausbildungsplan statt. Im Fall der Wiederholungsprüfung nach § 24 wird Teilzeit für die verlängerte Ausbildungszeit nicht gewährt. Der Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit muss mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt werden.

(4) Auf Antrag des Studienreferendars kann der Vorbereitungsdienst um die erforderliche Zeit verlängert werden:

1.
bei Versäumnis der Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder andere wichtige Gründe, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt,
2.
bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteiles infolge Vorliegen eines wichtigen Grundes oder
3.
wenn der Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden hat.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann der Vorbereitungsdienst um insgesamt höchstens sechs Monate verlängert werden.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Schulleiters einmal um ein Unterrichtshalbjahr, im Fall der Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit um höchstens acht Monate verlängert werden, wenn dem Studienreferendar selbstständiger Unterricht nicht übertragen werden kann. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Ende des ersten Ausbildungsabschnitts zu stellen. Hierzu erstellt der Schulleiter eine schriftliche Beurteilung, die der Schulaufsichtsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zuzusenden ist. Er berücksichtigt dabei die Beurteilungen der Mentoren, die ebenfalls zu dokumentieren und der Personalakte beizulegen sind.

(6) Auf Antrag des Studienreferendars kann der Vorbereitungsdienst unter Anrechnung von Ausbildungszeiten, die im Rahmen eines bereits absolvierten Vorbereitungsdienstes erbracht wurden, oder von Zeiten einschlägiger Berufspraxis um höchstens ein Unterrichtshalbjahr verkürzt werden.11

§ 13
Ausbildung an der Schulaufsichtsbehörde

(1) Die Ausbildung der Studienreferendare an der Schulaufsichtsbehörde umfasst

1.
Schwerpunkte der Didaktik und Methodik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf die Unterrichtsfächer, die Förderschwerpunkte oder die beruflichen Fachrichtungen sowie
2.
Schulrecht und Lehrerdienstrecht.

(2) Der Studienreferendar wird von seinen Lehrbeauftragten betreut. Sie hospitieren im Unterricht, besprechen mit ihm die hospitierten Unterrichtsstunden und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren.12

§ 14
Ausbildung an der Schule

(1) Der Schulleiter bildet den Studienreferendar in Angelegenheiten der Schulorganisation aus. Er beauftragt einen Mentor, der auch in die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben des Klassenlehrers einführt, und einen weiteren oder mehrere weitere Mentoren für die jeweiligen Unterrichtsfächer, den Förderschwerpunkt oder die beruflichen Fachrichtungen.

(2) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hat der Studienreferendar wöchentlich in der Regel 16 Unterrichtsstunden zu absolvieren und dabei zunehmend in der Regel acht bis zehn Stunden wöchentlich begleiteten Unterricht durchzuführen.

(3) Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat der Studienreferendar in seinen Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und in der Regel zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. Der selbstständige Unterricht erfolgt im Rahmen eines Lehrauftrages. Die Mentoren hospitieren je Unterrichtsfach oder beruflicher Fachrichtung in der Regel zwei Stunden monatlich. Im Lehramt an Grundschulen hospitieren die Mentoren je Gebiet der Grundschuldidaktik und im Fach in der Regel eine Stunde monatlich.

(4) Der Studienreferendar für das Lehramt Sonderpädagogik hospitiert und unterrichtet

1.
an einer seinem Förderschwerpunkt entsprechenden Förderschule,
2.
an einem Förderzentrum mit einer seinem besonderen Förderschwerpunkt entsprechenden Ausrichtung oder
3.
an Schulen, an denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ unterrichtet werden, wenn dort die Betreuung des Studienreferendars durch mindestens einen sonderpädagogisch qualifizierten Mentor gewährleistet ist.

(5) Der Studienreferendar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen soll in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schulen unterrichten. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die im Rahmen der berufsbegleitenden Weiterbildung die schulpraktische Prüfung gemäß § 16 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung ablegen wollen.

(6) Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, hat der Studienreferendar im ersten Ausbildungsabschnitt in seinen Unterrichtsfächern, beruflichen Fachrichtungen oder seinem Förderschwerpunkt abweichend von Absatz 2 mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und dabei zunehmend in der Regel fünf oder sechs Unterrichtsstunden wöchentlich begleiteten Unterricht durchzuführen. Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat der Studienreferendar, der den Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, abweichend von Absatz 3 wöchentlich drei Unterrichtsstunden zu hospitieren und in der Regel neun Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. Die Mentoren hospitieren je Unterrichtsfach oder beruflicher Fachrichtung in der Regel eine Stunde wöchentlich.

(7) Die Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung nach § 7 Absatz 4 erfolgt in Form von begleitetem Unterricht während des ersten Ausbildungsabschnitts des Vorbereitungsdienstes und zunehmend selbstständigem Unterricht ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes. Der Unterricht soll bis zu vier Unterrichtsstunden wöchentlich umfassen und ist zusätzlich zu den vorgeschriebenen Leistungen im Vorbereitungsdienst zu erteilen. Ein von der Schulaufsichtsbehörde bestimmter Mentor bildet nach den Absätzen 1 bis 6 und nach § 13 aus.

(8) Jeder Mentor erstellt spätestens sechs Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen beruhende schriftliche Beurteilung des Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 20 Absatz 1. Die Beurteilungen sind unverzüglich dem Schulleiter zuzuleiten.13

Abschnitt 3
Staatsprüfung und Prüfung in einem weiteren Fach

§ 15
Bestandteile und Zeitpunkt der Prüfungen

(1) Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungslehrproben, den mündlichen Prüfungen und der Schulleiterbeurteilung. Die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der letzten vier Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Die mündliche Prüfung nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 kann bereits acht Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes durchgeführt werden.

(2) Die Prüfung zum Abschluss einer Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung nach § 7 Absatz 4 besteht in einer Prüfungslehrprobe. § 16 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie § 17 gelten entsprechend.

(3) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmern mit Behinderung zu berücksichtigen. Ein entsprechender Antrag ist unter Vorlage eines ärztlichen Attestes spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin zu stellen.

§ 16
Prüfungskommissionen, Prüfer, Zuhörer

(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Prüfungskommissionen für die Abnahme der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfungen ein. Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt und in der Regel das zu prüfende Fach oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben bestehen aus einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzendem und einem Lehrbeauftragten. Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben im Lehramt Sonderpädagogik bestehen aus einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzendem und jeweils einem Lehrbeauftragten für den Förderschwerpunkt und das studierte Fach.

(3) Die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen bestehen aus einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzendem und mindestens einem weiteren Prüfer.

(4) Als Prüfer sollen in der Regel Lehrkräfte bestellt werden, die nicht an der Ausbildungsschule des Studienreferendars unterrichten.

(5) Zu den Prüfungslehrproben und den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion kann die jeweilige Kirche einen Vertreter als weiteres Mitglied der Prüfungskommission entsenden.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann sich in die Prüfungen, die durch andere Mitglieder der Prüfungskommission durchgeführt werden, einschalten und selbst prüfen.

(7) An Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen kann je ein Vertreter

1.
des Staatsministeriums für Kultus,
2.
der Schulaufsichtsbehörde und
3.
des Sächsischen Bildungsinstitutes

als Zuhörer teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann zusätzlich bis zu drei Studienreferendaren, welche die Prüfung für dasselbe Lehramt ablegen wollen, die Anwesenheit gestatten, wenn der zu prüfende Studienreferendar schriftlich zugestimmt hat. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.14

§ 17
Prüfungslehrproben

(1) Der Studienreferendar hat folgende Prüfungslehrproben abzulegen:

1.
für das Lehramt an Grundschulen je eine Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Sorbisch und Mathematik; eine der Prüfungslehrproben wird in der Klassenstufe 1 oder 2 durchgeführt,
2.
für das Lehramt an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer,
3.
für das Lehramt Sonderpädagogik zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen im Unterrichtsfach der Oberschule oder in zwei Unterrichtsfächern der Grundschule,
4.
für das Lehramt an Gymnasien eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer; eine der Prüfungslehrproben wird in der Sekundarstufe II durchgeführt, und
5.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer oder beruflichen Fachrichtungen in der Regel in unterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der berufsbildenden Schulen.

(2) Die Prüfungslehrproben bestehen aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und deren mündlicher Reflexion durch den Studienreferendar. Die Prüfungslehrproben sollen an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde gibt dem Studienreferendar die Termine, die Klassen- oder Jahrgangsstufen und die Themen der Prüfungslehrproben spätestens zwei Wochen vor der Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt.

(4) Vor Beginn der Prüfungslehrprobe übergibt der Studienreferendar dem Vorsitzenden der Prüfungskommission das von ihm unterschriebene Original und jedem weiteren Prüfer eine Kopie der Unterrichtsvorbereitung. Das Original wird zur Prüfungsakte genommen. Die Unterrichtsvorbereitung enthält die schriftliche Versicherung des Studienreferendars, dass er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Legt der Studienreferendar keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor, wird die Prüfungslehrprobe nicht abgenommen und die Note „ungenügend“ erteilt.

(5) Im Anschluss an die Prüfungslehrprobe wird die Leistung beurteilt und mit einer Note nach § 20 bewertet, die dem Studienreferendar unmittelbar nach der Beratung der Prüfungskommission mündlich mitgeteilt wird. Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, ist die Endnote das arithmetische Mittel der beiden Bewertungen. Bei mehr als zwei Prüfern entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.

(6) Ein nach Absatz 5 Satz 2 berechnetes arithmetisches Mittel ergibt bei einem nach zwei Dezimalstellen abbrechenden Dezimalbruch

Endnote durch das arithmetische Mittel
lfd. Nr. Wert von bis Note
1. von 1,00 bis 1,24 die Note 1,
2. von 1,25 bis 1,74 die Note 1,5,
3. von 1,75 bis 2,24 die Note 2,
4. von 2,25 bis 2,74 die Note 2,5,
5. von 2,75 bis 3,24 die Note 3,
6. von 3,25 bis 3,74 die Note 3,5,
7. von 3,75 bis 4,24 die Note 4,
8. von 4,25 bis 4,74 die Note 4,5,
9. von 4,75 bis 5,24 die Note 5,
10. von 5,25 bis 5,74 die Note 5,5 und
11. von 5,75 die Note 6.

(7) Zu jeder Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, in die

1.
Name, Vorname und Geburtsdatum des Studienreferendars,
2.
Tag, Ort, Klasse, Kurs oder Jahrgangsstufe, Fach oder Fachrichtung und Thema der Prüfungslehrprobe,
3.
die Besetzung der Prüfungskommission,
4.
Beginn und Ende, Inhalte und Ablauf der Prüfungslehrprobe,
5.
die Prüfungsnote und
6.
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse

aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten.15

§ 18
Mündliche Prüfungen

(1) Der Studienreferendar hat folgende mündliche Prüfungen abzulegen:

1.
im Lehramt an Grundschulen zwei Prüfungen in der Grundschuldidaktik, jeweils eine im Gebiet Sachunterricht und einem weiteren Gebiet der Grundschule oder dem gewählten Fach, sofern es nicht Deutsch, Sorbisch oder Mathematik ist, einschließlich der Bildungswissenschaften,
2.
im Lehramt an Oberschulen und im Lehramt an Gymnasien jeweils eine Prüfung in den Schwerpunkten der Didaktiken und Methodiken der Fächer einschließlich der Bildungswissenschaften,
3.
im Lehramt Sonderpädagogik eine Prüfung in dem Förderschwerpunkt und eine Prüfung in der Didaktik und Methodik des studierten Faches der Oberschule oder in der Grundschuldidaktik einschließlich der Bildungswissenschaften,
4.
im Lehramt an berufsbildenden Schulen jeweils eine Prüfung in den Didaktiken und Methodiken der beruflichen Fachrichtung und des allgemeinbildenden Faches oder der gewählten Vertiefungsrichtung der beruflichen Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften und
5.
in allen Lehrämtern die Schulrechtsprüfung.

(2) Jeder Studienreferendar wird einzeln geprüft. In der Schulrechtsprüfung werden regelmäßig drei Studienreferendare zusammen geprüft. Eine Abweichung in der Anzahl ist in besonderen Ausnahmefällen möglich, jedoch darf die Anzahl der zu prüfenden Studienreferendare die Zahl vier nicht überschreiten.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beträgt in der Regel jeweils 30 Minuten. Im Doppelfach Musik findet eine mündliche Prüfung im Fach Musik statt. Diese dauert 45 Minuten. Die Dauer der Schulrechtsprüfung beträgt in der Regel 15 Minuten je Studienreferendar.

(4) § 17 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.16

§ 19
Schulleiterbeurteilung

(1) Der Schulleiter erstellt spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen beruhende schriftliche Beurteilung des Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 20. Er berücksichtigt dabei die Beurteilungen der Mentoren. Das Ergebnis der Schulleiterbeurteilung und deren tragende Gründe werden dem Studienreferendar vom Schulleiter bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes mündlich mitgeteilt. Die Beurteilungen sind der Schulaufsichtsbehörde  zuzuleiten.

(2) Wird der Vorbereitungsdienst nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 verlängert, erstellt der Schulleiter unverzüglich nach dem Verlängerungszeitraum erneut eine schriftliche Beurteilung nach Absatz 1, die sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst erstreckt. Nur die erneute Schulleiterbeurteilung wird Bestandteil der Staatsprüfung nach § 15 Absatz 1 Satz 1.17

§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

1.
sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und
6.
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

1.
sehr gut bis gut (1,5),
2.
gut bis befriedigend (2,5),
3.
befriedigend bis ausreichend (3,5),
4.
ausreichend bis mangelhaft (4,5) und
5.
mangelhaft bis ungenügend (5,5).

§ 21
Gesamtnote, Bestehen der Prüfung

(1) Die Gesamtnote ermittelt sich aus den einzelnen Prüfungsbestandteilen. Diese werden wie folgt gewichtet:

1.
jede Prüfungslehrprobe zweifach,
2.
jede mündliche Prüfung einfach und
3.
die Schulleiterbeurteilung zweifach.

Abweichend von Satz 2 Nummer 2 wird die mündliche Prüfung im Doppelfach Musik zweifach gewichtet.

(2) Das für die Gesamtnote der Staatsprüfung maßgebende arithmetische Mittel wird als abbrechender Dezimalbruch auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet.

(3) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsbestandteile jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Die Gesamtnote der Staatsprüfung lautet bei einem Wert von

1.
1,00 bis 1,19 „mit Auszeichnung bestanden“,
2.
1,20 bis 1,49 „mit sehr gut bestanden“,
3.
1,50 bis 2,49 „mit gut bestanden“,
4.
2,50 bis 3,49 „mit befriedigend bestanden“ und
5.
3,50 bis 4,00 „bestanden“.

(4) Die Prüfung nach § 15 Absatz 2 ist bestanden, wenn die Prüfungslehrprobe mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.

§ 22
Versäumnis, Nachholung

(1) Versäumt ein Studienreferendar einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der Studienreferendar hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. Die Prüfung soll spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.

(3) Wer in Kenntnis eines wichtigen Grundes an einem Prüfungsbestandteil teilgenommen hat, kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachträglich nicht mehr geltend machen.18

§ 23
Täuschungsversuch

Versucht ein Studienreferendar die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung gemäß § 17 Absatz 4 Satz 3 nicht der Wahrheit, schließt ihn die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung aus und erklärt die Staatsprüfung für nicht bestanden oder bewertet die Leistung des betreffenden Prüfungsbestandteiles mit der Note „ungenügend“.19

§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden, kann er die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbestandteile oder die Staatsprüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Staatsprüfung, wenn die Gesamtnote schlechter als 4,00 ist oder die Prüfung nach § 23 für nicht bestanden erklärt wurde. Die Wiederholung einer mündlichen Prüfung oder Prüfungslehrprobe soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen.

(2) Hat der Studienreferendar die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist sein Prüfungsanspruch für das jeweilige Lehramt erloschen.

(3) Hat der Studienreferendar die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht bestanden, kann er diese Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen.20

§ 25
Berufsbezeichnung, Zeugnis, Lehrbefähigung

(1) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung ist die Berechtigung verbunden, je nach Lehramt, für das der Vorbereitungsdienst absolviert wurde, die Berufsbezeichnung

1.
„Lehrer für das Lehramt an Grundschulen“,
2.
„Lehrer für das Lehramt an Oberschulen“,
3.
„Lehrer für das Lehramt Sonderpädagogik“,
4.
„Lehrer für das Lehramt an Gymnasien“ oder
5.
„Lehrer für das Lehramt an berufsbildenden Schulen“

zu führen.

(2) Hat der Studienreferendar die Staatsprüfung bestanden, erhält er ein Zeugnis, das die Noten der einzelnen Prüfungsbestandteile ausweist. Auf dem Zeugnis ist die Gesamtnote der Staatsprüfung als Zahl nach § 21 Absatz 2 und als Worturteil nach § 21 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Als Datum ist der letzte Schultag oder der letzte Tag des ersten Schulhalbjahres einzusetzen. Auf dem Zeugnis für das Lehramt Sonderpädagogik werden auch die vermittelten Ausbildungsinhalte des zweiten studierten Förderschwerpunktes ausgewiesen.

(3) Hat der Studienreferendar neben der Staatsprüfung auch die Prüfung nach § 15 Absatz 2 bestanden, erhält er auch ein Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung in dem weiteren Fach oder in der weiteren Fachrichtung.

(4) Ist die Staatsprüfung oder die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht bestanden, erhält der Studienreferendar einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.21

Abschnitt 4
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

§ 26
Zulassung zum Anpassungslehrgang

(1) Anträge auf Zulassung zum Anpassungslehrgang nach § 5 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer sind an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, 3 bis 12, Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde teilt dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit.

§ 27
Durchführung des Anpassungslehrgangs

Für die Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten die §§ 8, 11, 13 und 14 Absatz 1 bis 4 entsprechend.

§ 28
Bewertung und Wiederholbarkeit des Anpassungslehrgangs

Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulaufsichtsbehörde eine zusammenfassende schriftliche Bewertung, aus der sichtbar wird, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Sie holt dafür je eine Stellungnahme jedes Mentors und des Schulleiters der Ausbildungsschule ein. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.

§ 29
Zulassung zur Eignungsprüfung

(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 6 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer sind an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, 3 bis 12, Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde teilt dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit. Sie bestimmt zugleich die Schule, in der die Möglichkeit zur Hospitation gegeben wird und die Prüfungslehrproben durchgeführt werden. Sie legt die Termine der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfung fest.

§ 30
Durchführung der Eignungsprüfung

(1) Zur Vorbereitung der Prüfungslehrproben erhält der Antragsteller die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Der Zeitraum der Vorbereitung darf insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Dem Antragsteller ist zur Vorbereitung seiner Eignungsprüfung die Gelegenheit zu geben, bis zu vier Unterrichtsstunden in der Klasse, in dem Kurs oder in der Gruppe zu erteilen, in der oder in dem die jeweilige Prüfungslehrprobe stattfinden soll.

(2) Während der Vorbereitungszeit und der Zeit der Prüfungslehrprobe erhält der Antragsteller keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Während der Vorbereitungszeit und der Prüfungslehrproben gelten für den Antragsteller die sich aus den §§ 35, 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie aus § 71 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes ergebenden Pflichten entsprechend. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend.22

§ 31
Bestehen der Eignungsprüfung

(1) § 16 Absatz 1 Satz 2 und 5 bis 7, § 17 Absatz 2 bis 7, § 18 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 20, 22 und 23 gelten entsprechend. Eine mündliche Prüfung im Schulrecht erfolgt nicht.

(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbestandteile bestanden sind. Nicht bestandene Prüfungsbestandteile können einmal wiederholt werden. Über das Bestehen der Eignungsprüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung aus. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erhält der Antragsteller einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.

Abschnitt 5
Beschränkende Bestimmungen zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

§ 32
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist beschränkt, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder einzelne Fächer, berufliche Fachrichtungen oder Förderschwerpunkte nicht ausreicht, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerber zu gewährleisten.

(2) Die Zahl der Ausbildungsplätze je Lehramt, Fach, berufliche Fachrichtung oder Förderschwerpunkt wird bestimmt durch die zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel sowie die Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichtsbehörde und an den Ausbildungsschulen. Die Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichtsbehörde richten sich unter Berücksichtigung der Fächer, beruflichen Fachrichtungen und Förderschwerpunkte nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Hauptausbildungsleiter und Fachausbildungsleiter; die Ausbildungskapazitäten an den Schulen richten sich nach den zur Verfügung stehenden Klassen und Mentoren in den Fächern, beruflichen Fachrichtungen und Förderschwerpunkten.

(3) Wird die Zahl der Ausbildungsplätze in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, sollen die nicht vergebenen Plätze im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen auf andere Lehrämter übertragen werden.

§ 33
Bekanntgabe

Sind die Ausbildungsplätze beschränkt, gibt das Staatsministerium für Kultus vor dem Einstellungstermin im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus und im Internet die Zahl der Ausbildungsplätze je Lehramt, Fach, berufliche Fachrichtung oder Förderschwerpunkt bekannt. Im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus und im Internet können auch Fächer mit besonderem öffentlichem Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften in bestimmten Fächern, beruflichen Fachrichtungen oder Förderschwerpunkten ausgewiesen werden.

§ 34
Auswahlverfahren

(1) Ist zu einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerbungen für ein Lehramt, in einem Fach, einer beruflichen Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt höher als die jeweilige Zahl der Ausbildungsplätze, wird durch die Schulaufsichtsbehörde ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) Am Auswahlverfahren nehmen nur Bewerber teil, für welche die Zulassung nicht bereits aus anderen Gründen zu versagen ist.

(3) Bewerber nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 können in dem jeweiligen Auswahlverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze in dem jeweiligen Lehramt höher ist als die Zahl der Bewerber nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3.

(4) Im Auswahlverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit dem Zulassungsantrag oder den fristgerecht nachgereichten Unterlagen nachgewiesen worden sind.

§ 35
Quoten

(1) Bei der Vergabe der je Lehramt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden vorab die Bewerber zugelassen, die sich bereits dreimal in unmittelbarer Folge wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglos um Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen bemüht haben.

(2) Von den danach verbleibenden Ausbildungsplätzen je Lehramt werden vergeben:

1.
55 Prozent nach dem Prüfungsergebnis,
2.
30 Prozent nach der Dauer der Wartezeit,
3.
5 Prozent für Bewerber, für deren Fächerkombinationen oder Fachrichtungen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, und
4.
die restlichen Plätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung ein besonderer Härtefall bedeuten würde.

(3) Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Nummer 4 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Nummer 2 vergeben. Darüber hinaus verbleibende Ausbildungsplätze werden nach Absatz 2 Nummer 1 vergeben.

§ 36
Prüfungsergebnis

Die Reihenfolge der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis richtet sich nach der Note der in § 4 genannten Abschlüsse. Innerhalb der Quote gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 1 entscheidet bei gleichem Prüfungsergebnis die längere Wartezeit und bei gleicher Wartezeit das Los.

§ 37
Wartezeit

(1) Die Zuerkennung einer Wartezeit setzt den Nachweis mindestens eines wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglosen Zulassungsantrags für den unmittelbar vorhergehenden Zulassungstermin voraus.

(2) Innerhalb der Quote nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 werden Bewerber, die sich bereits zweimal in unmittelbarer Folge wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglos um Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen bemüht haben, vor Bewerbern berücksichtigt, die erst einen erfolglosen Zulassungsantrag gestellt haben. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Prüfungsergebnis und bei gleichem Prüfungsergebnis das Los.

§ 38
Härtefälle

Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn der Bewerber

1.
ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch gemäß § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist oder
2.
sein minderjähriges Kind oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder ihm aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, werden vor Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen; jede gemäß Satz 1 Nummer 2 betreute Person gilt als ein Tatbestand. Im Übrigen entscheidet innerhalb der Quote gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 4 das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem Prüfungsergebnis die längere Wartezeit und bei gleicher Wartezeit das Los.23

§ 39
Annahme des Ausbildungsplatzes

Der Bewerber hat gegenüber der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt.

§ 40
Nachrückverfahren

Wird die Erklärung gemäß § 39 nicht oder nicht fristgerecht gegeben oder kann der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen nicht angetreten werden, wird der Ausbildungsplatz an den rangnächsten Bewerber der jeweiligen Gruppe nach § 35 Absatz 2 vergeben.

§ 41
Übergangsregelungen

(1) Der Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, findet letztmalig zum Einstellungstermin 1. August 2016 statt. Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Satz 1 ist bis zum 1. März 2016 zu stellen. Zum 1. Juni 2016 erfolgt keine Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen für diesen Einstellungstermin finden abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in den letzten drei Monaten statt.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach dieser Verordnung beginnt erstmals zum 1. Februar 2017.

(3) Lehramtsanwärter und Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen hat oder deren Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2016 oder zum 1. August 2016 beginnt, werden auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft, soweit in den Absätzen 1 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst nach Absatz 3 bereits begonnen haben und aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Erkrankung die Ausbildung nicht in der vorgesehenen regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes mit der Zweiten Staatsprüfung abschließen, setzen die Ausbildung nach dieser Verordnung fort, sofern sie in das Prüfungsverfahren noch nicht eingetreten sind.

(5) Die Sächsische Bildungsagentur nimmt die Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörde nach dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 wahr.

(6) Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst zum 1. August 2018 begonnen haben, können auf Antrag in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen. Der Antrag kann bis zum 31. Januar 2019 gestellt werden.24