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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Nebentätigkeitsverordnung

Vollzitat: Sächsische Nebentätigkeitsverordnung vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO)

Vom 21. Juni 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 21. Februar 2004

Es wird verordnet aufgrund von:

1.
§ 88 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615),
2.
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21).

1. Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen, die Beamten der Träger der kommunalen Selbstverwaltung sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht auf der Grundlage von § 67 Abs. 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691) für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen des Freistaates Sachsen Abweichendes geregelt ist.

(2) Diese Verordnung gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.

§ 2
Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst-oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Die Übernahme der in § 82 Abs. 1 Satz 2 SächsBG aufgezählten Tätigkeiten gilt nicht als Nebentätigkeit. Ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich dem Dienstvorgesetzten oder, sofern der Beamte keinen hat, der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Zu den öffentlichen Ehrenämtern gehören als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede auf behördliche Bestellung oder auf öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

§ 3
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Freistaat Sachsen, den Bund, ein anderes Bundesland, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

1.
Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund-oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2.
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
3.
natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient.

§ 4
Allgemeine Genehmigung, Anzeigepflicht und Widerruf der Genehmigung

(1) Die für die Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung (§ 5) ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 127,82 EUR im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.

(2) Der Beamte hat allgemein genehmigte Nebentätigkeiten dem Dienstvorgesetzten oder, sofern der Beamte keinen Dienstvorgesetzten hat, der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine innerhalb eines Monats einmalige Nebentätigkeit von geringem Umfang handelt. Dabei hat der Beamte die Art, die zeitliche Inanspruchnahme und die voraussichtliche Dauer sowie den Auftraggeber mitzuteilen.

(3) Wird eine Genehmigung nach § 82 Abs. 2 SächsBG widerrufen oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach § 83 Abs. 2 SächsBG untersagt, so ist dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebenbeschäftigung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.1

§ 5
Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder in geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
der Ersatz von notwendigen Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrags; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,
2.
der Ersatz, sonstiger, notwendiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalisierung vorgenommen wird,
3.
die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie abzuführen ist.

(3) Pauschalisierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage-und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen und nicht konkrekt nachgewiesen werden können, als Vergütung anzusehen.

§ 6
Gewährung und Ablieferung von Vergütungen

(1) Für eine Nebentätigkeit, die für den Freistaat Sachsen, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden

1.
bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs-oder Gutachtertätigkeiten sowie bei schriftstellerischen Tätigkeiten,
2.
bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
3.
bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
Eine Vergütung ist nicht zu zahlen, wenn der Beamte von seinen täglichen Dienstgeschäften entsprechend entlastet wird.

(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge) nicht übersteigen. Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage-und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschalisiert werden.

(3) Vergütungen für

1.
im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst ausgeübte oder
2.
auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommene oder
3.
dem Beamten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene

Nebentätigkeiten sind von dem Beamten insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als die Vergütung (Bruttobetrag) für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bei Beamten

Nebentätigkeiten
wo verdienst in Euro
im einfachen und mittleren Dienst 3 681,30 EUR,
im gehobenen Dienst 4 294,85 EUR
und im höheren Dienst 4 908,40 EUR

übersteigt. Maßgebend für das Kalenderjahr ist die höchste Laufbahngruppe, die der Beamte im Laufe eines Kalenderjahres erreicht.

(4) Von den Vergütungen sind bei der Ermittlung des nach Absatz 3 Satz 1 abzuliefernden Betrags die bei Reisen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen notwendigen Fahrkosten sowie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge, konkret nachgewiesene Tage-und Übernachtungsgelder gemäß § 5 Abs. 3, die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich) und für sonstige Hilfsleistungen und selbst beschafftes Material abzusetzen; dies gilt nicht, soweit für derartige Fahrkosten und Aufwendungen Auslagenersatz geleistet wurde.2

§ 7
Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der
Ablieferungspflicht

§ 6 Abs. 2 bis 4 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1.
Lehr-und Vortragstätigkeiten,
2.
Prüfungstätigkeiten,
3.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
4.
schriftstellerische und diesen vergleichbare Tätigkeiten bei anderen Medien,
5.
künstlerische Tätigkeiten einschließlich künstlerischer Darbietungen,
6.
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
7.
Tätigkeiten als Gutachter für juristische Personen des öffentlichen Rechts,
8.
Verrichtungen von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
9.
Tätigkeiten, die während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs ausgeübt werden.

§ 8
Ermäßigung der Arbeitszeit

Wird einem Beamten die Arbeitszeit ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung gewährt, so sind die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Bruttobeträge ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung anzuwenden.

§ 9
Erklärung über die ausgeübten Nebentätigkeiten

Der Beamte muß jeweils bis spätestens zum 31. Januar eines Jahres seinem Dienstvorgesetzten oder, sofern er keinen Dienstvorgesetzten hat, der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erklärung über die von ihm im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten genehmigungs-oder anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten vorlegen. Diese muß Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit enthalten. Er hat ferner eine Abrechnung über die erhaltenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten im Sinne von § 6 vorzulegen, es sei denn, daß die ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt von geringem Umfang im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 sind.3

2. Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 10
Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal
oder Material des Dienstherrn

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Leiters der Dienststelle, deren Einrichtungen, Personal oder Material er für die Nebentätigkeit in Anspruch nehmen will. Der Dienststellenleiter, sein ständiger Vertreter oder der von ihm bestimmte jeweilige Beschäftigte der Dienststelle darf die Genehmigung nur erteilen, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Benutzung von Möbeln, einfachen Schreib-und Zeichengeräten, einfachen Schreib-und Rechenmaschinen, einfachen Werkzeugen sowie von Bibliotheken und wissenschaftlicher Literatur gilt als genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie kann befristet werden. In besonderen Fällen kann die Genehmigung für die Zeit der Wahrnehmung eines bestimmten Amtes erteilt werden; ein Widerruf aus zwingenden dienstlichen Gründen bleibt zulässig.

(3) In der Genehmigung ist der Umfang der Inanspruchnahme anzugeben. In der Genehmigung oder nachträglich kann bestimmt werden, daß über den Umfang der Inanspruchnahme Aufzeichnungen geführt werden müssen.

§ 11
Nutzungsentgelt

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Nutzungsentgelt, das auch den angemessenen Ausgleich des durch die Nutzung erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils umfaßt, zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn unentgeltlich ausgeübt wird.

(2) Auf ein Nutzungsentgelt kann verzichtet werden

1.
bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,
2.
bei einer Nebentätigkeit, die im Interesse des Dienstherrn liegt, wenn dieser das dienstliche Interesse bei der Erteilung der Genehmigung bestätigt hat und die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre, oder
3.
wenn der Wert einer einmaligen Inanspruchnahme im Kalenderjahr insgesamt 102,26 EUR nicht übersteigt.

(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn aufgrund einer gemeinschaftlichen Genehmigung in Anspruch, so sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.4

§ 12
Höhe des Nutzungsentgelts

(1) Das Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) wird pauschalisiert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Es beträgt:

   
fünf vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
 
zehn vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal,
   
fünf vom Hundert für die Inanspruchnahme von Material,
   
zehn vom Hundert für den durch die Inanspruchnahme erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich).

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten und Vorteile abdecken, für anwendbar erklären.

(3) Wird nachgewiesen, daß das nach Hundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Nutzungsentgelt offensichtlich um mehr als 25 vom Hundert niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es einschließlich des Vorteilsausgleichs von Amts wegen oder auf Antrag des Zahlungspflichtigen entsprechend dem Nutzungswert der Inanspruchnahme höher oder niedriger zu bemessen. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen Personal, Einrichtung oder Material gemäß Satz 1 schließt die Pauschalbemessung nach Absatz 1 Satz 2 für die anderen Leistungsgruppen nicht aus.

(4) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt und ein Nutzungsentgelt erhoben, ist die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu schätzen, falls eine genaue Ermittlung nicht möglich ist.5

§ 13
Erhebung des Nutzungsentgelts

(1) Der Beamte hat für die Berechnung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben, insbesondere über die Höhe der Nebentätigkeitsvergütung, zu machen. Auf Verlangen sind entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise zu führen und die zur Festsetzung der Höhe der Bruttovergütung notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen nach Beendigung der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich, festzusetzen. Ist die Höhe des Entgelts im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. Es ist einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides fällig.

(3) Der Beamte hat auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

(4) Ist das Nutzungsentgelt bei Fälligkeit nicht errichtet, so sind vom Tage nach der Fälligkeit an von dem rückständigen Betrag Säumniszinsen in Höhe von sechs vom Hundert jährlich zu zahlen. Für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderliche Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tag der Festsetzung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.

§ 14
Nebentätigkeit der Richter

Soweit das Deutsche Richtergesetz und das Richtergesetz des Freistaates Sachsen nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Richter entsprechend.

§ 15
Nutzungsentgelt im medizinischen Bereich
der Krankenhäuser und der Gesundheitsbehörde

(1) Ärzte und Zahnärzte an öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitsbehörden, die berechtigt sind, wahlärztliche oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen und ambulante ärztliche Leistungen selbst zu berechnen, sind verpflichtet, dem Krankenhaus oder der Gesundheitsbehörde ein angemessenes Nutzungsentgelt zum Ausgleich für die verursachten Kosten und den erlangten Vorteil zu zahlen.

(2) Der Vorteilsausgleich bei stationärer, teilstationärer oder vor-und nachstationärer Krankenhausbehandlung beträgt 20 vom Hundert der Bruttovergütung. Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) und § 24 des Sächsischen Krankenhausgesetzes (SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), bleiben unberührt. Bei ambulanter Krankenhausbehandlung sind die Sachkosten nach Tarif zu erstatten. Die Erstattung der restlichen Kosten und des Vorteilsausgleichs bemißt sich als Einheitspauschale in Höhe von 20 vom Hundert der um die Sachkosten verminderten Bruttoeinnahmen.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Juni 1994

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 37, S. 1110
    Fsn-Nr.: 240-2.22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Februar 2004

    Fassung gültig bis: 28. Oktober 2014