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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Emissionserklärungsverordnung - Abwasser

Vollzitat: Sächsische Emissionserklärungsverordnung - Abwasser vom 10. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 371)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen
(Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Umsetzung von Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates zum Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters

Vom 10. Dezember 2002

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).

§ 2
Erklärungspflicht

Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen (Emissionserklärung) gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden.

§ 3
Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3.

(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen. Sie kann auch die Verpflichtung zur Abgabe in elektronischer Form festsetzen. Werden keine anderweitigen Festlegungen getroffen, ist das im Anhang 4 beigefügte Formular zu verwenden.

§ 4
Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die in Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 5
Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Emissionserklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

1.
Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen,
2.
Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen oder
3.
Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind oder Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Der Betreiber hat in der Emissionserklärung nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

Anhang 1
(zu §§ 1, 2 Satz 1, § 4 Abs. 2)


Anlagen
Anlagen Zuordnung zu NOSE-P Gruppen NOSE-P
Anlagen Zuordnung zu NOSE-P Gruppen NOSE-P¹
Energiewirtschaft    
Verbrennungsanlagen > 50 MW Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) 101.01
  Verbrennungsprozesse > 50 und 101.02
  Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) 101.04
  Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) 101.05
Mineralöl- und Gasraffinerien Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) 105.08
Kokereien Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
Herstellung und Verarbeitung von Metallen    
Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz;
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) 105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) 105.01
Bergbau    
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (> 500 t/Tag), Kalk (> 50 t/Tag), Glas (> 20 t/Tag), Mineralien (> 20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag) Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.11
Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) 105.11
Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:    
Organische chemische Grundstoffe Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) 105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie) 105.09
Biozide und Explosivstoffe Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) 105.09
Arzneimittel Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Abfallbehandlung    
Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (> 3 t/Stunde) Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen
(Recycling-Industrie)
105.14
Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle (> 50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag) Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Sonstige Industriezweige nach
Anhang 
I
   
Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag) Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) 105.07
Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag) Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.04
Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag) Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.05
Schlachthöfe (> 50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (> 200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag) Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) 105.03
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (> 10 t/Tag) Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen
(Recycling-Industrie)
105.14
Anlagen zur Zucht von Geflügel (> 40 000), Schweinen (> 2 000) oder Zuchtsäuen (> 750) Darmgärung (Ganze Gruppe) 110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) 110.05
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (> 200 t/Jahr) Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.02
Finishing von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.04
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) 105.09

Anhang 2
(zu § 3 Abs. 1)

Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte

Verzeichnis
Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert Wasser in kg/Jahr
Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert Wasser
in kg/Jahr
1. Nährstoffe    
  Summe – Stickstoff als N 50 000
  Summe – Phosphor als P 5 000
2. Metalle und Verbindungen    
  As und Verbindungen als As – gesamt 5
  Cd und Verbindungen als Cd – gesamt 5
  Cr und Verbindungen als Cr – gesamt 50
  Cu und Verbindungen als Cu – gesamt 50
  Hg und Verbindungen als Hg – gesamt 1
  Ni und Verbindungen als Ni – gesamt 20
  Pb und Verbindungen als Pb – gesamt 20
3. Chlorhaltige organische Stoffe    
  1,2-Dichlorethan (DCE)   10
  Dichlormethan (DCM)   10
  Chloralkane (C10-13)   1
  Hexachlorbenzol (HCB)   1
  Hexachlorbutadien (HCBD)   1
  Hexachlorcyclohexan(HCH)   1
  Halogenhaltige organische Verbindungen als AOX 1 000
4. Sonstige organische Verbindungen    
  Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200
  Bromierte Diphenylether   1
  Organische Zinnverbindungen als gesamt Sn 50
  Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe   5
  Phenole als gesamt C 20
  Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) als gesamt C oder CSB 50 000
5. Sonstige Verbindungen    
  Chloride als gesamt Cl 2 000 000
  Cyanide als gesamt CN 50
  Fluoride als gesamt F 2 000

Anhang 3
(zu § 3 Abs. 1)

Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3

Emissionserklärung

  • Erklärungszeitraum (Kalenderjahr)

Betreiber

  • Name

Betrieb

  • Arbeitsstättennummer
  • Geographische Koordinaten (GK-Koordinaten)
  • Postleitzahl
  • Ort
  • Straße/Nummer
  • NACE 2 -Kode (4-stellig)
  • Wirtschaftliche Haupttätigkeit

Anlagenzuordnung nach Anhang 1

  • Hauptanlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
  • Weitere Anlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode

Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte

  • Name des einleitenden Betreibers
  • Name des Betriebe
  • szugehörige Anlagen nach Anhang 1 und NOSE-P-Kode

Emissionen (Wasser)

  • Emittierter Schadstoff
  • Jahresfracht [kg/a]
  • Ermittlungsmethode der Jahresfracht
    Kennzeichnung der Ermittlungsmethode: Messungen = M, Berechnungen = C, Schätzungen = E

Art der Einleitung

  • Direkteinleitung
    • Name des Gewässers
  • Indirekteinleitung
    • Bezeichnung der öffentlichen Abwasseranlage
  • Einleitung in eine Abwasseranlage eines Dritten
    • Bezeichnung der Abwasseranlage des Dritten

Bearbeiter der Emissionserklärung

  • Name
  • Abteilung
  • Telefon
  • Ort/Datum/Unterschrift des Betreibers

Anhang 4
(zu § 3 Abs. 2)

Formular zur Emissionserklärung zu § 3 Abs. 1 SächsAbwEEVO

(Anmerkung: Für jede Abwassereinleitstelle in das Gewässer, in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter ist ein gesondertes Formular auszufüllen).


Formular
Nr. Beschreibung  
Erklärungszeitraum (Kalenderjahr)
1 Betreiber  
1.1 Name/Firma  
1.2 Postleitzahl  
1.3 Ort  
1.4 Straße/Nummer  
 
2 Betrieb  
2.1 Arbeitsstättennummer  
2.2 Geographische Koordinaten 2.2.1 H-Wert                 2.2.2 R-Wert                
2.3 Postleitzahl  
2.4 Ort/Ortsteil  
2.5 Straße/Nummer  
2.6 NACE-Kode (4-stelllig)  
2.7 Wirtschaftliche Haupttätigkeit  
 
3 Anlagenzuordnung nach Anhang 1
3.1 Hauptanlagen mit zugehörigem NOSE-P-Kode  
3.2 Weitere Anlagen mit zugehörigem NOSE-P-Kode  
 
4 Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte
4.1 Name des einleitenden Betreibers  
4.2 Name des Betriebes  
4.3 Zugehörige Anlagen nach Anhang 1 und NOSE-P-Kode  

 

Formular
Nr. Art der Einleitung
5. Art der Einleitung
5.1 Direkteinleitung
    Name des Gewässers  
5.2 Indirekteinleitung
    Bezeichnung der öffentlichen Abwasseranlage  
5.3 Einleitung in eine Abwasseranlage eines Dritten
    Bezeichnung der Abwasseranlage des Dritten  
 
Formular
Nr. Emissionen Wasser Siehe Anlage (zu Anhang 4) *
6 Emissionen Wasser Siehe Anlage (zu Anhang 4) *

 

Formular
Nr. Bearbeiter der Emissionserklärung
7 Bearbeiter der Emissionserklärung
7.1 Name 7.2 Abteilung 7.3 Telefon

 

Betreiber (Ort, Datum, Unterschrift)

 

*
Hinweise zur Anlage (zu Anhang 4)
Die Angabe zur Abwassermenge ist freiwillig.
Bei Angabe der Abwassermenge ist diese für den jeweiligen Erklärungszeitraum (Kalenderjahr) anzugeben. Bei Abwasserdirekteinleitungen kann die Angabe der Jahresschmutzwassermenge nach dem Abwasserabgabengesetz erfolgen. Bei Abwasserindirekteinleitungen ist die an den Abwasserbeseitigungspflichtigen abgegebene Menge anzugeben.

Anlage
(zu Anhang 4)


Formular
Schadstoffe/Stoff Feststellung Schwellenwerte
nach Anhang 2
Fracht Ermittlung der Emission nach § 5 Abwasser- menge
(freiwillige Angabe)
Schadstoffe/Stoff Feststellung Schwellen- werte
nach Anhang 2
Fracht Ermittlung der
Emission nach § 5
Abwasser- menge
(freiwillige Angabe)
    [kg/Jahr] [kg/Jahr] M C E [m³/Jahr]
1. Nährstoffe
Summe – Stickstoff als N 50 000          
Summe – Phosphor als P 5 000          
2. Metalle und Verbindungen
As und Verbindungen als As – gesamt 5          
Cd und Verbindungen als Cd – gesamt 5          
Cr und Verbindungen als Cr – gesamt 50          
Cu und Verbindungen als Cu – gesamt 50          
Hg und Verbindungen als Hg – gesamt 1          
Ni und Verbindungen als Ni – gesamt 20          
Pb und Verbindungen als Pb – gesamt 20          
Zn und Verbindungen als Zn – gesamt 100          
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE)   10          
Dichlormethan (DCM)   10          
Chloralkane (C 10-13)   1          
Hexachlorbenzol (HCB)   1          
Hexachlorbutadien (HCBD)   1          
Hexachlorcyclohexan (HCH)   1          
Halogenhaltige
organische Verbindungen
als AOX 1 000          
4. Sonstige organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200          
Bromierte Diphenylether   1          
Organische Zinnverbindungen als gesamt Sn 50          
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe   5          
Phenole als gesamt C 20          
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) als gesamt C
oder CSB
50 000          
5. Sonstige Verbindungen
Chloride als gesamt Cl 2 000 000          
Cyanide als gesamt CN 50          
Fluoride als gesamt F 2 000          
1
Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sourses of emission, eurostat/25. Mai 1988)
2
Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 371
    Fsn-Nr.: 612-3.20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 14. September 2012