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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zuständigkeitsverordnung nichtärztliche Heilberufe

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung nichtärztliche Heilberufe vom 14. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 242)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts in den nichtärztlichen Heilberufen
(Zuständigkeitsverordnung nichtärztliche Heilberufe – HeilbZuVO)

Vom 14. Mai 1998

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 6 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz – BeArbThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446, 448),
  2. § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446, 448).
  3. § 9 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl I S. 228), zuletzt geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),
  4. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

§ 1
Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetzes und im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (BeArbThAPrO) vom 23. März 1977 (BGBl. I S.509), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770, 3773), sind die Regierungspräsidien soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständig für die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Abs. 1 BeArbThG ist da; Staatsministerium für Kultus, wenn es sich um eine medizinische Berufsfachschule in der Trägerschaft eines Krankenhauses handelt. Im übrigen ist das Staatsministerium für Soziales. Gesundheit und Familie zuständig.

(3) Zuständig für die Entscheidung, ob gemäß § 3 Abs. 2 BeArbThAPrO ein Beauftragter der Schulverwaltung zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird, ist das Staatsministerium für Kultus.

§ 2
Beruf des Diätassistenten

(l) Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten ( Diätassistentengesetz DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 4461) geändert gemäß Artikel 11 der Verordnung vom 21 September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), und im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten ( DiätAss-APrV) vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088) sind die Regierungspräisidien, soweit nachfolgend nicht: anders bestimmt ist.

(2) Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Satz 2 DiätAssG gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

(3) Zuständig für die Entscheidung, ob gemäß § 3 Abs. 2 DiätAss-APrV ein Beauftragter der Schulverwaltung zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird, ist das Staatsministerium für Kultus.

§ 3
Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers

(l) Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ( HebammengesetzHebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert gemäß Artikel 6 der Verordnung vom 2l. September 1997 (BGBl. I S. 2390), und im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger ( HebAPrV) in der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 521) sind die Regierungspräsidien, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist.

(2) Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 HebG gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Ermächtigung zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 HebG erteilt die nach Absatz 2 zuständige Behörde.

(4) Zuständig für die Entscheidung, ob gemäß § 3 Abs. 2 HebAPrV ein Beauftragter der Schulverwaltung zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird, ist das Staatsministerium für Kultus.

§ 4
Berufe in der Krankenpflege

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege ( Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl I S. 893), zuletzt geändert gemäß Artikel 7 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl I S. 2390) und im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ( KrPflAPrV) vom 16. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1973). zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 525). sind die Regierungspräsidien, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

(2) Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 KrPflG gilt § l Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Ermächtigung zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KrPflG erteilt die nach Absatz 2 zuständige Behörde.

(4) Zuständig für die Entscheidung, ob gemäß § 3 Abs. 2 KrPflAPrV ein Beauftragter der Schulverwaltung zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird, ist das Staatsministerium für Kultus.

§ 5
Beruf des Logopäden

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung  für Logopäden ( LogAPrO) vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892). zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770, 3774) sind die Regierungspräsidien, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

(3) Zuständig für die Entscheidung, ob gemäß § 3 Abs. 2 LogAPrO ein Beauftragter der Schulverwaltung zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird, ist das Staatsministerium für Kultus.

§ 6
Technische Assistenten in der Medizin

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin ( MTA-GesetzMTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), geändert gemäß Artikel 10 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), und im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin ( MTA-APrV) vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922) sind die Regierungspräsidien, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Satz 2 MTAG gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

(3) Zuständig für die Entscheidung, ob gemäß § 3 Abs. 2 MTA-APrV ein Beauftragter der Schulverwaltung zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird, ist das Staatsministerium für Kultus.

§ 7
Beruf des Orthoptisten

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten ( OrthoptistengesetzOrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert gemäß Artikel 9 der Verordnung vom 2l. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), und im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten ( OrthoptAPrV) vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770, 3775), sind die Regierungspräsidien. soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Satz 2 OrthoptG gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

§ 8
Berufe in der Physiotherapie

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie ( Masseur- und PhysiotherapeutengesetzMPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), geändert gemäß Artikel 12 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391), im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister ( MB-APrV) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) und im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten ( PhysTh-APrV) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786) sind die Regierungspräsidien, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständig für die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 MPhG ist das Staatsministerium für Kultus, wenn es sich um eine öffentliche Schule handelt. Im übrigen ist das Staatsministerium für Soziales Gesundheit und Familie zuständig.

(3) Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 9 Satz 2 MPhG gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

(4) Zuständig für die Entscheidung, ob gemäß § 3 Abs. 2 MB-APrV und gemäß § 3 Abs. 2 PhysTh-APrV ein Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird, ist das Staatsministerium für Kultus.

§ 9
Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten und im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ( PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352) sind die Regierungspräsidien, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

(3) Zuständig für die Entscheidung, ob gemäß § 3 Abs. 2 PTA-APrV ein Beauftragter der Schulverwaltung zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird, ist das Staatsministerium für Kultus.

§ 10
Beruf des Rettungsassistenten

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten ( Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert gemäß Artikel 8 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391)  und im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten ( RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770, 3775), sind die Regierungspräsidien, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Satz 2 RettAssG gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

§ 11
Übergangsvorschrift

Bis zum 3l. Juli 1998 wird anstelle der in § 9 Abs. 1 genannten Verordnung die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 12. August 1969 (BGBl. I S. 1200) angewendet.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 9 Abs. 3 am 1. August 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 3 und 4 der Verordnung der Sächsischen  Staatsregierung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts pharmazeutischer Berufe vom 26. August 1992 (SächsGVBl. S. 419) außer Kraft.

Dresden, den l4. Mai 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 9, S. 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Juni 1998

    Fassung gültig bis: 1. September 2006