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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Kommunalwahlordnung

Vollzitat: Kommunalwahlordnung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen
(Kommunalwahlordnung – KomWO)

Vom 5. September 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. November 2015

Aufgrund von § 62 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 191) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Wahlvorbereitung, Wahlorgane

Unterabschnitt 1
Bekanntmachung der Durchführung der Wahl, Wahlkreise, Wahlbezirke 2

§ 1
Bekanntmachung der Durchführung der Wahl

(1) Die Gemeinde macht die Durchführung der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Bürgermeisterwahl spätestens am 90. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Der Landkreis macht die Durchführung der Kreistagswahl und der Landratswahl spätestens am 90. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Kreistagswahl muss

1.
den Wahltag,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
3.
die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sofern das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist,
4.
die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
5.
die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können,
6.
den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen sowie die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen und
7.
den Hinweis auf die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge unter Angabe, welche Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften benötigen, wie viele Unterstützungsunterschriften ein Wahlvorschlag benötigt sowie wo, ab wann, bis zu welchem Zeitpunkt und wie diese Unterschriften geleistet werden können,

enthalten.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muss

1.
den Wahltag,
2.
den Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs,
3.
die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
4.
die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wahlvorschläge auch für einen etwaigen zweiten Wahlgang gelten, sofern sie nicht nach § 44a Abs. 2 Nr. 1 KomWG zurückgenommen oder nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 KomWG geändert werden,
5.
den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen sowie die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen und
6.
den Hinweis auf die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge unter Angabe, welche Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften benötigen, wie viele Unterstützungsunterschriften ein Wahlvorschlag benötigt sowie wo, ab wann, bis zu welchem Zeitpunkt und wie diese Unterschriften geleistet werden können,

enthalten. Bei der Bürgermeisterwahl muss die öffentliche Bekanntmachung darüber hinaus die Angabe enthalten, ob es sich um eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Bürgermeisterstelle handelt.

(4) Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen soll die öffentliche Bekanntmachung der Wahlen nach Möglichkeit gleichzeitig vorgenommen werden. Wird am gleichen Wahltag mit einer Kommunalwahl eine andere Wahl oder ein Volks- oder Bürgerentscheid durchgeführt, ist bekannt zu machen, wenn sie nach § 57 Abs. 2 KomWG mit der Kommunalwahl organisatorisch verbunden werden. 3

§ 2
Wahlkreise

Die Kreisfreien Städte und die Landkreise sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, die von der Möglichkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 KomWG Gebrauch gemacht haben, teilen die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise unter Angabe der Einwohnerzahlen ihrer Rechtsaufsichtsbehörde mit. Die Landkreise unterrichten darüber hinaus auch die kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise für die Kreistagswahl. 4

§ 3
Allgemeine Wahlbezirke

(1) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(2) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder ähnlichen Einrichtungen sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.

§ 4
Sonderwahlbezirke

Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, können bei entsprechendem Bedarf Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber gebildet werden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 24 entsprechend.

Unterabschnitt 2
Wählerverzeichnis

§ 5
Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen nur für die Wahldurchführung und zu Sicherungszwecken hergestellt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.

(3) Bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Kreistagswahl muss das Wählerverzeichnis für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen je eine Spalte enthalten.

(4) Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muss das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe bei der ersten Wahl und bei dem zweiten Wahlgang enthalten; ferner muss das Wählerverzeichnis eine Spalte für Bemerkungen enthalten. Die erst für den zweiten Wahlgang Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis in der Spalte für Bemerkungen durch einen entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.

(5) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist ein gemeinsames Wählerverzeichnis für alle Wahlen anzulegen; bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen können gemeinsame Wählerverzeichnisse geführt werden. Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe sind entsprechend zu ergänzen. 5

§ 6
Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle am Wahltag Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung gemeldet sind, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung. Bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen ist jeder einzutragen, der bei zumindest einer der Wahlen wahlberechtigt ist. Ist eine Person nicht bei allen Wahlen wahlberechtigt, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

(2) Ein Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Ein Wahlberechtigter, der sich bei der Durchführung von Kreiswahlen für eine Wohnung in einer Gemeinde des gleichen Landkreises anmeldet, wird nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen. Hiervon ist die Fortzugsgemeinde unverzüglich zu informieren. Der Wahlberechtigte wird für die Wahlen gestrichen, für die er nicht mehr wahlberechtigt ist.

§ 7
Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor Beginn der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1. Wahlberechtigte, die im Berichtigungsverfahren in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung soll enthalten

1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraumes,
3.
die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass, bereitzuhalten,
6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
bei Durchführung einer Bürgermeister- oder Landratswahl den Hinweis auf den Tag des zweiten Wahlgangs verbunden mit dem Hinweis, dass hierzu keine weitere Benachrichtigung erfolgt,
8.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen unter Hinweis darauf,
 
a)
dass ein Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum des Wahlgebiets, bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Kreistagswahl des Wahlkreises, oder durch Briefwahl wählen will und
 
b)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Soweit Wahlberechtigte bei der Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nur für den etwaigen zweiten Wahlgang wahlberechtigt sind, sind sie in der Benachrichtigung entsprechend darauf hinzuweisen; dabei sind der Wahltag und die Wahlzeit des etwaigen zweiten Wahlgangs anzugeben.

(2) Der Benachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

(3) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist für alle Wahlen eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung auszustellen. Bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen soll eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung ausgestellt werden, soweit die Wahlen nach § 57 Abs. 2 KomWG miteinander verbunden sind. In der Wahlbenachrichtigung ist zu vermerken, für welche Wahlen sie gilt. 6

§ 8
Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welcher Zeit das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
2.
dass bei der Gemeinde innerhalb der Frist zur Einsichtnahme schriftlich oder zur Niederschrift Berichtigungen beantragt werden können,
3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird.

Die Bekanntmachungen können bei gleichzeitiger Durchführung mit anderen Wahlen miteinander verbunden werden.

(2) Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 9 Abs. 3 im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(3) Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme ist die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht und der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; auf diese Einschränkungen hat die Gemeinde hinzuweisen.

§ 9
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Frist zur Einsichtnahme ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen schriftlichen Berichtigungsantrag zulässig. § 14 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 4 Abs. 3 und 4 KomWG sind.

(3) Alle vom Beginn der Frist zur Einsichtnahme ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte für Bemerkungen zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2, § 30 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 4 KomWG vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

§ 10
Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest und gibt an, bei wie vielen Wahlberechtigten ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist. Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 3 zu beurkunden. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen ist der Abschluss des Wählerverzeichnisses für jede Wahl gesondert zu beurkunden.

Unterabschnitt 3
Wahlscheine

§ 11
Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

1.
er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen,
2.
sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder
3.
sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist. 7

§ 12
Zuständigkeit, Gestaltung des Wahlscheines,
persönliche Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Für die Gestaltung des Wahlscheines gilt das Muster der Anlage 4.

(3) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlkreis er gilt.

(4) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen wird für diese nur ein gemeinsamer Wahlschein erteilt. Auf dem Wahlschein ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen der Inhaber wahlberechtigt ist. Durch persönliche Stimmabgabe kann der Wahlberechtigte für alle gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen nur in den Wahlbezirken des jeweils kleinsten Wahlgebiets und, wenn dieses Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, nur in den Wahlbezirken des für ihn zuständigen Wahlkreises dieses Wahlgebiets wählen. 8

§ 13
Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich, durch Telefax oder Telegramm, per E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig. In dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 33 gilt entsprechend.

(2) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, bei gleichzeitiger Durchführung mit anderen Wahlen bis zum hierfür bestimmten Zeitpunkt, beantragt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt, wenn bei glaubhaft gemachter plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 30 Abs. 2 zu verfahren hat.

(3) Verspätet eingegangene Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen, mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und bis zu ihrer Vernichtung (§ 62 Abs. 2) vorläufig aufzubewahren. 9

§ 14
Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (§ 21) erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

(3) Dem Wahlschein sind beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlgebiets, bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Kreistagswahl des Wahlkreises, nach dem Muster der Anlagen 5 bis 10,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 11,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 12, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeinde, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk oder der Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist, angegeben sind, und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlagen 13 und 14.

(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 13 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(5) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, wird im Wählerverzeichnis in der jeweiligen Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.

(6) Holt der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(7) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 KomWG und die des § 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind auf dem Wahlschein und im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken, für welche Wahlen der Wahlscheininhaber wahlberechtigt ist.

(8) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt, ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlkreisen getrennt anzulegen. Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.

(9) Bei der Wahl des Bürgermeisters oder Landrats sind für den zweiten Wahlgang denjenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11 erhalten haben, von Amts wegen wiederum Wahlscheine auszustellen, sofern die Wahlberechtigten hierauf nicht verzichtet haben.

(10) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen für eine bestimmte Wahl gestrichen, ist der Wahlschein insgesamt oder für die betroffene Wahl für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten, die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines und bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen die betroffene Wahl aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt die Wahlvorstände der Wahlbezirke, für die der Wahlschein gültig war, über die Ungültigkeit des Wahlscheines. In den Fällen des § 18 Abs. 2 KomWG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.

(11) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Gemeinde dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 10 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag vormittags eingehen.

(12) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Absatz 10 Satz 1 bis 3 und Absatz 11 gelten entsprechend.

(13) Bei der gleichzeitigen Durchführung von anderen Wahlen sind auf dem Wahlschein, dem Stimmzettelumschlag, dem Wahlbriefumschlag und dem Merkblatt zur Briefwahl für die Kommunalwahlen sachgerechte Hinweise aufzubringen. 10

§ 15
Erteilung von Wahlscheinen
an bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen

1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk (§ 4) gebildet worden ist,
2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 24) vorgesehen ist,

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Die Gemeinde erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeinde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl, die anderen wahlberechtigten Personen zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können.

(3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können. 11

Unterabschnitt 4
Wahlvorschläge

§ 16
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 15 eingereicht werden. Er muss enthalten

1.
als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
3.
Wahlgebiet und Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers für die Bürgermeisterwahl oder die Landratswahl muss dessen Familiennamen als Bezeichnung enthalten. Die Namen der Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.

(2) Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zur Zeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig.

(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

1.
eine Erklärung jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 16, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Abs. 2 KomWG) und dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
2.
beim Wahlvorschlag für eine Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl für jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 16,
3.
beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Abs. 7 KomWG anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides Statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt werden, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 18, auch unmittelbar auf der Niederschrift,
4.
im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
5.
beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
6.
beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 19,
7.
bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides Statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

(4) Die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 3 Nr. 2) und die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nr. 6) sind kostenlos zu erteilen. 12

§ 17
Unterstützungsunterschriften

(1) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten Anzahl an Unterstützungsunterschriften bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 20 an und legt dieses unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zur Unterschriftsleistung in der nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 bekanntgemachten Stelle aus. Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung leisten; am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18.00 Uhr zu ermöglichen.

(2) Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 21 unter Angabe des Tags der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die Namen der Vorunterzeichner nicht bekannt werden. Die Identität und die Wahlberechtigung des Unterzeichners sind auf dem Unterschriftsblatt zu bescheinigen.

(3) Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Der Beauftragte sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, seine Unterschrift zu leisten, hat der Beauftragte seine Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass er die Eintragung aufgrund der Erklärung des Wahlberechtigten selbst vorgenommen hat.

(4) Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte ist hierauf hinzuweisen, bevor er seine Unterstützungsunterschrift leistet. Der Wahlberechtigte kann eine von ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen.

(5) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses schließt das Unterstützungsverzeichnis am Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge um 18.00 Uhr ab; gleichzeitig bescheinigt er mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Unterstützungsverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis unterzeichnet haben.

(6) Bei Kreistags- und Landratswahlen legt abweichend zu Absatz 1 der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses für jede Gemeinde im Wahlgebiet ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis zur Auslegung in der Gemeinde an. Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge übergibt die Gemeinde das abgeschlossene Unterstützungsverzeichnis unverzüglich dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses fasst die Unterstützungsverzeichnisse aus den Gemeinden unverzüglich zu einem Gesamtverzeichnis nach dem Muster in Anlage 20a für das Wahlgebiet zusammen und bescheinigt mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Gesamtverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis insgesamt unterzeichnet haben.

(7) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat sicherzustellen, dass Unbefugte in das Unterstützungsverzeichnis nicht Einsicht nehmen können. 13

§ 18
Einreichung und Vorprüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft unverzüglich, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen oder der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen, des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, benachrichtigt er sofort die Vertrauenspersonen und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

§ 19
(aufgehoben) 14

§ 20
Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, ein.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Wurde für die Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl kein oder nur ein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht, oder wurden mehrere zulassungsfähige Wahlvorschläge eingereicht, die zusammen weniger zulassungsfähige Bewerber enthalten, als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze, kann der Wahlausschuss beschließen, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 34. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr zu verlängern. Die Gemeinde macht dies unverzüglich und unter Angabe der Frist und der Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge öffentlich bekannt. Bereits eingereichte Wahlvorschläge können durch das Anfügen von Bewerbern ergänzt werden; einer erneuten Einholung von Unterstützungsunterschriften bedarf es in diesem Fall nicht. Der Beschluss über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge erfolgt in diesem Fall spätestens am 23. Tag vor der Wahl; die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge erfolgt unverzüglich.

(4) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung gemäß § 7 Abs. 1 KomWG. Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Wahlausschuss stellt anschließend die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 16 Abs. 1 bezeichneten Angaben sowie ihre Reihenfolge fest; für die Feststellung der Reihenfolge gelten die Absätze 5 und 6.

(5) Bei der Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahl richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach der Stimmenzahl, die die Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Gemeinderatswahl erreicht haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los. Bei der Kreistagswahl richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach der Stimmenzahl, die die Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Kreistagswahl erreicht haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses zu ziehende Los. Hat in der Gemeinde oder dem Landkreis noch keine regelmäßige Gemeinderatswahl oder Kreistagswahl stattgefunden, richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Listenstimmen bei der letzten Landtagswahl. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnungen an. Haben sich Parteien oder Wählervereinigungen seit der für die Ermittlung der Reihenfolge maßgeblichen Wahl vereinigt oder bilden sie einen gemeinsamen Wahlvorschlag (§ 6b Abs. 4 KomWG), werden für die Ermittlung der Reihenfolge nach den Sätzen 1 bis 3 ihre Stimmenzahlen zusammengezählt.

(6) Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl steht der Wahlvorschlag des sich um seine Wiederwahl bewerbenden Amtsinhabers an erster Stelle der Reihenfolge. Danach folgen bei der Bürgermeisterwahl die Wahlvorschläge der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen entsprechend ihrer Stimmenzahl bei der letzten regelmäßigen Gemeinderatswahl, bei der Landratswahl die Wahlvorschläge der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählervereinigungen entsprechend ihrer Stimmenzahl bei der letzten regelmäßigen Kreistagswahl. Im Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnung oder die Familiennamen von Einzelbewerbern zu Verwechslungen Anlass, fügt der Wahlausschuss einem oder mehreren dieser Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Gibt das Kennwort einer Wählervereinigung Anlass zu Verwechslungen mit dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählervereinigung oder dem Kennwort einer Wählervereinigung, deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, erhält der Wahlvorschlag den Namen seines ersten Bewerbers als Kennwort.

(8) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf (§ 7 Abs. 2 KomWG) hin. Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, hat der Vorsitzende die Entscheidung den Vertrauenspersonen dieses Wahlvorschlags und den betroffenen Bewerbern unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(9) Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 zu fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten Wahlvorschläge beizufügen. 15

§ 21
Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind nach § 7 Abs. 3, § 41 Abs. 5 KomWG öffentlich bekanntzumachen, im Fall des § 20 Abs. 3 spätestens am 15. Tag vor der Wahl.

(2) Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der öffentlichen Bekanntmachung in der nach § 20 Abs. 5 und 6 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen und in Landkreisen sind die Wahlvorschläge der Gemeinderatswahl und der Kreistagswahl wahlkreisweise zusammenzufassen. Die Bekanntmachung muss für jeden Wahlvorschlag die in § 16 Abs. 1 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit enthalten; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlausschusses nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle seiner Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

(3) Bei Zulassung nur eines oder keines Wahlvorschlags für die Gemeinderatswahl in einer Gemeinde mit einem Wahlkreis, die Ortschaftsratswahl, die Bürgermeisterwahl oder die Landratswahl ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass jede wählbare Person gewählt werden kann. Bei Zulassung nur eines oder keines Wahlvorschlags in einem oder mehreren Wahlkreisen für die Gemeinderatswahl in einer Gemeinde mit mehreren Wahlkreisen oder für die Kreistagswahl ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass in diesen Wahlkreisen jede wählbare Person gewählt werden kann.

(4) Die Bekanntmachung der Ortschaftsratswahlen in einer Gemeinde hat gemeinsam mit der Bekanntmachung der Gemeinderatswahl in der Gemeinde zu erfolgen, wenn diese Wahlen gleichzeitig durchzuführen sind. 16

Unterabschnitt 5
Wahlorgane

§ 22
Wahlausschüsse

(1) Der Gemeindewahlausschuss und der Kreiswahlausschuss werden für jede Wahl neu gewählt. Die Wahlausschüsse bestehen nach der Wahl einschließlich eventuell erforderlicher Wiederholungswahlen ( § 29 KomWG), Nachwahlen nach den Vorschriften über die Wiederholungswahl ( § 31 KomWG) oder eines zweiten Wahlgangs bei Bürgermeister- oder Landratswahlen solange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.

(2) Die Vorsitzenden der Wahlausschüsse bestimmen Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen des Wahlausschusses, laden die Beisitzer, den Schriftführer und die Hilfskräfte zu den Sitzungen ein und geben Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) Der Vorsitzende des Wahlausschusses verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer des Wahlausschusses zu Beginn der ersten Sitzung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Später erscheinende Mitglieder sowie die Hilfskräfte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses wird vom Bürgermeister verpflichtet, wenn dieser nicht der Vorsitzende ist; der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses wird vom Landrat verpflichtet, wenn dieser nicht der Vorsitzende ist.

(4) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen; er übt während deren Dauer das Hausrecht aus.

(5) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den am Schluss der Sitzung anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer eigenhändig zu unterzeichnen.

(6) Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(7) In Verwaltungsgemeinschaften kann ein einheitlicher Gemeindewahlausschuss gebildet werden, wenn dies die Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden übereinstimmend beschließen. Die Wahl des Gemeindewahlausschusses der Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch den Gemeinschaftsausschuss aus den Wahlberechtigten und Bediensteten der Mitgliedsgemeinden. Dies gilt für den Verwaltungsverband entsprechend. 17

§ 23
Wahlvorstände

(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Mitglieder eines Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(3) Die Wahlvorstände werden durch die Gemeinde für jede Wahl, bei Bürgermeister- und Landratswahlen einschließlich des zweiten Wahlgangs, neu einberufen. Sie treten am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit im Wahlraum zusammen.

(4) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(5) Die Gemeinde bestimmt bei mehreren Wahlkreisen für jeden Wahlkreis den oder die Briefwahlvorstände oder den oder die Wahlvorstände des Wahlkreises, die das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen ( § 10 Abs. 3 KomWG). Bei der Bildung von Briefwahlvorständen darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

(6) In Verwaltungsgemeinschaften kann die erfüllende Gemeinde gemeinsame Briefwahlvorstände für die Mitgliedsgemeinden vorsehen. Dies gilt für den Verwaltungsverband entsprechend. 18

§ 24
Bewegliche Wahlvorstände

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten können bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Es kann jedoch auch der bewegliche Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragt werden.

Unterabschnitt 6
Wahlräume, Stimmzettel, Wahlzeit

§ 25
Wahlräume, Wahlzellen, Wahlurnen

(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlraum bestimmt. Soweit möglich, sollen sich die Wahlräume in Gemeindegebäuden befinden. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(2) In jedem Wahlraum sind eine Wahlzelle oder mehrere Wahlzellen mit Tischen einzurichten, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.

(3) In der Wahlzelle soll ein Schreibstift bereitliegen.

(4) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

(5) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und ihrer Größe nach so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.

(6) Werden mehrere Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt, kann eine einzige Urne verwendet werden. Für andere Wahlen ist eine gesonderte Wahlurne zu verwenden.

(7) Für den Briefwahlvorstand gelten diese Bestimmungen mit Ausnahme der Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 26
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel sind amtlich herzustellen.

(2) Bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Kreistagswahl muss jeder Stimmzettel

1.
die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die nach § 21 Abs. 2 bekannt gemachte Anschrift ihrer Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge

enthalten. Auf den Stimmzetteln für die Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahl kann die Angabe der Anschrift unterbleiben. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach § 20 Abs. 5. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, fallen für die Stimmzettel eines Wahlkreises die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die in diesem Wahlkreis ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. Ist in einem Wahlkreis nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel auch drei freie Zeilen enthalten; ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel drei freie Zeilen enthalten. Im Übrigen sollen die Stimmzettel den Mustern der Anlagen 5 bis 8a entsprechen.

(3) Sind bei einer Gemeinderats- oder Ortschaftsratswahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinde- oder Ortschaftsrats umfassen, hat der Stimmzettel ein zusätzliches abgegrenztes Feld mit drei freien Zeilen zu enthalten.

(4) Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muss jeder Stimmzettel Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die nach § 21 Abs. 2 bekannt gemachte Anschrift der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 20 Abs. 6 festgestellten Reihenfolge sowie deren Bezeichnung enthalten. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel auch eine freie Zeile enthalten; ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel eine freie Zeile enthalten. Im Übrigen sollen die Stimmzettel den Mustern der Anlagen 9 und 10 entsprechen.

(5) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, in der Gemeinde von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe, kleiner als die Wahlbriefumschläge und durch Klebung verschließbar sein; sie sollen nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein. Die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein; sie sollen etwa 12 cm x 17,6 cm groß und nach dem Muster der Anlage 12 beschriftet sein.

(6) Der Stimmzettel muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler dessen Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

(7) Werden mehrere Wahlen durchgeführt, müssen sich die Farben der Stimmzettel deutlich voneinander unterscheiden. 19

§ 27
Wahlzeit

Der Gemeinderat kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem Beginn vor 8.00 Uhr festsetzen.

§ 28
Wahlbekanntmachung

(1) Die Gemeinde hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe nach dem Muster der Anlage 23 öffentlich bekanntzumachen; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei wird darauf hingewiesen,

1.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
2.
wie viele Stimmen der Wähler hat,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
wer gewählt werden kann und wie viele Stimmen einer Person gegeben werden können,
5.
in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann,
6.
dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
7.
dass nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen erfolgt die Wahlbekanntmachung nach Absatz 1 für alle Wahlen gemeinsam; bei gleichzeitiger Durchführung anderer Wahlen kann sie verbunden werden. Dabei wird ergänzend darauf hingewiesen,

1.
welche Wahlen gleichzeitig stattfinden,
2.
welche Farben die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen aufweisen.

(3) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen; ein Stimmzettel als Muster ist beizufügen.

Abschnitt 2
Wahlhandlung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 29
Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1.
das Wählerverzeichnis,
2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 14 Abs. 7 Satz 5),
3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
Vordruck der Wahlniederschrift,
5.
Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke einer Zusammenstellung der für den Wahlvorstand erforderlichen wahlrechtlichen Bestimmungen,
7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht,
8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
9.
Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 30
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Später erscheinende Beisitzer sowie die Hilfskräfte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher gegebenenfalls das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 14 Abs. 7 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 31
Öffentlichkeit, Ordnung im Wahlraum

(1) Während der Wahlhandlung hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum; bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum. Der Wahlvorstand kann Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, nach erfolgloser Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. Ist der Betroffene in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat er einen Wahlschein, ist ihm zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.

§ 32
Stimmabgabe im Wahlraum

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass der Wähler hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Bei der Bürgermeisterwahl nach § 48 Abs. 1 SächsGemO und bei der Landratswahl nach § 44 Abs. 1 SächsLKrO ist dem Wähler die Wahlbenachrichtigung zur Verwendung bei einem etwaigen zweiten Wahlgang zurückzugeben.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 14 Abs. 5) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,
5.
seinen Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder
6.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Antrag auf Berichtigung gestellt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(6) Hat der Wahlvorsteher Zweifel am Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.

(8) Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen ist darauf zu achten, dass der Wähler nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die er wahlberechtigt ist. 20

§ 33
Stimmabgabe behinderter Wähler

(1) Ein Wähler, der sich nach § 15 Abs. 4 KomWG der Hilfe einer anderen Person bedienen will, gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Sie ist hierauf vom Wahlvorsteher hinzuweisen.

§ 34
Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 35
Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Unterabschnitt 2
Besondere Regelungen

§ 36
Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 4) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis, bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her.

(4) Die Gemeinde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedarf.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 32 Abs. 4 bis 8 und § 34. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 37
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern,
kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern

(1) Die Gemeinde kann bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes oder eines Klosters zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis, bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein besitzen, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 24) wählen.

(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 32 Abs. 4 bis 8 und § 34. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) § 36 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 38
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten kann die Gemeinde bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis, bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 24) wählen.

(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) § 37 Abs. 3 und § 36 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 39
Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Gemeinde dafür, dass dem Wähler keine Portokosten entstehen.

(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 32 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 33 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 32 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen im Gebiet der Gemeinde spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.

(5) Werden mehrere Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt, sind die Stimmzettel in einen Stimmzettelumschlag zu legen. Für andere Wahlen sind gesonderte Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu verwenden. 21

Abschnitt 3
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Unterabschnitt 1
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 40
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung im Wahlraum oder in unmittelbar verbundenen Nebenräumen vorzunehmen und abzuschließen. Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Wahlausschusses zulässig. In einem solchen Fall hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlurne, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und der Wahlniederschrift nebst ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. Die Sitzung ist so bald wie möglich fortzusetzen; der Wahlvorsteher hat den Zeitpunkt des Wiederbeginns mündlich bekanntzugeben.

(2) Während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum und den Nebenräumen Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.

(4) Der Wahlvorstand stellt bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Kreistagswahl als Wahlergebnis fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
5.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
6.
bei Verhältniswahl die Zahlen der für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Stimmen,
7.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Der Wahlvorstand stellt bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl als Wahlergebnis fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen wird das Wahlergebnis in der Reihenfolge Bürgermeisterwahl, Landratswahl, Gemeinderatswahl, Kreistagswahl und Ortschaftsratswahl für jede Wahl getrennt ermittelt und festgestellt. Andere Wahlen sind stets zuerst, Volks- und Bürgerentscheide in dieser Reihenfolge zuletzt zu ermitteln und festzustellen. Mit den nächsten Ermittlungen darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die vorangegangene Feststellung unterschrieben und die Unterlagen verpackt, versiegelt und beschriftet sind. Die Stimmzettel der Wahlen, deren Ergebnis noch nicht ermittelt wird, werden unter Verschluss genommen. 22

§ 41
Zählung der Wähler

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstandes entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.

(2) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind die Zählung der Stimmzettel und die Feststellung der Zahl der Wähler für jede Wahl getrennt vorzunehmen.

§ 42
Zählung der Stimmzettel und der Stimmen

(1) Nach Zählung der Stimmzettel, der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine werden die Stimmzettel und Stimmen auf ihre Gültigkeit geprüft und gezählt. Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmter Beisitzer liest aus jedem Stimmzettel vor, für wen die Stimmen abgegeben worden sind; ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Stimmzettel, die unverändert abgegeben worden sind, sowie Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden vorab getrennt voneinander ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt. Die noch nicht ausgezählten Stimmzettel, die ausgesonderten Stimmzettel sowie die ausgezählten gültigen Stimmzettel werden je gesondert gesammelt und unter Aufsicht behalten.

(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel sowie das Aussondern der Stimmzettel wird durch einen vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.

(2a) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die unverändert abgegebenen Stimmzettel. Anschließend werden diese Stimmzettel gezählt.

(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und die Gültigkeit der auf diesen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob dieser für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig erklärt worden, vermerkt er ferner, für wen gültige Stimmen abgegeben worden sind. Die Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(4) Bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Kreistagswahl werden zur Zählung der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel Zähllisten geführt (Muster in der Anlage 24). Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme und jeden aufgerufenen ungültigen Stimmzettel in der betreffenden Spalte der Zählliste. Die Zähllisten werden vom Listenführer und vom Wahlvorsteher unterzeichnet.

(5) Prüf- und Zählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur in der Weise angebracht werden, dass sie sich von der Kennzeichnung des Stimmzettels durch den Wähler eindeutig unterscheiden und diese uneingeschränkt erkennbar bleibt. Sonstige Änderungen des Stimmzettels sind unzulässig; Absatz 3 Satz 3 bis 5 bleibt unberührt.

(6) Ergeben sich bei der Stimmenzählung rechnerische Unstimmigkeiten, ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Organisation und Ablauf des Zählgeschäftes im Einzelnen müssen so geregelt sein, dass die Öffentlichkeit, die Sicherheit und Nachprüfbarkeit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, die Aufsicht des Wahlvorstehers und eine gegenseitige Kontrolle der Mitglieder und Hilfskräfte des Wahlvorstandes gewährleistet sind. Die Zählung kann durch Hilfskräfte vorbereitet werden. Zur Zählung können Zählgruppen gebildet werden, die im Falle des Absatzes 4 getrennte Zähllisten führen. Zur Zählung kann die automatisierte Datenverarbeitung eingesetzt werden, soweit der Wahlausschuss dem zugestimmt hat. 23

§ 43
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt.

§ 44
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses; für diese Schnellmeldung können die Muster der Anlagen 25 und 26 verwendet werden. Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl sogleich nach der Feststellung mitzuteilen. Bei Kreiswahlen erfolgt die Meldung an die Gemeinde.

(2) Bei Kreiswahlen fasst die Gemeinde die vorläufigen Wahlergebnisse aller Wahlbezirke aufgrund der Schnellmeldungen nach Absatz 1 zusammen und meldet sie auf schnellstem Wege dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses; für diese Schnellmeldung können die Muster der Anlagen 25 und 26 verwendet werden. Das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl ist nach Wahlkreisen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde zu verschiedenen Wahlkreisen für die Kreistagswahl gehören. 24

§ 45
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen (Muster der Anlage 27). Die Niederschrift ist von den am Schluss der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes, mindestens jedoch vom Wahlvorsteher und vom Schriftführer oder deren Stellvertretern sowie von einem Beisitzer zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken.

(2) Die Niederschrift muss insbesondere enthalten

1.
die Angabe des Wahlbezirkes,
2.
die Namen und Funktionen der Mitglieder einschließlich der nach § 10 Abs. 5 KomWG zugezogenen Personen und der Hilfskräfte sowie Angaben über ihre Verpflichtung,
3.
den Zeitpunkt der Eröffnung der Wahlhandlung,
4.
besondere Vorkommnisse während der Wahlhandlung und dazu gefasste Beschlüsse,
5.
die Zeitpunkte der Feststellung des Endes der Wahlzeit und der Schließung der Wahlhandlung,
6.
den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses,
7.
Unterbrechungen der Sitzung unter Angabe des Zeitpunkts, der Gründe und der getroffenen Sicherungsmaßnahmen,
8.
die Beschlüsse nach § 32 Abs. 6, § 34 Satz 3 und § 42 Abs. 3 sowie die Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mit Begründung,
9.
das festgestellte Wahlergebnis,
10.
die Versicherung, dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Öffentlichkeit gewahrt worden ist,
11.
die Versicherung, dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nach bestem Wissen eingehalten worden sind.

Bei Satz 1 Nr. 10 ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten nach Wahlberechtigten ohne und mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) aufzugliedern und sind unter der Gesamtzahl der Wähler auch die Zahlen der Wähler mit Wahlschein und der Briefwähler anzuführen.

(3) Der Niederschrift sind beizufügen

1.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 34 Satz 3 besonders beschlossen hat,
2.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 42 Abs. 3 besonders beschlossen hat, einschließlich der unverändert abgegebenen Stimmzettel,
3.
die Zähllisten.

(4) Der Wahlvorsteher hat die Niederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu übergeben.

(5) Der Wahlvorsteher, die Vorsitzenden der mit der Niederschrift befassten Wahlausschüsse und die mit der Niederschrift befassten Behörden haben sicherzustellen, dass die Niederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(6) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen gilt Folgendes:

1.
Für die einzelnen Wahlen sind getrennte Wahlniederschriften zu fertigen.
2.
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 34 Satz 3 besonders beschlossen hat, sind der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als Erstes festgestellt wird. 25

§ 46
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt der Wahlvorsteher je für sich

1.
die gültigen Stimmzettel,
2.
die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeinde hat die Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 62) zu verwahren. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher übergibt ferner die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere die ihm nach § 29 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen.

(4) Auf Anforderung des Gemeindewahlausschusses, bei Kreiswahlen des Kreiswahlausschusses, sowie der Rechtsaufsichtsbehörde sind diesen die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen aufgebrochen, der angeforderte Teil wird entnommen und das Paket erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

(5) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind die Wahlunterlagen der einzelnen Wahlen getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu beschriften. 26

Unterabschnitt 2
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses

§ 47
Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung
der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Die Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie in der Gemeinde unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die Gemeinde verteilt die nach Wahlkreisen geordneten Wahlbriefe am Wahltag rechtzeitig auf die für die Zulassung der Wahlbriefe jeweils zuständigen Wahlorgane und übergibt ihnen das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Bürgermeister oder dem von ihm nach § 12 KomWG hierfür beauftragten Bediensteten versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und danach bis zur Vernichtung (§ 62) verwahrt. Es ist sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. 27

§ 48
Zulassung der Wahlbriefe

(1) Über die Zulassung der Wahlbriefe entscheidet der Briefwahlvorstand sofern kein Fall des § 49 Abs. 1 oder 5 vorliegt.

(2) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt. Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der Stimmzettelumschlag abweichend von Satz 3 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür bestimmten Mitglied des Briefwahlvorstandes getrennt nach den Wahlen, für die der Wahlschein jeweils gültig ist, verwahrt.

(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 KomWG vorliegt. Liegt bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen der Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes nicht für alle diese Wahlen vor, ist der Wahlbrief nur für die betreffenden Wahlen zurückzuweisen. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 18 Abs. 1 Satz 2 KomWG). 28

§ 48a
Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis mit den in § 40 Abs. 4 Nr. 2 bis 7 oder Abs. 5 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 41 und 42 fest. Werden gleichzeitig mehrere Wahlen durchgeführt, gilt § 40 Abs. 6 entsprechend.

(2) Bei verbundenen Kommunalwahlen werden vor Feststellung des Briefwahlergebnisses als Erstes die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettelumschläge und die für die jeweilige Wahl nach § 48 Abs. 2 Satz 4 verwahrten Stimmzettelumschläge getrennt von einander ungeöffnet gezählt. Anschließend werden die nach § 48 Abs. 2 Satz 4 verwahrten Stimmzettelumschläge geöffnet, die Stimmzettel entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die geleerte Wahlurne gelegt. Zusätzlich werden mindestens 50 Stimmzettelumschläge derselben Wahl geöffnet, die Stimmzettel entnommen, uneingesehen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt und alle Stimmzettel in der Wahlurne vermengt. Anschließend sind die übrigen Stimmzettelumschläge zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen.

(3) Enthält ein Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel oder bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, wird dies auf dem Stimmzettelumschlag vermerkt. Diese Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel derselben Wahl enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, sind entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 zu behandeln.

(4) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 45 Abs. 2 entsprechend; sie muss außerdem enthalten

1.
die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbriefe,
2.
die Zahl der beanstandeten Wahlbriefe,
3.
die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe unter Angabe der Zurückweisungsgründe,
4.
die Zahl der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe,
5.
die Zahl der insgesamt zugelassenen Wahlbriefe.

(5) Der Niederschrift sind beizufügen

1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 42 Abs. 3 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
4.
die Zähllisten, soweit solche geführt wurden.

§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind zurückgewiesene Wahlbriefe der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird.

(6) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen sowie §§ 43 und 44 entsprechend. 29

§ 49
Zulassung der Wahlbriefe und Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses bei wenigen Briefwählern

(1) Liegen für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses einer Wahl weniger als 50 Wahlbriefe vor, ist die Zulassung der Wahlbriefe und die Ergebnisfeststellung von verschiedenen Wahlorganen vorzunehmen. Eine der Aufgaben kann auch dem Gemeindewahlausschuss zugewiesen werden.

(2) Die Zulassung der Wahlbriefe erfolgt entsprechend § 48 Abs. 2 und 3. Hierüber ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, der beizufügen sind

1.
die Wahlbriefe, die zurückgewiesen wurden,
2.
die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

Die eingenommenen Wahlscheine sind entsprechend § 46 zu verpacken und zu verwahren.

(3) Nachdem alle rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe nach Absatz 2 behandelt worden sind, wird die Wahlurne und eine Mitteilung über die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe an den für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses Zuständigen übergeben. Der Vorgang ist in beiden Niederschriften zu vermerken.

(4) Sofern der Wahlvorstand auch für die Auszählung eines Wahlbezirks zuständig ist, öffnet er zunächst die übergebene Wahlurne, entnimmt die Stimmzettelumschläge und zählt sie. Ergibt sich eine Abweichung gegenüber der Mitteilung nach Absatz 3, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Anschließend werden die Stimmzettel aus den durch Briefwahl abgegebenen Stimmzettelumschlägen entnommen und in gefaltetem Zustand in die Urne des Wahlbezirks gelegt. Danach werden die Stimmzettel und Stimmen gemeinsam nach § 42 gezählt.

(5) Ermittelt der Gemeindewahlausschuss in den Fällen des § 10 Abs. 4 KomWG abweichend von Absatz 1 auch das Briefwahlergebnis, entscheidet er auch über die Zulassung der Wahlbriefe; er verfährt dabei nach Absatz 2. Den Stimmzettelumschlägen aus zugelassenen Wahlbriefen werden die Stimmzettel entnommen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne des Wahlraumes gelegt. Die Wahlscheine werden getrennt nach Briefwählern und nach Wählern, die ihre Stimme im Wahlraum abgegeben haben, gesammelt. Danach werden die Stimmzettel und Stimmen gemeinsam nach §§ 41 und 42 gezählt. 30

Unterabschnitt 3
Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung und statistische Auswertung der Wahlergebnisse bei Gemeindewahlen

§ 50
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Gemeindewahlausschuss prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie so weit wie möglich auf. Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. Ungeklärte Bedenken vermerkt der Schriftführer in der Niederschrift.

(2) Der Gemeindewahlausschuss stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken und Wahlkreisen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. Er ermittelt aus den Stimmenzahlen bei der Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahl die Verteilung der Sitze; bei der Zuteilung der Sitze bleiben Personen, die nicht wählbar sind, unberücksichtigt.

(3) Der Gemeindewahlausschuss stellt bei der Gemeinderatswahl und der Ortschaftsratswahl als Wahlergebnis fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
5.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
6.
bei Verhältniswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis und in Ortschaften
 
a)
die Zahlen der für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtstimmenzahlen der Wahlvorschläge),
 
b)
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
 
c)
die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge,
 
d)
welche Bewerber gewählt sind,
 
e)
welche Bewerber in welcher Reihenfolge Ersatzpersonen sind,
 
f)
gegebenenfalls, dass Sitze nach § 21 Abs. 3 KomWG unbesetzt bleiben,
7.
bei Verhältniswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen
 
a)
die Gesamtstimmenzahl jeder Partei und Wählervereinigung im Wahlgebiet,
 
b)
die Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Wahlvorschläge jeder Partei und Wählervereinigung in den Wahlkreisen,
 
c)
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen,
 
d)
die Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen und auf ihre Wahlvorschläge in den Wahlkreisen,
 
e)
welche Bewerber gewählt sind,
 
f)
welche Bewerber in welcher Reihenfolge Ersatzpersonen der einzelnen Wahlvorschläge sind,
 
g)
gegebenenfalls, dass Sitze nach § 22 Abs. 5 KomWG unbesetzt bleiben,
8.
bei Mehrheitswahl
 
a)
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und anderer Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
 
b)
welche Bewerber und andere Personen gewählt sind,
 
c)
welche Bewerber und andere Personen in welcher Reihenfolge Ersatzpersonen sind.

In dem Fall, dass gemäß § 31 Satz 2 KomWG für einzelne Wahlkreise oder Wahlbezirke eine Nachwahl angeordnet worden ist, erfolgen im Anschluss an die Hauptwahl lediglich die Feststellungen zu den Nummern 1 bis 6 Buchst. a und b, Nr. 7 Buchst. a bis c und Nr. 8 Buchst. a. Die Feststellung des Wahlergebnisses im Übrigen erfolgt zusammen mit der Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl.

(4) Der Gemeindewahlausschuss stellt bei der Bürgermeisterwahl als Wahlergebnis fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
6.
wer gewählt ist oder dass ein zweiter Wahlgang durchzuführen ist.

In dem Fall, dass gemäß § 31 Satz 2 KomWG für einzelne Wahlbezirke eine Nachwahl angeordnet worden ist, erfolgen im Anschluss an die Hauptwahl lediglich die Feststellungen zu den Nummern 1 bis 5. Die Feststellung des Wahlergebnisses im Übrigen erfolgt zusammen mit der Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl.

(5) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses das Wahlergebnis mündlich bekannt.

(6) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss insbesondere enthalten

1.
die Bezeichnung des Ausschusses,
2.
die Namen und Funktionen seiner Mitglieder, den Namen des Schriftführers und Angaben über deren Verpflichtung,
3.
die Zeit und den Ort der Sitzung,
4.
den Umfang und das Ergebnis der Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände und die dazu gefassten Beschlüsse,
5.
die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe,
6.
bei Verhältniswahl die Berechnungsgrundlagen für die Sitzverteilung,
7.
das festgestellte Wahlergebnis,
8.
sonstige Beschlüsse,
9.
die Versicherung, dass bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisses die Öffentlichkeit gewahrt worden ist,
10.
die Versicherung, dass bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nach bestem Wissen eingehalten worden sind.

Bei Satz 2 Nr. 7 sind unter der Gesamtzahl der Wahlberechtigten auch die Zahl der Wahlscheininhaber, unter der Gesamtzahl der Wähler auch die Zahlen der Wähler mit Wahlschein und der Briefwähler anzuführen. Die Gewählten sind in der für die Sitzverteilung jeweils maßgeblichen Reihenfolge aufzuführen. 31

§ 51
Bekanntmachung des Wahlergebnisses,
Benachrichtigung der Gewählten

(1) Bei der Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahl hat die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses die nach § 50 Abs. 3 als Wahlergebnis festgestellten Angaben zu enthalten. Die Gewählten und die Ersatzpersonen sind jeweils in der durch den Gemeindewahlausschuss festgestellten Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und der nach § 21 Abs. 2 bekannt gemachten Anschrift aufzuführen.

(2) Bei der Bürgermeisterwahl hat die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses die nach § 50 Abs. 4 festgestellten Angaben zu enthalten. Die Bewerber und anderen Personen sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und der nach § 21 Abs. 2 bekannt gemachten Anschrift aufzuführen.

(3) In Gemeinden mit mehr als 3 000 Einwohnern müssen nur die Gewählten, die Bewerber sowie alle Personen, auf die mehr als fünf Stimmen entfallen sind, namentlich aufgeführt werden; Ersatzpersonen müssen jedoch mindestens in gleicher Zahl namentlich aufgeführt werden, als Gemeinderäte oder Ortschaftsräte gewählt worden sind. Stimmen, die auf Personen entfallen sind, welche nach Satz 1 nicht namentlich aufgeführt werden müssen, können in einer Summe aufgeführt werden.

(4) In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist gegen die Wahl Einspruch erhoben werden kann, in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KomWG).

(5) Die Gemeinde benachrichtigt die Gewählten und die Ersatzpersonen nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Bei der Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahl werden die Gewählten auf die Vorschriften der §§ 18 und 32 SächsGemO hingewiesen und aufgefordert mitzuteilen, ob sie etwaige Ablehnungs- oder Hinderungsgründe geltend machen. Bei der Bürgermeisterwahl wird der Gewählte aufgefordert, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob er die Wahl annimmt. 32

§ 52
Statistische Auswertung der Wahlergebnisse

(1) Die Ergebnisse der Gemeindewahlen werden vom Statistischen Landesamt erfasst, ausgewertet und dokumentiert. Die Gemeinden übermitteln dem Statistischen Landesamt nach dessen näherer Bestimmung die hierfür erforderlichen Angaben über die zugelassenen Wahlvorschläge und die vorläufigen und amtlichen Gemeindewahlergebnisse. Soweit bei der Durchführung einzelner Wahlen eine landesweite Erfassung nicht erforderlich ist, kann das Statistische Landesamt bestimmen, dass eine Mitteilung über zugelassene Wahlvorschläge und vorläufige Wahlergebnisse an das Statistische Landesamt unterbleibt.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann weitere statistische Auswertungen aufgrund der Wahlunterlagen vornehmen oder vornehmen lassen.

(3) Gemeinden mit einer eigenen Statistikstelle können im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt für geeignete Wahlbezirke auch nach Geschlecht und Altersgruppe gegliederte Statistiken der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellen. Die Trennung der Wahl nach Geschlecht und Altersgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

Unterabschnitt 4
Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung
und statistische Auswertung der Wahlergebnisse
bei Kreiswahlen

§ 53
Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung
und statistische Auswertung der Wahlergebnisse

(1) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. Die Gemeinde übersendet dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 27a bei.

(2) Der Kreiswahlausschuss prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Ergebnis der Kreiswahl im Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse geordnet zusammen. Dabei bildet er für die Gemeinden Zwischensummen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie soweit wie möglich auf. § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Für die Feststellung und öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten und der Ersatzpersonen und die statistische Auswertung der Wahlergebnisse gelten § 50 Abs. 2 bis 6, §§ 51 und 52 entsprechend. 33

Abschnitt 4
Wahlanfechtung, Wahlprüfung

§ 54
Wahlanfechtung

(1) Die Anfechtung der Wahl nach § 25 Abs. 1 KomWG erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Übermittlung in elektronischer Form ist unzulässig.

(2) In der Entscheidung über den Einspruch gegen die Wahl stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen des Einsprechenden zu erstatten sind. Auf Antrag setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

§ 55
Wahlprüfung

(1) Zur Prüfung der Wahl sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen,

1.
die Nachweise über alle öffentlichen Bekanntmachungen,
2.
alle Niederschriften der Wahlausschüsse mit Anlagen,
3.
alle Wahlniederschriften der Wahlvorstände mit Anlagen.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann zum Zwecke der Wahlprüfung die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen; sie gibt die Unterlagen nach Abschluss der Wahlprüfung zurück.

(2) Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl umfasst die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und die Feststellung der Wählbarkeit der Gewählten sowie erforderlichenfalls die Vorbereitung der Wahl und die Wahlhandlung.

Abschnitt 5
Neuwahl, Wiederholungswahl, Wahlabsage und Nachwahl

§ 56
Neuwahl

Wird die Neuwahl nur in einer Kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis durchgeführt, gilt Folgendes:

1.
Die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise darf nicht verändert werden,
2.
Wahlberechtigte, die bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in einem anderen Wahlkreis der Kreisfreien Stadt oder des Landkreises wahlberechtigt waren, sind nicht in die der Neuwahl zugrunde zu legenden Wählerverzeichnisse aufzunehmen.

§ 57
Wiederholungswahl

(1) Wird die Wahl im gesamten Wahlgebiet wiederholt, soll die Abgrenzung der Wahlbezirke gegenüber der für ungültig erklärten Wahl möglichst nicht verändert werden. Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Wahlkreise und Wahlbezirke nicht verändert werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.

(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, können Wahlberechtigte, denen für die für teilweise ungültig erklärte Wahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, in denen die Wahl wiederholt wird.

(3) Wird die Wahl nur in einem Teil des Wahlgebiets wiederholt, erhalten Wahlberechtigte, die bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, deren briefliche Stimmabgabe bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 2 maßgebenden Wahlbezirk macht die Gemeinde öffentlich bekannt.

(4) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der rechtskräftigen Entscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

§ 58
Wahlabsage, Nachwahl

Ist eine Änderung der Stimmzettel für die Nachwahl nicht erforderlich, sind die für die abgesagte Wahl erteilten Wahlscheine auch für die Nachwahl gültig. Ist eine Änderung der Stimmzettel erforderlich, sind erteilte Wahlscheine nicht mehr gültig; sie werden von Amts wegen durch neue Wahlscheine ersetzt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Vorsitzenden des zuständigen Gemeindewahlausschusses eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften

§ 59
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Bekanntgaben des Staatsministeriums des Innern zum Wahltag erfolgen im Sächsischen Amtsblatt.

(2) Die im Kommunalwahlgesetz und in dieser Verordnung vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise werden in der für die Gemeinde oder den Landkreis bestimmten Form durchgeführt. Bei öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag und Hinweis hierauf gilt als Tag der Bekanntmachung der Tag des Hinweises; liegt der Tag des Hinweises vor dem Tag des Anschlags, gilt der Tag des Anschlags als Tag der Bekanntmachung. Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Wahlakten nachzuweisen.

§ 60
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Die Gemeinde beschafft

1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
2.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 11),
3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 12),
4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlagen 13 und 14),
5.
die Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Gemeindewahlen (Anlage 15),
6.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber für Gemeindewahlen (Anlage 16),
7.
die Vordrucke für Wählbarkeitsbescheinigungen (Anlage 16),
8.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber für Gemeindewahlen (Anlage 17) sowie für die Versicherung an Eides Statt (Anlage 18),
9.
die Vordrucke für Wahlrechtsbescheinigungen (Anlage 19),
10.
die Vordrucke für Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen (Anlage 20),
11.
die Stimmzettel für Gemeindewahlen (Anlagen 5 bis 10),
12.
die Vordrucke für die Wahlbekanntmachung (Anlage 23),
13.
die Vordrucke für Zähllisten (Anlage 24),
14.
die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlagen 25 und 26),
15.
die Vordrucke für die Wahlniederschrift der Wahlvorstände (Anlage 27).

Der Landkreis kann für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden auf deren Kosten die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.

(2) Der Landkreis beschafft

1.
die Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Kreiswahlen (Anlage 15),
2.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der Wahlbewerber für Kreiswahlen (Anlage 16),
3.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber für Kreiswahlen (Anlage 17),
4.
die Vordrucke für Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Kreiswahlen (Anlage 20) einschließlich einer hinreichenden Zahl Unterschriftenblätter (Anlage 21), die er an die kreisangehörigen Gemeinden verteilt, sowie die Vordrucke für das Gesamtverzeichnis (Anlage 20a),
5.
die Stimmzettel für Kreiswahlen (Anlagen 5 bis 10), die er an die kreisangehörigen Gemeinden verteilt.

(3) Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt. 34

§ 61
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Unterstützungsverzeichnisse und die Verzeichnisse nach § 14 Abs. 10 Satz 2 und § 15 Abs. 1 sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen jede unbefugte Benutzung geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 14 Abs. 10 Satz 2 und § 15 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungs- und Wahlanfechtungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung eines Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für andere Formen der Bekanntgabe sowie für jede Einsichtnahme und sonstige Nutzung.

§ 62
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 14 Abs. 10 Satz 2 und § 15 Abs. 1, Unterschriftsverzeichnisse sowie verspätet eingegangene und zurückgewiesene Wahlbriefe sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen können nach dem Ablauf der Amtszeit der Gewählten, die übrigen Wahlunterlagen nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl, vernichtet werden, soweit sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Mit der Vernichtung von Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 3 sind gleichzeitig die in diesem Zusammenhang in automatisierten Verfahren gespeicherten Daten zu vernichten.

§ 63
Sorbisches Siedlungsgebiet

(1) In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes werden

1.
die Bekanntmachung der Wahl (§ 1),
2.
die Bekanntmachung zur Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 8),
3.
die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 21),
4.
die Wahlbekanntmachung (§ 28),
5.
die Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 51 Abs. 1 bis 4) und
6.
die Benachrichtigung der Gewählten (§ 51 Abs. 5)

durch Erläuterungen in sorbischer Sprache nach dem Muster der Anlage 28 ergänzt.

(2) In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes werden

1.
die Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 7 Abs. 1),
2.
der Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (§ 7 Abs. 2) sowie
3.
der Wahlschein (§ 12)

auch in sorbischer Sprache erstellt (Anlage 29). Ebenso erfolgt die Kenntlichmachung der Wahlräume in sorbischer Sprache.

§ 64
Gleichzeitige Durchführung von Bürgerentscheiden und Volksentscheiden

(1) Bei der gleichzeitigen Durchführung eines Bürgerentscheids sind die Vorschriften über die gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der gleichzeitigen Durchführung eines Volksentscheids sind die Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung mit anderen Wahlen entsprechend anzuwenden.

§ 65
Wahlorganisation in Verwaltungsgemeinschaften
und Verwaltungsverbänden

Die Durchführung und Organisation von Kommunalwahlen in Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden ist Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 8 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 66
Übergangsbestimmung

Für Wahlen, die vor dem 27. Juli 2013 gemäß § 1 Abs. 4 KomWG durchgeführt werden, gilt die Kommunalwahlordnung in der am 27. April 2013 geltenden Fassung. 35

§ 67
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994, S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2001 (SächsGVBl. S. 136), außer Kraft.

(2) § 66 dieser Verordnung tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Dresden, den 5. September 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Anlagen 36

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 8a

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Anlage 19

Anlage 20

Anlage 20a

Anlage 21

Anlage 22

Anlage 23

Anlage 24

Anlage 25

Anlage 26

Anlage 27

Anlage 27a

Anlage 28

Anlage 29

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 13, S. 440
    Fsn-Nr.: 233-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2015

    Fassung gültig bis: 11. Juni 2018