Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung

Vom 21. Oktober 2008

Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen (Finanzierungsfondsgesetz ) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 516) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuführungen an den Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger (Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung) vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 313) wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „30 %“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „40 %“ durch die Angabe „46 Prozent“ ersetzt.
2.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „24 %“ durch die Angabe „31 Prozent“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „27 %“ durch die Angabe „34 Prozent“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „31 %“ durch die Angabe „41 Prozent“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 21. Oktober 2008

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland