Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Förderrichtlinie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA)

Vom 31. Januar 2006

I.
Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA) vom 23. März 2005 (SächsABl. S. 303) wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5.3.3. wird Satz 2 („Die Erhöhung nach Satz 1 wird begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von maximal 2 Mio. EUR.“) gestrichen.
 
b)
In der Anlage 1 zu Nummer 2.2 „Ausschluss und Einschränkungen der Förderung“ wird Nummer 1.5. („Herstellung von Kraftstoffen, darunter auch Biokraftstoffen“) geändert in
 
 
„1.5.
Herstellung von herkömmlichen Kraftstoffen aus fossilen Energieträgern“.
II.
Diese Änderung gilt für alle ab dem 1. Januar 2006 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – eingehenden Anträge auf GA-Förderung.
III.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Dresden, den 31. Januar 2006

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Quelle: REVOSax https://www.recht.sachsen.de/vorschrift_gesamt/1517/29858.html Stand vom 27.07.2025

Herausgeber: Sächsische Staatskanzlei http://www.sk.sachsen.de/