1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung vom 28. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 113, 114)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Übertragung von Zuständigkeiten in dienstrechtlichen Verfahren
(Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung – SächsDRZustVO)

erlassen als Artikel 2 der Verordnung zur Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten

Vom 28. Februar 2013

Abschnitt 1
Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

§ 1
Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen und unteren besonderen Staatsbehörden und der Präsident der Landesdirektion Sachsen jeweils für die ihnen unterstellten Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsDG der unteren besonderen Staatsbehörden ist deren obere besondere Staatsbehörde zuständig. Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen der oberen besonderen Staatsbehörden und der Landesdirektion Sachsen ist die Ausgangsbehörde zuständig.

(3) In Disziplinarverfahren gegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist der Leiter des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig.

§ 2
Zuständigkeiten für die Erteilung einer Zustimmung
zur Annahme von Vorteilen

Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die oberen und unteren besonderen Staatsbehörden und die Landesdirektion Sachsen für die Beamten ihrer Behörde zuständig.

§ 3
Behördenleiter und deren Stellvertreter

Gegenüber den Leitern der oberen und unteren besonderen Staatsbehörden und dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen sowie deren Stellvertretern werden die in den §§ 1 und 2 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium des Innern wahrgenommen.

Abschnitt 2
Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

§ 4
Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage ist der Leiter der Ernennungsbehörde für die ihm unterstellten Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Disziplinar- und Einstellungsverfügungen, die gegenüber Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 ergangen sind, ist die Ausgangsbehörde zuständig.

§ 5
Zuständigkeiten für die Erteilung einer Zustimmung
zur Annahme von Vorteilen

Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind zuständig:

1.
das Staatsministerium der Finanzen für die ihm angehörenden Beamten sowie für die Behördenleiter und die stellvertretenden Behördenleiter des Landesamtes für Steuern und Finanzen, des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste – Landesrechenzentrum Steuern, des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und des Staatsbetriebs Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen,
2.
das Landesamt für Steuern und Finanzen für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Leiters und des stellvertretenden Leiters sowie für die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher der Finanzämter,
3.
die Finanzämter für die ihnen angehörenden Beamten mit Ausnahme der Vorsteher und deren Stellvertreter,
4.
die Zentrale des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die ihr angehörenden Beamten mit Ausnahme des Leiters und des stellvertretenden Leiters sowie für die Niederlassungsleiter und deren Stellvertreter,
5.
die Niederlassungen des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die ihnen angehörenden Beamten mit Ausnahme der Niederlassungsleiter und deren Stellvertreter,
6.
der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste – Landesrechenzentrum Steuern für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Leiters und des stellvertretenden Leiters und
7.
die Zentrale des Staatsbetriebs Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen für die dem Staatsbetrieb angehörenden Beamten mit Ausnahme des Leiters und des stellvertretenden Leiters.

Abschnitt 3
Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa

§ 6
Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und für die Erhebung der Disziplinarklage sind zuständig jeweils für die ihnen unterstellten Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13:

1.
der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden für die Beamten der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
2.
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Beamten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Beamten der Arbeitsgerichtsbarkeit,
4.
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts für die Beamten der Sozialgerichtsbarkeit,
5.
der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts für die Beamten des Sächsischen Finanzgerichts,
6.
der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für die Beamten ausschließlich der Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft,
7.
die Leiter der Justizvollzugsanstalten für die ihnen unterstellten Beamten und
8.
der Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste für die Beamten des Staatsbetriebs mit Ausnahme des Landesrechenzentrums Steuern.

Satz 1 Nr. 7 gilt nicht für die Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte des gehobenen Dienstes.

(2) Zuständig für den Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SächsDG , auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 SächsRiG , sind

1.
der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden für die Beamten und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
2.
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Beamten und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Beamten der Arbeitsgerichtsbarkeit,
4.
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts für die Beamten und Richter der Sozialgerichtsbarkeit,
5.
der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts für die Beamten des Sächsischen Finanzgerichts,
6.
der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für die Beamten der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft und
7.
der Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste für die Beamten des Staatsbetriebs mit Ausnahme des Landesrechenzentrums Steuern.

Satz 1 gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche von Beamten des höheren Dienstes und Richtern, soweit die angefochtene disziplinarrechtliche Verfügung von einem der dort genannten Dienstvorgesetzten getroffen wurde.

§ 7
Zuständigkeiten für die Erteilung einer Zustimmung
zur Annahme von Vorteilen

Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind zuständig:

1.
der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden für die Beamten und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
2.
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Beamten und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Beamten und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit,
4.
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts für die Beamten und Richter der Sozialgerichtsbarkeit,
5.
der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts für die Beamten und Richter des Sächsischen Finanzgerichts,
6.
der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für die Beamten der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft und
7.
der Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste für die Beamten des Staatsbetriebs mit Ausnahme des Landesrechenzentrums Steuern.

§ 8
Dienststellenleiter und deren Stellvertreter

Gegenüber den Präsidenten der oberen Landesgerichte, dem Generalstaatsanwalt, den Leitern der Justizvollzugsanstalten und dem Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste sowie deren ständigen Vertretern werden die in den §§ 6 und 7 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium der Justiz und für Europa wahrgenommen.

Abschnitt 4
Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus

§ 9
Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur und der Direktor des Sächsischen Bildungsinstitutes jeweils für die ihnen unterstellten Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13, im öffentlichen Schuldienst bis Besoldungsgruppe A 16, zuständig.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsDG der Sächsischen Bildungsagentur und des Sächsischen Bildungsinstitutes ist die Ausgangsbehörde zuständig.

§ 10
Zuständigkeiten für die Erteilung einer Zustimmung
zur Annahme von Vorteilen

Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind die Leiter der dem Staatsministerium für Kultus unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für die ihnen unterstellten Beamten zuständig.

§ 11
Dienstvorgesetzter

(1) Der Staatsminister für Kultus ist Dienstvorgesetzter

1.
der Beamten des Staatsministeriums für Kultus,
2.
der Beamten der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung,
3.
des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur und seines Stellvertreters sowie
4.
des Direktors des Sächsischen Bildungsinstitutes und seines Stellvertreters.

(2) Der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur ist Dienstvorgesetzter

1.
der Beamten seiner Behörde mit Ausnahme seines Stellvertreters und
2.
der Beamten im öffentlichen Schuldienst.

(3) Der Direktor des Sächsischen Bildungsinstitutes ist Dienstvorgesetzter der Beamten seiner Behörde mit Ausnahme seines Stellvertreters.

(4) Höherer Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Behörde, welche die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führt.

(5) Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Bedienstete seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.

Abschnitt 5
Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst

§ 12
Zuständigkeit in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind in den nachfolgend genannten Einrichtungen die Dienstvorgesetzten der ihnen jeweils unterstellten Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig:

1.
Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Staatliche Kunstsammlungen Dresden,
3.
Landesamt für Archäologie und
4.
Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsDG der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten nachgeordneten Einrichtungen ist die jeweilige Ausgangsbehörde zuständig.

§ 13
Zuständigkeit für die Erteilung einer Zustimmung
zur Annahme von Vorteilen

Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Einrichtungen sowie das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden und das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig für die Beamten ihres Dienstbereiches zuständig.

§ 14
Leiter der Einrichtungen und Mitglieder des Leitungsorgans der nachgeordneten Einrichtungen

Gegenüber den Leitern und Mitgliedern des Leitungsorgans der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Einrichtungen werden die in den §§ 12 und 13 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wahrgenommen.

Abschnitt 6
Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

§ 15
Zuständigkeiten für die Erteilung einer Zustimmung
zur Annahme von Vorteilen

Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind die oberen Staatsbehörden für die Beamten ihrer Behörde zuständig.

§ 16
Behördenleiter und deren Stellvertreter

Gegenüber dem Oberberghauptmann, dem Präsidenten des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr und deren Stellvertretern wird die in § 15 genannte Zuständigkeit vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahrgenommen.

Abschnitt 7
Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft

§ 17
Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar nachgeordneten besonderen Staatsbehörden jeweils für die ihnen unterstellten Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig. Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage ist der Leiter des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für die der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft unterstellten Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsDG der dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar nachgeordneten besonderen Staatsbehörden ist die jeweilige Ausgangsbehörde zuständig. Für den Erlass des Widerspruchbescheids bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsDG der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig.

§ 18
Zuständigkeiten für die Erteilung einer Zustimmung
zur Annahme von Vorteilen

Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind die dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nachgeordneten besonderen Staatsbehörden zuständig.

§ 19
Behördenleiter und deren Stellvertreter

Gegenüber den Leitern der dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nachgeordneten besonderen Staatsbehörden sowie deren Stellvertretern werden die in den §§ 17 und 18 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wahrgenommen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 2, S. 113, 114
    Fsn-Nr.: 240-2.60

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. März 2013

    Fassung gültig bis: 16. März 2015