Viertes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes

Vom 21. Juli  2008

Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni  2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September  2003 (SächsGVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. August  2004 (SächsGVBl. S. 409), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fünften Teil wie folgt gefasst:

„Fünfter Teil
Wahlhandlung

 
§ 30
Öffentlichkeit der Wahlhandlung
 
§ 31
Unzulässige Beeinflussung
 
§ 32
Wahrung des Wahlgeheimnisses
 
§ 33
Wahlräume
 
§ 34
Stimmabgabe mit Stimmzetteln
 
§ 35
Briefwahl“.
2.
In § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „25 vom Hundert“ durch die Angabe „15 Prozent“ und die Angabe „33 1/3 vom Hundert“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt.
3.
In § 6 Abs. 1 und § 49a Abs. 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
4.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15
Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar ist,
  1. wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.“

5.
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist.“
6.
In § 19 wird die Angabe „sowie die Erklärung gemäß § 15 Nr. 3“ gestrichen.
7.
§ 21 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.“
8.
In § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „oder seine schriftliche Erklärung gemäß § 15 Nr. 3“ gestrichen.
9.
In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „durch körperliche Gebrechen“ durch die Wörter „wegen einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
10.
Die bisherigen § 32a und § 33 werden die §§ 33 und 34.
11.
§ 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „einen anderen Wahlkreis oder“ gestrichen.
 
 
bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,“
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen (Direkt- und Listenstimme) ungültig; im Falle der Nummer 3 ist nur die Direktstimme ungültig.“
12.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.“
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.“
13.
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird durch die Anlage zu diesem Gesetz ersetzt.

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Juli  2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage

Änderungsvorschriften