Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung von Aktivitäten zur Erinnerung an den 25. Jahrestag der Deutschen Einheit und der Wiedergründung des Freistaates Sachsen im Jahr 1990
(Förderrichtlinie 25 Jahre Deutsche Einheit und Freistaat Sachsen)

Vom 9. Februar 2015

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 3) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung – im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, welche nachhaltig an die Demokratisierung Sachsens, den Weg zur deutschen Einheit, die Bildung des Freistaates Sachsen und die Entwicklung seit seiner Wiedergründung erinnern.
2.
Gefördert werden soll die Auseinandersetzung mit dem auf die Friedliche Revolution folgenden Demokratisierungs- und Einigungsprozess. Die Förderung soll dazu beitragen, die Ereignisse vor 25 Jahren im kollektiven Gedächtnis zu verankern und Projekte unterstützen, die politische Beteiligung und bürgerschaftliche Aktivitäten hervorrufen oder verstärken.
3.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der nachfolgenden Grundsätze und der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gewährung einer Zuwendung begründet keinen Rechtsanspruch auf die Förderung von Folgemaßnahmen oder die Förderung der Weiterführung der geförderten Maßnahme.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Förderfähig sind insbesondere Projekte, die
 
a)
die Bedeutung der Friedlichen Revolution für die Demokratisierung Sachsens und den Übergang des politischen Systems bis zur deutschen Einheit anschaulich machen;
 
b)
an die weitreichende politische Beteiligung und Initiativkraft großer Teile der Bevölkerung wie auch die Übernahme politischer Verantwortung zahlreicher Bürger erinnern und diese für heute erfahrbar machen;
 
c)
die Entwicklung des Freistaates Sachsen seit seiner Wiedergründung im Jahr 1990 zeigen; insbesondere Projekte, welche
 
 
aa)
sich mit den Entwicklungen in den folgenden Bereichen befassen:
Soziales, Bildung, Kultur, Wirtschaft, Umwelt;
 
 
bb)
die Geschichte von Unternehmen und Betrieben einschließlich ihrer Produkte darstellen, zum Beispiel deren Transformationsprozesse oder die Rolle der Treuhandanstalt;
 
d)
Zusammenhänge der sächsischen Entwicklungen zu den ostmitteleuropäischen Nachbarstaaten aufzeigen und die länderübergreifende Zusammenarbeit stärken.
2.
Die Projekte sollen auch über den Zeitraum der Projektförderung nach dieser Richtlinie hinaus genutzt und betrieben werden. Dementsprechend werden Konzepte und Initiativen bevorzugt, die eine Perspektive der Weiterführung bieten oder deren Ergebnisse durch die Übernahme in vorhandene Strukturen, wie Museen und Archive, oder durch elektronische Medien einen bleibenden Wert verkörpern und weiterführende Kommunikation anregen.
3.
Nicht förderfähig sind Projekte, welche
 
a)
lediglich eine Neuauflage von bereits durch die Förderrichtlinie 25 Jahre Friedliche Revolution vom 11. April 2014 (SächsABl. S. 630) oder die Förderrichtlinie 20 Jahre friedliche Revolution und deutsche Einheit – Erinnerung und Gedenken vom 25. August 2008 (SächsABl. S. 1154) geförderten Projekte darstellen;
 
b)
überwiegend anderen als dem Zuwendungszweck dienen, insbesondere einen vorrangig kommerziellen Charakter haben;
 
c)
die Grundsätze der Ausgewogenheit und Sachlichkeit ungenügend berücksichtigen, die den Anschein der Rechtfertigung von Verstößen gegen die grundlegenden Menschenrechte und Prinzipien des Rechtstaates erwecken oder die allein eine Darstellung der Tätigkeit von staatlichen oder staatsnahen Institutionen bezwecken;
 
d)
die dauerhafte Errichtung, Gestaltung und Ausstattung eines Ortes oder Gebäudes bezwecken.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:
 
a)
kommunale Gebietskörperschaften, auch für ihre Eigenbetriebe;
 
b)
juristische Personen des Privatrechts, insbesondere eingetragene Vereine, ausgenommen Parteien und Wählervereinigungen;
 
c)
natürliche Personen;
 
d)
Religionsgemeinschaften mit dem staatlich anerkannten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere Kirchengemeinden, unbeschadet Buchstabe b.
2.
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz beziehungsweise Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Kooperationen sächsischer Zuwendungsempfänger mit Initiativen aus anderen Bundesländern und anderen Ländern sind nicht von einer Förderung ausgeschlossen.
3.
Die Zuwendungsempfänger müssen die Gewähr für eine der Zielrichtung dieser Richtlinie entsprechende Umsetzung bieten. Eine Förderung von Projekten, an denen inoffizielle oder hauptamtliche Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik beteiligt sind, ist ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Antrag schriftlich zu bestätigen, dass er die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt und bei seinem Projekt keine Personen im Sinne des Satzes 2 eingesetzt werden.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes und der Europäischen Union (EU) ergänzen. Bestehen für Projekte auch Fördermöglichkeiten durch Bundes- und/oder EU-Programme, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig.
2.
Das Projekt darf noch nicht begonnen sein. Ein förderunschädlicher Maßnahmebeginn kann durch die Bewilligungsstelle nach schriftlicher Beantragung genehmigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Antragsunterlagen vorliegen und die Finanzierung, einschließlich der Vor- und Zwischenfinanzierung, unter Berücksichtigung des beantragten Zuschusses nachgewiesen wird.
3.
Förderfähig sind nur Projekte, die über ein klares, erkennbares Konzept, konkrete Handlungsziele und eine Beschreibung adäquater Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele verfügen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Zuwendungen erfolgen als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Im Einzelfall kann der geforderte Eigenanteil durch Eigenleistungen erbracht werden.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben und Pflichtaufgaben anfallen.
 
b)
Die Eigenleistungen zur Darstellung des Eigenanteils werden, soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit ihrem tatsächlichen Wert und für Arbeitsleistungen mit einer pauschalen Stundenvergütung von 8,50 Euro anerkannt. Teilnehmergebühren, welche im Rahmen des geförderten Projektes angesetzt oder eingenommen werden, werden auf die Zuwendung angerechnet.
 
c)
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
 
 
aa)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, sofern sie sich nicht ausschließlich aus dem Projekt selbst ergeben. Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers können nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden;
 
 
bb)
Ausgaben für die Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

VI.
Zuwendungsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
2.
Antragsverfahren
 
a)
Anträge für eine Projektförderung können bis zum 31. März 2015 bei der Bewilligungsstelle formgebunden unter Verwendung des Musters der Bewilligungsstelle in einfacher Ausfertigung eingereicht werden. Über Anträge, die nach dieser Frist eingehen, wird bei besonderem Landesinteresse im Rahmen der für diese Richtlinie verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
 
b)
Die Anträge haben sowohl inhaltlich als auch methodisch das Vorhaben darzustellen. Dabei sind folgende Punkte besonders auszuführen:
 
 
aa)
Zielgruppe des Vorhabens, Erfolgsindikatoren;
 
 
bb)
Finanzierungsplan einschließlich Eigenanteile und Eigenleistungen, schlüssige Erläuterung des Themas und der Zielrichtung;
 
 
cc)
Sicherung der Nachhaltigkeit des Projektes, Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit und Art und Weise der Umsetzung der Gestaltungsvorgaben für die aus dieser Richtlinie geförderten Projekte.
 
c)
Bei Vorhaben über 2 000 Euro Gesamtkosten hat der Antragsteller dem Antrag eine Übersicht der mit dem Projekt betrauten Personen und Ansprechpartner beizufügen.
3.
Bewilligungsverfahren
Nach einer zuwendungsrechtlichen und finanziellen Prüfung und einer Vorprüfung hinsichtlich der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Antrages durch die Bewilligungsstelle wird eine Liste, in der alle Anträge erfasst sind, an die Sächsische Staatskanzlei weitergeleitet. Die Sächsische Staatskanzlei gibt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Förderempfehlung in der Sache und der Höhe nach ab und leitet diese an die Bewilligungsstelle weiter. Bei der Auswahl der zu fördernden Projekte wird dabei eine regionale Ausgewogenheit angestrebt. Die Bewilligungsstelle bewilligt abschließend auf der Grundlage der Förderempfehlung der Sächsischen Staatskanzlei die Zuwendungen oder lehnt entsprechend die Anträge ab.
4.
Auszahlung
Die Auszahlung ist unter Verwendung des Musters der Bewilligungsstelle schriftlich bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.
5.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis des Einsatzes der Mittel entsprechend dieser Richtlinie und des Zuwendungsbescheides ist drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes unter Verwendung des Musters der Bewilligungsstelle zu erbringen. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.
6.
zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Gestaltung und Kennzeichnung des Projektes

Entsprechend der Zielsetzung dieser Richtlinie sollen sich die geförderten Projekte in den Rahmen einheitlicher Gestaltungsgrundsätze einreihen. Dazu gehören:

1.
die Verwendung des Logos für die Projektreihe und der Leitmarke Freistaat Sachsen mit Zusatz „Gefördert durch“;
2.
Meldung der laufenden Aktivitäten an die Sächsische Staatskanzlei zur Verwertung auf der Internetseite www. 89-90.sachsen.de;
3.
bei Web-Präsenz Link mit zentraler Homepage;
4.
projektbegleitende und zusammenfassende Dokumentation der Projektergebnisse für weitere Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Sächsischen Staatskanzlei.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. Februar 2015 in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2015

Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Fritz Jaeckel