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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Vollzitat: Vierte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 113)

Vierte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Vom 19. März 2002

Aufgrund von § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 495), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage von Montag bis Freitag.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Werktag“ durch das Wort „Arbeitstag“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte „einem Monat“ durch die Worte „zwölf Monaten“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Worte „oder Betriebe“ durch die Angabe „ , Betriebe oder für einzelne Beamte“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erlauben, kann der Dienst mit schriftlicher Einwilligung des Vorgesetzten auch an Sonnabenden geleistet werden.“
3.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Mittagspause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen; sie darf höchstens 90 Minuten betragen.“
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die vereinbarte ermäßigte Arbeitszeit als regelmäßige tägliche Arbeitszeit.“
4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Gleitende Arbeitszeit
 
(1) Die Dienststelle oder der Betrieb kann – sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen und die Arbeitsabläufe dies rechtfertigen – zulassen, dass die Beamten Dienstbeginn und Dienstende innerhalb einer täglichen Rahmenarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr in gewissen Grenzen selbst bestimmen. Für die Ermittlung der Arbeitszeit sind Zeiterfassungsgeräte zu verwenden. Sofern die Eigenart des Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder ihr Einsatz wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist, kann der Nachweis der geleisteten täglichen Arbeitszeit mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde ausnahmsweise in anderer Weise erbracht werden. Von der Zeiterfassung kann auch abgesehen werden, sofern eine Leistungsdatenerfassung im Rahmen von Controlling-Systemen sichergestellt ist, und wenn der notwendige Nachweis der Arbeitszeit auch über den Einsatz von Leistungserfassungsgeräten geführt werden kann.
(2) Bei der der Dienststelle obliegenden Gestaltung der Arbeitszeit ist durch Festsetzung von bereichsspezifischen Funktionszeiten die Arbeitsfähigkeit, Auskunftsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft der Behörde oder von Teilen der Behörde für interne und externe Ansprechpartner sicherzustellen.
(3) Als regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist bei gleitender Arbeitszeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Für ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit kann ein Ausgleich innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) vorgesehen werden. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes besteht ein Einsichtsrecht des Vorgesetzten in die Aufzeichnungen der Zeiterfassung. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens zwanzig Stunden, in Ausnahmefällen vierzig Stunden, übertragen werden.
(4) Sofern die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, können dem Beamten zum Ausgleich von Zeitguthaben in einem Kalendermonat höchstens
  1. zwei ganze Tage,
  2. ein ganzer Tag und zwei weitere halbe Tage oder
  3. vier halbe Tage
Arbeitszeitausgleich bewilligt werden. Als halber Tag gilt jeweils die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Aus besonderen dienstlichen Gründen kann der Freizeitausgleich für höchstens drei Kalendermonate zu einem zusammenhängenden Ausgleich zusammengefasst werden. Die Dienststelle kann Zeiten bestimmen, in denen kein Ausgleich stattfinden kann oder ein Ausgleich stattfinden muss. Bei Erkrankung eines Kindes oder eines im Haushalt des Beamten lebenden Angehörigen kann der Freizeitausgleich für höchstens bis zu sechs Kalendermonate zu einem zusammenhängenden Ausgleich zusammengefasst werden, wenn eine andere im Haushalt des Beamten lebende oder eine weitere mit der Betreuung betraute Person das Kind oder den Angehörigen nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Gleiches gilt bei unvorhersehbarem Ausfall der mit der Betreuung eines Kindes betrauten Person oder sonstiger organisierter Betreuungsmöglichkeiten.
(5) Die Dienststelle oder der Betrieb kann einzelne Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausnehmen, soweit dies aus dienstlichen oder aus durch den Beamten zu vertretenden Gründen geboten ist.
(6) In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Abweichungen von Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3 und von Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 zulassen.“
5.
Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:
 
„§ 6a
Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung
 
Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschäftigten auf deren Antrag abweichend von § 1 Abs. 4 für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der Zeiten einer regelmäßigen Beschäftigung und einer vollständigen Freistellung vom Dienst umfassen kann. Dieser Zeitraum darf insgesamt acht Jahre nicht überschreiten. Die vollständige Freistellung vom Dienst muss ein Jahr andauern, kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Gesamtbewilligungszeitraums genommen werden.“
6.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Dienstleistungsabend
 
(1) Dienststellen und Betriebe oder Teile von ihnen können an bis zu zwei Tagen in der Woche Dienstleistungsabende bestimmen.
(2) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann von den dort genannten Arbeitszeiten abgewichen werden.“
7.
Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:
 
„§ 7a
Dienstreisen
 
Bei Dienstreisen einschließlich der Reisetage gilt die Dauer der Dienstgeschäfte als Arbeitszeit. Reisezeiten werden mindestens bis zur Höhe der regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit angerechnet. Bei gleitender Arbeitszeit gilt ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 als tägliche Arbeitszeit.“
8.
In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Werktage“ durch das Wort „Arbeitstage“ ersetzt.
9.
Nach § 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:
 
„§ 14a
Experimentierklausel
 
Zur Erprobung von Arbeitszeitmodellen kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn das dienstliche Interesse nicht beeinträchtigt wird. Sofern sich das erprobte Arbeitszeitmodell bewährt hat, kann es als dauerhafte Abweichung von den in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen von der obersten Dienstbehörde zugelassen werden. Das Staatsministerium des Innern ist über die Erprobung zu unterrichten.“

Artikel 2
Neufassung der Arbeitszeitverordnung

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. März 2002

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Har

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 5, S. 113

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. April 2002