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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen vom 16. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 915)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Landesentwicklungsplan Sachsen
(LEP 2003)

Vom 16. Dezember 2003

Aufgrund von § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 310) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Landesentwicklungsplan

Der Landesentwicklungsplan Sachsen wird gemäß der Anlage gefasst.

§ 2
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht nach § 8 Abs. 1 SächsLPlG unbeachtlich oder durch ein ergänzendes Verfahren nach § 8 Abs. 2 SächsLPlG behoben worden ist, wird nach § 8 Abs. 3 SächsLPlG unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Staatsministerium des Innern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.

§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP) vom 16. August 1994 (SächsGVBl. S. 1489) außer Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2003

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Landesentwicklungsplan Sachsen 2003
(LEP)

Inhaltsverzeichnis

0
Einleitung
1
Leitbild der Landesentwicklung

Überfachliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung

2
Raumstrukturelle Entwicklung
2.1
Allgemeine raumstrukturelle Entwicklung
2.2
Europäische Metropolregion „Sachsendreieck“
2.3
Zentrale Orte und Verbünde
2.4
Gemeinden und Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen
2.5
Raumkategorien
2.6
Überregionale Verbindungsachsen und Einbindung in transeuropäische Netze
3
Regionalentwicklung
3.1
Interkommunale Kooperation
3.2
Transnationale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
3.3
Räume mit besonderem landesplanerischem Handlungsbedarf

Fachliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung

4
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
4.1
Schutz der Landschaft
4.2
Arten- und Biotopschutz, ökologisches Verbundsystem
4.3
Wasser, Gewässer- und Hochwasserschutz
4.4
Bodenschutz und Altlasten
4.5
Luftreinhaltung und Klimaschutz
5
Siedlungsentwicklung
5.1
Siedlungswesen
5.2
Stadtentwicklung
5.3
Ländliche Entwicklung und Dorfentwicklung
6
Gewerbliche Wirtschaft und Handel
6.1
Gewerbliche Wirtschaft
6.2
Handel
7
Rohstoffsicherung
8
Freizeit, Erholung, Tourismus
9
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
10
Verkehr
11
Energieversorgung und erneuerbare Energien
12
Telekommunikation
13
Wasserver- und Abwasserentsorgung
14
Abfall
15
Lärmschutz
16
Soziale und kulturelle Infrastruktur
16.1
Jugend, Frauen und Familie
16.2
Gesundheits- und Sozialwesen
16.3
Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft
16.4
Kultur und Sport
17
Öffentliche Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Sicherheit und Ordnung sowie Verteidigung

Anhang

A 1
Grundlagen zur Fortschreibung des LEP 2003
A 1.1
Rechtliche Grundlagen, Aufstellungsverfahren, Rechtswirkung
A 1.2
Rahmenbedingungen und Fortschreibungserfordernisse
A 2
Stichwortverzeichnis (Anmerkung SAXONIA Verlag: hier nicht aufgenommen)
A 3
Fachplanerische Inhalte des Landschaftsprogramms

Zeichnerische Festlegungen und Erläuterungen (Karten)

Zeichnerische Festlegungen und Erläuterungen
Karte Festlegung
Festlegungskarten:
Karte  1: Raumstruktur
Karte  5: Räume mit besonderem landesplanerischem Handlungsbedarf
Karte  6: Großflächig unzerschnittene störungsarme Räume
Erläuterungskarten:
Karte  2: Oberbereiche
Karte  3: Pendlereinzugsbereiche ausgewählter Gemeinden über 10 000 Einwohner
Karte  4: Optionen der Raumentwicklung
Karte  7: Gebietskulisse für die Ausweisung eines ökologischen Verbundsystems
Karte  8: Gebiete mit speziellem Bodenschutzbedarf
Karte  9: Sicherungswürdigkeit der Steine- und Erden-Rohstoffe, aktiver Bergbau, Braunkohlenressourcen
Karte 10: Landesweite Schwerpunkte der Waldmehrung
Karte 11: Waldschadensgebiete durch Immissionen
Karte 12: Verkehrsinfrastrukturentwicklung

Der Landesentwicklungsplan liegt

im Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09120 Chemnitz, Raum 359/366

im Regierungspräsidium Dresden, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Raum 3077

im Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2 in 04107 Leipzig, Raum 435

im Landratsamt des Landkreises

  • Annaberg, Paulus-Jenisius-Straße 24 in 09456 Annaberg-Buchholz, Baracke, Raum 008
  • Chemnitzer Land, Bürgerbüro, Gerhart-Hauptmann-Weg 2 in 08371 Glauchau
  • Freiberg, Frauensteiner Straße 43 in 09599 Freiberg, Raum 321
  • Vogtlandkreis, Außenstelle Oelsnitz, Stephanstraße 9 in 08606 Oelsnitz, Raum 1.04
  • Mittlerer Erzgebirgskreis, Markt 7 in 09496 Marienberg, Raum 51/52
  • Mittweida, Am Landratsamt 3 in 09648 Mittweida, Haus 4, Raum 2.4 A
  • Stollberg, Uhlmannstraße 1–3 in 09366 Stollberg, Block A 2, Raum 132
  • Aue-Schwarzenberg, Wettinerstraße 64 in 08280 Aue, Raum 420
  • Zwickauer Land, Königswalder Straße 18 in 08412 Werdau, Bürgerbüro
  • Bautzen, Bahnhofstraße 9 in 02625 Bautzen, Raum 200 im Hauptgebäude
  • Meißen, Teichertring 8 in 01662 Meißen, Raum 219
  • Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Sachgebiet Kreisentwicklung, Neusärichenerstraße in 02906 Niesky, Haus 3, Raum 214
  • Riesa-Großenhain, Amt für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung, Remonteplatz 8 in 01558 Großenhain, Raum 203
  • Löbau-Zittau, Hochwaldstraße 29 in 02763 Zittau, Haus 1, Raum 1549
  • Sächsische Schweiz, Emil-Schlegel-Straße 11 in 01796 Pirna, Raum 109
  • Weißeritzkreis, Kreisentwicklungsamt, Weißeritzstraße 11 in 01744 Dippoldiswalde, Raum 319
  • Kamenz, Macherstraße 57 in 01917 Kamenz, Raum 302
  • Delitzsch, Richard-Wagner-Straße 7 a in 04509 Delitzsch, Haus C, Raum 1003
  • Döbeln, Straße des Friedens 20 in 04720 Döbeln, Haupthaus, Raum 208
  • Leipziger Land, Tröndlinring 3 in 04105 Leipzig, Raum 230
  • Muldentalkreis, Karl-Marx-Straße 22 in 04668 Grimma, Haus 2, Raum 412
  • Torgau-Oschatz, Schlossstraße 27 in 04860 Torgau, Raum 408, Flügel C

in der Stadtverwaltung der

  • Stadt Chemnitz, Annaberger Straße 89 in 09120 Chemnitz, Technisches Rathaus, Raum 431
  • Stadt Plauen, Unterer Graben 1 in 08523 Plauen, Raum 304
  • Stadt Zwickau, Rathaus Hauptmarkt 1 in 08056 Zwickau, Raum 324
  • Landeshauptstadt Dresden, Technisches Rathaus, Hamburger Straße 19 in 01067 Dresden, Raum U 012
  • Stadt Görlitz, Technisches Rathaus, Hugo-Keller-Straße 14 in 02826 Görlitz, Stadtplanungsamt
  • Stadt Hoyerswerda, Altes Rathaus, Am Markt 1 in 02977 Hoyerswerda, Amt für Planung, Hochbau und Bauaufsicht (Lichthof)
  • Stadt Leipzig, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4–6 in 04109 Leipzig, Raum 499

in der Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes

  • Chemnitz-Erzgebirge, Paulus-Jenisius-Straße 24 in 09456 Annaberg-Buchholz, Raum 202
  • Südwestsachsen, Wettinerstraße 64 in 08280 Aue, Raum 340
  • Oberes Elbtal/Osterzgebirge, Lingnerallee 3 in 01069 Dresden, 3. Etage, Raum 3302
  • Oberlausitz-Niederschlesien, Käthe-Kollwitz-Straße 17 in 02625 Bautzen, Haus 3, Raum 209
  • Westsachsen, Karl-Marx-Straße 22 in 04668 Grimma, Haus 2, Raum 410

zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der jeweiligen Öffnungszeiten der oben genannten Einrichtungen aus.

0
Einleitung

Sowohl die Ausgangslage als auch die Rahmenbedingungen für die räumliche Entwicklung des Freistaats Sachsen haben sich seit 1994 wesentlich verändert (wie zum Beispiel demographische Entwicklung und die bevorstehende EU-Erweiterung). Die Staatsregierung trägt dieser Entwicklung und den damit verbundenen Herausforderungen durch eine zukunftsorientierte Fortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP 2003) Rechnung. Bei der Fortschreibung waren die verbindlichen Regionalpläne einschließlich der Braunkohlenpläne sowie der fortgeltende Fachliche Entwicklungsplan Verkehr (FEV) zu berücksichtigen. Die Regionalpläne sind binnen drei Jahren nach In-Kraft-Treten des LEP 2003 anzupassen.
Der Landesentwicklungsplan stellt das fachübergreifende Gesamtkonzept zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Freistaats Sachsen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung dar. Er hat die Aufgabe, die Nutzungsansprüche an den Raum zu koordinieren und auf sozial ausgewogene sowie ökologisch und ökonomisch funktionsfähige Raum- und Siedlungsstrukturen hinzuwirken. Durch die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans sollen im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung die Ansprüche an den Raum großräumig in Einklang gebracht werden, so dass das Erreichen bzw. die Erhaltung hoher ökologischer, ökonomischer und soziokultureller Standards für kommende Generationen ermöglicht wird. Der Landesentwicklungsplan übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms nach dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege.
Der Landesentwicklungsplan enthält landesweit bedeutsame Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Sein Regelungsinhalt sowie die Anforderungen an die Normqualität und die unterschiedliche Bindungswirkung der Ziele und Grundsätze ergeben sich aus den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes (ROG) und des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen ( SächsLPlG). Die Ziele des Landesentwicklungsplans (Kennzeichnung mit Z) sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Ziele des Landesentwicklungsplans sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Je nach Konkretisierungsgrad lassen die Ziele nachfolgenden Planungen Spielräume zur Ausformung und Umsetzung. Wenn ein Ziel im Landesentwicklungsplan als „Ist-Ziel“ formuliert ist, bedeutet dies, dass die Festlegung zwingend verbindlich ist; sie kann nur im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens überwunden werden. Wenn ein Ziel im Landesentwicklungsplan als „Soll-Ziel“ formuliert ist, bedeutet dies, dass die Planaussage zwingend verbindlich ist, aber selbst ein so genanntes Restermessen enthält, das erlaubt, in atypischen Fällen ohne Zielabweichungsverfahren von der Planaussage abzuweichen. Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn bei objektiver Betrachtung des konkreten Einzelfalles ein Festhalten am Ziel unter Beachtung der Gesamtaussage des Plans nicht gerechtfertigt erscheint. Die Grundsätze des Landesentwicklungsplans (Kennzeichnung mit G) sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 ROG als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Sie sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.
Die im Landesentwicklungsplan enthaltenen Ziele und Grundsätze stehen unter dem Vorbehalt einer gesicherten Finanzierung. Ein Anspruch, insbesondere gegen den Freistaat Sachsen oder kommunale Gebietskörperschaften, auf Realisierung, Finanzierung oder finanzielle Förderung kann aus den Zielen und Grundsätzen nicht abgeleitet werden (§ 2 Abs. 4 SächsLPlG). Bei der Förderung im Geltungsbereich des Plans sind seine Ziele zu beachten und seine Grundsätze zu berücksichtigen. Weitergehende Vorschriften der einschlägigen Förderrichtlinien bleiben davon unberührt.
Der Landesentwicklungsplan weist in der Regel den Auftrag der zeichnerischen Festlegung von Zielen und Grundsätzen zu Gebietsbezeichnungen, insbesondere im Freiraumbereich, aber auch im besiedelten Bereich, der Regionalplanung zu. Diese Gebietsbezeichnungen umfassen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Nutzungen, Funktionen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Vorranggebiete sind Ziele der Raumordnung. Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll. Vorbehaltsgebiete sind Grundsätze der Raumordnung. Eignungsgebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden. Gemäß § 2 Abs. 2 SächsLPlG darf die Ausweisung von Eignungsgebieten im vorgenannten Sinne nur in Verbindung mit der Ausweisung von Vorranggebieten zu Gunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.
Mit seinen raumordnerischen Inhalten setzt der Landesentwicklungsplan den Fachplanungen bei räumlichen Strukturentscheidungen einen ausgestaltungsfähigen Rahmen. Für die regionale und kommunale Ebene belässt der Landesentwicklungsplan grundsätzlich Gestaltungs- und Entwicklungsspielräume im Sinne der Deregulierung und des Subsidiaritätsprinzips. Seine Festlegungen schaffen Planungssicherheit und dienen der Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Der LEP 2003 ist auf einen Zeitraum von zirka zehn Jahren ausgerichtet.
Alle räumlichen Planungen, insbesondere die Regionalplanung, die Bauleitplanung und die raumbedeutsamen Fachplanungen, sind an den Festlegungen des Landesentwicklungsplans gemäß vorgenannter Bindungswirkung auszurichten. Die Regionalpläne für die Planungsregionen sind aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln. Der Landesentwicklungsplan enthält dazu als Ziele an die Regionalplanung gekennzeichnete Aufträge, die regelmäßig zu erfüllen sind, sofern die zu regelnden Sachverhalte für die Planungsregion zutreffen. Darüber hinaus enthält der Landesentwicklungsplan als Grundsätze bezeichnete optionale Aufträge, deren Erfüllung dem Ermessen des jeweiligen Trägers der Regionalplanung obliegt. Der Landesentwicklungsplan als übergeordneter Gesamtplan enthält keine parzellenscharfen Festlegungen. Die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans sind auch für Personen des Privatrechts bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verbindlich, wenn dabei die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist oder wenn die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Gegenüber sonstigen Personen des Privatrechts entfalten die Festlegungen des Landesentwicklungsplans nur nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts Bindungswirkung.
Der Landesentwicklungsplan besteht aus einem Text- und einem Kartenteil. Der Textteil gliedert sich in das Leitbild für die Entwicklung des Freistaats Sachsen, einen überfachlichen Teil mit Zielen und Grundsätzen und einen fachlichen Teil mit Zielen und Grundsätzen. Der Kartenteil enthält zeichnerische Festlegungen von Zielen und Grundsätzen (Festlegungskarten) sowie Karten, die der Erläuterung dienen (Erläuterungskarten). Dem Plan ist eine Begründung beigefügt. Die Begründung beschränkt sich auf wesentliche Aussagen zum Regelungserfordernis und unterliegt keiner Bindungswirkung. Des Weiteren sind dem LEP 2003 die Grundlagen zur Fortschreibung des LEP 2003 (A 1) sowie die fachplanerischen Inhalte des Landschaftsprogramms (A 3) als Anlagen beigefügt.
Im Unterschied zu den Festlegungskarten enthalten die Erläuterungskarten keine Inhalte mit Bindungswirkung nach § 4 ROG. Vielmehr enthalten sie Gebietskulissen für die Erfüllung der im Landesentwicklungsplan insbesondere an die Träger der Regionalplanung gerichteten Aufträge und dienen somit als so genannte Suchräume für die Regionalplanung. Die Träger der Regionalplanung erhalten zur Fortschreibung der Regionalpläne die dafür notwendigen aktuellen Fachdaten in digitaler Form. Für die Inhalte der Erläuterungskarten und deren Aktualisierung für die Fortschreibung der Regionalpläne zeichnen die jeweils zuständigen Fachministerien verantwortlich.
Den Festlegungen des LEP 2003 vorangestellt ist ein Leitbild für die weitere Entwicklung des Freistaats Sachsen. Es entfaltet keine Bindungswirkung nach § 4 Raumordnungsgesetz. Das Leitbild enthält Leitvorstellungen mit programmatischem Charakter für die allgemeine räumliche Entwicklung, die Maßstab und strategische Zielrichtung für die Inhalte der konkreten Ziele und Grundsätze des LEP 2003 sind. Zugleich ist dieses auf die Zukunft, das heißt auch über den zeitlichen Geltungsbereich des LEP 2003 hinaus gerichtete landesentwicklungspolitische Leitbild nicht statisch, sondern offen für künftige Entwicklungen. Das Leitbild soll zu einer landesweiten, konsensbildenden Identifikation mit den landesentwicklungspolitischen Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans beitragen und den Dialog über Zukunftsfragen in einem zusammenwachsenden Europa fördern und begleiten.

1
Leitbild der Landesentwicklung

Der Freistaat Sachsen ist als attraktiver Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum in einem zusammenwachsenden Europa modern und zukunftsfähig weiter zu entwickeln.

Lebensqualität zukunftsfähig gestalten

  • Der Freistaat Sachsen soll als moderner und offener Lebens- und Wirtschaftsraum innerhalb der Europäischen Union entwickelt werden. Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen ist die Leistungskraft der Ober- und Mittelzentren landesweit zu stärken. Insbesondere die Grundzentren in strukturschwachen, dünn besiedelten Gebieten sollen als Konzentrationspunkte für die erforderliche Daseinsvorsorge gestärkt werden. Die ländlichen Räume und die Verdichtungsräume sollen sich in ihren Funktionen ergänzen und in ihrem jeweiligen Entwicklungspotenzial gestärkt werden.
  • Für die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Lebensqualität für spätere Generationen sind Klima, Boden, Luft und Wasser vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen, die biologische Vielfalt durch die Schaffung eines landesweiten Biotopverbundsystems zu fördern, großflächige naturnahe Lebensräume zu erhalten, die Vielfalt der sächsischen Kulturlandschaft zu bewahren, der Ressourcen- und Flächenverbrauch zu reduzieren sowie die Möglichkeiten regenerativer Energien umweltgerecht zu nutzen.
  • Die Siedlungs- und Freiraumentwicklung sowie die Infrastruktur sollen im Freistaat Sachsen so gestaltet und geordnet werden, dass Beeinträchtigungen im Falle von Katastrophen minimiert werden.
  • Im Gesundheits- und Sozialwesen sollen Qualitätsstandards erhalten und eine sinnvolle Vernetzung von Angeboten und Diensten erreicht werden, damit eine hochwertige Ausgestaltung der Einrichtungen in allen Aufgabenbereichen in jeweils zumutbarer Entfernung gewährleistet bleibt.

Wirtschaftliche Standortqualität ausbauen

  • Die Wirtschaftskompetenz und die Wirtschaftskraft im Freistaat Sachsen sind so auszubauen, dass Sachsen innerhalb Europas ein wettbewerbsfähiger und attraktiver Wirtschaftsstandort für die bestehenden Unternehmen und für Neuansiedlungen wird. Auf der Grundlage einer eigenständigen und nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung soll der Wohlstand im Land erhöht werden.
  • Die wirtschaftliche Entwicklung im Freistaat Sachsen soll in wettbewerbsfähigen Standorten mit großem Arbeitsplatzpotenzial in allen Teilräumen (Regionen) beschleunigt werden.
  • Die Verkehrsinfrastruktur im Freistaat Sachsen soll zukunftsweisend so ausgebaut und vernetzt werden, dass die Erreichbarkeit und die Anbindung an deutsche und europäische Metropolregionen (Berlin, Breslau, Prag, München, Rhein-Main, Rhein-Ruhr, Hamburg) verbessert wird und Netzlücken im Freistaat Sachsen geschlossen werden. Mit der Realisierung neuer Verkehrsverbindungen sollen die Standortbedingungen im Freistaat Sachsen aufgewertet und die Einbindung in leistungsfähige transeuropäische Netze verbessert werden.
  • Die Bildungs-, Forschungs-, Technologie- und Wissenschaftseinrichtungen im Freistaat Sachsen sollen als Wachstumsdeterminanten weiterentwickelt werden und ein leistungsfähiges und hochwertiges Bildungsangebot in den Teilräumen sichern.
  • Die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft soll umweltgerecht, wettbewerbsfähig und nachhaltig so weiterentwickelt werden, dass sie mit flächendeckender Landbewirtschaftung einen wesentlichen Beitrag zur Erzeugung qualitativ hochwertiger Nahrungsmittel und zur Landschaftspflege sowie zur Rohstoff- und Energieversorgung leistet und damit zur Erhöhung der Lebensqualität beiträgt.

Zusammenarbeit in Europa subsidiär und solidarisch gestalten

  • Die Raumentwicklung im Freistaat Sachsen soll dazu beitragen, dass lage- und wirtschaftsbedingte Nachteile in einem zusammenwachsenden Europa überwunden werden und Sachsen sich zu einer dynamischen, eigenständigen und weltoffenen Region in Europa entwickelt.
  • In Vorbereitung und in Begleitung der EU-Erweiterung sollen die transnationale Zusammenarbeit sowie die grenzübergreifenden Verflechtungs- und Kommunikationsbeziehungen ausgebaut werden. Für die wirtschaftliche Entwicklung und Annäherung der benachbarten Regionen der Beitrittsländer an das durchschnittliche Niveau der EU-Mitgliedsstaaten ist die Mittlerfunktion Sachsens zwischen West- und Mittelosteuropa besonders zu stärken.
  • Im Freistaat Sachsen sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau funktionaler Verflechtungen der Teilräume in den grenznahen Gebieten mit den Nachbarregionen in der Republik Polen und der Tschechischen Republik geschaffen werden.

Kooperationen partnerschaftlich etablieren

  • Die Teilräume des Freistaats Sachsen sollen als Handlungsebenen weiter gestärkt werden. In den Regionen sollen durch Vernetzung von Entwicklungspotenzialen regionale Wirkungskreisläufe aufgebaut und stabilisiert werden. Durch Intensivierung der interkommunalen Zusammenarbeit sollen strukturelle Defizite abgebaut, regionale Eigenkräfte mobilisiert, innovative Potenziale zusammengeführt und vor dem Hintergrund des demographischen Wandels eine optimale Nutzung der Infrastruktureinrichtungen gewährleistet werden. Für die Gestaltung und Begleitung der raumstrukturellen Umbauprozesse sollen die Handlungsspielräume der Regionen erweitert werden.
  • Im Freistaat Sachsen sollen für die Entwicklung als offener und innovativer Lebensraum die Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit in Verwaltungen, Wissenseinrichtungen und der Wirtschaft gestärkt und die Kooperation untereinander befördert werden.
  • Im Freistaat Sachsen sollen die Teilräume durch Vernetzung mit den Oberzentren des „Sachsendreiecks“ (Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau) und unter Wahrung der regionalen und kulturellen Vielfalt sowie Eigenständigkeit partnerschaftlich weiterentwickelt werden. Dabei ist den Belangen des sorbischen Volkes Rechnung zu tragen, um den besonderen kulturellen Charakter im Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes zu erhalten und zu unterstützen.

Außenwirkung und Standortmarketing innovativ verbessern

  • Die reichhaltige und im Ergebnis historischer Kontinuität entstandene Kunst- und Kulturlandschaft im Freistaat Sachsen soll in ihrer identitätsstiftenden Wirkung erhalten und als Standortpotenzial besonders gepflegt werden.
  • Identifikationsstiftende internationale Großveranstaltungen und -projekte sollen im Freistaat Sachsen entwickelt und unterstützt werden.
  • Die Standortqualität Sachsens ist innovativ zu vermarkten.
  • Das „Sachsendreieck“ soll durch Stabilisierung und Zusammenarbeit der Oberzentren Leipzig, Dresden, Chemnitz und Zwickau zu einer dynamischen europäischen Metropolregion entwickelt werden. Die Oberzentren sollen gemeinsam die Außenwahrnehmung Sachsens aufwerten.

Überfachliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung

2
Raumstrukturelle Entwicklung
2.1
Allgemeine raumstrukturelle Entwicklung
Begriff:
Zentrale Orte, Gemeinden, Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen, Raumkategorien und Achsen sind Elemente der Raumstruktur. Sie werden in den jeweiligen Kapiteln erläutert.
G 2.1.1
In allen Teilräumen des Landes sind die Lebens- und Umweltqualität sowie die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft zu erhöhen. Durch eine verstärkte Zusammenarbeit der Leistungsträger in den Regionen mit- und untereinander sowie mit Teilräumen anderer Bundesländer und Staaten sollen die Potenziale in den Regionen gestärkt werden.
G 2.1.2
Die Entwicklung des Freistaats Sachsen und seiner Teilräume soll insbesondere durch die Stärkung der Ober- und Mittelzentren als Wirtschaftsstandorte getragen werden.
G 2.1.3
Gebiete, die auf Grund der Wahrnehmung landesweiter Aufgaben im Umwelt- und Ressourcenschutz sowie der Ressourceninanspruchnahme in ihrem Handlungs- und Gestaltungsspielraum eingeschränkt sind, sind in ihrer Entwicklung zu unterstützen.
G 2.1.4
Beim Ausbau der Siedlungs- und Infrastruktur sind die Bedürfnisse der verschiedenen sozialen Gruppen und des sorbischen Volkes zu berücksichtigen.
Z 2.1.5
In den Regionalplänen ist ein Leitbild für die nachhaltige Ordnung und Entwicklung der jeweiligen Planungsregion aufzustellen. Den besonderen teilräumlichen Erfordernissen ist hierbei Rechnung zu tragen.

Begründung zu 2.1 Allgemeine raumstrukturelle Entwicklung

zu Grundsatz 2.1.1 und 2.1.2

Das Kapitel enthält allgemeine Vorstellungen zur langfristigen Entwicklung des Landes und dient der Überleitung zu den konkreten Zielsetzungen innerhalb der Raumstruktur (vergleiche Kapitel Zentrale Orte, Raumkategorien).
Die Raumstruktur im Freistaat Sachsen unterliegt einem tiefgreifenden Wandel. In diesem Prozess rückt die Gestaltung der Bestandsentwicklung in den Mittelpunkt. Vor diesem Hintergrund müssen raumbezogene Planungen und Instrumente wie zum Beispiel Inhalte des LEP 1994 verändert werden. Kern einer erfolgreichen Entwicklung in Sachsen ist die Konzentration auf Leistungsträger gemäß Grundsatz 2.1.1 und 2.1.2 (Zentren mit einer hohen Arbeitsplatzzentralität: Oberzentren mit über 20 000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Gemeinde und Mittelzentren mit über 10 000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Gemeinde) innerhalb des Landes, um dadurch die langfristigen Umbauprozesse zu gestalten. Die Raumstruktur in Sachsen soll dabei so entwickelt werden, dass leistungsfähige und zukunftsorientierte Strukturen aufgebaut werden. Damit werden die räumlichen Voraussetzungen geschaffen, sich in einer europa- und weltweit verschärfenden Standortkonkurrenz als Bundesland zu behaupten und Sachsen zu einer führenden Region in der Mitte Europas entwickeln zu können.
Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes tragen unter anderem bei:

  • die Kooperation und Vernetzung regionaler Leistungsträger in Wirtschaft (einschließlich Land- und Forstwirtschaft), Verwaltung, Kultur, Bildung et cetera,
  • die grenzübergreifende Zusammenarbeit,
  • die Entfaltung von Eigenkräften in allen Teilräumen des Landes (Planungsregionen),
  • effiziente Verwaltungsstrukturen,
  • ein solides Zentrale-Orte-System und
  • der Ausbau einer diversifizierten Wirtschaftsstruktur insbesondere in den Städten zur Ausweitung des Arbeitsplatzangebots im Freistaat Sachsen.

Eine positive wirtschaftliche Entwicklung von Städten und die Zunahme der räumlichen Ausstrahlungseffekte ist Voraussetzung dafür, dass auch der ländliche Raum als eigenständiger Lebensraum entwickelt werden kann. Zugleich wird damit den fiskalischen und demographischen Veränderungen Rechnung getragen. Der Erfolg regionaler Entwicklungsprozesse hängt zukünftig von dem Selbstverständnis einer Partnerschaft zwischen Stadt und Land ab (vergleiche Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK, Regionalpolitik der EU). Damit soll die soziale und wirtschaftliche Funktionsfähigkeit der ländlichen Räume dauerhaft gesichert und ein kreativer Gestaltungswille erreicht werden.
Karte 4 enthält Aussagen darüber, welche Veränderungen in der Raumstruktur und in der Funktion von Teilräumen in den nächsten Jahren erwartet werden. Eine wesentliche Einflussgröße ist dabei, vor Ort in internationalen und nationalen Zusammenhängen zu denken. Die grenzüberschreitende Vernetzung der Verkehrsinfrastruktur, die Stärkung der Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorte sowie das Handeln in Netzwerken (siehe Kooperationsräume) sind wichtige Voraussetzungen dafür, dass Sachsen seine Wettbewerbsposition international verbessert. Zur Klarstellung der wirtschaftlichen Bedeutung einzelner Gemeinden wurden auf der Basis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (Stand: 30. Juni 2002) und der Einpendlerbedeutung wichtige Wirtschaftsstandorte abgebildet. Vor dem Hintergrund, dass die zunehmende Ausstrahlung und Verflechtung der Metropolregion „Sachsendreieck“ auch für die ländlichen Räume eine Entwicklungschance darstellt, eignen sich vor allem die ausgeprägten Arbeitsplatz- und Wissenszentren mit Standortvorteilen (zum Beispiel überregionale Verkehrsanbindung) im ländlichen Raum, neue Wachstumsimpulse durch Intensivierung dieser Verflechtungen aufzunehmen (siehe Kapitel 2.2, 2.3).
Die Raumstrukturen müssen so umgebaut werden, dass sie in der Zukunft flexibel auf wechselnde Raumansprüche und gesellschaftliche Veränderungen reagieren können beziehungsweise darauf vorbereitet sind. Dies setzt voraus, dass sich das Planungs- und Politikverständnis öffnet für flexible, anwendungsorientierte Lösungen sowie für Realitätssinn und eine Abkehr von überlieferten Wunschvorstellungen eintritt. Wichtig für das Erkennen gesellschaftlicher Veränderungen und ihrer Auswirkungen im Freistaat Sachsen ist eine fundierte Analyse und Bewertung räumlicher Entwicklungs- und Umbauprozesse (Monitoring). Auf dieser Grundlage ist über die Veränderungen im Land und in den Teilräumen regelmäßig zu informieren, damit in der Öffentlichkeit frühzeitig die Folgen raumstruktureller Veränderungen bekannt werden. In § 21 Abs. 1 SächsLPlG sind die dafür zuständigen Planungsträger genannt.

zu Grundsatz 2.1.3

Der Plansatz würdigt die Leistungen einzelner Gebiete im Sinne von ökologischen Ausgleichsfunktionen und im Bereich der Ressourcennutzung (zum Beispiel großflächiger Rohstoffabbau, militärische Übungsplätze gemäß Ziel 17.11 im Kapitel 17) für das gesamte Land. Um den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und die unterschiedlichen Interessen der betroffenen Bevölkerung gleichwertig zu berücksichtigen, soll ein strukturpolitisches Gegenwirken in Einzelfällen und im Einklang mit den Schutzabsichten möglich sein. Damit wird das Ziel verfolgt, eine weitere Verschärfung räumlicher Disparitäten unter diesen Rahmenbedingungen zu vermeiden.

zu Grundsatz 2.1.4

Die Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und die weitere Ausdifferenzierung in der Sozialstruktur im Freistaat Sachsen erfordern eine verstärkte planerische Vorsorge, damit alle Bevölkerungsgruppen am öffentlichen Leben und damit an demokratischen Entscheidungsstrukturen teilhaben können. Regional- und Bauleitplanung haben zukünftig verstärkt auf die Belange unterschiedlicher sozialer Gruppen mit ihren kulturellen und demographischen Differenzierungen einzugehen. Dabei soll unter anderem den Belangen des sorbischen Volkes, von Menschen mit Behinderung, von Kindern und Jugendlichen sowie von älteren Menschen, von Frauen und Familien und von ausländischen Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen werden.

zu Ziel 2.1.5

Den Zielen und Grundsätzen des Regionalplans ist ein an der Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung ausgerichtetes regionales Leitbild voranzustellen. Dieses Leitbild entfaltet keine normative Wirkung, soll aber als regionalpolitisch-programmatische Zielsetzung zur regionsweiten Identifikation und Konsensbildung beitragen. Dieses Leitbild soll auch regionale Anpassungsstrategien zum vorausschauenden Umgang mit demographisch bedingten Umbauprozessen beinhalten.

2.2
Europäische Metropolregion „Sachsendreieck“
Z 2.2.1
Die Städte Dresden, Leipzig (gemeinsam mit Halle/Sachsen-Anhalt), Chemnitz und Zwickau sind als eigenständige Zentren aufzuwerten und sollen sich durch partnerschaftliche Zusammenarbeit zu einer europäischen Metropolregion „Sachsendreieck“ entwickeln.
Z 2.2.2
Die Städte des „Sachsendreiecks“ sollen durch Kooperation in den Handlungsfeldern Verkehr, Wirtschaft, Tourismus, Bildung, Wissenschaft, Sport, Kultur und Marketing die Außenwahrnehmung und die internationale Bekanntheit Sachsens stärken.
Z 2.2.3
Das „Sachsendreieck“ soll sich zu einer bedeutsamen europäischen Wirtschafts- und Technologieregion entwickeln. Im Wettbewerb um Einrichtungen von internationaler Bedeutung sollen die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau kooperieren. Dabei sollen
  • die vorhandenen Entwicklungspotenziale der jeweiligen Städte genutzt,
  • die engen Verflechtungen zwischen den Oberzentren Leipzig und Halle sowie Chemnitz und Zwickau als regionales Entwicklungspotenzial berücksichtigt und
  • Dresden, Leipzig (-Halle) sowie Chemnitz und Zwickau durch enge Kooperation mit ihrem jeweiligen Umland zu eigenständigen Wirtschaftsregionen von nationaler Bedeutung entwickelt werden.
Z 2.2.4
Die Erreichbarkeit der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau ist durch die Einbindung in transeuropäische Netze zu verbessern. Durch leistungsfähige Verkehrsverbindungen sind die Voraussetzungen für die Intensivierung der Kooperations- und Kommunikationsbeziehungen zwischen den Städten des „Sachsendreiecks“ zu verbessern.
Z 2.2.5
Die Verflechtungen der peripher gelegenen Räume Sachsens mit den Städten der europäischen Metropolregion „Sachsendreieck“ sind durch den Ausbau der Schienen- und Straßenverbindungen zu vertiefen.
Z 2.2.6
Die Städte des „Sachsendreiecks“ sollen so entwickelt werden, dass dauerhaft Ausstrahlungs- und Vernetzungseffekte in alle Regionen des Freistaats Sachsen insbesondere in die benachbarten Ober- und Mittelzentren und in die angrenzenden Regionen benachbarter Bundesländer sowie der Republik Polen und der Tschechischen Republik entstehen.

Begründung zu 2.2 Europäische Metropolregion „Sachsendreieck“

zu Ziel 2.2.1 bis Ziel 2.2.3

Es bleibt das langfristige Ziel, dass sich die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau zu einer Metropolregion entwickeln, die im europäischen Wettbewerb von Metropolen fest etabliert ist. Metropolregionen bündeln mehrere höherwertige Funktionen (Agglomerationsvorteile). Das „Sachsendreieck“ ist die räumliche Verflechtung der Oberzentren Leipzig, Dresden, Chemnitz und Zwickau. Die Städte Chemnitz und Zwickau stellen dabei gemeinsam einen Eckpunkt des „Sachsendreiecks“ dar.
Die Bezeichnung „Sachsendreieck“ geht auf einen Beschluss der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) vom 8. März 1995 zum Raumordnungspolitischen Handlungsrahmen und der Festlegung über europäische Metropolregionen in Deutschland zurück. Die Städte des „Sachsendreiecks“ und die Stadt Halle wurden dabei als potenzielle europäische Metropolregion „Halle/Leipzig – Sachsendreieck“ eingestuft. Von Bedeutung für den mitteldeutschen Raum ist dabei die Verbindung von Leipzig zum Oberzentrum Halle. Auf Grund der räumlichen Entfernung der Städte des „Sachsendreiecks“, der unterschiedlichen räumlichen Verflechtungen mit dem jeweiligen Umland und der zum Teil bestehenden informellen Zusammenarbeit der Städte wird für die Entwicklung zu einer europäischen Metropolregion das Instrument „Städtenetz“ zu Grunde gelegt.
Städtenetze werden geprägt durch bewusst gestaltete funktionale Verbindungen zwischen den Städten und Gemeinden; man kann sie auch als eine spezielle Form der kommunalen Zusammenarbeit bezeichnen, die gegebenenfalls über große Entfernungen reicht und somit kein Nachbarschaftsverhältnis voraussetzt. Solche Städtenetze agieren auf verschiedenen Ebenen: europaweit, national oder im regionalen Kontext. Dabei können unter anderem Marketingstrategien zusammen entwickelt, Spezialisierungen herausgebildet und Interessen gemeinsam vertreten werden. Dies setzt auch voraus, dass in den Städten die eigenständige Entwicklung und damit die Stabilisierung jeweils als Oberzentrum möglich ist.
In diesem Sinne trägt die Zusammenarbeit der vier großen Oberzentren gemeinsam mit ihrem Umland wesentlich zur wirtschaftlichen Entwicklung Sachsens und damit zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bei. Als Aufgaben für die gemeinsame Zusammenarbeit im europaweiten Wettbewerb kommen für die Städte des „Sachsendreiecks“ mit ihren übereinstimmenden Interessen und Stärken sowie speziellen Profilen als europäische Metropolregion „Sachsendreieck“ zum Beispiel in Betracht:

  • gleichwertige Einbindung in transeuropäische Verkehrsnetze zu schaffen, um im Wettbewerb mit anderen europäischen Metropolregionen eine ähnliche Erreichbarkeit zu erzielen und die wirtschaftlichen Chancen zu verbessern,
  • für innovative Branchen wie Hochtechnologie, Automobilbau und Biotechnologie Voraussetzungen zur Erweiterung und Neuansiedlung zu schaffen,
  • den Ausbau und die Profilierung der sächsischen Universitäten und Hochschulen zu sichern und eine engere Zusammenarbeit zwischen Forschung und Wirtschaft zu unterstützen,
  • Bewerbungen für kulturelle oder sportliche Großveranstaltungen gemeinsam oder mit gegenseitiger Unterstützung vorzunehmen,
  • die kommunale Kooperation zu verstetigen und Marketingstrategien zu entwickeln.

Die Kooperation dieser Zentren versetzt das „Sachsendreieck“ in die Lage, sich als Region für unterschiedliche, europäisch bedeutsame Aufgaben anzubieten und internationale Standortansprüche zu erfüllen (zum Beispiel internationale Studienangebote, gehobene Service- und Dienstleistungen). Es ist sinnvoll, in die Kooperation zwischen den Städten des „Sachsendreiecks“ und die der jeweiligen Stadt mit ihrem Umland, entsprechend den Inhalten und Zielen, die gemeinsam verfolgt werden, unterschiedliche Räume und Partner einzubinden (siehe zum Beispiel bestehende Wirtschaftsregion Chemnitz-Zwickau).
Die Zusammenarbeit der Städte der Metropolregion ist ein langfristiger Prozess, der immer wieder an die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen angepasst werden sollte. In diesem Zusammenhang sind die Instrumentarien der Regional- und Strukturpolitik zu überprüfen und zu nutzen, um damit die Ausstrahlungseffekte in die peripher gelegenen Räume zu erweitern.
In der Karte 1 „Raumstruktur“ ist ein Vorschlag zu potenziellen oberzentralen Kooperationsräumen der Städte des „Sachsendreiecks“ mit dem jeweiligen unmittelbaren Umland enthalten. Innerhalb dieser Räume sollen auf freiwilliger Basis kommunale Kooperationen dazu beitragen, dass unter anderem Prozesse der Suburbanisierung gesteuert, oberzentrale Entwicklungsfunktionen gesichert, gemeindeübergreifende Verkehrsprojekte geplant, Integrierte Stadtentwicklungskonzepte abgestimmt, die Gestaltung des Nahverkehrs und die Auslastung bestehender öffentlicher Einrichtungen optimiert sowie ein Siedlungsflächenmanagement gemeinsam entwickelt werden.

zu Ziel 2.2.4

Durch die relativ große räumliche Entfernung der Städte des „Sachsendreiecks“ bilden leistungsfähige Verkehrsverbindungen untereinander eine wichtige Grundlage, die Verflechtungsbeziehungen zu intensivieren (zum Beispiel Erreichung von Arbeitsplätzen, Sportstätten für internationale Wettbewerbe). Gemeinsam vertretene Interessen können den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur beschleunigen, so dass die Einbindung in transeuropäische Verkehrsnetze und die Erreichbarkeit untereinander in Nahverkehrsqualität verbessert werden. Der Neubau der A 72 zwischen Chemnitz und Leipzig und der Ausbau der Bahnstrecken zum Beispiel zwischen Dresden und Chemnitz tragen dazu bei, dass räumliche Distanzen schneller überwunden werden können.

zu Ziel 2.2.5 und Ziel 2.2.6

Die vom „Sachsendreieck“ ausgehenden Entwicklungsimpulse haben bisher nur in Teilbereichen die peripheren Räume erfasst. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Oberzentren außerhalb des „Sachsendreiecks“ als Kristallisationskerne für die Entwicklung und die Versorgung in ländlich geprägten und peripheren Räumen. Leistungsfähige Verkehrsverbindungen (Schiene, Autobahn) zum Oberzentrum Plauen und zum Oberzentralen Städteverbund Bautzen - Görlitz - Hoyerswerda (OZSV) sind wichtige Voraussetzungen dafür, dass die wirtschafts- und arbeitsräumlichen Verflechtungen dieser regionalen Oberzentren und der umliegenden Mittelzentren mit dem „Sachsendreieck“ zunehmen. Darüber hinaus sind zum Beispiel die Mittelzentren Zittau, Weißwasser/O.L und Annaberg-Buchholz sowie der Raum um Johanngeorgenstadt durch den Neu- oder Ausbau der B 178, B 156/B 160 und der B 95, B 101 sowie weiterer leistungsfähiger Verkehrsverbindungen besser an die Oberzentren Dresden und Chemnitz/Zwickau anzubinden.
Um die Einbindung des ostsächsischen Raums und von Plauen in die Entwicklung des „Sachsendreiecks“ zu gewährleisten, sind zum Beispiel in großräumig agierenden Netzwerken oder Kooperationsvorhaben der Städte des „Sachsendreiecks“ auch die benachbarten Oberzentren Plauen beziehungsweise der Oberzentrale Städteverbund einzubinden.

2.3
Zentrale Orte und Verbünde
Begriff:
Zentraler Ort
Zentrale Orte sind Gemeinden, die auf Grund ihrer Einwohnerzahl und der Größe ihres Verflechtungsbereiches, ihrer Lage im Raum, ihrer Funktion und der Komplexität ihrer Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Sachsen bilden. Sie übernehmen entsprechend ihrer Funktion und Einstufung im zentralörtlichen System Aufgaben für die Gemeinden ihres jeweiligen übergemeindlichen Verflechtungs- beziehungsweise Wirkungsbereichs.
Im LEP 2003 werden Ober- und Mittelzentren und in den Regionalplänen die Grundzentren ausgewiesen.
Verbund von Zentralen Orten
Oberzentren:
Verbünde von Zentralen Orten sind zwei oder mehrere Gemeinden, die auf Grund ihrer Lage im Raum, ihrer vergleichbaren Einwohnerzahl, ihrer zentralörtlichen Ausstattung und Leistungskraft sowie einer eigenständigen Ausprägung eines Verflechtungsbereichs gemeinsam die Funktion eines Oberzentrums ausüben.
Mittel- und Grundzentren:
Verbünde von Zentralen Orten dieser Stufe sind zwei oder mehrere Gemeinden, die auf Grund ihrer Nachbarschaftslage oder eines direkten baulichen Zusammenhangs, ihrer Funktionsteilung in Bezug auf die zentralörtliche Ausstattung und einer verstetigten Zusammenarbeit nach § 204 Abs. 1 BauGB gemeinsam die Funktion eines Zentralen Ortes ausüben.
Funktionsraum
Der Funktionsraum ist ein Gebiet, in dem von einem Zentralen Ort (Ober- oder Mittelzentrum) ausgehend zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben spezielle räumliche Verflechtungen auch über Verwaltungsgrenzen hinweg bestehen.
Karte:
Die Zentralen Orte und Verbünde sind in der Karte 1 „Raumstruktur“ ausgewiesen. Die Oberbereiche sind in der Karte 2 „Oberbereiche“ dargestellt. Wichtige Pendlerbeziehungen sind in der Karte 3 „Pendlereinzugsbereiche ausgewählter Gemeinden über 10 000 Einwohner“ dargestellt.
Z 2.3.1
Die Zentralen Orte der jeweiligen Stufe sollen
  • Entwicklungsfunktionen für ihren räumlichen Wirkungsbereich übernehmen,
  • die Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches mit Gütern und Dienstleistungen unterschiedlicher Stufen (zentralörtliche Einrichtungen) gebündelt und in zumutbarer Entfernung sicherstellen,
  • leistungsfähige Verkehrsknotenpunkte darstellen und
  • wettbewerbsfähige Wirtschaftsstandorte bilden.
Z 2.3.2
Die ausgewiesenen Ober- und Mittelzentren sollen vorrangig die Entwicklungsfunktionen für den jeweiligen räumlichen Wirkungsbereich ausbauen.
G 2.3.3
Die Regionalplanung soll auf die Bildung von Funktionsräumen für Ober- und Mittelzentren für eine nachhaltige und abgestimmte Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung unter Berücksichtigung der Freiraumsicherung hinwirken.
Z 2.3.4
Zentrale Orte sollen Gemeindeteile, die besondere ökonomische und soziale Probleme aufweisen, gezielt entwickeln, um die Funktionsfähigkeit des Zentralen Ortes nicht zu gefährden.

Oberzentren

Z 2.3.5
Oberzentren sind die Städte des „Sachsendreiecks“ Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau sowie die Stadt Plauen und der Oberzentrale Städteverbund Bautzen - Görlitz - Hoyerswerda.
Z 2.3.6
Das Oberzentrum Plauen und der Oberzentrale Städteverbund Bautzen - Görlitz - Hoyerswerda sind als Wirtschafts- und Innovationszentren für die jeweilige Planungsregion weiter zu entwickeln. Die grenzüberschreitende Kooperation dieser Zentren und der Wettbewerb mit den Zentren benachbarter Länder und Staaten sollen intensiviert werden.
Hinweis:
Die Oberzentren Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau werden im Kapitel 2.2 Europäische Metropolregion „Sachsendreieck“ gesondert behandelt.

Mittelzentren

Z 2.3.7
Mittelzentren sind die Städte
  • Annaberg-Buchholz, Borna, Delitzsch, Döbeln, Freiberg, Glauchau, Grimma, Kamenz, Meißen, Pirna, Riesa, Torgau, Weißwasser/O.L., Zittau und die Städteverbünde „Silberberg“ und „Göltzschtal“,
  • Coswig, Crimmitschau, Freital, Limbach-Oberfrohna, Markkleeberg, Radeberg, Radebeul, Reichenbach im Vogtl., Schkeuditz, Stollberg/Erzgeb., Werdau und der Städteverbund „Sachsenring“,
  • Dippoldiswalde, Eilenburg, Großenhain, Löbau, Marienberg, Mittweida, Niesky, Oelsnitz, Oschatz und Wurzen
  • gemäß den Festlegungen in der Karte 1.
Z 2.3.8
Die Mittelzentren sollen als intraregionale Versorgungs-, Bildungs- und Wirtschaftsstandorte gesichert und gestärkt werden. Vorhandene einzelne oberzentrale Funktionen im Forschungs- und Bildungsbereich sollen gesichert werden.
Z 2.3.9
Die Mittelzentren sind durch leistungsfähige Verkehrsverbindungen mit den jeweiligen Oberzentren zu vernetzen.
Z 2.3.10
Die Städte Coswig, Crimmitschau, Freital, Limbach-Oberfrohna, Markkleeberg, Radeberg, Radebeul, Reichenbach im Vogtl., Schkeuditz, Stollberg/Erzgeb., Werdau und der Städteverbund „Sachsenring“ sollen sich als Mittelzentren im Verdichtungsraum in ihrer Versorgungs- und Wirtschaftsfunktion unter Berücksichtigung ihrer räumlichen Verflechtungen so entwickeln, dass die Funktionsfähigkeit der Oberzentren nicht beeinträchtigt wird.
Z 2.3.11
Die Städte Dippoldiswalde, Eilenburg, Großenhain, Löbau, Marienberg, Mittweida, Niesky, Oelsnitz, Oschatz, und Wurzen sollen in ihren mittelzentralen Versorgungs- und Wirtschaftsfunktionen als Ergänzungsstandorte zur Stärkung des ländlichen Raums gesichert und entwickelt werden, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit der Oberzentren oder anderer Mittelzentren nicht beeinträchtigt wird.

Grundzentren

Z 2.3.12
Grundzentren sind in den Regionalplänen zur Ergänzung der Ober- und Mittelzentren als übergemeindliche Versorgungs- und Dienstleistungszentren auszuweisen, wenn die Kriterien
  • mindestens 15 000 Einwohner im Verflechtungsbereich innerhalb des Verdichtungsraums und mindestens 7 000 Einwohner im Verflechtungsbereich (bei mindestens 3 000 Einwohnern im Zentralen Ort) im ländlichen Raum,
  • Erreichbarkeitsdefizite im ÖPNV,
  • ÖPNV- Knotenpunkt und
  • breitgefächertes sowie herausgehobenes Arbeitsplatzangebot (über 250 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze im Ort je 1 000 Einwohner oder über 2 000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze absolut im Verdichtungsraum beziehungsweise über 1 000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze absolut im ländlichen Raum)
überwiegend erfüllt sind.
Im ländlichen Raum können in Ausnahmefällen Grundzentren ohne übergemeindlichen Verflechtungsbereich ausgewiesen werden, wenn die vorgenannten Kriterien überwiegend erfüllt sind und die Gemeindefläche über 50 km² beträgt.

Übergangsregelung

Z 2.3.13
Bis zur Anpassung der Regionalpläne gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SächsLPlG vom 14. Dezember 2001 an den Landesentwicklungsplan gelten die im LEP 1994 und die in den jeweiligen Regionalplänen getroffenen Festlegungen zur zentralörtlichen Einstufung fort.

Begründung zu 2.3 Zentrale Orte und Verbünde

Mit der Neufassung des SächsLPlG vom 14. Dezember 2001 (siehe § 3 Abs. 2 SächsLPlG) ist die gesetzliche Grundlage gegeben, das Zentrale-Orte-Konzept des Freistaats Sachsen an die zukünftigen Herausforderungen anzupassen und die Steuerungswirksamkeit des Zentrale-Orte-Systems zu erhöhen. Die Herausforderungen bestehen unter anderem in dem allgemeinen Bevölkerungsrückgang (gekoppelt mit einer zunehmenden Überalterung der Bevölkerung), in sich verschärfenden wirtschaftlichen Wettbewerbsbedingungen, der Vorbereitung auf die EU-Erweiterung, dem Nachholbedarf in der wirtschaftlichen Anpassung und der Infrastrukturausstattung gegenüber dem Niveau der westdeutschen Bundesländer und vor allem in dem ab 2005 einsetzenden Rückgang der finanziellen Mittel aus dem Solidarpakt II und in der geringen kommunalen Finanzkraft. Diese politischen Herausforderungen stehen im Kontext mit einem umfassenden Wandel sozioökonomischer Rahmenbedingungen (Ausdifferenzierung der Gesellschaft, Globalisierung wirtschaftspolitischer Entscheidungen, globaler Informationsaustausch et cetera), die eine dringende Änderung des sächsischen Zentrale-Orte-Konzepts begründen.
Standen bei der Aufstellung des ersten Landesentwicklungsplans 1994 in Sachsen die Verteilung von Versorgungsfunktionen und die Öffnung eines breiten Auslegungsspielraums in Erwartung einer schnellen und dynamischen Angleichung der Lebensverhältnisse an westdeutsches Niveau im Vordergrund, muss der Landesentwicklungsplan 2003 im Gegensatz dazu einen völlig neuen Orientierungs- und Handlungsrahmen für die Gestaltung des Umbauprozesses unter Schrumpfungsbedingungen in Sachsen beinhalten. Ziel dieses Umbauprozesses ist es, eine wettbewerbsfähige Wirtschaftsstruktur und somit verbesserte Lebensbedingungen im Freistaat Sachsen zu erreichen. Das Konzept der Zentralen Orte ist deshalb überarbeitet worden und es werden zukünftig nur noch drei Kategorien von Zentralen Orten (Ober-, Mittel- und Grundzentren) ausgewiesen. Damit wird auch den bundesweiten Empfehlungen zur Neuorientierung des Zentrale-Orte-Konzepts und zur weitgehenden Vergleichbarkeit der Anwendung in den einzelnen Bundesländern entsprochen.
Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten ist (vergleiche § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG), hat das Zentrale-Orte-Konzept in Sachsen folgende Funktionen:

  • Konzentration auf Leistungsträger mit auszubauenden Ausstrahlungseffekten in den Raum,
  • Sicherung von Versorgungseinrichtungen im ländlichen Raum in zumutbaren Entfernungen,
  • Stabilisierung des ländlichen Raums durch die Entwicklung leistungsfähiger Städte,
  • Verpflichtung der Mittel- und Oberzentren, Entwicklungsaufgaben für ihren jeweiligen Wirkungsbereich zu übernehmen,
  • bessere Außendarstellung Sachsens durch Aufgaben des Regionalmarketings der Städte des „Sachsendreiecks“,
  • Forcierung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Stadt und Land unter Berücksichtigung der Folgen von Suburbanisierungsprozessen,
  • Verringerung der Zersiedlung der Landschaft und Schutz des Freiraums.

Das Zentrale-Orte-Konzept im LEP 2003 hat das Ziel, die dezentrale Siedlungsstruktur und damit auch die Vorteile des ländlichen Raums zu erhalten, indem die Ausstrahlungseffekte der Zentren in den Regionen erhöht werden sollen. Durch eine Zunahme der Verflechtungen zwischen städtisch und ländlich geprägten Räumen soll unter Wahrung der jeweiligen Funktionsausrichtung erreicht werden, dass der Schrumpfungsprozess nicht zu Lasten einer dieser Räume abläuft. Gleichzeitig soll mit der Stärkung der Leistungsfähigkeit von Zentralen Orten deren Bedeutung als Arbeitsplatzzentren aufgewertet und somit dem anhaltenden Abwanderungsprozess aus Sachsen entgegengewirkt werden.
Bei Übereinstimmung mit der Begriffsdefinition zu Verbünden von Zentralen Orten und einer nachvollziehbar verstetigten Zusammenarbeit der Städteverbünde beziehungsweise der kooperierenden Zentren aus dem LEP 1994 wird diese Ausweisung für die Verbünde „Silberberg“ (Aue–Lauter/Sa.– Lößnitz–Schlema–Schneeberg–Schwarzenberg/Erzgeb.) und „Göltzschtal“ (Auerbach/Vogtl.–Ellefeld–Falkenstein/Vogtl.– Rodewisch) beibehalten. Das im LEP 1994 ausgewiesene kooperierende Mittelzentrum Hohenstein-Ernstthal–Lichtenstein/Sa. wird unter Hinzunahme der Stadt Oberlungwitz als Städteverbund „Sachsenring“ ausgewiesen. Damit wird den besonderen siedlungsstrukturellen Bedingungen dieses Teilraums, den gemeinsamen zentralörtlichen Funktionen und den vorhandenen wirtschaftlichen Entwicklungspotenzialen der drei Städte innerhalb der Wirtschaftsregion Chemnitz - Zwickau Rechnung getragen. Die Beibehaltung dieser Einstufung setzt allerdings voraus, dass sich die partnerschaftliche Zusammenarbeit gemäß der Definition eines mittelzentralen Verbundes verstetigt und die Lage und Funktion des Verbundes innerhalb der Verdichtungsräume der Oberzentren Chemnitz und Zwickau (siehe Ziel 2.3.10) beachtet wird. Auf regionaler Ebene kann bei der Ausweisung der Grundzentren ebenfalls diese Sonderform von Zentralen Orten entsprechend der Begriffsdefinition angewendet werden. Weitere Sonderformen werden im Interesse eines klaren und überschaubaren Systems Zentraler Orte im Freistaat Sachsen nicht eingeführt. Eine bestehende interkommunale Zusammenarbeit der Städte- und Gemeindeverbünde, die im LEP 1994 ausgewiesen wurden, jedoch durch die Neuorientierung des Zentrale-Orte-Konzepts im LEP 2003 nicht mehr erscheinen, soll dadurch keinen Abbruch erfahren.
Im Sinne einer flexiblen Handhabung landesplanerischer Instrumente ist eine Überprüfung der zentralörtlichen Einstufung im Landesentwicklungsplan 2003 unter Berücksichtigung der räumlichen Entwicklung im Land angezeigt. In Abhängigkeit der räumlichen Entwicklung ist mittelfristig bei einer erheblichen Minderung der zentralörtlichen Bedeutung die Aufrechterhaltung der Ausweisung oder bei einem erheblichen Bedeutungszuwachs eines Zentralen Ortes eine Höherstufung zu prüfen. Sollte im Ergebnis der Prüfung durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde eine Änderung der zentralörtlichen Ausweisung des LEP 2003 erforderlich werden, erfolgt dies im Rahmen der Fortschreibung des LEP gemäß § 6 Abs. 5 SächsLPlG.

zu Ziel 2.3.1 und Ziel 2.3.2

Alle Zentralen Orte haben gemäß ihrer jeweiligen Stufe einerseits weiterhin Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung im Verflechtungsbereich und andererseits stärker als bisher Entwicklungsaufgaben für den räumlichen Wirkungsbereich auszufüllen. Diese Entwicklungsaufgaben beziehen sich insbesondere für die Ober- und Mittelzentren unter anderem auf die Sicherung beziehungsweise Stärkung der Arbeitsplatzzentralität, auf die Bereitstellung qualitätsorientierter und professioneller Verwaltungs- und Dienstleistungsangebote, auf die Zusammenarbeit in Netzwerken und auf die Außendarstellung beziehungsweise das Image eines Zentrums einschließlich seines Umlandes. Darüber hinaus liegt in der Verantwortung dieser Zentren die Interessenvertretung auch für die Entwicklung der Umlandgemeinden wahrzunehmen. Der räumliche Wirkungsbereich für Entwicklungsaufgaben ist deshalb größer als der eigentliche Verflechtungsbereich für Versorgungsaufgaben.
Diese Aufgabe der höherrangigen Zentren ist Ausdruck der Verantwortung von Ober- und Mittelzentren, die sie für ihren Wirkungsbereich ausfüllen. Damit die räumliche Ausstrahlung möglichst weit reicht, tragen vor allem die Zentren mit einer hohen Arbeitsplatzzentralität diese Verantwortung. Im Einzelfall trifft dies auch für Grundzentren und nichtzentralörtliche Gemeinden zu.
Gemäß der Begriffsdefinition im Kapitel 5.1 „Siedlungswesen“ besteht für die Regionalplanung die Möglichkeit, Versorgungs- und Siedlungskerne in einem Gemeindegebiet festzulegen, um somit eine innerörtliche Schwerpunktbildung anzuregen. Die im Ergebnis der Gemeindegebietsreform in der Regel eingetretene Vergrößerung der Fläche und Einwohnerzahl der bestehenden Gemeinden versetzte die Gemeinden in die Lage, ihre Aufgaben leistungsgerecht zu erfüllen und die Grundversorgung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund besitzen auch nach der Reform der Zentralen Orte nichtzentralörtliche Gemeinden weiterhin einen ausreichenden Handlungsspielraum, die Entwicklung in der Gemeinde voranzubringen. Diesbezügliche Planaussagen enthält das Kapitel 2.4 (siehe Ziele 2.4.1 und 2.4.2).
Mit dem planerischen Paradigmenwechsel bezüglich der Aufgaben, die ein Zentraler Ort zu erfüllen hat, steht die Frage des räumlichen Wirkungsbereichs eines Zentralen Ortes im Vordergrund. Da die Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen und Gütern im Zentrale-Orte-Konzept nunmehr nachrangig ist, wird die Ausweisung der Zentralen Orte an den räumlichen Wirkungsbereich geknüpft. Dabei werden im Hinblick auf das landesentwicklungspolitische Ziel der Aufwertung der Wettbewerbsfähigkeit von Sachsen nachfolgende Wirkungsbereiche für Zentrale Orte unterschieden:

Wirkungsbereiche
Zentralörtliche Stufe Räumlicher Wirkungsbereich Entwicklungsfunktionen Handlungsfelder
Zentralörtliche Stufe Räumlicher Wirkungsbereich Entwicklungsfunktionen Handlungsfelder
Oberzentrum über Sachsen hinaus
  • Außendarstellung
    des Freistaats Sachsen
  • Entwicklung zur europäischen Metropolregion
  • Innovations-,
    Handels-,
    Wirtschafts-,
    Wissens- und
    Verkehrszentrum
  • landesübergreifender
    Medienstandort
  • landesübergreifendes
    Wissenschafts- und
    Forschungszentrum
  • landesübergreifendes
    Verkehrszentrum
  • landesübergreifendes
    Finanz- und
    Wirtschaftszentrum
  • Landesregierung,
    Sitz von
    Bundesverwaltungen
  regional/überregional
  • regionales
    Wirtschafts- und
    Innovationszentrum
    für die jeweilige
    Planungsregion
  • differenziertes
    Arbeitsplatzangebot
  • Bildungszentrum
  • Dienstleistungszentrum
    (produktionsorientierte
    und haushaltsorientierte
    Dienstleistungen, Banken)
  • Kulturzentrum
  • Gesundheits- und
    Sozialzentrum
  • urbane Lebensqualität
  • Schnittstelle des regionalen/überregionalen Verkehrs
  • Verwaltungszentrum
Mittelzentrum intraregional
  • teilregionales
    Versorgungs-,
    Bildungs- und
    Wirtschaftszentrum
  • Arbeitsmarktzentrum
  • Bildungsaufgaben
  • Einzelhandel
  • Schnittstelle ÖPNV
  • Gesundheits- und
    Sozialeinrichtungen
Grundzentrum übergemeindlich
  • lokales Versorgungs-,
    Wirtschafts- und
    Dienstleistungszentrum
  • Grundversorgung
    Einzelhandel und
    Dienstleistungen für
    den allgemeinen
    täglichen Bedarf
  • Grundversorgung
    im Gesundheitswesen
    (inklusiv Pflegebereich)
  • Bildungs- und
    Betreuungsaufgaben
  • Schnittstelle des ÖPNV

Tabelle 1: Wirkungsbereiche und Handlungsfelder Zentraler Orte in Sachsen

Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die zentralörtlichen Funktionen der jeweiligen Stufe auch im Verbund wahrgenommen werden. Grundsätzlich nehmen höherrangige Zentrale Orte auch die Aufgaben der nachfolgenden Stufen wahr. Der Zentrale Ort wird, wie bisher, dem Gebiet einer Gemeinde gleichgesetzt (Würdigung der kommunalen Planungshoheit).

zu Grundsatz 2.3.3

Von der Bildung von Funktionsräumen um leistungsstarke Ober- und Mittelzentren kann die Regionalplanung Gebrauch machen, wenn Aufgaben im Stadt-Umland-Bereich problembezogen gelöst werden sollen (optionaler Handlungsauftrag an die Regionalplanung). Dieses ist ein informelles Instrument für die Regionalplanung, um Prozesse der Regionalentwicklung mit steuern zu können. Einer förmlichen Festlegung dieser Räume in den Regionalplänen bedarf es dafür nicht. Die Regionalplanung soll dabei die Abgrenzung (in enger Anlehnung an Pendlereinzugsgebiete) dieser Funktionsräume vornehmen und den Kooperationsprozess zwischen den Beteiligten moderieren. Auslöser für die Ausweisung eines solchen Funktionsraums können Fragen der Entwicklung des Einzelhandels, der weiteren Wohnbebauung, der Gewerbeentwicklung oder der Schließung von öffentlichen Infrastruktureinrichtungen sein. Mit dieser Ausweisung wird keine dauerhafte institutionalisierte Zusammenarbeit festgeschrieben. Die Regionalplanung soll auf die Lösung von Konflikten im Stadt-Umland-Bereich zielführend hinwirken. Zur Festlegung der Aufgabenwahrnehmung zwischen Städten und Gemeinden bietet sich der Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen (landesplanerischer Vertrag) gemäß § 13 ROG, § 19 Abs. 2 SächsLPlG als geeignetes Instrument an.

zu Ziel 2.3.4

Eine Funktionsfähigkeit innerhalb des Stadtgebietes ist unter anderem Voraussetzung dafür, dass eine Stadt zentralörtliche Funktionen für einen größeren Verflechtungsbereich übernimmt. In größeren Städten (Ober- und Mittelzentren) kommt es zunehmend zu Differenzierungen im Hinblick auf Qualität der Wohnungen, Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen, Sozialstruktur der Wohnbevölkerung, vorhandene Arbeitsplätze oder auf die Anbindung an den ÖPNV. Größere Stadtgebiete, die hinsichtlich der vorgenannten Merkmale mehrfach vom Durchschnitt der Stadt negativ abweichen, weisen häufig hohe Abwanderungsraten einkommensstarker Bevölkerungsgruppen auf. Das Bund-Länder-Programm „Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf – die soziale Stadt“ will durch Unterstützung von Aktivitäten der Bewohner fachübergreifend eine Aufwertung gefährdeter Wohngebiete erreichen und damit die Funktionsfähigkeit der Gesamtstadt sichern.

zu Ziel 2.3.5 und Ziel 2.3.6

Im Zuge des sozioökonomischen Wandels und gesellschaftlicher Veränderungen treten standörtliche Raster und Eindeutigkeiten bei der Nutzung zentralörtlicher Angebote in den Hintergrund. Die Zunahme des motorisierten Individualverkehrs verdeutlicht unter anderem, dass starre Bindungen an einen Raum, eine Stadt oder Gemeinde nicht die Regel sind. Da kaum noch Vorgaben für die Wahl von Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen existieren (Ausnahme unter anderem Grundschulbezirke), muss zukünftig von einer vielfältigen und räumlich gestreuten Inanspruchnahme von Versorgungs- und Freizeitangeboten ausgegangen werden. Empirische Untersuchungen belegen, dass trotz der erweiterten Wahlmöglichkeiten weiterhin eine sehr hohe Korrelation zwischen Arbeitsort und Inanspruchnahme von zentralörtlichen Angeboten (Einkaufen, Bildungs- und Betreuungsangebote et cetera) am Arbeitsort besteht (auch im Zusammenhang mit der Suburbanisierung). Deshalb wird bei der Auswahl der Zentralen Orte, die im Freistaat Sachsen die Leitfunktionen für den räumlichen Wirkungsbereich übernehmen, auch das Kriterium der Arbeitsplatzzentralität, gekoppelt mit einem hohen Einpendlerüberschuss (Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort an der sozialversicherungspflichtigen Bevölkerung am Wohnort), herangezogen. Einwohner- und Ausstattungskriterien sind bezüglich der vorgenannten Kriterien nachrangig.

Die Ausweisung der Oberzentren (OZ) basiert auf den Merkmalen:

  • Lage an überregionaler Achse,
  • EW im Verflechtungsbereich mehrere 100 000,
  • Aufgabenwahrnehmung gemäß Tabelle 1,
  • Netzergänzungsfunktion zur Aufrechterhaltung/Entwicklung von Lebens- und Standortqualität, insbesondere außerhalb der Verdichtungsräume,
  • Arbeitsplatzbedeutung
    (mehr als 50 000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze im Ort, Arbeitsplatzzentralität > 400 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze je 1 000 Einwohner, mehr als 10 000 Einpendler, Einpendlerüberschuss > 120 Prozent),
  • Wirtschaftszentrum
    (Betriebe im verarbeitenden Gewerbe (gemäß Sächsischer Gemeindestatistik) > 50, Gesamtumsatz im verarbeitenden Gewerbe 2001 > 500 Mill. EUR),
  • Flächenverfügbarkeit, finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommune,
  • Erreichbarkeit zentralörtlicher Einrichtungen eines Oberzentrums  in 90 Minuten.

Die Ausweisung der Oberzentren berücksichtigt die ausgeprägten Verflechtungsbereiche (Größe, räumliche Ausstrahlung – siehe Karte 2), die bereits wahrgenommenen Versorgungsaufgaben durch eine hochwertige Infrastrukturausstattung und sichert, dass in jeder Planungsregion mindestens ein Oberzentrum vorhanden ist, damit die Stellung der Planungsregionen im bundesweiten Vergleich gefestigt wird. Auf Grund der unterschiedlichen Einwohnergröße der Oberzentren und der Größe des Umlands (vergleiche Abgrenzung der Verdichtungsräume in der Karte „Raumstruktur“) sind die Städte des „Sachsendreiecks“ in ihrer Bedeutung als Zentren, die über Sachsen hinaus wirken, besonders hervorgehoben (vergleiche Tabelle 1). Damit die in dieser Tabelle benannten Handlungsfelder ausgefüllt werden können, sind Voraussetzungen wie das Vorhandensein mindestens eines internationalen Flughafens (Leipzig/Halle, Dresden), internationaler Messen, eines leistungsfähigen Anschlusses an das europäische Verkehrsnetz (ICE-Verbindungen, Autobahnknotenpunkte et cetera), internationaler Großveranstaltungen (Kultur, Sport, Freizeit) und eines international ausgerichteten Dienstleistungssektors notwendig. Diese Standortvoraussetzungen sind in den Städten des „Sachsendreiecks“ in Summe vorhanden, so dass durch eine Potenzialvernetzung und Zusammenarbeit der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau die Außenwahrnehmung und Leistungsfähigkeit dieser Zentren aufgewertet werden kann (vergleiche auch Kapitel 2.2). Neben diesen im europäischen Maßstab wichtigen Standortvoraussetzungen sollten die Oberzentren des Weiteren zum Beispiel über

  • hochwertige Bildungseinrichtungen (Universität, Fachhochschule, Berufsakademie),
  • den Sitz regionaler Behörden,
  • den Anschluss an internationalen Schienenverkehr, Autobahnanschluss,
  • hochwertige Kultur- und Sporteinrichtungen (Theater, Stadion, Mehrzweckhalle),
  • innerstädtische Einkaufszentren,
  • leistungsfähige Verwaltungen,
  • hochwertige medizinische Versorgungseinrichtungen

verfügen. Diese Ausstattungsmerkmale müssen nicht gleichermaßen in allen Städten vorhanden sein, um die Funktion eines Oberzentrums ausfüllen zu können.
Da für die Versorgungsfunktion von Zentralen Orten insbesondere im Verdichtungsraum eine Mehrfachausrichtung von Verflechtungsbeziehungen die Regel ist, treten Ordnungs- und Entwicklungsaufgaben für die Oberzentren in den Vordergrund. Als Ordnungsfunktionen sind unter anderem die Steuerung der Siedlungsentwicklung auf Zentrale Orte zur Reduzierung des Freiflächenverbrauchs für Siedlungstätigkeiten, der Aufbau eines leistungsfähigen Nahverkehrsnetzes und eine partnerschaftliche Kooperation zwischen Zentrum und Umlandgemeinden bezüglich weiterer planerischer Vorhaben zu nennen. Die Entwicklungsfunktion dient dem Ziel, die überregionale Wettbewerbsfähigkeit unter anderem durch Stärkung der Entwicklungsdynamik in den Städten und durch eine verbesserte Erreichbarkeit zu erhöhen.
Die Städte Plauen, Bautzen, Görlitz und Hoyerswerda sind relativ gering großstädtisch geprägt und verdichtet sowie in unterschiedlichem Maße in funktionsteilige Beziehungen zu benachbarten Oberzentren (zum Beispiel Plauen mit dem bayrischen Oberzentrum Hof, mit Zwickau und Chemnitz; Bautzen mit Dresden; Hoyerswerda mit dem südbrandenburgischen Oberzentrum Cottbus) eingebunden. Die Verflechtungen Hoyerswerdas sind zum Teil noch Ausdruck wirtschaftsräumlicher Zusammenhänge im Braunkohlenbergbau der ehemaligen DDR. Gleichzeitig sind mit den Strukturveränderungen seit 1990 neue Verflechtungsmuster und Bedeutungen von Zentren entstanden (zum Beispiel Zunahme der Auspendlerströme aus der Region Oberlausitz-Niederschlesien nach Dresden, intensive Pendlerverflechtungen von Plauen mit Bayern, erheblicher Bevölkerungsrückgang von Hoyerswerda infolge des wirtschaftlichen Strukturwandels).
Unter Berücksichtigung des Wandels von Funktionsbeziehungen, des Bedeutungswandels von Zentren und Standortstrukturen in den Regionen stellt sich vor allem für die Städte des Oberzentralen Städteverbunds (OZSV) und für Plauen die Frage nach einer Zunahme der wechselseitigen Verflechtungen mit benachbarten Oberzentren, um dadurch neue Entwicklungsimpulse zu erfahren (siehe auch Kapitel 2.2).
Innerhalb des OZSV hat sich die Zusammenarbeit zwischen den Städten verstetigt und auf Grundlage eines gemeinsamen Regionalen Entwicklungskonzeptes (REK) werden Projekte für die Entwicklung der gesamten Region umgesetzt. Mit dem OZSV als landesplanerischem Instrument ist eine Grundlage gegeben, dass innerhalb dieses Verbunds die Entwicklungsfunktion als gemeinsame Aufgabe betrachtet wird. Dies setzt eine eigenständige Entwicklung jeder der Städte voraus. Bautzen ist das wirtschaftliche Zentrum für die Oberlausitz (526 Arbeitsplätze je 1 000 EW – im Vergleich dazu: Dresden mit 446 Arbeitsplätzen je 1 000 EW). Görlitz besitzt als Europastadt Görlitz/Zgorzelec eine wichtige Vorreiterrolle für die EU-Erweiterung und kann in diesem Prozess seine zentralörtliche Bedeutung für Gebiete jenseits der Lausitzer Neiße erhöhen. Hoyerswerda kann die bestehenden funktionalen Defizite als Zentrum im neu entstehenden Lausitzer Seenland abbauen.
Die Entwicklung der Stadt Plauen als Oberzentrum besitzt unter dem Aspekt der Stärkung historisch gewachsener und neu entstandener Verflechtungen mit Bayern sowie mit dem ostthüringischen und nordböhmischen Raum eine wesentliche Bedeutung für die wirtschaftliche Weiterentwicklung des Vogtlands und des südwestsächsischen Raums.

zu Ziel 2.3.7 bis Ziel 2.3.9

Am 1. November 2003 bestanden im Ergebnis unter anderem der Gemeindegebietsreform 525 selbständige Gemeinden im Freistaat Sachsen. Von den 525 Gemeinden sind durch die Festlegungen des LEP 1994 und der Regionalpläne 304 Zentrale Orte (Ober-, Mittel-, Unter- und Kleinzentren); das heißt 58 Prozent aller Gemeinden des Freistaats Sachsen sind Zentrale Orte. Mit der Vielzahl von Zentralen Orten ist eine Wahrnehmung übergemeindlicher Funktionen für andere Gemeinden nur noch eingeschränkt vorhanden. Das Zentrale-Orte-Modell des LEP von 1994 ist somit obsolet. Um auf die zukünftigen Herausforderungen gestalterisch und langfristig wirken zu können, ist deshalb eine Neubewertung der im LEP 1994 ausgewiesenen Mittel- und Unterzentren erforderlich. Der räumliche Wirkungsbereich eines Mittelzentrums wird auf der Grundlage eines hinreichend großen Arbeitsplatzangebots für Umlandgemeinden, der Wahrnehmung von Versorgungsaufgaben und strukturpolitischer Erfordernisse in Sachsen bewertet.
Die Ausweisung der Mittelzentren in diesem Plan basiert daher

  • auf Arbeitsplatzzentren (Städte in der Regel mit über 15 000 Einwohnern) teilweise mit einem großen Einpendlerüberschuss (unter Beachtung von Pendlerströmen),
  • auf raumstrukturellen und lagebedingten Ausweisungserfordernissen in monostrukturierten Räumen (zum Beispiel Braunkohlenbergbaugebiete oder peripher gelegene Räume – abseits der Verdichtungsräume),
  • auf der vorhandenen Ausprägung eines eigenständigen und stabilen, mit Funktionen im Bildungs-, Kultur-, Arbeitsmarkt- und Sozialbereich sowie im Einzelhandel untersetzten Verflechtungsbereichs außerhalb von bereits bestehenden höherrangigen Verflechtungsbereichen,
  • Erreichbarkeit zentralörtlicher Einrichtungen eines Mittelzentrums in 60 Minuten,
  • auf Netzergänzungsfunktionen insbesondere im ländlichen Raum unter besonderer Berücksichtigung der Kreisstädte.

Hinsichtlich ihrer Lage im Raum, der funktionalen Bedeutung und der Ausprägung ihres räumlichen Wirkungsbereiches wurden bei der Festsetzung der Mittelzentren Differenzierungen vorgenommen. So werden Mittelzentren, Mittelzentren im Verdichtungsraum und Mittelzentren als Ergänzungsstandorte im ländlichen Raum ausgewiesen, damit eine realitätsnahe und den unterschiedlichen raumstrukturellen Gegebenheiten gerecht werdende Einstufung erfolgt. Für die Festlegung wurden differenzierte Merkmale herangezogen:

Mittelzentren

  • Einwohnerzahl im Zentralen Ort > 20 000
  • Einwohnerzahl im Verflechtungsbereich
    im Verdichtungsraum > 50 000
    im ländlichen Raum > 45 000
  • Arbeitsplatzbedeutung
    mehr als 8 000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze im Ort in Verbindung mit Arbeitsplatzzentralität > 400 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze je 1 000 Einwohner
    Einpendlerüberschuss > 120 Prozent

Mittelzentren im Verdichtungsraum

  • Lage im Verdichtungsraum
    Einwohnerzahl im Zentralen Ort > 20 000 (bei Kreisstädten ausnahmsweise unter 15 000 Einwohnern)
  • Arbeitsplatzbedeutung
    Arbeitsplatzzentralität > 300 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze je 1 000 Einwohner in Verbindung mit
    Einpendlerüberschuss > 100 Prozent

Mittelzentren als Ergänzungsstandorte im ländlichen Raum

  • Lage im ländlichen Raum oder in verdichteten Bereichen im ländlichen Raum
  • Einwohnerzahl im Zentralen Ort > 15 000 (oder Funktion als Kreisstadt)
  • Einwohnerzahl im Verflechtungsbereich > 40 000
  • Arbeitsplatzbedeutung
    Arbeitsplatzzentralität > 350 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze je 1 000 Einwohner in Verbindung mit
    Einpendlerüberschuss > 100 Prozent

Eine Ausweisung erfolgte jeweils immer dann, wenn die genannten Merkmale jeweils mehrheitlich erfüllt worden sind.
Die Mittelzentren sind in der Regel einwohnerstarke Städte mit einem vollwertigen und großen Verflechtungsbereich. Zudem besitzen sie vereinzelt auch höherwertige Funktionen, zum Beispiel im Sport- und Bildungsbereich. Die Ausweisung von Delitzsch, Borna und Weißwasser/O.L. in dieser Gruppe ist durch ihre Lage am Rande des Freistaats Sachsen beziehungsweise in wirtschaftlichen Problemgebieten (Monostruktur des Braunkohlenbergbaus) begründet, obwohl sie zum Beispiel das Kriterium der Arbeitsplatzbedeutung nicht erfüllen. Die Ausweisung dieser Städte dient vor allem der Aufrechterhaltung der Lebens- und Standortqualität im ländlichen Raum.
Einzelne Mittelzentren, wie Freiberg, Zittau, Mittweida und Riesa, nehmen höherwertige Funktionen wahr. Die Stadt Freiberg nimmt unter den Mittelzentren als Sitz einer Universität und damit in Verbindung stehender Forschungseinrichtungen sowie durch ihre Eigenständigkeit eine herausgehobene Stellung ein, so dass die für diese Funktionen vorhandenen oberzentralen Einrichtungen dauerhaft gesichert und ausgebaut werden können. Die Stadt Zittau ist Sitz einer Fachhochschule (FH Zittau/Görlitz) und des Internationalen Hochschulinstituts. Durch die Lage Zittaus im Dreiländereck Deutschland/Polen/Tschechien und die traditionellen Verbindungen mit Böhmen bestehen bereits heute vielfältige grenzübergreifende Kooperationen im Bildungs- und Wirtschaftsbereich, die auszubauen sind, damit sich die räumlichen Standortbedingungen von Zittau langfristig verbessern.
Die im Plan ausgewiesenen Mittelzentren sollen zur Wahrnehmung der Aufgaben unter anderem über

  • Gymnasien, Mittelschulen, Berufsbildende Schulen, Förderschulen,
  • Stadion, bespielbare Halle unter anderem für Kultur- und Sportveranstaltungen, Bibliothek,
  • Krankenhaus, Behinderteneinrichtungen, Fachärzte,
  • breitgefächertes Altenpflege- und -betreuungsangebot (zum Beispiel behinderten- und altersgerechtes betreutes Wohnen),
  • gute, schnelle Verkehrsanbindungen an regionale Oberzentren (Bundesstraße, SPNV/ÖPNV)

verfügen. Diese Einrichtungen müssen, wie für Oberzentren zutreffend, nicht gleichermaßen in komplettem Umfang in jedem Mittelzentrum vorhanden sein.

zu Ziel 2.3.10

Diese Mittelzentren ergänzen das Netz zentralörtlicher Einrichtungen und Angebote eines Verdichtungsraums. Sie besitzen je nach Lage im Raum einen unterschiedlich groß ausgeprägten Verflechtungsraum, der auch Gemeinden außerhalb des jeweiligen Verdichtungsraums umfasst. Innerhalb der Verdichtungsräume wurden die einwohnerstärksten Städte sowie wirtschaftlich dynamische Standorte (zum Beispiel Schkeuditz, Stollberg/Erzgeb., Radebeul, Radeberg) ausgewiesen. Sie sind durch ihre Größe in einem Verdichtungsraum wichtige Standorte für Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen der jeweiligen Stadt beziehungsweise für den gesamten Verdichtungsraum (zum Beispiel Schkeuditz mit internationalem Flughafen). Für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Verdichtungsräume in Sachsen sind diese höherrangigen Funktionen in den Mittelzentren zu sichern und unter Berücksichtigung der räumlichen Verflechtungen und der Neuorganisation räumlicher Funktionsmuster weiter zu entwickeln. Dies schließt auch ein, dass diese Mittelzentren unter Beachtung ihres Verflechtungsbereichs für Gemeinden außerhalb des Verdichtungsraums als Standorte für Wohnen und Gewerbe städtebaulich erweitert werden, wenn die siedlungsstrukturellen Erfordernisse des gesamten Verdichtungsraums berücksichtigt werden und eine enge Abstimmung und Kooperation mit dem jeweiligen Oberzentrum erfolgt. Damit kann sichergestellt werden, dass eine Beeinträchtigung des Oberzentrums zum Beispiel durch überdimensionierte Einkaufszentren oder überdimensionierte neue Wohnbaustandorte nicht eintritt. Dies schließt auch ein, dass Entwicklungsvorhaben dieser Mittelzentren eng mit dem jeweiligen Oberzentrum im Verdichtungsraum abgestimmt werden.

zu Ziel 2.3.11

Diese Mittelzentren ergänzen als Städte mit in der Regel weniger als 20 000 Einwohnern das Netz der Zentralen Orte im ländlichen Raum. Dabei stehen vor allem die von diesen Städten wahrgenommenen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen im Vordergrund auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein nicht immer vollständig mit mittelzentralen Funktionen untersetzter Verflechtungsbereich vorhanden ist. Der räumliche Wirkungsbereich der Mittelzentren als Ergänzungsstandorte im ländlichen Raum ist nicht so stark ausgeprägt, wie etwa der der einwohnerstärkeren Mittelzentren. Sie besitzen jedoch trotz ihrer geringeren Einwohnergröße einen auf ihre Funktion bezogenen relativ stabilen mittelzentralen Verflechtungsbereich, außerhalb bestehender höherrangiger Verflechtungsbereiche. Aufgabe dieser Mittelzentren ist insbesondere die Erhaltung der Wirtschafts- und Versorgungsfunktion, wobei die Funktion und die Tragfähigkeit zentralörtlicher Einrichtungen der Oberzentren und benachbarter Mittelzentren nicht beeinträchtigt werden soll. Unter Beachtung der Entwicklung der öffentlichen Finanzen, der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung und einer sinkenden Nachfrage sind zum Beispiel Neuinvestitionen in der sozialen und technischen Infrastruktur in diesen Städten auf ihre Folgen auf bestehende Einrichtungen in den benachbarten Ober- und Mittelzentren zu prüfen. Ebenso sind Entwicklungsvorhaben eng mit den benachbarten Ober- und Mittelzentren abzustimmen. Bei der Ausweisung der Mittelzentren als Ergänzungsstandorte im ländlichen Raum sind Städte, die Sitz einer Landkreisverwaltung sind, besonders berücksichtigt worden.
Die Modifizierung des zentralörtlichen Systems hat für die betroffenen Gemeinden keinen Entwicklungsverlust zur Folge. Bei einem erheblichen Bedeutungswandel eines Zentralen Ortes, besteht die Möglichkeit, eine Veränderung der zentralörtlichen Einstufung vorzunehmen (siehe S. 925). Darüber hinaus hat die Regionalplanung die Aufgabe, das Netz der Grundzentren nach den vorgelegten Kriterien neu zu bestimmen und entsprechende Festlegungen zu formulieren. Aus der Neubewertung des Zentrale-Orte-Konzepts bieten sich unter anderem auf freiwilliger Basis aus den raumordnerischen und städtebaulichen Instrumentarien heraus an:

  • Städtenetze zur Wahrnehmung gemeinsamer Versorgungs- und Entwicklungsaufgaben vor allem in den polyzentralen Siedlungsstrukturen des Erzgebirges, des Vogtlandes und der südlichen Oberlausitz (siehe bisherige Zusammenarbeit in mittelzentralen Städteverbünden des LEP 1994),
  • Aufnahme enger Kooperationsbeziehungen mit dem jeweiligen Oberzentrum im Verdichtungsraum beziehungsweise in verdichteten Bereichen im ländlichen Raum,
  • die Überprüfung und Umsetzung städtebaulicher Entwicklungsziele im Rahmen von Integrierten Stadtentwicklungskonzepten,
  • raumordnerische beziehungsweise landesplanerische Verträge nach § 13 ROG, § 19 Abs. 2 SächsLPlG zur Umsetzung gemeinsamer Entwicklungsziele auf der Grundlage interkommunaler Entwicklungskonzepte,
  • die Erarbeitung von Regionalen Entwicklungskonzepten.

zu Ziel 2.3.12

Die Ausweisung der Grundzentren bleibt der regionalen Ebene vorbehalten. Vor allem im ländlichen Raum soll vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung mit der Ausweisung ein dauerhaft gesichertes und stabiles Netz mit übergemeindlichen und tragfähigen Versorgungseinrichtungen für den allgemeinen und täglichen Bedarf beziehungsweise eine soziale und medizinische Grundversorgung aufrecht erhalten bleiben. Die Ausstattung in den Grundzentren sollte dafür unter anderem

  • mehrere Supermärkte und Fachgeschäfte,
  • Ärzte, Fachärzte, Zahnärzte, Apotheke, Betreuungsangebote für ältere Menschen,
  • Grundschule, Mittelschule (bei jeweils tragfähigem Einzugsbereich), Kindertagesstätten, Jugendfreizeitstätten oder ähnliche,
  • ÖPNV-Anschluss,
  • Sport- und Freizeitanlagen,
  • Sparkasse und/oder andere Banken, Versicherungen

umfassen. Darüber hinaus ist die qualitative Einbindung in das ÖPNV-Netz und die Anbindung an die Mittel- und Oberzentren (in Abhängigkeit der Entfernung) bei der Auswahl der Grundzentren heranzuziehen.

Bei der Bewertung der Erreichbarkeitsdefizite für ein potenzielles Grundzentrum durch die Regionalplanung sollten unter anderem herangezogen werden:

  • ÖPNV-Anbindung in 30 Minuten aus den Ortsteilen an ein Mittelzentrum/Oberzentrum im ländlichen Raum nicht gegeben,
  • bestehende Anschlussqualität auf die Bedienung des Berufs- oder Schülerverkehrs ausgerichtet oder
  • Erreichbarkeit der benachbarten Mittelzentren/Oberzentren aus dem Zentralen Ort (Versorgungs- und Siedlungskern) nur mit mehrmaligem Umsteigen möglich.

zu Ziel 2.3.13

Der Plansatz enthält eine Übergangsregelung zum Umgang mit den Festlegungen zur zentralörtlichen Einstufung aus dem LEP 1994 und den Regionalplänen. Er soll sicherstellen, dass die betroffenen Mittel-, Unter- und Kleinzentren ihren bisherigen Status bis zum Ende der Fortschreibung der Regionalplanung längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 behalten.

2.4
Gemeinden und Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen
Begriff:
Besondere Gemeindefunktionen sind Funktionen, die den wirtschaftlichen und sozialen Charakter einer nichtzentralörtlichen Gemeinde dominieren und in ihrer raumstrukturellen Wirkung deutlich über die eigene Gemeinde hinaus gehen oder die in Grundzentren eine deutlich herausgehobene Funktion gegenüber den anderen Aufgaben eines Grundzentrums darstellen. Als besondere Gemeindefunktionen kommen insbesondere die Funktionen Bildung, Gewerbe, Fremdenverkehr, grenzübergreifende Kooperation und Verkehr in Betracht. Die entsprechenden Festlegungen erfolgen in der Regel in den Regionalplänen, sofern ein überörtliches Regelungserfordernis raumordnerisch begründet ist. Die Funktionen werden Gemeinden zugewiesen.
Bei einem besonderen landesentwicklungspolitischen Interesse erfolgt diese Festlegung im Landesentwicklungsplan (Funktion als Standort für Aufgaben der Verteidigung).
Mit der Sicherung oder der Entwicklung der Gemeindefunktion in Einklang stehende Maßnahmen sind in einem nichtzentralen Ort über den Rahmen der Eigenentwicklung der Gemeinde hinaus zulässig.

Eigenentwicklung

Eigenentwicklung ist die für den Bauflächenbedarf zu Grunde zu legende Entwicklung einer Gemeinde, die sich aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse, der ortsansässigen Gewerbebetriebe und der Dienstleistungseinrichtungen ergibt.

Z 2.4.1
Die Gemeinden sind im Interesse einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung in ihrer kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung zu stabilisieren.
Z 2.4.2
Die Ausstattung aller Gemeinden mit Versorgungseinrichtungen zur Deckung des örtlichen Bedarfs soll unter Beachtung ihrer Bevölkerungsentwicklung, ihrer Funktion und ihrer Lage im Raum gewährleistet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Gemeinden die überörtlichen Erfordernisse zu beachten.
Z 2.4.3
Als Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion „Verteidigung“ werden Frankenberg/Sa., Marienberg, Schneeberg, Weißkeißel und Zeithain ausgewiesen.
Z 2.4.4
In den Regionalplänen sind Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen gemäß der Begriffsdefinition und den in der Begründung genannten Kriterien auszuweisen.

Begründung zu 2.4 Gemeinden und Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen

zu Ziel 2.4.1 und Ziel 2.4.2

Die Gemeinden sind in vielfältiger Form Träger öffentlicher Aufgaben. Gemäß Artikel 82 und Artikel 84 der Verfassung des Freistaats Sachsen und Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes wird die im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantierte gemeindliche Planungshoheit im Landesentwicklungsplan respektiert. Ausdruck dafür ist ein auf die landesweit erforderlichen Regelungserfordernisse für die Nutzung der Raumansprüche begrenzter Landesentwicklungsplan. Der planerische Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum wird durch Instrumente der Landes- und Regionalplanung nur in besonders begründeten Fällen beschränkt (siehe Begründungserfordernisse für die Regionalplanung). Die Gemeinden sind für die Ausgestaltung der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Sachsen der wichtigste Partner für die Landes- und Regionalplanung.
Auch in nichtzentralen Gemeinden steht ein Angebot an örtlichen Versorgungseinrichtungen zur Verfügung. Darüber hinaus wird die überörtliche Grundversorgung über das Netz von Zentralen Orten gewährleistet, die in zumutbarer Entfernung (zirka 30 Minuten Fahrzeit ÖPNV – einfache Fahrt) erreichbar sind. Die Lebensbedingungen in den Gemeinden werden wesentlich durch die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen geprägt. Hierzu gehören etwa Bildungseinrichtungen, Kirchen, Sportplätze, die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, das gemeindliche Straßennetz, aber auch Sozialeinrichtungen, Geschäfte, Gasthäuser und andere. Je leistungsfähiger sich diese Versorgungsstruktur herausgebildet hat, desto eher ist es den Gemeinden möglich, an der Gesamtentwicklung teilzuhaben. Das Vorhandensein einer differenzierten und den jeweiligen Verhältnissen (entsprechend der demographischen Entwicklung) angepassten Infrastruktur ermöglicht daher eine eigenständige gemeindliche Entwicklung. Dies bildet gleichzeitig die Voraussetzung für die Gesamtentwicklung des Landes und damit auch für die Angleichung der Lebensbedingungen an jene der alten Bundesländer.
Der von der Landesplanung gesetzte Rahmen wurde daher so gestaltet, dass so wenig wie möglich in gemeindliche Belange eingegriffen wird, aber dennoch die für die Entwicklung des Landes insgesamt erforderlichen Regelungen getroffen werden.

zu Ziel 2.4.3

Die genannten Gemeinden sind unter anderem Garnisonsstädte und haben eine landesweite Bedeutung als Bundeswehrstandorte in Sachsen. Mit der landesplanerischen Ausweisung als besondere Gemeindefunktion unabhängig von einer zentralörtlichen Einstufung wird die langfristige Sicherung dieser Standorte in Sachsen angestrebt. Damit sind auch die landesplanerischen Grundlagen gegeben, diese Gemeinden zur Aufrechterhaltung ihrer Bedeutung als Bundeswehrstandorte weiter zu entwickeln. Die im Ziel aufgeführten Gemeinden haben unter Zugrundelegung des Verhältnisses der Dienstposten der Bundeswehr zur jeweiligen Einwohnerzahl eine herausgehobene Bedeutung (vergleiche Kapitel 17).

zu Ziel 2.4.4

Die Ausweisung von Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen richtet sich nach den folgenden Kriterien und nach den Voraussetzungen gemäß der Begriffsdefinition. Damit sollen herausgehobene Gemeindefunktionen in einem regionsweiten Kontext bewertet und eine weitere funktionale Arbeitsteilung im Raum planerisch unterstützt werden. Somit besteht ein Instrument für die Regionalplanung, vorsorglich und dennoch flexibel auf die Ausdifferenzierung des Raums reagieren zu können beziehungsweise einzelne Eignungen von Standorten in diesen Funktionen zu sichern.
Die Ausweisungen besonderer Gemeindefunktionen im Regionalplan sind an nachfolgende Kriterien zum Zeitpunkt der Fortschreibung der Regionalpläne geknüpft und als solche zu kennzeichnen:

Funktion Bildung:

  • Standort einer Hochschuleinrichtung (FH, BA) oder
  • Standort von Gymnasien mit großem Einzugsbereich und vertiefter Ausbildung oder
  • mindestens 3-zügiger Mittelschulstandort

Funktion Gewerbe:

  • über 400 Arbeitsplätze je 1 000 Einwohner in der Gemeinde (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort),
  • hoher Besatz mit verarbeitendem Gewerbe (Anteil der im Ort Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe über 30 Prozent – ohne Bauwirtschaft)

Funktion Fremdenverkehr:

  • Kurortstatus oder
  • über 100 Übernachtungen pro Gästebett und Jahr und mindestens 50 000 Übernachtungen pro Jahr

Funktion Verkehr:

  • Knotenpunkt mehrerer Verkehrsträger (Schiene, Autobahn oder Bundesstraße und andere) oder
  • Schnittstelle für den kombinierten Verkehr und Standort von Logistikgewerbe

Funktion grenzübergreifende Kooperation:

  • Lage im grenznahen Gebiet,
  • Realisierung von deutsch-polnischen oder deutsch-tschechischen beziehungsweise trilateralen regional bedeutsamen Projekten im Verkehrs-, Fremdenverkehrs-, Wirtschafts-, Bildungs-, Sport- oder Kulturbereich.

2.5
Raumkategorien
Begriff:
Raumkategorien umfassen Räume, die eine weitgehend einheitliche Struktur aufweisen und deshalb hinsichtlich ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind.
Folgende Raumkategorien werden unterschieden:
  • Verdichtungsraum
  • verdichteter Bereich im ländlichen Raum
  • ländlicher Raum
Die Raumkategorien ergänzen sich in ihren Funktionen. Bestehende strukturelle Unterschiede werden bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt.
Karte:
Die einzelnen Raumkategorien sind auf Gemeindebasis in der Karte 1 „Raumstruktur“ ausgewiesen.

Verdichtungsraum

Begriff:
Verdichtungsräume sind großflächige Gebiete um die Oberzentren des „Sachsendreiecks“ mit einer hohen Konzentration von Bevölkerung, Wohn- und Arbeitsstätten, Trassen, Anlagen und Einrichtungen der technischen und sozialen Infrastruktur sowie einer hohen inneren Verflechtung.
G 2.5.1
Der Verdichtungsraum ist als leistungsfähiger Siedlungs-, Wirtschafts-, Kultur- und Dienstleistungsraum insbesondere durch die Stärkung seiner Zentralen Orte weiter zu entwickeln.
Z 2.5.2
Im Verdichtungsraum ist unter Beachtung der Aspekte des Umweltschutzes und der spezifischen Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung ein leistungsfähiger Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) vorzugsweise entlang der Achsen zu entwickeln und zu sichern. Der nicht motorisierte Verkehr ist durch den Ausbau des Rad- und Fußwegenetzes zu stärken und mit dem SPNV/ÖPNV zu verknüpfen.
Z 2.5.3
Im Verdichtungsraum soll die Siedlungsentwicklung auf die Achsen mit schienengebundenem ÖPNV-Anschluss konzentriert werden.
Z 2.5.4
Im Verdichtungsraum ist ein dauerhaft tragfähiges und ökologisch wirksames System von Freiräumen zu erhalten beziehungsweise zu schaffen und mit den Freiräumen des ländlichen Raums zu vernetzen.

Verdichteter Bereich im ländlichen Raum

Begriff:
Verdichtete Bereiche im ländlichen Raum sind die Teile des ländlichen Raums, die auf Grund ihrer historisch bedingten gewerblichen und industriellen Entwicklung beziehungsweise der späteren extensiven Erweiterung der Industrie trotz fehlender großstädtischer Ballungskerne einen hohen Verdichtungsgrad aufweisen.
G 2.5.5
Die verdichteten Bereiche im ländlichen Raum sind als Siedlungs-, Wirtschafts- und Versorgungsräume in ihrer Leistungskraft zu erhalten und ihre Zentralen Orte sind so weiterzuentwickeln, dass von ihnen Entwicklungsimpulse in den benachbarten ländlichen Raum ausgehen.
Z 2.5.6
In den verdichteten Bereichen im ländlichen Raum ist das Verkehrsnetz für den Personen- und den Güterverkehr so auszubauen, dass sowohl ihre innere Erschließung als auch die Erreichbarkeit der Verdichtungsräume gewährleistet wird.
Z 2.5.7
In den verdichteten Bereichen im ländlichen Raum sind zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung sowie für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen Freiräume zu sichern.

Ländlicher Raum

Begriff:
Der ländliche Raum umfasst die Teile Sachsens, die eine geringe Verdichtung aufweisen. Seine Wirtschaftsstruktur ist durch industrielle und gewerbliche Einzelstandorte sowie einen gegenüber den anderen Räumen höheren Beschäftigtenanteil in der Land- und Forstwirtschaft geprägt.
G 2.5.8
Der ländliche Raum ist unter Berücksichtigung seiner Eigenart mit seinen vielfältigen Funktionen als eigenständiger und zukunftsfähiger Lebensraum zu bewahren und weiter zu entwickeln.
Z 2.5.9
Die dezentrale Siedlungsstruktur des ländlichen Raums ist durch die funktionale Stärkung seiner Zentralen Orte und die Verbesserung ihrer Erreichbarkeit zu festigen.
Z 2.5.10
Zur Aufrechterhaltung von öffentlichen und privaten Infrastruktur- und Dienstleistungsangeboten sollen im ländlichen Raum vernetzte und/oder mobile Versorgungsstrukturen eingerichtet werden.
Z 2.5.11
Im ländlichen Raum sollen die Land- und Forstwirtschaft, die gewerbliche Wirtschaft sowie der Tourismus als wichtige Wirtschaftsfaktoren erhalten und gestärkt werden.
Z 2.5.12
Im ländlichen Raum sollen außerhalb der Siedlungsflächen große unzerschnittene Freiflächen erhalten werden.

Begründung zu 2.5 Raumkategorien

Raumkategorien

Die Abgrenzung der Raumkategorien erfolgt auf Gemeindeebene zum Gebietsstand vom 1. November 2003. Die nach den jeweiligen Kriterien abgegrenzten Raumkategorien werden, um das Entstehen von Insellagen zu vermeiden, nach Einzelprüfung der betroffenen Gemeinden maßvoll arrondiert. In Ausnahmefällen können Gemeinden aus landesplanerischen Gründen auch einer anderen Raumkategorie zugeordnet werden.
Die Raumkategorien sind hinsichtlich ihrer Siedlungsstruktur nicht homogen. So umfassen die Verdichtungsräume und die verdichteten Bereiche im ländlichen Raum neben städtischen Siedlungen auch einzelne ländliche Siedlungen, deren Bausubstanz und Struktur überwiegend durch eine vorhandene oder ehemalige land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung (einschließlich vor- und nachgelagerter Wirtschaftsbereiche) und nichtstädtische Merkmale geprägt sind. Dieser Sachverhalt ist bei der Förderung der Entwicklung ländlicher Siedlungen zu berücksichtigen.

Verdichtungsraum

Die Abgrenzung der Verdichtungsräume um die Oberzentren Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zwickau erfolgt nach folgenden raumstrukturellen Kriterien:

  • Einwohnerdichte: > 300 EW/km²,
  • Siedlungsdichte: > 2 000 EW/km² Siedlungs- und Verkehrsfläche,
  • Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil: >10  Prozent und
  • Dominanz der arbeits- und versorgungsräumlichen Beziehungen in den Kern des Verdichtungsraums.

Gemeinden werden dann in den Verdichtungsraum einbezogen, wenn sie drei dieser vier Kriterien erfüllen.

zu Grundsatz 2.5.1

Die sächsischen Verdichtungsräume mit ihren Oberzentren besitzen unter anderem durch das Vorhandensein eines qualifizierten Arbeitskräftepotenzials, einer vielfältigen Industrie- und Gewerbestruktur sowie von Fühlungsvorteilen günstige Voraussetzungen für die weitere Entwicklung. Diese Vorzüge sind bewusst zu nutzen, damit der Verdichtungsraum seine übergeordnete Funktion für die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung des gesamten Freistaats Sachsen erfüllen kann.

zu Ziel 2.5.2

Wegen der intensiven Verflechtungsbeziehungen der Daseinsgrundfunktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgen, Bilden und Erholen sowohl innerhalb der Verdichtungsräume als auch mit anderen Räumen sind die Verkehrsverhältnisse durch eine Überlastung des Straßennetzes gekennzeichnet. Darüber hinaus führt der intensive Individualverkehr zu einer starken Luft- und Lärmbelastung und bei einem weiteren Ausbau des Straßennetzes zur Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für den fließenden und ruhenden Verkehr. Ein leistungsfähiges öffentliches Personennahverkehrssystem mit einer Ausrichtung auf die Oberzentren, vernetzt mit einem dichten Rad- und Fußwegenetz, besitzt daher als Alternative zum motorisierten Individualverkehr große Bedeutung.

zu Ziel 2.5.3

Die Verdichtungsräume sind durch eine hohe Siedlungsdichte und einen verhältnismäßig geringen Umfang an Freiflächen bei einem gleichzeitig hohen Siedlungsdruck gekennzeichnet. Dies gefährdet auch die Flächen, die besondere Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie für ökologische Funktionen und die Naherholung besitzen. Deren Erhalt lässt sich vor allem dadurch erreichen, dass Siedlungserweiterungen im Rahmen der Eigenentwicklung konzentriert in den vorhandenen Siedlungen, gegliedert durch regionale Grünzüge und Grünzäsuren, an den Achsen stattfinden. Damit soll eine weitere Siedlungsentwicklung in den Achsenzwischenräumen aus Gründen des Freiraumschutzes vermieden werden.

zu Ziel 2.5.4

Verdichtungsräume weisen einen hohen Anteil von Siedlungsflächen auf. Daher gilt es, Freiflächen und Freiräume mit besonderer Bedeutung für den Natur- und Umweltschutz zu erhalten. Sie nehmen wichtige Ausgleichsfunktionen wahr (vergleiche auch Kapitel 5.1).

Verdichteter Bereich im ländlichen Raum

Die Abgrenzung der verdichteten Bereiche im ländlichen Raum erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Einwohnerdichte: > 300 EW/km² ,
  • Siedlungsdichte: > 2 000 EW/km² Siedlungs- und Verkehrsfläche,
  • Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil: > 10 Prozent und
  • Dominanz der arbeits- und versorgungsräumlichen Beziehungen in das Gebiet.

Von diesen vier Kriterien müssen mindestens zwei erfüllt sein. Die derart abgegrenzten Räume werden dann als verdichtete Bereiche im ländlichen Raum bestimmt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Einwohnerzahl: > 60 000 und
  • Vorhandensein mindestens eines Ober- oder Mittelzentrums.

Soweit die Kriterien nur für eine Gemeinde zutreffen, erfolgte keine Ausweisung in dieser Raumkategorie.

zu Grundsatz 2.5.5

Die im Landesmaßstab bedeutsamen verdichteten Bereiche im ländlichen Raum, die in der Regel durch eine kleinräumige Konzentration von Industrie und Gewerbe gekennzeichnet sind, bilden wirtschaftliche Kristallisationspunkte innerhalb des ländlichen Raums. Um ihre Wirtschaftsstruktur zu stabilisieren, sind, aufbauend auf den vorhandenen Standortpotenzialen, neue Entwicklungsimpulse durch die Ansiedelung weiterer klein- und mittelständischer Unternehmen sowie die Modernisierung und Erneuerung der technischen Infrastruktur notwendig. Damit kann auch das regionale Ausbildungs- und Arbeitsplatzangebot sowohl quantitativ als auch qualitativ verbessert werden.

zu Ziel 2.5.6

Zur Realisierung der Impulsgeberfunktion sind günstige Verkehrsverbindungen zum benachbarten ländlichen Raum sowie eine leistungsfähige und standardgerechte Einbindung in die überregionalen Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsnetze notwendig.

zu Ziel 2.5.7

Die verdichteten Bereiche im ländlichen Raum weisen eine hohe Siedlungs- und Bevölkerungsdichte auf. Die vorhandenen Freiräume besitzen daher eine besondere ökologische Funktion.

Ländlicher Raum

Der ländliche Raum umfasst hauptsächlich Gemeinden, die ländlich geprägt und damit gering verdichtet sind, aber auch einzelne städtisch geprägte Gemeinden, die für die Funktion dieser Raumkategorie unabdingbar sind. Der ländliche Raum ist Lebensraum für zirka 35 Prozent der Bevölkerung auf einer Fläche von zirka 75 Prozent des Freistaats Sachsen. Er bietet eine Basis für Ernährung, Ökologie, Kultur und Erholung für die Bevölkerung Sachsens.

zu Grundsatz 2.5.8

Der ländliche Raum bildet einen eigenständigen Lebens- und Wirtschaftsraum mit einer zunehmenden Bedeutung für die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen und die Erholung. Er verfügt über umfangreiche natürliche Ressourcen und weist oftmals eine geringere Umwelt- und Verkehrsbelastung auf. Günstige Miet- und Grundstückspreise, das Vorhandensein verfügbarer Baugrundstücke, ein qualifiziertes Arbeitskräftepotenzial sowie Heimatverbundenheit der Bevölkerung schaffen günstige Standortvoraussetzungen. Diese Vorzüge machen diesen Raum für breite Bevölkerungskreise sowohl als Wohnstandort als auch für gewerbliche Siedlungstätigkeit interessant und unterstützen damit die weitere Entwicklung. Nachteile, wie etwa das Fehlen von Fühlungsvorteilen oder die geringere Dichte an Versorgungseinrichtungen, können dadurch zumindest teilweise ausgeglichen werden.

zu Ziel 2.5.9

Zu den Voraussetzungen für eine eigenständige Entwicklung im ländlichen Raum gehört ein ausreichendes, in den Zentralen Orten konzentriertes Angebot an überörtlichen Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind. Dabei kommt einer der Siedlungs- und Bevölkerungsstruktur angepassten ÖPNV-Anbindung besondere Bedeutung zu.

zu Grundsatz 2.5.10

Die Siedlungsstruktur dieses Raums ist durch eine geringe Netzdichte und durch die Dominanz von kleinen Siedlungen gekennzeichnet. Eine weitere Verdichtung der vorhandenen Siedlungsstruktur, bevorzugt in den Zentralen Orten, ist vorteilhaft. Die Ausstattung mit Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen kann dadurch verbessert oder die Auslastung bestehender Einrichtungen erhöht werden. Sofern die Tragfähigkeit von Infrastruktureinrichtungen im Zuge des demographischen Wandels nicht mehr gegeben ist, sollen zur Aufrechterhaltung von Dienstleistungsangeboten miteinander vernetzte oder mobile Versorgungsstrukturen aufgebaut werden (zum Beispiel Nachbarschaftsladen).

zu Ziel 2.5.11

Trotz des Strukturwandels in der sächsischen Landwirtschaft bleibt die Land- und Forstwirtschaft ein bedeutender und prägender Wirtschaftssektor im ländlichen Raum. Die Aufgabe der Land- und Forstwirtschaft umfasst nicht nur die Nahrungsmittel- und Rohstoffproduktion, sondern auch mit zunehmender Bedeutung die Pflege der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung des Naturhaushalts. In den Teilräumen mit entsprechend günstigen natürlichen Voraussetzungen gilt es daher, die Land- und Forstwirtschaft zu erhalten, zu fördern und auf die künftigen Erfordernisse auszurichten. Zur wirtschaftlichen Stabilisierung dieses Raums ist unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft das Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen im außerland- und außerforstwirtschaftlichen Bereich zu erweitern. Mit der steigenden Nachfrage nach naturverbundener Freizeit-, Erholungs- und Urlaubsgestaltung bestehen hier günstige Voraussetzungen, den Tourismus weiterzuentwickeln und damit auch nichtlandwirtschaftliche Arbeitsplätze zu schaffen.

zu Ziel 2.5.12

Die Zerschneidung von Freiflächen hat nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Naturhaushalt und die landwirtschaftliche Nutzung (siehe auch Grundsatz 4.2 in Kapitel 4). Durch eine zeitliche und räumliche Bündelung von Einrichtungen beim Ausbau der Bandinfrastruktur kann erreicht werden, dass die Auswirkungen dieser Eingriffe möglichst gering gehalten werden.

2.6
Überregionale Verbindungsachsen und Einbindung in transeuropäische Netze
Begriff:
Überregionale Verbindungsachsen sind landesweit bedeutende Achsen, die die räumlichen Verflechtungen der sächsischen Verdichtungsräume und Oberzentren mit den Oberzentren und Verdichtungsräumen benachbarter Länder und Staaten sowie die Einbindung in europäische Netze wiedergeben.
Karte:
Die überregionalen Verbindungsachsen sind in der Karte 1 „Raumstruktur“ ausgewiesen.
Z 2.6.1
In den überregionalen Verbindungsachsen soll der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur und weiterer Einrichtungen der Bandinfrastruktur gebündelt erfolgen.
Z 2.6.2
In den Regionalplänen sind die überregionalen Verbindungsachsen auszuformen und durch regionale Verbindungs- und Entwicklungsachsen zur Konzentration der Siedlungstätigkeit und Bündelung von Infrastruktureinrichtungen auf regionaler Ebene zu ergänzen.
Z 2.6.3
Sowohl die regionalen als auch die überregionalen Achsen sind durch die Ausweisung von regionalen Grünzügen und Grünzäsuren zu gliedern, das Entstehen von Bandsiedlungen ist zu vermeiden und zusammenhängende siedlungsnahe Freiräume sind zu sichern.

Begründung zu 2.6 Überregionale Verbindungsachsen und Einbindung in transeuropäische Netze

Die vorhandene Infrastruktur entspricht nur in Teilen den Anforderungen für ein erweitertes Europa. Deshalb ist der Ausbau der transeuropäischen Netze für Verkehr, Energie und Telekommunikation ein gemeinsames Ziel der Europäischen Union. Die transeuropäischen Verkehrsnetze sind wiederum ein Teil der von der EU definierten transeuropäischen Netze.
Die Ausweisung der überregionalen Verbindungsachsen orientiert sich an den Ausbauerfordernissen der Bandinfrastruktur und andere in Vorbereitung der EU-Erweiterung. Deshalb werden transeuropäische Netze und der Verlauf der paneuropäischen Verkehrskorridore III und IV durch Sachsen bei der Ausweisung der Achsen mit herangezogen. Langfristige Entwicklungsvorstellung der Landesplanung ist es, dass diese überregionalen Verbindungsachsen Bestandteile der transeuropäischen Netze werden. Vor allem in den Achsen entlang dieser paneuropäischen Verkehrskorridore ist der Ausbau der grenzüberschreitenden Infrastruktur auf mehrere Verkehrsträger bezogen (zum Beispiel Dresden–Prag: Autobahn A 17, Bundesstraße B 170, Eisenbahnverbindung/Hochgeschwindigkeitsstrecke Berlin– Dresden–Prag–Budapest; Dresden–Görlitz–Breslau: Ausbau und Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke Dresden–Bautzen–Görlitz und Ausbau der Güterbahnstrecke Kohlfurt/Wegliniec–Hoyerswerda–Mitteldeutschland) – vergleiche Kapitel Verkehr.
Die überregionalen Verbindungsachsen bilden zusammen mit den Zentralen Orten eine punktaxiale Struktur, die das Grundgerüst der räumlichen Verflechtung und der angestrebten räumlichen Entwicklung des Landes darstellt. Die Ausweisung großräumig orientierter überregionaler Achsen ist dabei in Verbindung mit in den Regionalplänen ausgewiesenen regionalen Achsen und den Zentralen Orten ein geeignetes Instrument zur Ordnung und Entwicklung des Landes. Die überregionalen Verbindungsachsen verlaufen entlang von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenverbindungen. Sie haben vor allem die Aufgaben:

  • die sächsischen Verdichtungsräume und Oberzentren miteinander und mit benachbarten Verdichtungsräumen außerhalb Sachsens zu verbinden,
  • den von ihnen berührten Gebieten Lagevorteile zu vermitteln sowie strukturelle Entwicklungsimpulse zu geben und
  • die Einbindung in transeuropäische Netze und damit die Verflechtung innerhalb Europas zu verdeutlichen.

Durch weitgehende Bündelungen der überregionalen bedeutsamen Bandinfrastruktur entlang der Verbindungsachsen werden zum einen Eingriffe in bisher unberührte Landschaftsteile minimiert und Zerschneidungseffekte verhindert. Zum anderen sichert die Bündelung leistungsfähiger Verkehrsadern und Leitungsverbindungen die Funktionsfähigkeit der Verbindungsachsen und verstärkt die von dort ausgehenden Entwicklungsimpulse. So führt die Bündelung zu einer Verbesserung der Standortvoraussetzungen und erhöht die Wirtschaftlichkeit der Infrastruktureinrichtungen. Daher gilt es, bei den Trassenplanungen für Bandinfrastruktureinrichtungen den Bündelungseffekt neben der vorhandenen Raum- und Siedlungsstruktur sowie den Erfordernissen des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen.
Das Netz der überregionalen Verbindungsachsen wird durch ein Netz regionaler Verbindungs- oder Entwicklungsachsen ergänzt. Bei der Ausweisung der regionalen Achsen durch die Regionalplanung sollte die Anbindung der Mittelzentren an die sächsischen Oberzentren beziehungsweise an Oberzentren benachbarter Bundesländer und Staaten, die Anbindung geeigneter Grundzentren an die Ober- und Mittelzentren in der jeweiligen Planungsregion, der Verlauf schienengebundener Nahverkehrsachsen und das Vorhandensein von Bundes- und Staatsstraßen mit regionaler Verbindungsfunktion herangezogen werden. Die regionalen Achsen erfüllen dabei in den Verdichtungsräumen vorwiegend Ordnungsfunktionen, im ländlichen Raum dagegen vorwiegend Entwicklungsfunktionen. Sie sind nicht schematisch anwendbar, sondern müssen in der Planungspraxis strukturgerecht ausgeformt werden. Dies gilt auch für die räumliche Ausformung der überregionalen Verbindungsachsen des LEP 2003 auf der Ebene der Planungsregionen.
Eine durchgehende Bebauung im Bereich der Achsen, die auf Grund der Standortattraktivität nahe liegt, gilt es aus Gründen des Landschafts-, Natur- und Klimaschutzes, der Ortsbildgestaltung und der Erhaltung ortsrandnaher Erholungsflächen zu vermeiden. Dies erfordert ausreichende Freiflächen zwischen den Siedlungseinheiten und die Sicherung der zwischen den Entwicklungsachsen liegenden Freiflächen. Dies geschieht im Rahmen der Regionalplanung mit der Ausweisung von regionalen Grünzügen und Grünzäsuren entlang der Achsen (siehe Kapitel 5.1). Eine verstärkte Siedlungstätigkeit soll insbesondere in den Verdichtungsräumen entlang der überregionalen und regionalen Achsen auf geeignete Zentrale Orte und/oder Versorgungs- und Siedlungskerne konzentriert werden.

3
Regionalentwicklung
3.1
Interkommunale Kooperation
G 3.1.1
Zur Entwicklung der Regionen als Handlungsebene und zur Stärkung der regionalen Eigenkräfte sowie zur Lösung von teilräumlichen Problemlagen sind interkommunale Kooperationen, auch Ländergrenzen übergreifend einzurichten und zu verstetigen.
G 3.1.2
In Verantwortung der Regionen unter Einbeziehung der Wirtschaft und weiterer regionaler Akteure sollen interkommunale Kooperationsgemeinschaften gemeinsam eine problemorientierte Bestandsaufnahme und eine Stärken-Schwächen-Analyse erarbeiten, Entwicklungsleitziele ableiten und einen Handlungsrahmen mit konkreten und finanzierbaren Maßnahmen und Projekten erstellen und umsetzen.
G 3.1.3
Durch die Träger der Regionalplanung sind im Rahmen ihrer Beratungs-, Moderations- und Koordinierungsfunktion geeignete Instrumente zur Verwirklichung der Raumordnungspläne zu nutzen und den regionalen Akteuren eine aktive Unterstützung bei der Umsetzung von Entwicklungsvorhaben und -maßnahmen zu geben.

Begründung zu 3.1 Interkommunale Kooperation

zu Grundsatz 3.1.1

Der gegenwärtige ökonomische, soziale und politische Strukturwandel mit seinen globalen Herausforderungen und die damit verbundenen wachsenden Anforderungen an die Gemeinden einerseits und knapper werdende öffentliche Finanzen andererseits machen es notwendig, über kommunale Verwaltungsgrenzen hinweg nach Lösungen zu suchen und diese gemeinsam umzusetzen. Die mit dem Begriff „interkommunale Kooperation“ bezeichneten Initiativen sind geprägt von einer freiwilligen, gleichberechtigten und innovativen Zusammenarbeit von Städten, Gemeinden und Landkreisen (Kooperationsgemeinschaften). Interkommunale Kooperationen sind nicht mit der förmlichen Kooperation von Gemeinden in Verwaltungsgemeinschaften, Verwaltungsverbänden, Zweckverbänden im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) gleichzusetzen. Vielmehr bleibt es den regionalen Akteuren überlassen, welche informellen und formellen Organisationsformen sie ihrer Zusammenarbeit zu Grunde legen (vergleiche auch Karte 4).

zu Grundsatz 3.1.2 und Ziel 3.1.3

Die Verbesserung der Standortbedingungen und der Wettbewerbsfähigkeit von Regionen sowie die zunehmenden räumlichen Verflechtungs- und Vernetzungsprozesse und der wachsende Abstimmungsbedarf bei regionalen Initiativen und Handlungsaktivitäten erfordern verstärkt eine konzentrierte und gebündelte Einbeziehung aller regional bedeutsamen Verantwortungsträger und Akteure. Dabei können unterschiedliche Instrumente und Organisationsformen der interkommunalen Kooperation zur Anwendung kommen, wie zum Beispiel Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte, im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ geförderte Regionalmanagements in den Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben (GmbE), die Zusammenarbeit in Städtenetzen sowie im ländlichen Raum Agrarstrukturelle Entwicklungsplanungen (AEP), Ländliche Neuordnung und Aktivitäten in LEADER + Gebieten.
Diese Instrumente müssen in ihrer Anwendung einem ganzheitlichen Entwicklungsansatz folgen. Sie sind daher verstärkt fachübergreifend auszugestalten. Unter Einbeziehung der Wirtschaft und anderer regionaler Akteure sind Synergieeffekte und Einsparpotenziale beim Einsatz öffentlicher Mittel zu erschließen und das regionale Image und die Außendarstellung des Kooperationsraums beziehungsweise der Region zu verbessern. Auf der Grundlage gemeinsamer Willensbildung werden durch die interkommunalen Kooperationen im Konsens der Beteiligten nicht nur Zukunftsideen und Leitbilder entwickelt, sondern über die Mobilisierung der endogenen Potenziale detaillierte abgestimmte Lösungsansätze erarbeitet und konkrete Maßnahmen und Projekte gemeinsam in Angriff genommen und verwirklicht. Die Träger der Regionalplanung sollen diese Aktivitäten im regionalen Kontext unterstützen.

3.2
Transnationale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Z 3.2.1
Die transnationale Zusammenarbeit der Regionen, der Kommunen und ihrer Zusammenschlüsse soll insbesondere im Kooperationsraum „CADSES“ (mitteleuropäischer, Adria-, Donau- und südosteuropäischer Raum) fortgesetzt und intensiviert werden.
Z 3.2.2
Zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Regionen in einem größer werdenden und zusammenwachsenden Europa sind grenzübergreifende Kooperationen zu entwickeln.
Z 3.2.3
Die Träger der Regionalplanung sollen mit den vergleichbaren Trägern der Raumplanung in den angrenzenden Teilräumen der Republik Polen und der Tschechischen Republik die Zusammenarbeit intensivieren und auf der Grundlage der Planungen auf nationaler Ebene, die Planungen und Maßnahmen insbesondere im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes, zum vorbeugenden Hochwasserschutz, zum Immissions- und Klimaschutz und zum Ausbau der Infrastruktur nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abstimmen.
Z 3.2.4
Langfristig sollen nach dem Beitritt der Republik Polen und der Tschechischen Republik in die Europäische Union durch die Träger der Regionalplanung im Freistaat Sachsen mit den vergleichbaren Trägern der Raumplanung in der Republik Polen und der Tschechischen Republik aus den vorliegenden Regionalplanungen gemeinsame grenzüberschreitende regionale Raumordnungspläne entwickelt werden.
Z 3.2.5
Zur Verwirklichung einer grenzüberschreitend abgestimmten Regionalentwicklung sollen in geeigneten Räumen bei Vorliegen kommunaler partnerschaftlicher Interessen grenzüberschreitende Konzepte gemeinsam erstellt und umgesetzt werden.

Begründung zu 3.2 Transnationale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit

zu Ziel 3.2.1 und Ziel 3.2.2

Auf europäischer Ebene ist von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gemeinsam mit der Kommission das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) erarbeitet und 1999 verabschiedet worden, das die grundlegenden politischen Ziele und Optionen für den Weg zu einer räumlich ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung Europas benennt. Das EUREK betont insbesondere die Notwendigkeit einer Kooperation in der Raumentwicklung über die bestehenden Grenzen der EU-Mitgliedsstaaten hinaus.
Dabei geht es vor allem um das Erreichen von drei grundlegenden Zielen der europäischen Politik: wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Erhaltung und Management der natürlichen Lebensgrundlagen und des kulturellen Erbes sowie ausgeglichenere Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Raums. Das EUREK dient gleichermaßen den Mitgliedsstaaten, den Regionen und lokalen Gebietskörperschaften und der Europäischen Kommission im jeweils eigenen Zuständigkeitsbereich als politischer Orientierungsrahmen.
Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit, zum Beispiel über koordinierende Aktivitäten der Netzwerke der Euroregionen, eröffnen die Chance, zusätzliche Impulse für die endogene Entwicklung zu gewinnen. Die Zusammenarbeit über Landesgrenzen hinweg und im transnationalen Kontext unterstützt die Annäherung und das Zusammenwachsen der Regionen in Europa. Als ein wichtiges Instrument zur Förderung solcher kooperativer Maßnahmen unterstützt die EU-Gemeinschaftsinitiative INTERREG die nachhaltige Regionalentwicklung in Europa. Allgemeines Ziel dieser Gemeinschaftsinitiative ist es deshalb, dafür zu sorgen, dass nationale Grenzen kein Hindernis für eine ausgewogene Entwicklung und Integration des europäischen Raums sind. Das Programm sollte daher aktiv genutzt werden, um insbesondere den grenznahen Gebieten Unterstützung beim Aufbau von integrierten Strukturen zu gewähren.

Unter dem Leitmotiv für den CADSES-Raum – Stärkung dezentraler Strukturen im erweiterten Europa durch transnationale Kooperation – sollen Projekte gefördert werden, die einen wesentlichen Beitrag zur EU-Erweiterung leisten. Die Weiterführung des Programms erlaubt den so genannten Transformationsstaaten in Mittel- und Südosteuropa, die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen in Kooperation mit vier Mitgliedsstaaten der EU (Österreich, Italien, Griechenland und Deutschland) anzunehmen und in Form von innovativen Projektideen zukunftsorientierte Lösungsansätze zu entwickeln.

zu Ziel 3.2.3 bis Ziel 3.2.5

Ab dem Jahr 2003 haben die sächsischen Regionalen Planungsverbände erstmals im gesamten Grenzraum Partner in der Republik Polen und in der Tschechischen Republik mit Regionalentwicklungskompetenz, da die dortigen Gebietsreformen mit der Bildung von 16 Wojewodschaften (Republik Polen) und 14 Bezirken (Tschechische Republik) endgültig abgeschlossen sind. Damit sind Voraussetzungen für eine von Sachsen angestrebte Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung gegeben.
In Vorbereitung und Begleitung der EU-Mitgliedschaft der Republik Polen und der Tschechischen Republik ist zu erwarten, dass langfristig grenzüberschreitende Raumordnungspläne sowie informelle Konzepte wie Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte (REK) und Agrarstrukturelle Entwicklungsplanungen (AEP) erstellt und gemeinsam verwirklicht werden. Ziel der gemeinsamen Anstrengungen ist es, gemeinsam abgestimmte und über die Grenzen hinweg passfähige Planungen und Maßnahmen zu deren Umsetzung durchzuführen. Dies setzt die Abstimmung der programmatischen Zielsetzungen im Hinblick auf die Passfähigkeit von Förderprogrammen und -richtlinien voraus. Neben den im Ziel 3.2.3 hervorgehobenen Handlungsfeldern der Abstimmung zum grenzübergreifenden Verkehrsnetz kommen auch weitere Handlungsfelder, wie beispielsweise im Fremdenverkehr, bei der Wasserver- und Abwasserentsorgung, im Bildungsbereich oder in der Wirtschaft in Betracht.
Zur Umsetzung insbesondere von Ziel 3.2.4 gilt es, die rechtlichen Voraussetzungen auf nationaler Ebene zu schaffen beziehungsweise zu verbessern.

3.3
Räume mit besonderem landesplanerischem Handlungsbedarf
Begriff:
Räume mit besonderem landesplanerischem Handlungsbedarf sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 SächsLPlG Räume, in denen auf Grund ihrer Lage im Raum, ihrer großflächigen bergbaubedingten Inanspruchnahme oder besonderer Umweltbelastungen die Lebensbedingungen oder die Entwicklungsvoraussetzungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Landesdurchschnitt zurückgeblieben sind oder in denen ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist.
Dazu gehören insbesondere
  • die grenznahen Gebiete an der Staatsgrenze zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik und
  • die Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlenbergbaus, des Steinkohlenbergbaus, des Erzbergbaus, des Uranbergbaus.
Karte:
Die grenznahen Gebiete sowie die Gebiete der Bergbaufolgelandschaften sind in der Karte 5 „Räume mit besonderem landesplanerischem Handlungsbedarf“ ausgewiesen.
Z 3.3.1
Die Räume mit besonderem landesplanerischem Handlungsbedarf sind so zu entwickeln und zu fördern, dass sie aus eigener Kraft ihre Entwicklungsvoraussetzungen und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können.
Z 3.3.2
Durch Vernetzung der spezifischen Entwicklungspotenziale in den Räumen mit besonderem landesplanerischem Handlungsbedarf sind regionale Wirkungskreisläufe aufzubauen, durch verstärkte interkommunale, regionale, länder- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit strukturelle Defizite abzubauen, Synergieeffekte zu erschließen, Eigenkräfte zu mobilisieren sowie die gewerbliche Wirtschaft durch geeignete Maßnahmen in ihrer überregionalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen.
G 3.3.3
In den grenznahen Gebieten sollen die Gemeinden eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den entsprechenden Gebietskörperschaften der Republik Polen und der Tschechischen Republik anstreben. Dabei soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Verwirklichung einer grenzüberschreitenden nachhaltigen Raum- und Wirtschaftsentwicklung beitragen.
Z 3.3.4
In den grenznahen Gebieten sind die lagebedingten Nachteile insbesondere durch Verbesserung der infrastrukturellen Voraussetzungen abzubauen. Dazu ist der Ausbau der Verkehrsinfrastruktur verkehrsträgerübergreifend so zu gestalten, dass die Erreichbarkeit der europäischen Metropolregion „Sachsendreieck“, der benachbarten Staaten und die grenzüberschreitenden Verkehrsverbindungen verbessert werden.
Z 3.3.5
Zwischen den grenznahen Gebieten und den angrenzenden Gebieten der Republik Polen und der Tschechischen Republik sowie der benachbarten Bundesländer sind Planungen und Maßnahmen insbesondere zur Entwicklung der Wirtschaft, des Verkehrs und zur Verbesserung des Umweltschutzes abzustimmen und – soweit möglich – gemeinsam umzusetzen.
Z 3.3.6
Regionale Entwicklungsprogramme für die grenznahen Gebiete sind unter Beachtung der rechtlichen Möglichkeiten so zu gestalten, dass deren Umsetzung über die Staats-, Landes- und EU-Außengrenze möglich ist.
Z 3.3.7
In den Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlenbergbaus in den Planungsregionen Westsachsen und Oberlausitz-Niederschlesien sind im Zuge der Wiedernutzbarmachung des aktiven Bergbaus und der Sanierung stillgelegter Tagebaue vielfältig nutzbare, attraktive und weitestgehend nachsorgefreie Bergbaufolgelandschaften bei Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit herzustellen. In den Bergbaufolgelandschaften sind dazu ganzheitliche, restseen- und länderübergreifende, regional abgestimmte und gemeinsam getragene Entwicklungsstrategien zu erarbeiten und umzusetzen. Diese Gebiete sind in den Regionalplänen räumlich zu konkretisieren.
Z 3.3.8
In den Bergbaufolgelandschaften des ehemaligen Uranerzbergbaus, des sonstigen Erzbergbaus und des Steinkohlebergbaus sollen ganzheitliche Entwicklungsstrategien erarbeitet und Sanierungsmaßnahmen so durchgeführt werden, dass bergbaubedingte Nutzungseinschränkungen begrenzt werden. Diese Gebiete sind in den Regionalplänen räumlich zu konkretisieren.
G 3.3.9
Die allgemeine Zugänglichkeit der im Zuge der Bergbausanierung neu entstehenden Landschaften und insbesondere der Gewässer soll gewährleistet werden.

Begründung zu 3.3 Räume mit besonderem landesplanerischem Handlungsbedarf

zu Ziel 3.3.1 und Ziel 3.3.2

Die in der Karte 5 ausgewiesenen Räume sind Festlegungen nach § 3 Abs. 2 Ziff. 3 SächsLPlG und geben keine temporären Entwicklungs- oder Aktionsräume wieder. In den Räumen mit besonderem landesplanerischem Handlungsbedarf sind die Entwicklungsaktivitäten vorrangig auf den Abbau von strukturellen Defiziten, die Vernetzung der vorhandenen Potenziale, den Aufbau von regionalen Wertschöpfungsketten, die Erschließung von Synergieeffekten sowie die Mobilisierung der Eigenkräfte auszurichten. Dabei sind der jeweilige Grad und die Ursache der entwicklungs- und lagebedingten Nachteile zu beachten.
Zur Forcierung der regionalen Entwicklung sind unter Einbeziehung der Regionalplanung verstärkt Instrumentarien der Regionalentwicklung, insbesondere die informellen Planungs- und Umsetzungsinstrumente zur Behebung der strukturellen Defizite, von besonderer Bedeutung und zur Anwendung zu bringen (vergleiche auch Begründung zu Kapitel 3.1). Ein gebündelter Fördermitteleinsatz ist anzustreben.

zu Grundsatz 3.3.3 bis Ziel 3.3.6

Im Hinblick auf die EU-Erweiterung hat der Freistaat Sachsen im besonderen Maße strukturelle Schwächen in den Grenzregionen zu den zukünftigen EU-Mitgliedsstaaten Republik Polen und Tschechische Republik zu überwinden. Die grenznahen Gebiete nehmen fast die Hälfte der sächsischen Landesfläche ein. Die Erweiterung der Europäischen Union hat somit einen hohen regionalpolitischen Stellenwert. Im Erweiterungsprozess sind längerfristig gesamtwirtschaftliche Vorteile zu erwarten. Die geographische Lage Sachsens eröffnet für die Entwicklung des Freistaats und seiner Regionen neue Perspektiven. Die Chancen, neue wirtschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen zu knüpfen und alte wieder aufleben zu lassen, können jedoch nur gemeinsam mit allen Beteiligten genutzt werden. Es besteht daher die Notwendigkeit, verstärkt auf allen regionalen und lokalen Ebenen grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten.
Insbesondere in der Lausitz kann das sorbische Volk auf Grund des kulturellen Kontexts eine Brückenfunktion im Prozess des Zusammenwachsens in Europa übernehmen. Der Beitritt der Republik Polen und der Tschechischen Republik erfordert Anpassungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Verstärkt kommt es darauf an, in den grenznahen Gebieten über die Chancen der Erweiterung zu informieren und die Kommunen bei ihren grenzüberschreitenden Aktivitäten sowie beim Abbau ihrer lagebedingten Nachteile zu unterstützen. Dabei bilden regionale und kommunale Partnerschaften, wie beispielsweise die institutionellen Netzwerke der Euroregionen, eine wichtige Vermittlerrolle. Von besonderer Bedeutung ist die Abstimmung von regionalen Strategien und konkreten Planungen und Maßnahmen (vergleiche Kapitel 3.1).

zu Ziel 3.3.7 bis Grundsatz 3.3.9

Die zielorientierte Nutzbarmachung der durch den Braunkohlenbergbau in Anspruch genommenen Flächen und die Gewährleistung ihrer gefahrlosen Folgenutzung in Verbindung mit der Wiederherstellung eines ausgeglichenen Wasserhaushalts sind entscheidende Grundlagen für die Aufwertung der Lebensräume und die Verbesserung der Umweltsituation. Dazu gehören unter anderem die Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur und der Ortsverbindungen (auch der Rad-, Wander- und Reitwege) und die Sanierung der Siedlungsrandbereiche.
Die Gebiete des Uranerzbergbaus, des sonstigen Erzbergbaus sowie des Steinkohlebergbaus sind gekennzeichnet durch eine räumlich differenzierte dauerhafte Störung der natürlichen Morphologie in Form von Hohlformen, Bruchzonen und Kippen. Weitere negative Umweltveränderungen haben sich durch die Ablagerung von Aufbereitungsrückständen, die Ableitung von Bergbau- und Aufbereitungsabwässern sowie infolge schwermetallhaltiger Immissionen eingestellt. Der Grad der Betroffenheit und Belastung der Gebiete ist unterschiedlich. Zum Teil unterliegen die Gebiete auf noch nicht absehbare Zeit differenzierten Nutzungsbeschränkungen.
Im Ergebnis der Bergbau-, insbesondere der Braunkohlenbergbausanierung, entstehen vielfach neue, großflächige Land- und Wasserflächen, deren Einbindung in die umgebende Landschaft und den Gebietswasserhaushalt regional- und landesplanerisch zu begleiten ist. Letztendlich resultieren auch aus der schrittweisen Erschließung der Seen für touristische aber auch naturschutzfachliche und fischereiwirtschaftliche Zwecke Aufgabenfelder, die einer planerischen Steuerung auf regionaler, zunehmend auch auf überregionaler, das heißt auch länder- und staatenübergreifender, Ebene bedürfen. Bei länderübergreifenden Tagebaubereichen besteht ein raumplanerisches Grundanliegen darin, trotz unterschiedlicher Gesetze und Verwaltungsstrukturen in den jeweiligen Nachbarländern über die bloße Vermeidung von Planungsbrüchen im Bereich der Landesgrenzen hinaus aktive und am Gemeinwohl orientierte Entwicklungen neuer Wasserlandschaften zu befördern (zum Beispiel Haselbach und Goitsche-Seen in Mitteldeutschland, Restlochkette Sedlitz-Skado-Koschen in der Lausitz). Die Kommunen sind bei der Erschließung attraktiver Entwicklungsmöglichkeiten, die in den Bergbaufolgelandschaften des Braunkohlenbergbaus insbesondere in der zukünftig entstehenden Gewässerlandschaft liegen, in geeigneter Form zu unterstützen. Die Bündelung von Planungskompetenzen und Entwicklungsaufgaben in Planungs- und Zweckverbänden und der Ausbau der interkommunalen Zusammenarbeit bei einer ganzheitlichen Entwicklung von Bergbaufolgelandschaften sind anzustreben.
Die Verfügbarkeit neu geschaffener Land- und Wasserflächen für die breite Öffentlichkeit (Gemeingebrauch) bildet ein wichtiges Anliegen der Raumordnung. Der oft jahrzehntelange Entzug von Abbauflächen bis zum Abschluss ihrer Wiedernutzbarmachung kann nur kompensiert werden, wenn für die Allgemeinheit eine Teilhabe an den neu geschaffenen Landschaften in Form von Zugängen und Nutzungsmöglichkeiten gegeben ist. Angesichts der entstehenden Wasserflächen und struktureller Ähnlichkeiten vieler touristischer Entwicklungsansätze sind bei der Planung und Bewirtschaftung von „Freizeitseen“ die Aspekte Einzugsgebiete (potenzielles Besucheraufkommen, Erreichbarkeit), Marktkenntnis (Nachfragesituation, Kaufkraft), Angebotsbreite (Zielgruppen, Variabilität), regionale Wechselwirkungen und Alleinstellungsmerkmale bei einer Minimierung von Nutzungskonflikten erfolgsentscheidend. Mit der Etablierung großräumiger „neuer Wasserlandschaften“ gewinnen restsee- und länderübergreifende Betrachtungen zunehmend an Bedeutung, um Parallelplanungen in den jeweiligen Bergbaufolgelandschaften und daraus resultierenden Überkapazitäten vorzubeugen (vergleiche auch Kapitel 8).

Fachliche Ziele und Grundsätze der Raumordnung

4
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
Karte:
In Karte 6 sind die großflächigen unzerschnittenen störungsarmen Räume im Freistaat Sachsen ausgewiesen (Grundsatz).
Hinweis:
Die fachplanerischen Inhalte des Landschaftsprogramms, die nicht zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich oder geeignet sind und die somit nicht durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können, sind dem LEP gemäß § 5 Abs. 2 SächsNatSchG als Anhang A 3 beigefügt.
G 4.1
Die Naturgüter Boden, Wasser, Klima, Luft, die Pflanzen- und Tierwelt in ihrer regionalen Ausprägung und Differenzierung sowie das spezifische Erscheinungsbild der naturräumlich geprägten, historisch gewachsenen Kulturlandschaft sind dauerhaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Dazu ist die Inanspruchnahme von Freiräumen für Verkehrswege, Siedlungen, Infrastruktur und, soweit möglich für Rohstoffabbau, durch Konzentration, räumliche und zeitliche Bündelung, Ausbau vor Neubau sowie Wiedernutzung von Brachflächen zu minimieren und sind Schädigungen durch nicht umweltgerechte Nutzung zu vermeiden.
G 4.2
Die in Karte 6 als Grundsatz ausgewiesenen großflächigen unzerschnittenen störungsarmen Räume > 40 km² sollen in ihrer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, den Wasserhaushalt, die landschaftsbezogene Erholung sowie als klimatischer Ausgleichsraum bewahrt und vor Zerschneidung geschützt werden.

Begründung zu 4 Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft

zu Grundsatz 4.1

Die Naturgüter Boden, Wasser, Klima, Luft sowie die Pflanzen- und Tierwelt sind die Grundbausteine jedes Ökosystems. Sie sind weder beliebig regenerierbar noch vermehrbar. Daher ist die Erhaltung und Verbesserung der Naturgüter und damit auch der Regulationsfähigkeit der Ökosysteme die unabdingbare Grundlage für eine nachhaltige Nutzungsmöglichkeit des Raums durch den Menschen. Aufgabe der Raumordnung ist es daher sicherzustellen, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen den Naturhaushalt nicht derartig verändern, dass es zu schädlichen, gegebenenfalls nicht mehr umkehrbaren Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen kommt.

zu Grundsatz 4.2

Großflächige unzerschnittene störungsarme Räume (USR) sind Räume außerhalb intensiv genutzter Verkehrs- und Siedlungsbereiche, die nicht von störungsintensiven Korridoren linienhafter Elemente wie übergeordneten Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von mehr als 2 000 Fahrzeugen und von zweigleisigen Bahnlinien durchschnitten werden. Störungswirkungen ergeben sich unter anderem aus Barriere-, Kollisions- oder Emissionseffekten dieser Korridore. Durch die starke Inanspruchnahme von Freiräumen für Verkehrswege, Siedlungen, Infrastruktur et cetera gibt es gegenwärtig im Freistaat Sachsen nur noch 31 solcher Räume mit einer Gesamtfläche von 2 181 km² (11,8 Prozent der Fläche des Freistaats Sachsen). Ihre relative Störungsarmut macht sie besonders bedeutsam für störungsempfindliche beziehungsweise für wandernde Tierarten mit großräumigen Biotopansprüchen. Hier befinden sich oftmals Rückzugsgebiete von bedrohten Tieren und Pflanzen, die ansonsten in kleinteiligeren Räumen keine Überlebenschance haben. Des Weiteren dienen diese Räume auf Grund ihrer Ausdehnung, ihrer geringen Lärmbelastung und der guten lufthygienischen Bedingungen der landschaftsbezogenen Erholung. Durch die geringe Versiegelung stellen sie auch wichtige Retentionsräume für den Wasserhaushalt dar.
Aktive und stillgelegte Tagebauflächen sind auf Grund der Abbautätigkeit gestört, wurden aber dennoch wegen ihrer Großflächigkeit und dem Fehlen von Straßen als USR eingestuft, um Entwicklungsoptionen im Sinne landschaftsbezogener Erholungspotenziale oder für den Aufbau ökologischer Verbundsysteme für die Zeit nach dem Bergbau aufzuzeigen.
Großflächige unzerschnittene Räume finden ihre Fortsetzung in den Kammlagen des Erzgebirges nach Tschechien und auch in geringerem Umfang im Bereich der Dübener Heide nach Sachsen-Anhalt. Für Gebiete außerhalb Sachsens stehen die zur Anwendung der einheitlichen Ermittlungsmethodik erforderlichen Daten nicht zur Verfügung. Grenzüberschreitende USR, deren Teilflächen auf sächsischem Gebiet weniger als 40 km² betragen, können daher in der Karte nicht dargestellt werden.
Die großflächig unzerschnittenen störungsarmen Räume sind insbesondere bei der Verkehrswegeplanung oder beim Ausbau von Siedlungen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Der Grundsatz findet keine Anwendung für Einzelmaßnahmen, die keine zerschneidende Wirkung im Sinne der Definition (siehe Satz 1 der Begründung) entfalten (zum Beispiel einzelne Sport- und Erholungsanlagen, Waldwege, Radwege, untergeordnete Straßen mit geringer täglicher Verkehrsmenge et cetera).

4.1
Schutz der Landschaft

Landschaftsentwicklung und -sanierung

Z 4.1.1
Naturnahe Fließgewässerauen und -landschaften sowie ökologisch wertvolle Uferbereiche von Standgewässern sollen von jeglicher Bebauung und Verbauung freigehalten werden.
Z 4.1.2
Naturnahe Fließgewässer sollen in ihren Biotopfunktionen erhalten werden und einschließlich ihrer Ufer- und Auenbereiche zu naturnahen Landschaftsräumen entwickelt werden. Notwendige Maßnahmen des Gewässerbaus und der Gewässerunterhaltung sind so zu planen und durchzuführen, dass sie die Lebensraumfunktionen des jeweiligen Fließgewässers und seiner Auen in ihrer Gesamtheit nicht beeinträchtigen.
G 4.1.3
Die Nutzungsansprüche an die Landschaft sollen mit der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter so abgestimmt werden, dass die Landnutzung die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nachhaltig gewährleistet. Bereiche der Landschaft, in denen eines oder mehrere der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sowie Landschaftsbild durch Nutzungsart oder Nutzungsintensität erheblich beeinträchtigt oder auf Grund ihrer besonderen Empfindlichkeit gefährdet sind, sollen wieder hergestellt beziehungsweise durch besondere Anforderungen an die Nutzung geschützt werden.
Z 4.1.4
In den Regionalplänen sind Gebiete mit erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ unter Berücksichtigung der in der Begründung genannten Kriterien auszuweisen und Festlegungen zur Art der Sanierung zu treffen.
Soweit erforderlich, sind Gebiete, in denen auf Grund der besonderen Empfindlichkeit eines oder mehrerer Schutzgüter ein hohes Gefährdungsrisiko besteht, als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ gemäß den in der Begründung genannten Kriterien auszuweisen und Festlegungen zu Art und Umfang der Nutzungen zu treffen.
Z 4.1.5
In den Regionalplänen sollen auf der Grundlage von Flächenpoolkonzeptionen Gebiete festgelegt werden, in denen unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds, insbesondere bei Eingriffen von überörtlicher Bedeutung, an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs ausgeglichen oder ersetzt werden können.

Schutzgebiete

Hinweis:
Ausgewählte Schutzgebietskategorien im Freistaat Sachsen und gemeldete Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“ werden in Anhang A 3 „Fachplanerische Inhalte des Landschaftsprogramms“ dargestellt (Karte A 3.1).
Z 4.1.6
Die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ – bestehend aus dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet – soll naturräumlich einheitlich, aber hinsichtlich des Schutzzwecks abgestuft zu einem international anerkannten Großschutzgebiet entwickelt werden. Mit dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ sollen auf sächsischer Seite die Voraussetzungen geschaffen werden für eine mit den angrenzenden tschechischen Schutzgebieten Nationalpark „Böhmische Schweiz“ und Landschaftsschutzgebiet „Elbsandsteingebirge“ abgestimmte, grenzüberschreitende Pflege und Entwicklung der Sächsisch-Böhmischen-Schweiz. Das Landschaftsschutzgebiet soll außerdem Puffer-, Vernetzungs- und Ergänzungsfunktionen für den Nationalpark übernehmen.
Z 4.1.7
Das UNESCO-Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ ist mit der schrittweisen Umsetzung der im Rahmenkonzept formulierten Qualitätsziele für umweltverträgliches Wirtschaften als Modellregion nachhaltiger Landnutzung und regionaler Vermarktungsstrategien weiterzuentwickeln.
Die wertvolle Kulturlandschaft des Gebietes mit ihrer mannigfaltigen Flora und Fauna soll erhalten, entwickelt und weiter in einem international anerkannten Großschutzgebiet repräsentiert werden.

Landschaftsbild und Landschaftserleben

G 4.1.8
Kulturlandschaften und Landschaftselemente von besonderer Vielfalt, Eigenart und Schönheit, erhaltene Relikte historischer Kulturlandschaften und Bereiche mit besonderem archäologischem Potenzial sowie geowissenschaftlich bedeutende Objekte und Landschaftsformen (Geotope) sollen gesichert und landschaftsgerecht entwickelt werden.
Hinweis:
Auf Grund von Ziel III 2.2.8 in Verbindung mit Ziel III 2.2.5 Landesentwicklungsplan 1994 (landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen) getroffene Ausweisungen in den Regionalplänen bleiben vom Wegfall dieser Ziele im LEP 2003 unberührt. Der LEP 2003 erzeugt Anpassungspflichten für nachgeordnete Planungen. Er führt jedoch nicht automatisch dazu, dass Festlegungen in den Regionalplänen ungültig werden. Diese bleiben bis zu einer Fortschreibung der Regionalpläne gültig.
Z 4.1.9
In den Regionalplänen sind unter Berücksichtigung der in der Begründung genannten Kriterien als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft (Landschaftsbild/Landschaftserleben) beziehungsweise „Bereiche der Landschaft mit besonderer Nutzungsanforderung“ auszuweisen:
  • Gebiete von hohem landschaftsästhetischem Wert und/oder hoher naturräumlicher Strukturvielfalt und
  • Gebiete mit mindestens regionaler Bedeutung für die naturnahe Erholung.
Z 4.1.9
Die für Sachsen typischen Baumbestände entlang von Straßen, Wegen und Gewässern sollen erhalten oder wieder hergestellt werden.

Begründung zu 4.1 Schutz der Landschaft

zu Ziel 4.1.1

Auenbereiche im eigentlichen Sinne (Bereich der natürlich größten Hochwassergrenze innerhalb und außerhalb des eingedeichten Bereiches mit direktem Grundwassereinfluss) sind Träger wichtiger ökologischer Funktionen. Diese drücken sich in komplexen Wechselbeziehungen zwischen dem jeweiligen Fließgewässer und seiner Aue aus. Sie fungieren insbesondere als Entwässerungssysteme, in denen sich ein Gleichgewicht zwischen oberirdischem Wasserabfluss, Boden-/Grundwasserhaushalt, Wasserretention in der Fläche und der Fließgewässerdynamik eingestellt hat. Darüber hinaus beherbergen sie die artenreichsten Lebensräume. Das hohe Artenpotenzial resultiert aus den vielfältigen Wechselbeziehungen zwischen aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften und der Funktion der Fließgewässer und Auen als Wander- und Ausbreitungskorridor. Kriterien dafür, wann Fließgewässerauen und -landschaften als naturnah bezeichnet werden können, sind im fachplanerischen Inhalt des Landschaftsprogramms (Anhang 3) aufgeführt. Die kartographische Darstellung der Auenbereiche kann je nach Maßstab auf der Ebene der Landschaftsrahmenplanung oder der kommunalen Landschaftsplanung erfolgen.
Eine Flussaue oder Flusslandschaft ist auch dann noch naturnah, wenn zwar einzelne Bebauungen und Verbauungen vorhanden, Charakter und Funktion aber insgesamt nicht gestört sind.
Zu den ökologisch wertvollen Uferbereichen von Standgewässern gehören die Flachwasserzonen, Verlandungsbereiche und grundwasserbeeinflussten Uferzonen der Gewässer, die in der Regel ebenfalls ein hohes Artenpotenzial aufweisen. Sie sind unter anderem Laichplätze für Fische und Amphibien sowie Nahrungs- und Brutbiotope von Wasservögeln. Die Uferbereiche sind dann ökologisch wertvoll, wenn keine solche Uferbefestigung oder -verbauung erfolgte, die die natürlichen Funktionen wesentlich beeinträchtigt.
Die Freihaltung dieser Bereiche vor Be- und Verbauung dient einerseits dem Schutz der störungsempfindlichen Fließgewässerfunktionen. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die zu schützenden Auenbereiche in der Regel hochwassergefährdete Gebiete sind, in denen siedlungsbedingte Bebauungen aus Gründen des Hochwasserschutzes zu untersagen sind (siehe auch Kapitel 4.3). Die Begriffe Bebauung und Verbauung sind weit auszulegen, das heißt neben baulichen Anlagen der Wohn- und Gewerbebebauung gehören hierzu auch Verkehrsbauten und andere bauliche Anlagen der technischen Infrastruktur (zum Beispiel Zeltplätze, Kleingartenanlagen, bergbauliche Vorhaben, Maste). Das Ziel kann solchen Vorhaben nicht entgegengehalten werden, die typischerweise unter Beachtung fachplanerischer Vorgaben in Flussauen oder Flusslandschaften ihren Standort haben (zum Beispiel Anlegestege, Pegel, Brückenpfeiler, gegebenenfalls Kläranlagen).

zu Ziel 4.1.2

Naturnahe Fließstrecken sind besonders schützenswerte und selten gewordene Bereiche, die noch eine typische Arten- und Biotopvielfalt aufweisen. Dazu gehören in besonderer Weise auch die Ufer- und Auenbereiche in ihrer Funktion als ökologische Ausgleichszonen. Jedes Fließgewässer ist von der Quelle bis zur Mündung als ökologische Einheit zu betrachten, da zwischen den einzelnen Gewässerabschnitten ein ständiger Stoff- und Individuenaustausch stattfindet. Die einzelnen Fließgewässerabschnitte beherbergen eine Fülle unterschiedlich angepasster Kleinlebensräume, die auf Grund der jeweilig unterschiedlichen Fließgeschwindigkeit, der wechselnden Wassertiefe, des unterschiedlichen Substrats, wechselnder Beschattungs- und Temperatursituationen sehr vielfältige, abschnittsspezifische Tier- und Pflanzengemeinschaften bilden. Die spezifischen Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und ihres genetischen Potenzials bedürfen einer nachhaltigen Sicherung und daher dem vorrangigen Schutz vor Beeinträchtigungen noch naturnaher Fließgewässerabschnitte und ihrer Auenbereiche.
Zur Schaffung eines ökologisch leistungsfähigen Fließgewässersystems sind Teilabschnitte der Fließgewässer mit ihren Nebenbächen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Hochwasserschutzes möglichst naturnah zu entwickeln. Diese Renaturierungen bewirken insbesondere eine Verbesserung der Gewässergüte, die Erhaltung beziehungsweise Rückführung der natürlichen Fließdynamik einschließlich periodischer Hochwässer, die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung von Mäandern, Prallhängen und Flachwasserzonen, natürlichen Vegetationsbeständen und Uferstreifen mit extensiver Nutzung.
In den Flussauen kommen neben den eigentlichen Fließgewässerlebensräumen und periodisch trockenfallenden Bereichen (zum Beispiel Kies-, Schotter- und Schlammflächen) Altwässer mit spezifischer Gewässer- und Verlandungsvegetation vor, oft eng benachbart mit Auenwald-Lebensgemeinschaften und Trockenstandorten. Diese besonders idealen Biotopabfolgen erfüllen wesentliche Funktionen im Naturhaushalt (zum Beispiel Lebensraumfunktion, Wasserspeicherfunktion). Bei der Durchführung wasserbaulicher Maßnahmen ist deshalb darauf zu achten, dass diese naturhaushaltlichen Funktionen der Fließgewässer, ihre Bedeutung als Lebensräume sowie das charakteristische Landschaftsbild der Auen nicht weiter beeinträchtigt, sondern verbessert werden. Bei der Gewässerunterhaltung ist durch die Wahl der Unterhaltungsmaßnahmen und eines geeigneten Unterhaltungszeitpunkts darauf zu achten, dass das natürliche Wasserregime und die Lebensraumfunktion der Fließgewässer durch maßnahmebedingte Veränderungen oder Verlust von Lebensräumen, Störungen des Brutverhaltens der in und am Wasser lebenden Vögel oder der Laichhabitate von Fischen und ähnlichen nicht beeinträchtigt werden.

zu Grundsatz 4.1.3 und Ziel 4.1.4

Bei „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ handelt es sich um Gebiete, in denen eines oder mehrere Schutzgüter wie Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sowie Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt sind. „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ sind Gebiete, in denen auf Grund besonderer naturräumlicher Empfindlichkeiten und den daraus resultierenden Gefährdungsrisiken besondere Anforderungen an Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen gestellt werden müssen, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu gewährleisten.

Als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ kommen insbesondere in Betracht:

  • Waldschadensgebiete,
  • Bereiche mit Schadstoffanreicherung (Boden, Grundwasser einschließlich Grundwasserwiederanstiegsbereiche),
  • sanierungsbedürftige oberirdische Gewässer,
  • ausgeräumte Landschaften beziehungsweise monostrukturelle Bereiche mit geringer Biotop- und Artenvielfalt,
  • Gebiete mit hoher Erosionsrate,
  • lufthygienisch belastete Gebiete,
  • Gebiete mit großflächigem Rohstoffabbau.

Als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ kommen insbesondere in Betracht:

  • Gebiete mit Erosionsgefährdung,
  • für Schadstoffverlagerung oder Versauerung besonders gefährdete Bereiche,
  • Bereiche mit besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz, zum Beispiel durch fehlende geologische Schutzfunktion,
  • Gebiete, in denen durch Einstellung der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung ein Grundwasserwiederanstieg bis 1 m unter Geländeoberkante oder höher zu erwarten ist,
  • Hochwasserentstehungsgebiete,
  • Gebiete nach Ziel 4.1.9.

Mit dem landesplanerischen Auftrag an die Regionalplanung zur Ausweisung dieser Gebiete wird § 7 Abs. 2 Nr. 2c ROG Rechnung getragen. Im Gegensatz zu den Vorranggebieten, die sämtliche dem festgelegten Schutzzweck entgegenstehenden Nutzungen ausschließen, handelt es sich hier um einen aktionsorientierten Ansatz für die Regionalentwicklung. Die Ausweisung von „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ und von „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ bietet eine gute Voraussetzung für die Planung und Durchführung von konkreten Maßnahmen zur Sanierung und Entwicklung von Gebieten mit bestehenden Beeinträchtigungen beziehungsweise Gefährdungsrisiken von Schutzgütern. Daher sollten in den Regionalplänen neben den Ausweisungen dieser Gebiete auch Festlegungen zur Art der notwendigen Sanierung sowie zu Art und Umfang/Intensität beziehungsweise Beschränkung der Nutzung getroffen werden. Die Umsetzung dieser Festlegungen sollte insbesondere im Rahmen der Regionalentwicklung unter Einbeziehung der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten erfolgen.
Eine Überlagerung dieser Gebiete mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie regionalen Grünzügen und Grünzäsuren ist möglich, soweit deren Zweckbestimmungen mit den Festlegungen zur Sanierung oder den besonderen Nutzungsanforderungen vereinbar sind.

zu Ziel 4.1.5

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2c und § 4 Abs. 3 Nr. 2c SächsLPlG können im LEP und in den Regionalplänen Bereiche festgelegt werden, in denen unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds an anderer Stelle kompensiert werden können. Da zumindest ein regionaler Zusammenhang zwischen Eingriff und Kompensationsmaßnahme erhalten bleiben soll, wird auf der landesweiten Ebene auf die Ausweisung derartiger Bereiche verzichtet und diese Aufgabe der Regionalplanung übertragen. Die Festlegung derartiger Bereiche durch die Regionalplanung stellt ein Angebot dar, sofern geeignete Kompensationsmaßnahmen nicht in räumlicher Nähe zu den Eingriffen (insbesondere im betroffenen Gemeindegebiet) durchgeführt werden können. Der Ausgleich im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung bleibt also unberührt.
Bei der Festlegung von Bereichen für Kompensationsmaßnahmen in den Regionalplänen sollen die für die einzelnen Planungsregionen erarbeiteten Flächenpoolkonzeptionen sowie die Kern- und Verbindungsflächen des Biotopverbunds (vergleiche Kapitel Arten- und Biotopschutz) als Suchräume zu Grunde gelegt werden. Insbesondere sollen auch flächenverbrauchende Eingriffe in Natur und Landschaft durch Entsiegelungsmaßnahmen oder Bachoffenlegungen und -renaturierungen ausgeglichen werden. Prioritäre Maßnahmen sollen in den Regional- beziehungsweise Landschaftsrahmenplan aufgenommen werden.
Es bietet sich an, die Bereiche für Kompensationsmaßnahmen in den Regionalplänen mit Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft beziehungsweise „Sanierungsbedürftigen Bereichen der Landschaft“ gemäß Ziel 4.1.4 zu koppeln.

zu Ziel 4.1.6

Der Nationalpark Sächsische Schweiz ist als das einzige Großschutzgebiet dieser hochwertigen Schutzkategorie auf sächsischem Territorium von besonderer landesweiter Bedeutung. Die Nationalparkregion, die von Nationalpark und umgebendem Landschaftsschutzgebiet gebildet wird, repräsentiert die einzigartige Erosionslandschaft des Elbsandsteingebirges einschließlich seiner Übergangslagen. Die herausragende Bedeutung des Gebietes ergibt sich aus seiner naturräumlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der außergewöhnlich reichen Ausstattung mit gefährdeten und besonders geschützten Arten und Biotopen. Die Nationalparkregion ist weit über die Landesgrenzen hinaus als bedeutendes Fremdenverkehrsgebiet für naturliebende Erholungssuchende bekannt. Das Landschaftsschutzebiet übernimmt gegenüber dem Nationalpark wichtige Zusatzfunktionen. Die Vernetzung und Ergänzung von naturraumtypischen Lebensräumen in dem den Nationalpark umgebenden Landschaftsschutzgebiet dient dazu, eine hohe Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu gewährleisten, Verbindungskorridore zwischen beiden Nationalparkteilen zu sichern und das Landschaftsbild zu erhalten. Das Landschaftsschutzgebiet soll auch dazu beitragen, Störwirkungen in den Nationalparks soweit wie möglich zu minimieren. Die einheitliche, wenn auch hinsichtlich des Schutzzweckes abgestufte Entwicklung der Nationalparkregion ist unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt der sensiblen Ökosysteme und des besonderen Landschaftscharakters der Sächsischen Schweiz. Die landesplanerische Zielsetzung besteht darin, die Gesamtlandschaft in Abstimmung mit den angrenzenden tschechischen Schutzgebieten Nationalpark „Böhmische Schweiz“ und Landschaftsschutzgebiet „Elbsandsteingebirge“ entsprechend der Management-Kategorie II (Nationalpark) und der Kategorie V (Landschaftsschutzgebiet) nach den Richtlinien der International Union for the Conservation of Nature and Natural Ressources zu pflegen und zu entwickeln.

zu Ziel 4.1.7

Biosphärenreservate repräsentieren eine wertvolle Kulturlandschaft mit vielfältiger und reichhaltiger Biotopausstattung. Der Begriff des Biosphärenreservates beinhaltet sowohl die Erhaltung der durch die Verbindung von Natur- und Kulturelementen entstandenen außerordentlich wertvollen Flora und Fauna als auch das beispielhafte Vorhandensein naturverträglicher nachhaltiger Landnutzung in Verbindung mit traditionsbezogenen kulturellen Lebensweisen. Die Entwicklung des Biosphärenreservates orientiert sich an den Grundsätzen des UNESCO-Programms „Man and the Biosphere“ (MAB), den dazu formulierten Kriterien der auf nationaler Ebene von den Regierungen berufenen Nationalkomitees und der dem Gebietscharakter entsprechenden Landnutzung als Voraussetzung für die Erhaltung der Naturgüter, der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der kulturellen Eigenart des Raums.
Wesentliche Grundlagen nachhaltiger Entwicklung sind die Belastungsgrenzen des Naturhaushalts, die Berücksichtigung des zeitlichen Anpassungsbedarfes natürlicher Systeme und der immer effizientere Umgang mit endlichen Ressourcen. Planungen und Maßnahmen für ein Gebiet müssen sich deshalb daran orientieren, wie belastbar die Region ist, gemessen an der Fähigkeit auf der Zeitachse unbegrenzt naturhaushaltliche Gratisleistungen zu erbringen. Dieser Ansatz wird für das Biosphärenreservat in einem Rahmenkonzept für alle Wirtschafts- und Lebensbereiche formuliert. Es werden die Ziele, Leitbilder und Wege zur weiteren Entwicklung des Biosphärenreservates bestimmt und räumlich konkretisiert. Das Rahmenkonzept zeichnet eine Entwicklungsstrategie, welche die soziokulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Erfordernisse im Gebiet in Einklang bringen will. Es stellt damit den Leitfaden für die Planung im Gebiet dar. Die darin formulierten Qualitätsziele für das Biosphärenreservat, sind in der weiteren Planung konkret zu untersetzen und schrittweise umzusetzen. Damit ist das Ziel verbunden, an den Initiativen der Vereinten Nationen innerhalb der dazu gegründeten Sonderorganisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zur Entwicklung einer nachhaltigen Nutzung sowie der wirksamen Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Biosphäre weiter aktiv teilzunehmen und sich den Kriterien für ein international anerkanntes Biosphärenreservat zu stellen.

zu Grundsatz 4.1.8 und Ziel 4.1.9

Ein vielgestaltiges Erscheinungsbild der Landschaft (Landschaftsbild) trägt wesentlich zum Wohlbefinden des Menschen und zur Ausbildung eines Heimatgefühls bei. Bei Planungen und Maßnahmen kommt daher der Rücksichtnahme auf das Landschaftsbild, wie es insbesondere durch Oberflächengestaltung, Landnutzung und charakteristische Landschaftselemente geprägt wird, Bedeutung zu.
Auf Grund der unterschiedlichen geomorphologischen Ausgangssituation  findet sich in Sachsen eine Fülle typischer Reliefformen, die in Verbindung mit den jeweiligen standorttypischen Vegetationsformen wie auch landschaftstypischen Bauweisen das Landschaftsbild in den einzelnen Naturräumen prägen. Diese landschaftsprägenden Gestaltungsfaktoren bilden unverwechselbare Charakteristika einer Landschaft. Die landschaftliche Eigenart und Schönheit mancher Gebiete wird zudem maßgeblich durch überkommene Relikte historischer Flur- und Bewirtschaftungsformen geprägt. Dies sind zum Beispiel die Steinrückenlandschaften des Erzgebirges, die Teichlandschaften und der Terrassenweinbau an den Elbhängen. Sie sind Bestandteile der kulturellen Identität dieser Gebiete und haben in vielen Fällen eine besondere landschaftsästhetische Bedeutung. Auch bieten sie Lebensraum für viele gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Des Weiteren ist das archäologische Potenzial der Landschaft schützenswert. In vielen Teilen Sachsens befinden sich Denkmäler im Boden, die Auskunft zur frühen Geschichte Sachsens geben können.
Geotope sind Bildungen der Erdgeschichte, die Erkenntnisse über die Entwicklung der Erde oder des Lebens vermitteln. Sie umfassen Aufschlüsse von Gesteinen, Böden, Mineralen und Fossilien sowie einzelne Naturschöpfungen und natürliche Landesteile. Schutzwürdig sind diejenigen Geotope, die sich durch ihre besondere erdgeschichtliche Bedeutung, Seltenheit, Eigenart oder Schönheit auszeichnen. Für Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie für Natur- und Heimatkunde sind sie Dokumente von besonderem Wert.
Gebiete mit landschaftlicher Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie mit bioklimatisch günstiger Lage und kulturhistorisch interessante Gebiete bilden auch Schwerpunkte für die naturnahe Erholung.
Für eine Ausweisung als Vorgang- und Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft (Landschaftsbild/Landschaftserleben) beziehungsweise als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ gemäß Ziel 4.1.4 kommen insbesondere in Betracht:

  • Gebiete mit charakteristischem Relief, wie landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen sowie landschaftsprägende Gewässer,
  • Gebiete mit besonderer Verbindung natürlicher charakteristischer Landschaftselemente und landschaftstypischer Bauweisen und/oder wertvoller Baustrukturen,
  • Gebiete mit besonderen Sichtbeziehungen und
  • Gebiete mit bioklimatisch günstiger Lage.

zu Grundsatz 4.1.10

Baumreihen, Alleen und andere Gehölzbestände entlang von Straßen, Wegen oder Gewässern erfüllen wichtige Funktionen. Sie produzieren Sauerstoff, begünstigen Temperaturausgleich, filtern Stäube, puffern Immissionen und sind Lebensräume für Flora und Fauna. Insbesondere entlang von Gewässern sind sie auch von wesentlicher Bedeutung als Elemente des Biotopverbunds. Standortgerechte Gehölzbestände an Ufern naturnaher Gewässer erfüllen eine bedeutende Aufgabe als wertvolle ökologische Ausgleichszonen. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Selbstreinigung des Gewässers und zum Teil auch für den biologisch wirksamen Uferschutz. In sonst weiträumig ausgeräumten Landschaften spielen vor allem die linienhaften Baumreihen und Alleen eine hervorragende Rolle im Hinblick auf die Raumgliederung und landschaftliche Ästhetik und tragen insbesondere in Plateaulagen flächensparsam zur Windberuhigung bei (Erosionsschutz). Diesbezügliche Gestaltungsvorschläge sind Gegenstand der kommunalen Landschaftsplanung. Regionale Schwerpunkte können in den Regionalplänen ausgewiesen werden.
Daher sind die genannten Gehölzbestände, sofern nicht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beziehungsweise der Anlagensicherheit besteht, zu erhalten und funktionsgerecht zu ergänzen. In diesem Zusammenhang sind notwendige Untersuchungen zur Erfassung und Bewertung der Baumbestände und ihrer ökologischen Leistungen vorgesehen. Unter der „Erhaltung“ kann auch die Wiederherstellung des ökologischen Wertes in direkter räumlicher Nähe verstanden werden.

4.2
Arten- und Biotopschutz, ökologisches Verbundsystem
Karte:
Die Gebietskulisse als Suchraum für die Ausweisung eines funktionalen Verbunds ökologisch bedeutsamer Freiräume (ökologisches Verbundsystem) ist in Karte 7 dargestellt.
G 4.2.1
Zur Sicherung der biologischen Vielfalt und Bewahrung der biologischen Ressourcen des Freistaats Sachsen sind die heimischen Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume und Lebensgemeinschaften dauerhaft zu erhalten. Die Biotope beziehungsweise Habitate der gefährdeten oder im Rückgang befindlichen Pflanzen und Tiere und ihre Lebensgemeinschaften sind durch eine lebensraum- und artspezifische Ausstattung mit landschaftstypischen Elementen zu verbessern.
Z 4.2.2
In den Regionalplänen sind ausgehend von der in Karte 7 als Suchraum dargestellten Gebietskulisse und den in der Begründung aufgeführten Kriterien Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft (Arten- und Biotopschutz) auszuweisen und auf dieser Grundlage ein ökologisches Verbundsystem zu sichern und als solches zu kennzeichnen.
G 4.2.3
Neu entstandene ökologisch bedeutsame und seltene Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in der Bergbaufolgelandschaft sollen erhalten bleiben.

Begründung zu 4.2 Arten- und Biotopschutz, ökologisches Verbundsystem

zu Grundsatz 4.2.1 und Ziel 4.2.2

Vor allem in den letzten Jahrzehnten ist zu beobachten, dass durch die Einflüsse des Menschen immer mehr wildwachsende Pflanzen- und wildlebende Tierarten im Verschwinden begriffen sind oder bereits als ausgestorben gelten müssen. Damit verliert die Natur einen wichtigen Teil ihrer Vielfalt und es geht auch bedeutendes genetisches Potenzial unwiederbringlich verloren. Die heimischen Tiere und Pflanzen können nur dann dauerhaft erhalten werden, wenn ihre Lebensräume gesichert beziehungsweise so weit wie möglich wieder hergestellt werden und ein Austausch zwischen den verschiedenen Populationen von Tieren und Pflanzen ermöglicht wird.
Für den Schutz von Lebensräumen vor allem von gefährdeten und seltenen Arten durch die Ausweisung von Vorranggebieten Natur und Landschaft (Arten und Biotopschutz) kommen insbesondere Flächen in folgenden Gebieten in Betracht:

1.
Nationalparke
2.
Naturschutzgebiete
3.
Flächennaturdenkmale
4.
Bereiche (Zonen) innerhalb von Biosphärenreservaten, Naturparken oder großflächigen Landschaftsschutzgebieten, welche eine besonders wertvolle Naturausstattung aufweisen
5.
Gebiete, in denen Naturschutzgroßprojekte geplant sind oder realisiert werden
6.
Komplexe kleinflächig geschützter oder sonstiger hochwertiger Lebensräume von regionaler Bedeutung (zum Beispiel nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützte Biotope)
7.
Flächen, die für die Lebensraumerhaltung und -entwicklung stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten von mindestens regionaler Bedeutung sind
8.
natürliche Überschwemmungsbereiche und naturnahe Bereiche von Fließgewässern
9.
neu entstandene sowie durch Sukzession oder Maßnahmen der Landschaftspflege sich entwickelnde seltene Lebensräume in degradierten, stark beeinträchtigten oder veränderten Landschaften
10.
Lebensräume und Vorkommen von Arten, die einen besonderen europäischen Schutzstatus gemäß FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG, Anhänge I, II und IV) und Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) genießen.

Für eine Ausweisung als Vorbehaltsgebiete (Arten- und Biotopschutz) kommen insbesondere in Betracht:

1.
Biosphärenreservate, Naturparke und Landschaftsschutzgebiete, soweit nicht als Vorranggebiete für Natur und Landschaft ausgewiesen
2.
Pufferzonen um Vorranggebiete für Natur und Landschaft
3.
Gebiete mit regionaler Bedeutung für den Artenschutz (zum Beispiel ausgewählte Zugvogelrastplätze)
4.
unzerschnittene störungsarme Räume (Karte 6)
5.
neu entstandene sowie durch Sukzession oder Maßnahmen der Landschaftspflege sich entwickelnde Lebensräume in degradierten, stark beeinträchtigten oder veränderten Landschaften.

Neben dem Schutz von bedeutsamen Lebensräumen ist besonders deren funktionale Verbindung notwendig. Bereits in der Entschließung der MKRO vom 27. November 1992 wurde der Aufbau eines ökologischen Verbundsystems in der räumlichen Planung gefordert. Danach sollte, ausgehend von größeren Gebieten, die der weitgehend ungestörten Erhaltung und Entwicklung von Flora und Fauna dienen und die raumordnerisch wie auch naturschutzrechtlich zu sichern sind, ein funktional zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Freiräume aufgebaut werden, wodurch die Isolation von Biotopen oder ganzer Ökosysteme überwunden werden sollte. Für diesen zu entwickelnden großräumigen Verbund sollten durch die landesweiten Pläne und Programme der Raumordnung rahmensetzende Festlegungen getroffen werden, die in den Regionalplänen räumlich zu konkretisieren und auszugestalten sind. Mit ihrer Entschließung vom 8. März 1995 forderte die MKRO die Integration des Netzes besonderer Schutzgebiete gemäß FFH-Richtlinie in die ökologischen Verbundsysteme der Länder. Mit der in Karte 7 dargestellten Gebietskulisse (Stand Oktober 2003) liegt nun erstmalig ein unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten erarbeitetes funktional zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Räume zur Überwindung der Isolation von Arten, Biotopen oder ganzer Ökosysteme vor. Die Kernflächen dieses landesweiten Verbundsystems weisen im Wesentlichen bereits eine standortgemäße Biotopausstattung auf, die es zu erhalten gilt. Als Verbindungsflächen werden auch Gebiete dargestellt, auf denen die angestrebte Biotopausstattung noch nicht erreicht ist, die jedoch ein hohes Biotopentwicklungspotenzial aufweisen.
Die Gebietskulisse dient als Suchraum. Aus den in ihr dargestellten Gebieten, die im Wesentlichen die oben genannten Flächen beinhalten, sind für den Aufbau des ökologischen Verbundsystems geeignete Bereiche so auszuwählen und raumordnerisch zu sichern, dass ein Austausch zwischen den bedeutsamen Lebensräumen und ihren Lebensgemeinschaften ermöglicht wird. Dieser Verbund ist durch die Einbindung weiterer regional bedeutamer Gebiete mit ökologischer Verbundfunktion beziehungsweise mit Entwicklungspotenzial für die Übernahme von Funktionen im ökologischen Verbund zu ergänzen. Dabei sind infrastrukturelle Entwicklungserfordernisse besonders zu berücksichtigen (Wirtschaftswege, Verkehr et cetera).
Eine Einbindung von regionalen Grünzügen, Grünzäsuren und Vorrang-/Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft oder Wald in das ökologische Verbundsystem ist möglich. Durch diese Einbindung werden die multifunktionale Nutzung des Waldes (siehe Begründung zu Kapitel 9, Ziel 9.4) sowie die derzeit bestehende Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nicht eingeschränkt. Diese Ausweisung als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft dient der Freiraumerhaltung für ein ökologisches Verbundsystem und bedingt nicht die Ausweisung von Schutzgebieten im Sinne des Naturschutzrechts. Bei der raumordnerischen Sicherung von Waldflächen für das ökologische Verbundsystem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der sächsische Wald bereits an den zur Aufnahme in das Europäische ökologische Netz NATURA 2000 gemeldeten Gebieten überproportional beteiligt ist: 56 Prozent der sächsischen FFH-Gebiete sind Wald, obwohl Sachsen nur zu 28 Prozent bewaldet ist. Damit sind in Sachsen bereits 20 Prozent des Waldes Teil der für das Europäische Netz NATURA 2000 gemeldeten Flächen, die zusammen zirka 11 Prozent der sächsischen Landesfläche umfassen.
Die Gebietskulisse für die Ausweisung des ökologischen Verbundsystems sowie die regionalplanerische Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft für den ökologischen Verbund stehen auch nicht grundsätzlich großflächigen Erstaufforstungen in den Gebieten mit besonderer Hochwasserschutzfunktion des Waldes entgegen.

zu Grundsatz 4.2.3

Bergbaufolgelandschaften weisen extreme und seltene Standortverhältnisse auf. Charakteristisch sind unter anderem nährstoffarme Rohböden und oligotrophe Gewässer. Auf diese speziellen Verhältnisse angewiesene Tier- und Pflanzenarten treten in den nivellierten und eutrophierten Landschaften sowohl in Sachsen als auch bundesweit außerhalb der ehemaligen Bergbaugebiete zumeist nur als Relikte auf, sofern sie noch nicht ausgestorben sind. In der Bergbaufolgelandschaft finden einige von ihnen geeignete bis optimale Lebensbedingungen. Dazu zählen Pionierarten offener Rohböden, Arten mit Teillebensräumen in oligotrophen Flachgewässern, aber auch Leitarten unterschiedlicher Sukzessionsstadien. Der Anteil von Rote Liste Arten ist in solchen Gebieten oft besonders hoch. Die Erhaltung der Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten dient der Sicherung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) und Bewahrung der genetischen Ressourcen.

4.3
Wasser, Gewässer- und Hochwasserschutz

Grundwasser und oberirdische Gewässer

Hinweis:
Der Auftrag an die Regionalplanung zur Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Trinkwasser ist in Kapitel 13 enthalten.
Z 4.3.1
In den Regionalplänen sollen regional bedeutsame Grundwassersanierungsgebiete als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ und Gebiete mit hoher geologisch bedingter Grundwassergefährdung als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ gemäß Ziel 4.1.4 ausgewiesen werden. Nutzungen sollen das Fehlen geologischer Schutzfunktionen angemessen berücksichtigen.
Z 4.3.2
Zur Verbesserung der Gewässerökologie ist darauf hinzuwirken, dass verrohrte oder anderweitig naturfern ausgebaute Fließgewässer beziehungsweise -abschnitte, sofern deren Nutzung den Ausbauzustand nicht erfordert, geöffnet und naturnah gestaltet werden. Hierzu sind in den Regionalplänen regionale Schwerpunkte als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ gemäß Ziel 4.1.4 auszuweisen.
G 4.3.3
Niederschlagswasserabflüsse sind weitgehend durch Versickerung, Verminderung des Anteils befestigter Flächen sowie dezentrale Bewirtschaftung zu minimieren. Nicht oder nur gering verschmutztes Niederschlagswasser ist, gegebenenfalls verzögert, direkt dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuzuführen.

Vorbeugender Hochwasserschutz

G 4.3.4
Der Hochwasserschutz soll landesweit und grenzüberschreitend vorrangig durch vorbeugende Maßnahmen gewährleistet werden. Die Nutzung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens und die Gewährleistung eines uneingeengten, gefahr- und schadlosen Hochwasserabflusses besitzt Vorrang vor der Errichtung von Hochwasserschutzanlagen. Bei Bedarf soll der erforderliche Hochwasserschutz ergänzend durch technische Hochwasserschutzanlagen gewährleistet werden.
G 4.3.5
Für den vorbeugenden Hochwasserschutz sollen vorrangig solche Flächennutzungen und Maßnahmen erfolgen, die einen Wasserrückhalt in der Fläche, die Erhöhung der Infiltration, den verzögerten Abfluss und die Grundwasseranreicherung begünstigen.
Z 4.3.6
In den Regionalplänen sind insbesondere in den potenziellen Hochwasserentstehungsgebieten „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ gemäß Ziel 4.1.4 auszuweisen sowie weitere Freiraumfunktionen, die auch dem Wasserrückhalt dienen, durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie regionalen Grünzügen zu sichern.
G 4.3.7
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in den potenziellen Ausbreitungsbereichen der Flüsse (Flussauen) sollen so gestaltet werden, dass Schäden durch Hochwasser nicht eintreten oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden.
Z 4.3.8
In den Regionalplänen sind nach den in der Begründung aufgeführten Kriterien Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz
  • für vorhandene und rückgewinnbare Überschwemmungsbereiche zur Gewährleistung und Verbesserung des Wasserrückhalts in der Fläche (Retentionsraum) und
  • für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können, zur Minimierung möglicher Schäden (Hochwasservorsorge)
auszuweisen und Festlegungen zu Art und Umfang der Nutzungen in diesen Gebieten zu treffen.
Z 4.3.9
In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsstandorte für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes wie Standorte für Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Polder, Deiche und Dämme (einschließlich deren Rückverlegung) auszuweisen.

Begründung zu 4.3 Wasser, Gewässer- und Hochwasserschutz

Grundwasser und oberirdische Gewässer

zu Ziel 4.3.1

Der vorsorgende Grundwasserschutz orientiert sich landesweit am Besorgnisgrundsatz. Belastungen des Grundwassers und seiner Deckschichten sind zu vermeiden (Verschlechterungsverbot). Gebiete mit hoher Grundwassergefährdung liegen vor, wenn die Deckschichten auf Grund geringer Mächtigkeit beziehungsweise ihrer geologischen Eigenschaften eine nur geringe Schutzwirkung für das Grundwasser aufweisen. Aus diesen Gründen bedarf es hier der erhöhten Achtsamkeit gegenüber gefährdenden Nutzungen.
Im Sinne des nachsorgenden Grundwasserschutzes sind Grundwasserschäden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu sanieren. Grundwasserschäden sind entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial zu beseitigen, Defizite auszugleichen. Vorrangig saniert werden sollen:

  • Einzugsgebiete bedeutsamer Wassergewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung,
  • Einzugsgebiete anderer bedeutender Grundwassernutzungen,
  • mengenmäßige und chemische Belastungen in allen Grundwasserkörpern, für die ein Risiko hinsichtlich der Zielabweichung gemäß der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) besteht,
  • Grundwasserabsenkungsgebiete infolge des Braunkohlenbergbaues,
  • durch Uranbergbau (Wismut) und Altlasten beeinflusstes Grundwasser,
  • durch ehemaligen Steinkohlenbergbau beeinflusstes Grundwasser.

Ein Grundwasserschaden liegt vor, wenn auf Grund anthropogenen Stoffeintrags die Stoffgehalte die Geringfügigkeitsschwelle „nicht nur kleinräumig“ übersteigen (erhebliche Verunreinigungen). Grundwasser kann als geringfügig verunreinigt eingestuft werden, wenn trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber den geogenen Hintergrundwerten und unabhängig von der tatsächlichen Nutzungssituation

  • im oder durch das Grundwasser keine relevanten toxikologischen Wirkungen auftreten können und
  • im Grundwasser die EU-Qualitätsziele und die Geringfügigkeitsschwellen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser eingehalten werden.

Nach der WRRL ist bis Ende 2009 für jede Flussgebietseinheit ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete mit Maßnahmeprogramm aufzustellen. Für das Grundwasser ist bis spätestens Ende 2015 ein guter chemischer Zustand (Trendumkehr und Grenzwerte) und guter quantitativer Zustand (Gleichgewicht zwischen Neubildung und Entnahme) zu erreichen. Signifikante und anhaltende Trends bei der Verschmutzung des Grundwassers sind umzukehren. Das Prinzip der einzugsgebietsbezogenen Betrachtung ist für alle raumrelevanten Maßnahmen und Planungen zu beachten. Einen wesentlichen Beitrag zur einzugsgebietsweisen Betrachtung bis zur unteren Ebene haben die Bauleitplanung einschließlich Landschaftsplanung, die Flurneuordnung und weitere Fachplanungen zu leisten.

zu Ziel 4.3.2

Die Offenlegung und naturnahe Gestaltung von Fließgewässern ist, unbeschadet künftiger Maßnahmeprogramme, die aus der Umsetzung der WRRL resultieren, für einen ausgeglicheneren Landschaftswasserhaushalt, für den vorbeugenden Hochwasserschutz, zur Unterstützung der Selbstreinigungskräfte und zur Biotopanreicherung verstärkt umzusetzen. In der Regel ist dabei von entsprechend mehrschichtigen Umweltvorteilen auszugehen.

zu Grundsatz 4.3.3

Die Verringerung des Direktabflusses von Niederschlagswasser dient der Sicherung der Grundwasserneubildung, der Reduzierung des Kostenanteils für die Niederschlagswasserentsorgung und dem Hochwasserschutz. Niederschlagswasser soll nicht mit dem übrigen Abwasser abgeleitet und behandelt werden, sondern entstehungsnah in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden.

Vorbeugender Hochwasserschutz

zu Grundsatz 4.3.4

Vorbeugender Hochwasserschutz ist nicht ausschließlich eine wasserwirtschaftliche Aufgabe, sondern erfordert eine umfassende fachübergreifende und grenzüberschreitende Betrachtung der Hochwasserrisiken und Vorsorgemaßnahmen. Einen wesentlichen Beitrag zum vorbeugenden Hochwasserschutz kann die Raumordnung mit ihren Instrumenten leisten. Die Sicherung und Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Überschwemmungsbereichen ist in § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Raumordnungsgesetzes als raumordnerischer Grundsatz für den vorbeugenden Hochwasserschutz verankert. Eine zusammenfassende Darstellung über das mögliche Vorgehen der Raumordnung ist in den Handlungsempfehlungen der MKRO zum vorbeugenden Hochwasserschutz vom 14. Juni 2000 enthalten.
Die Erfahrungen der Hochwasserereignisse belegen, dass Hochwasserschutz bereits in den Quellgebieten der Flüsse ansetzen muss. Dabei ist es günstiger, hochwasserauslösende Niederschlagsmengen durch darauf ausgerichtete Flächennutzung oder in natürlichen Überschwemmungsräumen (Flussauen) und damit in den Einzugsgebieten und am Gewässer zurückzuhalten, als Hochwasserabflüsse beschleunigt durch ausgebaute und eingedeichte Flussläufe zu leiten. Den Flüssen ist Raum zu geben. Erst wenn die Möglichkeiten des natürlichen Wasserrückhalts und eines ungehinderten Abflusses weitgehend ausgeschöpft sind, müssen die meist teuren und aufwendigen technischen Hochwasserschutzanlagen zur Gefahrenminderung herangezogen werden. Auch diese Hochwasserschutzanlagen bieten aber keinen endgültigen Schutz vor Hochwasserschäden. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist es notwendig, dass dieser flussgebietsbezogen erfolgt, unabhängig administrativer Grenzen. Dazu gehört auch ein grenzüberschreitendes Frühwarn- und Meldesystem. Maßnahmen am Oberlauf eines Flusses wirken sich auf den Grad der Hochwassergefährdung am Unterlauf aus. Bereits im Rahmen von INTERREG II C wurden Studien zum vorbeugenden Hochwasserschutz erarbeitet. Im Einzugsbereich von Elbe/Labe und Moldau/Vltava werden Projekte des Hochwasserschutzes in INTERREG III B mit höchster Priorität versehen. Ziel dabei ist, transnational abgestimmte Entscheidungsgrundlagen für Investitionsprioritäten zu schaffen.

zu Grundsatz 4.3.5 und Ziel 4.3.6

Vielfältige Faktoren haben Einfluss auf die Abflussbildung. Einige sind nicht oder nur bedingt beeinflussbar, wie zum Beispiel das Niederschlagsgeschehen oder das Relief. Beeinflussbar ist die Flächennutzung und die Art und Weise, wie bei der Nutzung mit den Flächen umgegangen wird. Darauf kann die Raumordnung mit ihren klassischen Instrumenten sowie im Rahmen ihrer Beratungs-, Moderations- und Koordinierungsfunktion hinwirken.

Als Maßnahmen, die einen günstigen Einfluss auf das Wasserrückhaltevermögen haben, bieten sich an:

  • Reduzierung der Bodenversiegelung,
  • Versickerung von Regenwasser von Bauflächen,
  • Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der funktionellen Einheit zwischen Gewässer und Aue,
  • Freilegung verrohrter oder unterirdisch geführter Wasserläufe,
  • besonders auch den kleinen Flüssen Raum lassen und Herstellung eines naturnahen Zustandes der Gewässer,
  • Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland oder Wald, vor allem in erosionsgefährdeten Hang-, Tallagen und Überschwemmungsbereichen der Auen,
  • Verzicht auf die Umwandlung von Grünland in Ackerland auf diesen Flächen,
  • Anwendung von bodenschonenden Bewirtschaftungs- beziehungsweise Anbau- und Bestellverfahren zur Erhaltung einer hohen Infiltrationsfähigkeit,
  • Erhalt, Aufbau von Strukturen, die die Hänge (Abflussbahnen) unterteilen/unterbrechen und
  • standortgerechte Waldbewirtschaftung.

Mit der Ausweisung von „Bereichen der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ gemäß Ziel 4.1.4 können Planungen und die Durchführung von konkreten Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Umsetzung die Regionalplanung unter Einbeziehung der betroffenen Akteure hinwirken kann.
Aber auch die Sicherung von Freiräumen und Freiraumfunktionen durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie regionalen Grünzügen dienen dem vorbeugenden Hochwasserschutz und sollten insbesondere in den Hochwasserentstehungsgebieten auch unter dem Gesichtspunkt der positiven, ausgleichenden Wirkungen für den Wasserhaushalt angewendet werden. In Betracht kommen Ausweisungen gemäß Ziel 4.1.9; Ziel 4.2.2, Ziel 4.4.4, Ziel 9.1 und Ziel 9.4.
Für diese Gebiete können in den Regionalplänen Festlegungen getroffen werden, die gewährleisten, dass alle raumbedeutsamen Flächennutzungsänderungen in diesen Gebieten auf ihre Konsequenzen zur Abflussbildung geprüft werden (siehe auch Ziel 4.1.4). Maßnahmen, die zur weiteren merklichen Verringerung des Wasserrückhalts im Gebiet führen können, sind zu unterlassen oder wenn im öffentlichen Interesse eine solche Änderung sinnvoll erscheint, muss die Verringerung des Wasserrückhalts durch entsprechende Maßnahmen, gegebenenfalls auch technische Maßnahmen, ausgeglichen werden.
Bei großen (extremen) Hochwassern, insbesondere in kleinen Flusseinzugsgebieten, sind zum Schutz von Leben und Gut meist technische Hochwasserschutzmaßnahmen unverzichtbar. In vielen Fällen kann nur ein Nebeneinander von natürlicher und künstlicher Retention einen optimalen Hochwasserschutz bieten.
Die oben genannten Maßnahmen gelten im gesamten Einzugsbereich der Flüsse. Auf Grund des hohen Gefährdungsrisikos sollte die Regionalplanung aber in erster Linie Ausweisungen in den potenziellen Hochwasserentstehungsgebieten vornehmen. Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete vorwiegend im Mittelgebirge und Hügelland, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten können, die zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit und bedeutenden Sachwerten führen können. Manche Gebiete sind bereits bekannt dafür, dass es bei entsprechenden meteorologischen Situationen auf Grund der orographischen Bedingungen besonders häufig zu Niederschlagsereignissen kommt, aus denen unterstützt durch eine abflussbegünstigende Flächennutzung hohe Abflusskonzentrationen und kurze Wellenlaufzeiten in den Fließgewässern resultieren (zum Beispiel sogenannte „Starkniederschlagsgebiete“ beziehungsweise „Unwettergefährdete Gebiete“ nach der Anordnung über die effektive Nutzung der Hänge und Täler in unwettergefährdeten Gebieten in Mittelgebirgs- und Hügellandschaften vom 15. März 1983, DDR-GBl. I Nr. 10, S. 101). Als weitere Grundlage für die Ermittlung von Hochwasserentstehungsgebieten sind Naturraumkarten, die auf der Basis der naturräumlichen Ordnung erarbeitet werden, mit ihren Dokumentationen heranzuziehen. In den auf die Kartiereinheiten (Mikrogeochoren) bezogenen Dokumentationsblättern sind unter anderem der jährliche Gebietsabfluss, das Fließgewässernetz und Flächennutzungen ausgewiesen, bei deren Änderung eine günstige Wirkung hinsichtlich der Verminderung des Oberflächenabflusses erreicht werden könnte.

zu Grundsatz 4.3.7

Die Augustflut 2002 hat gezeigt, dass im Falle von Extremereignissen die Flüsse bei Versagen der technischen Hochwasserschutzeinrichtungen ihre seit Jahrhunderten angestammten Ausbreitungsbereiche (Flussauen) wieder in Besitz nehmen. Damit sind diese ehemaligen, von Zeit zu Zeit überschwemmten Flächen ungeachtet der ergriffenen Maßnahmen zum Gewässerausbau und zum Hochwasserschutz grundsätzlich überschwemmungsgefährdete Bereiche. Es empfiehlt sich, diese Flussauen in Karten darzustellen, um die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen in die Lage zu versetzen, in einer Risikoabwägung, soweit die Planungen und Maßnahmen nicht bereits gegen andere Ziele der Raumordnung (zum Beispiel Ziel 4.1.1) oder Vorgaben der Fachgesetze (zum Beispiel § 100 Abs. 2 SächsWG) verstoßen, zu entscheiden, ob sie die Planung und Maßnahme überhaupt beziehungsweise mit welchen Risikovorsorgemaßnahmen durchführen wollen. Dabei soll die Planung oder Maßnahme zumindest so gestaltet werden, dass Schäden möglichst nicht eintreten oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden. Ob dies im Einzelfall erfüllt ist, ist unter Zuhilfenahme der vorgelegten Planungsunterlagen und der fachbehördlichen Stellungnahmen zu prüfen.

zu Ziel 4.3.8

Kriterien für die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz zur Gewährleistung und Verbesserung des Wasserrückhalts in der Fläche (Überschwemmungsbereich als Retentionsraum):
Auszuweisen sind Überschwemmungsgebiete im Sinne des Wasserrechtes, im Übrigen bis HQ100, als Vorranggebiete im Außenbereich. Weiterhin sind in die Ausweisung als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete insbesondere einzubeziehen:

  • darüber hinausgehende oder wasserrechtlich noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete, die aus Sicht der Regionalplanung als Überschwemmungsbereiche geeignet sind; dabei sind Aussagen im Hochwasserschutz-Aktionsplan und in den Hochwasserschutzkonzepten, sofern vorliegend, einzubeziehen,
  • rückgewinnbare Überschwemmungsflächen; dabei sind Aussagen im Hochwasserschutz-Aktionsplan und in den Hochwasserschutzkonzepten, sofern vorliegend, einzubeziehen.

Die natürlichen Überschwemmungsflächen der Fließgewässer sind durch Eindeichungen, Gewässerausbau und Aufhöhung gewässernaher (Bau-)Grundstücke stark verkleinert worden. Die heute noch nicht bebauten Überschwemmungsflächen sind deshalb möglichst vollständig für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten. Eine weitere Inanspruchnahme für Baugebiete soll ausgeschlossen werden, um Retentionsräume zu erhalten und keine zusätzlichen Schadenspotenziale aufzubauen.
Daher sind außerhalb der bebauten Ortslagen die Bereiche in der Regel als Vorranggebiete auszuweisen, in denen der Hochwasserschutz Vorrang vor allen anderen Raumansprüchen besitzt.

Innerhalb bebauter Ortslagen kommt neben Vorrangausweisung in Einzelfällen in erster Linie eine Vorbehaltsausweisung in Betracht, was eine Untersuchung aller Planungen und den Nachweis der Konfliktbewältigung erfordert.
Da die raumordnerisch ausgewiesenen Überschwemmungsbereiche nicht parzellenscharf sind, können neben den wasserrechtlich festgesetzten beziehungsweise festzusetzenden Überschwemmungsgebieten auch noch nicht festgesetzte faktische Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 WHG in diese Ausweisung einbezogen werden. In die raumordnerische Sicherung von Überschwemmungsbereichen sind auch solche Flächen einzubeziehen, die im Zuge von Deichrückverlegungen, Gewässerrenaturierungen und Verbreiterung von Abflussquerschnitten als Retentionsraum zurückgewonnen werden sollen (in der Regel ehemalige Überschwemmungsgebiete). Die Raumordnung sichert damit Optionen für entsprechende wasserwirtschaftliche Maßnahmen zur Vergrößerung von Überschwemmungsgebieten und greift räumlich über die nach Wasserrecht mögliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten hinaus.
Überschwemmungsbereiche haben häufig auch eine hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Sofern keine Konflikte absehbar sind, ist in den Regionalplänen eine Überlagerung von Vorranggebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz mit Vorranggebieten Natur und Landschaft (Arten und Biotopschutz) gemäß Kapitel 4.2 möglich. Sollte es dabei in Einzelfällen doch zu Konflikten kommen, gehen die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes vor.

Kriterien für die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz für Risikobereiche in potenziellen Überflutungsbereichen zur Minimierung möglicher Schäden:
Auszuweisen sind:

  • Bereiche, in denen bei Überflutung oder Versagen der Schutzeinrichtung (Deiche et cetera) Gefahr für Leib und Leben bestände, diese Gefahr nur durch erhöhte Vorkehrungen im Einzelfall beherrschbar und hochwasserangepasstes Bauen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre, in der Regel als Vorranggebiete
  • Bereiche, die derzeitig nur ein geringes Schadenspotenzial aufweisen und im Bedarfsfall zur Entlastung von Bereichen mit hohem Schadenspotenzial geflutet werden müssten, in der Regel als Vorranggebiete
  • Bereiche, die bereits bestehende Siedlungsflächen umfassen beziehungsweise Bereiche mit besonderem Schadenspotenzial, die einem hohen Risiko des Hochwassers ausgesetzt sind
  • Bereiche, in denen die Abwehr von Hochwasserschäden und Gefahren durch bauliche Maßnahmen mit vertretbarem Aufwand erreicht werden können.

In hochwassergefährdeten Bereichen sollten historisch gewachsene Siedlungen grundsätzlich durch funktionsfähige Anlagen gegen Hochwasser geschützt werden. Diese Schutzanlagen müssen für große Hochwasserereignisse bemessen und so aufgebaut werden, dass sie auch einem längeren Wasserdruck standhalten. Dennoch können Hochwasserschutzanlagen keine absolute Sicherheit garantieren. Katastrophen zum Beispiel durch Deichbrüche oder ein Überströmen von Deichen bei extremen Hochwasserereignissen können nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Auch hinter den Deichen ist deshalb eine stärkere Berücksichtigung des Restrisikos notwendig. Mit der raumordnerischen Ausweisung von potenziellen Überflutungsbereichen (hinter Deichen) soll das Bewusstsein für dieses Restrisiko in deichgeschützten Bereichen geschärft und es sollen entsprechend angepasste Raumnutzungen initiiert werden. Für besonders gefährdete Teile von Risikobereichen besteht das Erfordernis, eine neue Siedlungsnutzung auszuschließen. Hier ist in der Regel die Ausweisung als Vorranggebiet geboten. Bei einer Ausweisung als Vorbehaltsgebiet ist die konkrete Berücksichtigung der Risiken Aufgabe kommunaler Planungen und Maßnahmen. Eine weitere Siedlungsentwicklung soll in diesem Fall nicht generell ausgeschlossen, sondern dem Risiko angepasst werden.
Geeignete Maßnahmen können zum Beispiel sein:

  • Verzicht auf Ansiedlung hochwasserempfindlicher Flächennutzungen in besonders tiefliegenden Geländepartien (die im Falle der Überflutung besonders hohe Wasserstände aufweisen)
  • hochwasserangepasste Ausführung von Gebäuden, Sicherung von Öltanks et cetera.

Die zeichnerische Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz in den Regionalplänen erfolgt in einem Maßstab, in dem eine flächengenaue, flurstückskonkrete Abgrenzung nicht möglich ist. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Regionalplanung die Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in einem entsprechend aussagekräftigen, größeren Maßstab darstellt.
Zur Ausweisung von Bereichen, die bei dem bisher bekannten höchsten Wasserstand (Extremhochwasser) überschwemmt wurden, sollte man von Ereignissen ausgehen, die höchstens 200 Jahre zurückliegen, da sich die Verhältnisse im Abflussgeschehen sonst mit großer Wahrscheinlichkeit zu stark verändert haben und auch ausreichende Kenntnisse der Wasserstände an den einzelnen Orten nicht mehr ausreichend sinnvoll nachvollziehbar sein werden. Die Ausweisung von Bereichen, die bei dem bisherigen Höchstwasserstand tatsächlich überflutet wurden, soll sich an tatsächlichen Ereignissen orientieren und nicht nur auf Simulationsmodellen beruhen. Diese Ausweisungen sollen das Bewusstsein für die mit einer Überflutung verbundenen Gefahren schärfen und zu risikoangepassten Nutzungen, Planungen und Vorkehrungen beitragen.
Die vom August-Hochwasser 2002 überschwemmten Gebiete sind im Sinne einer Risikokarte – Übersichtskarte und Detailkarten – im Internet unter www.umwelt.sachsen.de/lfug ersichtlich.

zu Ziel 4.3.9

Auf Grund der geomorphologischen Bedingungen und der dichten Besiedlung im Freistaat Sachsen sind geeignete Standorte für eventuell wirtschaftlich errichtbare Talsperren oder Hochwasserrückhaltebecken nur noch begrenzt vorhanden. Die noch bestehenden Möglichkeiten sollten für eine mögliche Wasserspeicherung erhalten bleiben.
Aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit sind auch technische Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen. Für diesen Zweck ist es notwendig, Flächen zu bestimmen und zu sichern, die für ein entsprechendes Bauwerk beziehungsweise die Rückgewinnung von Retentionsräumen zur Verfügung stehen. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen soll auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben und sich am Schadenspotenzial orientieren. Die Ausweisung solcher Flächen ist vor allem in enger Abstimmung mit der Wasserwirtschaft aber auch anderen betroffenen Trägern öffentlicher Belange durchzuführen.

4.4
Bodenschutz und Altlasten
Karte:
In Karte 8 sind Gebiete mit speziellem Bodenschutzbedarf dargestellt.
G 4.4.1
Böden sind mit ihren Funktionen (Filterfunktion, Speicherfunktion, Produktionsfunktion, Biotopentwicklungsfunktion, Archivfunktion, Freiflächenfunktion) nachhaltig zu sichern, in ihrer natürlichen Entwicklung zu fördern und erforderlichenfalls wiederherzustellen. Dazu hat die Inanspruchnahme von Boden durch Versiegelung, Abgrabung und Aufschüttung schonend und sparsam zu erfolgen.
G 4.4.2
Bei der Nutzung des Bodens ist die Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Bodens zu berücksichtigen. Nutzungsbedingte Bodenverdichtung und Bodenerosion sowie die Überlastung der Regelungsfunktion des Bodens im Nährstoffhaushalt sind durch landschaftsgestalterische Maßnahmen und standortgerechte Bodennutzung, wie Veränderung der Schlaggestaltung, Anlage erosionshemmender Strukturen, schonende Bodenbearbeitung und Bestellung sowie Verringerung von Schadstoffeinträgen bei der Aufbringung von Dünger und anderen Materialien, zu vermeiden. Diffuse Schadstoffeinträge, insbesondere Einträge von Schwermetallen, organischen Schadstoffen und Säurebildnern in den Boden, sind durch Maßnahmen des Immissionsschutzes weiter zu minimieren.
G 4.4.3
Zukünftig nicht mehr baulich genutzte Flächen sind zu entsiegeln. Abgrabungen und Aufschüttungen sowie entsiegelte Flächen sind zu rekultivieren oder zu renaturieren, so dass die Böden natürliche oder nutzungsbezogene Funktionen erfüllen können.
Schädliche Bodenveränderungen und Altlasten sind so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit bestehen. Durch eine vorrangige Altlastenbehandlung auf Industriebrachen ist deren Wiedernutzbarmachung zu beschleunigen.
Z 4.4.4
In den Regionalplänen sind Gebiete mit Böden besonderer Funktionalität unter Berücksichtigung der in der Begründung aufgeführten Kriterien auszuweisen.
Z 4.4.5
In ihren Funktionen erheblich beeinträchtigte Böden und regional bedeutsame Altlasten sind gemäß Ziel 4.1.4 in den Regionalplänen als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ auszuweisen. Sofern erforderlich, sind besonders empfindliche Böden gemäß Ziel 4.1.4 als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ auszuweisen.
Hinweis:
Der Umsetzung von G 4.4.1–4.4.3 dienen auch Plansätze in den Kapiteln 2.3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 9.

Begründung zu 4.4 Bodenschutz und Altlasten

zu Grundsatz 4.4.1

Der Boden nimmt eine Vielzahl von Funktionen im Naturhaushalt sowie für den Menschen und die Gesellschaft wahr. Böden stellen das Bindeglied zwischen den Umweltkompartimenten Klima/Luft, geologischem Untergrund, Oberflächen- und Grundwasser sowie Vegetation und Tierwelt dar. Die hierbei auftretenden Transformations- und Translokationsprozesse haben direkten Einfluss auf die Nahrungskette und die Umweltqualität.

zu Grundsatz 4.4.2

Die zunehmende Intensität der Bodennutzung, die gestiegenen stofflichen Einwirkungen auf den Boden und der ständig wachsende Flächenbedarf der modernen Gesellschaft haben dazu geführt, dass der Boden in zum Teil gefährlicher Weise verändert, belastet und verbraucht wird. Eine standortgerechte Bodennutzung ist langfristig auch aus ökonomischen Gründen sinnvoll.

Dringende fachübergreifende Aufgaben des Bodenschutzes können durch die Raumordnung wahrgenommen werden, indem diese dazu beiträgt, dass die Vielzahl von Ansprüchen an den Boden koordiniert wird und der Boden in seiner Leistungsfähigkeit und als Fläche für Nutzungen aller Art nachhaltig gesichert oder wieder hergestellt wird. Dabei liegt der konkrete Handlungsbedarf für raumordnerische Festlegungen zum vorsorgenden Schutz des Bodens sowie zur Sanierung beeinträchtigter Böden auf der Ebene der Regionalplanung, da auf Grund der starken räumlichen Differenziertheit der Böden landesweit geltende Festlegungen beziehungsweise Ausweisungen nicht sinnvoll sind.

zu Grundsatz 4.4.3

Der hohe Flächenverbrauch verursacht unter anderem hohe Verluste beziehungsweise Einschränkungen an bodenfunktionalen Leistungen, die auch Auswirkungen auf andere Bereiche des Naturhaushalts, wie zum Beispiel das Rückhaltevermögen von Niederschlagswasser in den Einzugsgebieten, haben. Andererseits existieren zahlreiche ehemals vom Menschen genutzte Standorte, die nach fachgerechter Entsiegelung beziehungsweise Rekultivierung wieder Bodenfunktionen übernehmen und somit zur Kompensation der aktuellen Verluste beitragen können. Altstandorte können nach fachgerechter Altlastenbehandlung wieder Standortaufgaben (Nachnutzungen) wahrnehmen, Bodenfunktionen erfüllen und/oder dem Flächenverbrauch entgegenwirken. Schädliche Bodenveränderungen wirken sich auf andere Umweltkompartimente aus und gefährden Nahrungskette und Umweltqualität.

zu Ziel 4.4.4

Die regionalplanerische Ausweisung von wertvollen Böden mit besonderer Funktionalität dient dem vorsorgenden Bodenschutz. Insbesondere sollen diese Böden vor Versiegelung und Abgrabung gesichert werden. Pro Tag werden derzeit in Sachsen acht ha Fläche verbraucht. Im Jahre 2001 lag der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche an der Gesamtfläche des Freistaats Sachsen bei 11,3 Prozent. Von der Versiegelung sind insbesondere Böden der landwirtschaftlichen Nutzfläche betroffen. Böden mit einer regional bedeutsamen hohen Produktionsfunktion sollen gemäß Kapitel 9 in den Regionalplänen als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft gesichert werden.
Als weitere wertvolle Böden mit besonderer Funktionalität kommen insbesondere in Betracht:

Besonders naturnahe Böden

Böden sind besonders naturnah, wenn sie nicht anthropogen beeinflusst sind und die Horizontabfolge des Bodenprofils vollständig und charakteristisch ausgeprägt ist. Da Böden in der heutigen Kulturlandschaft nahezu flächendeckend anthropogen beeinflusst sind, ist zur Bewahrung eines breiten Naturspektrums sowie des natürlichen genetischen Erbes die Erhaltung der verbliebenen naturnahen Böden notwendig.
Für besonders seltene und naturnahe Böden kommt eine Ausweisung als Vorrang-/Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft in Betracht.

Böden mit besonderer Archivfunktion

Böden sind von besonderer natur- und kulturhistorischer Bedeutung, wenn sie im Profilaufbau Zeugnis ablegen über vergangene geologische Epochen beziehungsweise über die Entwicklung des Menschen oder seines Einflusses auf die Natur. Dies können sein:

  • Böden mit repräsentativer Ausprägung und besonderer Bedeutung als Anschauungs- und Forschungsobjekt der Bodenentwicklung, zum Beispiel fossile Böden, Reliktböden sowie
  • Denkmale im Boden von erdgeschichtlicher oder archäologischer Bedeutung, zum Beispiel Reste früherer Besiedlung oder Nutzungsform, Gräber, Fundstätten.

Für Böden mit besonderer Archivfunktion kommt eine Ausweisung als Vorrang-/Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft in Betracht.

Böden mit besonderer Speicherfunktion

Böden mit hoher Wasseraufnahmefähigkeit begünstigen die Versickerung und minimieren den Oberflächenabfluss von Niederschlagswasser. Dieser Regulationseffekt der Abflussretention dient dem vorbeugenden Hochwasserschutz und begünstigt die Nutzung der Landschaft. Für Böden mit besonderer Speicherfunktion kommt eine Ausweisung gemäß Ziel 4.1.4 beziehungsweise Ziel 4.3.6 in Betracht.

Böden mit besonderer Filterfunktion

Böden mit besonderer Filterfunktion dienen der Grundwasserneubildung und dem Grundwasserschutz durch besondere Durchlässigkeit für die Grundwasserneubildung sowie Filterung des Wassers bei der Bodenpassage, indem organische und anorganische Beimengungen zurückgehalten werden. Die damit verbundene Regeneration der Ressource Wasser erfüllt eine wesentliche Aufgabe im Rahmen der Wassergewinnung und -versorgung. Für Böden mit besonderer Filterfunktion kommt eine Ausweisung gemäß Ziel 13.2 in Betracht.

Böden mit besonderer Biotopentwicklungsfunktion

Böden weisen vor allem dann eine hohe Biotopentwicklungsfunktion auf, wenn die Bodenverhältnisse auf engem Raum sehr unterschiedlich sind, wenn es sich um naturnahe Böden oder landwirtschaftliche Grenzertragsböden (in der Regel Bodenwertzahlen Die Gebiete mit Böden besonderer Funktionalität können in den Regionalplänen auch als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für den Bodenschutz ausgewiesen werden.

zu Ziel 4.4.5

Als in ihren Funktionen erheblich beeinträchtigte Böden kommen insbesondere in Betracht:

  • Böden mit hoher chemischer Belastung (zum Beispiel durch Schwermetalle, organische Schadstoffe, Nitrat, Säurebildner),
  • Böden mit hoher physikalischer Belastung (zum Beispiel durch hohe Erosionsrate, starke Verdichtung).

Als besonders empfindliche Böden kommen in Betracht:

  • Böden mit geringer Filter- und Pufferkapazität,
  • Böden mit geringer Speicherkapazität,
  • Erosionsgefährdete Böden,
  • verdichtungsempfindliche Böden (zum Beispiel vernässte Böden).

In Karte 8 sind als Gebiete mit speziellem Bodenschutzbedarf in Sachsen die „Gebiete mit mittlerer bis großer Erosionsgefährdung durch Wasser“ und die „Gebiete mit Anhaltspunkten für schädliche stoffliche Bodenveränderung“ dargestellt.
Insbesondere die Bodenerosion stellt landesweit ein großes Problem dar. So sind im Freistaat Sachsen 80 Prozent, das heißt 600 000 ha der insgesamt 725 000 ha umfassenden sächsischen Ackerfläche potenziell erosionsgefährdet. Davon werden 450 000 ha in der Mitte und im Süden des Freistaats vor allem im Bereich der intensiv genutzten Lösshügelländer als potenziell wassererosionsgefährdet und 150 000 ha auf den sandigeren Böden in Nordsachsen als potenziell winderosionsgefährdet bezeichnet. Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen durch Schadstoffe in Sinne des Ziels weisen vorwiegend Gebiete im Einflussbereich des ehemaligen Erzbergbaus einschließlich der zugehörigen Hüttenindustrie auf. Nicht Gegenstand dieser Betrachtungen sind punktuelle Belastungen (Altlasten). Verbreitet werden die Schadstoffe (insbesondere Schwermetalle) durch das Verbringen von Bergematerial, Aufbereitungsrückständen oder Schlacken sowie auf dem Luft- beziehungsweise Wasserpfad. Dementsprechend sind neben den Herkunftsgebieten selbst auch deren Umgebung sowie die Auensedimente von Wasserläufen mit Einzugsgebieten im Erzgebirge zu beachten.

4.5
Luftreinhaltung und Klimaschutz
Z 4.5.1
Siedlungsklimatisch bedeutsame Bereiche sind in ihrer Funktionsfähigkeit zu sichern. Dazu sind in den Regionalplänen siedlungsrelevante
  • Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete sowie
  • Frisch- und Kaltluftbahnen
auszuweisen.
G 4.5.2
Vorrangig in den Verdichtungsräumen, in den verdichteten Bereichen im ländlichen Raum sowie in den lufthygienisch und bioklimatisch besonders schutzwürdigen Bereichen sind Emissionen zu reduzieren.
G 4.5.3
Zur Verbesserung der lufthygienischen und ökologischen Bedingungen in den Waldschadensgebieten sind Maßnahmen zur nachhaltigen Reduktion des Schadstoffausstoßes durchzuführen.
Hinweis:
Waldschadensgebiete durch Immissionen werden gemäß Kapitel 4.1 in den Regionalplänen ausgewiesen.

Begründung zu 4.5 Luftreinhaltung und Klimaschutz

zu Ziel 4.5.1

Angesichts bereits nachgewiesener und prognostizierter Klimatrends für die kommenden Jahrzehnte gewinnt die Sicherung schadstofffreier Kalt- und Frischluft sowie deren Regeneration zunehmend an Bedeutung als Zukunftsvorsorge. Kaltluftentstehungsgebiete (in der Regel Offenland) sind zu sichern, wenn die entstehende Kaltluft in für saubere Kaltluft „bedürftige“ Siedlungsgebiete abfließen kann. In Frischluftentstehungsgebieten wird verunreinigte Luft durch Vegetation gereinigt. Siedlungsinterne sowie siedlungsnahe Frischluftentstehungsgebiete (vor allen Wälder und andere Gehölzstrukturen) müssen funktionsfähig erhalten und, falls ihr Wirkungsbereich in belastete Siedlungsgebiete hineinreicht, auch gegebenenfalls zusätzlich geschaffen werden. In allen siedlungsklimatisch bedeutsamen Bereichen ist darauf zu achten, dass Anlagen mit schädlichen und störenden Emissionen die bodennahen Luftströmungen in ihrem Verlauf nicht behindern oder mit Schadstoffen belasten. Wo dies der Fall ist, sind geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. Siedlungsklimatisch bedeutsame Bereiche sind in ihrer Funktionsfähigkeit (Größe, Durchlässigkeit, Qualität der Vegetationsstrukturen) zu sichern und von Neubebauung und Versiegelung freizuhalten. Siedlungsklimatisch bedeutsame Bereiche können in Verbindung mit anderen schutzbezogenen Vorrangausweisungen (zum Beispiel der Integration in Vorranggebiete Natur und Landschaft, Landwirtschaft oder in regionale Grünzüge) ausgewiesen werden. Die zusätzliche siedlungsklimatische Funktion dieser Ausweisungen ist dabei symbolhaft zu kennzeichnen.

zu Grundsatz 4.5.2

Als Beitrag zum Klimaschutz und als Maßnahme zur Reduzierung der bodennahen Ozonbelastung sollen die verkehrsbedingten Emissionen von Treibhausgasen und von Ozonvorläufersubstanzen durch verkehrsreduzierende Maßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung sowie durch verkehrslenkende Maßnahmen gemindert werden. Einer besonderen Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe durch in der Regel hohes Verkehrsaufkommen sind Verdichtungsräume sowie die verdichteten Bereiche im ländlichen Raum ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Emissionsminderung betrifft hier nicht nur die Gemeinden, sondern auch die Verursacher. Eine Verringerung der Luftbelastung im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung, aber auch um Vegetationsschäden Einhalt zu gebieten, kann hier vor allem durch:

  • verstärkten Einsatz besonders emissionsarmer Kraftfahrzeuge und alternativer Antriebe,
  • eine Stärkung der Verkehrsträger des Umweltverbunds (Bahn-, Bus-, Rad-, Fußverkehr),
  • eine optimale Vernetzung aller Verkehrsträger und
  • die Stärkung eines umweltgerechten Verkehrs- und Mobilitätsverhaltens

erreicht werden.
Bei den lufthygienisch und bioklimatisch schutzwürdigen Freiraumbereichen handelt es sich dagegen sowohl um Gebiete, welche auf Grund ihrer Bedeutung für die Erholung in Natur und Landschaft schutzbedürftig sind, als auch um Gebiete, die schutzbedürftige Lebensräume oder Teile davon aufweisen. Diese Bereiche reagieren besonders empfindlich auf Emissionen und damit verbundene Schadstoffeinträge. Speziell handelt es sich hierbei um Flächen von

1.
Erholungs- und Kurgebieten
(zum Beispiel Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Freiräume für naturverbundene Heilung und Erholung im Umfeld von Kliniken, Bade- und Kureinrichtungen, kulturhistorisch attraktive Erholungsgebiete im Bereich von Ferienstraßen, siedlungsnahe Gebiete für die Nah- und Kurzzeiterholung, bereits bestehende und in Entwicklung begriffene Erholungsgebiete in der Bergbaufolgelandschaft) und
2.
schutzwürdigen Bereichen aus Naturschutzsicht
(zum Beispiel FFH-Gebiete, Europäische Vogelschutzgebiete (SPA), geschützte Flächen und Objekte nach SächsNatSchG sowie weitere Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Arten- und Biotopschutz).

zu Grundsatz 4.5.3

Hinsichtlich der bestehenden Waldschäden in den Kammlagen des Erzgebirges konnte ein deutlicher Rückgang der Schwefeldioxid-Belastung durch Modernisierung der Braunkohlekraftwerke in Sachsen, Tschechien und Polen erreicht werden. Das Langzeitgedächtnis der Böden führt jedoch nur zu einem allmählichen Abklingen der Wirkungen der langjährigen hohen SO2-Einträge. Auch heute noch kommt ein großer Teil der Schwefeldioxid-Belastung aus den Nachbarländern und kann somit vor allem durch Maßnahmen in diesen Ländern wesentlich reduziert werden. Zur Wiederherstellung der Gesundheit der Wälder ist es daher wichtig, im Rahmen einer konstruktiven Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern, der Republik Polen und der Tschechischen Republik großräumigen Verfrachtungen von Luftbelastungen entgegenzuwirken. Die Ursachen für die neuartigen Waldschäden sind heute vor allem in einer Zunahme der Ozonbelastung und der Konzentration von Stickoxiden aus stationärer Verbrennung fester Brennstoffe durch Industrie und Kraftwerke sowie Kfz-Emissionen zu sehen. Dieses Problem betrifft insbesondere die ländlichen Gebiete und die oberen Lagen des Erzgebirges. Diese Gebiete lassen sich jedoch nicht weiter räumlich konkretisieren. Eine Reduzierung dieser Emissionen ist Voraussetzung für eine Sanierung der Wälder.

5
Siedlungsentwicklung
5.1
Siedlungswesen
Begriff:
Versorgungs- und Siedlungskern
Ein Versorgungs- und Siedlungskern einer Gemeinde ist der Ortsteil, der auf Grund seiner bereits vorhandenen Funktionen und entsprechender Entwicklungsmöglichkeiten, seiner Erreichbarkeit (bei Zentralen Orten für die Bevölkerung im Verflechtungsbereich) und seiner Verkehrsanbindung durch den ÖPNV die Voraussetzung für die Versorgung der Bevölkerung (bei Zentralen Orten für die Bevölkerung im Verflechtungsbereich) in zumutbarer Entfernung zu den Wohnstandorten bietet. Die Festlegung von Versorgungs- und Siedlungskernen erfolgt in den Regionalplänen, sofern ein überörtliches Regelungserfordernis raumordnerisch begründet ist.

Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen

Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen sind regional und überregional bedeutsame Vorsorgestandorte zum Beispiel für Industrie und Gewerbe, großflächige Freizeiteinrichtungen, Verkehrsanlagen. Die Flächenausweisungen für Industrie und Gewerbe sollen eine Mindestgröße von 25 Hektar nicht unterschreiten. Ihre Festlegung erfolgt flächenhaft in den Regionalplänen, sofern ein überörtliches Regelungserfordernis raumordnerisch begründet ist. Die Ausformung in der Bauleitplanung hat nach konkretem Bedarf zu erfolgen.

Regionale Grünzüge

Regionale Grünzüge sind siedlungsnahe, zusammenhängende Bereiche des Freiraums mit unterschiedlichen ökologischen Funktionen oder naturnahen Erholungsmöglichkeiten, die von Bebauung im Sinne einer Besiedlung oder anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten sind. Regionale Grünzüge sind Ziele der Raumordnung.

Grünzäsur

Die Grünzäsur ist ein kleinräumiger Bereich des Freiraums zum Schutz siedlungsnaher Erholungsfunktionen und zur Verhinderung des Zusammenwachsens dicht beieinander liegender Siedlungsgebiete, insbesondere im Zuge von Achsen. Grünzäsuren sind Ziele der Raumordnung.

G 5.1.1
In den Regionalplänen sollen zur Konzentration der Siedlungstätigkeit gemäß der Definition Versorgungs- und Siedlungskerne sowie Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen ausgewiesen werden.
Z 5.1.2
In den Gemeinden soll die bauliche Eigenentwicklung möglich sein. Eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit ist in den Zentralen Orten gemäß ihrer Einstufung und in den Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen gemäß den im Kapitel 2.4 genannten Rahmenbedingungen und der Begriffsdefinition zulässig.
Z 5.1.3
Die Nutzung vorhandener Bauflächen soll Vorrang vor der Ausweisung neuer Baugebiete haben. Der Bedarf neuer Bauflächen und -gebiete ist zu begründen. Dies soll durch integrierte Entwicklungskonzepte oder durch entsprechende Teilentwicklungskonzepte erfolgen.
Z 5.1.4
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden soll sich in die vorhandene Siedlungsstruktur und in die Landschaft einfügen. Vor der Neuausweisung von Baugebieten außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile soll der Erneuerung, Abrundung, Verdichtung und maßvollen Erweiterung des Siedlungsgefüges Vorrang eingeräumt werden.
Z 5.1.5
Brachliegende und brachfallende Bauflächen, insbesondere Gewerbe-, Industrie-, Militär- oder Verkehrsbrachen, sollen beplant und wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden, wenn die Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist. Nicht revitalisierbare Brachen sollen renaturiert werden.
Z 5.1.6
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sollen neue Bauflächen vorrangig in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden, die neben der Erschließung über die sonstigen erforderlichen Infrastruktureinrichtungen ganz oder teilweise verfügen. Neue Baugebiete sollen an den SPNV/ÖPNV sowie an das Rad- und Fußwegenetz angeschlossen werden.
G 5.1.7
Landesweit bedeutsame Projekte und Maßnahmen, die der Schaffung neuer Arbeitsplätze und der wirtschaftlichen Entwicklung dienen, sollen in begründeten Einzelfällen in allen Gemeinden zulässig sein, sofern die infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben sind.
G 5.1.8
Zur Erhaltung und Stärkung der kulturellen Identität und Unverwechselbarkeit der Ortsbilder der Städte und Dörfer sollen unter dem Vorbehalt einer gesicherten Finanzierung und entsprechender Eignung nicht mehr genutzte oder umgewidmete Kulturdenkmale für eine öffentliche Nutzung saniert und herangezogen oder für eine spätere Verwendung gesichert werden.
Z 5.1.9
In den Regionalplänen ist durch Ausweisung von Grünzäsuren und regionalen Grünzügen einer Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken.

Begründung zu 5.1 Siedlungswesen

zu Grundsatz 5.1.1

Der Regionalplanung stehen mit den im Begriff erläuterten Instrumenten Eingriffsmöglichkeiten zur Steuerung der Siedlungstätigkeit beziehungsweise für die langfristige Vorsorge von Raumnutzungen zur Verfügung. Der jeweilige regionalplanerische Eingriff in die kommunale Planungshoheit muss erforderlich sein, abgewogen und begründet werden (zum Beispiel bei der Ausweisung von Versorgungs- und Siedlungskernen), so dass das im § 4 Abs. 3 Nr. 1 SächsLPlG verankerte Instrumentarium nicht willkürlich einsetzbar ist.
Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen sollen ebenfalls nicht beliebig ausgewiesen werden. Diese Ausweisungsoption setzt einen begründeten Bedarf voraus und dient einer vorsorglichen Sicherung von geeigneten Standorten für die im Begriff genannten Nutzungen. Für die Ausweisung sind deshalb Kriterien wie eine gute Verkehrsanbindung an das überregionale Straßennetz und gegebenenfalls Schienenanschluss, Eigentumsverhältnisse, Flächenverfügbarkeit, Konkurrenz zu anderen Standorten, Flächensicherung in der Bauleitplanung, Anschluss an die technische Infrastruktur et cetera heranzuziehen und gründlich zu prüfen. Die flächenhafte Ausweisung erfolgt durch Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete in den Regionalplänen, die in der Bauleitplanung konkretisiert wird.
Eine Schwerpunktsetzung in den Zentralen Orten ermöglicht die gebündelte Inanspruchnahme von zentralörtlichen Einrichtungen und ist eine wichtige Voraussetzung für die effiziente verkehrliche Anbindung durch den ÖPNV, da ein hervorgehobener Versorgungs- und Siedlungskern ein größeres Ziel- und Quellgebiet darstellt. Gerade vor dem Hintergrund abnehmender Bevölkerungszahlen und sich dadurch verteuernder öffentlicher Infrastrukturen beziehungsweise Versorgungseinrichtungen kommt der Konzentration der Siedlungsentwicklung eine wichtige Bedeutung zu.

zu Ziel 5.1.2

Seit In-Kraft-Treten des ersten LEP 1994 hat sich in Sachsen die Siedlungsstruktur unter anderem durch Suburbanisierungsprozesse gewandelt. Der Bestand an Bauflächen und verfügbaren Wohn- und Gewerbeflächen vergrößerte sich erheblich. Zugleich nahm durch Bevölkerungsrückgang, Prozesse der sozialen Segregation und anderen Gründen die Nachfrage nach neuen Wohnbaustandorten ab, so dass zur Zeit nicht nur weniger nachgefragte Wohnungen (zum Beispiel in Plattenhäusern von Großwohnsiedlungen) sondern auch sanierte oder neu gebaute Mehrfamilienhäuser leer stehen. Vor diesem Hintergrund würde eine ungesteuerte Bauflächenentwicklung dem schonenden Umgang mit natürlichen Ressourcen (zum Beispiel Boden) widersprechen und wäre raumordnerisch keineswegs vertretbar. Der Landesentwicklungsplan setzt deshalb Grenzen für eine raumordnerisch verträgliche Zunahme von Siedlungsflächen, indem die weitere Entwicklung an die jeweilige zentralörtliche Einstufung oder an eine nachgewiesene besondere Gemeindefunktion unter Beachtung der tatsächlichen demographischen Entwicklung geknüpft wird. Damit wird auch der weiteren Zersiedlung der Landschaft entgegengewirkt.
Die Planungshoheit der Gemeinden schließt – ungeachtet der zentralörtlichen Einstufung – ein, dass jeder Gemeinde eine bauliche Eigenentwicklung gemäß der Definition im Begriff (siehe Kapitel 2.4) zugestanden wird. Das bedeutet, dass der Bedarf unter anderem an Wohnungen, der sich aus der natürlichen Zunahme der Bevölkerung oder auch bei rückläufiger Bevölkerungsentwicklung aus Veränderungen der Haushaltsstruktur, aus dem Überalterungsgrad und dem schlechten Bauzustand vorhandener Wohnungen ergibt, für die örtliche Bevölkerung auf Wunsch in der eigenen Gemeinde gesichert wird. Bereits wirksame Wohn- und Gewerbegebiete bleiben von den Festlegungen des LEP unberührt.

zu Ziel 5.1.3

Angesichts der bestehenden Überhänge an bebaubaren Flächen im Freistaat Sachsen ist neuer Flächenbedarf unter Beachtung ungenutzter genehmigter Bauflächen, brachgefallener Baugebiete und durch Einschätzung von Flächenreserven im unbeplanten Innenbereich zu begründen und nachzuweisen. Als Instrumente dafür bieten sich Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (INSEK), integrierte ländliche Entwicklungskonzepte oder vergleichbare Teilentwicklungskonzepte an, damit eine ganzheitliche Betrachtungsweise und eine prozessbezogene Auseinandersetzung zur Entwicklung einer Gemeinde erkennbar wird (vergleiche auch Kapitel 5.2). Diese Konzepte stellen keine Planungen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar.

zu Ziel 5.1.4

Sachsen weist in weiten Landesteilen eine hohe Siedlungsdichte auf. Große zusammenhängende Freiflächen zwischen den Siedlungen sind selten und müssen daher erhalten werden. Die Verhinderung von städtebaulich nicht integrierten neuen Baugebieten erfolgt darüber hinaus auch im Interesse eines intakten Landschaftsbilds. Für die Bewertung einer maßvollen Erweiterung sind die Größe, Struktur und Ausstattung der Gemeinde sowie ein nachgewiesener Bedarf und die Anbindung an die technische Infrastruktur heranzuziehen.

zu Ziel 5.1.5

Als Folge des wirtschaftlichen Strukturwandels der vergangenen Jahre sowie auf Grund der Veränderungen im militärischen Bereich stehen landesweit große brachliegende oder nur vorübergehend noch genutzte Flächen, die infrastrukturell erschlossen sind, zur Verfügung (zum Beispiel der Textilindustrie, der Braunkohlen- oder Chemieindustrie, der Landwirtschaft). Die Entscheidung, welcher Nutzung diese Flächen zukünftig zugeführt werden sollen, ist von vielen Faktoren abhängig und geht über einen städtebaulichen Planungsansatz hinaus. Sie muss aus Sicht regionaler Zusammenhänge getroffen werden. Die ökologischen und räumlichen Auswirkungen der zukünftigen Nutzung auf die einzelnen Gemeinden gilt es zu berücksichtigen. Für die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit sächsischer Industrie- und Gewerbestandorte ist aber auch entscheidend, ob die bauliche Nachnutzung dieser Brachen auf marktfähigen Standorten möglich ist. Deshalb ist bei der Sanierung von Brachen nicht in jedem Fall von einer baulichen Nutzung auszugehen.
Neue Entwicklungsbereiche und Flächenpotenziale für die Kommunen entstehen auch mit der Modernisierung und der Rationalisierung vor allem in Bahnhofsbereichen (unter Berücksichtigung des technischen Umweltschutzes, der Altlastenproblematik sowie der noch bestehenden besonderen Zweckbestimmung als Eisenbahnverkehrsflächen). Für eine Nachnutzung brachgefallener Bahnflächen kommt unter anderem die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe in Betracht.
Sowohl für Industriebrachen als auch für ehemals militärisch genutzte Flächen sind spezielle Untersuchungen nötig, um eine mögliche Gefährdung durch Altlasten zu ermitteln. Erst dann kann in Abhängigkeit vom Flächenbedarf und von der städtebaulichen Eignung eine der vorgesehenen Nutzung entsprechende Altlastenbehandlung und die Wiedernutzung solcher Flächen erfolgen.

zu Ziel 5.1.6

Bei der Ausweisung von Bauflächen gilt es darauf zu achten, dass eine gemeinsame Erschließung und Erneuerung mit vorhandenen Siedlungskörpern möglich ist und vorhandene Einrichtungen mit genutzt werden können sowie eine vorteilhafte Anbindung an den SPNV oder ÖPNV beziehungsweise an bestehende Rad- und Fußwegenetze besteht. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit der Infrastruktureinrichtungen. Die Anbindung neuer Baugebiete an die bebaute Ortslage wirkt darüber hinaus einer Zersiedlung der Landschaft entgegen und vermindert die Flächeninanspruchnahme. Bei der Ausweisung von Bauflächen zum Wohnen und Arbeiten sind daher die Nachfrage nach vielfältigen Wohnformen, die Rückbauerfordernisse ungenutzten Wohnraums sowie das Flächenangebot und die Flächenverfügbarkeit in funktional verflochtenen Gebieten zu berücksichtigen.

zu Grundsatz 5.1.7

Landesweit bedeutsame Vorhaben zum Beispiel in der Wirtschaft (inklusive Tourismus) können in begründeten Einzelfällen auch außerhalb von Zentralen Orten angesiedelt werden, um damit zum Beispiel in strukturschwachen Gebieten zur Verbesserung des Arbeitsplatzangebotes beizutragen. Die Entscheidung darüber, ob ein Vorhaben diesbezüglicher Art landesweit bedeutsam ist, trifft die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den davon berührten Staatsministerien.

zu Grundsatz 5.1.8

Attraktivität, Unverwechselbarkeit und das Image der Städte und Dörfer sind im Bewusstsein der Menschen in besonderem Maße auch an das Vorhandensein sowohl von moderner als auch historischer Bausubstanz gebunden. Da bei Standortentscheidungen der Wirtschaft auch „weiche Standortfaktoren“ ausschlaggebend sein können, sollten die Gesichtspunkte wie Bestand an Kulturdenkmalen in Zentralen Orten und hochwertige kulturelle Einrichtungen in historischer Bausubstanz berücksichtigt werden. Dabei kommt der öffentlichen Hand (unter Beachtung finanzieller Aspekte) eine Vorbildfunktion zu, inwieweit sie die wirtschaftliche Prosperität ihres Gemeinwesens verfolgt. Im Rahmen ihres Wirkungskreises sollte die öffentliche Hand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und selbstgegebenen Ziele auch auf die bauliche Nutzung von Kulturdenkmalen zurückgreifen. Insbesondere sollten nicht genutzte Kulturdenkmale saniert oder Kulturdenkmale hierfür soweit möglich umgewidmet werden.

zu Ziel 5.1.9

Auch bei einer geordneten Bauleitplanung in den Verdichtungsräumen sowie in verdichteten Bereichen im ländlichen Raum besteht in beengten oder landschaftlich reizvollen Tallagen die Gefahr des Entstehens einer ungegliederten Siedlungslandschaft. Dies hätte negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, auf den Luftaustausch, das Kleinklima und die Erholungsnutzung. Die Ausweisung von regionalen Grünzügen und Grünzäsuren in den Regionalplänen kann das Zusammenwachsen von Siedlungen verhindern und einer Ausuferung der Siedlungsentwicklung und Zersiedlung der freien Landschaft entgegenwirken. Sie erfolgt auch im Interesse des Naturschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft, deren Belange im Rahmen der Ausweisung mit zu berücksichtigen sind.
Bei der Ausweisung der regionalen Grünzüge sind insbesondere die Belange des Klima- und Bodenschutzes, von Natur und Landschaft und des Arten- und Biotopschutzes (insbesondere des Biotopverbunds) sowie Vernetzungsmöglichkeiten mit innergemeindlichen Grünflächen mit heranzuziehen.

5.2
Stadtentwicklung
Z 5.2.1
Die Funktionsfähigkeit des Siedlungsnetzes und der lokalen Wohnungsmärkte soll durch einen zielgerichteten Stadtumbau gesichert werden. Dazu sollen die Gemeinden integrierte Entwicklungskonzepte oder Teilentwicklungskonzepte, welche auf einem fachübergreifenden Konsens basieren, für ihre Weiterentwicklung aufstellen, fortschreiben und umsetzen.
Z 5.2.2
Der Stadtumbau soll die gesamte Stadt aufwerten und die Funktionsfähigkeit der Stadt auf Dauer sichern. Dabei soll die Funktion der Innenstadt unter Berücksichtigung historischer Besonderheiten gestärkt werden.
G 5.2.3
Der Stadtumbau soll in der Regel von außen nach innen erfolgen. Das Auseinanderbrechen des Stadtgefüges ist durch eine zweckmäßige Nutzung städtebaulich integrierter Lagen sowie nach Rückbau freiwerdender Flächen zu verhindern.

Begründung zu 5.2 Stadtentwicklung

Die prognostizierte demographische Entwicklung in Sachsen erfordert ein grundsätzliches Umdenken in der Stadtentwicklung. War die bisherige Stadtplanung auf einen stetig wachsenden Bedarf an neuen Siedungsflächen ausgerichtet, werden die sächsischen Städte nun mit den Auswirkungen des natürlichen Bevölkerungsrückgangs, der Abwanderung vorrangig jüngerer Bevölkerungsgruppen, dem Überhang des Wohnungsbestands und der Suburbanisierung konfrontiert. Stadtumbau ist ein durch demographische und ökonomische Veränderungen bedingter Schrumpfungs- und Umbauprozess vorhandener Gemeindestrukturen. Hierbei müssen Rückbau und Aufwertung aller betroffenen Bereiche durch koordinierte Maßnahmen zur Stärkung der Zentralfunktion der Kernstädte führen.
In den letzten Jahren sind die lokalen Wohnungsmärkte in eine dramatische Schieflage geraten. Die Situation wird zunehmend von extremen Leerstandsraten vermietbarer Wohnungen, insbesondere in Plattenbaugebieten aus DDR-Zeiten, geprägt. Leerstände können sehr schnell zum Niedergang ganzer noch intakter Wohnquartiere führen. Die Städte drohen in Teile aus leeren Altbaugebieten, in neuer Pracht wieder entstandenen Stadtkernen, halbleeren durch Abriss schrumpfenden Plattenbausiedlungen und neuen Einfamilienhaussiedlungen zu zerfallen. Die daraus entstehenden Folgekosten sind für die Gesellschaft so gut wie nicht mehr finanzierbar. Die andererseits weiterhin bestehende Nachfrage nach bedarfsgerechten Wohnformen, wie kostengünstigen Eigenheimen und altersgerechten Wohnungen, zwingt zu einer Umstrukturierung des gesamten Wohnungsmarktes unter Koordination der Gemeinden und Mitwirkung aller großen Wohnungsanbieter. Der Bildung von Wohneigentum im Bestand ist Vorrang einzuräumen.
Die Komplexität der gesellschaftlichen Veränderungen und die Finanznot der öffentlichen Hand zwingen zum effektiven Einsatz der Ressourcen und zur Bündelung von Maßnahmen. Die Gemeinden sind aus dieser Situation heraus gefordert, mit einem integrativen Ansatz ressortübergreifende integrierte Entwicklungskonzepte zu erarbeiten, fortzuschreiben und umzusetzen. In städtisch geprägten Gemeinden sind zur Vorbereitung stadtentwicklungspolitischer Entscheidungen „Integrierte Stadtentwicklungskonzepte“ (INSEK) erforderlich. In der überwiegenden Zahl ländlich geprägter Gemeinden können hierfür je nach Problemlage abgestimmte Teil-Entwicklungskonzepte ausreichen, aus denen heraus dann langfristig integrierte Entwicklungskonzepte erarbeitet werden sollen. Diese Konzepte stellen keine Planungen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar. Inwieweit auch Industriedörfer zum Beispiel im Braunkohlenplangebiet eine überwiegend städtische oder ländliche Prägung besitzen, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept beinhaltet die fachübergreifende Bündelung stadtentwicklungsrelevanter Maßnahmen durch die Gemeinde, wobei der integrative Ansatz die gleichwertige und gleichberechtigte Behandlung aller am Stadtentwicklungsprozess beteiligten Bereiche sichert.
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept ist an die sich verändernden Schwerpunktsetzungen und Rahmenbedingungen kontinuierlich anzupassen. Eine solche Herangehensweise erfordert für die kommunale Ebene eine konsequente Abstimmung bei der Festlegung und Umsetzung stadtentwicklungsrelevanter Maßnahmen zwischen allen Fachbereichen, (zum Beispiel Wohnungswesen, Wirtschaft, Verkehr, Umwelt, Soziales, Kultur, Bildung, Finanzen) sowie mit privaten Akteuren. Dieser Prozess beginnt bei der Problemanalyse und verläuft über die Abstimmung in der Prioritätenfestsetzung hin zur gemeinsamen Festlegung der Umsetzungsstrategien, um Fehlentwicklungen weitestgehend zu unterbinden und maximale Synergieeffekte beim Einsatz der finanziellen Mittel zu erreichen. Durch die Einbeziehung aller Beteiligten wird die Basis für eine schnelle Realisierbarkeit der Maßnahmen je nach Dringlichkeitsstufe geschaffen. Aufgabe der Gemeinden als Träger der kommunalen Planungshoheit bleibt es, diesen Prozess zu koordinieren und zu steuern.
Im Stadtumbau ist es notwendig, städtebauliche Aufwertung und Rückbau miteinander zu verbinden sowie die Funktionalität der Städte zu verbessern. Der bedarfsgerechte Umbau des Wohnungsbestands, die standortgerechte Nutzung von Brachflächen sowie die Mobilisierung von innerstädtischen Baulandreserven stellen in Kombination mit einem geordneten Rückbau der Städte wichtige Maßnahmen dar, um die vorhandene Infrastruktur für Verkehr, Stadttechnik und Versorgung auch in Zukunft wirtschaftlich betreiben zu können. Dabei sollte der Stadtumbau nicht als kurzfristiger Prozess zur Bereinigung des Wohnungsmarkts verstanden werden, sondern langfristig unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung auf die Verbesserung der funktionalen, sozialen und wirtschaftlichen Vielfalt und Qualität städtischer Lebensräume abzielen.

5.3
Ländliche Entwicklung und Dorfentwicklung
G 5.3.1
Die historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen sind zur Stärkung der regionalen Identität im Konsens mit den agrarstrukturellen Anforderungen zu sanieren und zu erhalten. Ihre Erhaltung und Pflege soll mit einer flächendeckenden und nachhaltigen Bewirtschaftung durch die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft erfolgen. Ländliche Wege sollen bedarfsgerecht unter Berücksichtigung touristischer Belange ausgebaut werden.
G 5.3.2
Die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung und Stärkung der Land- und Forstwirtschaft und für das Entstehen gemeinschaftlicher Einrichtungen, für die Erzeugung, Erfassung, Verarbeitung sowie für die regionale und überregionale Vermarktung der Erzeugnisse land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen sind zu schaffen.
G 5.3.3
Bei der Dorfentwicklung sind historisch gewachsene Siedlungsstrukturen und typische Baustile unter Berücksichtigung zeitgemäßer Anforderungen zu bewahren und weiterzuentwickeln. Notwendige Eingriffe sollen so angepasst werden, dass das regionaltypische Erscheinungsbild fortbesteht und alte Siedlungskerne nicht grundlegend überformt werden. Dabei sollen ortsprägende und historisch bedeutsame Gebäude von öffentlichem Interesse, einschließlich Parkanlagen, erhalten, saniert, genutzt und gepflegt werden.
Z 5.3.4
Den agrarstrukturellen Belangen ist bei der Dorfentwicklung besonderes Gewicht einzuräumen.
G 5.3.5
Die Erwerbsgrundlagen in dörflich geprägten Siedlungen sollen durch die Ansiedlung neuer Gewerbe und Dienstleistungen, durch Einnahmemöglichkeiten aus Tourismus und Maßnahmen der Landschaftspflege erweitert werden. Für die Eigenentwicklung soll vorrangig leerstehende Bausubstanz revitalisiert oder umgenutzt werden. Bedarfsweise soll deren Rückbau, eine standortangepasste Neu- und Verdichtungsbebauung beziehungsweise eine Renaturierung möglich sein.
G 5.3.6
Die Verkehrssituation der Dörfer soll durch den Anschluss an das ÖPNV-Netz beziehungsweise die Optimierung der Netzgestaltung, den zeitgemäßen Ausbau des ländlichen Wegenetzes sowie die Vernetzung von Rad- und Gehwegen verbessert werden.
Hinweis:
Weitere Plansätze zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auch in den Kapiteln 2.4, 2.5, 4, 5.1, 6, 8, 9, 16 enthalten.

Begründung zu 5.3 Ländliche Entwicklung und Dorfentwicklung

zu Grundsatz 5.3.1

Die ländliche Entwicklung erfolgt in Landschaftsbereichen, in denen einerseits ursächlich wesentliche natürliche Lebensgrundlagen für die Menschen vorhanden und zu bewahren sind und in denen andererseits die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft die Kulturlandschaft maßgeblich geprägt hat. Die Kulturlandschaft umfasst hier als funktionale Einheit die Freiräume und die eingelagerten dörflichen Siedlungen, die maßgeblich durch landwirtschaftliche Bausubstanz geprägt sind. Die historisch entstandenen Landschaftsstrukturen dieser Kulturlandschaft besitzen überwiegend noch ein hohes Maß an ökologischer Leistungsfähigkeit und Landschaftsästhetik. Auch für die Zukunft müssen bei der ländlichen Entwicklung im Unterschied zur Stadtentwicklung die agrarstrukturellen Belange und die Erfordernisse zur Wahrung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts auf Basis der natürlichen Standortverhältnisse sowie die vielfältigen gesellschaftlichen Nutzungsansprüche und der außeragrarische Flächenbedarf als vernetzte Einheit behandelt werden. Hierbei umfassen die agrarstrukturellen Belange vor allem betriebswirtschaftliche Belange und Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die Vermarktung ihrer Produkte sowie die hierfür erforderlichen technischen und sonstigen Infrastrukturen und Dienstleistungen. Ökologisch und landeskulturell besonders bedeutsame Teilflächen und Strukturelemente sind zu erhalten und speziell zu bewirtschaften.
Der Ausbau des ländlichen Wegenetzes orientiert sich vorrangig am Bedarf der Land- und Forstwirtschaft und umfasst den an die künftigen Belastungen angepassten differenzierten Ausbau des vorhandenen Wegenetzes wie auch dessen teilweise notwendige Verdichtung. Dabei ist auch eine Wiederherstellung von in der Vergangenheit beseitigten Wegen zu prüfen. Fahrbahnversiegelungen sind hierbei auf das verkehrstechnisch notwendige Maß zu beschränken. Touristische Belange sind vor allem durch die funktionale Vernetzung von Wander-, Rad- und Reitwegen zu berücksichtigen.

zu Grundsatz 5.3.2

Die dauerhafte Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen kann unter anderem durch Verfahren der Ländlichen Neuordnung unterstützt werden. Dazu gehören unter anderem der Wirtschaftswegebau, die Lösung von Nutzungskonflikten, die Eigentumsregelung, die Herstellung einer standortgerechten Schlageinteilung, und die Ausstattung der Landschaft mit Kulturlandschaftselementen. Darüber hinaus sollten Standorte von Anlagen der Tierhaltung bei der Vermeidung von Konflikten mit anderen Nutzern Beachtung finden. Durch die Schaffung wettbewerbsfähiger Einrichtungen für die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse soll gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe verbessert und somit ein Beitrag zur Erhaltung des ländlichen Raums geleistet werden. Fundament einer umweltgerechten und verbraucherfreundlichen Landwirtschaft sind wettbewerbsfähige Betriebe. Nur wirtschaftlich erfolgreiche Unternehmen sind in der Lage, wachsende Ansprüche an Qualität und regionale Herkunft zu erfüllen.

zu Grundsatz 5.3.3

Guterhaltene historische Siedlungsformen, wie Waldhufendörfer, Straßen- und Angerdörfer, Rundlinge, und Ensemble dieser Siedlungsformen sind Ausdruck der kulturlandschaftlichen Vielfalt in Sachsen, die zum Beispiel im Rahmen der Dorfentwicklung zweckmäßig bewahrt werden können. Jedoch stehen auch in den Dörfern vielfach Wohngebäude, Hofanlagen und Gewerbeflächen leer beziehungsweise werden nicht genutzt. Wo eine bauliche Nachnutzung nicht absehbar ist, muss der Abriss von Bausubstanz für eine künftige Neubebauung oder Renaturierung möglich sein. Die Attraktivität von Dörfern kann des Weiteren erhöht werden, wenn der Grünflächenanteil in den Dörfern erweitert wird (Erhaltung und Ausdehnung siedlungsstruktureller Freiräume). Dies steht im Einklang mit einer funktionswahrenden Erhaltung von alter beziehungsweise dörflicher Bausubstanz und dient der Umsetzung der AGENDA 21. Gleichermaßen soll zur Minderung infrastruktureller Kosten eine angepasste Lückenbebauung möglich sein.

zu Ziel 5.3.4, Grundsatz 5.3.5 und Ziel 5.3.6

Die agrarstrukturellen Belange beinhalten im Rahmen der ländlichen Entwicklung auch die land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Aspekte. Das Angebot von Flächen für landwirtschaftliche Einrichtungen, insbesondere Bauflächen auch für Tierhaltungsanlagen, ist ein wesentlicher Beitrag für die wirtschaftliche Entwicklung im ländlichen Raum. Daher fällt den Gemeinden im ländlichen Raum die Aufgabe zu, im Rahmen ihrer Eigenentwicklung hinreichend Bauflächen für landwirtschaftliche Einrichtungen einschließlich für die Tierhaltung vorzuhalten. Die mit der ländlichen Entwicklung auftretenden Nutzungs- und Strukturkonflikte, eine erforderliche Sanierung von Landschaftselementen, die Neugestaltung des ländlichen Wegenetzes wie auch notwendige Eigentumsregelungen können auf Dauer insbesondere durch ganzheitlich integrierte ländliche Entwicklungsplanungen und Verfahren der Ländlichen Neuordnung gelöst werden.
Nicht nur hinsichtlich der siedlungsstrukturtypischen Freiraumerhaltung, sondern auch für den funktionswahrenden Erhalt alter Bausubstanz und damit der Attraktivität des ländlich geprägten Raums ist insbesondere die landwirtschaftliche Nutzung alter Hofstellen zu unterstützen. Dabei hat unter anderem auch die Bauleitplanung besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass der direkten und indirekten Veränderungswirkung des umgebenden Siedlungsdrucks wirksam gegengesteuert wird (zum Beispiel Ausweisung von Dorfgebieten im Flächennutzungsplan, Berücksichtigung von Ergebnissen der AEP).
Ein wichtiges endogenes Potenzial sind die dörflichen Siedlungsstrukturen mit ihrer Attraktivität, kulturellen und bodenständigen Ausprägung sowie der besonderen Naturnähe durch die sie großflächig einbindenden Freiraumlandschaften. Diese Potenziale und Kapazitäten sind durch eine integrierte Land- und Dorfentwicklung zu nutzen. Eine qualitätsorientierte Weiterentwicklung der Bereiche Arbeiten, Wohnen und Touristik sowie die Aufwertung der Infrastruktur verbessern die Lebensqualität in den Dörfern. Des Weiteren sind die Bewohner der Dörfer auf eine günstige Erreichbarkeit der Zentralen Orte angewiesen, um die dort befindlichen Arbeitsplätze und die Versorgungs-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu nutzen. Eine Optimierung der Netzgestaltung im ÖPNV und die Aufrechterhaltung der Bedienung sowie der Bau beziehungsweise die Vernetzung von Wegesystemen sind dafür wichtige Voraussetzungen. Des Weiteren sollen verstärkt Möglichkeiten von mobilen Versorgungs- und Dienstleistungsangeboten in den Dörfern geschaffen werden.
Neben Handwerks-, Forst- und Landwirtschaftsbetrieben als Erwerbsgrundlagen können in geeigneten Gebieten touristische Angebote als Zusatzeinkommen oder neue Erwerbszweige erschlossen werden. Dies setzt unter anderem eine Erholungsqualität im gesamten Dorf sowie die Erweiterung landwirtschaftlich beziehungsweise dörflich bezogener Freizeitangebote (zum Beispiel Reiterhöfe) und Qualitätsprodukte (zum Beispiel hochwertige oder auch ökologisch erzeugte Nahrungsmittel) voraus.

6
Gewerbliche Wirtschaft und Handel
6.1
Gewerbliche Wirtschaft
G 6.1.1
Die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachfrageorientierte Entwicklung attraktiver Industrie- und Gewerbestandorte sollen geschaffen werden und zur Ansiedlung neuer sowie zur Erhaltung, Erweiterung oder Umstrukturierung bestehender Industrie- und Gewerbebetriebe beitragen.
G 6.1.2
Mit der Weiterentwicklung und Profilierung der bestehenden Ausbildungs- und Qualifizierungszentren, der Forschungseinrichtungen, der Technologietransferstellen und der Gründerzentren sollen günstige Rahmenbedingungen für die Gründung selbständiger Existenzen und für innovative Weiterentwicklungen in den Betrieben vorgehalten werden.
G 6.1.3
In den Gemeinden sollen bedarfsgerecht gewerbliche Bauflächen zur Sicherung der Eigenentwicklung zur Verfügung gestellt werden.
G 6.1.4
Durch die Träger der Regionalplanung soll die Flächensicherung für die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben mit überregionaler Bedeutung unterstützt werden.

Begründung zu 6.1 Gewerbliche Wirtschaft

zu Grundsatz 6.1.1

Für seine weitere Entwicklung benötigt der Freistaat Sachsen eine leistungsfähige Wirtschaft, für die es gilt, die Voraussetzungen durch Schaffung optimaler Standortbedingungen herzustellen. Dazu zählen nicht nur die Erreichbarkeit von Absatz und Beschaffungsmärkten, die Verkehrsanbindung und das Angebot von Arbeitskräften, sondern auch die wirtschaftsbezogene Infrastruktur und das Vorhandensein hochwertiger Kultur-, Bildungs-, Forschungs- und Freizeiteinrichtungen.
Die Stärkung der Wirtschaftskraft des Freistaats Sachsen erfordert, dass die einzelnen Regionen die Möglichkeit erhalten, ihr vorhandenes wirtschaftliches Potenzial durch Neuansiedlungen und Neugründungen von Betrieben zu entwickeln. Dies gilt vor allem für Gebiete, die vom Strukturwandel auf Grund ihrer einseitigen wirtschaftlichen Ausrichtung besonders betroffen sind. Dabei kommt der Nutzung von Brachen sowie der Verdichtung/Auslastung bereits vorhandener beziehungsweise baurechtlich genehmigter Industrie- und Gewerbegebiete eine besondere Bedeutung zu. Für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gilt es, die Standortbedingungen ständig den wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechend flexibel zu gestalten. Insbesondere gilt es, gewerblichen Betrieben verschiedener Branchen und Größen die Ansiedlung und Erweiterung zu ermöglichen, um die Wirtschaftskraft zu verbessern und Abwanderungstendenzen entgegenzuwirken sowie den Standortwettbewerb der Regionen untereinander zu fördern. Dabei sind allerdings auch die Allokationsvorteile von Ober- und Mittelzentren zu beachten.

zu Grundsatz 6.1.2

Der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dient vor allem die Umsetzung von Forschungsergebnissen in Produktinnovationen. Insbesondere der Mittelstand, der oft über keine eigenen Forschungs- und Entwicklungs- (FuE-) Kapazitäten verfügt, ist auf Forschungs- und Technologietransfereinrichtungen angewiesen beziehungsweise auf eine enge Kooperation mit den Hochschuleinrichtungen. Diese Technologietransfereinrichtungen sollen die Technologievermittlung und -beratung zwischen grundlagenorientierter Hochschulforschung und anwendungsorientierter außeruniversitärer Forschung und Entwicklung und kleinen sowie mittelständischen Unternehmen im Freistaat Sachsen herstellen. Hierbei sind für den Freistaat Sachsen die Schlüssel- und Zukunftstechnologien als Schwerpunktbereiche zu verstehen.

zu Grundsatz 6.1.3

Das Angebot an gewerblichen Bauflächen ist die Voraussetzung für die wirtschaftliche Eigenentwicklung jeder Gemeinde. Daher fällt den Gemeinden die Aufgabe zu, im Rahmen ihrer Eigenentwicklung hinreichend und der Nachfrage entsprechend marktfähige gewerbliche Bauflächen vorzuhalten. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit sollen gemeinsame Gewerbegebiete und Gewerbeverbünde geschaffen werden.

zu Grundsatz 6.1.4

Die Träger der Regionalplanung sollen eine langfristige Standortvorsorge für großflächige, überregional bedeutsame Industrie und Gewerbe gewährleisten. Ausgehend von der Notwendigkeit, Nachfragen von Investoren zur Flächeneignung und -notwendigkeit zügig beantworten zu können und mit dem Ziel, potenzielle Standortbereiche freizuhalten, sollten planerische Instrumente zur Flächenermittlung und -freihaltung eingesetzt werden. Hierbei sind die Standortanforderungen der Wirtschaft, wie Verkehrsgunst, Flächeneignung, Lage zu Zentralen Orten, Eigentumsverhältnisse, Flurstücksgröße und -zuschnitt sowie der Stand der Bauleitplanung unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes zu Grunde zu legen.

6.2
Handel
Begriff:
Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind die von § 11 Abs. 3 BauNVO erfassten Vorhaben.
Z 6.2.1
Die Ansiedlung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Einkaufszentren (einschließlich Factory Outlet Center) und großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (großflächige Einzelhandelseinrichtungen) sind nur in Ober- und Mittelzentren, bei überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten nur in städtebaulich integrierter Lage, zulässig.
Z 6.2.2
Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind zur Sicherung des überwiegend kurzfristigen Bedarfs auch in Grundzentren in einer Größenordnung in der Regel bis 2 000 m² Verkaufsfläche zulässig, wenn für den Versorgungsbereich der Bedarf nachgewiesen wird und eine interkommunale Abstimmung erfolgt.
Z 6.2.3
Der Einzugsbereich großflächiger Einzelhandelseinrichtungen soll den Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten. Benachbarte Zentrale Orte sollen ihre Planungen untereinander abstimmen.
Z 6.2.4
Die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen soll weder durch Lage, Größe oder Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungszentrums oder die verbrauchernahe Versorgung substanziell beeinträchtigen.
Z 6.2.5
Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sollen auch durch den ÖPNV erreichbar sein.
Z 6.2.6
Bei Planungen zur Errichtung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen, von denen erhebliche Auswirkungen auf benachbarte Bundesländer oder Staaten zu erwarten sind, ist eine Beteiligung der für Raumordnung/Regionalplanung zuständigen Stellen erforderlich.

Begründung zu 6.2 Handel

zum Begriff

§ 11 Abs. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I. S. 466), bestimmt, dass großflächige Einzelhandelseinrichtungen (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe), die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Auswirkungen im vorgenannten Sinne sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der Einzelhandelseinrichtungen, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthält eine Regelvermutung für großflächige Einzelhandelseinrichtungen dahingehend, dass die genannten Auswirkungen in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche 1 200 m² überschreitet. Diese Regelvermutung gilt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen

  • bereits bei weniger als 1 200 m² Geschossfläche vorliegen oder
  • bei mehr als 1 200 m² Geschossfläche nicht vorliegen.

Neben der Geschossfläche enthält § 11 Abs. 3 BauNVO noch das Merkmal der „Großflächigkeit“. Zur Bestimmung der Großflächigkeit stellt die Rechtsprechung auf die Verkaufsfläche ab. Die Großflächigkeit beginnt dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben (sogenannte Nachbarschaftsläden) ihre Obergrenze findet. Diese Grenze liegt, unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen, nach der derzeitigen Rechtsprechung bei einem Schwellenwert von etwa 700 m² Verkaufsfläche (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1987, 4 C 19.85).

zu Ziel 6.2.1

Sachsen weist eine deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegende Handelsfläche pro Einwohner auf. Damit ist die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen gewährleistet. Der Anteil großflächiger Einzelhandelsbetriebe ist wesentlich höher als in den alten Bundesländern. In kleinen Gemeinden abseits der großen Einkaufszentren und teilweise in Wohngebieten der Städte ist die wohnortnahe Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs für Personen ohne Pkw dagegen nicht immer ausreichend gesichert, weil kleine Einzelhandelsbetriebe fehlen. Im ländlichen Raum soll über den Ausbau der Grundzentren die Grundversorgung gesichert werden, während in manchen Ortsteilen der nichtzentralen Gemeinden vielfach auch über Nebenerwerbseinrichtungen oder mobile Verkaufsangebote eine wirtschaftliche Versorgung möglich ist.
Zukünftig soll die Ansiedlung oder Erweiterung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten nur noch in städtebaulich integrierter Lage der Ober- und Mittelzentren erfolgen, wo sie zur Stärkung städtischer Funktionen beitragen kann. Städtebaulich integriert bedeutet dabei eine auch für nichtmobile Bevölkerungsgruppen günstige Lage zum Stadtkern oder zu Stadtteilzentren mit Anbindung an den ÖPNV. Sie können somit für die Bewohner der Verflechtungsbereiche der Zentralen Orte die Versorgung mit Waren des häufigen oder seltenen Bedarfs übernehmen und auch die Grundversorgung für große Teile der städtischen Bevölkerung absichern.
Entsprechend gilt dies auch für die Ansiedlung und Erweiterung von Factory Outlet Centern (FOC), bei denen es sich um Einkaufszentren handelt, in denen der Betreiber eine Vielzahl von Geschäftslokalen zum Direktvertrieb an Hersteller oder von ihnen beauftragte Dritte vermietet. Wegen der Größe dieser FOC und der vom Betreiber geplanten Einzugsgebiete über eine Stunde Fahrtzeit mit dem PKW sowie der überwiegend innenstadtrelevanten Sortimente sollten für FOC Gutachten erstellt werden, die sowohl die Einzelhandelssituation als auch die städtebaulichen Auswirkungen im Einbezugsbereich erfassen. FOC werden in der Regel nur in Oberzentren stadtverträglich anzusiedeln sein.
Die raumordnerische Beurteilung der Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung der grundsätzlich nur in Mittel- und Oberzentren zulässigen großflächigen Einzelhandelseinrichtungen ist künftig differenziert vorzunehmen. Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Abstimmung mit der Bauministerkonferenz, der Ministerkonferenz für Raumordnung, den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden des Einzelhandels eingerichtete Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ kommt in ihrem Abschlussbericht zum Ergebnis, dass dem Lebensmitteleinzelhandel eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zukommt, so dass von großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in größeren Gemeinden und Ortsteilen auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1 200 m² aufgrund einer Einzelfallprüfung dann keine negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr ausgehen können, wenn:

  • der Non-Food-Anteil weniger als 10 vom Hundert der Verkaufsfläche beträgt, und
  • der Standort
  • verbrauchernah und
  • hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens „verträglich“
  • sowie städtebaulich integriert ist.

Die dazu erforderlichen Prüfungen sollten, sofern keine Besonderheiten vorliegen, im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise erfolgen. Dies bedeutet, da eine Raumbedeutsamkeit in größeren Städten erst bei mehr als 1 500 m² Verkaufsfläche zu erwarten ist, dass eine Prüfung unterhalb dieser Grenze in Mittel- und Oberzentren durch die Raumordnungsbehörden nicht erforderlich ist. Dies gilt auch für Einzelhandelsbetriebe in anderen Branchen. Auch bei diesen Betrieben ist bis zu einer Verkaufsfläche von 1 500 m² in Mittel- und Oberzentren eine raumordnerische Prüfung in der Regel nicht erforderlich.

zu Ziel 6.2.2

In Grundzentren wird die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame großflächige Einzelhandelseinrichtungen für den überwiegend kurzfristigen Bedarf (Flächenanteile für Nahrungs- und Genussmittel, Bäcker, Fleischer, Drogerieerzeugnisse, Zeitungen/Zeitschriften und ähnliche) ab einer Verkaufsfläche von 700 m² bis zu einer Größe von 2 000 m² zuzulassen, wenn in einer Einzelfallprüfung ein Bedarf für die geplanten Sortimente über ein unabhängiges Gutachten oder ein regionales Einzelhandelskonzept nachgewiesen werden kann. Jedoch soll die Verkaufsfläche in einem solchen Falle regelmäßig 2 000 m² nicht überschreiten. Damit wird dem Strukturwandel des Lebensmitteleinzelhandels Rechnung getragen, da diese Fläche für ein volles Sortiment als untere Grenze für einen wirtschaftlichen Betrieb angesehen wird. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn eine höhere Verkaufsfläche bei einer betriebsformbezogenen Betrachtung für den längerfristig wirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist.

zu Ziel 6.2.3

Gerade wegen der bereits überdurchschnittlichen Ausstattung mit Einzelhandelsflächen sind bei Neuerrichtung und Erweiterung die Verflechtungsbereiche der Zentralen Orte zu beachten und die Entwicklung mit dem Bestand und den Planungen der benachbarten Zentralen Orte, insbesondere der Oberzentren abzustimmen. Lücken in der Branchenvielfalt sollten durch Angebote an Immobilien und geeigneten innerstädtischen Flächen sowie durch aktive Unterstützung des kleinteiligen Einzelhandels durch die Städte geschlossen werden. Diese Aufgabe haben insbesondere die Städte mit über die Landesgrenze hinaus bedeutsamen Städtetourismus.

zu Ziel 6.2.4

Nahezu alle Ober- und Mittelzentren sind bemüht, die Funktionsfähigkeit und Attraktivität ihrer Stadtzentren und innerstädtischen Nebenzentren zu stärken. Dafür wurden in erheblichem Maße Städtebaufördermittel eingesetzt, die nicht durch Planungen benachbarter Städte zunichte gemacht werden dürfen.

zu Ziel 6.2.5

Großflächige Einzelhandelseinrichtungen in den großen Städten führen ein breites Angebot aller Sortimente. Sie werden deshalb mittelfristig von allen Bevölkerungsgruppen aufgesucht. Um auch nichtmobilen Bevölkerungsgruppen gute Einkaufsmöglichkeiten zu sichern, sollten solche Einrichtungen an den ÖPNV angeschlossen sein. Das trägt auch dazu bei, dass übermäßige Parkflächen vermieden werden können.

zu Ziel 6.2.6

Bei einer Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen in Städten in der Nähe einer Landes- oder Staatsgrenze können Entwicklungen in den Nachbarräumen negativ beeinflusst werden. Die zuständigen Behörden sollten deshalb beteiligt werden, um Planungen frühzeitig abzustimmen. Sachsen entspricht damit den Empfehlungen der MKRO und erwartet gleiches Vorgehen von seinen Nachbarn.

7
Rohstoffsicherung
Karte:
In der Karte 9 „Sicherungswürdigkeit der Stein- und Erden-Rohstoffe, aktiver Bergbau, Braunkohlenressourcen“ ist unter anderem die Sicherungswürdigkeit der oberflächennahen Rohstoffvorkommen in ihrer regionalen Verteilung nach Rohstoffgruppen dargestellt.
G 7.1
Sachsens Rohstoffpotenzial ist unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsprinzips so zu sichern, dass eine primäre Wertschöpfung möglich wird.
Z 7.2
In den Regionalplänen sind die raumordnerischen Voraussetzungen für eine geordnete Nutzung einheimischer Rohstoffe durch die Ausweisung von Vorrang- (gegebenenfalls in Verbindung mit Eignungsgebieten) und Vorbehaltsgebieten zu schaffen. Umfang und Bindungswirkung der Festlegungen sollen sich
  • am kurz-, mittel- und langfristigen Rohstoffbedarf,
  • am Rohstoffpotenzial und seiner räumlichen Verteilung,
  • an der rohstoffgeologischen Bewertung der Lagerstätten,
  • an der landesweiten Bedeutsamkeit der Rohstofflagerstätten sowie
  • an der vorrangigen Sicherung von bereits genehmigten Abbauvorhaben sowie von Erweiterungs- und Ersatzflächen für bestehende Betriebe
orientieren.
Z 7.3
Die landesweit bedeutsamen Braunkohlenlagerstätten in den Tagebaubereichen Vereinigtes Schleenhain und Profen sowie Nochten und Reichwalde sind durch Ausweisung von Vorranggebieten für den Braunkohlenabbau durch die Träger der Regionalplanung zu sichern.
Z 7.4
Sicherung und Abbau von Rohstofflagerstätten sollen auf einer vorausschauenden Gesamtplanung basieren. Die Abbauflächen sollen Zug um Zug mit dem Abbaufortschritt einer nachhaltigen Folgenutzung, die sich in das räumliche Gesamtgefüge einordnet, zugeführt werden.
Die bei der Wiedernutzbarmachung neu entstehenden Flächen, welche natürliche Bodenfunktionen wahrnehmen sollen, sind so zu gestalten, dass eine den naturräumlichen Verhältnissen angepasste Entwicklung, Nutzung und Funktionalität gewährleistet wird.

Begründung zu 7 Rohstoffsicherung

zur Karte 9

Die Klassifizierung der Sicherungswürdigkeit basiert auf rein rohstoffbezogenen Parametern. Die Flächenumgrenzungen berücksichtigen dabei folgende, eine Rohstoffgewinnung ausschließende Nutzung: „Bebauungen“, „wichtige Trassenverläufe“ und „Gewässer“ einschließlich Pufferzonen. Sonstige Nutzungskonflikte sind nicht berücksichtigt.

zu Grundsatz 7.1

Der Freistaat Sachsen ist ein rohstoffreiches Land. Um dieses Rohstoffpotenzial für die Volkswirtschaft in Wert setzen zu können, bedarf es einer vorsorgenden Sicherung, die es ermöglicht, dass eine geordnete Gewinnung und Verarbeitung erfolgen kann.

zu Ziel 7.2

Die Raumordnung und Landesplanung als fachübergreifende Gesamtplanung ist geeignet, eine vorsorgende Sicherung der Rohstofflagerstätten durchzusetzen, die sowohl die Standortgebundenheit der abbauwürdigen Lagerstätten als auch die übrigen Nutzungsansprüche an den Raum berücksichtigt. Unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften sollten bei der Abwägung unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Sicherung der Rohstoffversorgung,
  • Standortgebundenheit und regionale Verteilung der Lagerstätten,
  • wirtschaftliche Bedeutung des Rohstoffes,
  • Möglichkeit zur vollständigen Nutzung der Lagerstätte,
  • Entstehung temporärer oder dauerhafter ökologisch wertvoller Sekundärbiotope während des Bergbauvorhabens oder danach,
  • zeitliche Begrenztheit des Eingriffs und Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung,
  • Schutzbedürftigkeit ökologisch besonders wertvoller Landschaftsräume,
  • Schutzbedürftigkeit prägender Landschaftsbilder,
  • geordnete Siedlungsentwicklung,
  • Belange von Fremdenverkehr und Tourismus und
  • abbaubedingte Vorbelastungen.

Mit der Ausweisung von Vorranggebieten (gegebenenfalls in Verbindung mit Eignungsgebieten) und Vorbehaltsgebieten zur Sicherung von Rohstofflagerstätten wird einerseits Vorsorge für eine nachhaltige Rohstoffversorgung getroffen, andererseits erfolgt eine Lenkung aus Sicht der Raumordnung auf weitgehend konfliktfrei erschließbare Lagerstätten. Eignungsgebiete und Vorrang-/Vorbehaltsgebiete können unterschiedliche Zielsetzungen zum Thema Rohstoffsicherung haben (zum Beispiel Rohstoffversorgung oder Rohstofflagerstättenerhaltung).
Bei der Sicherung der Rohstoffversorgung kommt neben der in der Regel angewandten Ausweisung von (reinen) Vorranggebieten grundsätzlich auch die Ausweisung von kombinierten Vorrang- und Eignungsgebieten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 ROG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 SächsLPlG) in Betracht.
Die Entscheidung, Vorranggebiete mit der zusätzlichen Wirkung von Eignungsgebieten auszustatten, gibt die Möglichkeit, den Abbau der entsprechenden Rohstoffe außerhalb dieser Eignungsgebiete im Geltungszeitraum des Regionalplans grundsätzlich auszuschließen. Bei Anwendung dieser „abschließenden“ Planung ist zu beachten, dass die durch die Ausweisung von Eignungsgebieten ausgeschlossenen Standorte (Negativplanung) Gegenstand einer im Einzelnen nachvollziehbaren Abwägung sein müssen. Bestehende Bergbauberechtigungen nach Bundesberggesetz sind dabei mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen. In jedem Fall muss jedoch der Umfang der Ausweisungen eine sichere und bedarfsorientierte Versorgung mit Rohstoffen auch für den mittel- und langfristigen Bedarf gewährleisten. Eine einheitliche Verfahrensweise bei der Ausweisung von Gebieten zur Rohstoffsicherung ist in allen Planungsregionen anzustreben.
Akzeptanz für eine vorsorgende Sicherung von Lagerstätten wird nur dann zu erreichen sein, wenn die Entscheidungen nachvollziehbar sind. Dies erfordert auch, die Rohstoffsicherung am prognostizierten Bedarf zu orientieren. Bereits genehmigte Abbauvorhaben sind bei der Mengenbilanz zu berücksichtigen.

kurzfristiger Bedarf:

Bei der Sicherung der Rohstoffversorgung für den kurzfristigen Bedarf für den Zeitraum von zirka 20 Jahren sind insbesondere geeignete Erweiterungsflächen für laufende Betriebe und Flächen für Ersatzaufschlüsse gegenüber sonstigen Neuaufschlüssen zu bevorzugen. Der Umfang der Ausweisung muss eine sichere, bedarfsorientierte, regional ausgewogene Versorgung gewährleisten. Durch Genehmigungen bereits gesicherte, aber noch nicht abgebaute Rohstoffvorräte sind dabei zu berücksichtigen. In der Regel sollten diese Vorräte durch die Ausweisung von Vorranggebieten gesichert werden.

mittelfristiger Bedarf:

Bei der Sicherung der Rohstoffversorgung für den mittelfristigen Bedarf für die nachfolgenden 20 Jahre sind in ausreichendem Umfang Lagerstätten unter Beachtung der Rangfolge der Lagerstätten im Ergebnis einer Bewertung der Rohstofflagerstätten auszuweisen. In der Regel sollten diese Vorräte durch die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten gesichert werden.

langfristiger Bedarf:

Zweck der Sicherung von Lagerstätten für den langfristigen Bedarf ist es, Lagerstätten vor Nutzungen zu schützen, die die Rohstoffgewinnung für zukünftige Generationen in der Regel unmöglich machen würde. Dies ist ein Aspekt einer nachhaltigen Rohstoffvorsorge.
In der Regel kommt hier das Instrument des Vorbehaltsgebietes infrage. Es sollten auch „Doppelausweisungen“ (Vorbehaltsgebiet oberflächennahe Rohstoffe/Wald/Naturschutz et cetera) möglich sein. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass die Lagerstätten langfristig vor einer Über- beziehungsweise Verbauung geschützt sind.
Für die Fortführung der Braunkohlenverstromung, auch über die Laufzeit der bestehenden Braunkohlenkraftwerke hinaus, sind die räumlichen Voraussetzungen für einen Abbau von Braunkohle nach 2040 zu schaffen, sofern die Bedarfsprognose des Energieprogramms Sachsen einen diesbezüglichen Handlungsbedarf begründet.
Die Verteilung der Bodenschätze in Sachsen ist räumlich differenziert. Somit ist es erforderlich, diese räumlichen Unterschiede bei der raumordnerisch vorsorgenden Sicherung der Rohstoffvorkommen so zu beachten, dass ein regionaler Ausgleich erreicht wird.
Besondere und landesweit bedeutsame Rohstofflagerstätten sollen vorrangig raumordnerisch gesichert werden. Das erfolgt in der Regel durch die Ausweisung von Vorranggebieten.
Rohstofflagerstätten sind landesweit bedeutsam, wenn die in ihnen angetroffenen Bodenschätze selten sind und/oder ein hohes Veredlungspotenzial aufweisen (Kaoline, Tone, Bentonite; Quarzsande und -kiese; Festgesteine und Kiessande, soweit sie zur Herstellung hochwertiger Baustoffe geeignet sind; Naturwerkstein).
Mit dem Fachgutachten „Bewertung der Rohstofflagerstätten in Sachsen“ vom 17. September 2002 liegt eine aktuelle und umfassende rohstoffgeologische Bewertung aller sächsischen Rohstofflagerstätten, außer Braunkohlenlagerstätten, vor. Es wurden aktuell zur Verfügung stehende Rohstoffdaten in einem landesweit einheitlichen Verfahren bewertet. Insgesamt wurden 3 529 Rohstoffvorkommen in die Bewertung einbezogen. Diese Informationsbasis wird laufend fortgeschrieben.
Die Nutzung dieser Informationsbasis als Grundlage für anschließende raumordnerische Sicherungen von Rohstofflagerstätten gewährleistet eine nachvollziehbare und vergleichbare raumordnerische Verfahrensweise in den einzelnen Planungsregionen. Dies erfordert allerdings, dass die raumordnerische Abwägung immer auf der Grundlage der jeweils aktuellen Datenbasis einer verfahrensbezogen angepassten Bewertung sowie einer belastbaren landesweiten Rohstoffbedarfsprognose erfolgt. Die nachrichtliche Wiedergabe bestehender Gewinnungsbetriebe in den Regionalplänen dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der raumordnerischen Ausweisungen.

zu Ziel 7.3

Die genannten Braunkohlenlagerstätten, die bereits in den Regionalplänen als Vorranggebiete ausgewiesen worden sind, besitzen für die Energiewirtschaft des Freistaats Sachsen eine herausragende Bedeutung. Für sie ist daher die entsprechende Planungssicherheit zu schaffen (siehe auch Kapitel 11).

zu Ziel 7.4

Der Abbau von Bodenschätzen ist ein Eingriff in das Landschaftsbild und in den bestehenden Naturhaushalt. Dies erfordert, dass, soweit es die abbautechnischen und betrieblichen Gegebenheiten zulassen, möglichst frühzeitig mit den Rekultivierungsmaßnahmen begonnen wird. Frühzeitige grundlegende Vorgaben für eine Folgenutzung sichern eine sinnvolle Einbindung der Bergbaufolgelandschaft in das räumliche Gesamtgefüge und fördern die Akzeptanz des Vorhabens.
Die gemäß BBodSchG geforderte Funktionalität von Böden ist bei bergbaubedingten Hinterlassenschaften zunächst nicht oder nur sehr eingeschränkt gegeben. Bei der Rekultivierung muss deshalb die Herstellung der Funktionalität unter Beachtung nutzungsbezogener Aspekte angestrebt werden. Dabei dient die Ausbildung der natürlichen Böden der Region als Orientierung.
Besonders weitreichende Änderungen der hydrologischen, wasserwirtschaftlichen und ökologischen Verhältnisse im Grund- und Oberflächenwasser, hervorgerufen durch den Beginn, den Betrieb und die Aufgabe von Grundwasserabsenkungen und Betriebswasserableitungen, erfordern eine unbedingte Beachtung bei Vorbereitung, Betrieb und Schließung des Tagebaubetriebes und der Nachsorgeplanungen.
Die Wasserhaushalts- und Vorflutverhältnisse sollen landschaftsgerecht und selbstregulierend hergestellt werden. Da Gewässer in hohem Maße landschaftsprägenden Charakter haben, sind sie im Zusammenhang der Bergbaufolgemaßnahmen landschaftsgerecht zu gestalten. Um die Nachsorgeaufwendungen zu minimieren, kommt der Schaffung von Vorflutsystemen mit selbstregulierendem Wasserhaushalt eine zentrale Bedeutung zu.
Die Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen von Pflanzen und Tieren im Rahmen von Rekultivierungsmaßnahmen soll sich an Erfordernissen naturraumtypischer Ökosysteme beziehungsweise ökologischer Verbundsysteme orientieren.

 

8
Freizeit, Erholung, Tourismus
G 8.1
Für die Stärkung des Wirtschaftssektors Tourismus sollen die räumlichen Voraussetzungen verbessert werden. Hierbei sollen die Schwerpunkte auf eine Qualitätssteigerung und auf marktgerechte Tourismusangebote gelegt werden.
Z 8.2
Beim Ausbau der Infrastruktur sind an geeigneten Standorten neben Freizeitangeboten für Touristen die notwendigen Voraussetzungen für Großveranstaltungen und überregionale Höhepunkte zu schaffen.
Z 8.3
In den traditionellen, landesweit bedeutsamen Tourismusgebieten Sächsische Schweiz, Erzgebirge, Vogtland, Oberlausitzer Bergland, Zittauer Gebirge sowie in weiteren Tourismusgebieten, die sich in den vergangenen Jahren zunehmend etabliert haben (zum Beispiel Dübener und Dahlener Heide, Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft, Sächsisches Elbland, Muldental, Zschopautal, Kohrener Land), ist die für den Ausbau des Tourismus notwendige Infrastruktur, einschließlich Verkehr, vorzuhalten und qualitativ zu entwickeln.
G 8.4
Die Bergbaufolgelandschaft „Lausitzer Seenland“, als auch die Bergbaufolgelandschaft im Raum Leipzig sowie weitere Tagebauseen sind im Hinblick auf die touristische einschließlich tagestouristische Nutzung unter Berücksichtigung weiterer Raumansprüche zu entwickeln und soweit möglich, mit angrenzenden Tourismusgebieten zu vernetzen. Die im Aufbau befindlichen Tourismusgebiete in den Bergbaufolgelandschaften sind im Sinne der Nachhaltigkeit regional abgestimmt zu entwickeln.
G 8.5
In grenznahen touristischen Regionen sollen die touristischen Entwicklungsmöglichkeiten jenseits der Landesgrenzen berücksichtigt und eine Abstimmung angestrebt werden.
Z 8.6
Die Städte Annaberg-Buchholz, Bautzen, Chemnitz, Dresden, Freiberg, Görlitz, Leipzig, Meißen, Pirna, Plauen, Riesa, Torgau, Zittau und Zwickau mit über die Landesgrenze hinaus bekannten, historisch wertvollen städtebaulichen Strukturen und überregionalen kulturellen Einrichtungen sollen in ihrer internationalen Attraktivität als Tourismusschwerpunkte – Städtetourismus – durch die Erhaltung ihrer besonderen kulturhistorischen Sehenswürdigkeiten und kulturellen oder sportlichen Einrichtungen sowie durch den Ausbau von Veranstaltungsangeboten gestärkt werden. Die touristischen Angebote in den Innenstadtbereichen sollen entsprechend den modernen Anforderungen ausgebaut werden.
G 8.7
Camping- und Caravanplätze, Feriensiedlungen und Freizeitwohnanlagen sollen naturverträglich in Gebieten errichtet werden, in denen sie zur Entwicklung oder Stärkung des Tourismus beitragen können. Sie sollen in der Regel in Anbindung an die bebaute Ortslage errichtet werden und sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Bezüglich der Kapazität sind sie auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde abzustimmen. Nach Möglichkeit ist frei werdende Bausubstanz zu nutzen.
G 8.8
Urlaub auf dem Lande, naturverträgliche Erholungsnutzungen, Wasser- und Aktivtourismus sollen als attraktive Spezialangebote des Tourismus in dafür geeigneten Gebieten ausgebaut und entwickelt werden.
G 8.9
Die Entwicklung von sächsischen Kur- und Erholungsorten soll durch die Verbesserung und den Ausbau kurgemäßer und touristischer Infrastruktur so unterstützt werden, dass die Erhaltung des Bestandsschutzes beziehungsweise Neuprädikatisierung als staatlich anerkannte Kur- und Erholungsorte möglich ist.
G 8.10
In den traditionellen Gebieten der Höhenlagen des Erzgebirges, des Vogtlandes, des Oberlausitzer Berglandes und des Zittauer Gebirges sollen die räumlichen Voraussetzungen für regionstypische Wintersportarten erweitert und Konzepte für grenzüberschreitende Angebote erstellt werden.
G 8.11
Das Wander-, Radwander- und Reitwegenetz (einschließlich Fernwege) ist abseits stark befahrener Straßen, möglichst auf bestehenden Wegen in natur- und landschaftsverträglicher Weise aufzubauen. Diese Wege sollen länder- und grenzüberschreitend abgestimmt werden. In den Regionen sollen die konzeptionellen Grundlagen für ein regionales Reitwegenetz geschaffen und regionale Rad- und Wanderwege in ihrer Wegeführung optimiert und touristisch attraktiv gestaltet werden.
G 8.12
Großflächige Freizeiteinrichtungen und Sportanlagen mit erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sollen in der Regel abseits ökologisch hochwertiger Gebiete auf Standorte mit schon bestehenden oder geplanten intensiven Nutzungen konzentriert werden, regional abgestimmt und mit dem ÖPNV erreichbar sein. Sie sollen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.
G 8.13
In den Regionalplänen sollen Gewässer oder Teile von Gewässern, an denen eine Neuerschließung beziehungsweise Erweiterung für die Erholungs- oder Sportnutzung grundsätzlich möglich ist sowie Flächen, auf denen diese Nutzung wegen unzulässigen Beeinträchtigungen unterbleiben soll, ausgewiesen werden. Eine freie Zugänglichkeit zu Gewässern soll gesichert werden.
G 8.14
Die Erreichbarkeit bestehender Tourismus- und Naherholungsgebiete durch Einrichtungen des SPNV/ÖPNV ist zu gewährleisten und zu verbessern. Die Entwicklung neuer Tourismusgebiete beziehungsweise Naherholungs- und Freizeitangebote soll parallel mit der Entwicklung darauf ausgerichteter SPNV/ÖPNV-Angebote erfolgen.

Begründung zu 8 Freizeit, Erholung, Tourismus

zu Grundsatz 8.1

In Sachsen wurde eine Grundausstattung für den Tourismus geschaffen, die gleichzeitig auch für die Naherholung genutzt wird. In den traditionellen wie auch neu etablierten Tourismusgebieten existieren die Voraussetzungen für die Konkurrenzfähigkeit im bundesdeutschen Vergleich. Neben der Erhaltung beziehungsweise der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Schönheit und Vielfalt der Landschaft und der Bausubstanz ist eine stete Ergänzung und qualitative Verbesserung der für eine gesicherte Tourismuswirtschaft benötigten Infrastruktur unerlässlich. Um die Nachhaltigkeit zu unterstützen, bedarf es einer regional abgestimmten gesamtkonzeptionellen Untersetzung touristischer Entwicklungen.

zu Ziel 8.2

Die sächsischen Tourismusgebiete und größeren Städte sind überwiegend Ziele für Kurzreisen. Eine bessere Auslastung von Übernachtungskapazitäten in den Konzentrationsräumen kann nur schwer über eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer erreicht werden. Besonders in Zeiten mit jahreszeitlich bedingter Unterbelegung müssen durch geeignete kulturelle oder sportliche Großveranstaltungen, Festivals und Kongresse zusätzlich Gäste gewonnen werden. Damit kann der Bekanntheitsgrad Sachsens erhöht werden. Dabei sind auch Angebote für Jugendliche nötig, da der Altersdurchschnitt der sächsischen Gäste sehr hoch ist, was längerfristig zu einem Rückgang der Gästezahlen führen kann. Neben einem ausreichenden Angebot an Übernachtungsmöglichkeiten in allen Preislagen sollen Standorte für Großveranstaltungen über eine sehr gute Verkehrsanbindung, auch mit dem ÖPNV, verfügen.

zu Ziel 8.3

Die landesweit bedeutsamen Tourismusgebiete sind in der Regel in den Regionalplänen dargestellt, ergänzt um regional bedeutsame Gebiete. Im Rahmen der Fortschreibung der Regionalpläne können sie überarbeitet und konkrete Grundsätze und Ziele für die künftige Entwicklung formuliert werden.
Die Tourismusgebiete gehören weitestgehend zum ländlichen Raum und zum grenznahen Gebiet. Von wirtschaftlichen Umstrukturierungsprozessen sind sie ebenfalls betroffen. In die Entwicklung des Tourismus werden daher große Hoffnungen gesetzt. Eine gute überregionale Erreichbarkeit dieser Tourismusgebiete ist eine weitere wichtige Voraussetzung für die Entwicklung.
Die genannten Gebiete sind auf Grund ihrer landschaftlichen Attraktivität, der zum Teil schon längerfristig vorhandenen Erfahrung im Tourismus und der touristischen Angebotspalette die in Sachsen wichtigsten Gebiete für den Fremdenverkehr. Eine weitere qualitative Profilierung und Angebotsergänzung beziehungsweise -vernetzung ist für diese Gebiete eine Chance, ihre touristische Bedeutung zu erhöhen. Dies schließt auch ein, dass neue Produkte und Vermarktungsstrategien entwickelt werden, um die traditionellen Angebote zu erweitern (siehe zum Beispiel grenzüberschreitende touristische Zusammenarbeit in der Umgebindelandschaft der Oberlausitz). Darüber hinaus ist die Bedeutung von touristisch ausgerichteten größeren Orten in diesen Gebieten zu erhöhen (zum Beispiel von Sebnitz und Bad Schandau für die Sächsische Schweiz, von Meißen und Radebeul für das Sächsische Elbland).

zu Grundsatz 8.4

Die neu entstehenden Seenlandschaften im Zuge des Braunkohlenbergbaus bieten in Sachsen eine einmalige Chance auch innovative Tourismusangebote zu etablieren. Diese Tourismusangebote sollen nicht in Konkurrenz zu den in der Umgebung beziehungsweise Region vorhandenen touristischen Angeboten stehen, sondern sinnvoll nach Möglichkeit mit diesen vernetzt werden. Deshalb sind bei der Planung und Entwicklung dieser Bergbaufolgelandschaften die umliegenden Regionen (auch der Nachbarstaaten und Bundesländer Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen) einzubeziehen sowie weitere Raumnutzungsansprüche beispielsweise der wirtschaftlichen Entwicklung oder des Naturschutzes gründlich untereinander abzuwägen.
Diese Seenlandschaften bieten auch im Interesse der touristischen Entwicklung in vereinzelten Tagebaurestseebereichen Raum für Trendsportarten, denen im dichtbesiedelten Bundesgebiet sonst nicht nachgegangen werden kann. Aus Gründen des Lärmschutzes ebenso wie zum Schutze der naturverbundenen beziehungsweise Erholung suchenden Touristen und zum Schutze von Natur und Landschaft sind solche Restseen nach der geringsten Belastungswirkung auszuwählen. Eine tiefgreifende Verlärmung der Landschaft würde ihre Attraktivität für einen Großteil der Bevölkerung nachhaltig beeinträchtigen.

zu Grundsatz 8.5

Die bedeutendsten sächsischen Tourismusgebiete grenzen unmittelbar an die Republik Polen und die Tschechische Republik und haben dort ähnlich profilierte Partnerregionen. Beim Ausbau der Infrastruktur können auf beiden Seiten Kosten gespart werden, wenn keine konkurrierenden Maßnahmen, sondern abgestimmte Ergänzungen finanziert werden und sich die Qualität der touristischen Angebote dadurch im gesamten Grenzraum verbessert.

zu Ziel 8.6

Rund 45 Prozent aller Ankünfte und etwa ein Drittel aller Übernachtungen entfielen 2002 in Sachsen auf die Städte mit 50 000 und mehr Einwohnern. Insbesondere auf Dresden und Leipzig entfallen große Anteile an Besuchern und Gästeübernachtungen. Beide Städte sind auf Grund ihrer Spezifika als Kunst- und Kulturstadt (Dresden) beziehungsweise Messe-, Handels- und Medienplatz (Leipzig) für den internationalen Städtetourismus prädestiniert. Eine Reihe weiterer sächsischer Städte ist auf Grund ihrer Geschichte oder besonderer Sehenswürdigkeiten geeignet, sich im Städtetourismus weiter zu etablieren. Vielfältige und qualitativ hochwertige Angebote oder gemeinsame Marketingaktivitäten in den einzelnen Städten sind Voraussetzungen dafür, dass die Besucherzahlen erhöht werden können.

zu Grundsatz 8.7

Sachsen verfügt über eine breitgefächerte Campinglandschaft mit 94 Campingplätzen, davon bieten jedoch nur zehn Plätze 150 und mehr Touristikstellplätze an. Die Erhöhung der Qualitätsstandards der bestehenden Einrichtungen ist anzustreben.
Für Camping- und Caravanplätze, Feriensiedlungen und Freizeitwohnanlagen ist eine Kapazitätsabstimmung auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden insbesondere im Hinblick auf die Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten wichtig. Ortsferne Lagen bergen das Risiko unwirtschaftlichen Erschließungsaufwandes. Um längerfristig die Besucherzahlen halten und erhöhen zu können, sollten auch für Familien bezahlbare Quartiere angeboten werden. Dafür sind touristisch genutzte Ferienwohnungen besonders geeignet. Dadurch ergeben sich im ländlichen Raum weitere Nebenerwerbstätigkeiten. Oft können Ferienwohnungen durch Um- und Ausbau kostengünstig in vorhandenen Gebäuden gewonnen werden.

zu Grundsatz 8.8

In den sächsischen Tourismusgebieten müssen in Abhängigkeit ihrer natürlichen Ausstattung und ihrer Lage neben den allgemeinen touristischen Angeboten in Teilgebieten weitere besondere Angebote für spezielle Nutzergruppen geschaffen werden, damit die Bekanntheit und Anziehungskraft des Gebietes insgesamt erhöht wird.

zu Grundsatz 8.9

Die derzeit 13 Kur- und zirka 100 Erholungsorte sind ein wichtiger Bestandteil des touristischen Potenzials Sachsens. Sie liegen teilweise in wirtschaftlich schwachen Regionen. Der Tourismus, insbesondere der Kur- und Gesundheitstourismus, stellt für die meisten von ihnen einen wichtigen und zum Teil den einzigen zukunftsträchtigen Wirtschaftszweig dar. Die im Hinblick auf den Ablauf der Bestandsschutzfrist im Jahr 2005 von den meisten Kur- und Erholungsorten angestrebte Neuprädikatisierung und die damit zu erfüllenden Voraussetzungen verlangen einen kontinuierlichen Ausbau der kurörtlichen und touristischen Infrastruktur.
Kommunen, die das Kur- und Erholungswesen als ihre Spezialbranche ansehen, müssen darauf achten, dass andere Nutzungen diese Entwicklung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Im Rahmen der Bauleitplanung können Flächen für kurorttypische Einrichtungen, die den Klinikbereich ergänzen, für Beherbergungseinrichtungen gesichert werden, auch wenn noch kein Baubeginn absehbar ist. Ebenso können Trassen für Umgehungsstraßen zur Verkehrsberuhigung freigehalten werden. Vorgesehene Maßnahmen in anderen Fachbereichen bedürfen der Abstimmung mit den Vorstellungen zur Entwicklung im Kur- oder Erholungswesen. Ferner gilt es dabei, charakteristische Ortsränder und Landschaftsbilder zu erhalten und ausreichend große zusammenhängende Flächen innerhalb des Siedlungsbereiches von einer Bebauung freizuhalten.

zu Grundsatz 8.10

Die höheren sächsischen Mittelgebirge haben seit jeher eine besondere Bedeutung im Wintersport. Sie sind für die Einwohner der dicht besiedelten Verdichtungsräume mit den Großstädten auch mit dem ÖPNV gut erreichbar und haben deshalb eine besondere Naherholungsfunktion, die auch die Wohnqualität der Städte mitprägt.
Mit dem Wegfall der Grenzen verbessern sich insbesondere die Bedingungen für den Skilanglauf wesentlich. Kleinräumige Abfahrtsgebiete befinden sich beiderseits der Grenze und können zukünftig gemeinsam genutzt werden. Durch die Nutzung der sächsischen Wintersportgebiete können weite PKW-Reisen, insbesondere an den Wochenenden in andere Wintersportgebiete außerhalb Sachsens, reduziert werden.
Da jedoch Teile der sächsischen Mittelgebirgsregionen innerhalb des Europäischen ökologischen Netzes NATURA 2000 eine besondere Bedeutung haben, sind die Erhaltungsziele von gemeldeten Gebieten für das Europäische ökologische Netz NATURA 2000 (FFH-Gebiete, Europäische Vogelschutzgebiete) in den Wintersportgebieten bei Planungen und Maßnahmen besonders zu berücksichtigen.

zu Grundsatz 8.11

Der Fahrrad- und Wandertourismus ist in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen. Das gilt für alle Altersgruppen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, abwechslungsreiche Routen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in ansprechender Landschaft anzubieten. Voraussetzung für eine wirtschaftliche Bedeutung des Fahrrad-, Wander- und Reittourismus sind ein ausreichend dichtes Netz von Rad-, Reit- und Wanderwegen in einem sehr guten Ausbauzustand, das unterschiedlichen Ansprüchen bei Beherbergungsmöglichkeiten (zum Beispiel Bed & Bike) gerecht wird, sowie die Einbindung von kulturellen Sehenswürdigkeiten und gastronomische Einrichtungen entlang der Strecken. Eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr und Ausleihmöglichkeiten für Fahrräder fördern den Tagestourismus. Bei der Ausweisung von Wander-, Rad- und Reitwegen gilt es, vorhandene Wege so weit wie möglich zu nutzen, kollidierende Nutzungen zu vermeiden, aber auch Mehrfachnutzungen zuzulassen, wo es notwendig und sinnvoll ist und die Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und des Naturschutzes zu beachten.
In den Regionen sind deshalb die Wegeführungen zu prüfen und gegebenenfalls zu optimieren. Auf der Grundlage eines landesweit vorliegenden Reitwegekonzepts können die Landkreise in Abstimmung mit den Trägern der Regionalplanung die Routenführung in den Regionen unter Berücksichtigung der Ansprüche der Flächennutzer untersetzen.

zu Grundsatz 8.12

Großflächige Freizeit- und Sporteinrichtungen greifen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ein und haben nachhaltige Auswirkungen auf die Umgebung. Die Ansiedlung soll deshalb nach Möglichkeit in Gebieten erfolgen, die dafür belastbar sind. Für die Errichtung sehr großer Anlagen, wie Motorsportanlagen, Freizeitparks oder anderer multifunktionaler Freizeitanlagen kommen insbesondere die Natur wenig belastende Standorte mit sehr guter Verkehrserschließung in Betracht. Diese Vorhaben sind gekennzeichnet durch intensive Flächennutzungen, hohe Beherbergungskapazitäten, umfangreiche Eingriffe in das Landschaftsbild und einen starken Ausbau bestehender Infrastruktureinrichtungen. Die Konzentration auf bereits touristisch genutzte Gebiete oder auf geeignete brachgefallene Baugebiete wirkt einer Zersiedlung entgegen und ermöglicht die Nutzung bereits vorhandener Infrastruktur. Dies schließt nicht aus, dass in begründeten Einzelfällen neue Standorte erschlossen werden können. Planungen für solche Projekte sollen regional abgestimmt und gesamtkonzeptionell eingebunden sein und auf einer Markt-, Standort-, Wirtschaftlichkeits- und Konkurrenzanalyse beruhen.

zu Grundsatz 8.13

Die Ausweisung von Gewässern beziehungsweise Gewässeranteilen für Erholungs- oder Sportnutzung, an denen eine Neuerschließung oder Erweiterung dieser Funktion aus regionalplanerischer Sicht möglich ist oder unterbleiben soll, kann der Überlastung bisher genutzter Gewässer entgegenwirken. Da es sich zumeist um kleinteilige Gewässerabschnitte oder vielfach um kleinere Gewässer handelt, kann eine konkrete Ausweisung sinnvoll nur in den Regionalplänen erfolgen. Grundsätzlich ist eine Entlastung bisher übermäßig genutzter Wasserflächen durch die schrittweise touristische Erschließung der bereits vorhandenen beziehungsweise entstehenden Restseen in den Bergbaufolgelandschaften zu erwarten. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass Uferbereiche öffentlich zugänglich gehalten werden.

zu Grundsatz 8.14

Der Freizeitverkehr hat sich innerhalb des motorisierten Individualverkehrs zu einem bedeutenden Faktor entwickelt, von dem erhebliche Belastungen in den Tourismus- und Naherholungsgebieten selbst, aber auch auf dem Weg dahin ausgehen. Attraktive SPNV/ÖPNV-Anbindungen, die auch rechtzeitig bei der Entwicklung neuer Tourismus- beziehungsweise Freizeitangebote in Betracht zu ziehen sind, sollen dazu beitragen, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erhöhen und die vom motorisierten Individualverkehr ausgehenden Belastungen zu reduzieren.

9
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
Karten:
Landesweite Schwerpunkte der Waldmehrung sind in der Karte 10 dargestellt. Die Waldschadensgebiete durch Immissionen sind in der Karte 11 dargestellt.
Hinweis:
Waldschadensgebiete werden in den Regionalplänen als sanierungsbedürftige Bereiche gemäß Kapitel 4.1 ausgewiesen.
Z 9.1
In den Regionalplänen sollen regional bedeutsame Flächen für die landwirtschaftliche Produktion als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft gesichert werden. Dabei sind vorrangig die in Karte 8 dargestellten Gebiete mit Bodenwertzahlen über 50 zu konkretisieren.
G 9.2
Der Beitrag der Landwirtschaft bei der Pflege landwirtschaftlicher Flächen, die aus der Erzeugung ausscheiden, ist unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes zu mehren.
Z 9.3
Es ist darauf hinzuwirken, dass der Anteil ökologisch bewirtschafteter Flächen an der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf 10 Prozent erhöht wird.
Z 9.4
Der Waldanteil im Freistaat Sachsen ist auf 30 Prozent zu erhöhen. In den Regionalplänen sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Waldmehrung auf der Grundlage der in Karte 10 dargestellten Gebietskulisse auszuweisen. Die landesweiten Schwerpunkte der Waldmehrung sind gemäß den in der Begründung formulierten Kriterien auszuformen und durch weitere regional bedeutsame Schwerpunkte der Waldmehrung zu ergänzen.
Z 9.5
In den Regionalplänen sollen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zum Schutz des vorhandenen Waldes ausgewiesen werden.
Z 9.6
Geschädigte Wälder sind standortgerecht zu sanieren.
Z 9.7
In den Regionalplänen sind zum Weinbau geeignete Flächen als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete auszuweisen.
Z 9.8
Die sächsischen Teichlandschaften sind als Bestandteil der Kulturlandschaft für die Fischerei zu erhalten. Die Bewirtschaftung der Teiche hat unter Beachtung ihres hohen ökologischen Wertes zu erfolgen.

Begründung zu 9 Land, Forst- und Fischereiwirtschaft

zu Ziel 9.1

Die Sicherung von Gebieten für die Landwirtschaft, in denen Böden mit Bodenwertzahlen über 50 überwiegen, ist eine wesentliche Voraussetzung zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, da in diesen Gebieten am ehesten davon ausgegangen werden kann, dass langfristig auch eine ökonomisch tragfähige Landwirtschaft betrieben werden kann.
In den Regionalplänen kommen für die Ausweisung als Vorrang und Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft auch Böden mit geringeren Bodenwertzahlen in Betracht, wenn sie regional bedeutsam für die landwirtschaftliche Produktion sind (zum Beispiel verbrauchernahe Versorgung von Verdichtungsräumen, Futterversorgung der Tierbestände, regional bedeutsame Sonderkulturen und zum Obstbau geeignete Flächen). Dies trifft insbesondere in den Lagen des West- und Mittelerzgebirges und der Lausitz zu.
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft stehen einer Anreicherung der Landschaft mit naturnahen Strukturelementen wie zum Beispiel Feldgehölzen nicht entgegen.
Gebiete mit Bodenwertzahlen über 70 sind zudem von besonderer Bedeutung für den Bodenschutz. Die Bewirtschaftung dieser Böden soll so erfolgen, dass die Besonderheiten dieser Böden nicht beeinträchtigt werden (siehe Kapitel Bodenschutz). Eine Überlagerung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft mit Ausweisungen zum Schutz des Bodens ist in diesen Fällen möglich.

zu Grundsatz 9.2

Zeitweise aus der Produktion ausscheidende landwirtschaftliche Flächen verbleiben in der Regel in der Regie der landwirtschaftlichen Unternehmen. Darüber hinaus ist der freiwillige Beitrag der Landwirtschaft zur Pflege auch von dauerhaft ausscheidenden Flächen zu mehren. Durch die freiwillige Übernahme von Pflegemaßnahmen durch ortsansässige Landwirte erhöhen sich zudem die Einnahmemöglichkeiten für die Bevölkerung des ländlichen Raums. Sofern diese Flächen in den Biotopverbund integriert werden können, ist auch unter diesem Gesichtspunkt über die weitere Behandlung solch dauerhaft ausscheidender Flächen (zum Beispiel Art der Pflegemaßnahmen oder Zulassen ungelenkter natürlicher Entwicklung) zu entscheiden. Die Entscheidung wird im konkreten Einzelfall zu treffen sein. Maßgeblich sind dabei unter anderem die Interessen des Eigentümers beziehungsweise Nutzers der Fläche, die mit der Aufnahme in den Biotopverbund angestrebte ökologische Funktion und wirtschaftliche Rahmenbedingungen (das heißt Finanzierbarkeit vorzusehender Pflegemaßnahmen).

zu Ziel 9.3

Bei einer intensiven Bodennutzung ist auf lange Sicht eine nachhaltige Beeinträchtigung von Böden, Grundwasser und Artenvorkommen nicht auszuschließen. Deshalb gilt es, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit von landwirtschaftlich genutzten Böden mit hohem Ertragspotenzial unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu erhalten, vor allem durch zunehmende Anwendung bodenschonender und umweltgerechter Bewirtschaftungsverfahren. Mit dem Bewirtschaftungsverfahren des ökologischen Landbaus kann dabei die höchste Stufe der Umweltentlastung (Wasser- und Bodenschutz, Artenvielfalt, Klimaschutz) erreicht werden, da unter anderem auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel vollständig verzichtet wird. Der derzeitige Flächenanteil des ökologischen Landbaus an der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Sachsen liegt bei zwei Prozent (17 500 ha). Dieser Anteil soll bis 2009 auf zehn Prozent ansteigen. Neben der Umweltentlastung dient diese Ausweitung einer Bedienung der wachsenden Nachfrage nach ökologisch erzeugten Lebensmitteln. Zur Realisierung der Zielsetzung ist es unter anderem erforderlich, ökologisch wirtschaftende Betriebe in ihrem Bestreben nach Flächenaufstockung/Arrondierung zu unterstützen (Flächenvergaben, Flächen der öffentlichen Hand, Flurneuordnung et cetera) sowie vor konkurrierenden Nutzungen zum Beispiel im Rahmen der Bauleitplanung verstärkt zu schützen.

zu Ziel 9.4 und Ziel 9.5

Der Wald hat in seinem Umfang und seiner genetischen Vielfalt besondere Bedeutung für den Bodenschutz, den Hochwasserschutz, den Klima- und Immissionsschutz, für die Erholung, den ökologischen Ausgleich, als Lebensraum für einheimische Pflanzen und Tiere sowie als Grundlage einer umweltfreundlichen Rohstoffversorgung. Mit dem Waldanteil von zirka 28 Prozent ist der Freistaat Sachsen im Bundesvergleich waldarm.
Angesichts seiner vielfältigen Funktionen kommt der Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes hohe landesplanerische Bedeutung zu. Vorrang- beziehungsweise Vorbehaltsgebiete zum Schutz des vorhandenen Waldes sollen im Hinblick auf seine oben genannten Funktionen dann ausgewiesen werden, wenn im Einzelfall ein raumordnerisches Regelungserfordernis besteht.
Für Aufforstungsmaßnahmen kommen vorrangig in Betracht:

  • Bergbaufolgelandschaften, insbesondere möglichst umfassend auf den Kippenflächen der Tagebaue Zwenkau, Espenhain, Witznitz und in bedeutenden Teilen des Tagebaus Vereinigtes Schleenhain (Südraum Leipzig),
  • waldarme Regionen,
  • Gebiete, in denen der Wald eine besondere Hochwasserschutzfunktion hat,
  • Gebiete, in denen der Wald eine besondere Klimaschutzfunktion hat und
  • Gebiete, deren Böden stark erosionsgefährdet sind (Karte 8).

In den Bergbaufolgelandschaften besitzen Aufforstungsmaßnahmen auf Kippenflächen für die Ausbildung raumwirksamer Ausgleichsfunktionen besondere Bedeutung. Die Bewaldung der Kippenflächen, insbesondere im Südraum Leipzig, ist im Zusammenhang mit den Freizeitmöglichkeiten und den Naturschutzflächen ein wesentlicher Faktor für die nachhaltige Standortattraktivität des Verdichtungsraums Leipzig. Eine möglichst umfassende Bewaldung der Kippenflächen der Tagebaue Zwenkau, Espenhain, Witznitz und von bedeutenden Teilen des Tagebaus Vereinigtes Schleenhain ist eine wesentliche Grundlage für die Ausbildung raumwirksamer Ausgleichsfunktionen des Waldes. Zerschneidungseinflüsse durch flächenverbrauchende Nutzungen würden diese Funktionen erheblich beeinträchtigen.
Zur Umsetzung der Waldmehrung können auch die Möglichkeiten des Bodenmanagements in der Ländlichen Neuordnung genutzt werden.

zu Ziel 9.6

Die in den Waldschadensgebieten geleisteten Sanierungsarbeiten haben Fortschritte gezeigt. Dennoch müssen angesichts der Komplexität des Ökosystems Wald und der langen Umbau- beziehungsweise Umtriebszeiten im Wald auch weiterhin Maßnahmen unter Beachtung des Klima-, Hochwasser- und Trinkwasserschutzes sowie des Naturschutzes durchgeführt werden. Die Schaffung stabiler Mischbestände, die Pflege der Waldbestände, die Bodenschutzkalkungen und weitere Maßnahmen können nicht nur zur Gesundung des Ökosystems Wald, sondern auch zum Schutz vor Bodenerosionen und des Grund- und Oberflächenwassers vor Stoffeinträgen beitragen. In den grenznahen Gebieten sollen die Sanierungsarbeiten möglichst in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen des Nachbarlands erfolgen.

zu Ziel 9.7

Der Weinbau ist für zahlreiche Familien eine wichtige zusätzliche Einkommensquelle. Seine Erhaltung erfordert es, die Rebflächen von Bebauung oder anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten. Die Weinbauflächen im Elbtal und in den Nebentälern sind zudem ein bestimmendes Landschaftselement und einzigartig in Sachsen. Sie sind bedeutende Kultur- und Erholungslandschaften, die es aus Gründen des Biotopschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und des Denkmalschutzes nachhaltig zu sichern gilt.

zu Ziel 9.8

Die sächsischen Teiche sind teilweise bereits vor über 600 Jahren zur Aufzucht von Fischen, überwiegend Karpfen, angelegt worden und haben zum Zwecke der Fischproduktion bis heute überdauert. Sie haben zu einer bedeutenden ökologischen Vielfalt der Kulturlandschaft beigetragen. Außerdem sind sie mit ihrem Speicherraum (zirka 70 Mio. m³) von großer wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Ihr hoher Wert für Naturschutz und Landschaftspflege kann nur durch die Beibehaltung einer diesen Sachverhalten gerecht werdenden ordnungsgemäßen Teichbewirtschaftung gesichert werden. Weitere Teichflächen für eine fischereiwirtschaftliche Nutzung entstanden beziehungsweise entstehen mit der Rekultivierung der Bergbaufolgelandschaften vor allem in der Lausitz.

10
Verkehr
Karte:
Aktuelle Ausbauerfordernisse der Verkehrsinfrastruktur sind in der Karte 12 „Verkehrsinfrastrukturentwicklung“ dargestellt.
Hinweis:
Der Fachliche Entwicklungsplan Verkehr bleibt mit seinen Festlegungen und Handlungsaufträgen für die Regionalplanung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SächsLPlG bis 31. Dezember 2009 gültig. Die im Kapitel 10 enthaltenen Plansätze beinhalten die seit In-Kraft-Treten des FEV erkennbaren neuen Planungserfordernisse in der Verkehrsinfrastruktur zum Beispiel im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung.
G 10.1
Das Verkehrssystem in Sachsen ist im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung und unter Berücksichtigung der zentralörtlichen Strukturen so zu gestalten, dass
  • durch den Aufbau einer intakten Verkehrsinfrastruktur insbesondere die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung aller Teilräume des Landes unterstützt,
  • die Erreichbarkeit der zentralörtlichen Einrichtungen, der Arbeits- und Ausbildungsstätten sowie der Erholungsräume gesichert,
  • die Anbindung an nationale und internationale Verkehrswege verbessert,
  • Verkehrstrassen und Verkehrsmittel umwelt- und ressourcenschonend geplant und vernetzt sowie die spezifischen Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Kindern, mobilitätsbeeinträchtigten und älteren Menschen berücksichtigt werden.
Z 10.2
Die Infrastruktur für spurgeführte Verkehrsmittel in den sächsischen Abschnitten der paneuropäischen Korridore III (Dresden/Berlin–Breslau– Krakau–Kiew) und IV (Berlin–Dresden–Prag– Wien–Budapest) ist zur Verbesserung der überregionalen Erreichbarkeit Sachsens und im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung auszubauen oder neu zu bauen.
Z 10.3
Die Schieneninfrastruktur im paneuropäischen Korridor III ist durch Elektrifizierung und geeignete Ausbau- oder Neubaumaßnahmen vorrangig für den Personenverkehr zwischen Dresden und Görlitz so auszubauen, dass sie für eine Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h geeignet ist. Vorrangig für den Güterverkehr ist die Strecke Hoyerswerda–Horka–(Kohlfurt/Wegliniec) so auszubauen und zu elektrifizieren, dass sie für eine Geschwindigkeit von etwa 160 km/h geeignet ist.
Z 10.4
Im paneuropäischen Korridor IV ist eine Hochgeschwindigkeitsstrecke für ein Geschwindigkeitsniveau von mindestens 300 km/h zu realisieren. Als Systeme dafür sollen die Rad-Schiene-Technik oder die Magnetbahntechnik in Betracht gezogen werden. Im Falle der Austragung der Olympischen Sommerspiele 2012 in Sachsen ist eine Hochgeschwindigkeitsstrecke unter Einbindung von Leipzig vorzugsweise in der Magnetbahntechnik vorzusehen.
Z 10.5
Die Sachsen-Franken-Magistrale (Nürnberg–Hof) – Plauen–Zwickau–Chemnitz– Dresden–Görlitz ist durchgehend durch geeignete Ausbau- und Neubaumaßnahmen (gegebenenfalls unter Anpassung für Neigetechnik) und unter Einbeziehung der Elektrifizierung im Abschnitt Dresden–Görlitz–Bundesgrenze zur Republik Polen und westlich von Reichenbach im Vogtl. für eine Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h auszubauen.
Z 10.6
Die Sachsen-Franken-Magistrale (Nürnberg–Hof) – Plauen–Zwickau–Leipzig ist im Abschnitt zwischen Hof und Leipzig durch geeignete Ausbau- und Neubaumaßnahmen so auszubauen, dass sie abschnittsweise für Geschwindigkeiten bis zu 200 km/h geeignet ist. Dazu sind der Bau des „City-Tunnels Leipzig“ und der Bau der „Dennheritzer Kurve“ bei Mosel für eine Geschwindigkeit von zirka 80 km/h sowie langfristig der „Vogtlandtunnel“ vorzusehen.
Z 10.7
Der sächsische Abschnitt der „Mitte-Deutschland-Verbindung“ Chemnitz – (Gera–Erfurt–Paderborn) mit der Einbindung von Zwickau ist zusammen mit den bislang noch nicht elektrifizierten Streckenabschnitten der Gesamtstrecke durchgängig zu elektrifizieren und so auszubauen, dass er für eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h beziehungsweise 160 km/h bei Einsatz von Neigetechnik geeignet ist.
Z 10.8
Die Fertigstellung der Eisenbahnneubaustrecke Halle/Leipzig–Erfurt über den Flughafen Leipzig/Halle und der Ausbaustrecke Dresden–Leipzig sind als wichtige Bindeglieder zu nahen Metropolregionen (zum Beispiel Rhein-Main-Gebiet) schnellstens zu realisieren.
Z 10.9
Im Zuge der EU-Erweiterung ist die Eisenbahnstrecke (Berlin–Cottbus–) Görlitz–Zittau (–Reichenberg/Liberec) für eine Geschwindigkeit von 120 km/h bis 160 km/h auszubauen und zwischen (Cottbus) und Görlitz zu elektrifizieren.
Z 10.10
Der Verkehrsflughafen Leipzig–Halle ist für den interkontinentalen Luftverkehr weiter auszubauen. Die flughafenbetrieblichen Voraussetzungen, insbesondere für den Luftfrachtverkehr, sind durch die Optimierung des Start- und Landebahnsystems und die Bereitstellung der erforderlichen Abfertigungseinrichtungen zu schaffen.
Z 10.11
Die überregionalen Straßenverbindungen in den sächsischen Abschnitten der paneuropäischen Korridore III und IV sind zur Verbesserung der überregionalen Erreichbarkeit Sachsens und im Hinblick auf die EU-Erweiterung durch geeignete Maßnahmen auszubauen oder durch Neubaumaßnahmen zu ergänzen.
Z 10.12
Mitteldeutschland und Mittelpolen sind über Leipzig und die Lausitz durch eine leistungsfähige Fernstraße zu verbinden. Vorzugsweise ist ein Lückenschluss zwischen Leipzig und Cottbus durch eine Bundesautobahn (A 16) vorzusehen.
Z 10.13
Im Hinblick auf die EU-Erweiterung sind zwischen Sachsen und der Tschechischen Republik beziehungsweise der Republik Polen leistungsfähige Fernstraßen auszubauen beziehungsweise neu zu bauen. Dies erfordert den Neubau der Bundesautobahnen A 17, A 72 und den Aus- und Neubau der Bundesstraßen B 92, B 93, B 95, B 96n, B 101, B 115, B 156/B 160, B 169, B 170, B 174 und B 178.
G 10.14
Die Träger der Regionalplanung sollen nach Prüfung der Realisierungsmöglichkeit im FEV und LEP 2003 enthaltene Trassen beziehungsweise Korridore raumordnerisch sichern, wenn Vorhaben des FEV noch nicht realisiert sind. Darüber hinaus sollen in den Regionalplänen grenzübergreifende regionale und lokale Schienen- und Straßenverbindungen zur Republik Polen beziehungsweise zur Tschechischen Republik raumordnerisch gesichert werden.
G 10.15
Der grenz- und länderübergreifende ÖPNV/SPNV im Raum Zwickau mit Thüringen, im Vogtland, im Erzgebirge, in der Oberlausitz und im mitteldeutschen Raum Halle/Leipzig ist weiter auszubauen. Dazu sollen vertaktete Angebote über die Grenzen der Verkehrsverbünde hinaus eingerichtet und die Zusammenarbeit der Verkehrsverbünde intensiviert werden.
Die Anbindung mit dem schienengebundenen Nahverkehr insbesondere der Städte Großenhain, Kamenz, Bautzen, Altenberg, Zittau, Freiberg nach Dresden, der Städte Eilenburg, Wurzen, Grimma, Borna, Böhlen nach Leipzig, der Städte Annaberg-Buchholz, Aue, Limbach-Oberfrohna, Mittweida, Hainichen, Freiberg nach Chemnitz und der Städte Meerane, Crimmitschau, Werdau, Glauchau nach Zwickau ist zu verbessern.
Z 10.16
Für den Fall der Austragung der Olympischen Sommerspiele in Sachsen 2012 sind das ÖPNV- und das Straßennetz auszubauen. Dazu sollen die geplanten Olympiastandorte mit dem Netz des ÖPNV erschlossen werden. In Leipzig ist der Neubau einer S-Bahn-Strecke über den Olympia Park zum Hauptbahnhof vorzusehen. Zugleich ist die Gleisanbindung des Olympischen Dorfes an das S-Bahn-Netz zu sichern.
Z 10.17
Die Nutzung der Elbe als transeuropäische Wasserstraße ist im bisherigen Rahmen ohne weitere Ausbauten im Freistaat Sachsen zu gewährleisten. Maßnahmen zur Erhaltung der Schifffahrtsbedingungen auf der Elbe sollen unter Beachtung der ökologischen und wasserwirtschaftlichen Funktionen durchgeführt werden. Der Bau von Staustufen ist nicht vorzusehen.
Z 10.18
In den Regionen ist das Radwegenetz für den Alltagsradverkehr und den touristischen Radverkehr weiter zu entwickeln, die Netzgestaltung zu optimieren, die Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln und die Ausstattung zu verbessern.

Begründung zu 10 Verkehr

Im Zusammenhang mit der Erweiterung der EU, dem Fortschreiben des Bundesverkehrswegeplans und den geänderten Rahmenbedingungen im Freistaat Sachsen kann der LEP, trotz eines weiterhin gültigen Fachlichen Entwicklungsplans Verkehr (FEV) aus dem Jahre 1999, nicht auf Aussagen zur weiteren Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur verzichten. Diese konzentrieren sich auf landesweit erforderliche Ausbaumaßnahmen im Verkehrsnetz und entfalten als raumordnerische Festlegungen eine Gültigkeit über die Inhalte zum Beispiel des Bundesverkehrswegeplans hinaus. Die landesplanerischen Ziele sind vorrangig an der Verbesserung der überregionalen Erreichbarkeit Sachsens orientiert und bilden eine Ergänzung beziehungsweise Aktualisierung der Ziele des FEV, die auch in der Karte 12 dargestellt sind. Neue Vorhaben gegenüber dem gültigen FEV werden in der Karte als Korridor dargestellt, da die konkreten umwelt- und verkehrsrechtlichen Verfahren zur Trassensicherung noch durchzuführen sind. Der FEV bleibt wirksam und enthält Aussagen zu allen Verkehrsträgern (inkl. kombinierter Verkehr, Luftverkehr, Binnenschifffahrt). Nach Fortschreibung der Regionalpläne und vor dem Ende der Gültigkeit des FEV zum 31. Dezember 2009 ist über eine Teilfortschreibung des LEP zum Bereich „Verkehr“ oder des FEV zu entscheiden, damit landesweit bedeutsame Maßnahmen zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur weiterhin raumordnerisch gesichert werden.

zu Ziel 10.2

Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist eine wesentliche Voraussetzung für eine angestrebte Angleichung der Lebensverhältnisse in den Regionen Sachsens. Die Erreichbarkeit von Regionen oder Metropolregionen ist eine entscheidende Standortvoraussetzung. Trotz erheblicher Investitionen in die sächsische Verkehrsinfrastruktur seit 1990 hat die überregionale Erreichbarkeit Sachsens und der zu entwickelnden Metropolregion „Sachsendreieck“ noch nicht das Niveau der alten Bundesländer und der dortigen Metropolregionen erreicht. Die Verbesserung der überregionalen Erreichbarkeit Sachsens ist daher sowohl im Hinblick auf die EU-Erweiterung als auch im Wettbewerb mit anderen Regionen unbedingt erforderlich.

zu Ziel 10.3

Zur Eisenbahninfrastruktur im sächsischen Abschnitt des paneuropäischen Verkehrskorridors III (Dresden/Berlin–Breslau–Krakau–Lemberg–Kiew) gehören die Strecken Hoyerswerda–Horka (–Kohlfurt/Wegliniec) und Dresden–Görlitz (–Kohlfurt/Wegliniec–Breslau). Die beiden Strecken sind Bestandteile des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Eisenbahnverbindungen Dresden–Breslau/Wroclaw (E 30/L-E 30). Der Ausbauzustand beider Strecken ermöglicht derzeit weder akzeptable Reisegeschwindigkeiten für den Personenverkehr noch eine ausreichende Durchlassfähigkeit für den Güterverkehr. Er entspricht außerdem nicht den Anforderungen an die Infrastruktur in einem paneuropäischen Korridor, der mit der EU-Erweiterung weitere Verkehrsströme aufzunehmen haben wird. Um ihrer Funktion als bedeutende Bahnstrecken im paneuropäischen Verkehrskorridor III gerecht werden zu können, sind daher für die Strecke Hoyerswerda–Horka (–Kohlfurt/Wegliniec) vorrangig für den Güterverkehr sowie für die Strecke Dresden–Görlitz (–Kohlfurt/Wegliniec–Breslau) vorrangig für den Personenverkehr der Ausbau und die Elektrifizierung für eine Reisegeschwindigkeit von 160 km/h erforderlich.

zu Ziel 10.4

Die Bahnstrecke Berlin–Dresden–Bad Schandau (–Prag) ist Bestandteil des paneuropäischen Verkehrskorridors IV. Reisegeschwindigkeiten von 80 km/h bis 90 km/h im Fernverkehr sind weder konkurrenzfähig, noch entsprechen sie den Anforderungen an einen paneuropäischen Verkehrskorridor. Eine nennenswerte Steigerung der Reisegeschwindigkeit ist aus topographischen Gründen, insbesondere südlich von Dresden, nicht möglich. Mit einer Hochgeschwindigkeitsstrecke Berlin–Dresden (–Prag) sollen die heutigen Reisezeiten verkürzt und gleichzeitig die überregionale Erreichbarkeit Sachsens wesentlich verbessert werden. Für die Hochgeschwindigkeitsverbindung sind Freihaltekorridore, südlich von Dresden alternativ als Tunnelstrecke oder entlang der BAB 17, vorgesehen. Die Systemempfehlung (Magnetbahntechnik oder Rad-Schiene-Technik ähnlich Neubaustrecke Köln–Rhein/Main) soll gutachterlich geklärt werden. Eine über Sachsen führende Hochgeschwindigkeitsstrecke im paneuropäischen Verkehrskorridor IV ist auch als eine wesentliche Voraussetzung zu der aus raumordnerischer Sicht mittel- bis langfristig erforderlichen Entwicklung eines zweiten östlicheren europäischen Kernraums zu sehen.
Im Falle der Austragung der Olympischen Sommerspiele 2012 in Sachsen ist es sinnvoll, eine schnelle, zukunftsorientierte und innovative Verkehrsverbindung zum Verdichtungsraum Berlin mit dem entsprechenden Einwohnerpotenzial zu bauen.

zu Ziel 10.5 und Ziel 10.6

Ausbauzustand und Reisegeschwindigkeiten auf beiden Ästen der Sachsen-Franken-Magistrale (Nürnberg–Hof)–Plauen–Zwickau–Leipzig/Chemnitz–Dresden–Görlitz entsprechen nicht den Anforderungen an einen Verkehrskorridor zwischen mehreren deutschen Metropolregionen und sind derzeit nicht konkurrenzfähig. Durch Sanierung und Anpassung der Strecke für Züge mit Neigetechnik, einige Neubauabschnitte und Netzergänzungen (zum Beispiel „Vogtlandtunnel“, „Dennheritzer Kurve“, „City-Tunnel Leipzig“) sowie das Schließen von Elektrifizierungslücken zwischen (Nürnberg/Regensburg–) und Reichenbach im Vogtl. sowie zwischen Dresden, Görlitz und (–Kohlfurt/Wegliniec) sind die infrastrukturseitigen Voraussetzungen für auch im Vergleich zur Straße konkurrenzfähige Reisezeiten zu schaffen.

zu Ziel 10.7

Die „Mitte-Deutschland-Verbindung“ ist die direkte Verbindung zwischen den Oberzentren Paderborn, Kassel, Erfurt, Jena, Gera und den sächsischen Mittel- und Oberzentren an der „Sachsen-Franken-Magistrale“. Der derzeitige Ausbauzustand erlaubt zwischen Chemnitz und Gera nur Reisegeschwindigkeiten von zirka 45 km/h. Durch Sanierung, Ausbau für Züge mit Neigetechnik und die durchgehende Elektrifizierung der Strecke zwischen Weimar und Sachsen ist deren Infrastruktur auf ein Niveau zu bringen, welches zwischen Chemnitz und Gera eine Reisegeschwindigkeit von zirka 90 bis 100 km/h ermöglicht und somit das Mindestniveau für ein Teilstück in einem überregionalen Korridor erreicht.

zu Ziel 10.8

Die geplante Neubaustrecke Erfurt–Halle/Leipzig ist als Projekt Nummer 8.2 Bestandteil der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit. Bisher ist von diesem Projekt der Abschnitt Leipzig Hauptbahnhof–Flughafenbahnhof Leipzig/Halle–Gröbers fertig gestellt. Die Neubaustrecke Erfurt–Halle/Leipzig ermöglicht eine wesentliche Verkürzung der Reisezeiten zwischen den Metropolregionen Rhein/Main und „Sachsendreieck“ bei gleichzeitiger Entlastung der „Saaletalbahn“, die somit zusätzlichen Güterverkehr aufnehmen kann. Die überregionale Erreichbarkeit Sachsens und Mitteldeutschlands wird mit Realisierung der Neubaustrecke Erfurt–Halle/Leipzig wesentlich verbessert.
Nach Ausbau der Strecke Leipzig–Dresden auch im Abschnitt Riesa–Dresden wird zwischen den beiden größten sächsischen Städten eine weitere Verkürzung der Bahnreisezeiten auf zirka 45 Minuten möglich. Gleichzeitig verkürzt sich die Reisezeit zwischen Dresden als östlichem Eckpunkt des „Sachsendreiecks“ und der Metropolregion Rhein-Main.

zu Ziel 10.9

Die Bahnstrecke Berlin–Cottbus–Görlitz–Zittau–Reichenberg („Görlitzer Bahn“) verbindet auf direktem Weg die Bundeshauptstadt Berlin mit der Nieder- und Oberlausitz und dem Dreiländereck im Raum Zittau. Die Strecke ist nur zwischen Berlin und Lübbenau zweigleisig ausgebaut, die Elektrifizierung endet aus Richtung Berlin in Cottbus. Mit dem Bundesverkehrswegeplan 2003 ist die Elektrifizierung zwischen Cottbus und Görlitz vorgesehen. Dies ist umweltfreundlich und erübrigt Traktionswechsel in Cottbus beziehungsweise Fahrten von Dieselfahrzeugen unter Fahrleitung nördlich von Cottbus. Die zukünftige Elektrifizierung der Strecken Hoyerswerda–Horka und Dresden–Görlitz würde außerdem zu einer isolierten Dieselinselstrecke führen. Trassierungsbedingt ist zwischen Cottbus und Görlitz eine Ausbaugeschwindigkeit von 160 km/h und zwischen Görlitz und Zittau eine solche von 120 km/h realistisch beziehungsweise anzustreben. Die Strecke besitzt außerdem Bedeutung für die EU-Beitrittsstaaten.

zu Ziel 10.10

Für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle besteht ein spezifischer Bedarf, die bestehenden Flugbetriebsflächen und Abfertigungseinrichtungen an die Anforderungen des Luftfrachtverkehrs (insbesondere Stückgutverkehr) und des Interkontinentalverkehrs anzupassen. Das betrifft vor allem die Länge und Lage der südlichen Start- und Landebahn sowie erforderliche Frachtabfertigungsanlagen.

zu Ziel 10.11 bis Ziel 10.13

Mit dem Neu- und Ausbau der Fernstraßen BAB 17, B 92, B 93, B 95, B 101, B 115, B 156 (inklusive Rückbau), B 160, B 170, B 174 und B 178 und andere sowie zwischen Leipzig und Cottbus (–Posen) soll das sächsische Fernstraßennetz an die Erfordernisse durch die EU-Erweiterung angepasst und gleichzeitig die überregionale Erreichbarkeit Sachsens, vorrangig im Verlauf der paneuropäischen Verkehrskorridore III und IV, verbessert werden.
Vor allem in Hinblick auf die EU-Erweiterung und der zu erwartenden erheblichen Zunahme des Straßenverkehrsaufkommens in Sachsen ist es dringend erforderlich, die im Ziel genannten Straßen leistungsfähig auszubauen. Die Auswirkungen durch das grenzüberschreitende Verkehrsaufkommen in Sachsen sind deshalb durch einen zügigen Ausbau im Bundesstraßennetz zu minimieren, damit die Lärm- und Umweltbelastungen in den betroffenen Gebieten reduziert werden.

zu Grundsatz 10.14

Der Regionalplanung kommt für die raumplanerische Vorsorge von Maßnahmen der Verkehrsinfrastruktur in der jeweiligen Planungsregion eine wichtige Bedeutung zu. Die Träger der Regionalplanung haben für neue Vorhaben, die im FEV noch nicht enthalten sind, zum Beispiel die FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Im Rahmen der Fortschreibung der Regionalpläne ist ebenfalls eine Überprüfung der Realisierungschancen von Verkehrsausbauvorhaben des FEV, die keine Festlegung im Sinne von Zielen sind sowie die planerische Vorsorge für neue Vorhaben sinnvoll. In die Betrachtung und planerische Vorsorge durch die Regionalplanung sollten im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung regional oder lokal sinnvolle Verkehrswege zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik aufgenommen werden.

zu Grundsatz 10.15

Mit der Zunahme von Pendlerbewegungen in die Städte des „Sachsendreiecks“ besteht ein Nachfragepotenzial nach leistungsfähigen Angeboten im SPNV, die zur Zeit nur im unmittelbaren Verdichtungsraum bestehen beziehungsweise aufgebaut werden. Darüber hinaus bieten zuverlässige, vertaktete und schnelle Eisenbahnverbindungen der genannten Städte zu den Zentren des „Sachsendreiecks“ eine umweltgerechte Alternative zum motorisierten Individualverkehr. Der Ausbau dieser SPNV-Angebote sollte angebotsorientiert und verkehrsverbundsübergreifend erfolgen.

zu Ziel 10.16

Nach der Entscheidung des Nationalen Olympischen Komitees im Frühjahr 2003 für Sachsen und die Stadt Leipzig als deutsche Bewerber für die XXX. Olympischen Sommerspiele im Jahr 2012 ist im Sommer 2005 die Entscheidung des Internationalen Olympischen Komitees zu erwarten. Eine Entscheidung für Sachsen und Leipzig würde die Anpassung von Verkehrsinfrastrukturen innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums – insbesondere auch für den ÖPNV – für das sportliche Großereignis erfordern. Für eine reibungslose Beförderung der zahlreichen Besucher sind dann Ergänzungen insbesondere am Leipziger Nahverkehrssystem erforderlich (siehe Kapitel 16.4).

zu Ziel 10.17

Bestandteil des Paneuropäischen Korridors ist auch die Elbe als Bundeswasserstraße. Sie verbindet Sachsen mit der Tschechischen Republik und den Nordsee-Seehäfen. Der Verkehrsträger Binnenschiff ist dabei im Massengut- und zunehmend auch im Containerverkehr ein Verkehrsträger mit leicht erschließbaren und erheblichen Wachstumspotenzialen. Die Verlagerung von Verkehr zu diesem energiesparenden, kostengünstigen und insgesamt umweltverträglichen Verkehrsträger ist zu fördern. Bisherige Schiffbarkeitsbedingungen der Elbe sollen mit lokalen Strombaumaßnahmen gesichert werden. Darüber hinausgehende Maßnahmen haben sich nach den Erfordernissen aus Naturhaushalt und Wasserwirtschaft (einschließlich Hochwasserschutz) zu richten. Ein Bau von Staustufen widerspricht den Forderungen der WRRL und ist sowohl aus verkehrswirtschaftlichen Gründen als auch wegen der damit verbundenen erheblichen Eingriffe in die Flusslandschaft im Freistaat Sachsen ausdrücklich nicht vorgesehen.

zu Ziel 10.18

Der Alltagsradverkehr und der touristische Radverkehr nehmen in den letzten Jahren einen steigenden Anteil am Verkehrsgeschehen ein. Zur Förderung dieses umweltfreundlichen Verkehrsmittels ist die weitere Entwicklung und der Ausbau des bestehenden Radverkehrsnetzes in den Regionen, die Schaffung von Serviceeinrichtungen (zum Beispiel Abstellanlagen) und die Wegweisung auf der Grundlage einer aktuellen Bestands- und Bedarfserfassung (für touristische und straßenbegleitende Radwege) und aktueller Planunterlagen voranzutreiben. Die Koordinierung der Aktivitäten innerhalb und zwischen den Regionen ist dabei zu optimieren. Die Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs sind auf der Grundlage abgestimmter Konzepte umzusetzen.

11
Energieversorgung und erneuerbare Energien
G 11.1
Energieversorgung soll sicher, kostengünstig sowie umwelt- und sozialverträglich sein. Sie soll sich auf ein breites Angebot an Energieträgern stützen. In allen Bereichen ist es erforderlich, Energie zu sparen und die Effizienz der Energienutzung zu erhöhen. Die Verstromung der sächsischen Braunkohle mit modernen Technologien soll langfristig gesichert werden. Der Anteil erneuerbarer Energien am Energieaufkommen soll weiter erhöht werden.
Z 11.2
Durch die Träger der Regionalplanung sind die räumlichen Voraussetzungen zur künftigen Nutzung der Braunkohle zu sichern.
Hinweis:
Die Plansätze mit dem Auftrag zur Sicherung der erforderlichen Rohstofflagerstätten befinden sich im Ziel 7.3 im Kapitel 7 Rohstoffsicherung.
G 11.3
Die Träger der Regionalplanung sollen im Rahmen ihrer Moderations- und Koordinierungsaufgaben darauf hinwirken, dass unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten der Anteil der energetischen Nutzung insbesondere von Biomasse, Biogas, Solarenergie, Geothermie sowie Windenergie und von Wasserkraft am Endenergieverbrauch entsprechend dem Klimaschutzprogramm und dem Energieprogramm des Freistaats Sachsen ausgebaut wird. Sofern dazu konzeptionelle Grundlagen vorliegen, sollen die Regionalpläne Festlegungen zur räumlichen Nutzung erneuerbarer Energien beinhalten.
Z 11.4
In den Regionalplänen sind die räumlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Windenergie zu sichern. Dabei ist zur räumlichen Konzentration eine abschließende flächendeckende Planung vorzunehmen.
G 11.5
Neu zu errichtende Nahwärmeversorgungssysteme in verdichteten Gebieten sollen unter gegebenen ökonomischen und ökologischen Voraussetzungen vorzugsweise auf dem Einsatz erneuerbarer Energien (insbesondere der Nutzung der Biomasse) und der Wärme-Kraft-Kopplung beruhen.
G 11.6
Hochspannungsleitungen sollen in sensiblen Landschafts- und Siedlungsbereichen als Erdkabel verlegt werden.
Z 11.7
Der Ausbau und die Verdichtung des Netzes der leitungsgebundenen Gasversorgung sollen fortgeführt werden.
G 11.8
Das Tankstellennetz für gasbetriebene Kraftfahrzeuge soll flächendeckend ausgebaut werden.

Begründung zu 11 Energieversorgung und erneuerbare Energien

zu Grundsatz 11.1

Eine nachhaltige Energieversorgung kann in Sachsen nur erreicht werden, wenn auch künftig alle technischen und wirtschaftlich verfügbaren Energiequellen mit modernster Technologie und in einem ausgewogenen Energiemix zur Energieversorgung genutzt werden. Ein sparsamer und rationeller Umgang mit Energie sowie ein sinnvoller Verbrauch bietet hierbei das größte Energieeinspar- und Umweltschonungspotenzial. Der Einsatz der erneuerbaren Energie zur Primärenergiebereitstellung soll hierzu einen wachsenden Beitrag leisten.

zu Ziel 11.2

Die planerische Sicherung der Versorgung bis zirka 2040 der bestehenden Braunkohlekraftwerke Lippendorf und Boxberg einschließlich Ersatz für 2 x 500 MW und Erweiterung (zurückgestellter zweiter Neubau-Block) am Standort Boxberg ist durch die Ausweisung von Vorranggebieten/Abbaugebieten in den genehmigten Braunkohleplänen (Nochten, Reichwalde, Vereinigtes Schleenhain) beziehungsweise in den Regionalplänen Westsachsen und Oberlausitz-Niederschlesien erfolgt. Aus heutiger Sicht wird die Fortführung der Braunkohleverstromung auch über die Laufzeit der derzeit bestehenden Kraftwerke hinaus erforderlich sein. Aus diesem Grund muss die Regionalplanung entsprechend dem Energieprogramm Sachsen, das bis voraussichtlich 2004 aktualisiert wird, die räumliche Voraussetzung für den zukünftigen Abbau der Braunkohle sichern. Die Nutzung einheimischer Braunkohle insbesondere zur Stromerzeugung in Grundlastkraftwerken steigert die Wertschöpfung vor Ort, sichert Arbeitsplätze und stärkt die Wirtschaft in Sachsen.

zu Grundsatz 11.3

Klima- und Umweltschutz sowie begrenzt zur Verfügung stehende fossile Ressourcen erfordern auch die Erschließung regenerativer Energiequellen (zum Beispiel Wasserkraft, Sonnenenergie, Windenergie, Biomasse und Erdwärme). Diese Energiequellen müssen, soweit es ökologisch und agrarstrukturell am konkreten Ort möglich ist, entsprechend dem erreichten technischen Fortschritt und der Wirtschaftlichkeit verstärkt genutzt werden. Auf Grund der Voraussetzungen sind im ländlichen Raum besondere Potenziale für die energetische Nutzung von Biomasse und Biogas vorhanden.
Als Ergebnis der Konferenz von Kyoto hat sich Deutschland verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen bis 2012 um 21 Prozent zu reduzieren. Im Juni 2001 beschloss die Staatsregierung mit dem Klimaschutzprogramm für Sachsen, fünf Prozent des Endenergieverbrauchs in Sachsen bis zum Zeitraum 2005 bis 2010 aus erneuerbaren Energien zu decken. Dieses Programm wird fortgeschrieben. Die Lösung absehbarer raumordnerischer Konflikte bei der Umsetzung des Klimaschutzprogramms ist eine wichtige Aufgabe der Regionalplanung. Grundlage dafür ist die Ermittlung regionaler, möglichst konfliktarmer Potenziale erneuerbarer Energien. Auf Grund der mit der Nutzung erneuerbarer Energien verbundenen Eingriffe sind dabei die Belange des Biotop- und Artenschutzes, der Bewahrung des Siedlungs- und Landschaftsbilds, des Denkmalschutzes sowie die Belange des Immissionsschutzes zu beachten und des Tourismus zu berücksichtigen.

zu Ziel 11.4

Grundlage für diesen Plansatz ist das Ziel des sächsischen Klimaschutzprogramms, bis zum Jahr 2010 fünf Prozent des Endenergieverbrauches aus erneuerbaren Energien und davon 25 Prozent (das entspricht zirka 1 150 GWh/a) durch die Windenergie zu decken. In der Vergangenheit sind Windenergieanlagen häufig als Einzelfallentscheidung ohne zusammenhängende Planung zugelassen worden. Dies führte in manchen Fällen zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Da die kommunale Flächennutzungsplanung in den vergangenen Jahren ihrem Regelungsanspruch, was die Windenergieanlagen betrifft, nicht gerecht geworden ist, ist es daher Aufgabe der Regionalplanung, für eine räumliche Konzentration der Windenergieanlagen zu sorgen. Die Voraussetzungen für abschließende Planungen zum Ausschluss dieser Nutzung außerhalb dafür geeigneter Flächen wurden mit der Novellierung des SächsLPlG und der damit erfolgten Einführung von Eignungsgebieten verbessert. Bei der Ermittlung geeigneter Flächen sind Standorte mit hohem Windpotenzial, gute Bedingungen für die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz, Bereiche technogener Landschaftsüberformungen und andere zu prüfen. Auf die in der Begründung zu Grundsatz 3 genannten schutzwürdigen öffentlichen Belange bei der Nutzung regenerativer Energien wird hingewiesen.

zu Grundsatz 11.5

In der ersten Hälfte der neunziger Jahre wurden in der Regel die bestehenden Fernwärmesysteme und dabei insbesondere deren Erzeugungsanlagen umfassend modernisiert. Damit konnten Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit hergestellt und der hohe Anteil der Fernwärmeversorgung am Wärmemarkt erhalten werden. Zukünftig bietet sich der verstärkte Einsatz von erneuerbaren Energien bei bestehenden Fernwärmeversorgungssystemen und gegebenenfalls der Neubau von Nahwärmesystemen in verdichteten Gebieten (zum Beispiel Städte) beispielsweise durch energetische Nutzung von Biomasse an. Damit kann ein entscheidender Beitrag zur Umsetzung der Ziele des Klimaschutzprogramms und des Energieprogramms des Freistaats Sachsen geleistet werden. Der Vorteil einer dezentralen Wärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energien besteht in einer besseren Einschätzung des Bedarfs und geringeren Verlusten durch kürzere Übertragungswege. Damit können auch Kommunen, private Haushalte und Kleinverbraucher einen unmittelbaren Beitrag zum Klimaschutz durch CO2-Einsparung leisten.

zu Grundsatz 11.6

Durch die Verkabelung von Hoch- und Höchstspannungsleitungen wird das Landschaftsbild geschont. Bei den sensiblen Landschaftsbereichen handelt es sich um Gebiete, welche unter dem Aspekt des Schutzes des Landschaftsbilds ausgewiesen werden (vergleiche Kapitel 4.1, Ziel 9). Bei den sensiblen Siedlungsbereichen handelt es sich um regional bedeutsame Bereiche des baulichen Denkmalschutzes (Umgebungsgebiete nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SächsDSchG) sowie um Gebiete mit herausragender Beziehung von und zu einem sichtexponierten historischen Kulturdenkmal. Bei anstehenden Entscheidungen im Hinblick auf Neubau- und Ersatzmaßnahmen in sensiblen Landschafts- und Siedlungsbereichen ist die Verlegung als Erdkabel in Betracht zu ziehen, sofern die Beeinträchtigungen, die durch den Eingriff verursacht werden, nicht größer sind als der Nutzen (Bodenschutz, Gewässerschutz) und sofern es unter technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt erscheint. Die Erdverkabelung ist daher für den Höchstspannungsbereich in der Regel nicht geeignet.

zu Ziel 11.7

Die Verbrennung von Erdgas verursacht im Vergleich zu den anderen fossilen Energieträgern die geringsten CO2-Emissionen. Die entstehende Infrastruktur ist besonders zukunftsfähig, da sie auch für die Versorgung mit Methan (Biogas) oder Wasserstoff aus regenerativen Quellen genutzt werden kann. Darüber hinaus ist das Leitungsnetz Voraussetzung für einen möglichen Einsatz der Brennstoffzellentechnik. Insbesondere in den Kernen der Verdichtungsräume, den Zentralen Orten und in den touristischen Zentren kann die leitungsgebundene Erdgasversorgung zur Verbesserung der Umweltverhältnisse beitragen. Des Weiteren ist sie auch in den Trinkwasserschutzzonen I und II außerhalb der Verdichtungsräume wegen ihrer geringen Wassergefährdung sinnvoll.

zu Grundsatz 11.8

Gasbetriebene Kraftfahrzeuge zählen zu den emissionsärmsten und damit umweltfreundlichsten Verkehrsmitteln. Sie sind praxistauglich und können in den unterschiedlichsten Anwendungsgebieten eingesetzt werden. Die saubere und leise Antriebstechnik der gasbetriebenen Kraftfahrzeuge ermöglicht insbesondere im innerstädtischen Verkehr eine Steigerung der Lebensqualität vor Ort. Um diese Technik in der Breite einführen zu können, ist jedoch eine ausreichende Tankstelleninfrastruktur notwendig.

12
Telekommunikation
G 12.1
In allen Landesteilen ist eine flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen auf dem jeweils neuesten Stand der Technik anzustreben.
Z 12.2
Bestehende und geplante Richtfunkstrecken sind von störender Bebauung freizuhalten.
G 12.3
Auf eine Mehrfachnutzung von Mobilfunksendemasten ist hinzuwirken.

Begründung zu 12 Telekommunikation

zu Grundsatz 12.1

Eine flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen auf dem jeweils neuesten Stand der Technik ist für die wirtschaftliche Entwicklung einer Region unverzichtbar. Das betrifft sowohl den Festnetz- als auch den Mobilfunkbereich. Vor allem der Datenkommunikation kommt eine weiter wachsende Bedeutung zu.

zu Ziel 12.2

Der Fernmeldeverkehr wird auch über Richtfunkstrecken betrieben. Zur Durchführung eines störungsfreien Richtfunkbetriebs dürfen keine Hindernisse zwischen Sende- und Empfangsstelle errichtet werden. Längs der Richtfunkstrecken ist eine durch ein Rotationsellipsoid begrenzte Zone (so genannte Fresnelzone) um die Sichtlinie herum von Hindernissen freizuhalten. Die Breite dieser Zone beträgt etwa 100 m beiderseits der Sichtlinie. Richtfunkstrecken und ihre Freihaltung sind raumbedeutsam. Die Gemeinden sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen. Dadurch haben sie die Möglichkeit, ihre Bauleitplanung mit dem Verlauf der Richtfunkstrecken abzustimmen.

zu Grundsatz 12.3

In den letzten Jahren sind eine Vielzahl von Mobilfunkmasten errichtet worden und die intensiven Bestrebungen zum weiteren Ausbau des Netzes dauern an. Der zunehmende Ausbau dieser Anlagen hat bereits zu erheblichen Konflikten geführt. Um die bei Aufstellung von Mobilfunksendemasten sowohl im Siedlungsbereich als auch in der freien Landschaft unvermeidbaren Störungen sowie die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu minimieren, sollen verschiedene Netzangebote bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte an einem Standort gebündelt werden.

13
Wasserver- und Abwasserentsorgung

Wasserversorgung

G 13.1
Die Deckung des Wasserbedarfs der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist aus langfristig, mit hoher Sicherheit verfügbaren Wasservorkommen zu sichern. Ortsnahe Dargebote sollen durch Fernwasserbezug ergänzt oder ersetzt werden, wenn dies aus Mengen- oder Gütegründen oder aus wirtschaftlichen oder ökologischen Gründen geboten ist. Die notwendige Flexibilität für eine angemessene Störfall- und Katastrophensicherheit ist zu berücksichtigen.
Z 13.2
In den Regionalplänen sollen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Wasserressourcen ausgewiesen werden, die sich für die Trinkwasserversorgung besonders eignen. Dazu sollen für den gesicherten Bedarf Vorranggebiete und für die langfristige Sicherung Vorbehaltsgebiete ausgewiesen werden.

Abwasserentsorgung

G 13.3
Zentrale Abwasserbehandlungsanlagen sollen ausgebaut beziehungsweise errichtet werden
  • in Verdichtungsräumen, in den verdichteten Bereichen des ländlichen Raums oder in Räumen, in denen sie besondere Bedeutung für die Wirtschafts- und Siedlungsentwicklung oder für den Fortbestand von Freizeit- und Erholungseinrichtungen besitzen und
  • für Gebiete, in denen sie wegen des Trinkwasserschutzes erforderlich sind,
sofern ihre Errichtung nicht mit übermäßigen Kosten verbunden ist und das gleiche Umweltschutzniveau mit individuellen Systemen oder anderen geeigneten Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
Z 13.4
Eine dezentrale Abwasserentsorgung mit Kleinkläranlagen soll dort erhalten oder errichtet werden, wo der Anschluss an eine zentrale Abwasseranlage wirtschaftlich unzweckmäßig ist und die Erfordernisse des Gewässerschutzes und Zielsetzungen der Wirtschafts- und Siedlungsentwicklung nicht entgegenstehen.

Begründung zu 13 Wasserver- und Abwasserentsorgung

Wasserversorgung

zu Grundsatz 13.1

Die sinnvolle Nutzung sowohl der Kapazitäten örtlicher Wassergewinnungsanlagen als auch der Kapazitäten der Fernwasserversorgung und die Schaffung beziehungsweise Erhaltung von regionalen und überregionalen Verbundsystemen bieten eine optimale Bereitstellungs- und Versorgungssicherheit für die öffentliche Trinkwasserversorgung.

zu Ziel 13.2

Durch die Festsetzung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten auf der Grundlage der Bewertung der Wasserkörper durch die Fachplanung können über die allgemeinen Anforderungen zum Gewässerschutz hinaus verbleibende Risiken der Beeinflussung der Rohwasserbeschaffenheit weiter vermindert werden. Für eine Ausweisung als Vorranggebiete kommen insbesondere Teile von Wasserkörpern in Betracht, aus denen Trinkwasser gewonnen wird und die als Trinkwasserschutzgebiet nicht fachgesetzlich geschützt sind. Auch der Schutz bedeutender Wasserressourcen, deren Nutzungsbedarf gegenwärtig nicht gesehen wird, ist als langfristige Daseinsvorsorge mit Instrumenten der Raumordnung zu unterstützen.

Abwasserentsorgung

zu Grundsatz 13.3

Trotz der großen Leistungen, die auf dem Gebiet der Abwasserreinigung in den vergangenen Jahren erbracht wurden, sind nach wie vor wasserwirtschaftliche, ökonomische und ökologische Prioritäten notwendig. Gemäß der Sächsischen Kommunalabwasserverordnung ( SächsKomAbwVO)  – Stand 20. Juli 2000 – hat die fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinie Kommunales Abwasser höchste Priorität. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind primär auf die gemäß EU-Richtlinie erforderliche abwassertechnische Erschließung in den entsprechenden Raumkategorien auf Verdichtungsgebiete gemäß SächsKomAbwVO zu konzentrieren. Angesichts der demographischen Entwicklung sowie des erreichten Standes bei der zentralen Abwasserreinigung sind insbesondere im ländlichen Raum Lösungen einer dezentralen Abwasserreinigung verstärkt anzustreben.

zu Ziel 13.4

In ländlichen Gebieten beziehungsweise in Streusiedlungen bedürfen dezentrale Lösungen der Abwasserbehandlung der verstärkten Prüfung. Dies kann auch der Reduzierung der finanziellen Belastung der Bürger dienen. Dezentralen Lösungen, die eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung sichern, ist daher eine größere Bedeutung beizumessen.

14
Abfall
G 14.1
Die Sicherung der Abfallentsorgung ist durch eine Bereitstellung geeigneter Flächen zu unterstützen.
G 14.2
Die Entsorgungssicherheit ist vorausschauend und für Katastrophenfälle zu gewährleisten.

Begründung zu 14 Abfall

zu Grundsatz 14.1

Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger („ÖRE“) besteht eine Entsorgungspflicht. Diese erstreckt sich auf alle angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Die zuständigen ÖRE haben verwertbare Abfälle getrennt zu erfassen. Dies erfordert den flächendeckenden Aufbau oder die Nutzung bestehender Erfassungssysteme für die Abfälle, für die eine gesetzliche Verpflichtung zur Entsorgung durch die ÖRE besteht. Für die Erfassung der den ÖRE getrennt überlassenen und angedienten Abfälle zur Verwertung (Altstoffe) ist es bereits in den Abfallwirtschaftskonzepten und Planungen notwendig, insbesondere in den Wohngebieten bürgernahe und bedarfsgerechte Erfassungssysteme einschließlich der notwendigen Erfassungsstellen, wie Containerstellflächen und gegebenenfalls Wertstoffhöfe, flächendeckend vorzusehen. Gleiches gilt für Sammlung und den Transport von Abfällen zur Beseitigung. Wenn nicht bereits in den Abfallwirtschaftskonzepten und der Bauleitplanung berücksichtigt, sollen dazu geeignete Flächen vorgesehen werden. Erreichbarkeit, Benutzerfreundlichkeit, möglichst geringe Verkehrs-, Lärm- und eventuelle Geruchsbelästigungen und bauliche Einfügung in die Umgebung sind wichtige Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit und die Akzeptanz.

zu Grundsatz 14.2

Die ÖRE sollen für die ihnen überlassenen Abfälle die Entsorgungssicherheit für einen mittelfristigen Zeitraum von mindestens zehn Jahren gewährleisten. Die notwendigen Anlagenkapazitäten sind unter anderem auf der Basis des Abfallwirtschaftsplans und eigener Erhebungen unter Einbeziehung Dritter (Kostensenkung) zu planen und zu errichten oder vertraglich zu binden. Für die Behandlung der im Gebiet der ÖRE angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen sind die notwendigen Behandlungskapazitäten vorzuhalten. Entsprechende Festlegungen treffen die zuständigen ÖRE in ihrem Abfallwirtschaftskonzept (§ 19 KrW-/AbfG).
In den allgemeinen Katastrophenschutzplänen ist vorzusehen, dass durch die ÖRE geeignete Flächen zur schnellen und reibungslosen Zwischenlagerung der situationsbedingt anfallenden Abfälle vorgehalten werden, damit diese Abfälle anschließend einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden können.

15
Lärmschutz
G 15.1
Gebiete, die überwiegend zu Wohn- und Erholungszwecken genutzt werden, sollen von lärmintensiven Verkehrswegen freigehalten werden.
Z 15.2
In den Regionalplänen sind Siedlungsbeschränkungsbereiche für Verkehrsflughäfen und für ausgewählte Verkehrslandeplätze auszuweisen.
In den Siedlungsbeschränkungsbereichen für Verkehrsflughäfen sollen innerhalb der Fluglärmkontur A im Rahmen der Bauleitplanung nur
  • gewerbliche Bauflächen im Flächennutzungsplan und
  • Industrie- und Gewerbegebiete im Bebauungsplan
ausgewiesen werden;
innerhalb der Fluglärmkontur B sind zusätzlich
  • gemischte Bauflächen im Flächennutzungsplan und
  • Mischgebiete, Dorfgebiete und Kerngebiete im Bebauungsplan
zulässig.

Begründung zu 15 Lärmschutz

zu Grundsatz 15.1

Das subjektive Empfinden Betroffener hebt immer wieder den Verkehr als Hauptlärm- und Belastungsquelle hervor. Aber auch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und vorliegenden Lärmminderungsplanungen ist der Verkehr die Hauptlärm- und Belastungsquelle. Die Bekämpfung von Lärm ist im Nachhinein nicht oder nur mit großem technischen und finanziellen Aufwand möglich. Deshalb trägt Verkehrsvermeidung erheblich zur Lärmminderung bei. Durch eine entsprechende vorausschauende Bauleit- und Verkehrswegeplanung (zum Beispiel Schaffung verkehrsberuhigter Gebiete bei Bestandsnutzungen), die sich an den Orientierungswerten für die städtebauliche Planung ausrichten, können Konflikte von vornherein vermieden werden. Darüber hinaus tragen verkehrslenkende Maßnahmen erheblich zur Lärmminderung bei.

zu Ziel 15.2

Lärmschutzbereiche sind notwendig, weil die Regelungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm für das Ziel einer effektiven Lärmvorsorge, die bereits bei der Bauleitplanung beginnen soll, nicht ausreichend sind. Für die Verkehrsflughäfen Dresden und Leipzig/Halle wurden in den Regionalplänen bereits eigene Siedlungsbeschränkungsbereiche mit einer 65 dB (A) Fluglärmkontur A und Bereiche mit einer erhöhten Fluglärmbelastung mit einer 60 dB (A) Fluglärmkontur B ausgewiesen.
Eine Aktualisierung der Siedlungsbeschränkungsbereiche und der Bereiche mit erhöhter Fluglärmbelastung in den Regionalplänen ist zu prüfen.
Eine Ausweisung von Siedlungsbeschränkungsbereichen für ausgewählte Verkehrslandeplätze in den Regionalplänen ist im Sinne der Lärmvorsorge ebenfalls sinnvoll. Ausschlaggebend dafür ist die vorhandene beziehungsweise geplante Entwicklung der Flugbewegungen und die Nähe des Landeplatzes zu bebauten Gebieten. Damit soll sichergestellt werden, dass auch die Abstände zwischen Verkehrslandeplätzen zur Wohnbebauung und anderen schutzbedürftigen Gebieten ausreichend groß sind, so dass absehbare Konflikte bereits dadurch vermieden werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand kommt die Ausweisung von Siedlungsbeschränkungsbereichen insbesondere für die Verkehrslandeplätze Bautzen, Rothenburg/Görlitz (Standort Rothenburg/OL), Kamenz, Riesa-Göhlis, Großenhain, Chemnitz-Jahnsdorf und Zwickau in Betracht. Sofern ein raumordnerischer Regelungsbedarf besteht und die fachplanerischen Grundlagen vorliegen, sind die daraus folgenden Konsequenzen für die Bauleitplanung in den Regionalplänen zu konkretisieren.

16
Soziale und kulturelle Infrastruktur
16.1
Jugend, Frauen und Familie
Z 16.1.1
Dienste und Einrichtungen der Familienhilfe sollen in allen Landesteilen bedarfsgerecht eingerichtet sein. Dazu soll ein ausreichend dichtes Netz von sozialen Diensten und Einrichtungen zur Beratung von Schwangeren und von Familien, von Frauen-, Mütter-, Familien- beziehungsweise Nachbarschaftszentren und von Frauenschutzhäusern beziehungsweise -wohnungen in den Zentralen Orten vorgehalten werden.
G 16.1.2
Das Netz der Dienste und Einrichtungen der Jugendhilfe soll in allen Landesteilen entsprechend der demographischen Entwicklung bedarfsgerecht erhalten werden.
Z 16.1.3
In allen Landesteilen soll ein ausreichendes Netz von Einrichtungen und Diensten der Jugendarbeit zur Verfügung stehen. Insbesondere in den Zentralen Orten sollen pädagogisch geleitete Jugendfreizeitstätten vorhanden sein.
Z 16.1.4
Kindertageseinrichtungen sollen flächendeckend, wohnortnah und bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Das Einrichtungsnetz soll sich am Netz der Zentralen Orte unter Einbeziehung der Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen orientieren. Ersatzneubauten und Neubauten sollen erfolgen, sofern sie zur Sicherung der notwendigen Standards unter Beachtung der demographischen Entwicklung erforderlich sind.
Z 16.1.5
Kinder- und Jugendübernachtungsstätten sollen in ihrem Bestand erhalten werden. Dabei soll sich ihre Profilierung an den Ansprüchen ihrer Nutzer und an Reisegewohnheiten orientieren.

Begründung zu 16.1 Jugend, Frauen und Familie

zu Ziel 16.1.1

Familienhilfe durch Familienförderung und Familienselbsthilfe dient der Verwirklichung sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit. Die erforderlichen Dienste und Einrichtungen sollen landesweit und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Stärkung der Familie ist ein wichtiger Aspekt der sozialen Komponente der Nachhaltigkeit. Zur Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse gehört außerdem die geschlechtsspezifische Beratung und Unterstützung in besonderen Notlagen, insbesondere der Frauen.

zu Grundsatz 16.1.2

Jugendhilfe umfasst die Leistungen, die zu einem gelingenden Aufwachsen junger Menschen in der Gesellschaft beitragen. Erforderlich ist ein bedarfsgerechtes Netz an Angeboten und Diensten entsprechend der örtlichen und überörtlichen Jugendhilfeplanung. Dabei ist insbesondere der Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Zuständigkeit der öffentlichen Träger sollen diese partnerschaftlich mit Trägern der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten.

zu Ziel 16.1.3

Es besteht das Anliegen, dass ein flächendeckendes und ein dem Bedarf entsprechendes Netz an Einrichtungen der Jugendarbeit vorhanden ist. Attraktive Freizeit- und Bildungsangebote der Jugendarbeit, die sich an den Bedürfnissen der jungen Menschen orientieren, können dazu beitragen, die Lebensqualität der jungen Menschen zu verbessern und das Hineinwachsen in die Gesellschaft und in die europäische Integration zu erleichtern und zu aktivieren. Neben öffentlichen Trägern wird ein wesentlicher Teil der Jugendarbeit dabei von freien Trägern wie Jugendverbänden, Vereinen und den Kirchen wahrgenommen. Räume für Jugendliche sollten in jeder Gemeinde zur Verfügung stehen (siehe auch Ziel 16.3.9).
Besondere Bedeutung besitzt die Jugendarbeit in sozialen Problemgebieten, insbesondere in Großstädten und in Gebieten mit besonderer Strukturschwäche. Dort sollten Jugendfreizeitstätten mit mindestens einer hauptamtlichen Fachkraft sinnvolle Freizeitbeschäftigung, Beratung und Hilfe anbieten. Sie sollten insbesondere in Zentralen Orten zur Verfügung stehen, um für viele Jugendliche gut erreichbar eine breit gefächerte Freizeitbetreuung anzubieten. Bei der Bedarfsermittlung ist der Gender-Mainstreaming-Grundsatz zu beachten.

zu Ziel 16.1.4

Kindertageseinrichtungen sind Kinderkrippen, Kindergärten und Horte, die die Erziehung des Kindes in der Familie unterstützen, begleiten und ergänzen. Kinderkrippen, Kindergärten und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden und es können altersgemischte Gruppen gebildet werden. Alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt haben Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Darüber hinaus gilt es, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Möglichkeiten der Tagespflege zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse zu sorgen. Zur Auslastung der Kindereinrichtungen ist je Jahrgang eine bestimmte Anzahl Kinder notwendig, die in der Regel in den Zentralen Orten erreicht wird. Diese Einrichtungen sollen dann auch für die Bewohner der nichtzentralen Orte im Verflechtungsbereich gut erreichbar sein, sofern nicht aus Lage- und Auslastungsgründen Einrichtungen in nichtzentralen Orten tragfähig sind beziehungsweise vorgehalten werden sollten. Ungeachtet dessen bietet sich die Erhaltung solcher Einrichtungen in nichtzentralen Orten, insbesondere des ländlichen Raums an, in denen bei ausreichender Schülerzahl gleichzeitig Grundschulen vorhanden sind und damit eine gemeinsame Beförderung der Kinder möglich ist (siehe auch Ziel 16.3.9). Tagespflege ist neben der Betreuung, Bildung und Erziehung in Tageseinrichtungen eine weitere familienergänzende Hilfe zur Förderung der Entwicklung der Kinder insbesondere in den ersten Lebensjahren.

zu Ziel 16.1.5

Sachsen verfügt über ein dichtes Netz von Jugendherbergen, Schullandheimen und Kinder- und Jugenderholungszentren, die insbesondere für die Jugend und für Familien die touristische Infrastruktur ergänzen. Grundlage für die weitere Förderung von Kinder- und Jugendübernachtungsstätten ist eine gutachterliche Bewertung nach speziellen Kriterien und anerkannten Qualitätsstandards. Zur effizienten Auslastung von Kinder- und Jugendübernachtungsstätten sollten Anpassungen der Profile dieser Einrichtungen an veränderte Reisegewohnheiten und Nutzeransprüche erfolgen und den Bildungs- und internationalen Charakter touristischer Angebote in diesem Bereich unterstützen.

16.2
Gesundheits- und Sozialwesen
G 16.2.1
Die Dienste und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich des öffentlichen Gesundheitsdienstes sollen in allen Landesteilen in zumutbarer Entfernung, fachlich gegliedert und in bedarfsgerechtem Umfang angeboten beziehungsweise vorgehalten werden. Dabei sollen die Versorgungsbereiche der Einrichtungen die Verflechtungsbereiche der Zentralen Orte weitgehend berücksichtigen.
Z 16.2.2
Das funktional abgestufte Netz einander ergänzender Krankenhäuser soll sich eng an dem hierarchisch gestuften System der Zentralen Orte orientieren. Krankenhäuser der Regelversorgung sollen in Ober- und Mittelzentren sowie ausgewählten Grundzentren zur Verfügung stehen und durch Krankenhäuser höherer Versorgungsstufen in Oberzentren und in ausgewählten Mittelzentren ergänzt werden.
Z 16.2.3
Die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung mit Kassenärzten und Kassenzahnärzten soll in den Zentralen Orten insbesondere des ländlichen Raums bedarfsgerecht stabilisiert werden.
G 16.2.4
Das Netz der Apotheken soll bedarfsgerecht erhalten werden.
Z 16.2.5
Offene, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Altenhilfe sollen ausreichend und in zumutbarer Entfernung und unter Berücksichtigung der Trägervielfalt angeboten werden.
Stationäre Einrichtungen der Altenhilfe sollen in allen Ober- und Mittelzentren vorgehalten werden. Zur Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung sollen, entsprechend dem örtlichen Bedarf, stationäre Einrichtungen auch in geeigneten Grundzentren errichtet werden.
Geeignete Bereiche der Innenstädte beziehungsweise Stadtteilzentren sind als Standorte dem Bedarf entsprechend zu berücksichtigen.
Z 16.2.6
Ein ausreichend dichtes Netz von sozialen Diensten und Einrichtungen zur Beratung und Rehabilitation behinderter Menschen, zur Suchtberatung, zur Schuldnerberatung, zur Betreuung psychisch Kranker, zur Aids-Vorsorge und zur Unterbringung und Betreuung von Obdachlosen soll in den Zentralen Orten vorgehalten werden.
Z 16.2.7
Offene, ambulante, integrative, teilstationäre und stationäre Dienste und Einrichtungen der Behindertenhilfe sollen ausreichend, in zumutbarer Entfernung und unter Berücksichtigung der Trägervielfalt angeboten werden. Sie sind aufeinander und auf das Netz der Zentralen Orte abzustimmen. Wohnortferne Großeinrichtungen sind zu vermeiden.

Begründung zu 16.2 Gesundheits- und Sozialwesen

zu Grundsatz 16.2.1

Im Bedarfsfall erwarten die Bürgerinnen und Bürger in allen Landesteilen eine gleichwertige ambulante und stationäre Versorgung in zumutbarer Entfernung. Da die einzelnen medizinischen Fachgebiete unterschiedlich häufig in Anspruch genommen werden und sich in der notwendigen technischen Ausstattung unterscheiden, ergeben sich, sowohl auf Einwohner als auch auf Entfernung bezogen, spezielle optimale Einzugsbereiche. Eine räumliche Orientierung am Netz der Zentralen Orte zur Sicherung einer flächendeckenden Versorgung in allen Landesteilen in zumutbarer Entfernung schließt im Einzelfall die Gebundenheit an bereits getätigte Infrastrukturinvestitionen und fachplanerische Entscheidungen an anderer Stelle (zum Beispiel im Rahmen der Krankenhausplanung) nicht aus. Die Berücksichtigung der Verflechtungsbereiche Zentrale Orte bei der Gestaltung des Netzes der Dienste und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens bietet sich an, um zumutbare Erreichbarkeiten für den Bürger, insbesondere mit dem öffentlichen Personennahverkehr zu ermöglichen.

zu Ziel 16.2.2

Die Versorgungsstufen der Krankenhäuser lehnen sich weitgehend an das hierarchisch gestufte System der Zentralen Orte an. Mittelzentren verfügen in der Regel über ein Krankenhaus der Regelversorgung. Falls regionalstrukturelle Aspekte dagegen sprechen (zum Beispiel geringe Einwohnerzahl oder vorhandenes Krankenhaus in gut erreichbarer Lage), kann die Versorgung jedoch durch die benachbarte Einrichtung sichergestellt werden. Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung erfüllen auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Diese Krankenhäuser befinden sich in Oberzentren und ergänzend in ausgewählten Mittelzentren.
Krankenhäuser der Maximalversorgung sind die Universitätskliniken in den Oberzentren Dresden und Leipzig. Ihr hochspezialisiertes Leistungsangebot geht über das der Schwerpunktversorgung wesentlich hinaus. Ihr Versorgungsauftrag erstreckt sich für diese Spezialversorgung auf den gesamten Freistaat Sachsen und geht auch über Landesgrenzen hinaus.

zu Ziel 16.2.3

Maßgeblicher Träger der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung ist der in eigener Praxis niedergelassene Vertragsarzt und Vertragszahnarzt. Auf Grund der Altersstruktur der Ärzte und des fehlenden Nachwuchses ist die medizinische Versorgung in Zukunft vor allem im ländlichen Raum gefährdet. Einem Abgang von jährlich 130 Hausärzten steht ein Zugang von zirka 30 gegenüber. Zur Aufrechterhaltung des derzeitigen Versorgungsniveaus müssten jährlich 80 Neuzugänge erfolgen.

zu Grundsatz 16.2.4

Durch eine zu geringe Apothekendichte, so zum Beispiel im ländlichen Raum, können größere Belastungen für die Bürger entstehen. Um hier Abhilfe zu schaffen, besteht das Anliegen, in den betreffenden Gebieten Rezeptsammelstellen einzurichten.

zu Ziel 16.2.5

Sachsen hat einen überdurchschnittlich hohen Anteil von Menschen im Alter über 65 Jahre. Die zu erwartende stetige Zunahme der älteren Bevölkerungsgruppe, bedingt durch die demographischen Prozesse und eine steigende Lebenserwartung, erfordert eine dem Bedarf angepasste Entwicklung der Dienste und Einrichtungen. Die älteren Menschen wollen möglichst lange ein selbständiges Leben in ihrer gewohnten Umgebung führen. Da sie häufig räumlich getrennt von ihren Kindern wohnen, sind sie zunehmend auf die Hilfe unterschiedlicher sozialer Einrichtungen angewiesen. Flächendeckend müssen deshalb ambulante Einrichtungen vorhanden sein, die Dienste wie häusliche Krankenpflege, Hauswirtschaftspflege und Mahlzeitenversorgung anbieten. Einrichtungen der offenen Altenarbeit (zum Beispiel Seniorenklubs, Seniorenbegegnungsstätten) sollen die Isolierung älterer Menschen verhindern und Möglichkeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und die Teilnahme am öffentlichen Leben unterstützen. Der Bedarf an stationären Einrichtungen, eingeschlossen der Möglichkeiten des betreuten Wohnens, schwankt regional, da zum Beispiel im ländlichen Raum noch eine stärkere Integration von alten Menschen in den Familien vorhanden ist.
Bei der Planung von Altenheimen und Altenpflegeheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens wird neben der Versorgung in Mittel- oder Oberzentren eine wohnortnahe Versorgung angestrebt, damit der Bewohner möglichst in der Nähe seines bisherigen Wohnortes bleiben kann, eine gute Erreichbarkeit durch Familienangehörige gewährleistet ist und kurze Anfahrtswege für das Personal gegeben sind. Bei der Standortwahl gilt es jedoch zu beachten, dass eine soziale Einbindung der älteren Menschen, die in Heimen leben, erforderlich ist. Ferner sollten wichtige Infrastruktureinrichtungen (zum Beispiel Krankenhäuser, soziale ambulante Dienste und andere Dienstleistungsangebote wie Friseur, Gaststätten, Einkaufsmöglichkeiten) soweit möglich fußläufig oder mit ÖPNV gut erreichbar zur Verfügung stehen. Im Interesse einer wohnortnahen Versorgung sollen daher auch Grundzentren Standorte von ambulanten und stationären Altenhilfeeinrichtungen sein.

zu Ziel 16.2.6

Mit einem dichten Netz von Einrichtungen und Diensten zur Beratung, Hilfe und Prävention soll Hilfestellung für die Wechselfälle des Lebens gegeben werden. Von besonderer Bedeutung ist die kooperative und trägerübergreifende Zusammenarbeit aller Angebotsformen.

zu Ziel 16.2.7

Die Rehabilitation und Betreuung von geistig, seelisch oder körperlich behinderten Menschen beinhaltet medizinische Maßnahmen und die besondere Förderung und Unterstützung der Menschen mit einer Behinderung durch aufeinander abgestimmte Dienste und Einrichtungen. Ziel ist es, die Behinderung so weit wie möglich auszugleichen sowie den behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört es auch, alle öffentlichen Einrichtungen so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen ohne Einschränkung mit benutzt werden können.

16.3
Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft
G 16.3.1
Zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensbedingungen der Menschen sollen in allen Landesteilen vielfältige und hochwertige Bildungseinrichtungen in zumutbaren Entfernungen zugänglich sein. Dabei ist die integrative Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit nichtbehinderten Schülern im Rahmen des Möglichen zu gewährleisten. Vorausschaubare Erfordernisse der demographischen Entwicklung und des Bildungsbedarfs sowie fachliche und qualifikatorische Erfordernisse der Wirtschaft sind zu berücksichtigen.
Z 16.3.2
Durch internationale Kontakte der Bildungseinrichtungen, grenzübergreifende Bildungsangebote und die Zusammenarbeit insbesondere in den grenznahen Gebieten soll zur europäischen Integration und zur Wahrnehmung der Chancen der EU-Erweiterung beigetragen werden.
Z 16.3.3
Grundschulen sollen in allen Zentralen Orten vorhanden sein, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Darüber hinaus sollen Grundschulen auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Z 16.3.4
Mittelschulen sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei tragfähigem Einzugsbereich auch in Grundzentren sowie in den Gemeinden mit besonderer Funktion im Bildungsbereich (Mittelschule) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen Mittelschulen auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Z 16.3.5
Gymnasien sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei tragfähigem Einzugsbereich in Grundzentren mit besonderer Funktion im Bildungsbereich (Gymnasium) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen Gymnasien auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Z 16.3.6
Die berufsbildenden Schulen, einschließlich der berufsbildenden Schulen für Behinderte, sollen entsprechend dem Bedarf fortgeführt werden. Berufliche Schulzentren und überbetriebliche Berufsbildungsstätten sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei bestehendem öffentlichen Bedürfnis auch in Grundzentren zur Verfügung stehen.
Z 16.3.7
Schulen für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine allgemein bildende oder berufsbildende Schule besuchen können, sollen bedarfsgerecht in Ober- und Mittelzentren und bei Notwendigkeit auch in Grundzentren vorhanden sein. Eine Verbindung mit schulvorbereitenden und berufsbildenden Einrichtungen sowie allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen ist zu gewährleisten. Bei unzumutbar langen Schulwegen sollen Heime insbesondere an Schulen für Blinde und Sehschwache, Gehörlose und Schwerhörige, Körperbehinderte und an Sprachheilschulen fortgeführt werden. Schulen aller Förderschwerpunkte können dem regionalen Bedarf entsprechend zu Förderzentren oder Förderschulzentren entwickelt werden. Bei Bedarf sollen in den Oberzentren und in den Landkreisen für jede Schulart mindestens eine allgemein bildende Schule als Integrationseinrichtung entwickelt werden.
Z 16.3.8
Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, Volkshochschulen und andere Weiterbildungseinrichtungen sollen in Oberzentren sowie bei Bedarf in Mittelzentren zur Verfügung stehen.
Z 16.3.9
Im Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes sollen, dem besonderen Bedarf entsprechend, zweisprachige Kindertagesstätten, Bildungseinrichtungen und Jugendfreizeitstätten in ausreichendem Maß und in der erforderlichen Qualität vorhanden sein. Sie sollen neben der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Schulgesetz die sorbische Identität und aktive Zweisprachigkeit fördern.
Z 16.3.10
Die bestehenden Universitäten, Kunst- und Fachhochschulen, die Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen sowie die außeruniversitären institutionell geförderten Forschungseinrichtungen sollen an ihren traditionellen Standorten weiterentwickelt werden.
Die Fachhochschulen sollen in ihrer fachlichen Ausrichtung eine enge Verbindung zur regionalen Wirtschaft aufbauen, die insbesondere auf dem Gebiet der angewandten Forschung vertieft werden soll.

Begründung zu 16.3 Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft

zu Grundsatz 16.3.1

Ein leistungsfähiges und auf Qualität ausgerichtetes Schulnetz sowie der Zugang zu vielfältigen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten entsprechend den Anforderungen, die sich aus wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen ergeben, sind ein wichtiges Entwicklungspotenzial Sachsens. Wesentlich beeinflusst wird die Schulnetzplanung von der räumlichen Verteilung und Struktur der Bevölkerung. Das Netz der Zentralen Orte im ländlichen Raum stellt je nach Schulart grundsätzlich das nach raumordnerischen Kriterien begründete Minimalnetz für die räumliche Verteilung der Schulstandorte als Orientierung für die Schulnetzplanung dar. In den Regionalplänen können, insbesondere im ländlichen Raum, sofern ein überörtliches Regelungserfordernis raumordnerisch begründet ist, Gemeinden mit besonderer Funktion im Bildungsbereich gemäß Kapitel 2.4 festgelegt werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Schulnetzplanung zum Schulbedarf und zu den Schulstandorten bleibt hiervon unberührt.
Durch die Organisation des ÖPNV/SPNV sollen die Träger der Schülerbeförderung gewährleisten, dass zumutbare Schulwege zu dem jeweils nächstgelegenen Schulstandort der jeweiligen Schulart einer öffentlichen Schule erleichtert werden. Als Orientierungen für die Organisation des ÖPNV kommen maximale Fahrzeiten von 30 Minuten für Grundschulen sowie 45 Minuten für Mittelschulen und Gymnasien in Betracht.
Ergänzt wird das Netz der öffentlichen Schulen durch Schulen in freier Trägerschaft. Daher sind bei der Schulnetzplanung vorhandene Schulen in freier Trägerschaft zu berücksichtigen.
Eine weitgehende Integration behinderter Kinder in die allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen ist in die sächsische Bildungspolitik eingeschlossen. Bei der Entscheidung, ob ein behindertes Kind eine allgemein bildende oder berufsbildende Schule oder eine Förderschule besucht, ist unter Berücksichtigung der sächlichen und personellen Ressourcen der für das Kind optimale Förderort zu finden.

zu Ziel 16.3.2

Die internationale Orientierung und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Bildung sowie eine interkulturelle Bildung als Querschnittsaufgabe aller an der Bildung Beteiligten fördert das friedliche Zusammenleben insbesondere in den grenznahen Gebieten und verbessert die Wahrnehmung der Chancen der Erweiterung der Europäischen Union. Kooperationen mit den Einrichtungen in der Republik Polen und der Tschechischen Republik, grenzübergreifende Bildungsangebote, weltweite Auslandspraktika et cetera unterstützen diese Anliegen.

zu Ziel 16.3.3

Grundschulen sollen für die Schüler auf einem zumutbaren Schulweg erreichbar sein. Der gesetzliche Bildungs- und Erziehungsauftrag kann nur erfüllt werden, wenn eine dafür notwendige Schülerzahl in allen Klassenstufen erreicht wird. Grundschulen sind deshalb bei bestehendem öffentlichen Bedürfnis auch in nichtzentralörtlichen Gemeinden vorhanden.

zu Ziel 16.3.4

In sächsischen Mittelschulen können sowohl der Real- als auch der qualifizierende Hauptschul- und der Hauptschulabschluss erworben werden. Mittelschulen sollen deshalb mehrzügig sein. Die dafür nötigen Schülerzahlen sind in der Regel in Mittel- und Oberzentren mit ihren Verflechtungsbereichen in ausgewählten Gemeinden mit der besonderen Funktion im Bildungsbereich (Mittelschule) gemäß Kapitel 2.4 sowie in Grundzentren vorhanden.

zu Ziel 16.3.5

Gymnasien besitzen entsprechend ihrer Funktionen einen im Vergleich zu Grund- und Mittelschulen größeren Einzugsbereich; ihre Standorte befinden sich daher in der Regel in Ober- und Mittelzentren sowie in ausgewählten Grundzentren mit besonderer Funktion im Bildungsbereich (Gymnasium) – gemäß Kapitel 2.4.

zu Ziel 16.3.6

Berufsbildende Schulen haben einen großen Einzugsbereich und können in der Regel nur in Zentralen Orten höherer Stufe (Oberzentren und Mittelzentren) angeboten werden, wo sie auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind. Die Angebote der beruflichen Bildung gilt es unter Berücksichtigung der steigenden Fach- und Qualifikationsanforderungen auf dem Arbeitsmarkt dort so vielfältig zu unterbreiten, dass die wirtschaftliche Entwicklung der jeweiligen Gebiete dadurch nachhaltig begünstigt wird.
Die notwendige Anpassung des Netzes der berufsbildenden Schulen an die demographische Entwicklung erfordert eine Bedarfsüberprüfung insbesondere in den Verdichtungsräumen. Damit wird ein qualitativer Umbauprozess hinsichtlich marktorientierter Berufsqualifikationen ermöglicht.
In Gebieten, in denen betriebliche Ausbildungsplätze fehlen oder für Auszubildende, denen im Ausbildungsbetrieb nicht die erforderliche Ausbildungsbreite geboten werden kann, haben überbetriebliche Berufsbildungsstätten und außerbetriebliche Bildungseinrichtungen sowie die berufliche Vollzeitausbildung eine große Bedeutung. Sie können im ländlichen Raum die Chancengerechtigkeit im Bildungswesen verbessern und sollten in der Regel in Mittelzentren angeboten werden.

zu Ziel 16.3.7

Förderschulen für Blinde und Sehschwache, Gehörlose und Schwerhörige, Körperbehinderte sowie Sprachheilschulen haben auf Grund der geringen Zahl von Schülern mit diesen Förderschwerpunkten einen großen Einzugsbereich. Sie können deshalb in der Regel nur in Zentralen Orten höherer Stufe zur Verfügung stehen und setzen die für eine Effektivität nötige Nähe zu Institutionen und Fachkräften voraus. Um die schulische Bildung aller Schüler mit allen Förderschwerpunkten zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, an diesen Schulen Heime zu führen.
Es wird angestrebt, dass in den Oberzentren und in jedem Landkreis bedarfsgerecht für jede allgemein bildende Schulart mindestens eine Schule als Integrationseinrichtung entwickelt wird.

zu Ziel 16.3.8

Es besteht ein überaus großer Bedarf der Bürgerinnen und Bürger, durch den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf beruflichem, kulturellem, politischem und wissenschaftlichem Gebiet, den Anforderungen am Arbeitsplatz und im täglichem Arbeitsumfeld besser gerecht zu werden sowie aktiv die Freizeit zu gestalten („Lebenslanges Lernen“). Diesem Bedarf entsprechen eine Vielzahl von Bildungseinrichtungen zur Umschulung und Weiterbildung mit ähnlichem Profil in unterschiedlicher Trägerschaft. Dazu gehören auch öffentliche Bibliotheken mit ihren ständig zugänglichen Angeboten. Ihre in der Regel räumliche Orientierung auf die größeren Zentralen Orte wird unterstützt durch ihre Einbindung in den öffentlichen Personennahverkehr sowie Kooperationen mit anderen öffentlichen Stellen. Zu den Bildungseinrichtungen, die oft altersgruppenübergreifend ausgerichtet sind, gehören neben den Volkshochschulen auch die Musikschulen, die zusätzlich zu den allgemeinbildenden Schulen auch der Begabtenförderung sowie der vorberuflichen Fachausbildung dienen.

zu Ziel 16.3.9

Kindertageseinrichtungen, Schulen sowie Jugendfreizeitstätten stellen einen der wichtigsten Grundpfeiler für den Erhalt und die Fortentwicklung der sorbischen Sprache dar. Außer in einigen Kerngebieten leben die Sorben relativ verstreut. Es gilt, dieser Tatsache mit angemessenen pädagogischen Angeboten und einem besonders hohen Maß an Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften Rechnung zu tragen.

zu Ziel 16.3.10

Universitäten, Kunst- und Fachhochschulen erfüllen über ihre eigentlichen bildungs- und wissenschaftspolitischen sowie künstlerischen Aufgaben hinaus wichtige strukturpolitische Funktionen. Sie wirken sowohl durch die kontinuierliche Ausbildung hochqualifizierter Fachkräfte als auch durch ihre Zusammenarbeit mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen als wichtiger Standortfaktor für die Ansiedlung innovativer Wirtschaftszweige. Sie prägen die Attraktivität der Städte und Regionen mit und wirken Abwanderungen entgegen. Die sächsischen Universitäten und Kunsthochschulen haben eine lange Tradition und einen Einzugsbereich, der weit über den Freistaat hinausgeht.
Das Ausbildungs- und Forschungsprofil der 1992 gegründeten Fachhochschulen ist eng mit der regionalen Wirtschaftsstruktur vernetzt. Die Bedeutung der Fachhochschulen, insbesondere auf den Gebieten der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften und der angewandten Forschung sowie der Einzugsbereich der in allen fünf Planungsregionen jeweils einmal bestehenden Fachhochschulen geht weit über regionale und Landesgrenzen hinaus. Die Fachhochschulen haben ebenfalls eine besondere Bedeutung bei der Bereitstellung der in der Region für Wirtschaft und Verwaltung benötigten Hochschulabsolventen erlangt. Nach wie vor wird angestrebt, dass künftig 30 Prozent der Studienanfänger des Landes ein Studium an einer der in Sachsen bestehenden Fachhochschulen aufnehmen.
Ziel ist es, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Effizienz der sächsischen Hochschullandschaft weiter zu erhöhen und den Hochschulen auf der Grundlage von Profilierungskonzepten Planungssicherheit bis zirka 2010 zu gewähren.
Schwerpunkte der weiteren Entwicklung der sächsischen Hochschullandschaft sind unter anderem:

  • weitere Differenzierung der Hochschullandschaft durch schärfere Profilierung der einzelnen Hochschulen
  • Intensivierung der Kooperation der Hochschulen insbesondere in der Lehre
  • Erarbeitung von differenzierten, modularen, internationalen und auf lebenslanges Lernen hin konzipierten Studienangeboten
  • Nutzung neuer Technologien für das orts- und zeitunabhängige Lernen
  • zentrale Rolle der Hochschulen in einer marktorientierten und mit marktgerechten Preisen arbeitenden Weiterbildung
  • weiterer Ausbau der bestehenden Kooperation zwischen Hochschulen und Wirtschaft in Forschung und Lehre
  • Fortführung und Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit mit Partnereinrichtungen und verstärkte Werbung ausländischer Studenten.

Die außeruniversitären Forschungseinrichtungen tragen mit ihrer hohen Kompetenz unmittelbar zur Lösung konkreter akuter, mittel- und langfristiger Probleme von Wirtschaft, Gesellschaft und Staat bei. Sie wirken durch rasche Umsetzung von Innovation, durch Technologietransfer sowie durch die Ansiedlung von Hochtechnologien auf die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur und auf den erforderlichen Strukturwandel kleiner und mittlerer Unternehmen. Langfristig ist die Neuansiedlung wissenschaftlicher Bildungs- und Forschungseinrichtungen entsprechend den Erfordernissen von Wirtschaft und Gesellschaft in Abstimmung mit der staatlichen Hochschulentwicklungsplanung nicht ausgeschlossen. Sie kann auch über private Einrichtungen erfolgen. Für in Sachsen benötigte, aber nicht mehr vorhandene Studienrichtungen (zum Beispiel Landwirtschaft) sollen Kooperationsbeziehungen aufgebaut werden. Die Berufsakademie Sachsen hat als Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs in Kooperation mit Unternehmen der Wirtschaft sowie mit Einrichtungen der freien Berufe in einem mehrjährigen praxisintegrierenden Studium die Vermittlung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden an den beiden Studienorten „Staatliche Studienakademie“ und „Praxispartner“ zu gewährleisten.

16.4
Kultur und Sport

Kultur

G 16.4.1
Die kulturelle Landschaft Sachsens mit ihrem Netz der Kultureinrichtungen, verbunden mit den regionalen kulturellen Traditionen, soll in allen Landesteilen in ihrer historisch gewachsenen Vielfalt und identitätsstiftenden Wirkung durch die Bildung moderner, leistungsstarker und finanzierbarer Strukturen erhalten und entwickelt werden.
Z 16.4.2
Die Entwicklung der dezentral organisierten Kulturaufgaben in den Kulturräumen
  • Chemnitz, Leipzig, Dresden (urbane Kulturräume) und
  • Vogtland, Zwickauer Raum, Erzgebirge, Mittelsachsen, Leipziger Raum, Elbtal, Sächsische Schweiz/Osterzgebirge, Oberlausitz-Niederschlesien (ländliche Kulturräume)
soll den Erfordernissen entsprechend effizient weitergeführt werden.
Z 16.4.3
In den Kulturräumen sollen die regional bedeutsamen Kultureinrichtungen so entwickelt werden, dass sie den regionalen Traditionen und Besonderheiten, den kultur- und bildungspolitischen Aufgaben und den touristischen Ansprüchen Rechnung tragen. Die Vernetzung von öffentlichen und privaten Kultureinrichtungen und -initiativen sowie der grenzüberschreitende Kulturaustausch und die grenzüberschreitende Kulturpflege sind fortzusetzen und zu intensivieren. Der besondere bikulturelle Charakter des Siedlungsgebietes der Sorben ist dabei zu beachten.

Sport

G 16.4.4
Das Netz der Sportanlagen und -einrichtungen soll so gestaltet werden, dass der Bevölkerung in allen Landesteilen in zumutbarer Entfernung sportliche Angebote für alle sozialen Gruppen und Altersgruppen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Dabei sollen Sportanlagen und -einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung vor allem in Zentralen Orten zur Verfügung stehen. Für diese Sportanlagen und -einrichtungen sollen die Erfordernisse der infrastrukturellen Einbindung berücksichtigt werden.
Z 16.4.5
Im Falle der Austragung der Olympischen Sommerspiele beziehungsweise Paralympischen Spiele 2012 in Sachsen (Leipzig und den Partnerstädten) sind die räumlichen Voraussetzungen für den anforderungsgerechten Ausbau der olympischen beziehungsweise paralympischen Sportstätten und für deren infrastrukturelle Erfordernisse zu sichern.

Begründung zu 16.4 Kultur und Sport

Kultur

zu Grundsatz 16.4.1

Die Pflege von Kunst und Kultur und die Gewährleistung eines vielfältigen qualitäts- und publikumsorientierten kulturellen Angebotes für die Bevölkerung ist ein wichtiger Bestandteil der Lebensqualität und zugleich ein bedeutendes Standortpotenzial für Wirtschaft und Tourismus Sachsens.

zu Ziel 16.4.2

Die kulturelle Landschaft Sachsens zeichnet sich durch ein dichtes Netz von Theatern, Orchestern, Museen, Bibliotheken und anderen kulturellen Einrichtungen aus. Die Dezentralisierung der Kulturaufgaben auf der Grundlage der Bildung von Kulturräumen (Kulturraumgesetz) unterstützt die kommunale Verantwortung für den Erhalt und die Entwicklung der Kultureinrichtungen und -angebote mit ihren kultur- und bildungspolitischen Aufgaben und touristischen Ansprüchen.
In den Kulturräumen wird in deren eigener Verantwortung entsprechend den regional unterschiedlichen Strukturen über die Förderung regional bedeutsamer Einrichtungen und Maßnahmen entschieden. Zur Kostenreduktion und Effizienzsteigerung bieten sich bildungs- und leistungsorientierte trägerübergreifende sowie gemeindeübergreifende Kooperationslösungen und Netzwerke an.

zu Ziel 16.4.3

Bestimmte Regionen in Randlage zu den Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt sowie zu den Freistaaten Bayern und Thüringen sowie zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik übernehmen wichtige Aufgaben der grenzüberschreitenden kulturellen Arbeit. Im Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien gilt es, beim weiteren Ausbau der Kultureinrichtungen den Anforderungen an die Zweisprachigkeit und an die spezielle Ausprägung kultureller Traditionen der Sorben zu entsprechen. Der Bewahrung kulturlandschaftlicher Identität und Unverwechselbarkeit zum Beispiel für touristische Zwecke dient eine Anerkennung als Welterbestätte der UNESCO. Der Freistaat Sachsen strebt die Aufnahme von herausragenden Stätten seines Kultur- und Naturerbes mit einem universellen Wert und hoher Authentizität in die Liste der Welterbestätten an. Im Jahr 2003 wurden die Anträge „Deutsch-polnischer Gemeinschaftsantrag Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ und „Dresdner Elbtal“ eingereicht.

Sport

zu Grundsatz 16.4.4

Sportanlagen und -einrichtungen sind auf Grund der erzieherischen, gesundheitlichen und sozialen Wirkungen des Sports wichtige Bestandteile der Daseinsvorsorge, die der Bevölkerung in allen Landesteilen zur Verfügung stehen sollen. Sie steigern den Wohn- und Freizeitwert der Gebiete und sollten den Erfordernissen des Breiten-, Schul- und Leistungssports unter Berücksichtigung kultureller und touristischer Aspekte Rechnung tragen. Die räumliche Orientierung von Sportanlagen und -einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung, das bedeutet mit besonderer Größe, Zuschauerkapazität oder für bestimmte Sportarten, auf Zentrale Orte soll einen genügend großen Einzugsbereich sowie eine günstige Verkehrsanbindung (auch mit ÖPNV) gewährleisten. Ausnahmen einer bevorzugten Orientierung auf Zentrale Orte bilden Sportstätten und -einrichtungen, die an bestimmte, zum Beispiel wintersportliche, Standortvoraussetzungen gebunden sind, wie Rennschlitten- und Bobbahnen, Biathlonstützpunkte oder Leistungszentren. Bei entsprechender Lage von Sportstätten und -einrichtungen bietet sich die grenzüberschreitende Gestaltung von sportlichen Aktivitäten und Nutzung von Anlagen an.

zu Ziel 16.4.5

Die Bewerbung für die Durchführung der Olympischen Sommerspiele 2012 im Freistaat Sachsen ist eine gesamtdeutsche Bewerbung und unterliegt somit der gesamtdeutschen Verantwortung hinsichtlich der Unterstützung von Planungen und Maßnahmen und der Prioritätensetzung.

Die Durchführung der Olympischen Sommerspiele in Sachsen bedeutet einen Entwicklungsschub und bietet die Chance einer beschleunigten Entwicklung der Verkehrs- und Sportstätteninfrastruktur. Ein wesentlicher Vorteil der Bewerberstadt Leipzig ist die Verfügbarkeit großer Entwicklungsflächen, insbesondere im Innenstadtbereich Leipzigs und im Südraum Leipzig. Die Flächen in Leipzig und in den Partnerstädten sind bis zur Entscheidung des internationalen Wettbewerbs im Jahre 2005 vorzuhalten, die Errichtung erster olympiagerechter Sportstätten sollte angestrebt werden. Für den Fall, dass die Stadt Leipzig den Zuschlag zur Durchführung der Olympischen Sommerspiele 2012 erhält, ist ein Konzept zur Errichtung der notwendigen Olympischen Sportstätten und der erforderlichen Beherbergungskapazitäten, für die infrastrukturelle Anbindung und Vernetzung sowie für eine sinnvolle Nachnutzung von Anlagen und Einrichtungen erforderlich (siehe auch Kapitel 10). Bei einer positiven Entscheidung des IOC im Jahr 2005 für die Durchführung der Olympischen Sommerspiele in Sachsen ist zu prüfen, ob und in welchen Festlegungen der Landesentwicklungsplan einer Teilfortschreibung bedarf.

17
Öffentliche Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Sicherheit und Ordnung sowie Verteidigung

Öffentliche Verwaltung, Gerichtsbarkeit

G 17.1
Die Behörden, Gerichte und anderen Organe der Rechtspflege sowie die sonstigen öffentlichen Einrichtungen sollen räumlich so verteilt werden, dass in allen Landesteilen eine ausreichende und bürgernahe Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit öffentlichen Dienstleistungen und ein ausgewogenes Angebot an Arbeitsplätzen im Öffentlichen Dienst sichergestellt sind. Dabei soll die elektronische Informationsvermittlung und Datenübertragung zunehmend zum Einsatz kommen. Ein dem Bevölkerungsanteil Sachsens entsprechender Anteil an Bundesbehörden soll angestrebt werden.
G 17.2
Die überörtlichen Einrichtungen des administrativen Bedarfs der Bevölkerung und der Wirtschaft sollen vorrangig in Zentralen Orten bereitgestellt werden. Sofern im Einzelfall Behörden und Gerichte neu errichtet, neu organisiert beziehungsweise bisher zentral wahrgenommene Aufgaben übertragen werden, soll den Zentralen Orten im ländlichen Raum der Vorrang eingeräumt werden.
Z 17.3
Behörden und Gerichte der unteren Stufen sollen ihren Standort vorrangig in Mittel- oder Oberzentren haben. Zentrale Fachbehörden können auch in Grundzentren errichtet werden, sofern diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind.
Z 17.4
Bei der Festlegung der Dienstbezirke der Behörden und Gerichte sollen die Grenzen der Planungsregionen und Landkreise sowie verstetigte interkommunale Kooperationsräume nicht durchschnitten werden.

Sicherheit und Ordnung

Z 17.5
Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sollen dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung entsprechend in allen Landesteilen vorhanden sein und insbesondere in den Zentralen Orten zur Verfügung stehen.
Z 17.6
Zur schnellen Alarmierung der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes sollen gemeinsame Leitstellen betrieben werden. Zur flächendeckenden und effektiven Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes (Notfallrettung und Krankentransport) und des Schutzes von Tieren und Sachwerten sollen Rettungswachen und Feuerwehren in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden.
G 17.7
Unter Berücksichtigung der lokalen Situation ist sicherzustellen, dass bei Eintritt von Katastrophen und Naturereignissen diejenige Infrastruktur aufrecht erhalten wird, die für Katastrophenschutzmaßnahmen und die öffentliche Sicherheit von Bedeutung ist.

Verteidigung

Z 17.8
Den Streitkräften ist die Erhaltung bestehender und bei Bedarf die Schaffung neuer Infrastruktur zu ermöglichen. Dabei sollen neue militärische Anlagen vorrangig außerhalb der Verdichtungsräume errichtet werden, sich in die gegebene wirtschaftliche und soziale Struktur der Teilräume und geeigneter Zentraler Orte einordnen und in das Landschafts- und Ortsbild einfügen. Für militärische Anlagen sollen nach Möglichkeit nur geringwertige land- oder forstwirtschaftliche Flächen und Flächen mit geringer ökologischer Wertigkeit in Anspruch genommen werden.
Z 17.9
Bei unabdingbaren Reduzierungsmaßnahmen der Stationierung von Streitkräften sind zu erwartende wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitische Probleme zu berücksichtigen und eintretende wirtschaftsstrukturelle und arbeitsmarktpolitische Nachteile auszugleichen.
G 17.10
Im Rahmen ihrer militärischen Zweckbestimmung sind Übungsplätze so zu nutzen, dass Umweltschäden minimiert werden. Dabei sind unvermeidbare Umweltschäden und -beeinträchtigungen soweit möglich durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
Z 17.11
In den Regionalplänen sind folgende Übungsplätze und Depots als Vorranggebiete für Verteidigung auszuweisen:
  • Truppenübungsplatz Oberlausitz
  • Standortübungsplatz Zeithain
  • Standortübungsplätze Gelobtland und Dreibrüderhöhe (Marienberg)
  • Standortübungsplatz Schneeberg
  • Standortschießanlage Schneeberg
  • Standortübungsplätze Altenhain und Dittersbach (Frankenberg)
  • Standortübungsplatz Delitzsch
  • Standortübungsplatz Bad Düben
  • Munitionshauptdepot Mockrehna.

Begründung zu 17 Öffentliche Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Sicherheit und Ordnung sowie Verteidigung

Öffentliche Verwaltung, Gerichtsbarkeit

zu Grundsatz 17.1

Eine ausgewogene räumliche Verteilung der Behörden und Gerichte und anderen Organe der Rechtspflege sowie der sonstigen öffentlichen Einrichtungen trägt dem Erfordernis der Bürgernähe und damit dem überfachlichen Ziel gleichwertiger und ausgewogener Lebensverhältnisse im gesamten Land Rechnung. Dazu gehört auch ein angemessener Anteil an Bundesbehörden im Freistaat Sachsen. Durch den Einsatz neuer Medien soll die Verwaltungsarbeit erleichtert und den Bürgerinnen und Bürgern unnötige Wege erspart werden.

zu Grundsatz 17.2

Die Konzentration leistungsfähiger überörtlicher Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung vorrangig in Zentralen Orten soll gleichmäßige Entwicklungsvoraussetzungen in allen Landesteilen unterstützen. Die Neuerrichtung von Behörden und Gerichten wird künftig eine Ausnahme bilden. Um so mehr gilt es darauf zu achten, dass mit der Errichtung ein möglichst hoher strukturpolitischer Effekt erzielt wird. Dieser Effekt ist regelmäßig größer außerhalb der Verdichtungsräume. Daher kommt den Zentralen Orten im ländlichen Raum ein Vorrang zu.

zu Ziel 17.3

Die Zentralen Orte sind Mittelpunkte ihres wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verflechtungsbereichs. Dabei bündeln Oberzentren und Mittelzentren besonders die Versorgung mit Dienstleistungen aller Art. Hierzu gehören auch die Dienstleistungen der staatlichen Verwaltung. Sofern im Ausnahmefall Veränderungen der Standorte für Behörden und Gerichte der unteren Stufe erfolgen, sollen diese Einrichtungen vor allem in höherrangigen Zentralen Orten vorgesehen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass ein möglichst großer Teil der Bevölkerung in der Nähe des Sitzes der Behörden und Gerichte ansässig ist und nur kurze Wege zu ihnen zurücklegen muss. Durch die Bündelung der unteren Behörden an einem Standort werden einerseits dem Bürger unnötige Wege erspart, andererseits wird die Zusammenarbeit der Behörden gleicher Stufe untereinander erleichtert. Erhebliche Bedeutung kommt der Erreichbarkeit der Behörden und Gerichte zu. Dies bedeutet, dass auch für nichtmobile Bevölkerungsgruppen diese Einrichtungen mit zumutbarem Zeitaufwand mit ÖPNV erreichbar sind. Dies ist in erster Linie in den Oberzentren und Mittelzentren der Fall. Bei zentralen Fachbehörden, ist für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden eine räumliche Nähe meistens nicht erforderlich. Sie sind deshalb nicht zwingend an Oberzentren oder Mittelzentren gebunden, sollten aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

zu Ziel 17.4

Grundlage für die Festlegung der Dienstbezirke sollte die Einräumigkeit der Verwaltung und Gerichtsbarkeit auf den verschiedenen Ebenen sein. Soweit auf der unteren und mittleren Ebene aus besonderen Gründen eine Deckungsgleichheit nicht möglich ist, können die Gebiete mehrerer Landkreise und gegebenenfalls einer oder mehrerer Kreisfreier Städte jeweils als Ganzes zu einem kreisübergreifenden Dienstbezirk zusammengefasst werden. Dabei gilt es, die sozioökonomischen Verflechtungen zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch, dass die Grenzen der Planungsregionen, von Landkreisen und bestehenden Kooperationsräumen der interkommunalen Zusammenarbeit möglichst nicht durchschnitten werden, um die Zusammenarbeit und regionale Identifikation nicht zu erschweren.

Sicherheit und Ordnung

zu Ziel 17.5

Die Zielsetzung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse umfasst auch den Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Objektiv sicher zu sein und subjektiv sich sicher zu fühlen, wirkt erheblich auf die Lebensqualität der Menschen und als Standortfaktor der Region. Eine bürgernahe und effektive Arbeitsweise des Polizeivollzugsdienstes erfordert ein flächendeckendes Netz (dezentrale Polizeipräsenz) der Organisationseinheiten der Vollzugspolizei, die die polizeiliche Grundversorgung und darüber hinaus eine effektive Zusammenarbeit mit den Polizei- und Justizbehörden sicherstellen. Die Bemühungen um Dezentralisierung der Vollzugspolizei finden ihre Begrenzung in den Erfordernissen zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und effizienten Arbeitsweise. Insofern müssen auch Polizeiposten und Polizeireviere Mindestgrößen erreichen, die neben weiteren Faktoren maßgeblich von den sicherheitsgeographischen Verhältnissen, von der Bevölkerungsentwicklung und von regionalen Besonderheiten (zum Beispiel Grenzlage, Großstadt) abhängen. Darin eingeschlossen sind die Erfordernisse einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

zu Ziel 17.6

Der Erhaltung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie dem Schutz von Tieren und Sachwerten kommt eine überragende Bedeutung zu. Ebenso ist Umweltgefahren sowie Großschadensereignissen zu begegnen. Hierzu ist ein leistungsfähiges Netz von Leitstellen und Rettungswachen sowie Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sicherzustellen, das auch dem Stand von Medizin und Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit entspricht. Leitstellen nehmen Notrufe und Hilfeersuchen der Bürgerinnen und Bürger entgegen und leiten Einsatzaufträge an die nächstgelegene einsatzbereite Rettungswache und/oder Feuerwehr sowie Katastrophenschutzeinheit weiter. Die für diese Aufgaben eingerichteten Leitstellen lenken, koordinieren und überwachen sämtliche Einsätze. Die Standorte von Katastrophenschutzeinheiten, Feuerwehren und Rettungswachen sind zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft in allen Landesteilen auf die siedlungsstrukturellen und topographischen Gegebenheiten und eine gute Verkehrserschließung sowie die Erreichbarkeit von leistungsfähigen, das heißt auf diese Anforderungen vorbereitete, Krankenhäuser unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere bei Großschadensereignissen abzustimmen. Besonders im ländlichen Raum sind Freiwillige Feuerwehren darüber hinaus ein wichtiger Träger örtlicher Jugendarbeit.

zu Grundsatz 17.7

Hierzu zählt unter anderem die weitgehende Sicherstellung der Energie- und Telekommunikationsversorgung zum Beispiel für Krankenhäuser. Des Weiteren sollten Überquerungsmöglichkeiten von Schienen- und Straßentrassen wechselweise durch Brücken und Unterführungen berücksichtigt werden.

Verteidigung

zu Ziel 17.8

Die Erhaltung und gegebenenfalls Bereitstellung einer ausreichenden Zahl unterschiedlicher militärischer Anlagen ist weiterhin erforderlich. Aus heutiger Sicht dürfte dabei die Neuerrichtung größerer militärischer Anlagen wie Übungsplätze, Depots, Flugplätze, Kasernen und ähnliche die Ausnahme sein. Für die Standortsicherung bestehender und die eventuelle Neuerrichtung von Anlagen bilden die strukturellen Auswirkungen, die Bevölkerungsdichte, die Wertigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds sowie die Orientierung an den raumstrukturellen Gegebenheiten und Erfordernissen den Entscheidungsrahmen. Wegen der teilweise erheblichen Flächenintensität militärischer Anlagen sollen nach Möglichkeit bei Neuanlage von militärischen Anlagen keine hochwertigen Böden in Anspruch genommen werden. In Betracht kommen in erster Linie bereits brachgefallene oder aus der Bewirtschaftung ausscheidende Grenzertragsböden, soweit ihnen aus Gründen des Naturschutzes oder der Ökologie keine besondere Bedeutung zukommt.

zu Ziel 17.9

Die Stationierung von Streitkräften und die Aufgaben der jeweiligen Standorte ist für Teilräume Sachsens ein wichtiger Standortfaktor (siehe Kapitel 2.4 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion). Reduzierungsmaßnahmen und der Abzug von Streitkräften haben vielfach Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und das wirtschafts- und sozialpolitische Gefüge in den betroffenen Gebieten. Sofern keine militärischen Notwendigkeiten dem entgegenstehen, ist diesen Aspekten bei eventuellen Fördermaßnahmen besonders Rechnung zu tragen.

zu Grundsatz 17.10

Unter dem Begriff „Übungsplätze“ sind sowohl die einzelnen Standortübungsplätze als auch der Truppenübungsplatz Oberlausitz zu verstehen. Die Übungsplätze sind allein schon wegen ihrer Flächenausdehnung für den Naturhaushalt von Bedeutung. Soweit im Rahmen der militärischen Zweckbestimmung möglich, werden Übungsplätze bereits für die Umsetzung spezifischer Ziele des Naturschutzes genutzt. Als Grundlage für landschaftspflegerische Maßnahmen an Übungsplätzen werden von der Bundeswehr Pläne erstellt, die etwa einem Grünordnungsplan entsprechen. Dabei ist auch der Ausgleich unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen Gegenstand.

zu Ziel 17.11

Mit der Ausweisung von Vorranggebieten für Verteidigung in den Regionalplänen ist den räumlichen Erfordernissen der militärischen Verteidigung Rechnung zu tragen. Bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Verteidigung sind auch die bereits raumordnerisch als Vorranggebiete in den Regionalplänen einschließlich der Braunkohlenpläne gesicherten Ersatz- und Verbindungsflächen einzubeziehen. Dies betrifft insbesondere die Ausweisung für den Truppenübungsplatz Oberlausitz.

Anhang

A 1
Grundlagen zur Fortschreibung des LEP 2003
A 1.1
Rechtliche Grundlagen, Aufstellungsverfahren, Rechtswirkung

Mit der Vorlage des Landesentwicklungsplans Sachsen 2003 (LEP 2003) entspricht die Staatsregierung dem Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundesrechts. In Wahrnehmung seiner Rahmenkompetenz nach Artikel 75 Nr. 4 Grundgesetz ( GG ) hat der Bundesgesetzgeber im Raumordnungsgesetz ( ROG) die Länder verpflichtet, für ihr Gebiet zusammenfassende und übergeordnete Pläne (Raumordnungspläne) aufzustellen. Für die Landesplanung als Aufgabe des Staates ist das im Freistaat Sachsen der Landesentwicklungsplan. Die Regionalplanung als Teil der Landesplanung ist den Regionalen Planungsverbänden übertragen. Sie sind zuständig für die Aufstellung der Regionalpläne und die als Teilregionalpläne aufzustellenden Braunkohlenpläne. Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2001 mit dem Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaats Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) ein neues Landesplanungsgesetz beschlossen, das am 29. Dezember 2001 in Kraft getreten ist (SächsGVBl. 2001, S. 716). Die Novellierung des SächsLPlG war durch die 1998 in Kraft getretene Neufassung des ROG notwendig geworden (Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. Teil I S. 2081).
Im LEP als übergeordnetem Gesamtplan sind die gesetzlich im ROG festgelegten bundesweit geltenden Grundsätze der Raumordnung nach Maßgabe der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung durch Ziele und Grundsätze zu konkretisieren. Die Bindungswirkung der im LEP enthaltenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung ist in § 4 ROG in Verbindung mit §§ 3, 5 und 7 ROG geregelt. Die Verantwortung für die Einhaltung und Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Plans liegt entscheidend bei den Trägern und Akteuren räumlicher Strukturentscheidungen. Diese Verpflichtung ist in §§ 4 und 13 ROG sowie in §§ 1 und 19 SächsLPlG verankert. Die Gemeinden sind als Träger der Bauleitplanung darüber hinaus nach § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung gebunden. In vielen Fachgesetzen und Förderrichtlinien ist die Beachtung der Ziele über Raumordnungsklauseln ausdrücklich verankert. Aus den Zielen und Grundsätzen des LEP leiten sich keine subjektiven Rechte auf öffentliche finanzielle Förderung ab. Dies stellt auch § 2 Abs. 4 des SächsLPlG klar.
Der LEP 2003 weist den Trägern der Regionalplanung im Rahmen des § 4 SächsLPlG eine räumliche und sachliche Kompetenz für bestimmte Regelungserfordernisse in den Regionallänen zu. Die Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln. Gemäß § 24 Abs. 3 SächsLPlG sind die Regionalpläne binnen drei Jahren nach In-Kraft-Treten des LEP 2003 an den LEP 2003 anzupassen und fortzuschreiben. Grundsätzlich sind Festlegungen von regionaler Bedeutung Regelungsinhalt der Regionalpläne. Sie wurden deshalb in den LEP 2003 nur in begründeten Einzelfällen aufgenommen, sofern dies aus landesentwicklungspolitischen Gesichtspunkten im Gesamtinteresse des Landes geboten erschien.
Der Landesentwicklungsplan 2003 wurde gegenüber den Festlegungen des LEP 1994 gestrafft. Dabei wurde berücksichtigt, dass gegenüber dem Stand der Landesplanung im Jahr 1994 verbindliche Regionalpläne sowie der Fachliche Entwicklungsplan Verkehr vorliegen und somit der Detaillierungsgrad des LEP 1994 nicht mehr erforderlich ist. Ebenso sind durch neu hinzugekommene bundes- und landesrechtliche Vorschriften bestimmte fachliche Festlegungen entbehrlich. Im LEP 2003 wird deshalb auf Festlegungen verzichtet, die abschließend und ausreichend an anderer Stelle geregelt sind, zum Beispiel in Gesetzen und Fachplänen. Voraussetzung für die Aufnahme einer Festlegung in den Plan sind das erkennbare überörtliche Regelungserfordernis, die Raumbedeutsamkeit und der erkennbare Adressatenkreis einer Festlegung.
Kerninhalte des Plans sind die raumordnerischen Inhalte gemäß § 3 SächsLPlG in Verbindung mit den Regelungsinhalten des ROG (insbesondere §§ 1, 2, 7 und 8 ROG) sowie Handlungsaufträge an die Regionalplanung, vereinzelt auch direkt an die Bauleitplanung.
Neben den Handlungsaufträgen an die formelle Regionalplanung zur Fortschreibung der Regionalpläne werden im LEP 2003 Optionen für die „Regionalentwicklung von unten“ zur Stärkung der Teilräume eröffnet. Dies kann durch den Einsatz informeller konsensfördernder und umsetzungsorientierter Instrumente zur Bewältigung von räumlichen Konfliktlagen geschehen.
Der LEP übernimmt gemäß § 3 Abs. 1 SächsLPlG zugleich auch die Funktion des Landschaftsprogramms nach § 5 Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – SächsNatSchG. Die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung sind gem. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs.1 SächsNatSchG als Fachbeitrag zusammenhängend darzustellen. Die Inhalte der Landschaftsplanung wurden gemäß § 5 Abs. 2 SächsNatSchG nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den LEP aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Sie sind somit zwingender Bestandteil des förmlichen Beteiligungsverfahrens, da sie Normcharakter erlangen sollen. Diejenigen Inhalte der Landschaftsplanung, die keine Bindungswirkung nach dem ROG entfalten – das heißt insbesondere rein fachplanerische Inhalte als Grundlage für die Arbeit der Naturschutzverwaltungen sind wegen des vorgenannten Zusammenhangs dem LEP als Anlage beigefügt. Die Bindungswirkung richtet sich nach dem SächsNatSchG.
Die EU-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 „Fauna-Flora-Habitat Richtlinie“ oder abgekürzt „FFH-Richtlinie“) und die EU-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979, so genannte Vogelschutz-Richtlinie) verpflichten die Mitgliedsstaaten, dass alle Pläne und Projekte, die ein Gebiet erheblich beeinträchtigen können, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen sind. Die Konfliktfreiheit der landesplanerischen Festlegungen mit den Erhaltungszielen der FFH- und Vogelschutzgebiete („Natura-2000-Gebiete“) ist nachzuweisen. Dies gilt auch für die Festlegungen des Landesentwicklungsplans. Dabei sind einer Verträglichkeitsprüfung nur solche Planinhalte zu unterziehen, bei denen auf Grund des Konkretisierungsgrades der Festlegung zumindest die abstrakte Möglichkeit besteht, dass sie die Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen können. Die Vorprüfung der FFH-Verträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass durch die Festlegung des LEP 2003 die FFH-Erhaltungsziele nicht erheblich beeinträchtigt werden, da

  • keine Ausweisung von Vorranggebieten (VRG), Vorbehaltsgebieten (VBG) und Eignungsgebieten erfolgt und
  • die textlichen Ziele auf Grund der Maßstabsebene so ausgelegt sind, dass eine verträgliche Ausgestaltung auf der nächsten Planungsebene möglich ist.

Für den LEP wurde keine Umweltprüfung nach der Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG L 197/30) durchgeführt. Nach Artikel 13 Abs. 3 dieser Richtlinie fallen nur solche Pläne und Programme unter die Prüfungspflicht, deren Verfahren nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden (vergleiche auch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien – EAG Bau – Stand 17. Oktober 2003 – BR – Drucksache 756/03). Hingegen wird für die fortzuschreibenden Regionalpläne, deren Verfahren nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, eine Umweltprüfung durchzuführen sein.

A 1.2
Rahmenbedingungen und Fortschreibungserfordernisse

Im Vergleich zu 1994 haben sich die raum- und bevölkerungsstrukturellen Bedingungen für die Entwicklung des Landes wesentlich verändert und die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiter verbessert. Ein bedeutender Landschaftswandel hat sich durch die Sanierung großflächiger Bergbaufolgelandschaften vollzogen. In den Landesentwicklungsberichten sowie in den Berichten der Fachplanungen und Materialen der Regionalen Planungsverbände werden die raumbezogenen Entwicklungen regelmäßig dokumentiert. Aktuell liegt der Landesentwicklungsbericht 2002 vor (siehe auch www.smi.sachsen.de). Er enthält, bezogen auf den Zeitraum 1997 bis 2001, nicht nur die Ergebnisse und Entwicklungen im Bereich der Raumordnung, Landesentwicklung und Regionalplanung, sondern auch wesentliche Ergebnisse der raumbedeutsamen Fachplanungen.
Bei der Fortschreibung des LEP sind die veränderten allgemeinen Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, die Auswirkungen auf den Regelungsbedarf und -inhalt durch raumordnerische Festlegungen haben können, zu berücksichtigen. Dabei ist ein Schwerpunkt bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans die weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Sachsen und seiner Teilräume im europäischen Binnenmarkt.
Der Freistaat Sachsen liegt im Dreiländereck Bundesrepublik Deutschland – Republik Polen – Tschechische Republik. Diese geographische Lage eröffnet für die Entwicklung Sachsens und seiner Regionen neue Perspektiven. Vor diesem Hintergrund soll der Landesentwicklungsplan die raumbezogenen Perspektiven Sachsens in einem zusammenwachsenden Europa und die räumlichen Erfordernisse, wie zur Entwicklung der grenzüberschreitenden Verkehrsinfrastruktur, aufzeigen. Der Wirtschafts-, Kultur- und Lebensraum Sachsen kann seine Entwicklungschancen auf dem Weg zu einer der führenden Regionen in der Mitte Europas nur nutzen, wenn hierbei alle Teilräume des Landes ihren Beitrag leisten. Dabei gilt es, im Sinne einer Regionalentwicklung von unten die regionale Ebene in ihrer politischen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit zu stärken und interkommunale Kooperationen bei der Bewältigung vielfältiger Probleme zu befördern. Kommunen tragen grundsätzlich selbst die Verantwortung für ihre Entwicklung. Sie bei der Lösung teilräumiger Probleme zu unterstützen, ist ein wichtiges Ziel der Landesentwicklungspolitik. Die Fortschreibung des Plans trägt deshalb der Trendwende zu einer verstärkten interkommunalen Zusammenarbeit und der Weiterentwicklung freiwilliger regionaler Kooperationen verstärkt Rechnung.
Ein weiterer Schwerpunkt bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans ist die durchgängige Verankerung der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung. Dabei soll die angestrebte Gesamtentwicklung des Landes dauerhaft die ökonomische Leistungsfähigkeit und die soziale Sicherheit gewährleisten und die natürlichen Lebensgrundlagen sichern. Da der Naturhaushalt bereits an vielen Stellen gestört ist, müssen die Anforderungen nachhaltigen Wirtschaftens weiterhin und noch in stärkerem Maße als bisher Grundlage planerischen Handelns sein. Dem Gesichtspunkt der vorausschauenden Gefahrenabwehr, insbesondere zum vorbeugenden Hochwasserschutz, wird in stärkerem Maße als bisher Rechnung getragen. Unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten hat das Regelungserfordernis zur Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin an Bedeutung gewonnen. Entwicklungen von Flächennutzungen, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme von Flächen für Wohnen, Gewerbe, großflächigen Einzelhandel und Verkehr, haben zu Verdichtungs- und Entwicklungsprozessen geführt, die Auswirkungen auf die Fortschreibungserfordernisse des LEP 1994 haben.
Bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans wurde den Ergebnissen der Kreis- und Gemeindegebietsreform Rechnung getragen. Die Ergebnisse der Gemeindegebietsreform in Verbindung mit den Siedlungsentwicklungen bedingen auch im Umland der Städte eine Änderung der Abgrenzung der Raumkategorien (im LEP 1994 als Gebietskategorien bezeichnet).
Die Bevölkerungsentwicklung ist eine unverzichtbare Planungsgrundlage für die Ermittlung des Bedarfs an bevölkerungsbezogener Infrastruktur und zur Bestimmung der sozioökonomischen Funktion von Gemeinden. Auch Wohnungs- und Arbeitsmarkt werden wesentlich von der künftigen Entwicklung und der räumlichen Verteilung nach Zahl, Geschlecht und altersmäßiger Zusammensetzung der Bevölkerung bestimmt. Der in Sachsen anhaltend stattfindende demographische Wandel mit signifikantem Bevölkerungsrückgang, altersstrukturellen Verschiebungen und Änderungen der räumlichen Bevölkerungsverteilung wurde bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans raumplanerisch berücksichtigt. Die demographische Entwicklung ist als Chance für die Qualitätssteigerung und Optimierung der Netzgestaltung von Infrastrukturen sowie für die Herstellung eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes zu nutzen. Die Anforderungen auf Grund des sich vollziehenden Wertewandels und der Entwicklung von Mobilität und Erreichbarkeit sind weiterhin zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Fortschreibungserfordernisse ist die demographische Entwicklung ein wesentlicher Aspekt bei der Überprüfung der Einstufungen von Gemeinden als Zentrale Orte unter Berücksichtigung ihrer Lage im Raum und der erforderlichen Netzdichte. Gegenüber dem Vorlagezeitpunkt des LEP 1994 haben sich hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung bezogen auf die im LEP 1994 ausgewiesenen Gebietskategorien folgende Veränderungen ergeben:

Veränderungen
Gebietskategorie LEP 1994 Bevölkerung 31.12.1994 absolut Bevölkerung 31.12.1999 absolut Bevölkerung 31.12.2002 absolut Bevölkerungsentwicklung 1994–2002 in Prozent Bevölkerungsentwicklung 1999–2002 in Prozent
Gebietskategorie
LEP 1994
Bevölkerung
31.12.1994
absolut
Bevölkerung
31.12.1999
absolut
Bevölkerung
31.12.2002
absolut
Bevölkerungs-
entwicklung
1994–2002
in Prozent
Bevölkerungs-
entwicklung
1999–2002
in Prozent
Verdichtungsraum (VR) 2 422 499 2 325 114 2 287 892 -5,56 -1,60
Randzone des VR 383 467 402 228 397 850 +3,75 -1,09
Gebiet mit Verdichtungsansätzen im Ländlichen Raum 653 861 616 904 590 583 -9,68 -4,27
Ländlicher Raum (LR) 1 124 518 1 115 440 1 072 734 -4,60 -3,83
Sachsen insgesamt 4 584 345 4 459 686 4 349 059 -5,13 -2,48
Tabelle 2:
Bevölkerungsentwicklung nach Gebietskategorien seit 1994
(Quelle: eigene Berechnungen auf der Grundlage von Daten des Statistischen Landesamts des Freistaats Sachsen)

Es ist ersichtlich, dass Sachsen im Zeitraum 1994 bis 2002 mehr als fünf Prozent (235 286 Personen) seiner Bevölkerung verloren hat. Das seit Jahrzehnten bestehende Geburtendefizit wurde 2001 erstmals seit 1991 wieder vom Wanderungsverlust übertroffen. Verändert hat sich im zurückliegenden Zeitraum darüber hinaus die Bevölkerungsverteilung in den Gebietskategorien. Während die Gebiete mit Verdichtungsansätzen im ländlichen Raum fast zehn Prozent ihrer Bevölkerung verloren, profitierten die Randzonen der Verdichtungsräume mit einem Gewinn von fast vier Prozent.
In der altersstrukturellen Zusammensetzung der Bevölkerung sind im Vergleich zum Jahr 1994 folgende Veränderungen festzustellen:

Altersstruktur
Altersstruktur absolut in Prozent absolut in Prozent
Altersstruktur 1994
absolut
1994
in Prozent
2002
absolut
2002
in Prozent
unter 6 Jahre   204 630  4,46   184 979  4,25
 6 bis unter 15 Jahre   536 109 11,69   309 091  7,11
15 bis unter 18 Jahre   180 342   3,93   172 021  3,96
18 bis unter 25 Jahre   353 026   7,70   400 092  9,20
25 bis unter 30 Jahre   316 116   6,90   232 489  5,35
30 bis unter 50 Jahre 1 286 512 28,06 1 290 218 29,67
50 bis unter 65 Jahre   947 331 20,66   893 908 20,55
65 und älter   760 279 16,58   866 261 19,92
Tabelle 3:
Entwicklung der Altersstruktur im Freistaat Sachsen seit 1994
(Quelle: eigene Berechnungen auf der Grundlage von Daten des Statistischen Landesamts des Freistaats Sachsen)

Besonders gravierend ist die zunehmende Überalterung der Bevölkerung. So sank der Anteil der unter 15-Jährigen zwischen 1995 und 2002 von 16,1 Prozent auf 11,4 Prozent, während gleichzeitig der Anteil der über 65-Jährigen von 16,6 Prozent auf 19,9 Prozent angestiegen ist. Diese Verschiebung in der Alterspyramide hat, regional differenziert, erhebliche Auswirkungen auf die Auslastung und Bereitstellung von Infrastruktur und ist in den Planungen aller Fachbereiche entsprechend zu gewichten. Dies hat Auswirkungen auf das System der Zentralen Orte und seine Steuerungswirksamkeit.
Die Verwirklichung des Landesentwicklungsplans unterliegt der Finanzierbarkeit. Dabei sind gleichermaßen Veränderungen in den Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Staat und Kommunen wie die Auswirkungen der weiteren Entwicklung des Finanzrahmens von Staat und Kommunen unter Beachtung der ab dem Jahre 2005 rückläufigen Zuweisungen aus dem Solidarpakt II zu sehen.

Anhang 3 

Fachplanerische Inhalte des Landschaftsprogramms

Gemäß § 3 Abs. 1 SächsLPlG und § 5 Abs. 4 SächsNatSchG ist der Landesentwicklungsplan auch gleichzeitig Landschaftsprogramm im Sinne von § 15 BNatSchG. Zuständig für die Erarbeitung der fachlichen Inhalte des Landschaftsprogramms ist gemäß § 7 Abs. 1 SächsNatSchG die oberste Naturschutzbehörde (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft).

Die Inhalte der Naturschutzfachplanung auf Landesebene, die in formaler Hinsicht zur Festsetzung als Erfordernisse der Raumordnung geeignet sind, werden nach Abstimmung mit anderen Raumnutzungsansprüchen im Zuge der Abwägung als Ziele und Grundsätze der Raumordnung in den nach Raumordnungsrecht verbindlichen Teil des Landesentwicklungsplanes aufgenommen.

Darüber hinaus gehende, rein fachplanerische Inhalte finden Aufnahme in den Anhang 3.

Die Bindungswirkung der in Anhang 3 enthaltenen Ziele ergibt sich nicht aus dem Raumordnungs-, sondern ausschließlich aus dem Naturschutzrecht. Die Inhalte des Anhangs 3 sind nach § 5 Abs. 3 SächsNatSchG von öffentlichen Stellen bei allen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Inhaltsverzeichnis

1.
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele
1.1
Pflanzen, Tiere und ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume
1.2
Wasser
1.2.1
Oberflächengewässer und ihre Einzugsbereiche
1.2.2
Grundwasserabhängige Ökosysteme und Biotope
1.3
Boden
1.4
Klima/Luft
1.5
Landschaftsbild/Erholungsvorsorge
1.5.1
Landschaftsbild
1.5.2
Erholungsvorsorge
2.
Umsetzung durch Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege
2.1
Pläne und Programme
2.1.1
Landschaftsplanung
2.1.2
Biotopverbund
2.1.3
Maßnahmen und Programme des Artenschutzes
2.2
Vorhabensbezogene Prüfinstrumente
2.2.1
Eingriffsregelung
2.2.2
Verträglichkeitsprüfung
2.2.3
Umweltverträglichkeitsprüfung
2.3
Flächennaturschutz
2.3.1
Das aktuelle Schutzgebietssystem
2.3.2
Aufbau eines repräsentativen, wirksamen Schutzgebietssystems
2.4
Landschaftspflege und Vertragsnaturschutz
2.5
Leitbilder für Naturräume

Kartenverzeichnis

A 3.1
Gemeldete Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“ und ausgewählte Schutzgebietskategorien im Freistaat Sachsen
A 3.2
Böden mit besonderer Prägung durch den Wasserhaushalt
A 3.3
Intensiv anthropogen überprägte Böden
A 3.4
Bioklimatisch und lufthygienisch wirksame Räume
1.
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele
1.2
Pflanzen, Tiere und ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume

Aktuelle Situation

Die Sicherung der Lebensbedingungen und Lebensgrundlagen der heimischen Pflanzen- und Tierwelt, ihrer Lebensgemeinschaften (Biozönosen) und Lebensräume (Biotope) ist eine zentrale Aufgabe des Naturschutzes.
Verändert der Mensch seine Umwelt, verändert er auch die Lebensumstände der wildlebenden Pflanzen und Tiere. Die intensive Inanspruchnahme von Natur und Landschaft, vor allem in den letzten vier bis fünf Jahrzehnten, hat zu dramatischen Veränderungen im Bestand heimischer Tier- und Pflanzenarten geführt.
Ein Hilfsmittel, um diese Veränderungen zu dokumentieren, sind die regelmäßig veröffentlichten Roten Listen. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen stellt in seinem 2002 erschienen Sondergutachten „Für eine Stärkung und Neuorientierung des Naturschutzes“ fest, dass etwa zwei Drittel (69 Prozent) der in Deutschland vorkommenden Biotoptypen als gefährdet eingestuft werden. Etwa 15 Prozent der Biotoptypen sind von völliger Vernichtung bedroht.
In Sachsen gelten etwa 60 Prozent der vorkommenden Biotoptypen als gefährdet. Eine Übersicht zur Einstufung dieser gefährdeten Biotoptypen zeigt die nachfolgende Tabelle.

Übersicht
Gefährdungsgrad Tiefland (Anzahl/Prozent) Hügelland (Anzahl/Prozent) Bergland (Anzahl/Prozent) Sachsen (Anzahl/Prozent)
Gefährdungsgrad Tiefland Hügelland Bergland Sachsen
An-
zahl
Pro-
zent
An-
zahl
Pro-
zent
An-
zahl
Pro-
zent
An-
zahl
Pro-
zent
0: Vernichtet   1   0,9   2 1,7   – 0,0   – 0,0
1:  von vollständiger Vernichtung bedroht  14   13,1  25 21,0  20 16,8  21 16,4
2:  stark gefährdet  46   43,0  48 40,3  43 36,1  56 43,8
3: gefährdet  45   42,1  44 37,0  56 47,1  51 39,8
p: potenziell gefährdet   1   0,9   – 0,0   – 0,0   – 0,0
Gesamt: 107 100 119 100 119 100 128 100
Verändert nach: Landesamt für Umwelt und Geologie (1999): Rote Liste Biotoptypen, Tabelle 1, S. 12
Tabelle 1:
Gefährdete Biotoptypen in Sachsen und in den Naturregionen

Rund 49 Prozent der Farn- und Samenpflanzen in Sachsen gelten als gefährdet. Dies sind deutlich mehr als im Bundesdurchschnitt. Beispiele ausgewählter Tierarten in Sachsen unterstreichen diese von vielen Menschen kaum wahrgenommenen Veränderungen. So gelten rund 21 Prozent des Artenbestandes von Rundmäulern und Fischen als ausgestorben und 44 Prozent als gefährdet. Bei den Amphibien und Reptilien geht man davon aus, dass 11,5 Prozent des Artbestandes ausgestorben sind, 61,5 Prozent sind gefährdet. Sieben Prozent der Brutvögel und 13 Prozent der Säugetiere Sachsens gelten ebenfalls als ausgestorben. Als gefährdet werden 43,5 Prozent des sächsischen Brutvogelbestandes und rund 41 Prozent des Säugetierbestandes eingestuft. Darüber darf auch die bemerkenswerte Tendenz einzelner Tierarten zur Wiederausbreitung, zum Beispiel des Fischotters oder des Bibers nicht hinwegtäuschen.
Die Ursachen, die zu solch dramatischen Veränderungen führen, sind im Einzelnen naturgemäß vielfältig und doch muss man festhalten, dass für den anhaltenden Bestandsverlust bei den meisten Arten und Lebensräumen vorwiegend anthropogene Einflüsse bedeutsam sind.
Diese Einflüsse sind seit Jahrzehnten bekannt. Es handelt sich um direkte Zerstörungen, mechanische und stoffliche Beeinträchtigungen sowie die fortschreitende Verinselung und Zerschneidung der Lebensräume.
Auf die Tatsache, dass Sachsen trotz unbestreitbarer Probleme auch über für den Naturschutz bedeutsame Räume und Einzelflächen verfügt, verweisen unter anderem die beiden sächsischen Großschutzgebiete, der Nationalpark „Sächsische Schweiz“ und das Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ sowie die größeren und die kleinen Naturschutzgebiete. Besonders bedeutsam sind in diesem Rahmen auch die vom Freistaat Sachsen für das kohärente Netz NATURA gemeldeten Gebiete. Neben den bereits bestehenden zehn Vogelschutzgebieten (SPA) hat der Freistaat Sachsen 270 FFH-Gebiete (pSCI) zur Meldung an die EU vorgeschlagen. Die bestehenden Naturschutzgebiete liegen zu 96 Prozent in gemeldeten FFH-Gebieten. Die Forderung nach einer regionalen Ausgewogenheit der Verteilung der Lebensraumtypen und die Kohärenzforderung führen dazu, dass die NATURA 2000-Gebiete einen deutlich größeren Gebietsumgriff haben als die Naturschutzgebiete. Ihr Flächenanteil in den verschiedenen Naturräumen variiert dabei in Abhängigkeit von den jeweiligen standörtlichen Bedingungen deutlich.
Für Sachsen wird bis voraussichtlich 2004 mit einer abschließenden Festlegung dieser Gebiete durch die EU gerechnet. Eine besondere Verantwortung hat Sachsen dabei für die Arten der FFH-Richtlinie, von denen deutschlandweite Verbreitungsschwerpunkte beziehungsweise Anteile an solchen in Sachsen liegen. Dazu gehören unter anderem der Wolf, der Luchs, der Fischotter, der Biber, die Kleine Hufeisennase, die Rotbauchunke und das Scheidenblütgras.
Diese Gebiete umfassen allerdings nur einen Teil der schutzbedürftigen Lebensräume und Arten und können deshalb die beschriebenen Bestandsveränderungen allein nicht stoppen. Aus diesem Grund richtet sich der Auftrag des Naturschutzgesetzes an alle, im unbesiedelten, aber auch im besiedelten Bereich.
Die nachfolgend aufgeführten fachlichen Ziele und Handlungserfordernisse beschreiben den Handlungsbedarf, der mittelfristig in Sachsen gesehen wird. Dabei geht es nicht in erster Linie darum, strenge Schutzgebiete einzurichten. Diese haben zweifellos eine wichtige ergänzende Funktion. Die Nutzung von Natur und Landschaft soll jedoch insgesamt so rücksichtsvoll gestaltet werden, dass die sächsische Tier- und Pflanzenwelt neben den Menschen ausreichend Lebensräume und Austauschmöglichkeiten für überlebensfähige Populationen findet. Die Landschaftsplanung kann hier im Zusammenwirken mit der Landesplanung aber auch anderen planerischen, ordnungsrechtlichen und ökonomischen Instrumenten auf einen rücksichtsvollen Umgang mit den natürlichen Ressourcen Sachsens hinwirken. Aus landesweiter Sicht relevante räumliche Schwerpunkte sind in den jeweils angegebenen Kartendarstellungen zu erkennen.
Die Umsetzung dieser Ziele hängt wesentlich von den bereitstellbaren Instrumenten und Ressourcen ab.

Fachliche Ziele und Handlungserfordernisse

Allgemeiner Arten- und Biotopschutz

Karte:
In Karte 6 LEP sind die großflächigen unzerschnittenen störungsarmen Räume im Freistaat Sachsen ausgewiesen (Grundsatz).
1.1-1
Die heimische Tier- und Pflanzenwelt und ihre Lebensräume sind als Elemente der biologischen Vielfalt dauerhaft zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, seine biologischen Ressourcen und Werte im Freistaat Sachsen zu bewahren.
1.1-2
Insbesondere die Biotop- beziehungsweise Habitatbedingungen für gefährdete oder im Rückgang befindliche Pflanzen und Tiere sowie ihre Lebensgemeinschaften sollen durch eine lebensraum- und artspezifische Bewirtschaftung und Pflege sowie gegebenenfalls Ausstattung mit landschaftstypischen Elementen verbessert werden. Dies gilt auch für Arten, die wichtige Verbreitungsschwerpunkte in Siedlungsräumen aufweisen.
1.1-3
Ausgeräumte Landschaften sollen durch eine differenzierte Anreicherung mit landschaftstypischen Elementen aufgewertet werden.

Damit diese Ziele erreicht werden können, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Naturnahe Ökosysteme (zum Beispiel Wälder, Fließgewässer, Hochmoore) sollen mit der ihnen eigenen Diversität und Dynamik bewahrt werden.
  • Die Nutzung der Landschaft soll so erfolgen, dass bedeutende Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten nicht beeinträchtigt oder zerstört werden beziehungsweise dass für die von der Nutzung beeinträchtigten Tiere und Pflanzen ausreichend alternative Lebensräume zum Ausweichen in angrenzenden Bereichen bestehen. Dies gilt mit besonderer Dringlichkeit für vom Aussterben bedrohte beziehungsweise sehr seltene oder stark gefährdete Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume, in Sachsen von vollständiger Vernichtung bedrohte, extrem seltene oder stark gefährdete Biotoptypen sowie Arten der Anhänge II und IV und Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie.
  • In Fällen, in denen bestimmte Formen der Landnutzung, zum Beispiel der Land- und Forstwirtschaft, wichtige Voraussetzungen für das Vorkommen heute gefährdeter Arten und Lebensräume bilden, sollen diese Landnutzungen weiter unterstützt werden. Für ausgewählte Arten soll dies durch spezielle Maßnahmen und Programme des Artenschutzes erfolgen. Eigentümern und Nutzungsberechtigten soll vorrangig die Durchführung der Maßnahmen angeboten werden.
  • Die Lebensraumbedingungen sollen durch den Aufbau eines nach sachlichen und räumlichen Gesichtspunkten differenzierten Verbunds von Lebensräumen verbessert werden.
  • Größere unzerschnittene und vor allem störungsarme Räume (USR) sollen als Voraussetzung für den Erhalt störungsempfindlicher Arten oder von Arten mit großräumigen Habitatsansprüchen gesichert werden (vergleiche Karte 6 LEP).
  • Die Durchgängigkeit der großen sächsischen Fließgewässer und ihrer Nebenflüsse erster und weiterer Ordnung soll erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden. Die Wasserqualität, zum Beispiel für anspruchsvolle Arten der Salmoniden-Region, soll weiter verbessert und der Versauerung der Gewässer entgegengewirkt werden (vergleiche auch Kapitel 1.2.1 Landschaftsprogramm).
  • Die Entwicklung der Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume in Sachsen soll dauerhaft beobachtet werden (Monitoring), um nachteilige Veränderungen ihrer Lebensraumausstattung und ihrer Entwicklung rechtzeitig zu bemerken und bei Bedarf darauf reagieren zu können.
Landesweiter Biotopverbund
Karte:
Die Gebietskulisse für die Ausweisung eines ökologischen Verbundsystems ist in Karte 7 LEP dargestellt.
1.1-4
Zur nachhaltigen Sicherung der biologischen Vielfalt, zur Bewahrung und Verbesserung der ökologischen Bedingungen für die Flora und Fauna Sachsens in ihren regionaltypischen, naturräumlich und historisch bestimmten Lebensräumen sowie zur Sicherung überlebensfähiger Populationen im Freistaat Sachsen soll ein nach sachlichen und räumlichen Schwerpunkten gegliederter landesweiter Biotopverbund entwickelt werden.

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Auf der Grundlage eines landesweiten Biotopverbundkonzepts und der in Karte 7 LEP dargestellten, nach einheitlichen Kriterien auszugsweise ermittelten Raumkulisse sind regional differenziert Handlungsschwerpunkte für den Arten- und Biotopschutz sowie den Biotopverbund abzuleiten.
  • Die dargestellte landesweite Gebietskulisse des Biotopverbunds soll durch regionale und lokale Konzepte untersetzt und präzisiert werden.
  • Auf für Erhaltung beziehungsweise Entwicklung der Funktionalität des Biotopverbunds erforderlichen Flächen, die nicht bereits durch Ausweisung geeigneter Gebiete nach § 15 Abs. 1 SächsNatSchG rechtlich gesichert sind, soll eine naturschutzgerechte Nutzung durch freiwillige Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern und -nutzern gewährleistet werden.
  • Die Anstrengungen der Naturschutzbehörden zum Aufbau eines dauerhaft funktionsfähigen Biotopverbunds werden durch planungsrechtliche Festlegungen (zum Beispiel Raumordnung, Bauleitplanung) unterstützt.

Kohärentes Netz NATURA 2000

Karte:
Die Schutzgebiete nach sächsischem Naturschutzrecht und die gemeldeten Gebiete für das kohärente Netz NATURA 2000 im Freistaat Sachsen werden in Karte A 3.1 dargestellt.
1.1-5
Die zum Erhalt und zur Förderung der biologischen Vielfalt und des europäischen Naturerbes vom Freistaat Sachsen gemeldeten Gebiete des kohärenten Netzes NATURA 2000 sind durch geeignete Maßnahmen in ihrem Bestand zu sichern.

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Eine Verschlechterung der Gebiete ist zur Sicherung des „günstigen Erhaltungszustands“ von Lebensraumtypen beziehungsweise Habitaten und Populationen zu verhindern. Ein günstiger Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps setzt eine ausreichende Flächengröße, eine gute Strukturierung sowie das typische Arteninventar voraus und erfordert, dass kaum Beeinträchtigungen vorhanden sind. Dies soll bei allen raumbeanspruchenden Planungen und Vorhaben gemäß den naturschutzrechtlichen Vorgaben sichergestellt werden. Ein ganz besonderes Augenmerk ist auf Lebensräume und Arten zu legen, die deutschlandweit nur in Sachsen vorkommen oder dort ihren Verbreitungsschwerpunkt haben.
  • Die für die Gebiete erforderlichen Managementpläne sollen zügig erstellt werden, um die notwendigen und geeigneten Handlungsstrategien zu bestimmen und die erforderlichen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen zu präzisieren.
  • Für die bestätigten beziehungsweise festgelegten NATURA-2000-Gebiete sind Regelungen zur Sicherung des günstigen Erhaltungszustands vorzunehmen. Dazu können vorrangig Möglichkeiten freiwilliger Vereinbarungen mit den Flächennutzern, zum Beispiel über Vertragsnaturschutz, zur Anwendung kommen, um eine nutzungsintegrierte Sicherung zu ermöglichen. In Fällen, wo dies nicht möglich ist beziehungsweise andere Gründe dies erfordern, sind andere Maßnahmen der Sicherung, zum Beispiel die Ausweisung von Schutzgebieten, zu prüfen.
  • Der günstige Erhaltungszustand soll durch ein regelmäßiges Monitoring überprüft werden, um stattfindende Veränderungen feststellen und bei Bedarf reagieren zu können.

Repräsentatives, wirksames Schutzgebietssystem

1.1-6
Für Sachsen soll auf der Grundlage des bestehenden Schutzgebietssystems ein repräsentatives und wirksames System von Schutzgebieten unterschiedlicher Kategorien entwickelt werden. Es soll, unter Beachtung ihrer Schutzbedürftigkeit, alle charakteristischen Elemente der Biosphäre Sachsens (Naturräume, Arten, deren Lebensräume, biotische und abiotische Lebensgrundlagen) in ihren Wechselbeziehungen als repräsentative Ausschnitte in ausreichender Zahl, Flächengröße, räumlicher Verteilung und Qualität enthalten.

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Die Vollständigkeit und fachliche Bedeutung des bestehenden Schutzgebietssystems wird überprüft. Dies umfasst insbesondere auch die Überprüfung der bestehenden Schutzgebietsverordnungen hinsichtlich ihrer Aktualität und Vollziehbarkeit sowie die schrittweise Anpassung der aus DDR-Recht übergeleiteten Vorschriften an geltendes Recht.
  • Auf der Grundlage dieser Prüfung soll eine Differenzierung des Schutzgebietssystems zur Wahrnehmung unterschiedlicher Funktionen erfolgen. Einzubeziehen sind dabei auch die für die Sicherung des Biotopverbunds und des kohärenten Netzes NATURA 2000 relevanten Veränderungen.
1.1-7
Die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ – bestehend aus dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet – soll naturräumlich einheitlich, aber hinsichtlich des Schutzzwecks abgestuft entwickelt werden (vergleiche Ziel 4.1.6 LEP).
1.1-8
Der Nationalpark soll zu einem international anerkannten Schutzgebiet entsprechend der Management-Kategorie II nach den Richtlinien der International Union for the Conservation of Nature (IUCN) in enger Abstimmung mit dem Nationalpark „Böhmische Schweiz“ entwickelt werden.

Damit diese Ziele erreicht werden können, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Mit dem Nationalpark und dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ sollen auf sächsischer Seite die Voraussetzungen für eine mit den angrenzenden tschechischen Schutzgebieten Nationalpark „Böhmische Schweiz“ und dem Landschaftsschutzgebiet „Elbsandsteingebirge“ abgestimmte, grenzüberschreitende Pflege und Entwicklung der Sächsisch-Böhmischen-Schweiz geschaffen werden.
  • Die Schutzgebiete werden entsprechend der Management-Kategorie II (Nationalpark) und der Kategorie V (Landschaftsschutzgebiet) nach den internationalen Richtlinien der IUCN gepflegt und entwickelt. Das Landschaftsschutzgebiet soll außerdem Puffer-, Vernetzungs- und Ergänzungsfunktionen für den Nationalpark übernehmen.
  • Da der Nationalpark und Teile des Landschaftsschutzgebietes auch als Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes NATURA 2000 gemeldet sind, wird die Pflege- und Entwicklungsplanung in der Nationalparkregion mit der Managementplanung für diese Gebiete koordiniert.
  • Der Anteil der Prozessschutzflächen im Nationalpark soll mittelfristig auf mindestens 75 Prozent erhöht werden. Die übergeleiteten Vorschriften für das Landschaftsschutzgebiet (1956, 1978) werden an geltendes Recht angepasst, die Verordnung über den Nationalpark (1990) novelliert und beide Schutzgebietserklärungen zu einer Rechtsnorm über die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ zusammengefasst.
1.1-9
Das UNESCO-Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ soll entsprechend seiner zonalen Gliederung erhalten, entwickelt und seine wertvolle Kulturlandschaft weiter in einem international anerkannten Großschutzgebiet repräsentiert werden.

Damit dieses Ziel sowie Ziel 4.1.7 LEP erreicht werden können, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Die in der Verordnung zum Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ enthaltenen Aufgabenstellungen müssen schrittweise realisiert werden. Dazu trägt auch die Umsetzung der bereits erarbeiteten Rahmenkonzeption, die Erarbeitung und Umsetzung der Pflege- und Entwicklungspläne für die Pflegezone (Zone II) mit der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen sowie die Konzeptionen für die Zonen III (Entwicklungszone/Harmonische Kulturlandschaft) und IV (Entwicklungszone/Regenerierungsbereich) bei.
  • Vorschläge und Konzepte für eine natur- und sozialverträgliche touristische Nutzung und zur Verkehrslenkung sollen erarbeitet und umgesetzt werden. Die Konzepte sind in enger Kooperation mit den relevanten Akteuren in der Region zu erarbeiten.
  • Da Teile des Biosphärenreservates auch als Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes NATURA 2000 gemeldet sind, wird die Pflege- und Entwicklungsplanung mit der Managementplanung für diese Gebiete koordiniert.
1.1-10
In degradierten, stark beeinträchtigten und veränderten Landschaften und Landschaftsteilen, zum Beispiel Bergbaufolgelandschaften oder (ehemaligen) Truppenübungsplätzen, sollen großräumig neu entstandene Lebensräume gesichert und neue Lebensräume entwickelt werden.

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Schutzbedürftige Flächen im Bereich von Bergbaufolgelandschaften werden unter Schutz gestellt. Der Erhalt bereits unter Schutz gestellter Flächen, zum Beispiel im Bereich ehemaliger Truppen- oder Standortübungsplätze, soll dauerhaft gewährleistet werden.
  • In diesen Gebieten soll in Abhängigkeit von den fachlichen Zielstellungen Sukzession ermöglicht oder in Einzelfällen der Zustand durch lenkende Maßnahmen der Landschaftspflege erhalten werden.
  • In erheblichem Maße beeinträchtigte naturhaushaltliche Funktionen oder Werte werden wiederhergestellt (Ausweisen von Sanierungsgebieten).
1.2
Wasser
1.2.1
Oberflächengewässer und ihre Einzugsbereiche

Aktuelle Situation

Sachsens Fließgewässernetz umfasst eine Gesamtlänge von zirka 19 000 km. Hydrologisch sind die Flüsse in neun Hauptflussgebiete unterteilt, von denen die Einzugsgebiete der Elbe und Mulden allein 55 Prozent der Landesfläche ausmachen. In Sachsen gibt es eine Vielzahl stehender Gewässer > 1 ha sowie einige tausend kleine Teiche (

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist der Zustand eines Flusses mit seinen Ufer- und Auenbereichen in dem Maße als „naturnah“ zu bezeichnen, in dem er der naturraumtypischen Ausprägung entspricht. Die Bewertung des Gewässerzustands erfolgt unter Beachtung seiner ökologischen Funktionsfähigkeit unter Berücksichtigung der engen Wechselbeziehungen zwischen Fließgewässer und angrenzenden Auenbereichen. Ist der Zustand eines Gewässers insgesamt nur geringfügig oder nicht nachteilig vom Menschen geprägt, so dass das Gewässer seine gesamten ökologischen Funktionen zu erfüllen vermag, wird dieser Gewässerzustand als „(bedingt) naturnah“ beziehungsweise bezüglich seiner ökologischen Funktionsfähigkeit als „wenig beeinträchtigt“ eingestuft (Tabelle 2). Die Bewertung der Gewässer erfolgt unter Beachtung der in Tabelle 3 aufgelisteten Prinzipien, aus denen sich auch Grundsätze zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung ableiten lassen.

Einstufung
Einstufung Kennzeichnung
Einstufung Kennzeichnung
natürlich
  • Vielfältiger, den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechender Verlauf
  • Vom Menschen nicht erkennbar verändert
  • Gut reliefierte Sohle, wechselnde Wassertiefen; natürliches Gefälle; variierende Breiten; Fischunterstände
  • Naturbelassene, strukturierte Böschung; standortsgerechte Gehölze/Stauden
  • Aue mit natürlicher Wasserstandsdynamik, nicht (mehr) genutzten Feuchtgebieten (einschließlich Auwälder entsprechend der pnV, natürlicher Altgewässer, das heißt Altarme und Altwässer) oder breite, mit standortgerechten Gehölzen bestandene Pufferzonen zur genutzten Aue
naturnah, wenig
beeinträchtigt
  • Einem natürlichen Gewässer in Quer- und Längsprofil vergleichbar, aber bereits erkennbar vom Menschen beeinflusst
  • Naturnahe Böschungsgestaltung (asymmetrisches Profil, naturbelassene Elemente, Lebendverbauung), standortgerechte Gehölze/Stauden
  • Durchgängig in Fließrichtung (keine Störung des Aufstiegs von Fischen/Wasserorganismen)
  • Hierzu auch: anthropogen unveränderte Gewässer, an denen aber die Ufergehölze entfernt wurden
  • Teilentwässerte Aue mit extensiv genutzten Feuchtgebieten (Grünland mit standorttypischen Flurelementen, Auwaldreste; Altarme und Altwässer zum Teil erhalten, zum Teil reliktisch), Aufforstungen aus Auwaldgehölzen, sekundären Feuchtgebieten (zum Beispiel Lachen in Abbauflächen) oder mit standortgerechten Gehölzen bestandene Puffersäume zur genutzten Aue
bedingt naturnah
  • Begradigte Linienführung
  • Naturnahe Elemente wie Flach-/Tiefwasserzonen mit unterschiedlichen Sohlensubstraten regelmäßig vorhanden
  • Verschieden stark ausgebaut und/oder durch Unterhaltungsmaßnahmen verändert
  • Reichhaltig ausgebildete Uferstruktur
  • (teil-)entwässerte Aue mit reguliertem Wasserstand; Mosaike vor allem aus extensiv und intensiv genutztem, zum Teil renaturiertem Grünland mit Flurelementen (vor allen Auengehölze); Altgewässer meist nur noch reliktisch; gehölzbestandene Puffersäume zur genutzten Aue
naturfern, stark
beeinträchtigt
  • Begradigt, reguliert, technische Ausgestaltung dominiert stark (strenge Trapezprofile, gleichförmige [unverfugte] Steinsicherungen, monotone Rasenböschungen mit fehlenden/standortfremden Gehölzen)
  • Regelmäßig bogige Linienführung
  • Einförmiges (aber noch natürliches) Sohlsubstrat; Wassertiefe und Gefälle gleichmäßig, oft auch extrem seicht oder tief; Schwellen, Wehre glatt (Beton, verfugt); keine oder wenige Fischunterstände
  • Ufergehölze aufgelockert, nur einzeln oder in Gruppen
  • Hierzu auch: geradlinig ausgebaggerte Gewässer ohne Gehölze
  • Aue entwässert/Wasserstand reguliert; intensive landwirtschaftliche Nutzung (Äcker, Saatgrasland); Aufforstungen aus standortfremden, nicht heimischen Gehölzarten sowie versiegelte und bebaute Flächen; Verkehrswege und Siedlungsbebauung reichen bis an die Böschungskante heran
extrem naturfern,
naturfremd
  • Gerade, gestreckte Wasserläufe mit extrem technischem Verbau: strenge Rechteck-/Trapezprofile mit harten Sohlen (Holzflechtmatten, Pflaster, Beton) und gleichmäßiger Wassertiefe
  • Dichte Abfolge von Querbauwerken („Wehr- beziehungsweise Staukaskade“)
  • Monotone Abflussbänder ohne Auflösung der Wasser-Land-Linie
  • Gehölze fehlen meist völlig
  • Hierzu auch: harte Verbauungsrinnen (Beton, Spundwände, Rasengittersteine et cetera), Verrohrungen
  • Aue durch Industrie, Gewerbe, Siedlung und Verkehr genutzt; Böden vielfach versiegelt und bebaut
Tabelle 2:
Naturschutzfachliche Kriterien zur Beurteilung von Fließgewässern und ihrer Auenbereiche
(verändert nach BASTIAN, SCHREIBER, 1994 und Brunken, 1986)
Naturschutzfachliche Kriterien
Prinzipien Bewertungs-/entwicklungsrelevante Aspekte Entwicklungs-/Gestaltungsgrundsätze
Prinzipien Bewertungs-/entwicklungsrelevante Aspekte Entwicklungs-/Gestaltungsgrundsätze
Einheit Zwischen den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen des Ökosystemkomplexes „Fließgewässer“ bestehen intensive Wechselbeziehungen. Fluss und Aue sowie sämtliche Fließgewässer des zugehörigen Einzugsgebietes sind als funktionelle Einheit aufzufassen, deren Teile nicht isoliert betrachtet werden dürfen.
  • Die weitreichende Verzahnung der Fließgewässer mit ihrem Umland ist insbesondere bei landwirtschaftlich genutzten Überschwemmungsgebieten zu berücksichtigen.
  • Ausreichende Bemessung von Ufergrundstücken
  • Anlage von ausreichend dimensionierten Uferrandstreifen
Vielfalt Die Vielfalt an Standorten, Strukturen und Fließgeschwindigkeiten naturbelassener Fließgewässer bedingt die Entwicklung einer artenreichen Flora und Fauna.
  • Erhaltung beziehungsweise Entwicklung der gewässer- und auentypischen Strukturvielfalt bei wasserbaulichen Maßnahmen
Dynamik Abflussschwankungen und Bettverlagerungen begründen den Strukturreichtum natürlicher Fließgewässer. Niedrigwasser, Erosions- und Sedimentationsvorgänge sowie Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt von Hochwasserereignissen prägen den Charakter der gewässer- und auentypischen Lebensräume.
  • Dort, wo eine Gewässerbettdynamik toleriert werden kann, sind die Gestaltungsspielräume wasserbaulicher Maßnahmen zu nutzen.
Individualität Natürliche (Naturraum) und anthropogene Faktoren (Kulturraum) prägen den individuellen Charakter eines jeden Fließgewässers, so dass ihre Umgestaltung stets individuelle Lösungen voraussetzt.
  • Bei einer landesweiten Umsetzung ist von einer Normung ökologisch ausgerichteter Maßnahmen abzusehen.
  • Als Vorbild für die Neuanlage beziehungsweise Entwicklung gewässertypischer Strukturen sind möglichst naturnahe Gewässer vergleichbarer Natur- und Kulturräume heranzuziehen.
Durchgängigkeit Fließgewässer und ihre Auen sind lineare Biotope, deren Biozönosen sich in besonderer Weise an diese Situation angepasst haben (zum Beispiel charakteristische Wander-/Ausbreitungsmechanismen).
  • Auf den Erhalt der von Natur aus bestehenden Durchgängigkeit dieser Lebensräume und ihrer typischen Eigenschaften ist in besonderer Weise zu achten – auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Vernetzung von Lebensräumen und Landschaften.
Tabelle 3:
Naturschutzfachliche Prinzipien zur Bewertung und naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Fließgewässern
(verändert nach BINDER, 1993)

Nach der (von dem Vorgenannten abweichenden) Methodik der Länderarbeitsgemeinschaft Wasserwirtschaft sind im Gewässerstrukturbericht 2001 für den Freistaat Sachsen insgesamt zirka zehn Prozent der kartierten Gewässerstrecken als „unverändert“ beziehungsweise „gering verändert“ eingestuft, rund 50 Prozent als „deutlich“ bis „stark verändert“ und 20 Prozent als „sehr stark“ bis „vollständig verändert“. Unter letztere fallen insbesondere Gewässerabschnitte in Gebieten mit überdurchschnittlichen Besiedlungsdichten, intensiver Landwirtschaft und Folgelandschaften des Braunkohlenbergbaus. Maßgeblichen Anteil an der schlechten Gesamtbewertung der Gewässerstruktur hat die Beurteilung der Gewässerbettdynamik, was auf einen starken Uferverbau und eine Vielzahl von Querbauwerken zurückzuführen ist. 60 Prozent der Fließgewässerabschnitte sind in ihrer Auendynamik ebenfalls „deutlich“ bis „vollständig verändert“: Auennutzung und fehlende beziehungsweise unterdimensionierte Uferstreifen schränken das Entwicklungspotenzial stark ein, Flussregulierungen und Hochwasserschutzbauwerke unterbinden den Kontakt zu den angrenzenden Auen (fehlende Retention).
Mangelnde Wasserretention in den Hochwasserentstehungsgebieten und Abfluss behindernde Be- beziehungsweise Verbauungen in den Flussauen sowie mangelnde Anbindung überschwemmbarer Überflutungsflächen (Auenbereiche außerhalb der Deiche) haben Einflüsse auf Hochwasserereignisse.

Fachliche Ziele und Handlungserfordernisse

Oberflächengewässer

1.2.1-1
Fließgewässer samt den mit ihnen funktional verbundenen Auenbereichen und Landschaftsräumen sollen vor weiteren Bebauungen und Nutzungen, die das ökologische Gefüge negativ beeinträchtigen, geschützt werden.
1.2.1-2
Gewässer mit ihren Ufer- und Auenbereichen sollen in ihrer naturraumtypischen Ausprägung als Lebensräume von Pflanzen und Tieren und als landschaftsprägende Bestandteile unter Beachtung der Aspekte des Biotopverbunds geschützt und wo möglich wieder hergestellt werden.
1.2.1-3
Eine Verschlechterung des Zustands aquatischer Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete ist zu vermeiden.
1.2.1-4
Die Renaturierungsmaßnahmen in Ziel 4.3.2 LEP sollen auch auf die mit den Gewässern funktional verbundenen Ufer- und Auenbereiche ausgedehnt werden.
1.2.1-5
Die Teichlandschaften sollen als wesentliche Bestandteile der sächsischen Kulturlandschaft und Zentren der Biodiversität mit ihren vielgestaltigen Lebensräumen gefährdeter Arten und Biotope geschützt, gepflegt und entwickelt werden.
1.2.1-6
Die aus naturschutzfachlicher Sicht prioritär zu schützenden beziehungsweise zu entwickelnden Fließgewässer sind insbesondere in der Gebietskulisse NATURA 2000 sowie des Ökologischen Verbundsystems (Biotopverbund) aufgeführt.
1.2.1-7
Die Wärmebelastung der Gewässer soll so begrenzt werden, dass deren Funktion als Lebensraum erhalten bleibt.

Damit diese Ziele erreicht werden können, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Bei allen Maßnahmen sollen die Anforderungen von NATURA 2000 sowie des Biotopverbunds beachtet werden.
  • Es soll eine nachhaltige und naturverträgliche Pflege und Bewirtschaftung der Gewässer und ihrer Auen gewährleistet werden. Die uferbefestigende Wirkung von naturnahen Ufergehölzen ist zu berücksichtigen.
  • Schutzgebiete nach Naturschutzrecht und Gewässerrandstreifen sollen ausdrücklich auch der Sicherung aquatischer Ökosysteme dienen.
  • Die meist kleinräumigen Vernetzungsmosaike der Teichlandschaften sind unter Beachtung der naturschutzfachlichen Grundsätze zur Teichbewirtschaftung als Elemente des Biotopverbunds in den Landschaftsrahmenplänen zu berücksichtigen.
  • Art und Intensität der Teichnutzung sollen nach naturschutzfachlichen Grundsätzen durchgeführt werden.
  • Naturverträgliche/umweltgerechte Bewirtschaftungsweisen sollen in den Einzugsgebieten der Gewässer umgesetzt werden.
Einzugsbereiche der Fließgewässer
1.2.1-8
In den Einzugsgebieten der Fließgewässer soll das Wasserrückhaltevermögen durch die Reaktivierung natürlicher Überflutungsgebiete, vor allem der Flussauen mit ihren Auenwäldern, Grünländern und Altarmen sowie durch zweckmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung an Hängen und auf Hügeln, insbesondere in Gebieten mit hoher Starkregenwahrscheinlichkeit und Erosionsgefährdung, zur Verzögerung des Direktabflusses und zum Erosionsschutz erhalten beziehungsweise erhöht werden.
1.2.1-9
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der jährlich überschwemmten Bereiche der Fließgewässer sollen zur Vermeidung von Bodenerosion und Nährstoffeintrag nur als Dauergrünland genutzt werden.

Damit diese Ziele erreicht werden können, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • In den Landschaftsrahmenplänen ist auf Maßnahmen hinzuwirken, die den Wasserrückhalt in der Fläche und die Grundwasseranreicherung beziehungsweise die Abflussverzögerung unterstützen. Dazu zählen die Umwandlung von Acker in Grünland sowie Neuaufforstungen von direkten Quell- und Einzugsgebieten in den Nebenflussgebieten der großen Flüsse, insbesondere von Hang- und Kerbtallagen, auch über die Hangkantenbereiche hinaus und Aufforstungen von Hochflächen in den oberen Gebirgslagen zur Dämpfung hoher Abflussintensitäten aus den Gebieten mit den real und potenziell höchsten Niederschlagsintensitäten und -mengen.
  • In den Auenbereichen sollen:
  • bestehende Ackernutzungen in extensive Grünlandnutzungen überführt,
  • auentypische Biotope geschützt beziehungsweise entwickelt und
  • differenzierte Landnutzungsformen (Entwicklung auentypischer Wälder, Extensivierung) befördert werden.
  • Gewinnung größerer Auenbereiche durch Deichrückverlegungen,
  • Versiegelungsflächen sollen mit dem Ziel der Wiederherstellung des natürlichen Wasserrückhaltevermögens, wo möglich, zurückgebaut werden.
1.2.1-10
Die Durchgängigkeit von Fließgewässern ist zu erhalten oder soll wieder hergestellt werden.

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Das Programm zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit sächsischer Fließgewässer ist umzusetzen.
  • Für bestehende Wasserkraftanlagen ist ein nach der Verwaltungsvorschrift Mindestwasserabfluss zu bestimmender Mindestwasserabfluss festzusetzen und zu gewährleisten.
  • Wasserkraftanlagen an neuen Standorten oder Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW sollen in der Regel nicht mehr zugelassen werden.
1.2
Grundwasserabhängige Ökosysteme und Biotope

Die natürlichen Grundwasservorkommen als Komponente des Landschaftshaushalts sind unverzichtbare natürliche Lebensgrundlagen. Durch oberflächennahes Grundwasser vernässt sind vor allem die Auenböden in den Flusstälern sowie Böden der Hohlformen in den Becken- und Talsandgebieten des Tieflandes (siehe Karte A 3.2: Böden mit besonderer Prägung durch den Wasserhaushalt). Diese Böden sind Standorte grundwasserabhängiger Lebensräume, vor allem für seltene und gefährdete Nass- und Feuchtbiotope.

Fachliches Ziel und Handlungserfordernis

1.2.2-1
Vom oberflächennahen Grundwasser abhängige Lebensräume wie Moore, Sümpfe, Auen und andere Feuchtgebiete sind durch eine angepasste Grundwassernutzung in ihrem Bestand zu erhalten und zu entwickeln.

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Schutz von naturraum- beziehungsweise landschaftstypischen Biotopen mit standörtlicher Bindung an oberflächennahes Grundwasser vor Beeinträchtigungen durch Erhalt der Standortbedingungen (Wasserregime, Menge und Beschaffenheit) für Arten und Biotope sowie Begrenzung von Veränderungen des Wasserregimes durch Grundwasserentnahmen, -absenkungen sowie flächenhafte Entwässerungen (inklusive künstliche Vorflut), die Standorte von Arten- und Lebensgemeinschaften beeinträchtigen.
1.3
Boden
Karten:
Böden mit besonderer Prägung durch den Wasserhaushalt sind in Karte A 3.2 dargestellt. Intensiv anthropogen überprägte Böden sind in der Karte A 3.3 dargestellt.

Aktuelle Situation

Böden sind Bestandteile von Ökosystemen. Sie erfüllen folgende natürliche Funktionen:

  • Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
  • Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
  • Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers.

Die natürlichen Bodenfunktionen bilden eine wesentliche Voraussetzung für die nachhaltige Sicherung der Lebensgrundlagen. Die Erhaltung, Entwicklung und Nutzung von Ökosystemen und ihren Lebensräumen ist an die Erhaltung der natürlichen Bodenfunktionen geknüpft.
Darüber hinaus ist der Boden ein Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Sachsens Böden werden insbesondere als Standorte für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, durch den Flächenverbrauch für Siedlung, Gewerbe, Verkehr, Erholung, Rohstoffabbau und weitere wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen in unterschiedlicher Intensität beansprucht und dadurch in ihren Funktionen beeinflusst.

Folgende Bodeneigenschaften und Beeinträchtigungen sind für den Naturhaushalt von Bedeutung:

  • Böden besonderer Funktionalität

Böden mit hoher Produktionsfunktion weisen eine hohe bis sehr hohe Bodenfruchtbarkeit und damit Ertragsfähigkeit auf und haben deshalb für den Ackerbau oberste Priorität. Diese Böden nehmen rund 22 Prozent der Fläche Sachsens ein und konzentrieren sich in den Lößhügelländern.
Böden mit hohem Biotopentwicklungspotenzial weisen oft extreme Bedingungen auf, die zum Teil auf engem Raum sehr unterschiedlich sind. Hierzu zählen auch landwirtschaftliche Grenzertragsböden mit in der Regel niedrigen Bodenwertzahlen in den Heide- und Mittelgebirgslandschaften sowie naturnahe und seltene Böden.
Unversiegelte Böden verfügen über ein natürliches Retentionsvermögen bei Starkregen (Speicherfunktion). Diese Eigenschaft kann durch Verdichtungen erheblich eingeschränkt werden.
Böden mit Archivfunktion sind kleinflächig über ganz Sachsen verteilt. Sie dokumentieren zum einen die natürliche Bodenentwicklung, zum anderen enthalten sie Denkmale von erdgeschichtlicher oder archäologischer Bedeutung.
Große Bedeutung im Naturhaushalt haben vor allem Böden mit besonderen Eigenschaften des Wasserhaushalts (siehe Karte A 3.2).
Böden mit hoher Wasseraufnahmefähigkeit (Infiltrationskapazität) minimieren den Oberflächenabfluss bei Starkregen und sind besonders in den von Sand bestimmten Heidelandschaften des Tieflandes verbreitet. Diese Böden mit besonderer Durchlässigkeit und gutem Filtervermögen dienen zugleich der Grundwasserneubildung und -reinhaltung (Filterfunktion).
Die in den Lösshügelländern verbreiteten Böden mit einer hohen Wasserspeicherkapazität sind in der Lage, das Niederschlagswasser im Boden zu speichern.
Böden mit hoher Infiltrations- und Speicherkapazität tragen zum vorbeugenden Hochwasserschutz bei.
Durch oberflächennahes Grundwasser vernässt sind vor allem flussnahe Auenböden sowie tief gelegene Becken- und Talsandgebiete des Tieflandes. Grund- und Staunässe prägen die Fließgewässersysteme der Mittelgebirge und Teile ihrer Einzugsgebiete (vergleiche Karte A 3.2: Böden mit besonderer Prägung durch den Wasserhaushalt). Vernässte Böden stellen zugleich Standorte beziehungsweise Standortpotenziale für gefährdete Nass- und Feuchtbiotope dar.

  • Bodenversiegelung

Der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche des Freistaats Sachsen betrug im Jahr 2001 11,3 Prozent. Zwischen 1993 und 2001 stieg dieser Anteil um 1,2 Prozent. Auch für den Zeitraum bis 2005 ist davon auszugehen, dass die Siedlungs- und Verkehrsfläche mindestens in dem gleichen Maße wie im Zeitraum zuvor anwachsen wird. Der Zuwachs der Flächeninanspruchnahme verläuft damit trotz sinkender Bevölkerungszahlen nahezu stetig und beträgt für Sachsen im Mittel zirka acht Hektar pro Tag.
Karte A 3.3 gibt einen landesweiten Überblick über Gebiete mit einem Versiegelungsgrad von mehr als 50 Prozent.
In Karte A 3.2 sind flächig verbreitete Stadtböden mit hohem Versiegelungsgrad dargestellt, in denen die Wirksamkeit natürlicher Bodenfunktionen für den Wasserhaushalt stark eingeschränkt beziehungsweise unterbunden ist.

  • Bodenerosion und Bodenverdichtung

Die ackerbaulich genutzten Böden der Lösshügelländer (besonders Mittelsächsisches Lösshügelland und Mulde-Lößhügelland) und der unteren bis mittleren Lagen des Erzgebirges (vor allem in Flusseinzugsgebieten) sind in hohem Maße durch Wassererosion gefährdet. Die Böden in den nördlichen Sand- und Sandlössregionen sind je nach Sandanteilen potenziell durch Winderosion gefährdet.
Bodenverdichtungen entstehen, wenn der Boden beim Befahren, Bearbeiten oder durch Trittbelastung über seine Eigenstabilität hinaus beansprucht wird. Zum Ausmaß und zur räumlichen Verbreitung der Bodenschadverdichtung in Sachsen liegen noch keine gesicherten Angaben vor. Jedoch ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass vernässte Böden und unsachgemäß bewirtschaftete Ackerflächen besonders von Bodenverdichtungen betroffen sind.

  • Schadstoffe in Böden (Schwermetalle, Bodenversauerung)

Im Erzgebirge und Vogtland sind die Böden naturbedingt mit Arsen und Schwermetallen angereichert. Außerdem wirken sich in den Altbergbaugebieten zurückliegende anthropogene Immissionen aus Verhüttungs- und Aufbereitungsanlagen aus. Letztere haben die Schadstoffgehalte in den Oberböden großflächig und gravierend erhöht. Hohe Schwermetallgehalte wiesen auch die Bergehalden des Erz- und Uranbergbaus auf.
Auenböden haben in Abhängigkeit von den bisherigen industriellen und kommunalen Abwassereinleitungen sowie auf Grund der Bodenbelastungen der jeweiligen Flusseinzugsgebiete teilweise beträchtliche Anreicherungen an Arsen und Schwermetallen (zum Beispiel Mulde und Elbe).
Auch durch die Ausbringung von Mineral- und Wirtschaftsdüngern sowie Bioabfallkomposten und Klärschlämmen können Schwermetalle in Acker- und Gartenböden gelangen.
Besonders im Bereich der Kammlagen des Erzgebirges und des Elbsandsteingebirges sind Waldböden auf Grund der schwefelsauren Immissionen vergangener Jahrzehnte auf großen Flächen bis in den Unterboden extrem versauert (pH-Werte

  • Bodeneutrophierung

Landesweit sind die Böden insbesondere von atmosphärischen Stickstoffeinträgen betroffen. In forstlich genutzten Böden sind die kritischen Belastungsgrenzen für Stickstoffeinträge auch nach Rückgang der Immissionen noch immer überschritten.
In landwirtschaftlich genutzten Böden konnte die bis Anfang der 90er Jahre vorgefundene hohe Herbst-Nitratbelastung durch eine Verringerung der N-Düngung bei gleichzeitig gestiegenen Ernteerträgen deutlich vermindert werden.
Wälder und Forsten sowie geschützte Biotoptypen auf nährstoffarmen (oligotrophen) Böden sind über den Luftpfad (Stickstoffeinträge) und über den Pfad Boden-Wasser durch die Eutrophierung gefährdet.

  • Bergbauböden, Rekultivierung

In den Bergbaufolgelandschaften der Braunkohlenreviere in Nordwest- und Nordostsachsen sind Bergbauböden großflächig verbreitet (siehe Karte A 3.3). Im Rahmen der Rekultivierung beziehungsweise Renaturierung der Bergbaufolgelandschaft entstehen völlig neue Böden (Bergbauböden) aus Substraten, die meist nicht die Standortbedingungen des umgebenden Naturraums aufweisen. Für die betreffenden Flächen sollen die natürlichen Bodenfunktionen wieder hergestellt oder entwickelt werden. Vor allem in der nördlichen Oberlausitz führen schwefelhaltige Abraumsubstrate zu stark sauren und armen Standortbedingungen und erschweren beziehungsweise verzögern damit die Bodenentwicklung. Die entstehenden Bergbauböden sind ohne Rekultivierung häufig kulturfeindlich, bilden aber zugleich Standortpotenziale für Arten und Biotope extremer Standorte.
Bergbauböden des ehemaligen Erz- sowie Uranabbaus konzentrieren sich im Erzgebirge und seinem Umland.

Fachliche Ziele und Handlungserfordernisse

Böden besonderer Funktionalität

Damit Grundsatz 4.4.1 LEP erreicht werden kann, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Sicherung von Böden mit besonders ausgeprägter Biotopentwicklungsfunktion sowie Archivfunktion unter Beachtung der Kriterien Naturnähe (vollständiger beziehungsweise für die Bodenlandschaft besonders charakteristischer Profilaufbau), sehr unterschiedliche Böden auf engem Raum (SächsNatSchG (insbesondere Moorböden und vernässte mineralische Böden) sowie fossile Böden und Reliktböden von natur- und kulturgeschichtlicher Bedeutung
  • Böden mit besonderen Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften sind im Hinblick auf den Grundwasserschutz so zu nutzen, dass ihre Funktionen im Naturhaushalt erhalten werden und keine Gefährdungen des Grundwassers auftreten.
  • Böden mit hoher Infiltrations- und Wasserspeicherkapazität sind in den Hochwasserentstehungsgebieten so zu nutzen beziehungsweise zu bewirtschaften, dass möglichst viel Wasser in die Böden infiltrieren und dort gespeichert werden kann. Alle Maßnahmen, die gegen Bodenverdichtung und Bodenerosion gerichtet sind, dienen dem vorsorgenden Hochwasserschutz.

Bodenversiegelung

1.3-1
Die Wiedernutzbarmachung von Brachflächen hat bei allen überörtlichen und kommunalen raumbedeutsamen Planungen Vorrang vor der Inanspruchnahme bisher nicht versiegelter Böden, insbesondere im Außenbereich.

Damit dieses Ziel (einschließlich Grundsätze 4.4.1 und 4.4.3 LEP) erreicht werden kann, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Böden mit besonderer Funktionalität sollen von jeglicher Bodenversiegelung und sonstiger Bebauung freigehalten werden. Diese Böden sind in den Planungs- und Genehmigungsverfahren abzugrenzen und zu schützen.
  • Wo eine Bodenversiegelung unvermeidbar ist, soll so weit wie möglich ein geringer Versiegelungsgrad mit wasserdurchlässiger Befestigung verwirklicht werden.
  • Die Neuversiegelung soll durch Steuerung baulicher und sonstiger Flächeninanspruchnahme auf Konzentration, räumliche und zeitliche Bündelung von Vorhaben und nach dem Prinzip Ausbau vor Neubau minimiert werden.
  • Das Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen in Sachsen soll bis 2020 unter Berücksichtigung der Bevölkerungsabnahme bis 2020 auf ein Viertel der aktuellen Zuwächse zurückgeführt werden. Dazu soll die Flächeninanspruchnahme durch Siedlungs- und Verkehrsflächen im Rahmen überörtlicher und örtlicher infrastruktureller Planungen und Maßnahmen reduziert werden.
  • Nicht mehr benötigte bauliche Flächen, zum Beispiel Industrie-, Gewerbe- und alte LPG-Flächen, sind nach Möglichkeit zu entsiegeln und gegebenenfalls als Ausgleichsmaßnahme anzuerkennen.
  • Industrielle und gewerbliche Brachflächen sowie aufgelassene Verkehrsflächen sind vorrangig in die Flächennutzung einzugliedern.

Bodenverdichtung und Bodenerosion

1.3-2
Das Ausmaß der Bodenerosion auf agrarisch genutzten Böden ist durch vorbeugende Schutzmaßnahmen deutlich zu verringern.

Damit dieses Ziel einschließlich Grundsatz 4.4.2 LEP erreicht werden kann, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Vermeidung beziehungsweise Reduzierung von Bodenverdichtungen durch bodenschonende Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Verbesserung der Belastbarkeit des Bodens,
  • Der Bodenabtrag soll vorrangig auf ackerbaulich genutzten Böden mit mittlerer bis sehr großer Erosionsgefährdung, zum Beispiel durch konservierende Bodenbearbeitung und Sicherung einer ganzjährigen, ausreichenden Bodenbedeckung vermieden werden. Die für die Umsetzung erforderlichen Instrumente und Ressourcen, wie zum Beispiel die bodenschonenden Maßnahmen im Teilprogramm „Umweltgerechter Ackerbau“ (UA) aus dem Programm „Umweltgerechte Landwirtschaft“ (UL), sollen weiterhin attraktiv gestaltet werden, um eine schnelle Zunahme des Anwendungsumfangs dieser freiwilligen Maßnahmen zur Reduzierung der Bodenerosion kurz- bis mittelfristig zu ermöglichen.
  • sachgerechte Düngung verschlämmungsempfindlicher Böden,
  • Sicherung einer ausgeglichenen Humusbilanz,
  • schadlose Abführung von Fremdwasserzuflüssen mit Erosionswirkung,
  • Verzicht auf erosionsfördernde Anbaumethoden von landwirtschaftlichen Kulturen auf Flächen mit sehr großer Erosionsgefährdung,
  • Schutz von Oberflächengewässern, Biotopen und Sachgütern vor Erosionsfolgen, vor allem Stoffeinträgen durch Flurneugestaltung (zum Beispiel Gliederung durch Waldstreifen und Flurgehölze), dauerhafte Begrünung beziehungsweise Gehölzentwicklung in Hangmulden, Nutzungsumwidmung von Acker zu Grünland oder zu anderen Dauervegetationsformen,
  • Vorsorge durch Berücksichtigung des Erosionsschutzes im Rahmen von Landschaftsplanung und Fachplanungen (zum Beispiel Flurneuordnungsverfahren und Ländliche Neuordnung).

Schadstoffe im Boden

Damit die Grundsätze 4.4.2 und 4.4.3 LEP erreicht werden können, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Untersuchung und Konkretisierung des Gefahrenverdachts von Schadstoffen im Boden entsprechend der bodenschutzrechtlichen Regelungen in den auf Grund von Anhaltspunkten abgegrenzten Gebieten (gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beziehungsweise Vorsorge vorzunehmen),
  • Sanierungsmaßnahmen in Abhängigkeit von Art und Intensität der Schadstoffbelastung und den betroffenen Pfaden, zum Beispiel durch langzeitige Bodenbedeckung mit Vegetation, gegebenenfalls Bodenversiegelung, Bodenaustausch beziehungsweise -überdeckung,
  • Vermeidung beziehungsweise Reduzierung der Einträge von Schadstoffen durch Anpassen der Nutzung und Bewirtschaftung der Böden auf gärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
  • auf bereits schwermetallbelasteten Flächen Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung bis hin zur Aufgabe der Nutzung für die Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln,
  • Reduzierung der anthropogenen Ursachen der Bodenversauerung soweit wie möglich durch Minimierung von Säure bildenden Schwefel- und Stickstoffemissionen (Festlegung und Einhaltung von Emissionshöchstgrenzen; siehe Kapitel 1.4 Klima/Luft Landschaftsprogramm),
  • Umbau von Nadelbaumforsten zugunsten der Entwicklung von naturnahen, ökologisch stabilen Mischwaldbeständen,
  • Stabilisierung anthropogen versauerter Waldböden durch angemessene Bodenschutzkalkungen zur Förderung eines naturnahen Bodensäurestatus, wobei Beeinträchtigungen des standortspezifischen Nährstoffhaushalts, der Bodenorganismen und der Bodenvegetation zu vermeiden sind.

Bodeneutrophierung

1.3-3
Für die Stabilisierung der Waldböden und den Schutz von natürlich nährstoffarmen Böden geschützter Biotoptypen sind die anthropogenen atmosphärischen N-Emissionen soweit wie möglich zu reduzieren. In der Landwirtschaft ist der N-Austrag wirksam zu reduzieren.

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Vermeidung beziehungsweise Minderung der Bodeneutrophierung durch Festlegung und Einhaltung von Höchstgrenzen für atmosphärische N-Emissionen (siehe Kapitel 1.4 Klima/Luft Landschaftsprogramm),
  • Minimierung von Risiken (Nährstoffverluste) bei der landwirtschaftlichen Nutzung unter Berücksichtigung der standörtlichen Verhältnisse; zum Beispiel durch standortgerechte Düngung, Zwischenfruchtanbau, Flächenumwidmung von Ackerland zu Dauergrünland und Verzicht auf Grünlandumbruch, ökologischen Landbau.

Bergbauböden, Rekultivierung

1.3-4
Die verbliebenen besonders sanierungsbedürftigen Böden in den Bergbaufolgelandschaften (unter anderen Kippen, Halden und Hohlformen des Braunkohle- und Uranbergbaus) und anderen großflächig devastierten Gebieten sind so wieder herzustellen beziehungsweise zu erhalten, dass eine den naturräumlichen Verhältnissen angepasste Bodenentwicklung und -funktionalität gewährleistet ist, die eine nachhaltige, standortgerechte Folgenutzung oder die Ansiedlung und Entwicklung standorttypischer Arten, Lebensräume und Ökosysteme sicherstellt.
1.3-5
Abgrabungen sowie Aufschüttungen sind zu rekultivieren oder zu renaturieren, so dass die Böden natürliche oder nutzungsbezogene Funktionen erfüllen können. Die Rekultivierung soll so erfolgen, dass gegebenenfalls neu entstandene, insbesondere landesweit gefährdete Lebensräume erhalten bleiben (vergleiche Grundsatz 4.4.3 LEP).

Damit diese Ziele erreicht werden können, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Herstellung der für die Folgenutzungen erforderlichen abiotischen Standortbedingungen bereits beim Abbau sowie bei der Substratverkippung und Reliefgestaltung,
  • Renaturieren oder Rekultivieren der bergbaulich in Anspruch genommenen Flächen,
  • Vorbereitung einer forstwirtschaftlichen Folgenutzung (nach Rekultivierung) durch Bereitstellung eines durchwurzelbaren Bodensubstrates (etwa 1 bis 2 m mächtig) und nachfolgender Aufforstung mit standortgemäßen Baumarten nach Maßgabe der entstandenen Bodenverhältnisse,
  • In dafür geeigneten Bergbaufolgelandschaften Vorbereitung einer landwirtschaftlichen Folgenutzung (nach Rekultivierung) durch Bereitstellung eines durchwurzelbaren homogenen Kulturbodens (mindestens 1 m mächtig, besser 2 m zur Erhaltung eines breiten Nutzungspotenzials) in Verbindung mit Förderung des Humusaufbaus, zum Beispiel durch Anbau von wurzelintensiven Pflanzen, Zuführung von organischen Bodenwertstoffen unter Beachtung von Bodenbeschaffenheit und möglicher Grundwassergefährdung sowie Sicherung/Überwachung der chemischen und physikalischen Beschaffenheiten des Bodens (siehe Anforderungen nach BBodSchG, BBodSchV, KrW-/AbfG, AbfKlärV und BioAbfV),
  • naturschutzbezogene Folgenutzung (Renaturierung, Sukzession) unter bevorzugter Einbeziehung ökologisch differenzierter und extremer Standort- und Bodenverhältnisse in kleinräumigen Abfolgen oder Mosaiken (zum Beispiel mit offenen Rohböden, trockenen Sandböden, steinreichen Böden, staunassen tonigen Böden) für die Artenansiedlung und Biotopentwicklung.
1.4
Klima/Luft
Karte:
Bioklimatisch und lufthygienisch wirksame Räume sind in Karte A 3.4 dargestellt.

Unter dem Klima eines Ortes, einer Landschaft oder eines Landes wird die Gesamtheit aller meteorologischen Zustände und Vorgänge während eines längeren Zeitraums verstanden. Meteorologische Zustände, Erscheinungen und Prozesse des Klimas sind an die Lufthülle gebunden.

Aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes sind insbesondere folgende bioklimatischen und lufthygienischen Ausgleichsräume von Bedeutung (vergleiche Karte A 3.4):

  • Grünlandgebiete für die Entstehung und den Abfluss von Kaltluft (weiße Flächen; Pfeile bezeichnen Flächen mit dominierendem, starkem Kaltluftfluss,
  • größere Waldgebiete als bioklimatische und lufthygienische Ausgleichsräume einschließlich Kaltluftentstehung (grüne Signatur).

Hohe sommerliche Wärmebelastung, verbunden mit der Häufigkeit austauscharmer Wetterlagen (Inversionslagen), sind vor allem für das dicht besiedelte südliche Elbtal zu verzeichnen. Wärmebelastungen und häufige Inversionslagen gelten auch für den Leipziger Raum, die Industriestädte im Erzgebirgsbecken, das untere Erzgebirge und sein Vorland sowie für den Raum Zittau.
Aus bioklimatischer Sicht wichtige Gebiete für die Entstehung und den ungehinderten Abfluss von Kaltluft sind die unbewaldeten Freiflächen des Elstergebirges und des Erzgebirges. Die Abflüsse dieser Kaltluft verlaufen über die Talsysteme des Vogtlandes und der Nordabdachung des Erzgebirges, vor allem in den Tälern von Göltzsch, Weißer Elster, Zwickauer und Freiberger Mulde und ihren Nebenflüssen sowie in den Tälern der Elbezuflüsse Gottleuba, Müglitz und in den Weißeritztälern.
Weitere Kaltluftflüsse gehen von Grünlandflächen des Lausitzer Berglandes aus.
Für die Dresdner Elbtalweitung sind die südlichen (linken) Seitentäler der Elbe für die Kalt- und Frischluftzufuhr in die Ballungsräume unverzichtbar. Weitere regional bedeutsame Kaltluftbahnen verlaufen in den Tälern von Spree (für den Raum Bautzen) und Lausitzer Neiße (von Zittau bis Görlitz).
In Karte A 3.4 sind außerdem (mit blauen Signaturen) Kaltluftsammelgebiete und Gebiete mit Kaltluftstau dargestellt.
Unter stark reduzierten Luftaustauschbedingungen bilden sich in weiten Bereichen des nordsächsischen Tieflandes, in Teilen des Lösshügellandes sowie in Talsohlen Kaltluftsammelgebiete heraus. Bei fehlender oder sehr geringer Hangneigung kann die Kaltluft nicht abfließen.

Wird die Kaltluft in Flusstälern durch abriegelnde Bebauung oder Bewaldung am weiteren Abfluss behindert, entstehen Kaltluftstaus. Größere Kaltluftstaus treten unter anderem in Talabschnitten der Zwickauer Mulde, der Weißen Elster, der Göltzsch, der Zschopau, der Flöha sowie im Spreetal auf.
In Kaltluftsammelgebieten und Bereichen mit Kaltluftstaus können sich bei austauscharmen Wetterlagen Luftschadstoffe besonders aus bodennahen Emissionsquellen anreichern.

Luftreinhaltung

In Sachsen haben die Belastungen durch eine Vielzahl von Luftschadstoffen zwischen 1990 und 2000 deutlich abgenommen. Auf Grund von Emissionsminderungen sind sachsenweit die Belastungen durch Schwefeldioxid (SO2) um 97 Prozent, durch Staub um 96 Prozent, durch Kohlenmonoxid (CO) um 92 Prozent durch leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe (NMVOC) um 80 Prozent und Stickoxide (NOx) um 57 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert zurückgegangen.

Die Emissionen von Treibhausgasen waren zwischen 1990 und 2000 leicht rückläufig. Hauptverursacher bleiben weiterhin Großfeuerungsanlagen, der Verkehr sowie Industriebetriebe mit Feuerungsanlagen.
Nicht für alle Luftschadstoffe trat eine Reduzierung auf. Die Belastungen durch Feinstaub (PM10), die erst seit 1999 gemessen werden, stagnieren flächendeckend in Sachsen. Besonders hohe Konzentrationen wurden im Jahr 2002 in Leipzig, Dresden und Görlitz ermittelt. Sie überschreiten den ab dem Jahr 2005 einzuhaltenden Grenzwert. Die im Zentrum der Ballungsräume Leipzig, Dresden und Chemnitz gemessene Belastung durch Stickstoffdioxid (NO2) stagnierte im Zeitraum 1992 bis 2002. In Dresden und Leipzig wurden auch im Jahr 2002 besonders hohe Konzentrationen ermittelt. Sie überschreiten den ab dem Jahr 2010 einzuhaltenden Grenzwert. Für beide Luftschadstoffe werden besonders hohe Belastungen in der Nähe von vielbefahrenen Straßen festgestellt. Weiterhin traten zeitlich und örtlich begrenzte hohe Belastungen durch Feinstaub-Inhaltsstoffe auf.
Ozonbelastungen mit Zielwertüberschreitungen sind in den letzten Jahren in den oberen Lagen und Kammlagen des gesamten Erzgebirges, des Vogtlandes sowie des Zittauer Gebirges aufgetreten.
Die Emissionen von Versauerungs- und Eutrophierungsgasen haben zwischen 1990 und 2000 bereits um zirka 90 Prozent beziehungsweise zirka 50 Prozent abgenommen. Die Auswirkungen früherer Immissionen wirken sich jedoch „schleichend“ und nachhaltig auf Boden, Wasser und davon ausgehend auf die Vegetation aus.
Hohe Einträge von Säurebildnern gefährden die Stabilität der Wald- beziehungsweise Forstökosysteme vor allem in den grenznahen oberen Lagen des Berglandes als der am schwersten belasteten Region. Nach wie vor belastet sind auch Waldökosysteme in der nördlichen Oberlausitz (vor allem im Raum Weißwasser) und in der Dübener Heide.
Hohe Belastungen durch Stickstoffverbindungen mit eutrophierender Wirkung auf Waldökosysteme und waldfreie Ökosysteme betreffen das Erzgebirgsvorland, das Erzgebirge (vor allem Heiden und Grünland auf nährstoffarmen Standorten im Osterzgebirge), die Sächsische Schweiz sowie die Waldreviere der Dresdner Heide, des Tharandter Waldes und der Dübener Heide.

Fachliche Ziele und Handlungserfordernisse

Siedlungsklimatisch wichtige Freiräume

1.4-1
Siedlungsklimatisch bedeutsame Bereiche sind in ihrer Funktionsfähigkeit zu sichern (siehe Ziel 4.5.1 Satz 1 LEP).

Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Sicherung großflächiger Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiete auf unbebauten, offenen Freiflächen auf der Grundlage folgender Kriterien:
  • Kaltluftabfluss > 100 m³/s,
  • keine bedeutenden Emittenten im näheren Umfeld (Abstand > 500 m),
  • keine stark befahrenen Straßen (
  • Grundbelastung 2/m³,
  • gute bodennahe Durchlüftungsverhältnisse (mittlere Windgeschwindigkeiten über 3,0 m/s, Inversionshäufigkeit weniger als 220 Tage im Jahr),
  • Sicherung/Optimierung regional und überregional bedeutsamer Leitbahnen für Kalt- und Frischluftflüsse als Ausgleichsräume für den Luftaustausch auf der Grundlage folgender Kriterien:
  • unversiegelte Flächen mit geringer Rauhigkeit (
  • gegebenenfalls Nutzungsänderung zur Erhöhung der Durchlässigkeit (zum Beispiel Entsiegelung als Kompensationsmaßnahme),
  • Mindestbreite 300 m,
  • Leitbahnquerschnitt ohne abriegelnde Hindernisse,
  • Ausrichtung auf Wirkungsräume.

Luftreinhaltung

1.4-2
Im Freistaat Sachsen ist bis 2010 auf einen hohen Luftqualitätsstandard hinzuwirken und dieser dauerhaft zu sichern.
1.4-3
Luftschadstoff-Emissionen aus Säure bildenden und eutrophierenden Gasen sind auch künftig zu senken, um weitere Schäden in Wald- beziehungsweise Forstökosystemen sowie waldfreien Ökosystemen zu vermeiden beziehungsweise vorhandene Schäden deutlich zu mindern.
1.4-4
Geschlossene Waldgebiete mit Funktion als lufthygienisch und bioklimatisch wirksame Ausgleichsräume sowie mit Lärmschutzfunktion sind besonders in Nachbarschaftslage zu urban-industriellen Ballungsräumen zu erhalten, bei Bedarf zu erneuern und gegebenenfalls zu erweitern. Zur Abschirmung und Pufferung von besonders gefährdeten Wirkungsräumen, vor allem von Wohngebieten sind Gehölze mit Immissionsschutzfunktion zu erhalten, bei Bedarf zu erweitern beziehungsweise neu anzulegen.

Damit diese Ziele einschließlich der Grundsätze 4.5.2 und 4.5.3 LEP erreicht werden können, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Die Emissionen der Luftschadstoffe VOC, NOx (diese auch als Vorläufersubstanzen für die Bildung von bodennahem Ozon) und PM10 sollen weiter reduziert werden durch
  • Verminderung des Lösemitteleinsatzes in gewerblichen Anlagen und Haushalten,
  • Verminderung der SO2- und CO-Emissionen aus gewerblichen Anlagen und Privathaushalten,
  • Verminderung der Verkehrsemissionen,
  • Energieeinsparung,
  • Einsatz CO2-neutraler Energieträger.
  • Emissionen verkehrsbedingter Luftschadstoffe sind vorrangig in den städtischen Verdichtungsräumen und den lufthygienisch und bioklimatisch besonders schutzwürdigen Gebieten zu vermindern durch
  • Möglichkeiten der Verkehrsvermeidung,
  • verstärkten Einsatz schadstofffreier (zum Beispiel Elektrofahrzeuge) und besonders schadstoffarmer Kraftfahrzeuge (zum Beispiel methanbetriebene Busse des ÖPNV),
  • verkehrslenkende Maßnahmen bis hin zum Fahrverbot für schadstoffreiche Kfz bei hohen Schadstoffkonzentrationen (vor allem durch PM10 und NO2),
  • verkehrsbeschränkende Maßnahmen (zum Beispiel Straßenrückbau, Geschwindigkeitsbeschränkungen, verkehrsberuhigte Innenstadtbereiche).
  • Verminderung weiterer relevanter Flächenemissionen, wie beispielsweise Emissionen von Gerüchen, Methan und Ammoniak aus Großanlagen der Tierhaltung, durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen,
  • Kontrolle und Einhaltung der spezifischen ökologischen Belastungsgrenzen für Luftschadstoffe zum Schutz von Ökosystemen,
  • vordringliche Absenkung von mittleren bis hohen Schadstoffeinträgen in stark vorbelasteten Gebieten sowie in Gebieten mit Ökosystemen, die auf Grund standortspezifischer Anpassungen niedrige Belastungsgrenzen aufweisen.
1.5
Landschaftsbild/Erholungsvorsorge
1.5.1
Landschaftsbild

Aktuelle Situation

Das Naturschutzgesetz umschreibt das Landschaftsbild mit den Begriffen Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft. Landschaftliche Vielfalt kommt im kleinräumig wechselnden Formenreichtum der Makro-, Meso- und Mikrostrukturen der Landschaft zum Ausdruck. Dazu gehören unter anderem die strukturelle Formenvielfalt, der Reichtum an Gewässern, unterschiedlichen Landnutzungen und Siedlungen. Die landschaftliche Mikrostruktur ergibt sich aus kleineren Landschaftsstrukturen, zum Beispiel Hecken und Feldgehölzen oder kleineren Gewässern, und einzelnen Landschaftselementen wie Bäumen, Sträuchern oder Gebäuden. Die Kombination dieser Elemente in ihrer unterschiedlichen Ausprägung, Vielfalt, Dichte und Ordnung bestimmen das Erscheinungsbild unserer Landschaften.
In Verbindung mit kleinteiligen, durch auffällige Reliefformen besonders abwechslungsreichen und als „schön“ empfundenen Landschaften wird oft der Begriff „Schweiz“ gebraucht. Mit der „Sächsischen Schweiz“ verfügt auch Sachsen über ein solches Gebiet von herausragender landschaftlicher Schönheit. Ist - wie in diesem Fall – die Erreichbarkeit des Gebietes günstig und seine Zugänglichkeit gewährleistet, handelt es sich oft auch um ein wichtiges Naherholungs- oder Urlaubsgebiet (vergleiche Kapitel 1.5.2 Landschaftsprogramm). Eine in Sachsen durchgeführte repräsentative Befragung zu sächsischen Landschaftsbildern zeigt eine ähnliche Situation im östlichen Sachsen, im ebenfalls kleinteiligen Zittauer Gebirge. Weitere landschaftlich hervorzuhebende Gebiete sind Teile des Oberlausitzer Berglands. Hier verbreitete kulturhistorische Elemente wie das Umgebindehaus ergänzen die landschaftliche Eigenart dieser Region. Im Nordosten sind größere Teile der Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft und der Königsbrück-Ruhlander Heiden hervorzuheben. Einige regional bedeutsame Bereiche liegen im Neißetal.
Besonders zu erwähnen sind auch die Elbe mit ihren Abhängen und kulturhistorischen Elementen von Pirna bis unterhalb von Meißen sowie die landschaftlich und kulturhistorisch ebenfalls reizvolle Moritzburg-Friedewalder Teichlandschaft.
Im westlich der Elbe gelegenen Teil Sachsens findet man im Erzgebirge, in großen Teilen des Vogtlandes aber auch in Teilen des Lößhügellandes landschaftlich ausgesprochen schöne Gebiete. Erwähnenswert sind hier unter anderem die Steinrücken- und Heckenlandschaften des Erzgebirges. Eine auffallend hohe Bewertung der landschaftlichen Situation ergibt die Befragung für das waldreiche Westerzgebirge. Im gesamten Erzgebirge und in den Lößhügelländern sind vor allem tief eingeschnittene Fluss- und Bachtäler besonders hervorzuheben. Die Verbindung dieser landschaftlich reizvollen Täler mit markanten kulturhistorischen Elementen wie Schlössern, Burgen oder anderen Gebäuden an der Hangschulter sowie alten Mühlen, Dörfern und kleineren Städten, Resten historischer Bausubstanz mit alten Gebäuden und Kirchen, verleihen ihnen ein besonderes Gepräge, das sich deutlich von den oft ausgeräumten, ackerbaubetonten welligen Hochflächen unterscheidet.
Demgegenüber fallen in der ästhetischen Beurteilung die flachen und ausgeräumten, intensiv agrarisch genutzten Landschaften der sächsischen Lössgefilde zurück. Eine Ausnahme bilden im Nordwesten die landschaftlich reizvolleren Niederungen der Mulde oder der Weißen Elster sowie einige Teile der Dübener und Dahlener Heide. Bei einem stärker regionalisierten Blick gilt dies auch für kleinere Fluss- und Bachniederungen in diesen Gebieten. Die Elbniederung zwischen Riesa und der nördlichen Landesgrenze ist in vielen Abschnitten ähnlich ausgeräumt wie die Lössgefilde. Entsprechend niedrig kann die landschaftliche Schönheit dieser Gebiete beurteilt werden.
Landschaftsbildbeeinträchtigend wirken insbesondere ausgeräumte Landschaften, landschaftlich wenig eingebundene Industrie- und Stallanlagen sowie Siedlungsränder und Freileitungen in größerer Dichte.
Besonders massive und nachhaltige Veränderungen des Landschaftsbilds können sich aus der in den letzten Jahren sprunghaft angestiegenen Zahl von Windkraftanlagen ergeben. Während sich diese Anlagen bisher mit deutlichem Schwerpunkt im westlich der Elbe gelegenen Teil Sachsens befanden, prägen sie mittlerweile großflächig ganze Landschaften.

Fachliche Ziele und Handlungserfordernisse

Damit Grundsatz 4.1.8 LEP erreicht werden kann, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Das Landschaftsbild soll durch die Landschaftsrahmenplanung flächendeckend bewertet und „Kulturlandschaften und Landschaftselemente von besonderer Eigenart und Schönheit“ herausgearbeitet werden. Landschaftlich markante natürliche und kulturhistorisch bedingte Erscheinungen sollen erfasst werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern dabei die Freihaltung wichtiger Sichtachsen auf landschaftsprägende natürliche und kulturhistorische Elemente.
  • Bei Planungen, die landesweit zu erheblichen Veränderungen des Landschaftsbilds führen und die den Verlust landschaftlicher Eigenart wesentlich befördern, muss nachvollziehbar begründet beziehungsweise dargelegt werden, wie dies durch geeignete Gestaltungsmaßnahmen der Landschaft kompensiert wird. Dies gilt auch für Einzelplanungen, die aber in ihrer Summe flächenhaft das Landschaftsbild verändern.
  • In der Landschaftsrahmenplanung sollen landschaftsästhetisch besonders wertvolle Flächen dargestellt werden, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen unterlassen werden soll.
1.5.2
Erholungsvorsorge

Aktuelle Situation

Die Landschaft, so das Bundesnaturschutzgesetz, ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Beeinträchtigungen ihres Erlebnis- und Erholungswertes sind dabei zu vermeiden. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 BNatSchG sind auch im siedlungsnahen Bereich ausreichend Flächen für die Erholung bereitzustellen.
Die landschaftsbezogene Erholung bietet unter anderen wichtige Voraussetzungen zur Wiedererlangung physischer und psychischer Leistungsfähigkeit. Mit ihr sind die drei rekreativen Grundbedürfnisse: körperliche Bewegung, Gesundheit und landschaftsästhetische Erfahrung verbunden. Auf Grund der zunehmenden psychischen Belastung und geringeren beziehungsweise einseitigen physischen Beanspruchung im Arbeitsalltag, aber auch in Folge des gestiegenen Freizeitfonds und des Gesundheitsbewusstseins der Bevölkerung besteht ein erhebliches Bedürfnis nach landschaftsbezogener Erholung. Freizeit und Erholung in Natur und Landschaft bilden somit einen wichtigen Bestandteil der Daseins- und Gesundheitsvorsorge.
Mit den steigenden Bedürfnissen wächst auch der Erholungsdruck auf die zur Erholung geeigneten Landschaftsbereiche. So werden auf Grund technischer, zeitlicher und finanzieller Verbesserungen im Freizeitsektor sowie erheblich erweiterter Erholungsmöglichkeiten immer mehr Räume in Anspruch genommen, die bislang von Belastungen weitgehend verschont geblieben sind. Infolge der Konzentration der landschaftsbezogenen Erholung auf den Feierabend, Wochenenden und Kurzurlaube werden zeitlich begrenzte Belastungsspitzen erzeugt, die den Naturhaushalt zum Teil nachhaltig beeinträchtigen.
Weiterhin wird die Leistungsfähigkeit vorhandener und potenzieller Erholungsgebiete durch Störfaktoren, wie zum Beispiel lufthygienische, gewässerhygienische, akustische, optische oder klimatische Reize beeinflusst. Für die landschaftsbezogene Nah- und Ferienerholung sind insbesondere größere Waldgebiete (Wälder mit besonderer Erholungsfunktion) sowie strukturreiche, erlebniswirksame Kulturlandschaftsbereiche, insbesondere Gewässerbereiche, attraktiv. Ihre Nutzbarkeit ist unter anderem von folgenden Faktoren abhängig:

  • Siedlungsnähe, Erschließungsgrad, Zugänglichkeit,
  • Landschaftsbildwert/Landschaftsbilderleben,
  • Fehlen von Störfaktoren (Lärm, Wind, bauliche Anlagen et cetera),
  • Unzerschnittenheit der Landschaft,
  • klimatische Eignung.

Die Bedeutung der einzelnen Faktoren hängt sehr stark von der jeweiligen Erholungsart ab.
In Sachsen wohnen fast 2/3 der Bevölkerung in den Verdichtungsräumen. Der Erholungsdruck auf die unmittelbar angrenzenden Naherholungsgebiete bis zu einem Umkreis von zirka 6 km ist dort erheblich.

Fachliche Ziele und Handlungserfordernisse

Karte:
Die großflächigen unzerschnittenen störungsarmen Räume im Freistaat Sachsen sind in Karte 6 LEP ausgewiesen (Grundsatz).
1.5.2-1
Beim Ausbau der landschaftsbezogenen Erholung in den Schwerpunktgebieten der Nah- und Fernerholung sollen naturverträgliche Lösungen favorisiert und nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden beziehungsweise verringert werden. Die Einbindung der Bergbaufolgelandschaften erfolgt naturverträglich unter Berücksichtigung der Aspekte des Biotopverbunds und der Kohärenz der NATURA-2000-Gebiete.
1.5.2-2
Die infrastrukturelle Erschließung der zu entwickelnden Erholungsgebiete und -landschaften soll zurückhaltend und unter Berücksichtigung der ökologischen und naturschutzfachlichen Belange realisiert werden.
1.5.2-3
Naturverträgliche, konfliktarme und ruhige Erholungsformen sollen in dafür geeigneten Gebieten vorrangig gefördert werden. Die Erholungsarten ohne Anlagenbezug sind bevorzugt zu entwickeln.
1.5.2-4
Die Attraktivität intensiv genutzter Landschaften soll durch Maßnahmen zur Verbesserung der Landschaftsstruktur gefördert werden.
1.5.2-5
Die Neuerschließung beziehungsweise Erweiterung von Gewässerabschnitten für die landschaftsbezogene Erholungsnutzung sollen naturverträglich erfolgen und großräumig abgestimmt werden.
1.5.2-6
Unzerschnittene störungsarme Räume sollen sowohl auf Grund ihrer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, den Wasserhaushalt und den Klimaschutz als auch als potenzielle Erholungsräume erhalten werden. Ihre Sicherung und Entwicklung soll durch geeignete Maßnahmen- und Handlungskonzepte über die Landschaftsrahmenpläne mit vorbereitet werden.

Damit diese Ziele einschließlich Ziel 8.3, Grundsätze 8.4 und 8.11 LEP erreicht werden können, ist unter anderem Folgendes erforderlich:

  • Bei der Bereitstellung von Flächen für Erholungsangebote dürfen ökologisch wertvolle Gebiete beziehungsweise das Landschaftsbild durch Erholungseinrichtungen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden.
  • Kulturlandschaften und -landschaftselemente sind vor touristischer Überbeanspruchung sowie vor weiterer Zersiedelung, Landschaftsverbrauch und schädigenden Immissionen zu schützen.
  • Kulturhistorisch bedeutsame sowie landschaftsprägende Bau-,  Siedlungs- und Landnutzungsformen sind zu erhalten oder zu fördern.
  • Spitzenbelastungen bei der landschaftsbezogenen Erholung sind zu minimieren (zum Beispiel durch saisonverlängernde Maßnahmen, Besucherlenkung).
  • Ausgeräumte Landschaften sollen durch Verbesserung der Strukturvielfalt, durch biotop- und landschaftsgestaltende Maßnahmen sowie Extensivierungsmaßnahmen der Land- und Forstwirtschaft in ihrer Attraktivität aufgewertet werden.
  • Charakteristische Landschaftsformen und -bilder sind zu schützen beziehungsweise wieder herzustellen.
  • Der freizeitbedingte motorisierte Individualverkehr ist durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Geschwindigkeitsbegrenzungen, Wochenendfahrverbote) zu minimieren.
2
Umsetzung durch Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Umsetzung der verschiedenen fachlichen Zielstellungen sowie der Maßnahmen und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgt auf ganz unterschiedlichen Handlungsfeldern und Ebenen. Die fachlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege können in aller Regel nur in enger Abstimmung mit den verschiedenen Landnutzungsinteressen und in kooperativer Zusammenarbeit mit Grundstückseigentümern und -nutzern erreicht werden. Nachfolgend sind für die Umsetzung wichtige Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit fachlich relevanten Hinweisen dargestellt.

2.1
Pläne und Programme
2.1.1
Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und die für ihre Verwirklichung notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum zu erarbeiten. Den fachlichen Rahmen stellt auf Landesebene das in den Landesentwicklungsplan integrierte Landschaftsprogramm dar. Daraus leiten sich fachliche Anforderungen an die nachgeordneten Ebenen der regionalen (Landschaftsrahmenpläne) und kommunalen (Landschafts- beziehungsweise Grünordnungspläne) Landschaftsplanung ab. Die Landschaftsplanung soll dafür Sorge tragen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bereits bei der Vorbereitung von Planungsentscheidungen berücksichtigt werden. Sie bildet damit eine wichtige Grundlage für den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und ist gemäß Naturschutzgesetz als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen heranzuziehen.
Diese Aufgabe erfordert eine alle Naturgüter sowie das Landschaftsbild und die landschaftsbezogene Erholung umfassende Bearbeitung in den Landschaftsplänen beziehungsweise den vorbereitenden Fachbeiträgen auf Landes- und regionaler Ebene. Der Arten- und Biotopschutz ist in diesem Zusammenhang ein besonders wichtiges Anliegen. Eine Beschränkung der Landschaftsplanung allein auf den Arten- und Biotopschutz füllt jedoch den gesetzlichen Auftrag eindeutig nicht aus. Das Landschaftsprogramm trägt dem Rechnung und formuliert für alle Naturgüter sowie das Landschaftsbild und die landschaftsbezogene Erholung fachliche Ziele sowie Erfordernisse und Maßnahmen, die mit der Landschaftsrahmenplanung und der örtlichen Landschaftsplanung weiter zu konkretisieren sind.
Für ausgewählte Themen (zum Beispiel ökologisches Verbundsystem, Flächen für Kompensationsmaßnahmen, Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Bodenschutz, für das Landschaftserleben oder für die Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens) enthält der LEP in seiner Funktion als Landschaftsprogramm Aufträge an die Regionalplanung, die diese von der Landschaftsplanung zu vertretenden Belange betreffen (vergleiche Plansätze in den Kapiteln 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 LEP). Aufgabe der Fachbeiträge zu den Regionalplänen in deren Funktion als Landschaftsrahmenpläne ist es, die fachlichen Grundlagen zur Erfüllung dieser Aufträge zu erarbeiten.

2.1.2
Biotopverbund

Die Länder sollen nach dem Bundesnaturschutzgesetz einen Biotopverbund schaffen, der mindestens zehn Prozent der Landesfläche umfasst. Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung der heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund soll aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen bestehen.
Bestandteile des Biotopverbunds sollen festgesetzte Nationalparke, gesetzlich geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, Gebiete des Europäischen Netzes NATURA 2000, Teile von Biosphärenreservaten sowie weitere Flächen und Elemente einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten, soweit sie zum Erreichen der Ziele des Biotopverbunds geeignet sind, sein. Die Elemente des Biotopverbunds sind durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen, zum Beispiel durch Ausweisung geeigneter Schutzgebiete, rechtlich so zu sichern, dass ein Biotopverbund dauerhaft gewährleistet ist.
Der Freistaat Sachsen hat vor diesem Hintergrund eine nach sachlichen und räumlichen Gesichtspunkten differenzierte Gebietskulisse für einen Biotopverbund entwickelt (vergleiche Karte 7 LEP). Die landesweite Gebietskulisse ist durch regionale Konzepte zu untersetzen. Die fachlichen Grundlagen dazu werden vom Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie aus landesweiter Sicht mit der Biotopverbundplanung im Maßstab 1:100 000 vorbereitet. Diese ist als fachliche Grundlage für die Landschaftsrahmenplanung zu nutzen, wobei die Gebietskulisse weiter konkretisiert werden muss und die landesweit bedeutsamen Bereiche um regional bedeutsame Bereiche zu ergänzen sind. Ein Erfordernis für weitere Schutzgebietsausweisungen in nennenswertem Umfang wird derzeit nicht gesehen.

2.1.3
Maßnahmen und Programme des Artenschutzes

Artenschutzprogramme werden zur Vorbereitung, Umsetzung und Erfolgskontrolle von landesweiten Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Bestände ausgewählter wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrem Vorkommen und ihrer Artenvielfalt dienen, erarbeitet.

Gegenwärtig werden in Sachsen vier landesweite Artenschutzprogramme umgesetzt. Es handelt sich um die Artenschutzprogramme für

  • den Fischotter,
  • den Wolf,
  • den Weißstorch sowie die
  • Flussperlmuschel.

In Vorbereitung befindet sich ein Artenerfassungsprogramm zum Feldhamster.
Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu bestimmten gefährdeten Schwerpunktvorkommen von Flora und Fauna kommen regionale Artenschutzprojekte zum Tragen (zum Beispiel für Farne auf Serpentinit, für die Wiesenkuhschelle oder für Gebäude bewohnende Tierarten). Die Notwendigkeit weiterer Artenschutzprogramme ist mittelfristig zu prüfen. Eine besondere Form der Fürsorge für seltene, besonders empfindliche beziehungsweise störanfällige Arten und Vorkommen (zum Beispiel Seeadler, Schwarzstorch, ausgewählte Fledermausvorkommen, ausgewählte Pflanzenarten beziehungsweise -vorkommen) ist deren Betreuung über ein System von im Auftrag des LfUG ehrenamtlich arbeitenden Artspezialisten. Diese arbeiten unter anderem mit den von den Unteren Naturschutzbehörden eingesetzten oder von Naturschutzverbänden gestellten Vorkommensbetreuern zusammen.
Für viele hilfsbedürftige Arten können notwendige Maßnahmen über Förderprogramme, insbesondere das NAK, die Forstförderung oder die Naturschutzrichtlinie, umgesetzt werden.

2.2
Vorhabensbezogene Prüfinstrumente
2.2.1
Eingriffsregelung

Das klassische naturschutzrechtliche Instrument zur Vermeidung und zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds ist die Eingriffsregelung. Die Eingriffsregelung dient der Sicherung des „Status quo“ auch außerhalb von Schutzgebieten. Um den Vollzug der Eingriffsregelung zu optimieren, wurden Handlungsempfehlungen zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft erarbeitet. Diese sollen künftig bei der Eingriffsbeurteilung in Sachsen angewendet werden und so zu einer landesweit einheitlichen Handhabung der Bemessung von Kompensationsforderungen beitragen.

Aus Sicht der Landschaftsplanung ist bei der Bearbeitung der Eingriffsregelung unter anderem Folgendes zu beachten:

1.
Die Bearbeitung der Eingriffsregelung muss alle Naturgüter des Naturschutzgesetzes umfassen. Eine bloße Beschränkung auf die Ermittlung der Biotope ist unzureichend und deckt den fachrechtlichen Planungsauftrag nicht ab.
2.
Um die Wirksamkeit der Kompensation im Zuge von Ersatzmaßnahmen zu erhöhen, ist es sinnvoll, die Kompensation in für die Landschaftsentwicklung und -erhaltung prioritäre Räume zu lenken und Kompensationsmaßnahmen dort zu bündeln. Beispielsweise können geeignete Maßnahmen in den sachlichen und räumlichen Schwerpunkten der Biotopvernetzung des landesweiten Biotopverbunds angesiedelt werden, soweit sie mit den Entwicklungszielen für diese Räume übereinstimmen. Grundsätzlich sind zur Kompensation versiegelungswirksamer Vorhaben primär geeignete Entsiegelungsmaßnahmen umzusetzen.
3.
Bei unvermeidbaren Eingriffen in Lebensräume gefährdeter Arten sind funktionsfähige Ersatzlebensräume bereits vor Maßnahmenbeginn zur Verfügung zu stellen, sofern entsprechende Vorkommen zu erlöschen drohen.
4.
Zur Erleichterung der Umsetzung von Ersatzmaßnahmen in Verbindung mit Zielen der Landschaftsplanung werden die Entwicklung und die Nutzung von Flächen- und Maßnahmenpools beziehungsweise Ökokonten unterstützt.
5.
Es ist darauf zu achten, dass die für den Biotopverbund erforderlichen Kernflächen und Verbindungsflächen sowie Verbindungselemente in funktionsfähigem Umfang erhalten bleiben. Dies gilt entsprechend für Eingriffe in NATURA-2000-Gebiete, soweit sie nach Prüfung der Verträglichkeit zulässig sind.
2.2.2
Verträglichkeitsprüfung

Während die Eingriffsregelung bei allen Vorhaben, die der Eingriffsdefinition unterfallen, zur Anwendung kommt, beschränkt sich die mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht eingeführte Verträglichkeitsprüfung auf Vorhaben, die Auswirkungen auf NATURA-2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete) haben können. Bis zur rechtswirksamen Bekanntmachung der zum Europäischen Netz NATURA 2000 gehörenden Gebiete treten die vom Freistaat Sachsen an die Kommission gemeldeten Gebietsvorschläge von gemeinschaftlicher Bedeutung (pSCI – proposed Sites of Community Interest) und Europäischen Vogelschutzgebiete (SPA – Special Protected Areas) für Projekte sowie Pläne im Sinne der §§ 34 und 35 BNatSchG an deren Stelle.
Maßstäbe für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Projekte und Pläne, beispielsweise der fortzuschreibenden Regionalpläne, sowie ihre Verträglichkeit (Verträglichkeitsprüfung) mit dem günstigen Erhaltungszustand der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete sind die gebietsspezifischen Erhaltungsziele sowie ihre inhaltliche Ausfüllung und Bewertung des günstigen Erhaltungszustands in den Managementplänen dieser Gebiete.

2.2.3
Umweltverträglichkeitsprüfung

Im Vorfeld von Vorhaben, die nach den Vorgaben der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch Richtlinie 97/11/EG), des UVP-Gesetzes des Bundes (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) oder des sächsischen UVP-Gesetzes ( Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen) UVP-pflichtig sind, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich. Die UVP-Pflicht für Pläne und Programme regelt die SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme). Diese ist bis Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen (anderenfalls gilt sie ab diesem Zeitpunkt in den Ländern der EU unmittelbar). Entsprechende Gesetzentwürfe werden derzeit auf Bundesebene erarbeitet.
Mit der Strategischen Umweltfolgenprüfung (SUP) bestehen in einer sehr frühen Entscheidungsphase Möglichkeiten, auf die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken.
Kernstück der SUP ist der sogenannten Umweltbericht. Viele der für den Umweltbericht erforderlichen Grundlagen werden bereits mit der Landschaftsrahmenplanung oder der kommunalen Landschaftsplanung erarbeitet und können für den Umweltbericht genutzt werden. Der Umweltbericht ersetzt allerdings nicht die fachlich begründeten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die mit der Landschaftsplanung weiterhin darzustellen sind.

2.3
Flächennaturschutz
2.3.1
Das aktuelle Schutzgebietssystem
Karte:
Die Schutzgebiete nach sächsischem Naturschutzrecht und die gemeldeten Gebiete für das kohärente Netz NATURA 2000 im Freistaat Sachsen werden in Karte A 3.1 dargestellt.

Nationalpark

Mit dem Nationalpark Sächsische Schweiz hat Sachsen Teile seiner am ursprünglichsten erhaltenen Landschaft unter Schutz gestellt. Er umfasst eine Fläche von 9 292 ha. Die gesamte Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“ besteht aus dem Nationalpark und dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“. Sie soll naturräumlich einheitlich, hinsichtlich des Schutzzwecks abgestuft, entwickelt werden.

Biosphärenreservate

Sachsen hat mit dem UNESCO-Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ sein einziges Großschutzgebiet dieser Kategorie. Es umfasst eine im Wesentlichen vom Menschen geprägte Kulturlandschaft, die aber gerade dadurch eine einzigartige Ausstattung an Lebensräumen und Arten aufweist. Seine Fläche beträgt rund 30 000 ha, die in vier Zonen unterschiedlicher Schutz- beziehungsweise Nutzungsintensität gegliedert ist.
Dieses Gebiet soll mit der schrittweisen Umsetzung der im Rahmenkonzept formulierten Qualitätsziele für umweltverträgliches Wirtschaften als Modellregion einer nachhaltigen Landnutzung und regionaler Vermarktungsstrategien weiterentwickelt werden.

Naturparke

Sachsen verfügt nach gegenwärtigem Stand über zwei Naturparke mit einer Gesamtfläche von 185 000 ha. Dies sind der Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ mit 149 500 ha im Süden und der Naturpark „Dübener Heide“ (Teilgebiet Sachsen) mit 36 000 ha im Nordwesten Sachsens.

Unterstützt werden regionale Eigeninitiativen zur Einrichtung weiterer Naturparke in Sachsen, wie zum Beispiel im Gebiet des Zittauer Gebirges.
Für den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ liegt bereits ein detailliertes Pflege- und Entwicklungskonzept vor.

Naturschutzgebiete

In Sachsen sind derzeit 211 Naturschutzgebiete festgesetzt. Obwohl die durchschnittliche Flächengröße 226 ha beträgt, sind mehr als die Hälfte der Gebiete kleiner als 50 ha. (Abbildung 1).

Diagramm: Gebietsgröße von NSG(ha)

Abbildung 1:
 
Naturschutzgebiete in Sachsen nach Größenklassen

Das größte Naturschutzgebiet ist mit etwa 13 000 ha die „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ innerhalb des gleichnamigen Biosphärenreservates. Die „Königsbrücker Heide“ ist jedoch mit 7 000 ha das Gebiet mit der größten zusammenhängenden Fläche.
Viele Schutzgebietsbeschlüsse sind veraltet und müssen schrittweise überarbeitet und angepasst werden. Auch die Abgrenzung der Gebiete muss insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der NATURA-2000-Gebiete und des Biotopverbunds überprüft werden.
Aus landesweiter Sicht ist auch die Ausweisung vereinzelter zusätzlicher Naturschutzgebiete erforderlich, um Repräsentanzdefizite zu beseitigen.

NATURA-2000-Gebiete (Besondere Schutzgebiete und Europäische Vogelschutzgebiete)

Der Freistaat Sachsen hat der Europäischen Kommission gegenwärtig 270 Gebiete als Gebiete im Sinne der FFH-Richtlinie gemeldet (Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung pSCI). Ein Großteil der oben dargestellten Naturschutzgebiete liegt in diesen Gebieten (96 Prozent). Zehn Gebiete mit 78 282 ha Gesamtfläche (4,25 Prozent der Landesfläche) bilden das derzeitige System der Vogelschutzgebiete (SPA). Mit den pSCI bestehen teilweise Überschneidungen.
Im Unterschied zu den Naturschutzgebieten sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (pSCI) teilweise wesentlich größer, weil sie anderen Kriterien unterliegen und nicht nur die Flächen mit Lebensraumtypen (Anhang I) und Habitate der Arten (Anhang II) umfassen, sondern auch die Kohärenz dieser Flächen durch ihre Ausweisung gewährleisten müssen. Darüber hinaus sind vielfach noch räumlich getrennte Teilgebiete unter einer Gebietsbezeichnung zusammengefasst. Die gemeldeten Gebiete befinden sich gegenwärtig zur Prüfung bei der Europäischen Kommission.
In den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung soll ein günstiger Erhaltungszustand bestimmter Lebensraumtypen und Habitate von Arten gewährleistet beziehungsweise sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Lebensraumtypen und Habitate der Arten in einen günstigen Erhaltungszustand zu überführen. Ein günstiger Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps setzt eine ausreichende Flächengröße, eine gute Strukturierung sowie das typische Arteninventar voraus und erfordert, dass kaum Beeinträchtigungen vorhanden sind. Außerdem müssen seine Qualität und die in oder von ihm lebenden Arten erhalten bleiben.
Der Freistaat Sachsen plant, für NATURA-2000-Gebiete Managementpläne in enger Abstimmung mit den Landwirtschafts- und Forstbehörden sowie den Betroffenen zu erstellen. Die Managementpläne haben neben der Ersterfassung der Lebensraumtypen und Arten einschließlich der Erstbewertung ihres Erhaltungszustands die Festlegung geeigneter Maßnahmen zum Erhalt beziehungsweise der Förderung eines günstigen Erhaltungszustands für die Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie sowie die Arten des Anhangs I beziehungsweise weiterer Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie zum Inhalt. Die Ersterfassung liefert dabei die wesentliche Datengrundlage, die auch für die vorgeschriebene Überwachung der Gebiete unverzichtbar ist.

Landschaftsschutzgebiete

Der Freistaat Sachsen verfügt gegenwärtig über 173 Landschaftsschutzgebiete (LSG) mit einer Gesamtfläche von 531 360 ha. Die durchschnittliche Flächengröße beträgt 310 ha. Auch hier bestehen noch viele LSG-Beschlüsse, die in das neue Recht übergeleitet werden müssen. Dabei kommt es besonders darauf an, diese Gebiete im Hinblick auf die Übernahme von (Teil-)Funktionen im europäischen Schutzgebietssystem NATURA 2000 zu qualifizieren. Das bedeutet beispielsweise auch, dass die LSG in stärkerem Maße als bisher eine Pufferfunktion für die in ihnen liegenden NSG oder FND beziehungsweise Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie wahrnehmen.
Ein weiterer Gesichtspunkt kann die Entwicklung und der Schutz neuer Kulturlandschaften, insbesondere in der Bergbaufolgelandschaft (Entwicklungsfunktion) sein. Außerdem können sie mit dazu beitragen, störungsarme unzerschnittene Räume und bestimmte Randzonen von Ballungsräumen offen zu halten (Flächenfreihaltefunktion). Offensichtliche Lücken im bestehenden LSG-System sind durch Unterschutzstellung hochgradig schutzwürdiger Landschaftsteile (Repräsentanzfunktion) zu schließen, vor allem an der Neiße und im oberen Westerzgebirge.
Ähnlich wie in manchen Großschutzgebieten soll die Zusammenarbeit zwischen Naturschutzbehörden und Landnutzern verbessert werden mit dem Ziel, eine vorbildliche und nachhaltige Landnutzung sowie schonende Tourismusnutzung in LSG zu erreichen, beispielsweise durch die Förderung ökologischen Verhaltens und der Öffentlichkeitsarbeit (Vorbildfunktion).

Naturdenkmale

Als Naturdenkmale können Objekte mit einer Fläche bis zu 5 ha (FND) oder Einzelgebilde der Natur (ND) festgesetzt werden. Ähnlich wie bei den Schutzgebieten ist es auch hier erforderlich, die bestehenden Beschlüsse sukzessive in heutiges Recht zu überführen.
Insbesondere Flächennaturdenkmale haben in vielen Fällen eine Ergänzungsfunktion für Naturschutzgebiete. Oft kann sie durch eine gezielte Entwicklung bestehender FND sowie durch Ausweisung schutzwürdiger FND in Landschaften, die durch nur kleinflächige Restnatur oder sonst fehlende Voraussetzungen durch NSG nicht ausreichend repräsentiert werden, entwickelt werden. Auch die Refugialfunktion von FND muss durch gezielte Entwicklung bestehender FND sowie durch Ausweisung schutzbedürftiger Kleinbiotope als FND mit besonders hoher Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz verbessert werden.
Defizite bei der Ausweisung von FND bestehen unter anderem im Bereich des Muskauer Faltenbogens sowie im Mittelsächsischen Lößhügelland und im Altenburg-Zeitzer Lößhügelland.

Geschützte Landschaftsbestandteile

Die Zuständigkeit für die Ausweisung Geschützter Landschaftsbestandteile (GLB) liegt bei den Gemeinden. Den Kommunen bietet sich hier die Möglichkeit, selbst im Bereich des Landschaftsschutzes tätig zu sein.
Die GLB können insbesondere der Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbilds, des Kleinklimas, aber auch der Sicherung oder Entwicklung von Verbindungselementen des Biotopverbunds dienen. Insbesondere für die Erhaltung naturnaher Strukturelemente soll die Landschaftsplanung verstärkt auf die Möglichkeit der GLB hinweisen.

2.3.2
Aufbau eines repräsentativen, wirksamen Schutzgebietssystems

Die aktuelle Schutzgebietskulisse Sachsens besteht aus einer Vielzahl von zu unterschiedlichen Zeiten und nach unterschiedlichen Gesichtspunkten ausgewählten und festgesetzten Schutzgebieten. Nicht immer werden die bestehenden Rechtsgrundlagen den Anforderungen eines modernen Naturschutzes gerecht. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Anforderungen, die sich aus der Vernetzung von Lebensräumen in Verbindung mit der Sicherung des Biotopverbunds und der NATURA-2000-Gebiete ergeben. Vor diesem Hintergrund sind weitere Überlegungen zur konzeptionellen Einordnung des sächsischen Schutzgebietssystems erforderlich.

2.4
Landschaftspflege und Vertragsnaturschutz

Ein wesentlicher Teil der Naturschutzziele kann über eine naturschutzkonforme Landnutzung oder gezielte Pflegemaßnahmen realisiert werden. Dies wird durch eine Reihe von Fördermöglichkeiten, die aus Landes-, Bundes- und EU-Mittel finanziert werden, unterstützt.
Ein im Naturschutz vergleichsweise junges Instrument ist der Vertragsnaturschutz. Die Erkenntnis, dass die Ausweisung von Schutzgebieten auf Grund der aufwändigen Verfahren und des ordnungsrechtlichen Charakters in vielen Fällen nicht den erwünschten Erfolg bringt und dieses Instrumentarium insgesamt zu unflexibel ist, hat unter anderem dazu geführt, dass man zunehmend auch freiwillige vertragliche Vereinbarungen in den naturschutzgesetzlichen Instrumentenkanon aufgenommen hat. Der Freistaat Sachsen misst dem Instrument der freiwilligen vertraglichen Vereinbarungen, die mit den Landnutzern abgeschlossen werden, ein großes Gewicht zu. Er stellt deshalb mehrere Förderprogramme beziehungsweise Richtlinien für eine natur- und umweltgerechte Landnutzung sowie für den Erhalt wesentlicher Bestandteile der traditionellen sächsischen Kulturlandschaft bereit.
Für die Sicherung bestehender wertvoller und schutzwürdiger Landschaften, Landschaftselemente, Biotopflächen und Artvorkommen in land- und teichwirtschaftlich genutzten Bereichen ist insbesondere das Teilprogramm „Naturschutz und Erhalt der Kulturlandschaft“ (NAK) aus dem Programm „Umweltgerechte Landwirtschaft“ (UL) von Bedeutung. Für den Wald wurde der Vertragsnaturschutz in die Richtlinie zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft eingeordnet. Im Gegensatz zu dem vielfältig genutzten NAK beschränkt sich der Vertragsnaturschutz im Wald bisher auf wenige Fälle. Das Instrument des Vertragsnaturschutzes im Wald ist aber gerade im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen von NATURA 2000 wichtig. Zu erwähnen ist weiterhin die Naturschutzrichtlinie, die vorrangig zum Erhalt von Flächen, die nicht mehr bewirtschaftet werden, aber auch für die Biotopentwicklung zur Anwendung kommt. Daneben ist für die Neuanlage und Wiederherstellung von Landschaftselementen, insbesondere in der Agrarlandschaft, die Richtlinie „Ökologische Landschaftsgestaltung“ von Bedeutung.
Um den Mittelbedarf für Landschaftspflege und Vertragsnaturschutz längerfristig abschätzen und steuern zu können, wurde vom Landesamt für Umwelt und Geologie eine Landschaftspflegekonzeption entworfen. Diese benennt die aus landesweiter, naturschutzfachlicher Sicht gebotenen Prioritäten bei der Mittelverwendung. Dabei genießt die Pflege vorhandener wertvoller Landschaftselemente grundsätzlich Vorrang vor Entwicklungsmaßnahmen zur Minderung von Entwicklungsdefiziten. Der Gesamtbedarf beläuft sich nach dieser Studie auf zirka 43 Mio Euro. Die Realisierung der naturschutzfachlichen Ziele im Bereich der Landschaftspflege und des Vertragsnaturschutzes wird wesentlich von der ausreichenden und regelmäßigen Verfügbarkeit der dafür erforderlichen Fördermittel und -instrumente beeinflusst. Dabei ist zu beachten, dass auch im Rahmen des Aufbaus des Europäischen ökologischen Netzes NATURA 2000 und des landesweiten Netzes verbundener Biotope damit gerechnet werden muss, dass die Förderinstrumente der Landschaftspflege und des Vertragsnaturschutzes zukünftig verstärkt in Anspruch genommen werden. Ferner erscheint es notwendig, Kommunen, Landnutzer, Verbände und Behörden für die Ziele der Landschaftspflege zu sensibilisieren und das diesbezügliche Engagement Dritter sinnvoll einzubinden.

Im Zusammenhang mit Bundesförderungen werden als Naturschutzgroßprojekte in folgenden Gebieten Pflege- und Entwicklungspläne erstellt beziehungsweise fortgeschrieben und landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt:

Presseler Heidewald- und Moorgebiet
Umsetzung von Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans bis 2007
Flächenkauf bis 2007
Umsetzung Tourismuskonzept

Bergwiesen im Osterzgebirge
Umsetzung der Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans bis 2008
Flächenkauf bis 2008
Umsetzung Tourismuskonzept

Teichgebiete Niederspree-Hammerstadt
Umsetzung der Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans bis 2006
Flächenkauf bis 2006
Umsetzung Tourismuskonzept

Bergbaufolgelandschaft bei Hoyerswerda
Vorphase (Erstellung des Pflege- und Entwicklungsplans, sozioökonomische Studie, Öffentlichkeitsarbeit) bis 2004
Hauptphase (Umsetzung der Maßnahmen, Flächenkauf, Tourismuskonzept) ab 2004

In Vorbereitung befindet sich das Projekt Rote Pfütze/Hermannsdorfer Wiesen.

Pflege- und Entwicklungspläne werden erstellt beziehungsweise fortgeschrieben und landespflegerische Maßnahmen durchgeführt in folgenden Landesschwerpunktprojekten :

NSG Königsbrücker Heide
Umsetzung der Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans einschließlich des Besucherlenkungskonzepts (Erschließung von Flächen für Naturbeobachtung und Naturerlebnis)

Schutzgebietssystem „Grünes Band“ (Ehemaliger Grenzstreifen)

Umsetzung von Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans einschließlich der Durchführung von Flurneuordnungsverfahren aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Fortsetzung der Renaturierung und Regeneration von Hochmooren im Erzgebirge

Pflegliche Nutzung der Restflächen der Bergwiesen im Erzgebirge/Vogtland

Grünlandverbund Oelsen und naturschutzgerechte Nutzung von Wäldern im Osterzgebirge (einschließlich Förderung Dritter wie BfN, DBU)

Mittlere Mulde

Raunerbachtal

Vorbereitet werden Projekte zur pfleglichen Nutzung von erhaltenen Restbeständen artenreichen Grünlandes in Tieflagen des Freistaats Sachsen.

2.5
Leitbilder für Naturräume

Derzeit liegen Leitbilder für die Naturräume flächendeckend für ganz Sachsen in den fünf Regionalplänen vor. Als Orientierungsrundlage diente dabei zunächst die naturräumliche Gliederung nach BERNHARD und andere [vergleiche Begründungskarte im Landesentwicklungsplan Sachsen 1994; Quelle: Karte der Naturräume der sächsischen Bezirke (DDR) (Beilage zu Sächsische Heimatblätter, 4/1986)]: Düben-Dahlener Heide, Riesa – Torgauer Elbtal, Elsterwerda – Herzberger Elsterniederung, Leipziger Land, Hallesches Lößhügelland, Weißenfelser Lößhügelland, Nordsächsisches Platten- und Hügelland, Mittelsächsisches Lößhügelland, Altenburg – Zeitzer Lößhügelland, Mulde – Lößhügelland, Erzgebirgsbecken, Vogtland, Westerzgebirge, Mittelerzgebirge, Osterzgebirge, Großenhainer Pflege, Königsbrück – Ruhlander Heiden, Senftenberg – Finsterwalder Becken, Muskauer Heide, Oberlausitzer Heide- und Teichgebiet, Westlausitzer Hügel- und Bergland, Dresdner Elbtalweitung, Sächsische Schweiz, Oberlausitzer Gefilde, Oberlausitzer Bergland, Östliche Oberlausitz, Zittauer Gebirge.
Diese naturräumliche Gliederung basiert wie auch vergleichbare Raumeinteilungen in der Forstwirtschaft und der Landwirtschaft auf landesweiter Betrachtungsebene zunächst im wesentlichen auf geographischen Kriterien. Eine aktualisierte Orientierungsgrundlage für die Regionalplanung soll unter anderem auch folgende Kriterien einbeziehen:

  • Naturräumliche Gliederungen (zum Beispiel Mannsfeld & Richter 1995);
  • Regionaltypische Landnutzungsmosaike einschließlich urbaner beziehungsweise devastierter Regionen;
  • Arten- und Biotoppotenziale einschließlich ihrer Vernetzungserfordernisse;
  • Erfordernisse des Boden-, Gewässer- und Klimaschutzes einschließlich der Erholungsvorsorge.

Die auf dieser Grundlage aktualisierten regionalisierten Leitbilder für den Freistaat Sachsen werden gesondert veröffentlicht. Bis dahin stellen die Leitbilder der Regionalpläne eine ausreichende Grundlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG dar.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 19, S. 915
    Fsn-Nr.: 40-3.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 30. August 2013