Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Musikschulen im Freistaat Sachsen

Vom 10. März 1995

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) Zuwendungen zur Förderung der Arbeit der Musikschulen sowie des Verbandes deutscher Musikschulen, Landesverband Sachsen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Planung, Organisation und Durchführung der Arbeit der Musikschulen im Freistaat Sachsen. Die Musikschulen haben die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Musikunterricht im instrumentalen oder vokalen Bereich zusätzlich zum Fachunterricht der allgemeinbildenden Schulen anzubieten, Begabungen frühzeitig zu erkennen und zu fördern und auch eine vorberufliche Fachausbildung zu gewährleisten. Musikschulen sind Einrichtungen, die musisch-ästhetische Bildungsaufgaben wahrnehmen.

Gegenstand der Förderung ist auch die Beratung der Musikschulen und ihrer Träger in Fragen der Planung und des fortlaufenden Betriebes, der Musikschuleffizienz, der Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte an Musikschulen sowie die Begleitung der Begabtenförderung von Musikschülern durch den Verband deutscher Musikschulen, Landesverband Sachsen.

3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

  • Landkreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände,
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  • gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts als Träger von Musikschulen sowie der Verband deutscher Musikschulen, Landesverband Sachsen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Träger einer Musikschule kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung folgende Voraussetzungen erfüllt:

4.1
Die Musikschule muss kontinuierlichen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten können:
4.1.1
Musikalische Grundfächer (Früherziehung/ Grundausbildung),
4.1.2
Instrumental- und Vokalunterricht (in Einzel- oder Gruppenunterricht),
4.1.3
Ensemblefächer,
4.1.4
Ergänzungsfächer (Kurse, Musiklehre, Rhythmik etc.).
4.2
Die Musikschule wird von einem durch den Träger berufenen hauptamtlichen Leiter geführt. Dieser muss über eine abgeschlossene Hochschulbildung (Diplomprüfung für Musiklehrer oder gleichwertiger Abschluß) sowie pädagogisch-praktische Erfahrungen verfügen.
4.3
Haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte an einer Musikschule haben die staatliche Prüfung als Musiklehrer oder einen gleichwertigen Abschluß nachzuweisen. Fachlich gleichwertige Abschlüsse im Sinne von Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 Satz 1 sind:
  • die 1. Staatsprüfung für die Lehrämter am Gymnasium oder an der Mittelschule im Fach Musik (Schulmusiker),
  • die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im studierten Fach Musik,
  • die staatliche Prüfung zum Musiker oder Tänzer (künstlerischer Abschluß),
  • die Kirchenmusikerprüfung (A und B) mit mindestens einjährigem musikpädagogischem Zusatzstudium.
4.4
Der Träger der Musikschule hat die Gesamtfinanzierung zu gewährleisten. Ein angemessener Anteil der Ausgaben muss auch durch Teilnehmergebühren abgedeckt werden. Dabei sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere durch Reduzierung der Gebühren für kinderreiche Familien und sozial Benachteiligte.
4.5
Nicht förderungsfähig sind Einrichtungen, die der Gewinnerzielung dienen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart und Bewilligungsgrundlage
5.1.1
Zuwendungen zu den Personalausgaben für an den Musikschulen unterrichtende haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte können als Projektförderung in Höhe von bis zu 15 v.H. gewährt werden. Bemessungsgrundlage ist das Personal an haupt- und nebenamtlichen Lehrern zum 1. Januar des jeweiligen Jahres. Die Genehmigung zum Maßnahmebeginn ab 1. Januar eines Haushaltsjahres gilt als erteilt.
5.1.2
Zuwendungen können auf Antrag an die unter Ziffer 3 dieser Richtlinie genannten Zuwendungsempfänger als Projektförderung zur Begabtenförderung gewährt werden. Unterstützt werden Förderklassen, in die begabte Musikschüler aufgenommen wurden, nach den durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus festgelegten Rahmenbedingungen, die den Anlagen 3 und 3a zu entnehmen sind. Danach müssen die Musikschüler in den Förderklassen mindestens drei Wochenstunden Fachunterricht a 45 Minuten besuchen. Der zusätzliche Fachunterricht von zwei Wochenstunden wird mit einem Festbetrag bis zur Höhe von 50 v.H. der dadurch entstehenden Sach- und Personalausgaben gefördert. Die Genehmigung zum Maßnahmebeginn ab 1. Januar eines Haushaltsjahres gilt als erteilt.
5.1.3
Zuwendungen können für die Arbeit des Verbandes deutscher Musikschulen, Landesverband Sachsen als institutionelle Förderung gewährt werden. Die Höhe wird jährlich nach Vorlage des Haushaltsplanes des Landesverbandes durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus festgelegt. Die Genehmigung zum Maßnahmebeginn ab 1. Januar eines Haushaltsjahres gilt als erteilt.
5.1.4
Zuwendungen können auch als Projektförderung für innovative Projekte und zeitweilige Schwerpunktthemen der Musikschulen auf Antrag an die unter Ziffer 3 dieser Richtlinie genannten Zuwendungsempfänger vergeben werden. Die Zuwendung soll grundsätzlich 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Die Zuwendungen nach Ziffer 5.1.1. und 5.1.4. werden im Rahmen einer Anteilfinanzierung, die Zuwendungen nach Ziffer 5.1.2. werden im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung, die Zuwendungen nach Ziff. 5.1.3. werden im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
5.3
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
6.
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
 
Der Antrag für Zuwendungen nach Ziffer 5.1.1. dieser Richtlinie ist mit dem in der Anlage 1 ausgewiesenen Formular einzureichen. Der Antrag ist durch eine Aufstellung der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte der Musikschule mit Angabe ihrer jeweiligen Qualifikation und der voraussichtlichen Bruttolohnkosten zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ergänzen (Anlage 2). Der Antrag ist bis zum 20. Dezember eines jeden Jahres für das kommende Jahr einzureichen bei dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium.
 
Für die Gewährung von Zuwendungen zur Begabtenförderung in Förderklassen nach Ziffer 5.1.2. dieser Richtlinie ist das in der Anlage 3 ausgewiesene Antragsformular zu verwenden. Der Antrag ist zum 30. November eines jeden Jahres bei dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium für das folgende Jahr einzureichen. Voraussetzung für die Förderung ist das positive Votum des Verbandes deutscher Musikschulen, Landesverband Sachsen.
 
Der Antrag auf Zuwendungen nach Ziffer 5.1.3. dieser Richtlinie ist beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus bis zum 30. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr einzureichen.
 
Für die Gewährung von Zuwendungen nach Ziff. 5.1.4. dieser Richtlinie ist das in der Anlage 4 ausgewiesene Antragsformular zu verwenden. Der Antrag ist einzureichen bei dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium bis zum 30. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr.
6.2
Bewilligungsverfahren
 
Für Zuwendungen nach den Ziffern 5.1.1., 5.1.2. und 5.1.4. dieser Förderrichtlinie ist das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium Bewilligungsbehörde.
 
Für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer 5.1.3. dieser Richtlinie ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus Bewilligungsbehörde.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
 
Über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel für eine Förderung nach den Ziffern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3 und 5.1.4. dieser Richtlinie muss innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, durch den Zuwendungsempfänger ein Verwendungsnachweis erbracht werden. Für eine Förderung nach den Ziffern 5.1.1. und 5.1.2. wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Der Verwendungsnachweis nach Ziffer 5.1.1. muss zusätzlich eine Aufstellung über die im Bewilligungszeitraum haupt- und nebenamtlich eingesetzten Lehrkräfte der Musikschule mit Angabe ihrer Qualifikation sowie über die gezahlten Bezüge enthalten (Anlage 5).
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Musikschulen im Freistaat Sachsen vom 10. März 1995 (veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt, Sonderdruck Nr. 6/1997 vom 17.7.1997) außer Kraft.

Dresden, den 10. März 1995

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3a

Anlage 4

Anlage 5