Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Verbilligung von kurzfristigen Betriebsmitteldarlehen vom 1. Januar 1999
RL-Nr.: 75/ 99
Vom 22. März 1999
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Aufgrund mangelnden Eigenkapitals müssen landwirtschaftliche Betriebe ihre Betriebsmittel über Bankdarlehen finanzieren. Für solche Bankdarlehen kann ein Zinszuschuss gewährt werden, soweit es sich bei den Kreditnehmern um wiedereingerichtete und umstrukturierte Betriebe handelt, denen dadurch in der Anlaufphase eine tragfähige Finanzierung ermöglicht und die Gefahr einer Existenzgefährdung durch Liquidationsengpässe gemindert wird.
- Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage von Artikel 12 Abs. 3 der VO (EG) Nummer 950/97, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SÄHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und dieser Richtlinie. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Eine Förderung kann nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel erfolgen.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Gefördert wird die Verbilligung von Bankdarlehen für Betriebsmittel, deren Laufzeit höchstens neun Monate beträgt. Die Be- und Verrechnung von Zins und Tilgung muss endfällig erfolgen. Die Konditionen müssen im banküblichen Bereich liegen.
- 2.2
- Von der Förderung sind folgende Aufwendungen ausgeschlossen:
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- Investitionen im Anlagevermögen,
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- Aufwendungen, die im Rahmen der Förderung über die „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, das „Gemeinschaftliche Förderkonzept“ und anderen Landesrichtlinien gefördert werden können,
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- Aufwendungen in Wohngebäuden,
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- Aufwendungen, die Verpflichtungen der Betriebe bei der Teilnahme an einzelnen Programmen (zum Beispiel Umweltgerechte Landwirtschaft, Rodungsprämie) zuwiderlaufen,
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- Aufwendungen, die produktspezifisch sind und/oder sich auf eine Einzelbeschaffung beziehen.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- Landwirtschaftliche sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmer/Unternehmen im Haupterwerb.
- Unternehmer und Unternehmen der Binnenfischerei und des Gartenbaues sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
- Ausgeschlossen sind Unternehmen, soweit die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Der Zuwendungsempfänger muss mindestens die Hälfte seines Gesamteinkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit im geförderten Unternehmen beziehen. Außerdem muss bei natürlichen Personen der Zuwendungsempfänger, bei juristischen Personen mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung des Zuwendungsempfängers, mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit für den landwirtschaftlichen Betrieb aufwenden.
- 4.2
- Bei Zuwendungsempfängern als natürliche Person darf die Summe der positiven Einkünfte des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten nachweislich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150 000 DM je Jahr nicht überschritten haben.
- Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zulassen, dass zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen wird.
- 4.3
- Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
- Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordenen Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
- Die Unternehmensleitung muss mindestens einer natürlichen Person obliegen, die nach ihrer beruflichen Vorbildung und/oder durch angemessene Berufserfahrung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Unternehmens bietet und deren Anteil am Gesamteinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 vom Hundert aus der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen stammt und deren Arbeitszeit für das landwirtschaftliche Unternehmen mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmacht (Haupterwerb).
- Das Arbeitseinkommen je betriebsnotwendiger AK (Vollarbeitskraft) je Jahr darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das Referenzeinkommen um 20 vom Hundert nicht übersteigen (Nummer 4.2.2.5 der jeweils gültigen RL-Nr. 21).
- 4.4
- 4.4.1
- Natürliche Personen müssen, die Mitglieder einer GbR als Zuwendungsempfänger müssen grundsätzlich ihren Hauptwohnsitz, im Falle juristischer Personen und übriger Personengesellschaften den Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben.
- 4.4.2
- Juristische und natürliche Personen, welche außerhalb des Freistaates Sachsen einen Betrieb oder Betriebsteil führen oder daran beteiligt sind, sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.
- 4.4.3
- Das Unternehmen muss die bewertungsrechtlichen und ertragssteuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb gelten und zum Zeitpunkt der Antragstellung eingerichtet sein.
- 4.5
- Pächter, die überwiegend auf gepachteten Flächen wirtschaften, müssen Nutzungsverhältnisse von angemessener Dauer, in der Regel von zwölf Jahren, durch Vorlage entsprechender Verträge oder auf andere Weise nachweisen. Unterpachtverträge sind unzulässig.
- 4.6
- Der Antragsteller muss dem Amt für Landwirtschaft vorlegen:
- –
- die aktuelle Seite B1 des Sächsischen Betriebsentwicklungsplanes (SBP),
- –
- die Kreditbereitschaftserklärung der Hausbank.
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet oder diese alsbald ansteht beziehungsweise gegen dieses ein Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet ist.
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- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Die Zuwendung ist eine Projektförderung und wird als Anteilsfinanzierung in Form eines Zinszuschusses gewährt.
- Zuwendungsfähig sind die Betriebsmittelausgaben ohne Umsatzsteuer.
- 5.2
- Die Zinsverbilligung beträgt maximal fünf vom Hundert p. a. für Betriebsmittelausgaben ohne Umsatzsteuer und wird für die Dauer von höchstens neun Monaten auf die valutierenden Darlehensbeträge gewährt. Der vom Zuwendungsempfänger aufzubringende Mindestzinssatz muss in jedem Fall drei vom Hundert p. a. betragen.
- 5.3
- Betriebsmitteldarlehen für bis zu 600 DM zuwendungsfähige Ausgaben pro ha landwirtschaftliche Fläche können verbilligt werden.
- Für Unternehmen des Garten- und Weinbaues sowie der Binnenfischerei gelten folgende Obergrenzen:
Obergrenzen Betrieb DM/qm GG Gemüsespezial-
betriebe3 DM/qm Grundfläche Gartenwächse (GG) unter Glas und Folie 1 DM/qm GG im Freiland Zierpflanzen-
spezialbetriebe14 DM/qm GG unter Glas und Folie 3 DM/qm GG im Freiland Baumschulen 4 DM/qm GG Obstbau, Hopfen 0,50 DM/qm GG Weinbau 0,50 DM/qm GG Binnenfischere
(Teichwirtschaft)800 DM/ha Teichnutzungsfläche Binnenfischerei
(Anlagen)2 500 DM/t Fischbestand/Jahr
- 5.4
- Die Subvention wird in Form eines zinsverbilligten Darlehens mit einer Laufzeit von längstens neun Monaten ausgereicht.
- Die Bewilligung erlischt, wenn der Begünstigte das Betriebsmitteldarlehen innerhalb einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, nicht wenigstens als Teildarlehen in Anspruch genommen hat.
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Die gleichzeitige Inanspruchnahmen öffentlicher Mittel für die gleiche Maßnahme schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus.
- Grundsätzlich sind nur Betriebsmittelausgaben zuwendungsfähig, die innerhalb der Darlehenslaufzeit getätigt wurden. Zusätzlich können die Betriebsmittel zur ordnungsgemäßen Verwendung des Darlehensbetrages hinzugezogen werden, die in dem Zeitraum bis maximal zwei Monate vor dem Termin der Antragstellung zugekauft wurden.
- 7
- Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragstellung
- Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
- Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, zweifach bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Amt für Landwirtschaft eingegangen ist.
- 7.2
- Bewilligung
- Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
- 7.3
- Auszahlung
- Das Darlehen wird über die Hausbank durch die Sächsische Aufbaubank ausgereicht. Der Abruf erfolgt formlos.
- 7.4
- Verwendungsnachweis
- Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach der Bewilligung gemäß dem vorgeschriebenen Muster über das zuständige Amt für Landwirtschaft an die Bewilligungsbehörde zu leiten. Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dieses durch Bescheid mit.
- 7.5
- Weiterführende Regelungen
- Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
- 8
- Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2000, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.
Dresden, den 22. März 1999
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär