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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Aufbauhilfe Feuerwehren 2013

Vollzitat: VwV Aufbauhilfe Feuerwehren 2013 vom 12. Juli 2013 (SächsABl. S. 742), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen zur Instandsetzung und Wiederbeschaffung der im Zuge des Hochwassers 2013 zerstörten oder beschädigten Einsatzmittel der öffentlichen Feuerwehren im Freistaat Sachsen
(VwV Aufbauhilfe Feuerwehren 2013)

Vom 12. Juli 2013

I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

Für Zuwendungen zur Instandsetzung und Wiederbeschaffung von Einsatzmitteln der öffentlichen Feuerwehren im Freistaat Sachsen, die im Zuge des Hochwassers 2013 beschädigt oder zerstört worden sind, findet die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Richtlinie Feuerwehrförderung – RLFw) vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358) mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.

II.
Zuwendungsgegenstand und besondere Förderbestimmungen

1.
Gefördert wird die notwendige Instandsetzung oder Wiederbeschaffung von Gegenständen nach Ziffer II Nr. 1 Buchst. a bis d und f RLFw. Berücksichtigt werden nur hochwasserbedingte Schäden. Dies schließt auch Schäden aufgrund von wild abfließendem Wasser, Sturzflut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender Regenwasser- und Mischkanalisation, Hangrutsch sowie Schäden im Rahmen der Katastrophenbekämpfung ein.
2.
Abweichend von Ziffer II Nr. 2 sowie den Ziffern III bis VI RLFw gelten folgende Maßgaben:
 
a)
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
b)
Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für ein oder mehrere Vorhaben den Betrag von 1 000 EUR übersteigen.
 
c)
Die Stellungnahme des Kreisbrandmeisters zu Zuwendungsanträgen kreisangehöriger Gemeinden entfällt.
 
d)
Für Maßnahmen, die 2013 begonnen werden, entfällt im Zuwendungsverfahren wegen der Unabweisbarkeit die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme.
3.
Bei Anträgen zur Förderung von Wiederbeschaffungen hat der Zuweisungsempfänger glaubhaft zu machen, dass eine Instandsetzung des Einsatzmittels nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Bei der Schadensberechnung wird der Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt.
4.
Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3 der Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) gilt als erteilt.
5.
Werden Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift beantragt und gewährt, findet eine Kostenerstattung für den Fördergegenstand, zum Beispiel Instandsetzungsmaßnahmen, im Sinne von § 65 Nr. 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Gesetz vom 22. August 2012 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsische Katastrophenschutzverordnung – SächsKatSVO) vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, nicht statt. Insoweit bereits vereinnahmte
6.
Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nicht aus. Ein eventueller Restwert des innerhalb der Zweckbindungsfrist beschädigten oder zerstörten Gegenstands ist bei Wiederbeschaffungen auf die Zuwendung anzurechnen.
7.
Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.2.4 VVK auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Kompensationszahlungen gegenüber einem Dritten besteht. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden.
8.
Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, werden, auch bei nachträglichem Hinzutritt, auf die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers angerechnet. Spenden und Leistungen Dritter werden nur dann auf die Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung ein Schadensausgleich von über 100 Prozent ergeben würde.
9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VVK, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist, soweit dies nicht bereits bei Auszahlung der Zuwendung geschehen, unverzüglich nach Abschluss der Schadensbehebung nachzuweisen. Abweichend von Nummer 10 VVK in Verbindung mit Nummer 6.2 der Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO ist ein vollständiger Verwendungsnachweis zu erbringen.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 12. Juli 2013 in Kraft.

Dresden, den 12. Juli 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 31, S. 742
    Fsn-Nr.: 5537-V13.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Juli 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017