Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Ermächtigung des Staatsministeriums für Soziales zum Erlass einer Zuständigkeitsverordnung im Bereich des Hufbeschlagrechts

Vom 5. Januar 2009

Aufgrund von § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Beschlag von Hufen und Klauen (HufbeschlaggesetzHufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird verordnet:

§ 1
Übertragung der Ermächtigung

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 HufBeschlG zur Bestimmung der zuständigen Behörden wird dem Staatsministerium für Soziales übertragen.

§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Geschäftsführung des Prüfungsauschusses für die Hufbeschlagprüfung vom 7. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 308) außer Kraft.

Dresden, den 5. Januar 2009

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Änderungsvorschriften