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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Rückführung irakischer Staatsangehöriger

Vollzitat: VwV Rückführung irakischer Staatsangehöriger vom 3. Januar 2007 (SächsABl. S. 141), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Rückführung irakischer Staatsangehöriger in den Irak
(VwV Rückführung irakischer Staatsangehöriger)

Vom 3. Januar 2007

I. Freiwillige Ausreise

Die freiwillige Ausreise in den Irak ist vorrangig zu prüfen. Sie wird über die Programme REAG und GARP finanziell unterstützt. Auf die bestehenden Rückkehrberatungsmöglichkeiten und Förderprogramme soll hingewiesen werden.

II. Zwangsweise Rückführung in den Irak

1.
Angesichts des Fehlens von Flugverbindungen in die Mitte und den Süden des Iraks kommt derzeit eine zwangsweise Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger in den Irak grundsätzlich noch nicht in Betracht.
2.
Vollziehbar ausreisepflichtige irakische Staatsangehörige, die in Deutschland wegen Straftaten rechtskräftig zu mindestens 50 Tagesätzen (kumulativ) verurteilt worden sind, können ab sofort unter Beachtung der vom UNHCR eingeräumten Möglichkeiten auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben werden, wenn sie
 
a)
aus einer der drei nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) stammen und
 
b)
in familiäre oder andere soziale Strukturen zurückkehren, die eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, den Wohnungsmarkt sowie andere grundlegende Versorgungsdienste gewährleisten und ihren Schutz übernehmen können.

III. Duldungen

1.
Auf Grund der tatsächlichen Abschiebungshindernisse sind den nicht unter II. 2. fallenden irakischen Staatsangehörigen Duldungen nach § 60a Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ( Aufenthaltsgesetz AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, zu erteilen. Die Duldungen sind mindestens für drei, regelmäßig für sechs Monate auszustellen beziehungsweise zu verlängern.
2.
In den Bescheid über die Duldung ist folgende Bedingung aufzunehmen:
Sofern die Rückführung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist, erlischt die Duldung an dem von der Ausländerbehörde bestimmten Ausreisetag.
3.
Bei der Erteilung der Duldung sind die Betroffenen aktenkundig darauf hinzuweisen, dass ein Rückführungstermin auch vor Ablauf der Duldung möglich ist und die Duldung an dem von der Ausländerbehörde bestimmten Ausreisetag erlischt.

IV. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig treten der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Rückkehr irakischer Staatsangehöriger vom 27. Mai 2003 (Az.: 46-1368/26), verlängert durch den Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Ausländerrecht vom 2. Dezember 2003 (Az.: 46-1368/26), beide enthalten in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 775), der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Rückkehr irakischer Staatsangehöriger vom 6. Februar 2004 (Az.: 46-1368/26), der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Rückkehr irakischer Staatsangehöriger vom 20. Juli 2004 (Az.: 46-1368/26) sowie der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Rückführung irakischer Staatsangehöriger vom 22. Dezember 2004 (Az.: 46-1368/26) außer Kraft.

Dresden, den 3. Januar 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 4, S. 141
    Fsn-Nr.: 271-V07.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019