Historische Fassung war gültig vom 19.02.2009 bis 01.03.2012

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz
(Sächsische Aufenthalts- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung – SächsAAZuVO)

Vom 22. Dezember 2008

Es wird verordnet aufgrund von:

  1. § 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a des Gesetzes über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz – SächsAuslZuG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190),
  2. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190) und
  3. § 70 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist:

§ 1
Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

(1) Nach § 62 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthaltsgesetzAufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, 314) geändert worden, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Durchführung der Abschiebung und Zurückschiebung, auch in Haftsachen sowie für die Aussetzung der Abschiebung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer vollziehbar zugewiesen wurde, sonst die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt des Ausländers räumlich beschränkt ist. Begründet Satz 1 keine Zuständigkeit oder die Zuständigkeit mehrerer Ausländerbehörden, ist diejenige zuständig, in deren Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Befindet sich der Ausländer im Amtsbezirk einer anderen Ausländerbehörde, ist auch diese zuständig.

(2) Für die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist die Ausländerbehörde zuständig, welche die Maßnahme angeordnet hat, soweit aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 keine gesonderte Zuständigkeit und Beteiligung folgt. Ergibt sich nach Satz 1 keine Zuständigkeit einer sächsischen Ausländerbehörde und ist auch keine andere zuständig, ist bei einem beabsichtigten Familiennachzug die Ausländerbehörde des Ortes zuständig, an den der Ausländer zuziehen will.

(3) Im Übrigen bleiben § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 sowie Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, und § 70 Abs. 3 Satz 1 SächsPolG unberührt. Haft und Ingewahrsamnahme des Ausländers begründen keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt. Für den Personenkreis nach § 15a AufenthG ist bis zur Zuweisungsentscheidung der erste Aufgriffsort maßgeblich.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit der Unterbringungsbehörden

(1) Für Entscheidungen nach dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer vollziehbar verteilt oder zugewiesen wurde oder auf deren Bezirk der Aufenthalt des Ausländers vollziehbar räumlich beschränkt ist.

(2) Liegt keine vollziehbare Verteilung, Zuweisung oder räumliche Beschränkung vor, richtet sich die Zuständigkeit nach § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 sowie Abs. 4 VwVfG.

§ 3
Besondere sachliche Zuständigkeiten

(1) Die Landesdirektion Chemnitz ist als zentrale Ausländerbehörde im gesamten Freistaat Sachsen sachlich zuständig

  1. für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen, insbesondere Ehegatten und minderjähriger Kinder oder Lebenspartner, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Diese sachliche Zuständigkeit umfasst nicht die Erteilung von Duldungen. Abgelehnte Asylbewerber im Sinne dieser Verordnung sind auch solche Ausländer, deren Aufenthalt nach Ablehnung des Asylantrages vorübergehend geduldet oder denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Abs. 1, § 23a, § 25 Abs. 2 bis 5, § 104a oder § 104b AufenthG erteilt wurde,
  2. für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts von ausreisepflichtigen Asylbewerbern einschließlich ihrer Familienangehörigen oder Lebenspartner, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben,
  3. für die Passbeschaffung ausreisepflichtiger Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben,
  4. für Entscheidungen über die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bezüglich des Personenkreises der Nummern 1 und 2; sofern neben einer durch die Landesdirektion Chemnitz als zentrale Ausländerbehörde veranlassten Abschiebung auch Abschiebungen oder Ausweisungen durch im Freistaat Sachsen belegene untere Ausländerbehörden erfolgt sind, entscheidet es über die Dauer der Sperrfrist dieser Maßnahmen im Einvernehmen mit den unteren Ausländerbehörden, die die Abschiebung oder Ausweisung verfügt haben,
  5. nach § 42 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 1995) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezüglich des Personenkreises der Nummern 1 und 2 und
  6. für alle sich aus einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ergebenden ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen.

(2) Die Landesdirektion Chemnitz ist als höhere Ausländer- oder Unterbringungsbehörde im gesamten Freistaat Sachsen sachlich zuständig

  1. nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 3, §§ 40 und 46 Abs. 5 AsylVfG,
  2. nach § 50 Abs. 3 und 4 AsylVfG, solange sich der Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten hat,
  3. für die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 SächsFlüAG im Benehmen mit der Landesdirektion Dresden oder Leipzig und
  4. für die Verteilung der Asylbewerber und der Personen nach § 5 Nr. 4 SächsFlüAG auf die Direktionsbezirke.

(3) Die sachliche Zuständigkeit der Landesdirektionen Dresden und Leipzig erstreckt sich ebenfalls auf die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Aufgaben, soweit und so lange sie eine Aufnahmeeinrichtung betreiben. Die Landesdirektion Chemnitz ist weiterhin nach dem Aufenthaltsgesetz und den ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sachlich zuständig, solange sich der Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten hat.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Ausländergesetz und dem Asylverfahrensgesetz (Ausländer- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung – AAZuVO) vom 7. August 2001 (SächsGVBl. S. 470) außer Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo