Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze

Vom 11. Juni 2009

Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

In § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze (SächsDGBVG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 176) wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3.
die Leistungen nach den §§ 26b, 26c, 27a und 27d BVG,
 
a)
wenn für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist oder
 
b)
diese Leistungen für Personen erbracht werden, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben und in einer stationären oder teilstationären Einrichtung untergebracht sind,“.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 11. Juni 2009

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Änderungsvorschriften