Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen

Vom 16. Januar 1996

Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG)

Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 52), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach § 1 werden die Worte „§ 1a Begriffsbestimmungen“ eingefügt.
 
b)
In § 7 werden die Worte „Mehrfache Veranstaltertätigkeit“ durch die Worte „Sicherung der Meinungsvielfalt“ ersetzt.
 
c)
Im 6. Abschnitt wird das Wort „Fernsehtext“ durch das Wort „Rundfunkähnliche Dienste“ ersetzt.
 
d)
In § 25 wird das Wort „Fernsehtext“ durch das Wort „Rundfunkähnliche Dienste“ ersetzt.
 
e)
§ 29 wird wie folgt gefaßt: „§ 29 Versammlung der Landesanstalt“
 
f)
§ 30 wird wie folgt gefaßt: „§ 30 Arbeitsweise und Aufgaben der Versammlung“
 
g)
§ 31 wird wie folgt gefaßt: „§ 31 Medienrat“
 
h)
§ 32 wird wie folgt gefaßt: „§ 32 Arbeitsweise und Aufgaben des Medienrates“
 
i)
§ 33 wird wie folgt gefaßt: „§ 33 Direktor der Landesanstalt“
 
j)
§ 34 wird wie folgt gefaßt: „§ 34 Arbeitsweise und Aufgaben des Direktors“
 
k)
Im 10. Abschnitt werden nach dem Wort „Datenschutz“ die Worte „und Geheimschutz“ angefügt.
 
l)
Nach § 45 werden die Worte „§ 45a Schutz der Geheimhaltung“ eingefügt.
 
m)
§ 46 wird wie folgt gefaßt: „§ 46 Übergangsbestimmungen“
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „einschließlich Fernsehen (Rundfunk)“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 1 wird die Nummer 4 durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt:
 
 
„4.
Veranstaltung und Verbreitung von rundfunkähnlichen Diensten,
 
 
5.
Entwicklung und Nutzung neuer Techniken und neuer Nutzungsformen des Rundfunks und rundfunkähnlicher Dienste.“
 
c)
In Absatz 2 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „700“ ersetzt. Hinter den Worten „versorgt werden sollen“ wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte „oder in einem Wirtschaftsunternehmen.“ angefügt.
 
d)
In Absatz 3 wird hinter den Worten „bleiben unberührt“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte „soweit darin diesem Gesetz widersprechende Regelungen getroffen werden.“ angefügt.
3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
 
„§ 1a
Begriffsbestimmungen
 
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte, zeitlich geordnete und planvolle Veranstaltung und Verbreitung für die öffentliche Meinungsbildung relevanter Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleiter oder längs oder mittels eines Leiters, auch wenn die Darbietungen verschlüsselt verbreitet werden oder nur gegen ein besonderes Entgelt empfangbar sind.
(2) Rundfunkähnliche Dienste sind technisch wie Rundfunk verbreitete, an die Allgemeinheit oder einen beschränkten Teilnehmerkreis gerichtete Kommunikationsangebote, die weder Rundfunk noch Individualkommunikation darstellen. Zu rundfunkähnlichen Diensten gehören insbesondere:
 
1.
Textdienste – Textprogramme, die zusammen mit einem Fernseh- oder Hörfunkprogramm die vertikale Austastlücke des Fernsehsignals (Fernsehtext) oder den Radiotext-Datenblock im RDS-Unterträger (Radiotext) nutzen,
 
2.
Kommunikationsangebote, soweit sie publizistische Inhalte enthalten, die geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen: Sendungen auf Abruf – Kommunikationsangebote, die von einem elektronischen Speicher selbständig an jeden Teilnehmer übermittelt werden, der sie einzeln abruft, unabhängig davon, ob die Übermittlung alsbald oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wird und ob sie gegen Entgelt angeboten oder übermittelt wird,
 
3.
Sendungen auf Zugriff – Kommunikationsangebote, die im raschen Wechsel so verbreitet werden, daß jedermann jederzeit oder zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens jede einzelne Information auswählen und sofort oder mit einer Wartezeit sichtbar oder hörbar machen kann, soweit diese Kommunikationsangebote publizistische Inhalte enthalten, die geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen,
 
4.
Fernseheinkaufsprogramme – Angebote von Waren oder Dienstleistungen in Bild, Ton oder Text an eine Vielzahl von Adressaten mit dem Ziel der einzelnen Rückkommunikation, wenn über die reine Darstellung des Angebotes von Waren oder Dienstleistungen hinaus ein gestaltetes Beiprogramm angeboten wird, solange dieses Beiprogramm nicht im Vordergrund steht.
 
(3) Unbeschadet der technischen Übertragungsmöglichkeiten ist weder Rundfunk noch rundfunkähnlicher Dienst, was keine publizistische Relevanz hat, insbesondere:
 
1.
der Austausch von Informationen und Daten (elektronische Post);
 
2.
Fernwirkdienste zum Messen, Steuern oder Regeln sowie vergleichbare Sicherheits- und Wachdienste;
 
3.
der elektronische Vertrieb als ein ausschließliches Angebot von Waren und Dienstleistungen an eine Vielzahl von Adressaten mit einer individuellen Rückkommunikation, soweit der Vertrieb selbst nicht ein Angebot auf Empfang von Rundfunk ist, insbesondere Verkaufskataloge, Telebanking, Telespiele, Buchungsdienste und Sendungen auf Abruf.
 
(4) Vollprogramme sind Rundfunkprogramme mit vielfältigen Inhalten, in welchen Unterrichtung, Bildung und Unterhaltung insgesamt einen wesentlichen Teil des Gesamtprogrammes bilden.
(5) Spartenprogramme sind Rundfunkprogramme mit wesentlich gleichartigen Inhalten, insbesondere als Nachrichten-, Bildungs-, Kultur-, Unterhaltungs- oder Sportprogramme.
(6) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme von wöchentlich mindestens 60 Minuten Länge, die inhaltlich vorrangig auf sächsische Orte und Regionen, auf Sachsen oder auf Sachsen und eines oder mehrere benachbarte Länder bezogen sind oder überwiegend in Sachsen hergestellt werden und im Rahmen eines bundesweiten Programms zusammen mit diesem oder sendetechnisch getrennt verbreitet werden. Dabei kann der Veranstalter des Fensterprogramms auch mit anderen bundesweiten, landesweiten, regionalen oder örtlichen Veranstaltern zusammenarbeiten.
(7) Sendung ist
 
1.
ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms (Rundfunksendung),
 
2.
die einzelne Textseite oder die unmittelbar miteinander verknüpften Textseiten eines Textprogramms (Textsendung) oder
 
3.
die einzelne in sich geschlossene Ton- und Bewegtbilddarbietung (Ton- und Bewegtbildsendung).
 
(8) Veranstalter ist, wer ein Rundfunkprogramm oder einen rundfunkähnlichen Dienst in eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet.
(9) Landesanstalt ist die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien.
(10) Technische Übertragungskapazitäten sind elektromagnetische Wellen bestimmter Frequenz oder Frequenzbänder (Frequenzen).“
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
aa)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und sonstigen rundfunkähnlichen Diensten (Veranstalter)“ gestrichen.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu angefügt:
„Der private Rundfunk hat teil an der technischen Entwicklung.“
 
b)
In Absatz 2 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
„Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und die Dienstleistungen des privaten Rundfunks ergänzen einander als Voraussetzung für die Verwirklichung der Meinungs- und Informationsfreiheit und haben teil an der Erfüllung der Kulturpflicht des Landes.“
 
c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „in ihrer Gesamtheit zur“ die Worte „Grundversorgung durch“ eingefügt.
 
d)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Sächsische“ sowie die Worte „für privaten Rundfunk und neue Medien (Landesanstalt)“ werden gestrichen.
 
 
bb)
Das Wort „sonstigen“ wird gestrichen.
 
 
cc)
Nach den Wort „rundfunkähnlichen Diensten“ wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte „insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der technischen Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken.“ angefügt.
 
e)
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medienstandortes Sachsen bei und wirkt insbesondere darauf hin, daß die Meinungsvielfalt, vor allem kulturelle, kirchliche und soziale Anliegen, gefördert und die Beteiligung neuer mittelständischer Veranstalter sowie die programmliche, technische und wirtschaftliche Entwicklung der in Sachsen zugelassenen und produzierenden Veranstalter unterstützt werden.“
 
f)
In Absatz 3 Satz 3 wird nach den Worten „aufeinander abzustimmen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte „und mit ihnen gemeinsame Zulassungsverfahren durchführen.“ angefügt.
5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Landesanstalt kann Zulassungen für landesweite und lokale sowie regionale Rundfunkvollprogramme erteilen. Dabei werden Sendegebiete von der Landesanstalt unter Berücksichtigung der verfügbaren technischen Übertragungskapazitäten und der zuvor festgestellten wirtschaftlichen Tragfähigkeit für die Veranstaltung von Vollprogrammen nach programmlichen Gesichtspunkten festgelegt. Ebenso kann die Landesanstalt weitere Programme, insbesondere über Satelliten oder in Kabelanlagen verbreitete Programme, Spartenprogramme und Fensterprogramme, zulassen. Die Landesanstalt kann Offene Kanäle und lokale Programme ermöglichen, indem Sendezeiten für die eigenverantwortliche Gestaltung von einzelnen lokalen Sendungen durch Dritte im Rahmen des Programms des Veranstalters zur Verfügung gestellt werden.“
 
b)
In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Die Veranstaltung von Spartenprogrammen bleibt von Satz 1 und 2 unberührt.“
6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „sonstigen“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die Zuordnung der zur Verfügung stehenden technischen Übertragungskapazitäten an die Landesanstalt, den Mitteldeutschen Rundfunk, das Deutschlandradio und das Zweite Deutsche Fernsehen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien durch die Sächsische Staatskanzlei.
Durch die Zuordnung sind
 
 
1.
die flächendeckende Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gewährleisten,
 
 
2.
ein vielfältiges, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gleichgewichtiges Programmangebot privater Veranstalter zu schaffen,
 
 
3.
der Förderung des publizistischen Wettbewerbs und des Medienstandortes Sachsen Rechnung zu tragen,
 
 
4.
Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen,
 
 
5.
rundfunkähnliche Dienste zu berücksichtigen.
 
 
Bei der Zuordnung ist auf eine möglichst wirtschaftliche Nutzung und Verteilung der technischen Übertragungskapazitäten zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Für die Programme nach § 3 Abs. 3 und die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Übertragungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dabei ist sicherzustellen, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso wie die privaten Rundfunkveranstalter an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht teilnehmen können. Reichen die vorhandenen Übertragungskapazitäten hierfür nicht aus, ist zunächst der gleichgewichtigen Entwicklung des privaten Rundfunks gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Rechnung zu tragen.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Die zur Verfügung stehenden freien technischen Übertragungskapazitäten sind den nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligten bekanntzugeben. Wird eine Verständigung zwischen den Beteiligten erreicht, ordnet die Sächsische Staatskanzlei Übertragungskapazitäten entsprechend der Einigung zu. Die Sächsische Staatskanzlei wirkt auf eine Verständigung hin. Kommt diese nicht zustande, entscheidet die Sächsische Staatskanzlei über die Zuordnung anhand der für die Beteiligten geltenden Rechtsgrundlagen und der Kriterien des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2.“
 
d)
Es werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Zuordnung kann widerrufen werden, wenn nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligte auf ihnen zugeordnete oder zustehende Übertragungskapazitäten verzichten oder diese nicht in angemessener Zeit effektiv nutzen. Dies gilt auch, wenn nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligte die Nutzung ihnen zugeordneter Frequenzen im Sinne der Zuordnungsentscheidung ganz oder teilweise aufgeben.
(5) Die Zulassung von Programmen, die in Sachsen über Satelliten oder in Kabelanlagen verbreitet werden, bleibt von den Absätzen 2, 3, und 4 unberührt.“
7.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Veranstalter“ die Worte „von Rundfunk“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Worte „vor allem unter programmlichen Gesichtspunkten“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Anträge auf Zulassung können auch aufgrund verfügbarer technischer Übertragungskapazitäten von Satelliten und in Kabelanlagen gestellt werden; Anträge auf Zulassung ausschließlich in Kabelanlagen können auch für rundfunkähnliche Dienste (§ 1a Abs. 2) gestellt werden. Die Landesanstalt kann ohne Ausschreibung technische Übertragungskapazitäten an einen zugelassenen Veranstalter vergeben oder für einen zugelassenen Veranstalter austauschen, wenn dadurch eine bessere Versorgung im Sinne der Zulassung erreicht wird.“
8.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach Nummer 3 folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:
 
 
„3a)
Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
 
 
3b)
Hochschulen im Freistaat Sachsen, jedoch begrenzt auf den Status eines Zulieferers.“
 
 
Nummer 4 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
 
 
„4.
wirtschaftlich allein in der Lage ist, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk entsprechend der Zulassung durchzuführen.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Worte „des Absatz 1 Nr. 4“ durch die Worte „des Absatzes 1 Nr. 3a und 3b“ ersetzt.
 
 
bb)
In Absatz 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
 
 
 
„4.
Betreibern von Kabelanlagen, in denen das zugelassene Programm verbreitet werden soll, soweit die Ausschlußkriterien des § 8 Abs. 2 entsprechend zutreffen, ausgenommen die Verbreitung eines Programms nur innerhalb von Wirtschaftsunternehmen.“
9.
§ 7 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 7
Sicherung der Meinungsvielfalt
 
Die Zulassung soll versagt werden, wenn auf den Antragsteller des im § 21 des Rundfunkstaatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt festgelegten Ausschlußkriterien zutreffen.“
10.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
In Absatz 2 Satz 3 werden das Semikolon sowie die Worte „§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend“ gestrichen.
11.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze 3a, 3b und 3c eingefügt:
„Auf Verlangen der Landesanstalt sind der Gesellschaftsvertrag, Vereinbarungen der an dem Antragsteller Beteiligten über die Gestaltung des Rundfunkprogramms sowie Unterlagen zu etwaigen Treuhandverhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 4) vorzulegen. Die Landesanstalt gewährleistet deren Geheimhaltung (§ 30 VwVfG). Die Landesanstalt kann zur Glaubhaftmachung der Angaben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Veranstalters, seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder der an ihm Beteiligten verlangen.“
Satz 4 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der von der Landesanstalt gesetzten Frist nicht nach, kann sein Antrag abgelehnt werden.“
 
c)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Der Antragsteller hat Änderungen in bezug auf seine Angaben unverzüglich mitzuteilen und die eingereichten Unterlagen erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
(4) Für Änderungen der mitteilungspflichtigen Umstände, die nach Erteilung der Zulassung eintreten, gilt Absatz 1 Sätze 1 bis3 entsprechend.“
12.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Landesanstalt kann auf eine Einigung der Antragsteller hinwirken, die den Auswahlgrundsätzen der Absätze 2 und 3 Rechnung trägt.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
 
 
 
„2.
Anteil der auf die Eigen- und Auftragsproduktion entfallenden Programmaufwendungen,“
 
 
bb)
In Nummer 4 wird nach den Worten „für Sendegebiete in Sachsen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte „oder ein regelmäßig auf Sachsen bezogener Programmteil von wöchentlich mindestens 60 Sendeminuten; dies gilt ebenso, wenn sich diese Sendungen auch an Adressaten in einem oder mehreren benachbarten Ländern wenden.“ angefügt.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Sind Antragsteller nach Absatz 2 im wesentlichen gleich zu bewerten, entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen.“
13.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „und das Programmschema“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
 
 
 
„6.
die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Zulassung.“
 
 
cc)
In Satz 2 werden die Worte „(§ 3 Abs. 3 Satz 4)“ durch die Worte „(§ 3 Abs. 1 Satz 4)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Zulassung eines Veranstalters ist entsprechend dem Antrag, in der Regel auf mindestens acht Jahre und höchstens jedoch auf zehn Jahre zu befristen.“
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 1a eingefügt:
„Die Zulassung ist zu verändern, wenn sich die Zulassungsvoraussetzungen nicht wesentlich geändert haben.“
 
 
cc)
In Satz 2 werden die Worte „Bei Verlängerungen der Zulassung oder auf“ durch das Wort „Auf“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird vor den Worten „Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse“ das Wort „wesentlichen“ eingefügt.
14.
In § 13 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„In Nachrichtensendungen sind Werturteile von Tatsachenbehauptungen zu trennen und als solche unter Angabe ihrer Herkunft zu kennzeichnen.“
15.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie
 
 
1.
zum Haß gegen Personen oder Personengruppen, insbesondere wegen ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, ihres Glaubens oder ihrer religiösen oder politischen Anschauungen, aufstacheln;
 
 
2.
grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt;
 
 
3.
den Krieg verherrlichen;
 
 
4.
zur Mißachtung des staatlichen Gewaltmonopols auffordern;
 
 
5.
pornographisch sind, Gewalt zur Durchsetzung sexueller Handlungen befürworten oder Vergewaltigung als lustvoll für das Opfer erscheinen lassen;
 
 
6.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen, auch wenn sie ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse an gerade dieser Form der Darstellung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich;
 
 
7.
offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.“
 
b)
In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit für Kinder unter zwölf Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Besteht darüber hinaus bei Sendungen die Besorgnis, daß sie das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern beeinträchtigen, soll der Veranstalter dem insbesondere durch die Sendezeit und die Häufigkeit dieser Sendungen Rechnung tragen; die Sendezeit soll in diesen Fällen ermöglichen, daß die Kinder die Sendungen üblicherweise in der Familie wahrnehmen.“
 
c)
In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Für Sendungen, die nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu anderen Zeiten nur ausgestrahlt werden, wenn diese keine Darstellungen enthalten, die eine Sendezeitbeschränkung begründen.“
 
d)
Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Die Veranstalter der von der Landesanstalt bundesweit zugelassenen Fernsehprogramme berufen jeweils einen Beauftragten für den Jugendschutz. Er muß die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen und ist bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, den Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten, und ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und der Programmgestaltung angemessen zu beteiligen.
(7) Die Landesanstalt arbeitet mit Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zusammen und fördert die Zusammenarbeit der Jugendschutzbeauftragten untereinander, mit Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und mit der Landesanstalt.“
16.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Sendungen, die ein Dritter finanziell fördert (Sponsor) und deren Inhalt nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende Hinweise, anregen, sind zulässig; hiervon ausgenommen sind Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen. Der Name des Sponsors ist am Anfang und am Ende der Sendung deutlich anzugeben; neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch in Hörfunksendungen ein kurzes akustisches Signal wiedergegeben und in Fernsehsendungen das Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.“
 
b)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Absätze 1, 4, 5 und 6 gelten insoweit, als sie nicht den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils gültigen Fassung widersprechen.“
17.
Die Überschrift des 6. Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
 
„6. Abschnitt
Rundfunkähnliche Dienste, neue Rundfunknutzungen“
18.
§ 25 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 25
Rundfunkähnliche Dienste
 
(1) Für die Veranstaltung von rundfunkähnlichen Diensten (§ 1a Abs. 2) gelten § 1 Abs. 2, §§ 12 bis 14, 16, 17, 19, 23, 24 Abs. 3 und 7 sowie § 39 dieses Gesetzes sowie § 8 des Bildschirmtext-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (SächsGVBl. S. 425, 449) über Werbung und Angebotszuordnung entsprechend.
(2) Wer rundfunkähnliche Dienste veranstalten will, hat dies der Landesanstalt drei Monate vor Sendebeginn anzuzeigen und die erforderlichen Angaben zu machen. Die Landesanstalt kann die Veranstaltung nur untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Behebt der Veranstalter trotz einer Anordnung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Bestimmungen nach Absatz 1 nicht und verstößt er erneut schwerwiegend gegen diese Bestimmungen, so kann die Landesanstalt ihm die weitere Veranstaltung des rundfunkähnlichen Dienstes ganz oder teilweise untersagen.
(3) Dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms steht auch die Nutzung der vertikalen Austastlücke des Fernsehsignals oder des Radiotext-Datenblocks im RDS-Unterträger zur Veranstaltung von Textdiensten zu.“
19.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Programmen“ durch das Wort „Rundfunk“ und das Wort „Nutzung“ durch das Wort „Erprobung“ ersetzt. Das Wort „sonstigen“ wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„In Sachsen veranstaltete oder verbreitete rundfunkähnliche Dienste, die nicht terrestrisch verbreitet werden, sind der Landesanstalt in der Regel drei Monate vor Sendebeginn, spätestens aber bei Sendebeginn, anzuzeigen.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Von der Landesanstalt ist ein jährlicher Erfahrungsbericht über die laufenden Projekte und nach Abschluß der einzelnen Projekte eine Auswertung zu veröffentlichen.“
20.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Verwaltungsrat“ durch das Wort „Medienrat“ ersetzt.
21.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
 
 
 
„1a.
Förderung der technischen Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung und für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,“
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt neu gefaßt:
 
 
 
„3.
Aufsicht über die privaten Veranstalter, Kontrolle der Einhaltung der konzentrationsrechtlichen Vorschriften der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes und der entsprechenden Regelung des Rundfunkstaatsvertrages und Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Programmbereich,“
 
 
cc)
In Nummer 9 wird das Wort „Postdienststellen“ durch das Wort „Netzbetreiber“ ersetzt.
 
 
dd)
In Nummer 11 werden die Worte „Planung, Durchführung und“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „Rundfunknutzungen (6. Abschnitt), über die Kanalbelegung (§ 38)“ durch die Worte „Rundfunkähnliche Dienste, neue Rundfunknutzungen (6. Abschnitt)“ ersetzt.
22.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefaßt:
 
 
„§ 29
Versammlung der Landesanstalt“
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Der Versammlung gehören mindestens 31 Mitglieder an. Von ihnen entsenden
 
 
1.
ein Mitglied die Staatsregierung,
 
 
2.
je ein Mitglied jede zu Beginn der Amtszeit der Versammlung bestehende Fraktion im Landtag,
 
 
3.
ein Mitglied die evangelischen Kirchen,
 
 
4.
ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,
 
 
5.
ein Mitglied die israelitischen Kultusgemeinden,
 
 
6.
zwei Mitglieder die Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur,
 
 
7.
zwei Mitglieder die kommunalen Spitzenverbände,
 
 
8.
ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund,
 
 
9.
ein Mitglied die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft,
 
 
10.
ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,
 
 
11.
ein Mitglied die Vertretungen der Arbeitgeber,
 
 
12.
ein Mitglied die Industrie- und Handelskammern,
 
 
13.
ein Mitglied die Handwerksverbände,
 
 
14.
ein Mitglied die Bauernverbände,
 
 
15.
ein Mitglied die Verbände der Selbständigen,
 
 
16.
ein Mitglied der Reservistenverband,
 
 
17.
ein Mitglied die Vereinigungen der Opfer des Nationalsozialismus und des Stalinismus,
 
 
18.
ein Mitglied die Verbände der Sorben,
 
 
19.
ein Mitglied die Verbände der Vertriebenen,
 
 
20.
ein Mitglied die Europäische Bewegung,
 
 
21.
ein Mitglied die Verbände der Volkskultur und Heimatpflege,
 
 
22.
ein Mitglied die Umwelt- und Naturschutzverbände,
 
 
23.
ein Mitglied die Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
 
 
24.
ein Mitglied die Familienverbände,
 
 
25.
ein Mitglied die Verbände der Behinderten,
 
 
26.
ein Mitglied der Landessportbund,
 
 
27.
ein Mitglied die Frauenverbände,
 
 
28.
ein Mitglied der Landesjugendring,
 
 
29.
ein Mitglied die Lehrer- und Hochschullehrerverbände.
 
 
Die Entsender sollen Frauen und Männer in angemessener Weise berücksichtigen.“
 
c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die zu entsendenden Mitglieder in die Versammlung sind durch das höchste beschlußfassende Gremium einer Landesvereinigung oder einer Organisation/Gruppe zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung zu wählen.“
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 29 genannten Organisationen und Gruppen haben die jeweiligen Landesvereinigungen das Entsendungsrecht. Besteht keine Landesvereinigung, legen die jeweiligen Organisationen oder Gruppen innerhalb der einzelnen Bereiche einvernehmlich fest, wer von ihnen ein Mitglied entsendet. Kommt eine Einigung zwischen den Organisationen oder Gruppen nicht zustande, können sich diese spätestens elf Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung beim Landtag um die Einräumung eines Entsendungsrechts bewerben. Der Landtag wählt eine Organisation oder Gruppe für den entsprechenden Bereich aus. Das Entsendungsrecht der so bestimmten Einrichtung besteht für die gesamte Amtszeit der Versammlung der Landesanstalt. Die Wahl eines Mitglieds ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung von der ausgewählten Organisation oder Gruppe durchzuführen.“
 
e)
In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Die entsendende Organisation oder Gruppe kann das von ihr entsandte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Gruppe abberufen.“
 
f)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer nach den Grundsätzen des Artikels 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht die Eignung für den öffentlichen Dienst besitzt.“
 
g)
Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:
„(7) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(8) Die Mitglieder der Versammlung werden jeweils für sechs Jahre entsandt; die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der Versammlung. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.
(9) Die Mitglieder der Versammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.“
23.
§ 30 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 30
Arbeitsweise und Aufgaben der Versammlung
 
(1) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Form und Frist der Einladung zu den Sitzungen und über den Geschäftsgang enthält.
(2) Die Versammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Der Vorsitzende der Versammlung beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Auf Antrag wenigstens eines Drittels der Mitglieder muß die Versammlung zu einer Sitzung einberufen werden.
(3) Die Sitzungen der Versammlung sind nichtöffentlich. Für bestimmte Angelegenheiten kann die Versammlung öffentliche Sitzung beschließen. Veranstalter oder deren Vertreter können auf Beschluß der Versammlung zu Sitzungen hinzugezogen werden, soweit die von ihnen veranstalteten Programme betroffen sind. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über den Ausschluß von Personen und die Befangenheit in Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.
(4) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist die Versammlung beschlußfähig, wenn eine nach Satz 1 beschlußunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird.
(5) Die Abstimmungen erfolgen offen. Bei Wahl- und Personalentscheidungen muß auf Verlangen geheim abgestimmt werden. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern keine andere Regelung getroffen ist. Dasselbe gilt für Wahlen.
(6) Die Versammlung kann für bestimmte Aufgabengebiete zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden.

(7) Aufgabe der Versammlung ist die Aufsicht über die veranstalteten Programme und ihre Bewertung insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Programmgrundsätze und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen. Die Versammlung unterrichtet den Medienrat über ihre Feststellungen und veranlaßt ihn zu Entscheidungen (§ 32 Abs. 7 Nr. 6).

(8) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde, die die Nichteinhaltung von Vorschriften des 3. Abschnitts dieses Gesetzes durch Veranstalter betrifft, an die Versammlung zu wenden. Die Versammlung leitet die Beschwerde mit einer wertenden Stellungnahme an den Medienrat weiter.

(9) Die Versammlung stellt auf Antrag des Medienrates fest,

 
1.
ob eine verbreitete Sendung geeignet ist, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen (§ 14 Abs. 2),
 
2.
ob im Fall des § 14 Abs. 3 die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen als schwer anzusehen ist,
 
3.
ob die Voraussetzungen für Genehmigungen gemäß § 14 Abs. 4 vorliegen.
 
(10) Bei der Besetzung der Stellen des Direktors und anderer leitender Mitarbeiter ist die Versammlung zu hören.
(11) Die Versammlung soll Empfehlungen zur Medienpädagogik herausgeben, die sich an die Veranstalter wenden.“
24.
§ 31 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 31
Medienrat
 
(1) Der Medienrat besteht aus fünf Sachverständigen, die aufgrund ihrer Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise befähigt sind, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen; Frauen und Männer sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die Sachverständigen müssen besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, der Medienwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Medienpädagogik, der Rundfunktechnik, des Journalismus oder sonstiger Kommunikationsbereiche nachweisen.
(2) Vier Sachverständige des Medienrates werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt.

(3) Einen Sachverständigen des Medienrates wählt die Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder.

(4) Sachverständiger des Medienrates darf nicht sein, wer

 
1.
Mitglied des Deutschen Bundestages, des Sächsischen Landtages, der Bundesregierung oder der Sächsischen Staatsregierung ist,
 
2.
Mitglied der Versammlung der Landesanstalt ist,
 
3.
Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist oder bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer Tochtergesellschaften beschäftigt oder ständiger freier Mitarbeiter ist oder diesen in sonstiger Weise angehört,
 
4.
in Sachsen oder bundesweit zugelassener Rundfunkveranstalter ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem solchen Veranstalter steht, dem Aufsichtsrat eines solchen Veranstalters angehört, Anteile an einem solchen Veranstalter besitzt oder in sonstiger Weise einem solchen Veranstalter wirtschaftlich verbunden oder von ihm abhängig ist,
 
5.
gewerblicher Betreiber einer Kabelanlage ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem solchen Betreiber steht oder in sonstiger Weise einem solchen Betreiber wirtschaftlich verbunden oder von ihm abhängig ist,
 
6.
nach den Grundsätzen des Artikels 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht die Eignung für den öffentlichen Dienst besitzt.
 
Tritt ein Ausschlußgrund nach Satz 1 nachträglich ein, scheidet der Sachverständige aus dem Medienrat aus; der Medienrat stellt das Vorliegen eines Ausschlußgrundes fest.
(5) Scheidet ein Sachverständiger des Medienrates vorzeitig aus, so ist innerhalb von drei Monaten ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit zu wählen.
(6) Die Mitgliedschaft im Medienrat endet unter den Voraussetzungen, unter denen ein Richterverhältnis nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet. § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(7) Die Sachverständigen des Medienrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden.
(8) Die Sachverständigen des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(9) Die Amtszeit des Medienrates beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der konstituierenden Sitzung des Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zur Neuwahl des Medienrates weiter. Die Wiederwahl von Sachverständigen des Medienrates ist nicht zulässig.“
25.
§ 32 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 32
Arbeitsweise und Aufgaben des Medienrates
 
(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Der Präsident oder der Vizepräsident sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Der Präsident vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich; er kann den Direktor damit beauftragen.
(2) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen jedes Sachverständigen ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(3) Der Medienrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Der Direktor nimmt an den Sitzungen teil.
(4) Beschlüsse des Medienrates werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Medienrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Sachverständige anwesend sind. Bei Wahl- und Personalentscheidungen muß auf Verlangen geheim abgestimmt werden. Die Zustimmung von vier Sachverständigen des Medienrates ist erforderlich
 
1.
für Beschlüsse über die Rücknahme (§ 40) oder den Widerruf (§ 41) der Zulassung,
 
2.
für Beschlüsse über das Untersagen der Veranstaltung eines rundfunkähnlichen Dienstes (§ 25),
 
3.
für die Feststellung, daß für einen Sachverständigen des Medienrates ein Ausschlußgrund (§ 31 Abs. 4) vorliegt,
 
4.
für die Wahl und die Abberufung des Direktors.
 
(5) Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beschlußfassung im Umlaufverfahren enthält.
(6) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit nicht durch dieses Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
(7) Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
1.
Entscheidungen über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung,
 
2.
Entscheidungen über das Untersagen der Veranstaltung eines rundfunkähnlichen Dienstes (§ 25),
 
3.
Wahl und Abberufung des Direktors,
 
4.
Entscheidungen über Fragen von grundsätzlicher medienrechtlicher und medien- sowie standortpolitischer Bedeutung,
 
5.
Prüfung der Unterlagen nach § 9,
 
6.
Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen und über Programmbeschwerden, insbesondere alsbald nach entsprechenden Feststellungen der Versammlung (§ 30 Abs. 7),
 
7.
Entscheidungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt,
 
8.
Feststellung des Haushaltsplans und des Finanzplans sowie des Jahresabschlusses der Landesanstalt,
 
9.
Beschlußfassung über Satzungen und Richtlinien,
 
10.
Entscheidungen über Personalfragen,
 
11.
Entscheidungen über Förderungsmaßnahmen.“
26.
§ 33 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 33
Direktor der Landesanstalt
 
(1) Der Direktor der Landesanstalt wird vom Medienrat gewählt. Der Präsident des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit dem Direktor ab. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit gelten.
(2) Der Direktor muß Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise im Medienbereich haben. Er darf nicht Sachverständiger des Medienrates sein und nicht aus seiner Mitte gewählt werden.
(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Berufung eines Nachfolgers weiter.
(4) Während der Amtszeit kann der Direktor nur durch Beschluß des Medienrates aus wichtigem Grunde abberufen werden. Bis zur Berufung eines Nachfolgers führt der stellvertretende Direktor die Geschäfte weiter.“
27.
§ 34 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 34
Arbeitsweise und Aufgaben des Direktors
 
(1) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Landesanstalt, soweit sie nicht in den Geschäftsbereich eines anderen Organs der Landesanstalt fallen; er unterrichtet darüber fortlaufend den Medienrat, bereitet die Beratungen der Versammlung und des Medienrates vor und vollzieht deren Beschlüsse. Im Einvernehmen mit dem Medienrat besorgt er die Zusammenarbeit mit den für private Veranstalter zuständigen Stellen anderer Länder.
(2) Die Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt vollzieht der Direktor.
(3) Der Direktor bestellt mit Zustimmung des Medienrates einen Mitarbeiter der Anstalt zum stellvertretenden Direktor. Dieser muß die Befähigung zum Richteramt haben, falls sie der Direktor nicht selbst besitzt.
(4) Der Direktor trifft im Rahmen der Vorgaben des Medienrates und unter Berücksichtigung der jeweiligen Stellungnahme der Versammlung Entscheidungen über Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4.
(5) In Eilfällen kann der Direktor im Einvernehmen mit dem Präsident des Medienrates oder bei dessen Verhinderung mit dem Vizepräsidenten dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. Der Medienrat ist hierüber vom Direktor unverzüglich zu unterrichten.“
28.
§ 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Worte „entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften“ durch die Worte „nach den Vorschriften der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21)“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 108 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung findet keine Anwendung.“
29.
§ 36 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 36
Aufsicht über die Landesanstalt
 
(1) Die Landesanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Sächsischen Staatskanzlei, die sich nicht auf Programmangelegenheiten erstreckt.
(2) Die Landesanstalt hat der Rechtsaufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Landesanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie auffordern, die Rechtsverletzung innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen und künftig zu unterlassen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb der bestimmten Frist behoben, so weist die Rechtsaufsichtsbehörde die Landesanstalt an, auf deren Kosten die im einzelnen festzulegenden Maßnahmen durchzuführen.“
30.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
 
„§ 37
Zulässigkeit der Weiterverbreitung“
 
b)
In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Weiterverbreitung“ die Worte „von Rundfunkprogrammen“ eingefügt; der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und es werden die Worte „dies gilt nicht, wenn als rundfunkähnlicher Dienst der Abruf von gespeicherten Rundfunkprogrammen oder Teilen von Rundfunkprogrammen ermöglicht wird.“ angefügt.
31.
§ 38 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 38
Kanalbelegung
 
In Kabelanlagen sind die nach § 11 zugelassenen Programme sowie aufgrund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen veranstalteten Programme einzuspeisen. Die Kabelanlage ist so einzurichten, daß jeder Inhaber eines Anschlusses zumindest die in Satz 1 genannten Programme empfangen kann. Kommt der Betreiber der Kabelanlage diesen Pflichten nicht nach, kann die Weiterverbreitung von der Landesanstalt untersagt werden; das Verfahren nach §§ 39 und 41 ist einzuhalten.“
32.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach den Worten „Die Landesanstalt kann“ die Worte „durch Verwaltungsakt“ eingefügt.
 
b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 1a und 1b eingefügt:
„Der Veranstalter hat auf Aufforderung der Landesanstalt ein Gutachten einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorzulegen, ob die Sendung eines der in § 14 Abs. 1 genannten Kriterien erfüllt. Widerspricht dieses Gutachten der Auffassung der Landesanstalt, ist über die Unzulässigkeit der Sendung von der Versammlung der Landesanstalt durch Beschluß zu entscheiden.“
 
c)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 8 angefügt:
„Der Veranstalter ist auf Verlangen der Landesanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 2 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesanstalt. Die Mitteilung soll zu einem Zeitpunkt ausgestrahlt werden, zu dem die beanstandete Sendung ausgestrahlt worden ist. Sie darf die Dauer des beanstandeten Teiles der Sendung nicht wesentlich überschreiten. Die Mitteilung muß sich auf den Tatbestand der Beanstandung und die Beschreibung des beanstandeten Programminhaltes beschränken. Wertungen darf die Landesanstalt nicht anbringen.“
33.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“ sowie das Wort „Programmschema“ durch das Wort „Programmcharakteristik“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a neu eingefügt:
„(2a) Vor Ausspruch des Widerrufs nach den Absätzen 1 und 2 fordert die Landesanstalt den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung auf, den Anforderungen an das Rundfunkprogramm zu genügen.“
34.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Verstoß muß von der Landesanstalt durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Vor Ausspruch der Untersagung fordert die Landesanstalt den Veranstalter und den Betreiber der Kabelanlage unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung schriftlich auf, den gesetzlichen Vorschriften zu genügen.“
 
b)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „oder der Werbung“ gestrichen.
35.
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
 
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 
1.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet und verbreitet,
 
2.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie zum Haß gegen Personen oder Personengruppen, insbesondere wegen ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, ihres Glaubens oder ihrer religiösen oder politischen Anschauungen, aufstacheln,
 
3.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt oder die extreme Gewalt in ihren körperlichen, seelischen oder sozialen Erscheinungsformen als allgemeingültige oder bewährte Handlungsweise darstellt,
 
4.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
 
5.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie zur Mißachtung des staatlichen Gewaltmonopols auffordern,
 
6.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie pornographisch sind, Gewalt zur Durchsetzung sexueller Handlungen befürworten oder Vergewaltigung als lustvoll für das Opfer erscheinen lassen,
 
7.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 6 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen, auch wenn sie ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerade an dieser Form der Darstellung vorliegt,
 
8.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 7 verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
 
9.
Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
 
10.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 oder Absatz 3 verbreitet, ohne daß die Landesanstalt dies nach § 14 Abs. 4 gestattet hat,
 
11.
entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Rundfunkprogramme in Kabelanlagen nicht unverändert, nicht vollständig oder nicht zeitgleich oder Rundfunkprogramme, die am Ursprungsort nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, weiterverbreitet,
 
12.
entgegen § 38 die nach § 11 zugelassenen Rundfunkprogramme sowie aufgrund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen veranstalteten Rundfunkprogramme nicht oder nicht vollständig in Kabelanlagen einspeist.“
36.
Die Überschrift des 10. Abschnitts wird wie folgt geändert:
 
Nach dem Wort „Datenschutz“ werden die Worte „und Geheimschutz“ eingefügt.
37.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte “, ausgenommen die Deutsche Bundespost,“ gestrichen.
38.
Nach § 45 wird folgender § 45a neu eingefügt:
 
„§ 45a
Schutz der Geheimhaltung
 
Wer die Geheimhaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3b verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.“
39.
§ 46 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 46
Übergangsbestimmungen
 
(1) Die erste Wahl der Sachverständigen des Medienrates ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen durchzuführen.
(2) Kommt innerhalb der Frist nach Absatz 1 die nach § 31 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit für die Wahl aller Sachverständigen des Medienrates nicht zustande, werden diese aufgrund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d‘Hondt gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, wählt der Landtag die Sachverständigen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die konstituierende Sitzung des ersten Medienrates findet spätestens einen Monat nach der Wahl der Sachverständigen nach § 31 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 statt. Sie wird vom Ministerpräsidenten einberufen und vom ältesten Sachverständigen bis zur Wahl des Präsidenten geleitet.
(4) Mit der konstituierenden Sitzung des ersten Medienrates enden die Aufgaben der Versammlung der Landesanstalt nach dem Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178), soweit sie ihr nicht durch § 30 Abs. 7 bis 10 dieses Gesetzes übertragen sind.
(5) Bis zum Ablauf der Amtszeit der gegenwärtigen Versammlung der Landesanstalt kann deren Zusammensetzung von der Zusammensetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 abweichen. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, das nicht von einer Organisation oder Gruppe nach § 29 Abs. 1 Satz 2 entsandt worden ist, wird für den Rest der Amtszeit kein Nachfolger bestimmt.
(6) Mit der konstituierenden Sitzung des ersten Medienrates enden die Aufgaben des Direktors der Landesanstalt nach dem Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen, soweit sie ihm nicht durch § 34 dieses Gesetzes übertragen oder durch den Medienrat zugewiesen worden sind.
(7) Mit der konstituierenden Sitzung des ersten Medienrates endet die Tätigkeit des Verwaltungsrates.“

Artikel 2
Neubekanntmachung

Die Staatskanzlei kann den Wortlaut des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. Januar 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Änderungsvorschriften