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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden 1

Vom 13. Dezember 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Die ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten

  1. Reisekostenvergütung und
  2. Entschädigung für Zeitversäumnis. 2

§ 2
Reisekostenvergütung

Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897), in der jeweils geltenden Fassung. 3

§ 3
Entschädigung für Zeitversäumnis

1Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 8 EUR für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Zeit. 2Die An- und Rückfahrt wird angerechnet. 3Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2002

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 1, S. 22
    Fsn-Nr.: 211-2.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Vorschrift außer Kraft seit:
    7. Mai 2019