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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 09.09.2011 bis 09.08.2012

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung innovativer Ansätze im Bereich der Gesundheitswirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 bis 2013

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung innovativer Ansätze im Bereich der Gesundheitswirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 bis 2013 vom 22. August 2011 (SächsABl. S. 1245), die durch die Richtlinie vom 20. Juli 2012 (SächsABl. S. 971) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung innovativer Ansätze im Bereich der Gesundheitswirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 bis 2013
(EFRE-Richtlinie SMS)

Vom 22. August 2011

Inhaltsübersicht

A
Allgemeiner Teil
I.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
II.
Gegenstand der Förderung
III.
Zuwendungsempfänger
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
VII.
Verfahren
B
Besondere Regelungen
I.
Vorhaben mit Beteiligung von Krankenhäusern
II.
Vorhaben im Altenpflegebereich
III.
Vorhaben im vertragsärztlichen Bereich
C
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

A
Allgemeiner Teil

I.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

1.
Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Vorhaben „Innovative Ansätze im Bereich der Gesundheitswirtschaft“ im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des EFRE.
1.2
Darüber hinaus gelten insbesondere:
 
a)
die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 (ABl. L 158 vom 24. Juni 2010, S. 1) geändert worden ist,
 
b)
die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 437/2010 (ABl. L 132 vom 29. Mai 2010, S. 1) geändert worden ist,
 
c)
die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27. Dezember 2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 832/2010 (ABl. L 248 vom 22. September 2010, S. 1) geändert worden ist, sowie
 
d)
die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3),
 
in den jeweils geltenden Fassungen sowie deren Nachfolgeregelungen.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist es, durch telematische Vernetzung und technische Assistenzsysteme in den Bereichen Krankenhäuser, Altenpflege und Vertragsärzte die Gesundheitswirtschaft im Freistaat Sachsen nachhaltig zu stärken, um die Auswirkungen der demografischen Entwicklung mit einem signifikant steigenden Bevölkerungsanteil älterer Menschen, mit zunehmendem Fachkräftemangel im Bereich der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie steigenden Kosten dieser Versorgung zu bewältigen. Durch innovative Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zur Nutzung regenerativer Energien in Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen sollen aktuelle und künftige Anforderungen des Klimaschutzes und des Klimawandels erfüllt sowie die Energiekosten der Einrichtungen gesenkt werden.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

1.
E-Health-Maßnahmen

E-Health-Maßnahmen umfassen insbesondere Telehealth-Maßnahmen. Telehealth ist die Interaktion zwischen einem Bürger, Patienten, Klienten oder Kunden und Gesundheits- oder Pflegedienstleistern oder unter mehreren Gesundheits- oder Pflegedienstleistern in direktem Zusammenhang mit einer Gesundheits- oder Pflegedienstleistung, wobei sich die Beteiligten nicht in unmittelbarem physischen Kontakt befinden. Die Maßnahmen zur Vernetzung sind technologisch hoch innovativ oder tragen zur Innovationssteigerung der Gesundheitsdienstleistungswirtschaft bei. Gefördert werden sollen der Netzwerkansatz und die Bildung von Clustern der Gesundheits- und Pflegewirtschaft. Die Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pflege ist auf die Altenpflege beschränkt.

2.
Maßnahmen zur diagonalen Vernetzung

Maßnahmen zur diagonalen Vernetzung erfassen neue innovative Organisationsformen und System-Integratoren sowie die Etablierung zentraler Tele-Monitoring-Zentren.

3.
Ambient Assisted Living

Ambient Assisted Living umfasst Dienstleistungen der Altenpflege, Sicherheit, Logistik und des Facility Managements im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen und vornehmlich der ambulant tätigen Pflegewirtschaft zum Erhalt und zur Förderung der Selbständigkeit älterer Menschen.

4.
Innovative Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung regenerativer Energien in Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen
4.1
Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch Nutzung innovativer Technologien, wie zum Beispiel Gebäudeautomation und Energiemanagement, Strom-, Wärme- und Kälteerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung gegebenenfalls unter Einbeziehung von Energiespeichern, Gebäude-Heizung und -Kühlung sowie Gebäudebe- und -entlüftung mit Abwärmenutzung, Beleuchtung, Trinkwasserversorgung/Warmwasserbereitung,
4.2
Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Energien, wie zum Beispiel solare Prozesswärme und -kälte sowie Erdwärme aus Bergbaufolgelandschaften.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen. Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Ziffer II Nr. 4 können nur Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen sein.
2.
Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Abs. 6 Buchst. c und Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen.
2.
Bei einer öffentlichen Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlichen vorhabensbezogen anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst.
3.
Von der Förderung ausgeschlossen ist der Kernbereich der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung, sofern er überwiegend der medizinischen Versorgung der Bevölkerung in Sachsen dient.
4.
Bei baulichen Aktivitäten wird besonderes Augenmerk auf ein hochwasserschutzgerechtes Bauen gelegt, sofern dies die Belange des Hochwasserschutzes erfordern.
5.
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks, wie zum Beispiel Gebäudeabbruch und Planieren, nicht als Beginn des Vorhabens, wenn sie frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie erfolgt sind.
6.
Weitere Zuwendungsvoraussetzungen für die jeweiligen Vorhabensbereiche bestimmen sich nach den Regelungen unter Buchstabe B.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

2.
Form und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

3.
Bemessungsgrundlage

Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Zuwendungsfähige Ausgaben sind Investitionsausgaben (Bauausgaben oder Ausstattungen). Bei Baumaßnahmen sind auch Ausgaben für Planung, Baugrunduntersuchungen und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) zuwendungsfähig. Ausgaben für den Erwerb und die öffentliche Erschließung eines Grundstückes sind nicht zuwendungsfähig. Darüber hinaus gelten für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde nach Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Prüfrechte

Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, beim Zuwendungsempfänger die Verwendung der Mittel zu prüfen:

1.1
die Behörden der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs,
1.2
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde,
1.3
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und
1.4
die Bewilligungsstelle.
2.
Subventionserhebliche Tatsachen

Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ( SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.

3.
Sonstige Bestimmung

Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Beihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben dieser Verordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden.

2.
Antragsverfahren

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages, der bis spätestens 1. September des der Förderung vorangehenden Jahres, im Jahr 2011 bis spätestens 1. Dezember, bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Sie stellt die erforderlichen Antragsunterlagen auch elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de). Die Anträge müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten.

3.
Bewilligungsverfahren
3.1
Die Bewilligungsstelle übermittelt eine Ausfertigung des Antrages an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
3.2
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann unter seiner Leitung einen Beirat einberufen. Der Beirat setzt sich aus Vertretern des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und Vertretern der für die einzelnen Vorhabensbereiche zuständigen Gremien zusammen. Für die jeweiligen Vorhabensbereiche bestimmt sich die Zusammensetzung des Beirates nach den Regelungen unter Buchstabe B. Der Beirat kann Empfehlungen zu den Fördervorhaben abgeben.
4.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich nach den für den Einsatz von Strukturfondsmitteln der Europäischen Union jeweils einschlägigen Maßgaben, im Übrigen nach den Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit unter Buchstabe B nichts anderes bestimmt ist. Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.

5.
Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.

6.
Projektabschluss

Mit dem Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger einen Abschlussbericht zu fertigen, der eine Evaluierung der Förderung ermöglicht. Dieser ist dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz vorzulegen. Der Abschlussbericht hat mindestens eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Art und Weise der Durchführung, das Ergebnis nach der Förderung sowie Ausführungen zur Zielerreichung zu enthalten. Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn das Vorhaben bereits beendet ist. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz behält sich außerdem vor, die Vorhaben während der Förderung wissenschaftlich begleiten zu lassen.

7.
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), und die dazu ergangenen Hinweise in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

B
Besondere Regelungen

I.
Vorhaben mit Beteiligung von Krankenhäusern

Beirat im Sinne der Regelung unter Buchstabe A Ziffer VII Nr. 3.2 ist der Krankenhausplanungsausschuss.

II.
Vorhaben im Altenpflegebereich

1.
Es werden vorrangig Vorhaben gefördert, die mindestens zwei Maßnahmen nach Buchstabe A Ziffer II zum Gegenstand haben.
2.
Mitglieder des Beirates im Sinne der Regelung unter Buchstabe A Ziffer VII Nr. 3.2 können Vertreter aus den Bereichen Forschung und Entwicklung, der Wohnungsbaugesellschaften, der Pflegeeinrichtungen, der Pflegekassen, der Krankenhäuser sowie der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sein.

III.
Vorhaben im vertragsärztlichen Bereich

1.
Zuwendungsfähig ist insbesondere die technische Ausstattung rollender Versorgungskonzepte.
2.
Mitglieder des Beirates im Sinne der Regelung unter Buchstabe A Ziffer VII Nr. 3.2 sind die Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen.

C
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 22. August 2011

Die Staatsministerin
für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 36, S. 1245
    Fsn-Nr.: 5585-V11.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. September 2011

    Fassung gültig bis: 9. August 2012