Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)

Az.: 24-H 1007/17/33-2014/61116

Vom 9. Dezember 2014

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), werden wie folgt geändert:

I.
Nach dem letzten Spiegelstrich in Buchstabe E der Anlage zur VwV zu § 7 SäHO (zu Nummer 12.1) wird folgender Spiegelstrich angefügt:
 
„–
BMVBS-Schreiben vom 16. Juli 2013-B 10-8111.1/7 K 5 zur Bekanntgabe des Leitfadens ‚Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Vorbereitung Hochbaumaßnahmen des Bundes’“.
II.
In § 13 Absatz 3 Nummer 1 der Sächsischen Haushaltsordnung wird der Klammerzusatz „(§ 18 Abs. 5 Nr. 2)“ durch den Klammerzusatz „(§ 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt.
III.
§ 18 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt gefasst:
 
„§ 18
Kreditermächtigungen
 
(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
 
(2) Eine Kreditaufnahme ist nur zulässig
 
1.
bei einer von den durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre (Normallage) um mindestens 3 Prozent abweichenden konjunkturellen Entwicklung oder
 
2.
bei Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.
 
Voraussetzung dafür ist die Feststellung der Ausnahmen durch den Landtag gemäß der Sächsischen Verfassung und der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1.
 
(3) Die Normallage wird für das jeweilige Jahr im Haushaltsgesetz festgesetzt. Sie definiert sich anhand der durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre. Der Zeitraum umfasst die vier Kalenderjahre vor dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird. Die Steuereinnahmen sind um Steuerrechtsänderungen und wesentliche strukturelle Entwicklungen zu bereinigen. Die Bereinigung ist auf Basis anerkannter und nachvollziehbarer Grundlagen durchzuführen.
 
(4) Aus dem Staatshaushalt ist eine angemessene Rücklage zu bilden.
 
(5) Im Falle der Kreditaufnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach Abschluss des Haushaltsjahres die Abweichung zwischen der in Anspruch genommenen konjunkturellen Kreditermächtigung beziehungsweise Tilgung und der nach der tatsächlichen Steuereinnahmeentwicklung zu ermittelnden konjunkturellen Kreditaufnahmemöglichkeit beziehungsweise den konjunkturellen Tilgungsverpflichtungen festzustellen. Eine Abweichung ist spätestens im nächsten festzustellenden Haushaltsplan auszugleichen.
 
(6) Bei einer Kreditaufnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Rückführung der Kredite aus konjunkturellen Steuermehreinnahmen zeitnah, spätestens innerhalb von acht Jahren. Bei einer Kreditaufnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Rückführung der Kredite spätestens innerhalb von acht Jahren auf der Grundlage eines verbindlichen Tilgungsplans. Der Tilgungsplan wird durch das Staatsministerium der Finanzen aufgestellt und durch den Landtag als Gesetz beschlossen.
 
(7) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Staatsministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
 
1.
zur Deckung von Ausgaben,
 
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
 
(8) Die Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gilt bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 gilt bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
 
(9) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger.
 
(10) Über die Ermächtigungen des Absatzes 7 hinaus ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten, zur zusätzlichen Tilgung nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werdender Kredite und im Rahmen der Marktpflege zum Kauf umlaufender Inhaberschuldverschreibungen des Freistaates Sachsen.
 
(11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Prozentsatz des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.
 
(12) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im jeweiligen Haushaltsjahr zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Sachsen Kassenverstärkungskredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Prozentsatz des jeweiligen Jahreshaushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 keinen Gebrauch macht.
 
(13) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.
IV.
Nummer 4 der VwV zu § 38 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.1
Verpflichtungen für laufende Geschäfte im Sinne des § 38 Absatz 4 sind solche, die ihrem Zweck nach dauernd notwendig anerkannte Verwaltungsausgaben betreffen und die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Dienststelle auf Ausgaben der Hauptgruppe 4 oder der Obergruppe 51 bis 54 beziehen, ausgenommen Verpflichtungen für
 
 
 
Mietkauf-, Leasing- und ähnliche Verträge (Gruppe 518), bei denen die Jahresmiete oder das entsprechende Entgelt im Einzelfall mehr als 50 000 Euro beträgt, sowie
 
 
 
Miet- und Pachtverträge (Gruppe 518), bei denen die Jahresmiete/-pacht im Einzelfall mehr als 100 000 Euro beträgt oder der Miet- beziehungsweise Pachtvertrag länger als fünf Jahre unkündbar ist, sowie
 
 
 
Verträge mit Gutachtern oder Sachverständigen (unter anderem Gruppe 526) sowie Dienstleistung Dritter (unter anderem Gruppe 523 bis 546 „Sonstiges“), die im Einzelfall zu Belastungen künftiger Haushaltsjahre von mehr als 50 000 Euro führen.
 
 
 
In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium der Finanzen bei den Wertgrenzen sowie hinsichtlich der Unkündbarkeitsklausel Ausnahmen zulassen.„
 
2.
Nummer 4.3 wird gestrichen.
V.
In § 62 der Sächsischen Haushaltsordnung wird der Klammerzusatz „(§ 18 Abs. 2 Nr. 2)“ durch den Klammerzusatz „(§ 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2)“ ersetzt.
VI.
In § 64 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung wird die Angabe „§ 18 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 7“ ersetzt.
VII.
In § 85 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:
 
„3.
die Inanspruchnahme der Nettokreditermächtigungen zur Deckung von Ausgaben, die Nettotilgungen laut Tilgungsplänen sowie Nachweis der Kontrollrechnung nach § 18 Abs. 5.“

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Dezember 2014

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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