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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)

Gesetz
zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen

Vom 18. Oktober 2012

Der Sächsische Landtag hat am 26. September 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 391), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Gesetz
über die Freiheit der Hochschulen
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz –
SächsHSFG)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 13
 
Grundordnung, Ordnungen“.
 
b)
Die Angaben zu den §§ 102 und 103 werden wie folgt gefasst:
 
 
„§ 102
 
Palucca Hochschule für Tanz Dresden
 
 
§ 103
 
Erweiterung der Autonomie, Stärkung der Flexibilisierung“.
3.
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c wird die Angabe „Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz“ durch die Wörter „Palucca Hochschule für Tanz Dresden“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Fachhochschulen tragen die Bezeichnung ,Fachhochschule – Hochschule für angewandte Wissenschaften’.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376)“ durch die Angabe „Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 401)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen. Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Haftung der Hochschule ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten.“
6.
§ 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die Wörter „mindestens alle 2 Jahre“ ersetzt.
 
b)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Auch hierzu sollen mindestens alle 2 Jahre Studentenbefragungen durchgeführt werden.“
7.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hierbei sind insbesondere zu vereinbaren:
 
 
 
1.
die Profilbildung durch Schwerpunktsetzung; dies umfasst in der Regel auch profilprägende Studiengänge,
 
 
 
2.
die Immatrikulations- und Absolventenzahlen,
 
 
 
3.
die Leitlinien der inhaltlichen und organisatorischen Hochschulstruktur einschließlich deren personeller, sachlicher und finanzieller Ausstattung,
 
 
 
4.
die Qualitätssicherung,
 
 
 
5.
die Durchsetzung des Gleichstellungsauftrages,
 
 
 
6.
die Vereinbarung hochschulspezifischer Ziele und
 
 
 
7.
die Folgen bei Verfehlung der gemeinsam vereinbarten Ziele.“
 
 
bb)
Die Sätze 3 und 5 werden gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Wenn eine Zielvereinbarung mit einer Hochschule nicht zu Stande kommt, findet Absatz 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. Kommt eine Zielvereinbarung nicht zu Stande, soll darüber hinaus bis zum Vorliegen einer Zielvereinbarung das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Ziele gemäß Absatz 2 bestimmen.
(4) Das Nähere zur Steuerung, zum Abschluss von Zielvereinbarungen nach Absatz 2 und zum Verfahren zur Feststellung nach § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese den für Finanzen und Wissenschaft zuständigen Ausschüssen des Landtages zur Kenntnis zu geben.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 5 bis 7 und in Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ und die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hochschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 können sich abweichend von Satz 1 für eine kamerale Wirtschaftsführung entscheiden.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 6“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
dd)
In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)“ durch die Angabe „Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Hochschulen“ die Wörter „bei unbeweglichem Anlagevermögen“ eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „das zuletzt geändert durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2421)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)“ ersetzt.
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme der §§ 1 bis 54, 56 bis 64, § 65 Abs. 2 bis 5, §§ 66 bis 87 sowie 106 bis 109 SäHO Anwendung.“
 
 
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Vermögensrechnung“ das Komma und die Wörter „zur Gründung, Übernahme eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem solchen nach § 6 Abs. 3“ gestrichen.
 
 
cc)
Satz 4 wird gestrichen.
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „findet Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung“ durch die Angabe „gilt abweichend von Absatz 4 Satz 1 ausnahmslos die Sächsische Haushaltsordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 4 wird gestrichen.
 
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Investitionen“ die Wörter „als Globalbudget“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 4 wird gestrichen.
 
g)
Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die die Hochschule mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für Rechnung eines nicht rechtsfähigen Sondervermögens der Hochschule eingeht. Die Haftung der Hochschule ist in diesem Fall gegenständlich auf das Sondervermögen zu beschränken; darauf muss die Hochschule den Vertragspartner vor Abschluss des Rechtsgeschäfts hinweisen. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft nach Art und Umfang der sachgerechten Erfüllung von Aufgaben des Sondervermögens dient. Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.“
 
h)
In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)“ durch die Angabe „geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Juli 2008 (SächsABl. SDr. S. S 502), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)“ ersetzt.
 
i)
In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „29. November 2007 (SächsABl. SDr. S. S 639)“ durch die Angabe „10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790)“ ersetzt.
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hochschulabschluss“ die Wörter „oder einem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung“ eingefügt und nach dem Wort „erhoben“ ein Komma und die Wörter „soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Sofern die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder zu einem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung führt oder ein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, um mehr als 4 Semester überschritten wird, wird für jedes weitere Semester eine Gebühr von 500 EUR bei der Rückmeldung erhoben. Die Gebühr entsteht mit der Rückmeldung. Die §§ 11, 17, 18 und 21 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. Die Einnahmen kommen der jeweiligen Hochschule zugute und sind für Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre zu verwenden.
(3) Für Studenten, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, können die Hochschulen in den in Absatz 2 genannten Studiengängen Gebühren erheben, wenn sie für diesen Personenkreis ein Stipendienprogramm anbieten.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für das Studium sind Gebühren zu erheben, wenn der Studiengang nach Maßgabe eines Programmes der Europäischen Union, das die Gebührenerhebung vorsieht, gefördert werden soll.“
 
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Nummer 4 wird die Angabe „Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz“ durch die Wörter „Palucca Hochschule für Tanz Dresden“ ersetzt.
 
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 2 wird die Angabe „Absätze 1 und 2“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ ersetzt.
 
g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Entgelte“ die Angabe „nach den Absätzen 3 bis 7“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „SächsVwKG“ ersetzt.
 
h)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und in Satz 1 wird die Angabe „Absätze 5 und 6“ durch die Angabe „Absätze 7 und 8“ ersetzt.
10.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
a)
„§ 13
Grundordnung, Ordnungen“.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „Studien-, Prüfungs-,“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
c)
Absatz 7 wird aufgehoben.
11.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Hochschule darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Kontaktpflege erforderlich ist. Eine Verarbeitung durch die Hochschule für Zwecke der Kontaktpflege ehemaliger Absolventen untereinander oder mit Dritten ist nur zulässig, soweit die Betroffenen hierin eingewilligt haben. Die Hochschule darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Einholung einer Einwilligung nach Satz 2 erforderlich ist.“
12.
Dem § 16 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Prüfungs- und Studienordnungen können in einer Ordnung erlassen werden.“
13.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 12“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch einen Satzpunkt ersetzt.
 
 
 
ccc)
Nummer 4 wird gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
 
c)
Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Inhaber der nachfolgend genannten Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, über den Hochschulzugang nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1:
 
 
1.
Meisterprüfung aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 45, 51a und 122 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
2.
Fortbildungsabschluss auf der Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 42 Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach §  54 BBiG oder § 42a Handwerksordnung, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst,
 
 
3.
staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung – SchOffzAusbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
4.
Abschluss von Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 3. März 2010, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Neuwied, Luchterhand, 1982 – Loseblattsammlung), in der jeweils aktuellen Fassung,
 
 
5.
Abschluss aufgrund einer vergleichbaren landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.
 
 
(4) Die für den Zugang zu einem Studium erforderliche Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kann auch durch andere berufliche Fortbildungsabschlüsse als die in Absatz 3 genannten nachgewiesen werden, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt sind. Die Anerkennung setzt voraus, dass die berufliche Fortbildung auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut, eine Aufstiegsfortbildung beinhaltet, mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entspricht. Gleiches gilt für Fortbildungen, die an staatlichen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien angeboten werden und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entsprechen.
(5) Beruflich Qualifizierte, die eine mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügen sowie ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, wahrgenommen haben, verfügen über die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, sofern sie die entsprechende Hochschulzugangsprüfung dieser Hochschule bestanden haben.“
 
d)
Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 9 eingefügt:
„(6) Die Anforderungen an die Hochschulzugangsprüfung sind so zu gestalten, dass deren Bestehen die grundsätzliche Befähigung des Bewerbers nachweist, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen. Sie besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und die Wiederholbarkeit der Prüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung.
(7) Beruflich Qualifizierte ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügen nach einem Studium von 2 Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, über die Hochschulzugangsberechtigung zum Zwecke des Weiterstudiums im gleichen oder entsprechenden Fach an allen Hochschulen nach § 1 Abs. 1.
(8) Für den Zugang zum Studium kann zusätzlich auch der Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit verlangt werden, wenn der Studiengang dies erfordert.
(9) Soweit für einen künstlerischen Studiengang praktische Fähigkeiten erforderlich sind, können Hochschulen zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 bis 5 und 7 den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung oder Tätigkeit verlangen.“
 
e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschulabschluss“ die Wörter „oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie“ eingefügt.
 
f)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Immatrikulation in einen künstlerischen Studiengang kann auf Probe vorgenommen werden.“
 
g)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 12.
14.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe „Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756)“ durch die Angabe „Artikel 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924)“ und die Angabe „geändert durch Artikel 10 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2008)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298, 2301)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Studentenschaft“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Studentenwerkes“ werden die Wörter „oder der Studienkommission“ eingefügt.
15.
Dem § 24 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Studenten können ihren Austritt aus der verfassten Studentenschaft erstmals nach Ablauf eines Semesters erklären. Ein Wiedereintritt ist möglich. Der Austritt aus der Studentenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären.“
16.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Studenten, die Mitglied in der verfassten Studentenschaft sind, sind verpflichtet, für die Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften Beiträge zu entrichten.“
 
b)
Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Studentenrat hat den Fachschaftsräten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 notwendigen Mittel zuzuweisen.“
17.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschulabschlussprüfungen“ die Wörter „in nicht modularisierten Studiengängen“ eingefügt.
 
b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. An Kunsthochschulen werden abweichend von Satz 1 Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Nichtanrechnung ist schriftlich zu begründen. Über die Anrechnung und die Feststellung der Gleichwertigkeit entscheidet die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle.“
18.
In § 36 Abs. 8 werden nach dem Wort „konsekutiven“ das Komma und das Wort „nichtkonsekutiven“ gestrichen.
19.
Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Weiterbildende Studiengänge können auch als Fernstudiengänge angeboten werden.“
20.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 9“ ersetzt.
21.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und das Internationale Hochschulinstitut Zittau“ gestrichen.
 
 
bb)
Die Sätze 3 bis 6 werden gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
„(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen gleich zu behandeln.
(3) Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.
(4) Universitäten und Fachhochschulen wirken zur Promotion von Fachhochschulabsolventen in kooperativen Promotionsverfahren zusammen.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6 und der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Zur Promotion ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation), vorzulegen. Sie ist auch in elektronischer Form einzureichen. Der Doktorgrad wird aufgrund der Dissertation, die öffentlich verteidigt wird, verliehen. Die Dissertation ist zu veröffentlichen. Sie wird von mindestens zwei Gutachtern bewertet. Ein Gutachter muss ein nach § 60 oder § 62 berufener Professor an einer Universität sein. Weitere Gutachter können Fachhochschul- oder Juniorprofessoren sein oder sie müssen mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen. In Promotionsverfahren nach § 40 Abs. 1 Satz 2 darf ein Gutachter abweichend von Satz 6 berufener Professor einer Kunsthochschule sein.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 7 bis 9.
 
e)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Universitäten können Promotionsstudiengänge einrichten, die den Abschluss ,Doctor of Philosophy (Ph. D.)’ ermöglichen. In diesen Promotionsstudiengängen darf nur der Abschluss ,Doctor of Philosophy (Ph. D.)’ verliehen werden.“
22.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.
 
b)
Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
„(3) Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz ‚habil.’ zum Doktorgrad zu führen.
(4) Auf Antrag verleiht der Fakultätsrat einem Habilitierten die Bezeichnung ‚Privatdozent’, wenn er sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in seinem Fachgebiet von mindestens 2 Semesterwochenstunden verpflichtet. Das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung nach § 13 Abs. 3 Satz 1.
(5) Das Nähere zur Habilitation regelt eine Habilitationsordnung.“
23.
In § 42 Abs. 1 werden nach dem Wort „Universitäten“ das Komma und die Wörter „dem Internationalen Hochschulinstitut Zittau“ gestrichen.
24.
§ 43 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Familienzuschlages“ jeweils durch das Wort „Kinderzuschlages“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird das Wort „Auslandszuschläge“ durch die Wörter „Kosten eines Auslandsaufenthaltes“ ersetzt.
25.
§ 50 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „haben“ ein Komma und die Wörter „die Gruppe der Hochschullehrer aber über die Mehrheit der Stimmberechtigten verfügt“ eingefügt.
 
b)
Satz 3 wird gestrichen.
26.
§ 51 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Nach näherer Regelung in der Wahlordnung können Wahlkreise gebildet werden. Bei dem Zuschnitt der Wahlkreise ist auf ein angemessenes Verhältnis der Zahl der Hochschulmitglieder in den Wahlkreisen und die Bedeutung des Wahlkreises für das wissenschaftliche Profil der Hochschule zu achten.
(4) Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Wahl der studentischen Vertreter in den Senat und den Erweiterten Senat durch mittelbare Wahl erfolgt.“
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
27.
§ 52 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „von 5 Jahren“ durch die Wörter „der Wahlperiode“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Wahlperiode des Fakultätsrates, des Senates und des Erweiterten Senates beträgt 5 Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Organs.“
 
 
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Wurde der Gleichstellungsbeauftragte aus der Gruppe der Studenten gewählt, so beträgt seine Amtszeit ein Jahr.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Rektor, Prorektor oder Dekan führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihres jeweiligen Amtsnachfolgers unter Fortdauer ihres Dienstverhältnisses weiter. Dies gilt nicht im Fall ihrer Abwahl. Satz 1 gilt für verbeamtete Amtsträger nicht, wenn für sie ein Beendigungsgrund nach § 21 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.“
28.
Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von Absatz 2 können Beschlüsse des Hochschulrates, die nicht unter § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 fallen, auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen. Die Zustimmung muss dabei für jeden Beschluss gesondert erteilt werden.“
29.
§ 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Funktionsbeschreibung kann vorsehen, dass Aufgaben verstärkt, befristet bis 31. Dezember 2017 auch ausschließlich, in der Lehre oder überwiegend in der Forschung wahrzunehmen sind.“
 
b)
Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Besteht ein besonderes Interesse der Hochschule, kann gemäß § 50 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Eintritt in den Ruhestand nach § 69 Abs. 6 für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt 3 Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden.“
30.
§ 60 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die Hochschule durch Ordnung.“
31.
§ 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „ein“ wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
 
b)
Der bisherige Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ihr gehören mindestens 4 externe, auf dem Fachgebiet anerkannte Wissenschaftler mit Stimmrecht und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule mit beratender Stimme an.“
32.
§ 62 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ein Professor kann in Abweichung von § 69 Abs. 1 ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitnehmerverhältnisses gemeinsam berufen werden. Wer nach Satz 1 berufen ist und die Berufungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt, hat das Recht, den Titel ‚Professor’ zu führen. § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.“
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
33.
In § 63 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „besonders herausgehobene“ durch das Wort „herausragende“ ersetzt.
34.
§ 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Honorarprofessoren können die Berechtigung erhalten, sich an der Forschung zu beteiligen.“
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Sie sollen in der Regel Lehrverpflichtungen im Umfang von 2 Semesterwochenstunden in ihrem Fachgebiet übernehmen und können verpflichtet werden, Prüfungen abzunehmen.“
35.
§ 69 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „eingestellt werden,“ die Wörter „wenn die Aufgabe befristet übertragen werden soll“ eingefügt.
 
b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Das Rektorat kann auf Antrag des nach § 89 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Dekans einem im Ruhestand befindlichen Professor, dem der Status eines Angehörigen nach §  49 Abs. 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, Ressourcen für eigene Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.“
36.
§ 76 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird gestrichen.
 
b)
Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
 
c)
Nummer 5 wird Nummer 4 und die Wörter „des Dienstherrn“ werden durch die Wörter „der Dienstbehörde“ ersetzt.
 
d)
Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
37.
In § 77 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und“ gestrichen und wird nach dem Wort „Absätze“ die Angabe „1,“ eingefügt.
38.
Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Es kann einzelne Befugnisse durch Verwaltungsvorschrift auf die Hochschule übertragen.“
39.
§ 81 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.
 
 
cc)
Nummer 9 wird gestrichen.
 
 
dd)
Die Nummern 10 bis 20 werden die Nummern 8 bis 18.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 6 werden die Wörter „Der Rektor,“ gestrichen und das Wort „die“ vor dem Wort „Prorektoren“ wird durch das Wort „Die“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Auch der Rektor gehört dem Senat nur mit beratender Stimme an, er entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.“
40.
§ 82 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Rektor leitet die Hochschule.“
 
 
bb)
Im neuen Satz 2 werden die Wörter „Der Rektor“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
 
 
cc)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Er bestimmt einen Prorektor zu seinem Vertreter.“
 
b)
In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
 
c)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Mit seiner Abwahl ist der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.“
41.
§ 83 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird gestrichen.
 
 
bb)
Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Grundordnung bestimmt die Anzahl der Prorektoren und regelt, ob diese haupt- oder nebenberuflich tätig sind.“
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 9 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 21),“ die Angabe „geändert durch Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 239),“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
„10a. Erstellung des Jahresabschlusses,“.
42.
§ 85 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „er sie für unzweckmäßig hält“ durch die Wörter „diese nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Hochschule“ die Angabe „unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 Abschnitt 1“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Kanzler der Kunsthochschulen entfällt die Begrenzung des Beanstandungsrechts nach Satz 1 auf Beschlüsse eines Organs unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 Abschnitt 1.“
 
c)
In Absatz 8 Satz 3 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 54),“ die Angabe „das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist,“ eingefügt.
43.
§ 86 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „von der Staatsregierung“ durch die Wörter „vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Führt die Hochschule während der Amtszeit des Hochschulrates eine Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 ein, so bleiben die Mitglieder des Hochschulrates bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Sieht die Grundordnung der Hochschule für diesen Fall eine höhere Zahl von Mitgliedern des Hochschulrates vor, so benennt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diese zusätzlichen Mitglieder.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.
 
d)
Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:
„(10) Mitglieder des Hochschulrates, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben der Hochschule den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Mitglieder des Hochschulrates gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(11) Die externen Mitglieder des Hochschulrates erhalten eine angemessene Reisekostenentschädigung, die die Hochschule mit der Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen in einer Ordnung regelt. Solange keine Regelung nach Satz 1 besteht, werden die Reisekosten in Anwendung des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.“
44.
In § 88 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „von“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
45.
§ 89 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „hat aufschiebende Wirkung“ durch die Wörter „ist schriftlich zu begründen“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie hat aufschiebende Wirkung.“
46.
§ 92 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „errichten“ die Wörter „und aufheben“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall sind ihnen im Benehmen mit dem Senat die benötigten Zuständigkeiten nach § 88 Abs. 1 zu übertragen.“
 
 
bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Ihre Arbeitsfähigkeit ist durch die Zuordnung eigener Ressourcen abzusichern.“
47.
§ 102 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 102
Palucca Hochschule für Tanz Dresden“.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz“ durch die Wörter „Palucca Hochschule für Tanz Dresden“ ersetzt.
 
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 86 Abs. 11 gilt entsprechend.“
48.
§ 103 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 103
Erweiterung der Autonomie,
Stärkung der Flexibilisierung
 
(1) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 59 bis 61 und 87 bis 91 abweichende Regelungen treffen, sofern die Mitwirkungsgrundsätze der Gruppenhochschule nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes gewährleistet sind. Die Grundordnung einer Kunsthochschule kann auch die Zuständigkeiten des Fakultätsrates ganz oder teilweise dem Senat zuweisen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Genehmigung auch aus fachlichen Gründen versagen. Die Erprobung ist zu befristen und soll nach 3 Jahren evaluiert werden.
(2) Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat die Übernahme der Bewirtschaftung der selbst genutzten Liegenschaften beschließen. Die Umsetzung dieser Entscheidung erfolgt nach Abschluss einer Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 7 und frühestens nach Ablauf des Haushaltsjahres, in welchem das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestandskräftig festgestellt hat, dass die Hochschule die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 erfüllt. Die Umsetzung der Entscheidung nach Satz 1 ist in der Zielvereinbarung nach Satz 2 zu regeln.
(3) Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat beschließen, dass die Hochschule für ihr nicht beamtetes Personal nicht mehr an den Stellenplan gebunden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Hochschule werden die Mittel für ihr Personal als Globalbudget nach Maßgabe des Staatshaushaltplans zur Verfügung gestellt.“
49.
In § 104 Abs. 8 Satz 3 wird das Wort „der“ durch die Wörter „für Steuern und“ ersetzt.
50.
In § 105 Abs. 4 werden die Angabe „§ 40 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 5“ und die Angabe „§ 41 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 5“ ersetzt.
51.
§ 107 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann dem Träger einer staatlich anerkannten Hochschule, die über das Promotionsrecht verfügt, gestatten, den nebenberuflich Lehrenden für die Dauer ihrer nebenberuflichen Lehrtätigkeit die Bezeichnung ‚Professor’ zu verleihen. § 65 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
52.
§ 109 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Studentenwerke berücksichtigen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die besonderen Bedürfnisse von Studenten mit Kindern, behinderten Studenten und ausländischen Studenten und fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Den Studentenwerken obliegt die staatliche Ausbildungsförderung. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann ihnen den Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen als staatliche Aufgabe übertragen.“
 
c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 übermitteln die Hochschulen den jeweils örtlich zuständigen Studentenwerken auf Anforderung Namen und Matrikel-Nummer der Studenten und erteilen Auskunft, ob diese immatrikuliert, exmatrikuliert, rückgemeldet oder beurlaubt sind. Die Studentenwerke dürfen die übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 verarbeiten.“
 
d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
53.
§ 111 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Hochschulen“ die Wörter „, ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
Zustimmung zu Gründung, Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen analog § 65 Abs. 1 SäHO,
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Einwilligung“ durch das Wort „Genehmigung“ ersetzt.
 
c)
Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich.“
54.
In § 113 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 107 Abs. 6 Satz 2“ durch die Angabe „§ 107 Abs. 7 Satz 2“ ersetzt.
55.
§ 114 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Internationale Hochschulinstitut Zittau wird zum 1. Januar 2013 in die Technische Universität Dresden eingegliedert. Es verliert damit seinen Status als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Technische Universität Dresden tritt in alle Rechte und Pflichten des Internationalen Hochschulinstituts Zittau ein. Mit der Eingliederung sind die Organe des Internationalen Hochschulinstituts Zittau und der Studentenschaft aufgelöst sowie die Amtszeit des Rektors, der Prorektoren und der Beauftragten beendet. Die am Internationalen Hochschulinstitut Zittau geltenden Studien- und Prüfungsordnungen gelten bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen in ihrem bisherigen Anwendungsbereich entsprechend fort. Für diejenigen, die am 31. Dezember 2012 im Doktorandenstudium des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau immatrikuliert sind und ihren Promotionsantrag bis zum 31. Dezember 2016 ordnungsgemäß gestellt haben, gilt die Promotionsordnung des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau noch entsprechend. Für diejenigen, die ihre Habilitation bis zum 31. Dezember 2012 beim Internationalen Hochschulinstitut Zittau ordnungsgemäß angezeigt haben, gilt die Habilitationsordnung des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau bis 31. Dezember 2016 entsprechend. Die Hochschulgebühren- und Entgeltordnung gilt für den Standort Zittau fort, bis das Rektorat der Technischen Universität Dresden diese aufhebt. Die Hochschule Zittau/Görlitz stellt den Mitgliedern und Angehörigen der Außenstelle der Technischen Universität Dresden in Zittau ihre Zentralen Einrichtungen im gleichen Umfang zur Verfügung wie ihren Mitgliedern. Bis zum 31. Dezember 2012 gilt §  103 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung fort.“
 
b)
Absatz 7 Satz 1 wird gestrichen.
 
c)
In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „Senat“ das Komma und die Wörter „der Institutsrat“ gestrichen.
 
d)
In Absatz 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 5 und 6“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 7 und 8“ ersetzt.
 
e)
Nach Absatz 20 werden die folgenden Absätze 21 und 22 angefügt:
„(21) § 12 Abs. 2 gilt für alle Studenten, die ab dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert werden.
(22) Für Hochschulen, denen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen bestandskräftig bestätigt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar  2012 geltenden Fassung erfüllen, gilt § 11 Abs. 6 Satz 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung weiter, bis die Hochschulen von der Möglichkeit des § 103 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben.“

Artikel 2
Weitere Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

§ 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes , zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 wird gestrichen.
2.
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
3.
Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
die Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
 
 
a)
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
 
 
b)
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
 
 
c)
Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
 
 
d)
Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
 
 
e)
Westsächsische Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 654), wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“ und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.
2.
In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 wird jeweils die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
3.
Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG, die eine Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 7 SächsHSFG abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSFG erfüllen, gelten die vorstehenden Absätze sowie § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht.“
4.
In der Anlage 1 wird in der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 15 die Amtsbezeichnung „Kanzler des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau“ gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für die Verbesserung der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt.“
2.
In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 17 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „§ 17 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“ und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.
3.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Satz 4 wird jeweils die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

Das Gesetz über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz – UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 401), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „§ 4 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“ und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni  2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.
2.
In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 2 Satz 4 SächsHSFG“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

§ 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“ und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.
2.
In Satz 2 wird die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SächsLBG) vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 205), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 401) geändert worden ist, wird die Angabe „des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Das Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Abs. 2 wird die Angabe „des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“ und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni  2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.
2.
In § 17 Abs. 5 wird die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes

Das Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“ und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni  2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.
2.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
3.
In § 17 Abs. 5 wird die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes

In § 18 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, wird die Angabe „des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“ und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen

In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, wird die Angabe „nach dem Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „nach dem Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“ und die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG)“, die Angabe „Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ sowie die Angabe „§  106 SächsHSG“ durch die Angabe „§ 106 SächsHSFG“ ersetzt.

Artikel 13
Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann den Wortlaut des Sächsischen Hochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 14
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 13, 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Nr. 23, 55 Buchst. b und c sowie Artikel 2 und Artikel 3 Nr. 4 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Oktober 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 15, S. 568
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. November 2012