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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86)

Gesetz
zur Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und
der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Vom 14. Februar 2002

Der Sächsische Landtag hat am 17. Januar 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für
den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 425) und durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), wird wie folgt geändert:

1.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ausscheiden“ die Angabe „nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 eingefügt:
„(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Gemeinderäte ihr Mandat, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht [Bundesverfassungsgerichtgesetz-BVerfGG]) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 BVerfGG) angehört haben. Satz 1 gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist.
(4) Wird ein Verein oder Teilverein gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 367) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verboten, weil sein Zweck oder seine Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, oder wird nach § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes festgestellt, dass ein Verein oder Teilverein eine Ersatzorganisation eines aus diesen Gründen verbotenen Vereins oder Teilvereins ist, verlieren die Gemeinderäte ihr Mandat zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, sofern sie diesem Verein oder Teilverein zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit angehört haben.
(5) Nach den Absätzen 3 und 4 freigewordene Sitze des Gemeinderats bleiben unbesetzt, soweit auch auf die Ersatzpersonen die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 zutreffen.
(6) Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt. Absatz 7 bleibt unberührt.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
2.
§ 51 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 5 Satz 2 wird nach Nummer 1 Buchst. c folgender Buchstabe d eingefügt:
„d)    gemäß Absatz 10 sein Amt verloren hat oder“
 
b)
Es wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung für
den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), wird wie folgt geändert:

1.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ausscheiden“ die Angabe „nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 6 eingefügt:
„(3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Kreisräte ihr Mandat, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht [Bundesverfassungsgerichtgesetz-BVerfGG]) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 BVerfGG) angehört haben. Satz 1 gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist.
(4) Wird ein Verein oder Teilverein gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 367) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verboten, weil sein Zweck oder seine Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, oder wird nach § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes festgestellt, dass ein Verein oder Teilverein eine Ersatzorganisation eines aus diesen Gründen verbotenen Vereins oder Teilvereins ist, verlieren die Kreisräte ihr Mandat zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, sofern sie diesem Verein oder Teilverein zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit angehört haben.
(5) Nach den Absätzen 3 und 4 freigewordene Sitze des Kreistages bleiben unbesetzt, soweit auch auf die Ersatzpersonen die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 zutreffen.
(6) Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt. Absatz 7 bleibt unberührt.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
2.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 2 wird nach Nummer 1 Buchst. c folgender Buchstabe d eingefügt:
„d)    gemäß Absatz 9 sein Amt verloren hat oder“
 
b)
Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 30 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. Februar 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 4, S. 86

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 2002