Historische Fassung war gültig vom 01.08.1997 bis 31.08.2004

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gestaltung von Halbjahresinformation, Halbjahreszeugnis, Jahreszeugnis, Abgangszeugnis, Abschlußzeugnissen der Mittelschule und Abschlußzeugnissen der Mittelschule für Schulfremde

Az.: 31-6631.10/22

Vom 17. September 1997

1    Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Mittelschulen im Freistaat Sachsen.

2    Halbjahresinformation/Jahreszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstands des Schülers im 1. Schulhalbjahr bzw. am Ende des Schuljahres ist an den Mittelschulen außer in den Abschlußklassen das als Anlage 1 beigefügte Formular „Halbjahresinformation/Jahreszeugnis der Mittelschule“ im Format DIN A5 zweiseitig zu verwenden.

3    Halbjahreszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstands des Schülers im 1. Schulhalbjahr der Abschlußklasse ist an den Mittelschulen das als Anlage 2 beigefügte Formular „Halbjahreszeugnis der Mittelschule“ im Format DIN A5 zweiseitig zu verwenden.

4    Abgangszeugnis
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstands des Schülers im Abgangsjahr ist an den Mittelschulen das als Anlage 3 beigefügte Formular „Abgangszeugnis der Mittelschule“ im Format DIN A4 vierseitig zu verwenden.

5    Abschlußzeugnisse
Zur Dokumentation des erreichten Entwicklungs- und Leistungsstands des Schülers am Ende des Abschlußjahres sowie des erreichten Schulabschlusses sind an den Mittelschulen die als Anlage 4 (Hauptschulabschluß), Anlage 5 (qualifizierender Hauptschulabschluß) und Anlage 6 (Realschulabschluß) beigefügten Formulare „Abschlußzeugnis der Mittelschule“ im Format DIN A4 vierseitig entsprechend zu verwenden.

6    Abschlußzeugnisse für Schulfremde
Zur Dokumentation des erreichten Leistungsstands sowie des erreichten Schulabschlusses sind für Schulfremde die als Anlage 7 „Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde“, Anlage 8 „Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde“ und Anlage 9 „Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde“ beigefügten Formulare im Format DIN A4 vierseitig entsprechend zu verwenden.

7    Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler