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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)

Gesetz
begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016
(Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 – HBG 2015/2016)

Vom 29. April 2015

Der Sächsische Landtag hat am 29. April 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht
Artikel Rechtsvorschrift
Artikel 1 Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung
Artikel 2 Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Artikel 5 Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
Artikel 6 Änderung des Sächsischen Ganztagsangebotsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
Artikel 8 Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“
Artikel 10 Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 11 Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
Artikel 13 Änderung des Sächsischen Förderfondsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
Artikel 15 Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von eigenen Einrichtungen und eigenen Anlagen zur Unterbringung von aufzunehmenden Ausländern an die Kreisfreien Städte und Landkreise im Freistaat Sachsen in den Jahren 2015 und 2016 (Investitionspauschalengesetz 2015/2016)
Artikel 16 Änderung des Landesseilbahngesetzes
Artikel 17 Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes
Artikel 18 Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Artikel 19 Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
Artikel 20 Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Artikel 21 Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
Artikel 22 Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Artikel 23 Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Artikel 24 Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Artikel 25 Änderung des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
Artikel 26 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 27 27 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch das Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „als“ durch das Wort „aus“ ersetzt.
2.
§ 49 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 10 werden die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ durch die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 13 werden die Wörter „die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste, soweit in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nichts Abweichendes geregelt ist“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“, die Wörter „Angehörigen der Staatskanzlei und der Staatsministerien“ durch die Wörter „Bediensteten der Staatsverwaltung“ und die Wörter „Angehörigen des Staatsministeriums des Innern“ durch die Wörter „Bediensteten des Staatsministeriums des Innern“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
 
 
cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste erbringt informationstechnische Leistungen im Auftrag der Staatsverwaltung. Er kann mit staatlichen Behörden, die nicht der Staatsregierung unterstellt sind, dem Landtag und mit kommunalen Körperschaften sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verträge über die Erbringung informationstechnischer Leistungen abschließen.“
2.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „ und für Europa “ gestrichen.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.
 
 
cc)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
 
c)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
3.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.
 
 
bb)
Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.
 
 
bb)
Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden insbesondere die Bewahrung, Erforschung, Präsentation, Vermittlung und Erweiterung der Bestände, die Repräsentation wesentlicher Teile des kulturellen Erbes des Freistaates Sachsen in der gesamten Welt sowie die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen,“.
 
 
cc)
Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
4.
§ 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird aufgehoben.
 
b)
Nummer 4 wird Nummer 3.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Absatz 3 Nummer 2, § 34 Absatz 2, § 38 Absatz 3 und § 40 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ durch die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Besoldungsgruppe A 15 werden die Wörter „Kanzler der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ durch die Wörter „Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
 
b)
Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Direktor der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen“ werden gestrichen.
 
 
bb)
Nach den Wörtern „L e i t e n d e r D i r e k t o r3)“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Leitender Regierungsdirektor – als Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen –“ eingefügt.
 
 
cc)
Nach dem Wort „Oberstudiendirektor“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „– als Leiter des Gymnasiums für Musik Carl Maria von Weber Dresden –“ eingefügt.
3.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst“ werden gestrichen.
 
 
bb)
Nach den Wörtern „Kanzler der Universität Leipzig“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Landesforstpräsident – als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst –“ eingefügt.
 
b)
Die Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst1)“ werden gestrichen.
 
 
bb)
Nach den Wörtern „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Landesforstpräsident1) – als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst –“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Das Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Inkrafttreten“.
 
b)
Die Angabe zu § 20 wird gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen“ durch die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ ersetzt.
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„An der Fachhochschule ist ein Fortbildungszentrum zur ressortübergreifenden Fortbildung der Bediensteten der Staatsverwaltung eingerichtet.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen ‚Allgemeine Verwaltung’, ‚Gesundheit und Soziales’, ‚Justiz’ sowie ‚Finanz- und Steuerverwaltung’ auszubilden.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „jeweiligen Laufbahn des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „ersten Einstiegsebene der Laufbahnen nach Absatz 1“ ersetzt.
 
c)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Das Fortbildungszentrum hat in enger Zusammenarbeit mit Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft unter Anwendung moderner Methoden vorrangig Bedienstete der Staatsverwaltung praxisnah fortzubilden. Ihm obliegt zusätzlich die Fortbildung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist. Das Fortbildungszentrum kann mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern weitere Fortbildungsaufgaben übernehmen.“
 
d)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Soweit das Fortbildungszentrum Aufgaben nach § 2 Absatz 4 Satz 3 wahrnimmt, übt das Staatsministerium des Innern die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aus.“
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(SächsVwKG)“ gestrichen und die Wörter „geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62, 65) und Artikel 28 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 162)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit das Fortbildungszentrum Bedienstete nichtstaatlicher Stellen oder staatlicher Stellen anderer Bundesländer und des Bundes fortbildet, werden gegenüber diesen Stellen die Kosten der Fortbildungsmaßnahme durch privatrechtliche Entgelte vereinnahmt.“
6.
§ 5 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
7.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fachhochschule“ die Wörter „ohne Fortbildungszentrum“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 5 wird das Wort „Erlaß“ durch das Wort „Erlass“ ersetzt.
8.
§ 11 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)“ durch die Wörter „Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung“ und die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917)“ durch die Wörter „Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ durch die Wörter „des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ ersetzt.
10.
In § 14 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „des gehobenen Dienstes, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bestanden haben,“ durch die Wörter „der ersten Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
11.
In § 16 Satz 2 wird das Wort „erfaßte“ durch das Wort „erfasste“ ersetzt.
12.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 werden die Wörter „eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes oder des gehobenen Justiz- und Justizvollzugsdienstes“ durch die Wörter „die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 6 werden die Wörter „und Fachrichtungen“ gestrichen.
13.
In § 18 wird das Wort „Hochschulgesetz“ durch das Wort „Hochschulfreiheitsgesetz“ ersetzt.
14.
§ 20 wird § 19.

Artikel 5
Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 4 Satz 2 wird das Komma nach dem Wort „beeinträchtigen“ durch einen Punkt ersetzt.
2.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen sowie die Entschädigung der Waldbesitzer zu regeln.“
3.
In § 37 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „geben die Kennzeichnung der Pferde aus, nehmen das Aufkommen nach § 12 Abs. 3 ein und leiten dieses an den Freistaat Sachsen weiter“ gestrichen.
4.
§ 59 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Mittel aus der Abgabe für das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen gemäß § 12 Absatz 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, verwendet die obere Forstbehörde für die Ersetzung oder Beseitigung von erheblichen Reitschäden.“

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Ganztagsangebotsgesetzes

In § 3 des Sächsischen Ganztagsangebotsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) wird die Angabe „31. Juli 2015“ durch die Angabe „31. Juli 2017“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Das Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Personal- und Sachkosten“.
 
b)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Übergangsvorschriften“.
2.
§ 1 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Kindertagespflege wird gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBI. I S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine geeignete Kindertagespflegeperson angeboten.“
3.
In § 4 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Einrichtung“ die Wörter „oder Kindertagespflegestelle“ eingefügt.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „bedarfsgerecht“ die Wörter „und Kindertagespflege“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
 
 
cc)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Einrichtung“ durch das Wort „Kindertageseinrichtung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kann einem Bedarf nur durch ein zusätzliches Angebot eines Trägers der freien Jugendhilfe oder einer Kindertagespflegestelle entsprochen werden, kann die entsprechende Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle auch kurzfristig in den Bedarfsplan aufgenommen werden.“
5.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „eine“ das Wort „vollbeschäftigte“ eingefügt und die Angabe „6“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „eine“ das Wort „vollbeschäftigte“ eingefügt und die Angabe „13“ wird durch die Angabe „12“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „eine“ das Wort „vollbeschäftigte“ und nach dem Wort „Fachkräfte“ werden die Wörter „nach den Nummern 1 bis 3“ eingefügt.
 
b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der in Satz 1 Nummer 1 genannte Personalschlüssel gilt auch als erfüllt, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden. § 29 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
 
c)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „die Nummern“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer“ ersetzt und vor der Angabe „Nummer 3“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
6.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 14
Personal- und Sachkosten“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Personal- und Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind.“
 
c)
In Absatz 2 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „der Aufwendungsersatz der Kommune“ durch die Wörter „die durchschnittliche von der Gemeinde gezahlte laufende Geldleistung“ ersetzt.
 
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Kosten für die Kindertagespflege nach § 3 Absatz 3 werden aufgebracht durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und Elternbeiträge. Über die Finanzierung schließen die Gemeinde und die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung ab. Die Finanzierung schließt eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird.“
 
e)
In Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Betriebskosten“ durch die Wörter „Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1“ ersetzt.
7.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtung“ die Wörter „oder Kindertagespflegestelle“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Wörter „Absatz 6 durch die Gemeinde“ und das Wort „entsprechende“ durch das Wort „altersentsprechende“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Kindertagespflegeperson“ durch die Wörter „bei der Betreuung in Kindertagespflege der Gemeinde“ ersetzt.
8.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Betriebskosten nach § 14“ durch die Wörter „Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erforderlichen Betriebskosten“ durch die Wörter „Personal- und Sachkosten“ ersetzt.
 
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für in den Hort aufgenommene Kinder, wenn in der Wohnortgemeinde oder einer anderen abgebenden Gemeinde kein Hort betrieben wird.“
9.
In § 15 Absatz 2 Satz 1, §§ 16 und 17 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Betriebskosten“ durch die Wörter „Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1“ ersetzt.
10.
In § 18 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „1 875 EUR“ durch die Angabe „2 455 Euro“ ersetzt.
11.
In § 19 Satz 4 wird die Angabe „(SGB XII)“ gestrichen, die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112, 1124)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist“ und die Angabe „SGB VIII“ wird durch die Wörter „des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
12.
In § 2 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 Satz 5, § 14 Absatz 2 Satz 5, § 18 Absatz 3 Satz 2, § 19 Satz 5, § 20 Satz 2, § 21 Absatz 5 sowie § 22 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und Sport“ gestrichen.
13.
§ 23 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 23
Übergangsvorschriften
 
(1) § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Personalschlüssel bis zum 31. August 2017 eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 6 Kinder und zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 5,5 Kinder beträgt.
(2) § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Personalschlüssel bis zum 31. August 2015 eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 13 Kinder und zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 12,5 Kinder beträgt.
(3) § 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet bis zum 31. August 2017 keine Anwendung.
(4) § 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. August 2015 auf 2 010 Euro, zwischen dem 1. September 2015 und dem 31. August 2016 auf 2 085 Euro, zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2017 auf 2 165 Euro sowie zwischen dem 1. September 2017 und dem 31. August 2018 auf 2 295 Euro beläuft.“

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Das Sächsische Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Nummer 4 wird das Wort „sich“ gestrichen und das Wort „hat“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt.
2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1 500 Euro“ durch die Angabe „1 900 Euro“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“ vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Zweck und Mittelverwendung
 
Zweck des Fonds ist die Verstetigung von wichtigen Investitionsvorhaben über das Jahr 2014 hinaus. Die Fondsmittel sind ab dem Jahr 2015 für Investitionsvorhaben in folgenden Bereichen zu verwenden:
 
1.
Maßnahmen des Schulhausbaus,
 
2.
Maßnahmen der Digitalen Offensive Sachsen,
 
3.
Maßnahmen des Krankenhausbaus, einschließlich Telemedizin,
 
4.
Maßnahmen des Straßenbaus,
 
5.
Maßnahmen des Schieneninfrastrukturausbaus,
 
6.
Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Sachsen sowie
 
7.
Maßnahmen zur Gestaltung des gesellschaftlichen Wandels.
 
Die Fondsmittel können in den genannten Bereichen auch zur Kofinanzierung von Mitteln des Bundes und der Europäischen Union verwendet werden. Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zugeführten Mittel stehen für eine Verwendung ab dem Jahr 2017 zur Verfügung und können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen. Die Bindung der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zugeführten Mittel im Staatshaushalt bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes sowie der zugrundeliegenden Förderrichtlinie der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.“
2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:
 
1.
Zuführungen in Höhe von 32 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2014,
 
2.
weitere Zuführungen in Höhe von 400 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2014 für
 
 
a)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 1
(60 000 000 Euro),
 
 
b)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 2
(120 000 000 Euro),
 
 
c)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 3
(60 000 000 Euro),
 
 
d)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 4
(30 000 000 Euro),
 
 
e)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 5
(55 000 000 Euro),
 
 
f)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 6
(55 000 000 Euro),
 
 
g)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 7
(20 000 000 Euro) und
 
3.
Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.“

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes

Das Sächsische Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 60), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht ab dem dritten Kind.“
2.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Übergangsregelung
 
§ 3 Absatz 2 Satz 4 gilt für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2014 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind.“

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

§ 11 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme der §§ 1 bis 47, 49 bis 54, 56 bis 64, 65 Absatz 2 bis 5, §§ 66 bis 87 sowie 106 bis 109 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 17 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
2.
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
3.
Folgende Nummer 19 wird angefügt:
 
„19.
Förderung von Maßnahmen für Tourismusmarketing und für Destinationsentwicklung.“

Artikel 13
Änderung des Sächsischen Förderfondsgesetzes

Das Sächsische Förderfondsgesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
die ‚Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II’,“.
 
 
bb)
Nummer 7 wird aufgehoben.
 
 
cc)
Nummer 8 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
 
 
 
„7.
die ‚Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III’,“.
 
 
dd)
Nummer 9 wird Nummer 8.
 
 
ee)
Nummer 10 wird Nummer 9 und die Angabe „für KMU“ wird durch die Wörter „zur Markteinführung innovativer Produkte“ ersetzt.
 
 
ff)
Nummer 11 wird Nummer 10 und am Ende das Wort „und“ angefügt.
 
 
gg)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:
 
 
 
„11.
den ‚Fusionsfonds Sachsen’“.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird Absatz 2.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „des“ gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
der ‚Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II’ entsprechend Anlage 3“.
 
 
cc)
Dem Wortlaut der Nummern 1, 2 und 4 bis 6 wird jeweils das Wort „des“ vorangestellt.
 
 
dd)
Nummer 7 wird aufgehoben.
 
 
ee)
Nummer 8 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
 
 
 
„7.
der ‚Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III’ entsprechend Anlage 7,“.
 
 
ff)
Nummer 9 wird Nummer 8, dem Wortlaut wird das Wort „des“ vorangestellt und die Angabe „Anlage 9“ wird durch die Angabe „Anlage 8“ ersetzt.
 
 
gg)
Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:
 
 
 
„9.
des ‚Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen’ entsprechend Anlage 9,“.
 
 
hh)
Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:
 
 
 
„10.
des ‚Braunkohlesanierungsfonds Sachsen’ entsprechend Anlage 10 und“.
 
 
ii)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:
 
 
 
„11.
des ‚Fusionsfonds Sachsen’ entsprechend Anlage 11.“
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
3.
In § 3 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 11“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 10“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „der ‚Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen’“ durch die Wörter „die Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 7 wird aufgehoben.
 
 
dd)
Nummer 8 wird Nummer 7 und die Wörter „der ‚Mikrodarlehensfonds Sachsen’“ werden durch die Wörter „die ‚Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III’“ ersetzt.
 
 
ee)
Nummer 9 wird Nummer 8.
 
 
ff)
Nummer 10 wird Nummer 9, die Angabe „für KMU“ wird durch die Wörter „zur Markteinführung innovativer Produkte“ und das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
 
gg)
Nummer 11 wird Nummer 10 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
 
 
hh)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:
 
 
 
„11.
der ‚Fusionsfonds Sachsen’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Fondsvermögen des ‚Braunkohlesanierungsfonds Sachsen’ und des ‚Fusionsfonds Sachsen’ verbleiben unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.“
 
c)
In Absatz 5 werden die Wörter „die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388)“ durch die Wörter „Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ ersetzt.
5.
In § 5 Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 9“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 und 8“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „in § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie 5 bis 8, 10 und 11“ durch die Wörter „in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 und 9 bis 11“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
7.
Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben.
8.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „‚Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen’“ durch die Wörter „‚Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I – EFRE-Förderperiode 2007 – 2013 und Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen II – EFRE-Förderperiode 2014 – 2020’“ ersetzt.
 
b)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Fonds dient“ durch die Wörter „Die Fonds dienen“ ersetzt.
 
c)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Fondsvermögen“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
 
d)
In Satz 3 wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
 
e)
In Satz 4 wird das Wort „des“ nach dem Wort „Mitteleinsatz“ durch das Wort „der“ ersetzt und nach der Angabe „(EFRE)“ werden die Wörter „der jeweiligen Förderperiode der Europäischen Union“ eingefügt.
9.
Anlage 7 wird aufgehoben.
10.
Anlage 8 wird Anlage 7 und wie folgt geändert:
 
a)
In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 8“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
 
b)
In der Überschrift werden die Wörter „‚Mikrodarlehensfonds Sachsen’“ durch die Wörter „‚Mikrodarlehensfonds Sachsen I – ESF-Förderperiode 2000 – 2006, Mikrodarlehensfonds Sachsen II – ESF-Förderperiode 2007 – 2013 und Mikrodarlehensfonds Sachsen III – ESF-Förderperiode 2014 – 2020’“ ersetzt.
 
c)
Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
„Die Fonds dienen der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln für Existenzgründer sowie für kleine und mittlere Unternehmen bis zu fünf Jahren nach ihrer Gründung durch die Gewährung von Mikrodarlehen.“
11.
Anlage 9 wird Anlage 8 und in der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 9“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
12.
Anlage 10 wird Anlage 9 und wie folgt geändert:
 
a)
In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 9“ ersetzt.
 
b)
In der Überschrift wird die Angabe „für KMU“ durch die Wörter „zur Markteinführung innovativer Produkte“ ersetzt.
 
c)
Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
„Der Fonds dient der Förderung von Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Markteinführung und Marktbearbeitung innovativer Produkte. Aus dem Fonds sollen Darlehen gewährt werden; die Darlehen können zur Finanzierung des Betriebsmittelbedarfs (und in geringem Umfang auch des Investitionsbedarfs) nach erfolgter Markteinführung, zum Produktionsaufbau und für das Marketing der neuen Produkte eingesetzt werden.“
13.
Anlage 11 wird Anlage 10 und in der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 11“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 10“ ersetzt.
14.
Folgende Anlage 11 wird angefügt:
 
„Anlage 11
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 11)
 
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
‚Fusionsfonds Sachsen’
 
Der Fonds dient der Förderung von Maßnahmen sächsischer Unternehmen zur Überwindung ihrer kleinteiligen Struktur durch endogenes oder exogenes Unternehmenswachstum wie zum Beispiel Unternehmenszusammenschlüsse, Unternehmensübernahmen, Nachfolgelösungen oder Investitionen.“

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Das Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „(ÖPNVG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
 
bb)
Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „57 000 000 EUR“ durch die Angabe „59 000 000 Euro“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2446) geändert worden ist“ durch die Wörter „des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nummer 1 bis 13 wird wie folgt gefasst:
Grundbeträge
Lfd. Nr. Kommune Betrag
„1. die Stadt Chemnitz 2 106 300
2. die Stadt Dresden 5 935 400
3. die Stadt Leipzig 4 268 650
4. der Landkreis Bautzen 2 548 800
5. der Erzgebirgskreis 1 967 650
6. der Landkreis Görlitz 1 740 500
7. der Landkreis Leipzig 1 578 250
8. der Landkreis Meißen 2 082 700
9. der Landkreis Mittelsachsen 1 469 100
10. der Landkreis Nordsachsen 1 681 500
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 159 400
12. der Vogtlandkreis 740 450
13. der Landkreis Zwickau 1 221 300“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Nummern 1 bis 13 werden wie folgt gefasst:
Grundbeträge
Lfd. Nr. Kommune Betrag
„1. die Stadt Chemnitz 1 637 412
2. die Stadt Dresden 4 294 187
3. die Stadt Leipzig 3 831 383
4. der Landkreis Bautzen 2 272 087
5. der Erzgebirgskreis 2 024 202
6. der Landkreis Görlitz 2 141 564
7. der Landkreis Leipzig 1 904 142
8. der Landkreis Meißen 1 772 355
9. der Landkreis Mittelsachsen 2 136 170
10. der Landkreis Nordsachsen 2 196 584
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 896 856
12. der Vogtlandkreis 1 746 158
13. der Landkreis Zwickau 1 646 900“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „2013 als weitere Mittel 28 500 000 EUR“ durch die Wörter „2016 als weitere Mittel 29 500 000 Euro“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG)“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ und die Wörter „Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ ersetzt.

Artikel 15
Gesetz
über die Gewährung einer Investitionspauschale für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von eigenen Einrichtungen und eigenen Anlagen zur Unterbringung von aufzunehmenden Ausländern an die Kreisfreien Städte und Landkreise im Freistaat Sachsen in den Jahren 2015 und 2016
(Investitionspauschalengesetz 2015/2016)

Artikel 16
Änderung des Landesseilbahngesetzes

Das Landesseilbahngesetz vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Zwölften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (“ und die Angabe „– 12. GSGV)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 18)“ werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
In § 5 Satz 1 wird die Angabe „(ÖPNVG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 412, 449)“ werden ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
3.
In § 6 Absatz 2 werden die Angaben „(SächsVwVfZG)“ und „(VwVfG)“ gestrichen, nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 142),“ werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,“ eingefügt und die Wörter „Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist“ werden durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4.
In § 12 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)“ durch das Wort „Pflichtversicherungsgesetzes“ und die Wörter „Artikel 234 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2334)“ werden durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932)“ ersetzt.
5.
In § 18 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ durch die Wörter „Sächsische Oberbergamt“ ersetzt.
6.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15)“ durch die Wörter „Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „BImSchG“ durch die Wörter „des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes

Das Sächsische Datenschutzgesetz vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Kostenerhebung“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage (zu § 40)“.
2.
§ 40 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 40
Kostenerhebung
 
(1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz die in der Anlage festgelegten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Die Kosten fließen dem Freistaat Sachsen zu.
(2) Kosten für Kontrollen nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes werden nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Bestimmung über den Datenschutz festgestellt wird. Kontrollen oder Beratungen einfacher Art sowie die Beratung nicht-öffentlicher Stellen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind kostenfrei.
(3) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen.
(4) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte entscheidet in eigener Verantwortung über die Ermäßigung oder Befreiung von Kosten, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Im Übrigen finden § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, § 9 Absatz 1, §§ 10, 12 bis 23 und 26 des Verwaltungskostengesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.“
3.
Nach § 41 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 40)
 
Folgende Kosten werden erhoben:
 
1.
Kontrollen nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes je angefangene halbe Stunde und eingesetztem Bediensteten
 
 
a)
bei Kontrollen ohne besondere Prüfintensität
40 Euro
 
 
b)
bei örtlichen Kontrollen oder solchen mit besonderer Prüfintensität
60 Euro
 
2.
Heranziehung zur Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte durch Verwaltungsakt
150 bis 1 500 Euro
 
3.
Anordnungen nach § 38 Absatz 5 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
150 bis 1 500 Euro
 
4.
Untersagungen nach § 38 Absatz 5 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
250 bis 2 500 Euro
 
5.
Abberufungen nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes
150 bis 1 500 Euro
 
6.
Beratungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes je angefangene halbe Stunde und eingesetztem Bediensteten
50 Euro*)
 
7.
Genehmigung der Datenübermittlung in Drittstaaten nach § 4c Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
1 500 bis 15 000 Euro
 
8.
Prüfung von Verhaltensregeln nach § 38a des Bundesdatenschutzgesetzes
1 000 bis 5 000 Euro
 
9.
Bearbeitungen von Meldungen nach § 4d Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes
 
 
a)
Erstmeldung (je Verfahren)
50 Euro
 
 
b)
Änderungs- oder Abmeldungen (je Verfahren)
25 Euro

Artikel 18
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)“.
2.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 11 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 12 bis 22 werden die Nummern 11 bis 21.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „allein“ gestrichen.
3.
In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 28 Absatz 4 ist anzuwenden.“
4.
§ 73 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „sowie den Beigeordneten“ durch die Wörter „den Beigeordneten oder den vom Bürgermeister damit beauftragten leitenden Bediensteten“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 werden die Wörter „in öffentlicher Sitzung“ durch die Wörter „oder ein beschließender Ausschuss“ ersetzt.
5.
§ 88a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Abweichend von § 301 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches kann das Eigenkapital der Aufgabenträger mit dem Betrag angesetzt werden, der dem Buchwert der in den Gesamtabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten entspricht. Für die Konsolidierung des Jahresabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Aufgabenträger gilt § 308 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass eine einheitliche Bewertung nicht erforderlich ist.“
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Auf die Zuordnung des Unterschiedsbetrages gemäß § 312 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches kann verzichtet werden.“
6.
§ 94a wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung dient einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht.“
 
b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
7.
§ 98 Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
8.
§ 131 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Vorschrift des § 88a ist spätestens ab dem Haushaltsjahr 2021 anzuwenden.“

Artikel 19
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung – SächsLKrO)“.
2.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 10 wird gestrichen.
 
b)
Die bisherigen Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 10 bis 20.

Artikel 20
Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
der Höhe der Vergütung, einschließlich der Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen,“.
2.
In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Vergütungen“ ein Komma und die Wörter „die Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), wenn Träger der Ausbildung ein Durchführender des Rettungsdienstes ist“ eingefügt.

Artikel 21
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben über diese Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass, bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt, jeweils eine von zehn Einkommensstufen ausgewiesen wird.“
 
b)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte in einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15 000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30 000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50 000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 75 000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100 000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 150 000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250 000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 250 000 Euro.“
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „4 835 EUR“ durch die Angabe „5 212,54 Euro“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zum 1. August 2011, 1. August 2012, 1. August 2013 und zum 1. August 2014“ durch die Wörter „zum 1. August 2015, 1. August 2016, 1. August 2017, 1. August 2018 und zum 1. August 2019“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des ersten Halbjahres“ durch die Wörter „der ersten neun Monate“ ersetzt.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Pauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 135 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
Pauschale
Lfd. Buchstabe über-bis Betrag
a) bis 50 km 3 640 Euro,
b) über 50 bis 100 km 3 869 Euro,
c) über 100 km 4 099 Euro.“
 
 
bb)
In Satz 10 wird nach dem Wort „zusätzliche“ das Wort „monatliche“ eingefügt.
 
 
cc)
Satz 11 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, der G 10-Kommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums, des Bewertungsausschusses, des Wahlprüfungsausschusses und eines Untersuchungsausschusses erhalten für jede Sitzungsteilnahme eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale in Höhe von 59 Euro, die jeweiligen Vorsitzenden, mit Ausnahme desjenigen eines Untersuchungsausschusses, in zweifacher Höhe.“
 
 
dd)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Die Sätze 7 bis 9 gelten entsprechend. Unterhält ein Mitglied des Landtages eine Nebenwohnung am Sitz des Landtages, gilt Satz 13 mit der Maßgabe, dass keine Kürzung in Höhe der nachgewiesenen Bruttokaltmiete zuzüglich eines Nebenkostenansatzes in Höhe von 30 vom Hundert erfolgt. Der Betrag reduziert sich maximal um 10 vom Hundert der Pauschale nach Satz 4 Buchstabe c, jedoch nicht über den jeweiligen Abzugsbetrag nach Satz 13 hinaus.“
 
b)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 11“ ein Komma und die Wörter „soweit für den Monat der Sitzung kein Anspruch nach Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 besteht“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „monatlichen Bruttoentgelt“ durch die Wörter „Eineinhalbfachen eines monatlichen Bruttoentgelts“ ersetzt.
 
d)
Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
 
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Enquete-Kommissionen“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme derjenigen des Wahlprüfungsausschusses und des Bewertungsausschusses,“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 7 bis 9 gilt entsprechend.“
 
 
cc)
Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Satz 2 gilt“ durch die Wörter „Sätze 2 und 3 gelten“ ersetzt.
 
 
dd)
Im neuen Satz 7 werden die Wörter „den Sätzen 4 und 5“ durch die Wörter „den Sätzen 5 und 6“ ersetzt.
 
f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Landtages“ werden die Wörter „ab der 6. Wahlperiode“ eingefügt und die Angabe „2 863,23 EUR“ wird durch die Angabe „5 124 Euro“ ersetzt.
 
 
bb)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Der Zuschuss wird zu Beginn einer Wahlperiode an die Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils in der vergangenen Legislaturperiode eingetreten sind. Die prozentuale Änderungsrate des ermittelten Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen dem Präsidenten mit. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode.“
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 50 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages
Einbehaltung von der Pauschale
Lfd. Buchstabe über-bis Betrag
a) bis 50 km 65 Euro,
b) über 50 bis 100 km 80 Euro,
c) über 100 km 95 Euro.“
von der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 einbehalten; dies gilt nicht für Sitzungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 11 und 12.“
 
 
bb)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„§ 6 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so erfolgt der Einbehalt nur einmal.“
 
 
cc)
Im neuen Satz 6 wird die Angabe „auf 95 EUR“ durch die Wörter „jeweils um 45 Euro“ ersetzt.
 
 
dd)
Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Mitglied des Landtages, das als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 vertritt, erhält für jede Sitzung eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, deren Höhe sich nach Absatz 1 Satz 3 und 4 bemisst, sofern es von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde und für das stellvertretende Mitglied an diesem Tag keine sonstige Anwesenheitspflicht im Landtag bestand.“
 
 
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Stellvertretende Mitglieder des Präsidiums, der G 10-Kommission, des Wahlprüfungsausschusses und eines Untersuchungsausschusses erhalten stattdessen für jede Sitzungsteilnahme, die sie in Vertretung eines Mitglieds wahrnehmen, eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale nach § 6 Absatz 2 Satz 11 und 12.“
5.
In § 10 werden nach dem Wort „Sachsen“ ein Komma und die Wörter „auf Antrag erweitert um die Strecke nach Berlin“ eingefügt.
6.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Annahme des Mandats“ durch die Wörter „Erwerb der Mitgliedschaft“ ersetzt.
7.
In § 14a Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Mindestaltersentschädigung nach § 14b Abs. 2 berechnet“ durch die Wörter „Altersentschädigung nach § 14b Absatz 2 berechnet, wobei eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird“ ersetzt.
8.
§ 14b wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mit jedem weiteren Jahr ab dem zwölften bis zum fünfzehnten Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Jahr früher, frühestens jedoch mit der Vollendung des 63. Lebensjahres.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Steigerungssatz beträgt ab der 6. Wahlperiode für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft 0,3 vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert.“
 
 
bb)
Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Altersentschädigung vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, die über Absatz 1 hinausgeht. Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 3 ist zu beantragen. Bei der Bemessung der Höhe der Altersentschädigung finden nur Zeiten der Mitgliedschaft Berücksichtigung, in denen kein Anspruch auf Vorsorgebeitrag nach § 13 Absatz 1, § 14a bestand.“
9.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag nach § 14b Absatz 2.“
 
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
10.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Altersentschädigung“ das Komma und die Wörter „deren Höhe sich nach § 14b Abs. 2 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach § 14b Abs. 2“ gestrichen.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich nach § 14b Absatz 2, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.“
 
c)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „nach § 14b Abs. 2 um 20 vom Hundert bis höchstens 63 vom Hundert“ durch die Wörter „nach Satz 2 um 20 vom Hundert bis höchstens 70 vom Hundert“ ersetzt.
11.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds des Landtages oder ehemaligen Mitglieds des Landtages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Absatz 1 erfüllte, erhält als Hinterbliebenenversorgung 55 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „55 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 14b Abs. 2“ durch die Wörter „eine Hinterbliebenenversorgung, deren Höhe sich nach Absatz 1 bemisst“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ durch ein Komma und die Wörter „deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird“ ersetzt.
12.
In § 21 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Annahme des Mandats“ durch die Wörter „Erwerb der Mitgliedschaft“ ersetzt.
13.
In § 23 wird jeweils in den Absätzen 3 bis 5 die Angabe „(§ 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19, 20 und 42)“ gestrichen.
14.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Grundentschädigung nach § 5“ durch die Wörter „Leistungen nach den §§ 5, 13 Absatz 1 und § 21“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden ab dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet ein Mitglied des Landtages während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, soweit nicht das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden kann.“
15.
In § 40 Absatz 1 werden die Wörter „ab der 5. Wahlperiode 3,5 vom Hundert und die Mindestaltersentschädigung 35 vom Hundert“ durch die Wörter „und in der 5. Wahlperiode 3,5 vom Hundert“ ersetzt.
16.
§ 41 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 41
Übergangsregelungen zum Gesetz
begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016
(Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 – HBG 2015/2016)
 
(1) § 14b Absatz 2 gilt für die Mitglieder des Landtages, die in der 5. Wahlperiode erstmals dem Landtag angehörten, mit der Maßgabe, dass der Steigerungssatz für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der 5. Wahlperiode 3,0 vom Hundert beträgt.
(2) Mitglieder des Landtages, für die in der 6. Wahlperiode Anspruch auf Vorsorgebeitrag nach § 13 Absatz 1, § 14a besteht, erhalten auf Antrag eine Versorgung nach § 13 Absatz 2, §§ 14b bis 19. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2015 beim Präsidenten zu stellen. Der Anspruch nach Satz 1 besteht ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats und kann gegen Erstattung bereits ausgezahlter Vorsorgebeiträge rückwirkend für den Zeitraum bis zum Beginn der 6. Wahlperiode geltend gemacht werden.“

Artikel 22
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Dem § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird der folgende Absatz 14 angefügt:

„(14) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid über die Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung haben abweichend von Absatz 13 bis zum 30. Juni 2016 aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des Fünften Teils, Zweiten Abschnittes der Abgabenordnung finden mit Ausnahme der §§ 235 und 236 der Abgabenordnung abweichend von § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2016 auf die in Satz 1 genannten Fälle keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn der Bescheid bestandskräftig geworden ist oder wird oder durch gerichtliche Entscheidung die Rechtmäßigkeit des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides rechtskräftig festgestellt worden ist oder wird. Sofern der Abgabepflichtige Antrag auf Stundung oder Erlass der Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung stellt, gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Abgabepflichtige bis zum 30. September 2015 vollständige Unterlagen zur Entscheidung über den Antrag auf Stundung oder Erlass bei der zuständigen Wasserbehörde vorlegt.“

Artikel 23
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Dem § 1 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Sie kann den Anteil nach § 40 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland für die Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk in Sachsen und Projekten zur Förderung der Medienkompetenz verwenden.“

Artikel 24
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

§ 28 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2.
Es wird folgende Nummer 19 angefügt:
 
„19.
Förderung der nichtkommerziellen lokalen Rundfunkanbieter einschließlich Übernahme der Sende- und Leitungskosten.“

Artikel 25
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 35 Absatz 5 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Freistaat Sachsen gewährt dem Landesverband der Landschaftspflegeverbände Sachsens nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung eine pauschalierte finanzielle Unterstützung für das Vorhalten flächendeckender Strukturen zur Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:

1.
Initiierung von Maßnahmen zur Umsetzung regionaler und landesweiter Artenschutzkonzepte,
2.
Initiierung von Maßnahmen zur kreisüberschreitenden Umsetzung des landesweiten Biotopverbundes,
3.
Initiierung von Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000, einschließlich der Erarbeitung kreislicher und regionaler Umsetzungskonzepte.“

Artikel 26
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Sächsischen Haushaltsordnung, des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – und des Sächsischen Förderfondsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes, des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes, des Sächsischen Datenschutzgesetzes, der Sächsischen Gemeindeordnung, der Sächsischen Landkreisordnung und des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen sowie des Sächsischen Wassergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(4) Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut des Sächsischen Ganztagsangebotsgesetzes sowie des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(6) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann den Wortlaut des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(7) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann den Wortlaut des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr sowie des Landesseilbahngesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 27
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 3, Artikel 5, Artikel 8 Nummer 2 sowie Artikel 9, 11, 13 bis 15 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 21 tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Dresden, den 29. April 2015

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Chef der Staatskanzlei und
Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Fritz Jaeckel

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 7, S. 349
    Fsn-Nr.: 520-5:15A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Mai 2015