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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie InnoStartBonus

Vollzitat: Richtlinie InnoStartBonus vom 29. Januar 2019 (SächsABl. S. 308), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Zuwendungen für innovative Unternehmensgründungen
(Richtlinie InnoStartBonus)

Vom 29. Januar 2019

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung soll Gründerinnen und Gründer dabei unterstützen, ihre Geschäftsidee in Bezug auf neue innovative Produkte oder Dienstleistungen beziehungsweise Geschäftsmodelle weiterzuentwickeln und zum Erfolg zu bringen. Sie soll Gründerinnen und Gründern in der Phase vor und zu Beginn ihrer innovativen Existenzgründung gewährt werden.
2.
Der Freistaat Sachsen fördert Projekte auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie.
3.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und deren Nachfolgeregelungen.
4.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
5.
Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens in einem wettbewerblichen Verfahren im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Gründerinnen und Gründer, die beabsichtigen, ein innovatives Gründungsvorhaben umzusetzen und ihre Geschäftsidee in eine tatsächliche Gründung münden zu lassen. Als innovativ gilt eine Geschäftsidee oder ein Gründungsvorhaben, wenn sie oder es die Realisierung von etwas Neuem mit Marktpotenzial beinhaltet oder eine Neuerung umfasst, die zum Beispiel eine wesentliche Verbesserung eines Produkts oder einer Dienstleistung mit einem gesteigerten Kundennutzen hervorruft. Dies kann zum Beispiel eine Produkt- oder Dienstleistungsinnovation, Prozess- oder Verfahrensinnovation oder Geschäftsmodellinnovation sein. Das neu zu gründende Unternehmen muss seinen Sitz im Freistaat Sachsen haben.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen mit einem Alter von mindestens 18 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
2.
Soll eine Gründung im Rahmen eines Teams erfolgen, können je Gründungsvorhaben maximal zwei Antragsteller gefördert werden.
3.
Nicht gefördert werden Studierende, Hochschulabsolventen und Absolventen von Berufsakademien, wissenschaftliches Personal von Hochschulen, Berufsakademien oder Forschungseinrichtungen sowie ehemaliges wissenschaftliches Personal, die im Rahmen von einem mindestens aus zwei Personen bestehendem Team (Gründungsteam) die Gründung eines innovativen Unternehmens beabsichtigen, dessen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung auf der Basis eines bereits vorliegenden Businessplans mindestens 15 Prozent seiner gesamten Betriebsausgaben betragen1.
4.
Der Ausschluss nach Nummer 3 gilt nicht für Personen aus den dort genannten Personengruppen, soweit der Antragsteller als Einzelperson oder in einem Team mit anderen Personen, die nicht einer unter Nummer 3 genannten Personengruppe angehören, ein Unternehmen gründen möchte. Ebenso gilt dieser Ausschluss nicht für Personen, bei denen der Hochschulabschluss, der Abschluss an einer Berufsakademie oder das letzte versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis an einer Hochschule, einer Berufsakademie oder einer Forschungseinrichtung länger als zehn Jahre zurückliegt.
5.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Personen, die eine Leistung nach § 137 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, in Verbindung mit einem nach den §§ 93, 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährtem Gründungszuschuss beziehungsweise nach § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, in Verbindung mit einem nach § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gewährtem Einstiegsgeld in Anspruch nehmen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für eine Förderung ist ein Ideenpapier auf der Basis eines onlinebasierten Fragebogens, das eine im Sinne von Ziffer II innovative Geschäftsidee und das zu dessen Umsetzung geplante Vorgehen beschreibt. Auf der Grundlage des Ideenpapiers und der persönlichen Präsentation des Gründers oder des Gründerteams gibt ein vom Staatministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bei der futureSAX – die Innovationsplattform des Freistaates Sachsen, futureSAX GmbH, eingesetztes Expertengremium in einem wettbewerblichen Verfahren ein Votum zur Förderwürdigkeit des Gründungsvorhabens ab.
2.
Die futureSAX GmbH kann aus den eingereichten Ideenpapieren eine Vorauswahl für die Bewertung oder die persönliche Präsentation vor dem Expertengremium treffen.
3.
Das Expertengremium legt bei seiner Entscheidung eine Bewertungsmatrix zu Grunde, die folgende Kriterien umfasst:
a.
Gründerpersönlichkeit/Gründerteam,
b.
Kundennutzen, Innovationsgehalt oder Neuartigkeit der Geschäftsidee,
c.
Adressierter Markt, Wettbewerbssituation,
d.
Machbarkeit,
e.
Branche und Bedarf.
Darüber hinaus können Bewerber unberücksichtigt bleiben, welche die Voraussetzungen nach Ziffer VI Nummer 1 und Nummer 2 Satz 1 offensichtlich nicht erfüllen können. Die Bewertung anhand der vorgenannten Kriterien wird im Fördervotum des Expertengremiums dokumentiert.
4.
Die futureSAX GmbH begleitet die Gründerinnen und Gründer kostenfrei im Rahmen des bestehenden Netzwerks und im Rahmen ihrer Erfahrungen mit der Unterstützung von Existenzgründungen. Ziel ist es, die Wahrscheinlichkeit für die erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsidee in der Gründungsphase signifikant zu erhöhen. Während der Projektlaufzeit werden durch die futureSAX GmbH mindestens zwei Begleittermine durchgeführt, bei denen der Zuwendungsempfänger über die Fortschritte bei der Vorbereitung und Umsetzung seiner Gründungsidee berichtet. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums findet ein Abschlussgespräch einschließlich einer Dokumentation zu den Ergebnissen im Zusammenhang mit dem Gründungsvorhaben statt.
5.
Die mehrmalige Förderung von Gründerinnen und Gründern ist ausgeschlossen.
6.
Eine Kombination mit gleichartigen Programmen, zum Beispiel Stipendien oder Förderprogrammen zur Finanzierung des Lebensunterhalts, ist ausgeschlossen.
7.
Neben der Arbeit am Gründungsvorhaben sind während des Bewilligungszeitraums andere entgeltliche Tätigkeiten durch den Zuwendungsempfänger im Umfang von mehr als 15 Stunden pro Woche ausgeschlossen.
8.
Die Gründung darf zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht erfolgt sein.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 1 000 Euro pro Monat und Gründerin oder Gründer für maximal zwölf Monate. Die Zuwendung erhöht sich für jedes zum Zeitpunkt der Bewilligung unterhaltspflichtige Kind der Gründerin oder des Gründers um jeweils 100 Euro pro Monat.
3.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt zunächst in gleichen monatlichen Raten für sechs Monate. Für die weiteren sechs Monate steht die Zuwendung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die geplante Gründung tatsächlich erfolgt ist.
4.
Wird das Unternehmen nicht innerhalb der ersten sechs Monate im Auszahlungszeitraum gegründet, wird die Zahlung des Zuschusses bis zum Nachweis der Gründung ausgesetzt. Sobald der Nachweis der Gründung vorliegt, werden ausgesetzte Zahlungen gewährt und die Zuwendung für die verbleibenden Monate in einer Rate ausgezahlt. Eine Verzinsung der ausgesetzten Zahlungen erfolgt nicht.
5.
Liegt bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn der ersten Auszahlung kein Nachweis der Gründung des Unternehmens vor, endet der Förderzeitraum rückwirkend nach den ersten sechs Monaten.

VI.
Verfahren

1.
Die Auswahl der Projekte erfolgt in einem wettbewerblichen Verfahren. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr veröffentlicht dazu Förderaufrufe mit einem Stichtag im Sächsischen Amtsblatt und über weitere öffentlich zugängliche Wege. Bis zu diesem Stichtag ist das Ideenpapier im Bewerbungsverfahren auf elektronischem Weg über ein bereitgestelltes Portal bei der futureSAX GmbH einzureichen (onlinebasierter Fragebogen). Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann die Förderaufrufe regional, auf Branchen oder auf ausgewählte Themen beschränken.
2.
Die Einreichung muss neben persönlichen Angaben zum Nachweis der Voraussetzungen nach Ziffer III dieser Richtlinie eine Beschreibung des Vorhabens (Ideenpapier) umfassen. Nach Auswahl der Projekte durch das bei der futureSAX GmbH eingesetzte Expertengremium erfolgt eine förmliche Antragstellung bei der Bewilligungsstelle, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB). Die Bewilligungsstelle entscheidet innerhalb von vier Wochen über den förmlichen Antrag.
3.
Abweichend von Nummer 6.1 der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (im Folgenden ANBest-P genannt) wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Dieser besteht aus einem Sachbericht, der eine Beschreibung zur Entwicklung der Gründungsidee und eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und seiner Perspektive enthält. Auf einen zahlenmäßigen Nachweis wird verzichtet.

VII.
Rückforderung und Widerruf

Werden die Begleittermine nach Ziffer IV Nummer 4 vom Gründer nicht wahrgenommen oder wird bei den Begleitterminen oder auf eine andere Art die Einstellung der Arbeit am Projekt festgestellt, kann die Zuwendung für die zweite Phase der Förderung widerrufen werden.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 29. Januar 2019

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 7, S. 308
    Fsn-Nr.: 552-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Februar 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2020