Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Anpassung der Unterhaltsrenten für Minderjährige
(AnpVO 1992)

Vom 26. Mai 1992

Aufgrund von Artikel 234 § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 1991 (BGBl. I. S. 1930), und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige im Gebiet des Freistaates Sachsen vom 20. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 232) wird verordnet:

§ 1

Die Unterhaltsrenten für Minderjährige im Gebiet des Freistaates Sachsen können nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Zeiträume nach dem 30. Juni 1992 um 32 vom Hundert erhöht werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 31. Mai 1992 in Kraft

Dresden, den 26. Mai 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann