Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Transsexuellengesetz
(TSGVO)

Vom 12. Januar 1993

Aufgrund von § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TranssexuellengesetzTSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird verordnet:

§ 1

Vertreter des öffentlichen Interesses ist für alle Rechtszüge die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat.

§ 2

Bis zum 31. Dezember 1992 ist die Staatsanwaltschaft Leipzig für alle Rechtszüge Vertreter des öffentlichen Interesses.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Januar 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann