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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Anhörung Autobahn

Vollzitat: VwV Anhörung Autobahn vom 2. Mai 2022 (SächsABl. S. 652)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Anhörung der Autobahn GmbH des Bundes
im Zuge des Antragsverfahrens
für Großraum-/Schwertransporte
(VwV Anhörung Autobahn)

Vom 2. Mai 2022

I.
Anhörung der Autobahn GmbH des Bundes im Zuge des Antragsverfahrens für Großraum-/Schwertransporte

1.
Die Anhörung der Autobahn GmbH des Bundes gemäß Rn. 105 Satz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung ist an die Niederlassung Ost beziehungsweise die Niederlassung Nordbayern der Autobahn GmbH zu richten.
2.
Geht die Fahrt über mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus, so ist die vor der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 8. November 2021 hierfür nach Landesrecht zuständige Behörde weiterhin anzuhören. Die Vorschrift der Rn. 106 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
3.
Anhörungen zu Fahrten über mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes, die in Anwendung einer sinngemäß entsprechenden Regelung von einer Erlaubnisbehörde eines anderen Landes an das Landesamt für Straßenbau und Verkehr gerichtet werden, sind von diesem zur Unteranhörung an die Niederlassung Ost beziehungsweise die Niederlassung Nordbayern der Autobahn GmbH des Bundes weiterzuleiten. Die Stellungnahme der Autobahn GmbH des Bundes ist entgegenzunehmen und an die anhörende Behörde zurückzuleiten.

II.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Oktober 2022 außer Kraft.

Dresden, den 2. Mai 2022

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 21, S. 652
    Fsn-Nr.: 470-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Mai 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Oktober 2022