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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108)

Drittes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 12. März 2002

Der Sächsische Landtag hat am 7. Februar 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) wird wie folgt geändert:

 1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“.
 
b)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Wirkung der Rücknahme und der Nichtigkeit“.
 
c)
Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 52a Begrenzte Dienstfähigkeit“.
 
d)
Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:
„§ 100 Mutterschutz, Elternzeit“.
 
e)
Die Angabe zu § 143b wird wie folgt gefasst:
„§ 143b aufgehoben“.
 
f)
Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:
„§ 169 aufgehoben“.
 
g)
Nach der mit „§ 169“ beginnenden Zeile wird folgende Zeile neu eingefügt:
„§ 169a Verpflichtungserklärungen nach § 51 Satz 2 a. F.“
 2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 9
Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum“
 
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
 
 
 1.
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) oder
 
 
 2.
der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25) erworben werden.“
 3.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
 
b)
Nr. 4 wird gestrichen.
 4.
Die Überschrift von § 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Wirkung der Rücknahme und der Nichtigkeit“
 5.
§ 19a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. alle Ämter der Besoldungsgruppe A 16, soweit sie mit der Leitung von Landesbehörden oder Teilen von Landesbehörden verbunden sind,“
 
b)
In Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
 6.
§ 19b wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 6 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
 7.
In § 40 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „die Zustimmung“ durch das Wort „Genehmigung“ ersetzt.
 8.
§ 51 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 1 des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX)“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 9.
Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
 
„§ 52a
Begrenzte Dienstfähigkeit
 
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 52 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) § 52 Abs. 1 Satz 3 bis 6 sowie §§ 54 und 57 gelten entsprechend.
(5) § 82 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 als regelmäßiger Arbeitszeit auszugehen ist.
(6) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.“
10.
In § 54 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „mit dem Ablauf des Monats, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist,“ gestrichen.
11.
§ 58 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 49 und 50, mit dem Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist.“
12.
§ 59 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 59
Politische Beamte
 
In den einstweiligen Ruhestand können jederzeit versetzt werden
  1. Direktor beim Sächsischen Landtag,
  2. Staatssekretäre,
  3. Regierungspräsidenten,
  4. Regierungssprecher,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Soweit sie Beamte auf Probe sind, können sie jederzeit entlassen werden.“
13.
§ 87 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 142 Abs. 4, § 142a Abs. 7, § 143 Abs. 5 und § 143a Abs. 5 bleiben unberührt.“
14.
In § 91 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „40 Stunden im Monat“ durch die Angabe „480 Stunden im Jahr“ ersetzt.
15.
§ 96 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird gestrichen.
 
b)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
16.
§ 100 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Erziehungsurlaub“ durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
 
b)
In Nr. 2 werden die Worte „den Erziehungsurlaub“ durch die Worte „die Elternzeit“ ersetzt.
17.
In § 103 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
18.
§ 104a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1845), Artikel 1 bis 3 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zu der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung – AMBV) vom 11. März 1997 (BGBl. I S. 450), die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) und die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), geändert durch Artikel 2 Nr. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059, 2065) in den jeweils geltenden Fassungen gelten für Beamte entsprechend, soweit nicht die Staatsregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.“
19.
§ 130 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen und zehn stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamte im Sinne dieses Gesetzes sein.
(2) Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder sind aus der staatlichen Verwaltung zu berufen, davon je ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen, dem Rechnungshof und der Staatskanzlei. Je drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände und der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaft und Berufsverbände berufen.“
20.
In § 131 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird hinter dem Wort „Innern“ ein Komma eingefügt, das Wort „oder“ gestrichen, und hinter dem Wort „Finanzen“ werden ein Komma und die Worte „dem Rechnungshof oder der Staatskanzlei“ eingefügt.
21.
§ 139 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten, während der ein Beamter auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, der die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen enthält, eine hauptberufliche Tätigkeit in leitender Stellung bei einem kommunalen Landesverband im Freistaat Sachsen ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von elf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt.“
22.
§ 143 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. § 142a Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.“
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
23.
§ 143a wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 3 Buchst. b wird folgender Satz angefügt:
„Der Beamte muss dabei bereits bei Antritt der Altersteilzeit erklären, ob er mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wird oder ob er einen Antrag nach § 51 Satz 1 Nr. 1 oder 2 stellen will.“
 
b)
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeitbeschäftigung nach Absatz 3 Buchst. b Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:
  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. bei einem Dienstherrenwechsel oder
  3. in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr zuzumuten ist.
Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Zeiten der Arbeitsphase als durch die Freistellung ausgeglichen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
24.
§ 143b wird aufgehoben.
25.
§ 145 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Laufbahn der Polizeibeamten kann abweichend von den §§ 19 bis 28, 32, 33 Abs. 2 und § 34 Satz 1 und 3 geregelt werden.“
26.
Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 5 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung – ErzUrlVO) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241) bleibt unberührt.“
27.
§ 160 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Zeiten nach § 139 Abs. 1 Satz 2 werden entsprechend berücksichtigt.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Ruhegehaltsfähige“ durch das Wort „Ruhegehaltfähige“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
28.
§ 169 wird aufgehoben.
29.
Nach § 169 wird folgender § 169a eingefügt:
 
„169a
Verpflichtungserklärungen nach § 51 Satz 2 a. F.
 
Verpflichtungserklärungen, die ab dem 1. Januar 2001 auf Grund der mit Rückwirkung auf diesen Tag aufgehobenen Regelung des § 51 Satz 2 abgegeben worden sind, besitzen keine Bedeutung mehr.“
30.
§ 171 Abs. 2 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

In § 57 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), geändert durch Gesetz vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. ), wird nach dem Wort „gelten“ die Angabe „§ 41 Abs. 3,“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121, 125), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.
2.
§ 19a werden nach dem Wort „Nähere“ die Worte „der Wahl und des Wahlverfahrens“ eingefügt.
3.
§ 34 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 Buchst. d wird nach der Angabe „34“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
 
b)
Nach Nummer 3 Buchst. d wird folgender Buchstabe e angefügt:
 
 
„e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),“.
4.
§ 62 wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule
der Sächsischen Verwaltung Meißen

§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339) wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Fachhochschule erhebt Benutzungsgebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der jeweils geltenden Fassung. Die unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden kommunalen Körperschaften können mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen von der Zahlung von Benutzungsgebühren und Auslagen ganz oder teilweise befreit werden.“

Artikel 5
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2, 3 oder 4 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 8b und 15 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(4) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. März 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 5, S. 108

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. April 2002