1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Kulturraumgesetz

Vollzitat: Sächsisches Kulturraumgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

Vom 4. Dezember 2018

1Aufgrund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539),
2.
den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387),
3.
den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652),
4.
den teils am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 4. Dezember 2018

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Gesetz
über die Kulturräume in Sachsen
(Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Präambel

In der Überzeugung, dass die Freiheit des geistigen Lebens und die Freiheit der Künste Ausdruck der 1989 friedlich errungenen Freiheit der Bürger Sachsens sind und für die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft unverzichtbar bleiben, im Bewusstsein, wie viel Sachsen der gewachsenen Vielfalt und Offenheit seiner Regionen verdankt, die in Zeiten des Übergangs einer Sicherung des kommunalen Gestaltungsspielraums bedürfen, in der Erkenntnis, dass nach Abschluss der Übergangsfinanzierung Kultur gemäß Artikel 35 Einigungsvertrag eine ergänzende Förderung kommunaler kultureller Einrichtungen und Maßnahmen auf landesgesetzlicher Grundlage zur Herstellung neuer, finanzierbarer Organisations- und Leistungsstrukturen unverzichtbar ist, in der Erwartung, dass die Kulturräume bürgernahe, effiziente und wandlungsfähige Strukturen schaffen, beschließt der Landtag, ausgehend von den Artikeln 1 und 11 der Sächsischen Verfassung, das nachstehende Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG).

§ 1
Bildung der Kulturräume

(1) Zur Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen werden ländliche Kulturräume als Zweckverbände gebildet.

(2) Es bestehen die ländlichen Kulturräume

1.
Vogtland-Zwickau,
2.
Erzgebirge-Mittelsachsen,
3.
Leipziger Raum,
4.
Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
5.
Oberlausitz-Niederschlesien.

(3) 1Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise nach Maßgabe der Anlage. 2Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.

(4) Die Kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sind urbane Kulturräume; für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis 3 und 5, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 7.

(5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die gesetzlichen Regelungen für Zweckverbände auf die ländlichen Kulturräume anzuwenden.

§ 2
Zielsetzung

(1) Im Freistaat Sachsen ist die Kulturpflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise.

(2) 1Der Kulturraum unterstützt die Träger kommunaler Kultur bei ihren Aufgaben von regionaler Bedeutung, insbesondere bei deren Finanzierung und Koordinierung. 2Die ländlichen Kulturräume können in Anwendung der für Zweckverbände geltenden Vorschriften selbst Träger von Einrichtungen und Maßnahmen sein; die Entscheidung hierüber trifft der Kulturkonvent.

(3) 1Der Kulturraum verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. 2Er gibt sich eine Satzung. 3In der Satzung können regionale Besonderheiten des Kulturraumes berücksichtigt werden. 4Die Satzung und eine Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 3
Sachlicher Geltungsbereich

(1) 1Nach diesem Gesetz werden kulturelle Einrichtungen, einschließlich Musikschulen, und Maßnahmen von regionaler Bedeutung, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, auf Beschluss des Kulturkonventes nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel unterstützt. 2Dabei sind Einrichtungen und Maßnahmen der Kulturellen Bildung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Förderung ist grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den Ausgaben oder finanzwirksamen Aufwendungen der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen.

(3) 1Kulturelle Einrichtungen oder Maßnahmen haben für den Kulturraum in der Regel regionale Bedeutung, wenn ihnen

a)
für das Selbstverständnis und die Tradition der jeweiligen Region ein spezifischer, historisch begründeter Wert oder
b)
ein besonderer Stellenwert für Bewohner und Besucher der jeweiligen Region oder
c)
Modellcharakter für betriebliche Organisationsformen, insbesondere bei den Voraussetzungen für eine sparsame Wirtschaftsführung, oder
d)
eine besondere künstlerisch-ästhetische Innovationskraft

zukommt. 2Der Kulturkonvent entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Er kann eine Stellungnahme der zuständigen Fachstelle einholen.

(4) 1Gegenstand der Förderung sind Ausgaben und finanzwirksame Aufwendungen für Personal, Sachen, einschließlich deren Unterhalt, sowie Investitionen. 2Auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung ist zu achten.

(5) 1Bei der Vergabe der Mittel sind die verschiedenen Kultursparten angemessen zu berücksichtigen. 2Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(6) Die Kulturräume veröffentlichen jährlich Angaben zu den von ihnen geförderten Einrichtungen und Maßnahmen sowie zur jeweiligen Höhe der Förderung.

§ 4
Organe und Verwaltung der ländlichen Kulturräume

(1) Organe der ländlichen Kulturräume sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonventes und der Kulturbeirat.

(2) 1Der Kulturkonvent nimmt alle Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig sind. 2Zu den Aufgaben des Kulturkonventes gehören insbesondere der Erlass der Satzung des Kulturraumes, die Feststellung des jährlichen Finanzbedarfes, die Finanzplanung, die Aufstellung der Förderliste, die Festsetzung der jährlichen Höhe der Kulturumlage, die Mittelverteilung und der Jahresabschluss.

(3) 1Dem Kulturkonvent gehören die Landräte der Mitglieder des Kulturraumes als stimmberechtigte Mitglieder sowie je zwei vom Kreistag gewählte Vertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates als Mitglieder mit beratender Stimme an. 2Auf Beschluss des Kulturkonventes können weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Kulturkonvent aufgenommen werden. 3Die Mitglieder des Kulturkonventes sind ehrenamtlich tätig. 4Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. 5Im Falle der Verhinderung werden die Landräte durch ihre Stellvertreter, die von den Kreistagen gewählten Mitglieder des Kulturkonventes durch vom Kreistag gewählte Stellvertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates durch seinen Stellvertreter vertreten.

(4) 1Die Belange des sorbischen Volkes werden vertreten durch die Stiftung für das sorbische Volk. 2Sie erhält Sitz und Stimmrecht im Kulturkonvent Oberlausitz-Niederschlesien.

(5) 1Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer von ihnen Vorsitzender des Kulturkonventes und wer von ihnen sein Stellvertreter ist. 2Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt den Kulturraum.

(6) 1Für die Geschäftsführung des Kulturraumes richtet der Kulturraum ein Kultursekretariat ein. 2Es wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet.

(7) 1Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. 2Eine Wiederberufung ist zweimalig möglich. 3Bei der Benennung der Kultursachverständigen soll auf die angemessene Vertretung aller Kultursparten, die im Kulturraum gefördert werden sollen, sowie die angemessene Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden. 4Die zuständigen, im Kulturraum wirkenden regionalen und überregionalen Fachverbände und Fachstellen sind vor der Berufung zu hören und können dem Kulturkonvent Vorschläge für die Besetzung des Kulturbeirates unterbreiten.

(8) 1Die Mitglieder des Kulturbeirates sind ehrenamtlich tätig. 2Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 3Für die Arbeit des Kulturbeirates finden die kommunalrechtlichen Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechende Anwendung.

(9) 1Der Kulturkonvent ist an die Entscheidungsvorschläge des Kulturbeirates nicht gebunden. 2Entscheidungen, die von den Entscheidungsvorschlägen des Kulturbeirates abweichen, hat der Kulturkonvent mit Begründung für die Abweichung dem Kulturbeirat schriftlich mitzuteilen.

(10) Der Kulturbeirat wird in seiner Arbeit vom Kultursekretariat unterstützt.

(11) 1Der Kulturbeirat kann, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit den Kulturbeiräten anderer Kulturräume, Arbeitsgemeinschaften für einzelne Kultursparten bilden, die den Kulturbeirat bei dessen Arbeit unterstützen und dessen Beschlüsse vorbereiten. 2Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften sind ehrenamtlich tätig. 3Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(12) In künstlerischen Fragen können Mitglieder des Kulturbeirates und des Kulturkonventes nach Unterrichtung des Kulturkonventes den Sächsischen Kultursenat oder die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen um Rat anrufen.1

§ 5
Urbane Kulturräume

(1) Die Aufgaben der urbanen Kulturräume werden von den Organen der Gemeinden wahrgenommen.

(2) 1Der Stadtrat beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. 2§ 4 Absatz 7 Satz 2 bis 4, Absatz 8, 9, 11 und 12 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kulturkonventes der Stadtrat oder gemäß der Hauptsatzung der Stadt ein Ausschuss tritt.2

§ 6
Sächsischer Kulturlastenausgleich

(1) Es wird ein jährlicher Kulturlastenausgleich nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mindestens jedoch in Höhe von 94 700 000 Euro vorgenommen.

(2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag stellt der Freistaat Sachsen

a)
den Kulturräumen zur Förderung der Kulturpflege Zuweisungen in vierteljährlichen Raten nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, mindestens jedoch 93 200 000 Euro zur Verfügung. 2Bundeszuschüsse und sonstige Beteiligungen Dritter bleiben unberührt;
b)
für Investitionen und Strukturmaßnahmen in kulturellen Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 einschließlich damit verbundener Personalmaßnahmen Mittel nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes, mindestens jedoch 1 500 000 Euro zur Verfügung. 2Das Nähere zur einzelvorhabensbezogenen Förderung von Strukturmaßnahmen auf Antrag aus den Kulturräumen regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in einer Verwaltungsvorschrift.

(3) Durch die Erhebung einer Kulturumlage werden in den ländlichen Kulturräumen die Mitglieder des Kulturraumes an den Ausgaben von dessen Kulturkasse für Kultur von regionaler Bedeutung angemessen beteiligt.

(4) 1Die Zuweisung der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe a darf bei den einzelnen Kulturräumen 30 Prozent der Summe der Ausgaben oder der finanzwirksamen Aufwendungen aller vom Kulturraum geförderten Einrichtungen und Maßnahmen nicht übersteigen und sie darf bei den ländlichen Kulturräumen nicht höher sein als das Zweifache der Kulturumlage. 2Das Nähere über die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe a und die Zuweisung der Investitionsmittel nach Absatz 2 Buchstabe b regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in einer Rechtsverordnung, insbesondere das Verfahren, den Verteilungsschlüssel und die Kriterien, nach denen Ausgaben oder finanzwirksame Aufwendungen der zu fördernden Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.3

§ 7
Beitritt zu ländlichen Kulturräumen

(1) 1Kreisangehörige Oberzentren und die Städte des Oberzentralen Städteverbundes können Mitglied in ländlichen Kulturräumen werden, wenn dies die Stadt und der Kulturraum beschließen. 2Soweit eine Stadt den Beitritt zum Kulturraum beschließt, muss der Kulturraum innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des städtischen Beschlusses über den Beitritt entscheiden. 3Der Kulturraum kann den Beitritt nur ablehnen, wenn dieser die Aufgabenerfüllung des Kulturraumes gefährden würde. 4Der Ablehnungsbeschluss ist schriftlich zu begründen. 5Fasst der Kulturraum innerhalb der Frist nach Satz 2 keinen Beschluss, wird der Beitritt zu dem im städtischen Beitrittsbeschluss genannten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach Satz 2. 6Die Beitrittsbeschlüsse sowie der Beitritt nach Satz 5 bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt.

(2) 1Gemeinden, die gemäß Absatz 1 Mitglied eines ländlichen Kulturraumes geworden sind, werden im Kulturkonvent durch den Oberbürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied vertreten. 2Im Falle der Verhinderung wird der Oberbürgermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.

(3) 1Gemeinden, die gemäß Absatz 1 Mitglied eines ländlichen Kulturraumes geworden sind, sind gemäß § 6 Absatz 3 zur Zahlung der Kulturumlage verpflichtet. 2Davon unberührt bleibt die Pflicht, sich als Sitzgemeinde gemäß § 3 Absatz 2 angemessen zu beteiligen sowie die festgelegte Kreisumlage gemäß § 26 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zu zahlen.

§ 8
Rechtsaufsicht

1Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 2Soweit bei Rechtsaufsichtsmaßnahmen die Rechtsverhältnisse von Körperschaften des öffentlichen Rechts berührt sind, die der Rechtsaufsicht anderer Staatsministerien unterstehen, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium herzustellen.

§ 9
Evaluation

1Im Abstand von jeweils sieben Jahren prüft die Staatsregierung, ob sich dieses Gesetz im Hinblick auf die Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung bewährt hat. 2Dabei sind die Sachgerechtigkeit der in diesem Gesetz geregelten Organisations- und Finanzstrukturen, die Anzahl und der Zuschnitt der Kulturräume sowie das Verfahren und die Kriterien zur Verteilung der Landesmittel an die Kulturräume zu untersuchen. 3Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Landtag erstmals bis zum 31. Dezember 2025 zu berichten.

§ 10
Bericht durch den Sächsischen Kultursenat

1Im Abstand von jeweils vier Jahren erstellt der Sächsische Kultursenat einen Bericht über den Vollzug des Sächsischen Kulturraumgesetzes, der insbesondere Empfehlungen für Zusammenarbeit und Kulturförderung zwischen Land und Kommunen enthält. 2Die Empfehlungen sollen substantiiert begründet werden. 3Der Bericht ist dem Landtag bis zum 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres zuzuleiten.

§ 11
Berichtstermin

Der Bericht durch den Sächsischen Kultursenat ist dem Landtag erstmalig bis zum 31. Dezember 2021 zuzuleiten.

Anlage
(zu § 1 Absatz 3)

Die ländlichen Kulturräume im Freistaat Sachsen
und die dazugehörigen Landkreise
1.
Kulturraum Vogtland-Zwickau
a)
Landkreis Zwickau
b)
Vogtlandkreis
2.
Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen
a)
Erzgebirgskreis
b)
Landkreis Mittelsachsen
3.
Kulturraum Leipziger Raum
a)
Landkreis Nordsachsen
b)
Landkreis Leipzig
4.
Kulturraum Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
a)
Landkreis Meißen
b)
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
5.
Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien
a)
Landkreis Görlitz
b)
Landkreis Bautzen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 19, S. 811
    Fsn-Nr.: 70-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023