Historische Fassung war gültig vom 01.04.2014 bis 12.07.2019

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Festlegung besonderer Stellenobergrenzen
(Sächsische Stellenobergrenzenverordnung – SächsStogVO)

erlassen als Artikel 3 der Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung

Vom 16. September 2014

§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Die Verordnung regelt für bestimmte Funktionsbereiche und Funktionsgruppen des Freistaates Sachsen besondere Stellenobergrenzen.

(2) Als Oberbehörde im Sinne dieser Vorschrift gelten Behörden, die unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nach § 3 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachgeordnet sind und denen selbst keine Behörde nachgeordnet ist. Als Oberbehörden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Staatsbetriebe nach § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Besondere Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 1

(1) Für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 in bestimmten Funktionsbereichen werden folgende Stellenobergrenzen festgelegt:

Stellenobergrenzen A 9
lfd. Nr. Stelle Prozent
1. Stellen für Beamte an obersten Staatsbehörden 60 Prozent,
2. Stellen für Beamte an Oberbehörden 25 Prozent.

(2) Für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 in bestimmten Funktionsgruppen werden folgende Stellenobergrenzen festgelegt:

Stellenobergrenzen A 9
lfd. Nr. Stelle Prozent
1. Stellen für Beamte als Sachbearbeiter, die überwiegend dem Eingangsamt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zugewiesene Aufgaben wahrnehmen 80 Prozent,
2. Stellen für Beamte als Gerichtsvollzieher 70 Prozent,
3. Stellen für Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Landesamtes für Verfassungsschutz 65 Prozent,
4. Stellen für Beamte in Justizvollzugseinrichtungen 65 Prozent,
5. Stellen für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung 60 Prozent,
6. Stellen für Beamte, die überwiegend Aufgaben der Bezügefestsetzung wahrnehmen 50 Prozent,
7. Stellen für Beamte als Ausbilder an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule 45 Prozent,
8. Stellen für Beamte mit Aufgaben des Krankenpflegedienstes 34 Prozent,
9. Stellen für Beamte als Prüfer in der Gewerbeaufsicht 25 Prozent,
10. Stellen für Beamte als Programmierer 20 Prozent,
11. Stellen für Beamte im Lebensmittelkontrolldienst 15 Prozent,
12. Stellen für Beamte mit Aufgaben des allgemeinen technischen Dienstes 15 Prozent.

(3) Die Anteile nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich jeweils auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 als Eingangsamt der Einstiegsebene 2 bis A 9. Die sich in Anwendung der Stellenobergrenzen ergebende Stellenanzahl stellt die Bemessungsgrundlage für die nach Maßgabe von Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der Anlage 1 SächsBesG zulässige Ausstattung von Stellen mit einer Amtszulage dar.

§ 3
Besondere Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 2

Im Funktionsbereich der obersten Staatsbehörden darf der Anteil der Stellen für Ämter der Besoldungsgruppen B 2 und B 3 60 Prozent der für Ämter der Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3 vorgesehenen Stellen nicht überschreiten.

§ 4
Verwaltungsvorschrift

Das Staatsministerium der Finanzen kann in einer Verwaltungsvorschrift die nach den Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes und dieser Verordnung geltenden Stellenobergrenzen zusammenfassen und für das mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung durchzuführende Stellenschlüsselungsverfahren verbindliche Schlüsselnummern festlegen.