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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie 25 Jahre Friedliche Revolution

Vollzitat: Förderrichtlinie 25 Jahre Friedliche Revolution vom 11. April 2014 (SächsABl. S. 630), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 345)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung von Aktivitäten zur Erinnerung an den 25. Jahrestag der Friedlichen Revolution im Jahr 1989
(Förderrichtlinie 25 Jahre Friedliche Revolution)

Vom 11. April 2014

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung – im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, welche zu einer nachhaltigen Erinnerung an die Ereignisse der Friedlichen Revolution im Jahr 1989 beitragen und im Ergebnis zur Deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1990 geführt haben.
2.
Mit der Förderung soll erreicht werden, dass die Erinnerung an die Ursachen und Ereignisse der Friedlichen Revolution 1989 und die Bewältigung der Folgen der deutschen Spaltung stärker in das öffentliche Bewusstsein gelangen und für spätere Generationen ansprechend veranschaulicht werden. Gleichzeitig sollen vielfältige bürgerschaftliche Aktivitäten angeregt werden.
3.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der nachfolgenden Grundsätze und der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gewährung einer Zuwendung begründet keinen Rechtsanspruch auf die Förderung von Folgemaßnahmen oder die Förderung der Weiterführung der geförderten Maßnahme.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Förderfähig sind insbesondere Projekte, die
 
a)
an die Ereignisse erinnern, die zur Friedlichen Revolution führten;
 
b)
die persönlichen Schicksale oder Lebensläufe darstellen;
 
c)
die Vorgeschichte der Friedlichen Revolution aus lokaler und regionaler Perspektive in den Mittelpunkt stellen;
 
d)
an Initiativen aus dem kirchlichen Bereich, innerhalb des informellen Kulturbetriebs oder der Umwelt- und Bürgerbewegung erinnern.
2.;
Die Projekte sollen auch über den Zeitraum der Projektförderung nach dieser Richtlinie hinaus genutzt und betrieben werden. Dementsprechend werden Konzepte und Initiativen bevorzugt, die eine Perspektive der Weiterführung bieten oder deren Ergebnisse durch die Übernahme in vorhandene Strukturen, wie Museen und Archive oder durch elektronische Medien einen bleibenden Wert verkörpern und weiterführende Kommunikation anregen.
3.
Nicht förderfähig sind Projekte, welche
 
a)
lediglich eine Neuauflage von bereits durch die Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung von Aktivitäten zur Erinnerung an den 20. Jahrestag der friedlichen Revolution im Jahr 1989 und der deutschen Einheit im Jahr 1990 (Förderrichtlinie 20 Jahre friedliche Revolution und deutsche Einheit – Erinnerung und Gedenken) vom 25. August 2008 (SächsABl. S. 1154) geförderten Projekte darstellen;
 
b)
überwiegend anderen als den Zuwendungszwecken dienen, insbesondere einen vorrangig kommerziellen Charakter haben;
 
c)
die Grundsätze der Ausgewogenheit und Sachlichkeit ungenügend berücksichtigen, die den Anschein der Rechtfertigung von Verstößen gegen die grundlegenden Menschenrechte und Prinzipien des Rechtstaates erwecken oder die allein eine Darstellung der Tätigkeit von staatlichen oder staatsnahen Institutionen bezwecken;
 
d)
die Errichtung, Gestaltung und Ausstattung eines Ortes oder Gebäudes bezwecken.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:
 
a)
kommunale Gebietskörperschaften, auch für ihre Eigenbetriebe;
 
b)
juristische Personen des Privatrechts, insbesondere eingetragene Vereine, ausgenommen Parteien und Wählervereinigungen;
 
c)
natürliche Personen;
 
d)
staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften.
2.
Die Zuwendungsempfänger müssen die Gewähr für eine der Zielrichtung dieser Richtlinie entsprechende Umsetzung bieten. Eine Förderung von Projekten, an denen informelle oder hauptamtliche Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik beteiligt sind, ist ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Antrag schriftlich zu bestätigen, dass er die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt und bei seinem Projekt keine Personen im Sinne des Satzes 2 eingesetzt werden.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Projekte, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden oder eine entsprechende Beziehung zum Freistaat Sachsen aufweisen. Im Einzelfall können länderübergreifende Projekte gefördert werden.
2.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes und der Europäischen Union (EU) ergänzen. Bestehen für Projekte auch Fördermöglichkeiten durch Bundes- und/oder EU-Programme, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig.
3.
Das Projekt darf noch nicht begonnen sein. Ein förderunschädlicher Maßnahmebeginn kann durch die Bewilligungsstelle nach schriftlicher Beantragung genehmigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Antragsunterlagen vorliegen und die Finanzierung, einschließlich der Vor- und Zwischenfinanzierung unter Berücksichtigung des beantragten Zuschusses nachgewiesen wird.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Zuwendungen erfolgen als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Im Einzelfall kann der geforderte Eigenanteil durch Eigenleistungen erbracht werden.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben und Pflichtaufgaben anfallen.
 
b)
Die Eigenleistungen zur Darstellung des Eigenanteils werden, soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit ihrem tatsächlichen Wert und für Arbeitsleistungen mit einer maximalen Stundenvergütung von 8,50 EUR anerkannt. Teilnehmergebühren, welche im Rahmen des geförderten Projektes angesetzt oder eingenommen werden, werden auf die Zuwendung angerechnet.
 
c)
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
 
 
aa)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, sofern sie sich nicht ausschließlich aus dem Projekt selbst ergeben. Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers können nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden;
 
 
bb)
Ausgaben für die Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.
 
 
cc)
die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4330) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehen kann. Der Antragsteller hat hierzu im Antragsverfahren eine entsprechende Erklärung abzugeben und später eintretende Änderungen unverzüglich der Bewilligungsstelle mitzuteilen.

VI.
Zuwendungsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
2.
Antragsverfahren
 
a)
Anträge für eine Projektförderung können bis zum 30. Juni 2014 bei der Bewilligungsstelle formgebunden unter Verwendung des Musters der Bewilligungsstelle in einfacher Ausfertigung eingereicht werden. Über nach dieser Frist eingehende Anträge wird bei besonderem Landesinteresse im Rahmen der für diese Richtlinie verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
 
b)
Die Anträge haben sowohl inhaltlich, als auch methodisch das Vorhaben darzustellen. Dabei sind folgende Punkte besonders auszuführen:
 
 
aa)
Zielgruppe des Vorhabens, Erfolgsindikatoren,
 
 
bb)
Finanzierungsplan (einschließlich Eigenanteile, Eigenleistung), schlüssige Erläuterung des Themas und der Zielrichtung,
 
 
cc)
Sicherung der Nachhaltigkeit des Projektes, Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit und Art und Weise der Umsetzung der Gestaltungsvorgaben für die aus dieser Richtlinie geförderten Projekte.
 
c)
Bei Vorhaben über 2  000 EUR Gesamtkosten hat der Antragsteller dem Antrag eine Übersicht der mit dem Projekt betrauten Personen und Ansprechpartner beizufügen.
3.
Demokratieerklärung
 
a)
Der Antragsteller hat bei der Antragstellung eine Erklärung folgenden Wortlauts abzugeben:
„Hiermit bestätigen wir, dass wir uns zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine Aktivitäten entfalten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechen. Als Träger der geförderten Maßnahme haben wir dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchführung des geförderten Projektes als Partner Ausgewählten ebenfalls eine Erklärung gemäß Satz 1 abgeben.“
 
b)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Sachsen haben abweichend von Buchstabe a nur dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchführung des geförderten Projektes als Partner Ausgewählten ebenfalls eine Erklärung gemäß Buchstabe a Satz 1 abgeben.
4.
Bewilligungsverfahren
Nach einer zuwendungsrechtlichen und finanziellen Prüfung und einer Vorprüfung hinsichtlich der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Antrages durch die Bewilligungsstelle wird eine Liste, in der alle Anträge erfasst sind, an die Staatskanzlei weitergeleitet. Nach Beteiligung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gibt die Staatskanzlei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Förderempfehlung in der Sache und der Höhe nach ab und leitet diese an die Bewilligungsstelle weiter. Bei der Auswahl der zu fördernden Projekte wird dabei eine regionale Ausgewogenheit angestrebt. Die Bewilligungsstelle bewilligt abschließend auf der Grundlage der Förderempfehlung der Staatskanzlei die Zuwendungen oder lehnt entsprechend die Anträge ab.
5.
Auszahlung
Die Auszahlung ist unter Verwendung des Musters der Bewilligungsstelle schriftlich zu beantragen.
6.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis des Einsatzes der Mittel entsprechend dieser Richtlinie und des Zuwendungsbescheides ist drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes unter Verwendung des Musters der Bewilligungsstelle zu erbringen. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.
7.
zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV SäHO zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Gestaltung und Kennzeichnung des Projektes

Entsprechend der Zielsetzung dieser Richtlinie sollen sich die geförderten Projekte in den Rahmen einheitlicher Gestaltungsgrundsätze einreihen. Dazu gehört:

1.
die Verwendung des Logos für die Projektreihe und der Wort-Bild-Marke des Freistaates Sachsen;
2.
die Kennzeichnung des Projektes mit einer Tafel „[Name des Projektes] – eine Initiative der Sächsischen Staatsregierung und [Name des Antragstellers] Gefördert aus Mitteln des Freistaates Sachsen“;
3.
Meldung der laufenden Aktivitäten an die Sächsische Staatskanzlei zur Verwertung auf der Internetseite www.89-90.sachsen.de;
4.
bei Web-Präsenz Link mit zentraler Homepage.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 15. April 2014 in Kraft.

Dresden, den 11. April 2014

Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Dr. Johannes Beermann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 18, S. 630
    Fsn-Nr.: 5571-V14.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. April 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017