Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Überwachung des Straßenverkehrs
(VwV Verkehrsüberwachung – VwV VKÜ)

Vom 21. Mai 2014

Inhaltsübersicht

A
Allgemeines

I.
Begriffsbestimmung
II.
Geltungsbereich und Zuständigkeiten
III.
Planung und Koordinierung der Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes und der Verwaltungsbehörden
IV.
Zusammenarbeit mit privaten Personen oder Institutionen
V.
Einsatz technischer Geräte
VI.
Datenschutz, Aufbewahrung und Anforderung von Beweismitteln

B
Maßnahmen der Verwaltungsbehörden

C
Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes

I.
Umfang
II.
Anhalte- und Kontrollgrundsätze

D
Einzelmaßnahmen

E
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlage 1
 
Geschwindigkeitsüberwachung
Anlage 2
 
Verkehrsüberwachung durch videografische Aufzeichnungen des Polizeivollzugsdienstes im Straßenverkehr
Anlage 3
 
Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
Anlage 4
 
Überwachung des gewerblichen Personen-, Güter- und Gefahrgutverkehrs
Anlage 5
 
Überprüfung von Lasten und Massen
Anlage 6
 
Mängelverfahren
Anlage 7
 
Ausweisbestätigung

A
Allgemeines

I.
Begriffsbestimmung

Verkehrsüberwachung umfasst alle Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr ausgehen oder den Verkehrsteilnehmern drohen, zur Beseitigung von Verkehrsstörungen und zur Verhinderung und Verfolgung von Verkehrsverstößen.

II.
Geltungsbereich und Zuständigkeiten

1.
Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten für den Polizeivollzugsdienst und die gemäß der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung – OWiZuVO) vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 260, 261), in der jeweils geltenden Fassung, örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden.
2.
Für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind gemäß § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, § 44 Abs. 1 der Straßen-Verkehrsordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) und §§ 2 bis 4 OWiZuVO die entsprechenden Verwaltungsbehörden zuständig. Diese sind damit unbeschadet der Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes befugt, auch die für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten erforderliche Überwachung des Verkehrs gemäß Großbuchstabe B vorzunehmen.
3.
Die Überwachung des Verkehrs auf Bundesautobahnen erfolgt ausschließlich durch den Polizeivollzugsdienst.
4.
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist keine vorrangige Aufgabe des Polizeivollzugsdienstes, soweit von den Verkehrsverstößen keine unmittelbare Gefahr oder konkrete Verkehrsbehinderung ausgeht. Die örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden sind für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig, soweit sie von ihrem Recht gemäß § 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete vom 19. September 1991 (SächsGVBl. S. 355), die durch Verordnung vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 577) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Gebrauch gemacht haben.
5.
Das Anhalterecht nach § 36 Abs. 5 StVO steht nur Polizeivollzugsbeamten zu.

III.
Planung und Koordinierung der Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes und der Verwaltungsbehörden

1.
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sind vorrangig auf die Reduzierung der Anzahl der Verkehrsunfälle und die Minderung der Unfallfolgen sowie den Schutz schwacher Verkehrsteilnehmer auszurichten. Grundlage für die Planung der Maßnahmen bildet insbesondere eine ständige Auswertung der örtlichen Unfalluntersuchungen, vor allem eine Analyse der elektronischen Unfalltypenkarte. Dabei kommen folgende Schwerpunkte in Betracht:
 
a)
örtliche,
 
b)
zeitliche,
 
c)
unfallursachen- und deliktsbezogene,
 
d)
verkehrsteilnehmer- und verkehrsartenbezogene sowie
 
e)
verkehrsraumbezogene.
2.
Zur Gewährleistung einer effektiven Verkehrsüberwachung und zur Erzeugung eines möglichst hohen Überwachungsdruckes ist eine gegenseitige Ergänzung der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes und der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörden anzustreben. Dazu hat zwischen dem Polizeivollzugsdienst und den zuständigen Verwaltungsbehörden eine regelmäßige Abstimmung der Maßnahmen, mindestens zweimal jährlich, zu erfolgen. Insbesondere sind Gerätestandorte und Überwachungszeiträume zu koordinieren.
3.
Das Staatsministerium des Innern legt unter Einbeziehung der Polizeidirektionen und der Landesdirektion Sachsen sowie unter Berücksichtigung von europa- und bundesweiten Zielstellungen jeweils bis Jahresende Schwerpunkte für landesweite Verkehrsüberwachungsmaßnahmen und Verkehrssicherheitsaktionen des Folgejahres fest.
4.
Die Polizeidirektionen erstellen jährlich Verkehrssicherheitslagebilder und Konzeptionen für die systematische Verkehrsüberwachung. Erforderlichenfalls sind lagebezogene Einzelkonzeptionen zu örtlich spezifischen Schwerpunkten, soweit möglich unter Heranziehung von Sonderauswertungen der elektronischen Unfalltypenkarte, zu erstellen.
5.
Die Polizeidirektionen sollen die Kontrollmaßnahmen mit den benachbarten Dienststellen, auch angrenzender Bundesländer, abstimmen. Gemeinsame grenzüberschreitende Verkehrsüberwachungsmaßnahmen sollen mit den Partnerdienststellen der Republik Polen und der Tschechischen Republik vereinbart werden.
6.
Ungeachtet der Bestimmungen aus den Nummern 1 bis 5 setzt die Verkehrsüberwachung aufgrund ihrer generalpräventiven Wirkung keine Unfallauffälligkeit am Ort ihrer Durchführung voraus.

IV.
Zusammenarbeit mit privaten Personen oder Institutionen

1.
Die Verkehrsüberwachung ist als Teilbereich der Gefahrenabwehr eine polizeiliche und damit hoheitliche Aufgabe im Sinne des Artikels 33 Abs. 4 des Grundgesetzes. Private Personen und Institutionen dürfen Verkehrsordnungswidrigkeiten deshalb nicht verfolgen oder ahnden. Ihr Einsatz ist auf technisch-manuelle Hilfsdienste als Verwaltungshelfer zu beschränken, die keine eigenen Ermessensentscheidungen in Bezug auf die Verfolgung und Ahndung der Tat beinhalten.
2.
Technisch-manuelle Hilfsdienste im Sinne der Nummer 1 sind beispielsweise:
 
a)
die Bereitstellung der Überwachungstechnik,
 
b)
das Einlegen und die Entnahme des Filmmaterials oder elektronischer Speichermedien,
 
c)
das Entwickeln des Filmmaterials,
 
d)
das Auslesen elektronischer Speichermedien oder das technische Aufbereiten der Messdateien für die Bearbeitungssysteme der Verwaltungsbehörden sowie
 
e)
bei stationärer Geschwindigkeits- oder Rotlichtüberwachung das Aufstellen und Justieren der Geräte.
3.
Die Verantwortung für die Überwachungsmaßnahme trägt der am Gerät ausgebildete öffentliche Bedienstete, der bei der mobilen Messung anwesend sein muss.

V.
Einsatz technischer Geräte

1.
Beim Einsatz von Verkehrsüberwachungstechnik sind die Bedienungsanleitung des Herstellers in der jeweils geltenden Fassung und der Zulassungsschein der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu beachten.
2.
Beim Einsatz von mobiler eichpflichtiger Verkehrsüberwachungstechnik darf nur dafür nachweislich ausgebildetes Bedienpersonal eingesetzt werden.
3.
Der Auf- und Abbau technischer Geräte hat unter Berücksichtigung der Eigensicherung und der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erfolgen.
4.
Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind Fahrzeuge, die im Rahmen der Verwendung technischer Geräte eingesetzt werden, grundsätzlich außerhalb von Fahrbahnen und Seitenstreifen aufzustellen.
5.
Vor der Inbetriebnahme ist die Gültigkeit der Eichung des Messgerätes zu überprüfen.
6.
Die Einhaltung der verfahrenserheblichen Vorgaben der Gebrauchsanweisung ist vor jedem Messeinsatz zu protokollieren. Durch den Polizeivollzugsdienst ist ein einheitlicher Vordruck zu nutzen.

VI.
Datenschutz, Aufbewahrung und Anforderung von Beweismitteln

1.
Beweismittel im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind aufgenommene Lichtbilder, Videoaufzeichnungen und andere elektronische Daten, welche personenbezogene Angaben enthalten und zur Verfolgung von Verstößen gespeichert wurden.
2.
Die Erhebung personenbezogener Daten durch Videoaufzeichnungen oder Lichtbildaufnahmen ist nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat zulässig. Die Aufzeichnung ist auf den beweiserheblichen Geschehensablauf zu begrenzen.
3.
Die Aufbewahrung von Beweismitteln richtet sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 49c OWiG , im Strafverfahren nach §§ 483 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Die Beweismittel sind zu löschen, wenn diese nicht mehr im jeweiligen Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren erforderlich sind, jedoch spätestens nach drei Jahren. Dies gilt nicht, wenn das jeweilige Verfahren noch nicht abgeschlossen ist oder die zuständige Verfolgungsbehörde eine andere Weisung erteilt. Werden in der Polizeidienststelle Kopien der an die Verfolgungsbehörde übergebenen Daten angefertigt, sind diese spätestens nach einem Jahr zu löschen.
4.
Die Beweismittel werden vom Akteneinsichtsrecht der betroffenen Person nach § 49 Abs. 1 OWiG und des Verteidigers nach § 147 StPO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG, umfasst.
5.
Ersuchen der Verfolgungsbehörden um Übersendung von entsprechenden Videosequenzen und Einzelbildern ist, im Regelfall durch die Anfertigung einer Kopie auf einem geeigneten Datenträger, nachzukommen. Videoaufzeichnungen können für die Akteneinsicht in ein anderes Format, je nach technischer Ausstattung, konvertiert werden.
6.
Bei Ordnungswidrigkeitenverfahren kann dem Antrag der betroffenen Person auf Akteneinsicht gemäß § 49 Abs. 1 OWiG dadurch entsprochen werden, dass eine Einsichtnahme in Lichtbilder und Videoaufzeichnungen in der Polizeidienststelle erfolgt. Die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht obliegt stets der zuständigen Verfolgungsbehörde und ist im Vorgang zu vermerken.
7.
Im Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren entscheiden gemäß § 147 Abs. 5 StPO je nach Verfahrensstand die Staatsanwaltschaft oder das mit der Sache befasste Gericht über die Gewährung der Akteneinsicht. Bei gerichtlichen Bußgeldverfahren wird auf die Regelungen des § 49 Abs. 2 OWiG hingewiesen.
8.
Vor der Versendung von Lichtbildern, die der Identifizierung des Fahrers dienen, sind Bildbereiche, in denen sich unbeteiligte Personen befinden könnten, insbesondere Beifahrerbereiche, unkenntlich zu machen. In diesen Fällen ist im Anschreiben ein Hinweis aufzunehmen, dass diese Bereiche generell unkenntlich gemacht werden, unabhängig davon, ob sich dort eine Person befindet oder nicht. Von der Regelung darf abgewichen werden, wenn im Verfahren die Identifizierung dieser Person erforderlich ist.

B
Maßnahmen der Verwaltungsbehörden

Die Verwaltungsbehörden betreiben die Überwachung des ruhenden Verkehrs, mobile und stationäre Geschwindigkeitsüberwachungen in Form von Durchfahrtskontrollen sowie die stationäre Überwachung von Rotlichtverstößen an Lichtzeichenanlagen.

C
Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes

I.
Umfang

1.
Die Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes umfassen die Kontrolle der Verkehrsteilnehmer, die Überprüfung der Fahrzeuge sowie die Beobachtung des Verkehrsraumes.
2.
Die Kontrollen der Verkehrsteilnehmer sind auf die in den Verkehrssicherheitslagebildern erkannten Hauptunfallursachen und Risikogruppen auszurichten. Zur Vermeidung schwerer Unfallfolgen sind Verkehrsüberwachungsmaßnahmen außerdem in den Maßnahmenfeldern:
 
a)
Geschwindigkeit,
 
b)
Alkohol, Drogen und andere berauschende Mittel,
 
c)
Sicherheitsgurte und Kinderrückhalteeinrichtungen,
 
d)
Abstand sowie
 
e)
gewerblicher und Güter- und Personenverkehr sicherzustellen.
3.
Feststellungen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, sind gemäß § 2 Abs. 12 StVG den Fahrerlaubnisbehörden mitzuteilen und zu begründen.
4.
Überprüfungen der Fahrzeuge sollen insbesondere ausgerichtet werden auf:
 
a)
das Vorhandensein der erforderlichen Zulassung zum Straßenverkehr,
 
b)
das Vorhandensein und die Gültigkeit der erforderlichen Betriebserlaubnis, vor allem im Zusammenhang mit technischen Veränderungen,
 
c)
den verkehrs- und betriebssicheren Zustand,
 
d)
mitzuführende fahrzeugbezogene Dokumente,
 
e)
die Termineinhaltung der vorgeschriebenen Fahrzeuguntersuchungen,
 
f)
das Mitführen vorgeschriebener Ausrüstungsgegenstände,
 
g)
die Einhaltung der zulässigen Abmessungen, Lasten und Massen,
 
h)
die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung sowie
 
i)
die Besetzung.
5.
Bei der Beobachtung des Verkehrsraumes sollen unfallbegünstigende Faktoren und Mängel erkannt und der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt werden. Das betrifft insbesondere:
 
a)
den Erhaltungszustand von Fahrbahnen,
 
b)
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
 
c)
Störungen durch Überlastung der Straße und
 
d)
unangepasste Signalisierung des Verkehrs.
6.
Zur Gefahrenabwehr trifft der Polizeivollzugsdienst die unaufschiebbar notwendigen Erstmaßnahmen. Bei absehbar länger andauernden Verkehrsregelungs- oder Verkehrssicherungsmaßnahmen ist auf eine schnellstmögliche Übergabe an die zuständige Behörde hinzuwirken.

II.
Anhalte- und Kontrollgrundsätze

1.
Kontrollen des Polizeivollzugsdienstes zur Überwachung des Straßenverkehrs sind grundsätzlich als Anhaltekontrollen durchzuführen. Die Kontrollen sind möglichst ganzheitlich durchzuführen. Demnach sollen neben der Sicherheit des Fahrzeuges und der Eignung des Fahrzeugführers auch die Belange der Kriminalitätsbekämpfung berücksichtigt werden.
2.
Das Anhalten hat unter Berücksichtigung der Eigensicherung und der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erfolgen. Auf Straßen-, Witterungs-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse ist Rücksicht zu nehmen. Es ist grundsätzlich Warnkleidung zu tragen.
3.
Haltezeichen sind rechtzeitig und deutlich zu geben.
4.
Die Verkehrsteilnehmer sollen in einem Gespräch über das Ziel der polizeilichen Maßnahme informiert sowie über die mit dem Fehlverhalten verbundenen Gefahren aufgeklärt werden.
5.
Die Durchführung einer Verkehrskontrolle ist auf Verlangen gegenüber der kontrollierten Person zu bescheinigen.
6.
Fahrzeuge exterritorialer Personen, der Bundeswehr, von Truppen anderer NATO-Mitgliedstaaten, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes sowie des Zolldienstes und der Polizei sind nur aus konkretem Anlass anzuhalten und zu kontrollieren. Kraftomnibusse im Linienverkehr, einschließlich Sonderformen des Linienverkehrs, wie die Schülerbeförderung, sind möglichst nur an Ausgangs- oder Endpunkten zu überprüfen.

D
Einzelmaßnahmen

Regelungen zu einzelnen Maßnahmen der Verkehrsüberwachung werden in den Anlagen 1 bis 7 getroffen.

E
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 1. April 1998 (nicht veröffentlicht), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. August 2003 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), außer Kraft.

Dresden, den 21. Mai 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage 1
(zu Großbuchstabe D)

Geschwindigkeitsüberwachung

1.
Allgemeine Regelungen
 
a)
Beim Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten ist vor jedem Messeinsatz die Beschilderung zu überprüfen.
 
b)
Der Abstand zwischen der Ortstafel oder einem anderen die Geschwindigkeit herabsetzenden Verkehrszeichen und der Messstelle soll grundsätzlich mindestens 150 Meter betragen. In begründeten Ausnahmefällen, wie beispielsweise Gefahrenstellen, Gefahrzeichen oder Geschwindigkeitstrichtern, kann dieser Wert unterschritten werden.
 
c)
Auch bei Messungen des abfließenden Verkehrs sind die für eine Identifizierung des Fahrzeugführers erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu ist grundsätzlich ein Identifizierungsfoto durch eine zweite Kamera zu fertigen oder das Fahrzeug anzuhalten.
 
d)
Mit dem Messprotokoll sind die Messfilme oder Messdateien, soweit vorhanden, an die zuständige Verfolgungsbehörde zur Auswertung zu übersenden.
2.
Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte
Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte sind grundsätzlich außerhalb von Bundesautobahnen und zur Messung des zufließenden Fahrzeugverkehrs einzusetzen.
3.
Geschwindigkeitsmessgeräte mit Einseitensensoren
Geschwindigkeitsmessgeräte mit Einseitensensoren dürfen zur gleichzeitigen Überwachung beider Verkehrsrichtungen eingesetzt werden.
4.
Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte
 
a)
Laser-Handmessgeräte ohne Dokumentation
 
 
aa)
Der Einsatz darf nur dort erfolgen, wo ein Anhalten des gemessenen Fahrzeuges am Aufstellort des Messgerätes möglich ist.
 
 
bb)
Der Einsatz erfolgt grundsätzlich außerhalb von Dienstfahrzeugen und zur Messung des zufließenden Verkehrs.
 
 
cc)
Das gemessene Fahrzeug ist anzuhalten. Das festgestellte Messergebnis soll dem Fahrzeugführer am Gerät gezeigt werden. Die einzelnen Messungen sind zusätzlich zum Messprotokoll zu dokumentieren. Erst danach sind die im Display angezeigten Werte zu löschen. Ein Verzicht oder eine Verweigerung der Einsichtnahme ist zu protokollieren.
 
b)
Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte mit Fahrzeugdokumentation
 
 
aa)
Es ist der zufließende Fahrzeugverkehr zu messen.
 
 
bb)
Frontfoto- oder Frontvideoaufnahmen sind zu fertigen.
5.
Toleranzen
 
a)
Bei Geschwindigkeitsmessungen mit technischen Messgeräten sind als Messtoleranz von Messwerten bis 100 km/h 3 km/h und von Messwerten über 100 km/h 3 Prozent des Messwertes, aufgerundet auf den nächsten ganzzahligen Wert, abzuziehen.
 
b)
Verbleibt nach Abzug der Toleranzwerte eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h, ist in der Regel von einer Verfolgung abzusehen.
6.
Nachfahren ohne geeichtes Messgerät
 
a)
Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen in Ausnahmefällen auch Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit Polizeifahrzeugen ohne geeichte Messgeräte in Betracht. Diese Methode ist ein von der Rechtsprechung anerkanntes Verfahren. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare, beweis- und rechtssichere Dokumentation.
 
b)
Zur Vermeidung von Zweifeln an der Verwertbarkeit der ermittelten Geschwindigkeit sind grundsätzlich folgende, sich aus der Rechtsprechung ergebende, Bedingungen zu berücksichtigen:
 
 
aa)
gute Sichtverhältnisse,
 
 
bb)
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in Metern etwa den halben bis maximal ganzen Wert, den der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeuges in Kilometern pro Stunde anzeigt,
 
 
cc)
Nachfahrstrecke rund das Fünffache des Abstandes und
 
 
dd)
Ablesen des Tachometers in kurzen Abständen.
 
c)
Vom abgelesenen Geschwindigkeitswert sind 20 Prozent als Toleranz abzuziehen. Das Ergebnis ist anschließend auf den nächsten ganzzahligen Wert abzurunden. Der Verstoß ist grundsätzlich nur zu verfolgen, wenn die vorwerfbare Geschwindigkeit nach vorgenannter Rechnung mindestens 15 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt.
 
d)
Nach der Geschwindigkeitsmessung ist das betreffende Fahrzeug grundsätzlich anzuhalten.
7.
Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen anhand von Kontrollgeräten
 
a)
Bei Fahrzeugen, die mit Kontrollgeräten ausgerüstet sein müssen, können die Aufzeichnungen dieser Geräte zur Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen herangezogen werden.
 
b)
Die Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen ist in der Regel auf den Kontrolltag und den vorangegangenen Arbeitstag zu beschränken. Als zulässige Höchstgeschwindigkeit ist die für das jeweilige Fahrzeug geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen zugrunde zu legen, es sei denn, die Überschreitung einer anderen zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist zweifelsfrei beweisbar.
 
c)
Als Toleranzwert sind von den aufgezeichneten Geschwindigkeiten 6 km/h zugunsten der betroffenen Person abzuziehen.
 
d)
Daten digitaler Kontrollgeräte sind zu sichern. Ausdrucke zu Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Auswertung von Geschwindigkeitsdaten sind der Anzeige beizufügen.
 
e)
Schaublätter analoger Kontrollgeräte sind, wenn erforderlich, als Beweismittel sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.

Anlage 2
(zu Großbuchstabe D)

Verkehrsüberwachung durch videografische Aufzeichnungen des Polizeivollzugsdienstes im Straßenverkehr

1.
Die Verkehrsüberwachung durch videografische Aufzeichnungen soll insbesondere zur Feststellung und zum Nachweis folgender Fehlverhaltensweisen dienen:
 
a)
Fehler beim Überholen,
 
b)
verkehrsgefährdende Fahrbahnbenutzung,
 
c)
ungenügender Sicherheitsabstand,
 
d)
erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung und
 
e)
Überwachung von Lichtzeichenanlagen.
2.
Einsatz von Videofahrzeugen
 
a)
Allgemeine Regelungen für den Betrieb
 
 
aa)
Der Einsatz von Videofahrzeugen erfolgt vorrangig im fließenden Verkehr auf Bundesautobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Eine zeitweilig stationäre Überwachung, wie an Lichtzeichenanlagen oder Fußgängerüberwegen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
 
 
bb)
Die Besatzung eines Videofahrzeuges besteht aus zwei Beamten, dem sogenannten Videotrupp. Der Fahrer muss an einem für diese Zielgruppe bestimmten Sicherheits- und Gefahrentraining teilgenommen haben. Die Teilnahme ist innerhalb von fünf Jahren zu wiederholen. Der Bediener der Videoanlage muss im Besitz der Bedienberechtigung sein. Beim Einsatz ist der Fahrzeugführer für den verkehrs- und fahrtechnischen Ablauf verantwortlich, der zweite Beamte bedient die Videoanlage und soll die für den Überwachungsvorgang wesentlichen Beobachtungen dokumentieren.
 
 
cc)
Der Reifendruck des Fahrzeuges ist täglich vor Beginn und nach Ende des Einsatzes zu kontrollieren und zu dokumentieren. Vor Beginn des Einsatzes muss er der Sollvorgabe des Fahrzeugherstellers und nach dem Einsatz mindestens diesem Wert entsprechen. Nach Umrüstung des Fahrzeuges von Winter- auf Sommerreifen oder der Umrüstung der angetriebenen Achsen auf Reifen einer anderen Größe ist das Fahrzeug zu eichen.
 
 
dd)
Der Videorecorder bleibt während der gesamten Verfolgungsfahrt auf „Aufnahme“ geschaltet. Nach der Dokumentation des Verkehrsverstoßes ist das betreffende Fahrzeug grundsätzlich anzuhalten. Auch der Anhaltevorgang soll im Video erfasst werden.
 
 
ee)
Die Videosequenz der Verfolgungsfahrt ist der betroffenen Person grundsätzlich bereits im Videofahrzeug vorzuführen. Dabei ist der Sachverhalt zu erörtern, um neben der sicheren Beweisführung im Einzelfall die Akzeptanz des Vorhaltes zu fördern.
 
b)
Besondere Regelungen für die Geschwindigkeitsüberwachung
 
 
aa)
Bei Geschwindigkeitsmessungen ist das verfolgte Fahrzeug so abzubilden, dass eine zuverlässige nachträgliche Bewertung von Änderungen des Abstandes zum verfolgten Fahrzeug möglich ist.
 
 
bb)
Vom festgestellten Geschwindigkeitswert sind bei Messwerten bis 100 km/h 5 km/h und bei Messwerten über 100 km/h 5 Prozent des Messwertes als Toleranz abzuziehen. Das Ergebnis ist zugunsten der betroffenen Person auf den nächsten ganzzahligen Wert abzurunden.
 
c)
Besondere Regelungen für die Überwachung des Sicherheitsabstandes
 
 
aa)
Die Überwachung des Sicherheitsabstandes soll mit Videofahrzeugen im fließenden Verkehr nur dann erfolgen, wenn sichergestellt werden kann, dass das Abstandsverhalten von zwei Fahrzeugen im Video nachträglich eindeutig bewertet werden kann.
 
 
bb)
Die Geschwindigkeit ist über mindestens 300 m Fahrtstrecke zu messen. Der Abstand des überwachten Fahrzeuges zu dessen Vorausfahrenden darf sich dabei nicht wesentlich ändern. Radaufstandspunkte beider Fahrzeuge müssen während der Messung sichtbar sein.
 
 
cc)
Die Ermittlung des vorwerfbaren Abstandwertes erfolgt nachträglich im Video und innerhalb der Geschwindigkeitsmessung. Für die Ermittlung des vorgeschriebenen Mindestabstandes ist der toleranzbereinigte Geschwindigkeitswert heranzuziehen. Bei der Abstandsbewertung sind Unsicherheiten der Positionsermittlung der Fahrzeuge zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Alle Berechnungen sind der Ordnungswidrigkeitenanzeige beizufügen.
 
d)
Bearbeitung von Vorgängen
 
 
aa)
Nach dem Einsatz sind die Videosequenzen, die zu einer Ordnungswidrigkeiten- oder Strafanzeige führen, aufzubewahren.
 
 
bb)
Ausgewählte Einzelbilder des Videos sind wie sonstige Fotos zu behandeln und dem Vorgang als Lichtbildmappe beizufügen.
 
 
cc)
Soweit erforderlich, sind in der Sachverhaltsschilderung weitere Angaben, beispielsweise zu Abstandsverhalten, Witterung oder Straßenverhältnissen, aufzunehmen.
 
 
dd)
Es ist zu vermerken, ob die Videoaufzeichnung vor Ort vorgeführt wurde.
3.
Überwachung des Sicherheitsabstandes durch Einsatz von Abstandsmesstechnik
 
a)
Allgemeine Regelungen
 
 
aa)
Der Einsatz von Abstandsmesstechnik erfolgt zur Verfolgung von Abstandsverstößen an dafür speziell vorbereiteten Fahrbahnabschnitten und grundsätzlich auf Bundesautobahnen.
 
 
bb)
Abstandskontrollen sind grundsätzlich Durchfahrtskontrollen. In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten können Anhaltekontrollen durchgeführt werden.
 
 
cc)
Die Überwachung soll sich auf bußgeldbewehrte Abstandsverstöße konzentrieren. Abstandsverstöße, welche als geringfügige Ordnungswidrigkeit einzustufen sind, sind in der Regel nicht zu verfolgen.
 
 
dd)
Aufgrund der erforderlichen Geschwindigkeitsberechnung können auch Geschwindigkeitsverstöße und nicht ausreichende Geschwindigkeitsdifferenzen bei Überholvorgängen festgestellt und geahndet werden. Die Überwachung des Sicherheitsabstandes zu vorausfahrenden Fahrzeugen hat jedoch Priorität. Weitere tateinheitlich begangene Verstöße sollen geahndet werden.
 
 
ee)
Erforderliche Toleranzen bei der Geschwindigkeitsberechnung werden durch die Auswertesoftware berücksichtigt. Auf die ermittelten Abstände werden keine zusätzlichen Toleranzen gewährt.
 
 
ff)
Verbleibt bei Geschwindigkeitsverstößen nach Abzug der Toleranzwerte eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h, ist in der Regel von einer Verfolgung abzusehen.
 
 
gg)
Jeder Einsatz ist unter einer Vorgangsnummer zu erfassen. Der Messeinsatz, einschließlich der Videografie der Verkehrsvorgänge an der Messstelle, und die nachfolgende Auswertung der Videoaufzeichnungen sind zu protokollieren.
 
b)
Besondere Regelungen
 
 
aa)
Messstellen sind auf Vorschlag der Polizeidirektionen einzurichten. Der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), Fortbildungszentrum Bautzen (Fortbildungszentrum Bautzen), obliegen die Vorabbewertung der Fahrbahnabschnitte, die Beantragung der erforderlichen Markierungsarbeiten beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr und die Vermessung der Messstellen. Das Fortbildungszentrum Bautzen fertigt außerdem das Referenzvideo, nimmt dessen Auswertung vor und erteilt bei Eignung die Freigabe der Messstelle durch Anlegen der Messstellendatei auf dem Auswerterechner der Dienststelle. Referenzvermessungen sind bis zur Änderung von Markierungen oder baulichen Veränderungen an der Fahrbahn im Bereich der Messstelle gültig. Die Unterlagen sind durch das Fortbildungszentrum Bautzen aufzubewahren.
 
 
bb)
Dem Fortbildungszentrum Bautzen obliegt auch die Betreuung der zur Auswertung eingesetzten Software.
 
c)
Auswertung und Bearbeitung von Vorgängen
 
 
aa)
Die Auswertung der Aufzeichnungen erfolgt grundsätzlich in der Polizeidienststelle. Die Dateien der Auswertungen sind auf einem Datenträger, der mit der Vorgangsnummer zu kennzeichnen ist, zu speichern.
 
 
bb)
Der Datenträger ist gemeinsam mit dem Messprotokoll an die zuständige Verfolgungsbehörde zu übergeben. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen für eine gesicherte elektronische Datenübertragung vorliegen, kann die Übermittlung per Datentransfer erfolgen. Die Videoaufzeichnungen und die von der Anlage erzeugten Einzelbilder sind in der Polizeidienststelle aufzubewahren.

Anlage 3
(zu Großbuchstabe D)

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

1.
Auf Grund der überdurchschnittlich schweren Folgen bei Verkehrsunfällen, die durch den Konsum von Alkohol, Drogen und anderen berauschenden Mitteln verursacht werden, und weil der Konsum verkehrsgefährdende Verhaltensweisen im Straßenverkehr begünstigt, soll bei Verkehrskontrollen ein besonderes Augenmerk auf die Feststellung und Sanktionierung dieser Delikte gelegt werden. Gezielte Kontrollen der Fahrtüchtigkeit sind schwerpunktbezogen und regelmäßig zu planen und durchzuführen.
2.
Bei Indizien für einen Anfangsverdacht einer unter der Einwirkung von Alkohol oder anderer berauschender Mittel begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit soll zur Erhärtung des Anfangsverdachts eine freiwillige Atemalkoholmessung oder ein freiwilliger Drogenvortest durchgeführt werden. Es ist entsprechend der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und die Sicherstellung und die Beschlagnahme von Führerscheinen (VwV Alkohol-, Medikamenten-, Drogeneinfluss) vom 28. Juni 2000 (SächsABl. S. 646), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), in der jeweils geltenden Fassung, zu verfahren.
3.
Bei Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit der betroffenen Person ist die Weiterfahrt zu untersagen.
4.
Bei Verdacht auf Mängel hinsichtlich der Eignung der Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ist entsprechend Großbuchstabe C Ziffer I Nr. 3 dieser Verwaltungsvorschrift zu verfahren.

Anlage 4
(zu Großbuchstabe D)

Überwachung des gewerblichen Personen-,
Güter- und Gefahrgutverkehrs

1.
Die Überwachung richtet sich nach der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV) vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2835), in der jeweils geltenden Fassung. Die Überprüfung von Transporten mit gefährlichen Gütern richtet sich nach der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), geändert durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2468), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Die Überprüfung der Beachtung von Bestimmungen des Fahrpersonalrechts hat sich vorrangig auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu konzentrieren.
3.
Die Überwachung des gewerblichen Personen-, Güter- und Gefahrgutverkehrs, einschließlich des Großraum- und Schwerverkehrs, ist auf folgende Schwerpunkte auszurichten:
 
a)
Einhaltung der geltenden Höchstgeschwindigkeiten, des Mindestabstandes und angeordneter Verkehrsbeschränkungen,
 
b)
Sicherung der Ladung nach den anerkannten Regeln der Technik,
 
c)
Einhaltung der zulässigen Abmessungen, Lasten und Massen,
 
d)
Beachtung der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften sowie
 
e)
technischer Zustand der Fahrzeuge.
4.
Aufgrund des erforderlichen umfangreichen Spezialwissens und der notwendigen kontinuierlichen Fortbildung ist eine längerfristige Verwendung der entsprechend ausgebildeten Beamten für diese Kontrollen anzustreben. Für die Kontrollen des gewerblichen Personen-, Güter- und Gefahrgutverkehrs sind von den Polizeidirektionen speziell ausgerüstete Fahrzeuge vorzuhalten.

Anlage 5
(zu Großbuchstabe D)

Überprüfung von Lasten und Massen

1.
Allgemeines
 
a)
Kontrollwägungen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zulässige Lasten oder Massen überschritten sind. Bei Verfügbarkeit eines entsprechenden Waagensystems kann eine dynamische Wägung als ein solcher Anhaltspunkt dienen.
 
b)
Wägescheine oder andere Nachweise, aus denen sich die tatsächliche Gesamtmasse des Fahrzeuges ergibt oder deren Angaben die Berechnung der tatsächlichen Gesamtmasse und einen Vergleich mit den Angaben im Fahrzeugschein zulassen, sind zu prüfen und grundsätzlich anzuerkennen. Liegen solche Nachweise nicht vor oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, kann die Einhaltung der für das Fahrzeug geltenden Lasten und Massen auf einer geeichten Waage überprüft werden.
 
c)
Die Kontrollwägung ist nach den Vorschriften der Gebrauchsanweisung zur eingesetzten Waage durchzuführen. Anforderungen an den Wägeort müssen erfüllt sein.
2.
Kontrollwägungen auf Brückenwaagen
 
a)
Die Gesamtmasse von Fahrzeugen und Zügen ist grundsätzlich mit einer Wägung zu ermitteln. Tatsächliche Anhängelasten sind durch Wägen des angekuppelten Anhängers zu bestimmen.
 
b)
Wenn die verwendete Waage ein anderes Vorgehen nicht ausdrücklich zulässt, sind der Motor abzustellen, ein Gang einzulegen und die Bremse zu lösen. Insassen sind mit zu verwiegen. Das Fahrzeug soll möglichst in Waagenmitte positioniert werden. Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die nicht auf der Brücke stehen, sind grundsätzlich abzukuppeln.
 
c)
Achsweises Wägen ist zulässig, wenn die Waage hierfür zugelassen ist. Gleiches gilt bei Ladungen aus lebenden Tieren oder Flüssigkeiten.
 
d)
Bei Zügen mit Einachsanhängern sind die Lasten und Massen wie folgt zu ermitteln:
 
 
aa)
vordere Achslast des Zugfahrzeuges durch Wiegen der Vorderachse des Zugfahrzeuges,
 
 
bb)
Gesamtmasse des Zugfahrzeuges durch Wiegen des Zugfahrzeuges mit angekuppeltem und außerhalb der Waage stehendem Anhänger,
 
 
cc)
hintere Achslast des Zugfahrzeuges durch Subtraktion der vorderen Achslast des Zugfahrzeuges von der Gesamtmasse des Zugfahrzeuges,
 
 
dd)
Gesamtmasse des Anhängers durch Wiegen des abgekuppelten Anhängers,
 
 
ee)
Achslast des Anhängers durch Wägung des angekuppelten Anhängers und
 
 
ff)
Stützlast des Anhängers durch Subtraktion der Achslast des Anhängers von der Gesamtmasse des Anhängers.
 
 
gg)
Die tatsächliche Anhängelast entspricht der Achslast des Anhängers.
3.
Kontrollwägungen mit Radlastmessern
 
a)
Radlastmesser dürfen nur achsweise eingesetzt werden, wobei jeweils die gesamte Achslast mit einer Wägung zu ermitteln ist. Systeme, die eine gleichzeitige Erfassung aller Radlasten gewährleisten, sind gemäß den Vorgaben für Brückenwaagen einzusetzen.
 
b)
Fahrzeuge mit zwei oder mehr Achsen, mit beweglicher Ladung sowie Langmaterialtransporte auf Fahrzeugen mit Nachläufern dürfen nur gewogen werden, wenn ein Höhenausgleich zwischen Aufstandsfläche und Wiegeplatte geschaffen wurde. Der Höhenausgleich entfällt, wenn der Achsabstand größer als die 200-fache Bauhöhe der Radlastwaage ist. Es sind alle Achsen des Fahrzeuges oder Zuges nacheinander zu wägen.
 
c)
Die jeweilige Achslast wird durch Addition der Radlasten der Achse ermittelt. Vor jedem Auffahren auf die Radlastmesser ist die Nullstellung der Anzeigen zu kontrollieren. Nach der Wägung der Achse ist eine Rückwärtswägung durchzuführen. Dabei ist der Ablauf in entgegengesetzter Fahrtrichtung zu wiederholen. Aus den beiden Ergebnissen jeder Achse ist ein Mittelwert zu bilden. Die Gesamtmasse wird durch die Addition aller Radlasten ermittelt.
4.
Weitere Vorgehensweise, Toleranzen
 
a)
Wird eine Überschreitung der Lasten oder Massen festgestellt, ist zugunsten der betroffenen Person bei der Berechnung der vorwerfbaren Überschreitung der vorgeschriebene Verkehrsfehlerabzug vorzunehmen.
 
b)
Ermittelte Werte und Berechnungen sind zu dokumentieren. Mindestens zu erfassen sind:
 
 
aa)
Ort,
 
 
bb)
Datum und Zeit,
 
 
cc)
Fahrzeugkennzeichen,
 
 
dd)
verwendete Waage,
 
 
ee)
Gültigkeit der Eichung,
 
 
ff)
e-Wert,
 
 
gg)
kontrollierende Beamte und
 
 
hh)
gegebenenfalls achsweises Wägen.
 
c)
Bei Fahrzeugen mit Liftachssystemen ist zusätzlich die Achsstellung zu dokumentieren.
5.
Besonderheiten
 
a)
Fahrzeuge mit hydraulischen oder pneumatischen Systemen zum Ausgleich von Achslasten, wie Pendelachsen, dürfen nur gewogen werden, wenn ein Vollausgleich der Achsen eines Regelkreises gewährleistet ist. Dazu müssen sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Wägung alle Achsen des Regelkreises auf demselben Höhenniveau befinden. Während der gesamten Wägung muss der Motor laufen. Die Bremsen sind im Zeitpunkt der Messwertfeststellung gelöst. Eine Achse außerhalb des von der Wägung betroffenen Ausgleichskreises ist mittels Unterlegkeil zu sichern. Für jede Achse ist nach der Vorwärtswägung sofort die Rückwärtswägung durchzuführen. Aus den festgestellten Achslasten eines jeden Regelkreises ist ein Durchschnittswert zu bilden. Nur dieser Wert ist für das weitere Verfahren heranzuziehen.
 
b)
Sind keine getrennten Regelkreise feststellbar, werden alle Achsen eines Fahrzeuges als ein Regelkreis behandelt. Bei Zugmaschinen mit mehreren angetriebenen Achsen sind die Antriebsachsen wie ein Regelkreis zu betrachten.
 
c)
Bei der Wägung von Mobilkranen ist sicherzustellen, dass sich zu jedem Zeitpunkt der Verwiegung alle Achsen auf gleichem Höhenniveau befinden. Unterschiedliche Höhenniveaus sind auch zwischen den Wägungen unzulässig. Eine Mittelung der Achslasten ist nicht vorzunehmen.
 
d)
Lässt das Waagensystem die gleichzeitige Erfassung aller Radlasten auf einer Fahrzeugseite zu, ist eine solche Wägung ausnahmsweise ohne Höhenausgleich auf der anderen Fahrzeugseite zulässig. Korrekturrechnungen dürfen nicht erfolgen.
6.
Unterbindung der Weiterfahrt
Kann eine Überschreitung der zulässigen Werte um mehr als 5 Prozent vor Ort nicht beseitigt werden, ist neben der Ahndung des Verstoßes die Weiterfahrt im Regelfall dann zu unterbinden, wenn:
 
a)
von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen ist,
 
b)
bekannt ist, dass der Fahrer oder Halter wegen des gleichen Verstoßes bereits wiederholt in Erscheinung getreten ist oder
 
c)
die Überschreitung mehr als 10 Prozent beträgt.

Anlage 6
(zu Großbuchstabe D)

Mängelverfahren

1.
Bei der Überprüfung von Fahrzeugen hat der Polizeivollzugsdienst insbesondere auf Mängel zu achten, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Hinsichtlich der Überprüfung von Nutzfahrzeugen wird auf die Anlage 4 verwiesen.
2.
Das Verfahren zur Bearbeitung der mit Fahrzeugmängeln verbundenen Ordnungswidrigkeiten ist getrennt vom Mängelverfahren durchzuführen. Die Durchsetzung der Beseitigung von Fahrzeugmängeln liegt in der Zuständigkeit der für das Fahrzeug zuständigen Straßenverkehrsbehörde, bei ausländischen Fahrzeugen in der für den Feststellungsort zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
3.
Mängel sollen nach Möglichkeit vor Ort beseitigt werden. Kann dieser Forderung nicht nachgekommen werden, ist über Mängel mit geringer Auswirkung auf die Verkehrssicherheit eine Mängelkarte auszustellen. Die Erstschrift ist unverzüglich der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zuzuleiten.
4.
Wird eine Vielzahl von Mängeln festgestellt oder sind einzelne Mängel als erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einzuordnen oder wird das Fahrzeug wegen der festgestellten Mängel als verkehrsunsicher eingestuft, ist neben der Mängelkarte ein aussagefähiger Mängelbericht zu fertigen und unverzüglich mit der Mängelkarte der Straßenverkehrsbehörde zu übersenden. Es ist dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt auf kürzestem Wege aus dem Verkehr gebracht wird. Bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen ist die Weiterfahrt zu untersagen.
5.
Die Regelung in Ziffer III Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufgaben der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfallanzeigen (VwV Verkehrsunfall) vom 30. März 2008 (SächsABl. S. 690), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. November 2009 (SächsABl. S. 1958), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
6.
Zur Vermeidung weiterer Maßnahmen gemäß § 5 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV ) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772, 3773) geändert worden ist, oder § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348, 377) geändert worden ist, ist dem Fahrzeugführer zu empfehlen, die Bescheinigung über die Beseitigung der Mängel der zuständigen Straßenverkehrsbehörde innerhalb von 7 Tagen zuzuleiten. Bei Fahrzeugbeschädigungen nach Verkehrsunfällen ist auf der Mängelkarte die Angabe der Frist zu streichen.
7.
Liegen Anhaltspunkte für eine erloschene Betriebserlaubnis vor, sind im Ordnungswidrigkeitenverfahren gefertigte Beweismittel der Zulassungsbehörde für das Verwaltungsverfahren zugänglich zu machen.

Anlage 7
(zu Großbuchstabe D)

Ausweisbestätigung

1.
Können auf Verlangen Urkunden, die aufgrund bestehender Vorschriften während der Fahrt mitzuführen sind, nicht ausgehändigt werden, sind vor Ort Ermittlungen durchzuführen, sofern keine glaubhaften Angaben der betroffenen Person vorliegen.
2.
Bei Gestattung der Weiterfahrt ist die betroffene Person mit dem Vordruck „Ausweisbestätigung“ aufzufordern, die nicht mitgeführten Urkunden bei einer Polizeidienststelle vorzulegen und die Ausweisbestätigung danach an die kontrollierende Dienststelle zu senden. Wird diese nicht fristgerecht oder ohne Bestätigung zurückgesandt, sind unverzüglich weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen.
3.
Ergeben sich bei der Überprüfung vor Ort Anhaltspunkte, dass die betroffene Person die für die Fortsetzung der Fahrt erforderlichen Berechtigungen nicht besitzt, ist neben gegebenenfalls weiteren durchzuführenden Ermittlungshandlungen die Weiterfahrt zu untersagen.

Änderungsvorschriften