Historische Fassung war gültig vom 16.03.2012 bis 26.04.2019

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Durchführung des Börsenrechts
(Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung – SächsBörsDVO)

Vom 9. Februar 2012

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 4 Abs. 6 Satz 1 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481, 2499) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Börsenrechts auf das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht – BörsZustÜVO) vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2),
2.
§ 6 Abs. 7 Satz 1 BörsG in Verbindung mit § 1 Nr. 2 BörsZustÜVO ,
3.
§ 13 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit § 14 Nr. 1 bis 3 BörsG, in Verbindung mit § 1 Nr. 3 BörsZustÜVO , nach Anhörung des Börsenrates,
4.
§ 22 Abs. 1 Satz 1, 2 BörsG in Verbindung mit § 1 Nr. 4 BörsZustÜVO und
5.
§ 1 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Erstattung der Kosten der Börsenaufsichtsbehörde (Sächsisches Börsenaufsichtskostengesetz – SächsBörsAufsKG) vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 263):

Abschnitt 1
Erlaubnisverfahren und Verfahren zur Anzeige bedeutender Beteiligungen nach dem Börsengesetz

§ 1
Art, Umfang und Zeitpunkt eines Antrags

(1) Der Antrag muss enthalten

1.
zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers für das dem Antrag vorausgehende abgeschlossene Geschäftsjahr,
2.
zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung eines Geschäftsleiters des Trägers der Börse gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BörsG
 
a)
einen lückenlosen, eigenhändig unterzeichneten Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, bei denen diese Person beschäftigt war, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher, enthalten muss; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen und
 
b)
eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung, ob derzeit gegen sie ein Strafverfahren geführt wird, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen sie geführt worden ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war. Für die Erklärung ist das Formular in der Anlage zu verwenden. In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde,
3.
gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BörsG einen Geschäftsplan, der das zum börslichen Handel vorgesehene Wirtschaftsgut oder Recht bestimmt. Für Waren- und Warenterminbörsen gemäß § 2 Abs. 3 BörsG sind ein Marktkonzept sowie Kontraktspezifikationen für die vorgesehene Ware oder ihr Derivat beizufügen. Bei einer netzgebundenen Ware ist auch ihr Transport darzulegen; soweit für die Beurteilung erforderlich, ist auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde darüber hinaus ein Gutachten über die Börsen- und Marktfähigkeit der netzgebundenen Ware einzureichen und
4.
zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BörsG die nach Nummer 2 Buchst. b geforderte Erklärung. Soweit für die Beurteilung erforderlich, kann die Börsenaufsichtsbehörde darüber hinaus Unterlagen im Sinne der Nummer 2 Buchst. a sowie Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis verlangen.

§ 4 Abs. 2 Satz 3 BörsG bleibt unberührt.

(2) Der Antrag kann auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 beschränkt werden, soweit er sich ausschließlich auf die Ausweitung des Börsenhandels auf Wirtschaftsgüter oder Rechte richtet, die von einer bestehenden Erlaubnis nicht umfasst sind.

(3) Der vollständige Antrag nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Errichtung der Börse, der vollständige Antrag nach Absatz 2 spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Zulassung der Wirtschaftsgüter oder Rechte zum Börsenhandel bei der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen.

§ 2
Art und Umfang einer Anzeige

(1) Eine Anzeige muss zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung gemäß Anlage 1 enthalten. Abweichend von Satz 1 ist die Erklärung nur auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen, wenn der Anzeigepflichtige

1.
ein organisierter Markt gemäß § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WertpapierhandelsgesetzWpHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 44 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3049) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
ein beaufsichtigtes Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KreditwesengesetzKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 72 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3051) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein beaufsichtigtes Institut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 2 KWG angeordnet worden sind, oder der beaufsichtigte Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eines solchen Instituts gemäß § 2c Abs. 1, 1b oder 3 KWG oder
3.
ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VersicherungsaufsichtsgesetzVAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 78 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3052) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des § 110a Abs. 1 VAG mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder ein beaufsichtigter Inhaber einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 104 Abs. 1 oder 3 VAG

ist und dies in der Erklärung angibt. Auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde sind der Anzeige ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf, der sämtliche Namen sowie die Angabe der beruflichen Stationen des Anzeigepflichtigen enthalten muss, Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis nachzureichen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Anzeigepflichtige zuverlässig ist oder Untersagungsgründe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BörsG vorliegen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gelten die Sätze 1 bis 4 für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend. § 6 Abs. 1 Satz 3 BörsG bleibt unberührt.

(2) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat bei Anzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 5 BörsG für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 1 nachzuweisen.

§ 3
Form des Antrags oder der Anzeige

Der Antrag oder die Anzeige und die Unterlagen, die nach §§ 1 und 2 vorzulegen sind, sind jeweils in einfacher Ausfertigung in Schriftform bei der sächsischen Börsenaufsichtsbehörde einzureichen.

Abschnitt 2
Wahl des Börsenrates der European Energy Exchange

§ 4
Zusammensetzung des Börsenrates

(1) Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Wird ein Vertreter der Energiewissenschaft nicht hinzugewählt, nimmt eine Gruppe nach § 10 Abs. 4 Satz 3 nicht an der Wahl teil oder nehmen die Verbände ihr Entsendungsrecht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht wahr, verringert sich die Zahl der Mitglieder.

(2) Im Börsenrat sind, nach Gruppen gegliedert, vertreten:

1.
folgende zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen in den Untergruppen:
 
a)
Verbund- und Energiehandelsunternehmen,
 
b)
Stadtwerke und Regionalversorger und
 
c)
kommerzielle Verbraucher,
2.
folgende zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute in den Untergruppen:
 
a)
Mitglieder des Zentralen Clearinghauses (EEC) der EEX-Gruppe und
 
b)
sonstige Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute,
3.
die sonstigen betroffenen Gruppen in den Untergruppen:
 
a)
Verbände und
 
b)
der Vertreter der Energiewissenschaft.

§ 5
Verteilung der Sitze

(1) Im Börsenrat sind

Verteilung der Sitze
Nummer wem Sitze
1. den Verbänden vier Sitze und
2. dem Vertreter der Energiewissenschaft ein Sitz

vorbehalten.

(2) Die danach noch zu vergebenden Sitze werden vom Wahlausschuss auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Gruppen wie folgt verteilt:

1.
Für die Sitzverteilung wird, nach dem Anteil der jeweiligen Untergruppe an der Gesamtzahl der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Handelsteilnehmer, die Quote der jeweiligen Untergruppe an der Zahl der noch zu vergebenden Sitze auf zwei Nachkommastellen gerundet berechnet. Jede Untergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganzzahlige Teile der Quote auf sie entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze werden den Untergruppen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, zugeteilt. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
2.
Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Nummer 1 eine Untergruppe keinen Sitz, wird jeder Untergruppe abweichend von Nummer 1 zunächst ein Sitz zugeteilt. Danach noch zu vergebende Sitze werden wieder nach Nummer 1 zugeteilt.
3.
Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Nummer 1 eine Untergruppe mehr als 10 Sitze, bleibt diese Untergruppe abweichend von Nummer 1 hierauf beschränkt. Danach noch zu vergebende Sitze werden wieder nach Nummer 1 zugeteilt.

Haben sich Umstände, die wesentliche Grundlage der Verteilung der Sitze nach den Nummern 1 bis 3 geworden sind, entscheidend verändert, insbesondere aufgrund von wesentlichen Veränderungen der Struktur der Handelsteilnehmer oder durch Verringerung der Zahl der Mitglieder des Börsenrates, insbesondere nach § 4 Abs. 1 Satz 2, und ist dadurch eine Gruppe nach der festgelegten Sitzverteilung nicht mehr angemessen im Börsenrat vertreten, kann der Wahlausschuss im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde die Sitze abweichend von den Nummern 1 bis 3 auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 genannten Gruppen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der angemessenen Vertretung der Gruppen im Börsenrat verteilen.

(3) Die Festlegung der Sitzverteilung durch den Wahlausschuss hat rechtzeitig vor Beginn des Börsenratswahlverfahrens, aber nach Beginn des Kalenderjahres, in welchem eine Börsenratswahl ansteht (Börsenratswahljahr), zu erfolgen.

(4) Ist die Sitzverteilung durch den Wahlausschuss festgelegt, ist diese unverzüglich der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Sitzverteilung ist durch die Börsenaufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat zu prüfen. Wird die Sitzverteilung innerhalb dieser Frist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen.

§ 6
Wahl

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden von den in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Untergruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Die Verbände im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a werden durch jeweils einen Vertreter des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), des VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V., des BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. und der European Federation of Energy Traders (EFET) vertreten.

(3) Ein Vertreter der Energiewissenschaft kann von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt werden. Er darf keiner der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchst. a genannten Gruppen angehören.

§ 7
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind. Auch leitende Angestellte und sachkundige Mitarbeiter von Unternehmen sind wählbar.

(2) Die als Vertreter eines Unternehmens zu wählende Person muss zuverlässig sein und die notwendige berufliche Eignung im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BörsG für das börsenmäßige Warengeschäft haben.

§ 8
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Unternehmen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie in seiner Gruppe Vertreter in den Börsenrat zu wählen sind.

(2) Kommt ein Unternehmen für mehrere Gruppen in Betracht, hat das Unternehmen zu erklären, in welcher Gruppe es wählen wird. Geht eine solche Erklärung dem Wahlausschuss innerhalb von zehn Börsentagen nach Zugang der Aufforderung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 nicht zu, bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der das Unternehmen wählen darf.

§ 9
Wahlausschuss

(1) Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl obliegen dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenrat berufen werden.

(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.

§ 10
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss fordert alle Wahlberechtigten unter Angabe der Zahl der in den Gruppen zu wählenden Vertreter zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung ist zusätzlich auf der Internetseite der European Energy Exchange an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen zu veröffentlichen.

(2) Für eine Gruppe sollen mehr Wahlvorschläge abgegeben werden, als sie Vertreter in den Börsenrat zu wählen hat.

(3) Ein gültiger Wahlvorschlag muss enthalten:

1.
den Namen der sich bewerbenden Person,
2.
den Namen des Unternehmens, für das sich diese Person bewirbt und
3.
die Einverständniserklärung der sich bewerbenden Person und des Unternehmens.

(4) Soweit dem Wahlausschuss keine gültigen Wahlvorschläge innerhalb von zehn Börsentagen nach Zugang der Aufforderungen nach Absatz 1 Satz 1 zugehen, stellt der Wahlausschuss die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf. Hierbei gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt auf diese Weise kein gültiger Wahlvorschlag zustande, nimmt die Gruppe nicht an der Wahl teil. Der Wahlleiter hat die entsprechende Gruppe hierauf besonders hinzuweisen. Verlangen mehr als die Hälfte der Vertreter der betroffenen Gruppe nach Ablauf der Wahl schriftlich vom Börsenrat eine gesonderte Wahl für diese Gruppe für die restliche Amtsdauer des Börsenrates, kann der Börsenrat dem stattgeben. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat der Börsenrat unverzüglich einen neuen Wahlausschuss zu berufen.

(5) Werden durch Wahlvorschläge mehrere Personen eines Unternehmens benannt, so erklärt das Unternehmen nach Aufforderung durch den Wahlausschuss binnen einer Frist von fünf Börsentagen, welche Person sich zur Wahl stellt. Bei verbundenen Unternehmen gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Erklärungen der Unternehmen übereinstimmen müssen. Erfolgen die Erklärungen nicht fristgerecht oder nicht übereinstimmend, so entscheidet der Wahlausschuss durch Los.

(6) Die gültigen Wahlvorschläge werden innerhalb der Gruppe alphabetisch nach den vorgeschlagenen Bewerbern geordnet, zusammengefasst und entsprechend Absatz 1 Satz 2 veröffentlicht.

§ 11
Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuss stellt nach Gruppen getrennte Wählerlisten auf. Die Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen unter Hinweis auf die Einspruchsrechte und -fristen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen. Gleichzeitig werden die in den Wählerlisten aufgeführten Unternehmen über ihre Zuordnung zu den einzelnen Gruppen schriftlich unterrichtet und, soweit eine Zuordnung zu mehr als einer Gruppe möglich ist, unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 aufgefordert zu erklären, in welcher Gruppe das Unternehmen wählen will.

(2) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten sind innerhalb von zehn Börsentagen ab Zugang der Unterrichtungen nach Absatz 1 Satz 3 beim Wahlausschuss schriftlich zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss unverzüglich über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er dies dem Einspruchsführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest und hat diese unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltermins auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen. Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2, die erst nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin die Voraussetzungen zur Wahlteilnahme erfüllen, steht ein Wahlrecht nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, die während desselben Zeitraums die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel verloren haben, sind in den Wählerlisten zu streichen.

§ 12
Wahltermin

Der Wahlausschuss setzt den Wahltag und das Ende der Wahlzeit am Wahltag fest. Er hat seine Entscheidungen mindestens einen Monat vor dem Wahltermin auf der Internetseite der European Energy Exchange bis zum Ablauf des Wahltermins zu veröffentlichen.

§ 13
Wahlleitung

Der Wahlleiter leitet die Wahl und prüft die Wahlberechtigung.

§ 14
Wahlvorgang

(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Gruppen. Die Stimmabgabe erfolgt im Wege der Briefwahl.

(2) Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält einen Wahlschein mit einem Stimmzettel und den dazugehörenden Wahlumschlag sowie einen Wahlbriefumschlag. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller Bewerber der jeweiligen Gruppe, die aus gültigen Wahlvorschlägen hervorgegangen sind. Auf dem Stimmzettel muss angegeben sein, wie viele Personen aus der Gruppe in den Börsenrat zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl die Stimme ungültig ist.

(3) Der Vertreter des wahlberechtigten Unternehmens kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen auf einem Stimmzettel seiner Gruppe. Der Stimmzettel ist in den Wahlumschlag zu legen. Dieser ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung zu unterzeichnen. In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen des wahlberechtigten Unternehmens entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen. Dieser muss bis zum Ende der Wahlzeit dem Wahlausschuss zugegangen sein.

(4) Nach Eingang beim Wahlausschuss darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden.

§ 15
Wahlergebnis

(1) Die Wahlbriefumschläge sind ab dem vom Wahlausschuss festgelegten Zeitpunkt unter Aufsicht des Wahlleiters zu öffnen. Die Wahlumschläge mit dem Stimmzettel sind zu entnehmen und nach Prüfung des Wahlscheins ungeöffnet in eine vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen. Im Anschluss erfolgt die Auszählung der abgegebenen Stimmen unter Aufsicht des Wahlleiters.

(2) Der Wahlausschuss prüft dabei die Gültigkeit der Stimmzettel. Stimmzettel, die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, die den Willen bei der Stimmabgabe nicht klar erkennen lassen oder auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Gruppe zu wählen sind, sind ungültig.

(3) Gewählt sind innerhalb der Gruppen die Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

§ 16
Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses

(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind nach Gruppen gesondert die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die auf die Bewerber entfallenen Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates in alphabetischer Reihenfolge festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen und unverzüglich an fünf aufeinander folgenden Börsentagen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.

(3) Der Wahlausschuss gibt den Börsenteilnehmern und den in den Börsenrat Gewählten das Wahlergebnis schriftlich bekannt.

§ 17
Wahlanfechtung

(1) Wahlberechtigte können schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch gegen die Wahl innerhalb von zwei Wochen ab dem Zugang der Bekanntgabe nach § 16 Abs. 3 beim Wahlausschuss erheben.

(2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss. Das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Die Einspruchsführer sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.

(3) Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu.

(4) Gibt der Börsenrat einem Einspruch statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist unverzüglich an fünf aufeinander folgenden Börsentagen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen. Weist der Börsenrat Einsprüche zurück, sind die Einspruchsführer von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.

§ 18
Wegfall eines Bewerbers

(1) Fällt der auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführte Bewerber bis zum Wahltag weg oder erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und sind deshalb nicht mindestens so viele Bewerber auf dem Wahlvorschlag vorhanden, wie in den Börsenrat zu wählen sind, fordert der Wahlausschuss die betroffene Gruppe erneut zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. § 10 gilt entsprechend. Der Wahlausschuss legt für die betroffene Gruppe einen neuen Wahltermin fest.

(2) Ist der ursprüngliche Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, veröffentlicht der Wahlausschuss den geänderten Wahlvorschlag gemäß § 10 Abs. 6 mit dem Hinweis, dass der geänderte Wahlvorschlag an die Stelle des bisherigen Wahlvorschlages tritt.

§ 19
Wegfall und Nachfolge eines Gewählten

(1) Eine gewählte Person verliert ihren Sitz im Börsenrat, wenn

1.
die Person auf ihren Sitz verzichtet,
2.
die Person ihre Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
3.
die Zulassung des von der Person vertretenen Unternehmens endet,
4.
die Zugehörigkeit der Person zu dem von ihr vertretenen Unternehmen oder Verband endet oder
5.
die Zugehörigkeit des vertretenen Unternehmens zu den vertretenen Gruppen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet.

(2) Scheidet ein Mitglied des Börsenrates aus oder verliert es die Zugehörigkeit zu der Gruppe, für die es gewählt wurde, so tritt an seine Stelle der Bewerber, der bei der Wahl innerhalb der Gruppe nach den in den Börsenrat Gewählten die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollte kein Bewerber mehr vorhanden sein, so wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrates in geheimer Abstimmung für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied aus der betreffenden Gruppe nach.

(3) Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen, so entscheiden diese Unternehmen, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird eine übereinstimmende Entscheidung nicht binnen vier Wochen nach der Unternehmensverbindung mitgeteilt, so scheidet das Mitglied aus, auf das bei der Wahl weniger Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung.

§ 20
Amtsdauer des Börsenrates

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wenn während einer Amtsperiode des Börsenrates aufgrund von wesentlichen Veränderungen der Teilnehmerstruktur, insbesondere durch Wegfall oder Hinzutreten eines Teilmarktes der European Energy Exchange, oder durch Verringerung der Zahl der Mitglieder des Börsenrates die Handelsteilnehmer nicht mehr angemessen im Börsenrat vertreten sind, kann der Börsenrat auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde die Neuwahl des Börsenrates beschließen. Der Börsenrat ist dann innerhalb eines Jahres unter Berücksichtigung einer angemessenen Vertretung der Handelsteilnehmer neu zu wählen.

(2) Die Amtsdauer des Börsenrates endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Börsenrates.

§ 21
Vorsitz im Börsenrat und Stellvertretung

In seiner ersten Sitzung, die einer Wahl folgt, wählt der Börsenrat in geheimer Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und drei Stellvertreter. Mindestens einer der Stellvertreter muss einer anderen Gruppe als der Börsenratsvorsitzende angehören. Das Wahlverfahren regelt die Börsenordnung.

Abschnitt 3
Sanktionsausschuss

Unterabschnitt 1
Errichtung, Zusammensetzung und Organisation des Sanktionsausschusses

§ 22
Errichtung

An den Börsen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 BörsG wird jeweils ein Sanktionsausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit frei von Weisungen anderer Börsenorgane aus.

§ 23
Zusammensetzung

(1) Der Sanktionsausschuss besteht aus bis zu drei vorsitzenden Mitgliedern sowie mindestens fünf und maximal zehn beisitzenden Mitgliedern. Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie Anspruch auf einen vom Träger der Börse festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2 000 EUR für jedes Verfahren.

(2) Die vorsitzenden Mitglieder und ein zur Stellvertretung bestelltes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben. Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie werden auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen.

(3) Als beisitzende Mitglieder des Sanktionsausschusses werden auf Vorschlag der nach § 19 BörsG zugelassenen Handelsteilnehmer oder der Börsengeschäftsführung Personen aus dem Kreis der nach § 19 BörsG zugelassenen Handelsteilnehmer im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde für die Dauer von drei Jahren vom Börsenrat bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist möglich. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus und führt dies zu einer Unterschreitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanzahl an beisitzenden Mitgliedern, so bestellt der Börsenrat für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied. Ein beisitzendes Mitglied scheidet insbesondere dann aus, wenn es seine Zulassung nach § 19 BörsG verliert.

(4) Für ein Sanktionsverfahren, das bis zum Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Sanktionsausschusses nicht abgeschlossen werden kann, bleiben die Mitglieder bis zu dessen Abschluss im Amt, unbeschadet der Neubestellung der Ausschussmitglieder. Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 24
Organisation des Sanktionsausschusses

(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern (Spruchkörper). Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, werden die einzelnen Sanktionsverfahren nach der Reihenfolge ihres Eingangs den vorsitzenden Mitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zugeteilt.

(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die beiden beisitzenden Mitglieder nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der bestellten beisitzenden Mitglieder.

(3) Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall oder im Falle des § 25 von dem zu seiner Vertretung bestellten Mitglied vertreten. Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, so erfolgt die Vertretung eines vorsitzenden Mitglieds nach der alphabetischen Reihenfolge der bestellten vorsitzenden Mitglieder. Ist ein nach Absatz 2 bestimmtes beisitzendes Mitglied verhindert, tritt an seine Stelle das nach der alphabetischen Einordnung der Namen folgende beisitzende Mitglied.

§ 25
Ausgeschlossene Personen

(1) An Entscheidungen des Sanktionsausschusses dürfen ausgeschlossene Personen nicht mitwirken. § 20 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.

(2) § 20 Abs. 3 und 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.
Handelt es sich bei dem Mitglied des Ausschusses im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 VwVfG um den Vorsitzenden im Entscheidungsverfahren, so hat er dies einem anderen vorsitzenden Mitglied des Sanktionsausschusses mitzuteilen.
2.
Ein Mitglied, das nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, wird gemäß der in § 24 Abs. 3 vorgesehenen Reihenfolge durch ein anderes Mitglied ersetzt.

§ 26
Besorgnis der Befangenheit

Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit eines Mitglieds des Sanktionsausschusses zu rechtfertigen, so sind § 21 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG sowie § 25 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die Beteiligten, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, zur Sache eingelassen haben.

Unterabschnitt 2
Verfahrensbeteiligte

§ 27
Beteiligte

(1) Beteiligte sind

1.
diejenigen Handelsteilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BörsG, an die der Sanktionsausschuss seine Entscheidung richten will oder gerichtet hat,
2.
die Börsenaufsichtsbehörde,
3.
die Börsengeschäftsführung,
4.
die Handelsüberwachungsstelle und
5.
die Personen, die in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Im Übrigen gilt § 14 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG entsprechend.

§ 28
Mitwirkungsbefugnisse der Börsenaufsichtsbehörde, der Börsengeschäftsführung und der Handelsüberwachungsstelle

Die Börsenaufsichtsbehörde, die Börsengeschäftsführung und die Handelsüberwachungsstelle können in jedem Stadium des Verfahrens Stellungnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache abgeben. Stellungnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die von der Börsengeschäftsführung oder der Handelsüberwachungsstelle in das Verfahren eingebracht werden, sind der Börsenaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Unterabschnitt 3
Ablauf des Sanktionsverfahrens

§ 29
Einleitung eines Sanktionsverfahrens

(1) Der Sanktionsausschuss wird tätig

1.
auf Antrag der Börsengeschäftsführung oder
2.
auf Antrag der Börsenaufsichtsbehörde.

(2) Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe der wesentlichen Gründe zu stellen.

§ 30
Verbindung und Trennung von Verfahren

(1) Stehen einzelne Sanktionsverfahren in einem Zusammenhang, so können die für die jeweiligen Sanktionsverfahren zuständigen vorsitzenden Mitglieder durch einstimmige Entscheidung diese Verfahren bei dem vorsitzenden Mitglied zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, welches nach § 24 Abs. 1 Satz 2 für das zuerst eingegangene Sanktionsverfahren zuständig ist. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss dieses vorsitzenden Mitgliedes die Trennung der verbundenen Sanktionsverfahren angeordnet werden.

(2) Einzelne Sanktionsverfahren stehen in einem Zusammenhang, wenn einem Beteiligten mehrerer Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG angelastet werden oder wenn mehreren Beteiligten angelastete Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG gleichartig sind und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen.

(3) Ein vorsitzendes Mitglied kann anordnen, dass mehrere in einem Sanktionsverfahren erhobene Vorwürfe der Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

§ 31
Untersuchungsgrundsatz

Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist er nicht gebunden.

§ 32
Grundsatz des schriftlichen Verfahrens

(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren.

(2) Nach Vorliegen eines Antrags auf Einleitung eines Sanktionsverfahrens nach § 29 fordert das zuständige vorsitzende Mitglied die betroffene Person unter Fristsetzung auf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Aufforderung muss die Besetzung des Sanktionsausschusses und eine Kopie der Unterlagen des Antrags enthalten. Der Sanktionsausschuss soll über den Verfahrensgegenstand innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden.

§ 33
Mündliche Erörterung

(1) Der Sanktionsausschuss kann nach mündlicher Erörterung entscheiden, sofern eine solche aufgrund der besonderen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes geboten erscheint. Über die Durchführung einer mündlichen Erörterung entscheidet der Sanktionsausschuss. Verlangt ein nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenes Mitglied des Sanktionsausschusses die Durchführung einer mündlichen Erörterung, ist eine solche durchzuführen. Im Falle der Durchführung einer mündlichen Erörterung soll das Verfahren in einem umfassend vorbereiteten Sitzungstermin zum Abschluss gebracht werden.

(2) Hat der Sanktionsausschuss die Durchführung einer mündlichen Erörterung beschlossen, bestimmt das vorsitzende Mitglied hierzu den Termin und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung enthalten. § 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie soll die Namen der geladenen Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Augenscheinseinnahme enthalten. Der betroffenen Person ist vor der Sitzung unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag eines Beteiligten kann einem am Verfahren nicht Beteiligten die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht.

(4) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Erörterung.

(5) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, welche die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Erörterung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

§ 34
Beweismittel und Anhörung der Beteiligten

(1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören,
3.
Zeugen und Sachverständige vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,
4.
Urkunden und Akten beiziehen und
5.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, den betroffenen und zum Verfahren hinzugezogenen Personen jedoch nur, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen stellen. Falls der Sanktionsausschuss Zeugen und Sachverständige hinzugezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt.

§ 35
Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen

(1) Der Sanktionsausschuss darf Zeugen oder Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Ein Gutachten soll den Beteiligten zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3055) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, so kann der Sanktionsausschuss das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.

(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann er das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.

Unterabschnitt 4
Abschluss des Sanktionsverfahrens

§ 36
Entscheidung

(1) Das Sanktionsverfahren endet mit einer Entscheidung des Sanktionsausschusses.

(2) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Liegt ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG vor, hat der Sanktionsausschuss dies in seiner Entscheidung festzustellen. In diesem Fall kann er die betroffene Person nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 BörsG mit einer Sanktion belegen. Der Sanktionsausschuss stellt das Verfahren ein, wenn ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG nicht festgestellt wird. Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde einstellen.

(3) Der Sanktionsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht statthaft. An der Beratung und der Abstimmung dürfen nur die Mitglieder des Spruchkörpers teilnehmen.

(4) Die Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie sind der betroffenen Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen und den übrigen Beteiligten mitzuteilen.

(5) In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben und nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beigetrieben. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und beträgt 250 EUR bis 10 000 EUR.

(6) Soweit ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit Absatz 1 festgestellt wird, hat die betroffene Person die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen dem Träger der Börse zu; gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Abs. 2 BörsG. Stellt der Sanktionsausschuss einen Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 BörsG nicht fest, wird keine Gebühr erhoben. Entstandene Auslagen sind der betroffenen Person vom Träger der Börse zu erstatten. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.

§ 37
Niederschrift

(1) Sofern eine mündliche Erörterung erfolgt, ist über diese eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen der Mitglieder des Spruchkörpers, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
3.
den verhandelten Verfahrensgegenstand,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
5.
das Ergebnis eines Augenscheins und
6.
die Entscheidung des Sanktionsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Abschnitt 4
Kosten der Börsenaufsicht

§ 38
Umlagejahr, Umlageverfahren, Bemessungsgrundlage

(1) Erhebungszeitraum der Umlage gemäß § 1 Abs. 1 SächsBörsAufsKG ist das Kalenderjahr (Umlagejahr).

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde schätzt jährlich ihre voraussichtlichen nicht gedeckten Kosten nach § 1 Abs. 1 und 3 SächsBörsAufsKG für das Umlagejahr. Danach setzt sie von den Umlagepflichtigen vierteljährlich im Voraus zu leistende anteilige Abschlagszahlungen in Höhe dieser Kosten fest.

(3) Nach Ablauf des Umlagejahres setzt die Börsenaufsichtsbehörde den Umlagebetrag fest. Zu diesem Zweck teilen die Umlagepflichtigen der Börsenaufsichtsbehörde spätestens zum 31. März des dem Umlagejahr folgenden Jahres ihren Geschäftsumfang für das Umlagejahr mit. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Geschäftsumfang des Umlagepflichtigen im Verhältnis zum Geschäftsumfang aller Umlagepflichtigen im dem Umlagejahr vorangegangenen Kalenderjahr. Ist der Geschäftsumfang nicht ermittelbar, kann die Börsenaufsichtsbehörde den Geschäftsumfang schätzen und den Umlagebetrag anhand der geschätzten Daten festsetzen.

§ 39
Fälligkeit

Der Umlagebetrag wird innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe fällig, sofern die Börsenaufsichtsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Fehlbeträge, die nach Anrechnung der auf den Umlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Umlagebetrages zu entrichten; Überzahlungen werden mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

§ 40
Säumniszuschläge

Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge werden Säumniszuschläge erhoben. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41
Übergangsregelung

Für Sanktionsverfahren nach Abschnitt 3, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeleitet sind, aber noch nicht durch Entscheidung des Sanktionsausschuss abgeschlossen sind, sind die §§ 8 bis 15 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Errichtung, Zusammensetzung und das Verfahren börsenrechtlicher Sanktionsausschüsse (Sächsische Sanktionsausschussverordnung – SächsSanktionsVO) vom 16. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 52) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 42
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Wahl des Börsenrates der European Energy Exchange Leipzig (Sächsische Börsenratswahlverordnung – SächsBörsWVO) vom 13. März 2003 (SächsGVBl. S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 94, 247),
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für Erlaubnisverfahren und Verfahren zur Anzeige bedeutender Beteiligungen nach dem (Sächsische Börsengesetz-Verfahrens-Verordnung – SächsBörsGVfVO) vom 16. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 52),
3.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Errichtung, Zusammensetzung und das Verfahren börsenrechtlicher Sanktionsausschüsse (Sächsische Sanktionsausschussverordnung – SächsSanktionsVO) vom 16. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 52) und
4.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Erhebung der Umlage nach dem Sächsischen Börsenaufsichtskostengesetz (Sächsische Börsenaufsichtskostenverordnung – SächsBörsAufsKVO) vom 1. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 411).

§ 43
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2012

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Anlage