1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen

Vollzitat: Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380)

Gesetz
zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen

Vom 4. Oktober 2011

Der Sächsische Landtag hat am 14. September 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 49
 
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“.
 
b)
Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 102
 
Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen“.
 
c)
Die Angabe zu § 168 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 168
 
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand“.
 
d)
Die Angabe zu § 169 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 169
 
Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 102 Abs. 7 und § 147 Abs. 5“.
2.
Dem § 22 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Für höhere Lehrämter dauert er mindestens ein Jahr.“
3.
§ 49 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 49
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
 
(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Eintritt Ruhestand
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate.
 
(3) Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.“
4.
§ 50 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dies erfordert, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben.“
5.
In § 51 Nr. 2 wird die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127, 1130)“ ersetzt.
6.
In § 100 Nr. 2 werden die Wörter „die Gewährung von beihilfegleichen oder heilfürsorgegleichen Leistungen und“ gestrichen.
7.
§ 102 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 102
Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen
 
(1) Beihilfe wird in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. Beihilfefähig sind die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, oder Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten Angehörigen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. Die Beihilfe darf für jede einzelne Rechnungsposition zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass zustehenden Leistungen 100 Prozent nicht übersteigen.
(2) Beihilfeberechtigt sind:
 
1.
Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten,
 
2.
Versorgungsempfänger, wenn und solange sie Ruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisengeld oder Übergangsgeld erhalten.
 
Die Beihilfeberechtigung besteht auch,
 
1.
wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
 
2.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
 
3.
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 142a Abs. 1 Satz 1,
 
4.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Bezüge bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat.
 
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz – EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 AbgG oder nach § 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4) Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige des Beihilfeberechtigten sind der Ehegatte (berücksichtigungsfähiger Ehegatte) und die im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 oder 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsBesG oder § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) des Beihilfeberechtigten. Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten besteht nur, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1930) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare ausländische Einkünfte 18 000 EUR nicht übersteigt.
(5) Die Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt
 
1.
50 Prozent für die Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
 
2.
70 Prozent für die Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2; für beihilfeberechtigte Waisen findet Nummer 4 Anwendung,
 
3.
70 Prozent für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten und
 
4.
80 Prozent für die berücksichtigungsfähigen Kinder sowie die beihilfeberechtigten Waisen.
 
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem Beihilfeberechtigten 70 Prozent.
(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel und Medizinprodukt mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind, zu mindern. Diese beträgt 4 EUR bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels oder Produkts, 4,50 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 EUR bis 26 EUR und 5 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 EUR. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterbringung im Zweibett-Zimmer ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 EUR pro Aufenthaltstag im Krankenhaus abzuziehen. Die nach Berücksichtigung der Eigenbeteiligungen zu gewährende Beihilfe ist in jedem Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um einen Selbstbehalt in Höhe von 80 EUR zu kürzen. Die Eigenbeteiligungen und der Selbstbehalt entfallen auf Antrag des Beihilfeberechtigten, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG übersteigen (Belastungsgrenze).
(7) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
 
1.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfen
 
 
a)
über die Anhebung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,
 
 
b)
welcher Beihilfeberechtigte den Bemessungssatz nach Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 erhält,
 
 
c)
über die Gewährung von Pauschalen in Pflegefällen, wobei sich deren Höhe am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientieren muss,
 
 
d)
über den Wegfall der Eigenbeteiligungen und des Selbstbehaltes,
 
 
e)
über die Absenkung der Belastungsgrenze nach Absatz 6 Satz 5,
 
 
f)
über die Beschränkung von Aufwendungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sowie für ärztliche, zahnärztliche einschließlich zahntechnische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Heilmittel, Heilpraktikerleistungen, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe, Pflegeleistungen, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern, Behandlungen außerhalb des Wohnortes, Beförderungen, Unterkunftskosten und Begleitpersonen,
 
 
g)
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
 
 
h)
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309, 2319) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beschlossenen Richtlinien,
 
 
i)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind,
 
 
j)
in Todesfällen,
 
2.
hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung
 
 
a)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,
 
 
b)
über die Verwendung von Antragsvordrucken,
 
 
c)
über die Feststellung der Belastungsgrenze,
 
 
d)
über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
 
 
e)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a SGB V, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist,
 
 
f)
über die Beteiligung von Sachverständigen und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten,
 
 
g)
über eine unmittelbare Beihilfegewährung an Dritte.
 
(8) Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen sind, können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 der Dienstleistungen von Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln.“
8.
In § 103 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033)“ durch die Angabe „BeamtVG“ ersetzt.
9.
§ 139 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „47“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „62“ durch die Angabe „64“ ersetzt.
10.
§ 147 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 147
Heilfürsorge
 
(1) Heilfürsorge wird in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt. Heilfürsorgefähig sind grundsätzlich nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung. Die Heilfürsorgeleistungen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Heilfürsorgeberechtigt sind Beamte des Polizeivollzugsdienstes, wenn und solange sie Besoldung erhalten. Die Heilfürsorgeberechtigung besteht auch
 
1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
 
2.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Bezüge bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat.
 
(3) Besteht ein Anspruch eines Heilfürsorgeberechtigten auf Leistungen nach § 33 oder § 34 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG, wird dieser durch die Gewährung von Leistungen gemäß der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt. Aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG vorgesehene weitergehende oder andere Leistungen werden ebenfalls von der Heilfürsorge gewährt.
(4) Anspruch auf Heilfürsorge besteht nicht
 
1.
bei Heilmaßnahmen wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1895), in der jeweils geltenden Fassung,
 
2.
bei Heilmaßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
 
3.
für solche Mittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
 
4.
bei Behandlung zu rein kosmetischen Zwecken.
 
Heilfürsorge kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine die Behandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird. Haben Heilfürsorgeberechtigte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen herbeigeführt, können sie an den Kosten der Heilfürsorgeleistung angemessen beteiligt werden.
(5) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Heilfürsorge sowie des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden
 
1.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Heilfürsorge
 
 
a)
über die Beschränkung von Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche einschließlich zahntechnische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Heilmittel, Heilpraktikerleistungen, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe, Pflegeleistungen, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern, Behandlungen außerhalb des Wohnorts, Beförderungen, Unterkunftskosten und Begleitpersonen unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
b)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
c)
für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,
 
 
d)
über Festbeträge unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
e)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind, unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
f)
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
 
 
g)
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 SGB V in der jeweils geltenden Fassung beschlossenen Richtlinien,
 
2.
hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge
 
 
a)
über das Genehmigungsverfahren,
 
 
b)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
 
 
c)
über die Verwendung von Antragsvordrucken,
 
 
d)
über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
 
 
e)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a SGB V, wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist.
 
Die Beschränkungen und Ausschlüsse dürfen nicht zu einem Leistungsumfang führen, der hinter den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zurückbleibt.“
11.
§ 151 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 151
Eintritt in den Ruhestand
 
(1) Beamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Eintritt Ruhestand
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1952 60 Jahre und 1 Monat
1953 60 Jahre und 2 Monate
1954 60 Jahre und 4 Monate
1955 60 Jahre und 6 Monate
1956 60 Jahre und 8 Monate
1957 60 Jahre und 10 Monate
1958 61 Jahre
1959 61 Jahre und 2 Monate
1960 61 Jahre und 4 Monate
1961 61 Jahre und 6 Monate
1962 61 Jahre und 8 Monate
1963 61 Jahre und 10 Monate.
 
(3) Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden.
(4) Abweichend von Absatz 3 treten Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Eintritt Ruhestand
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1952 60 Jahre und 3 Monate
1953 60 Jahre und 6 Monate
1954 60 Jahre und 9 Monate
1955 61 Jahre
1956 61 Jahre und 4 Monate
1957 61 Jahre und 8 Monate
1958 62 Jahre
1959 62 Jahre und 4 Monate
1960 62 Jahre und 8 Monate
1961 63 Jahre
1962 63 Jahre und 4 Monate
1963 63 Jahre und 8 Monate.
 
(5) Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ihren Dienst 20 Jahre oder länger im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Polizeitaucher oder als fliegerisches Personal verrichtet haben, treten zwei Jahre vor Erreichen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Altersgrenzen, nicht jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.
(6) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über die jeweilige Altersgrenze hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinausschieben. § 50 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.“
12.
In § 155 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 151“ die Angabe „Abs. 1, 2, 6 und 7“ eingefügt.
13.
§ 156 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe „§ 148 Abs. 1“ wird das Komma gestrichen und die Angabe „§§ 150 und 151“ wird durch die Angabe „und § 150“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Satzes 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.“
14.
§ 157 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „67“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 49 Abs. 2 gilt entsprechend.“
 
 
cc)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Der Ehrenbeamte“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1, §§ 35, 36, 49“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2, die §§ 35, 36, § 49 Abs. 1 und 3, die §§ 50“ ersetzt.
15.
In § 160 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
16.
§ 163 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Anwendung; § 164 Abs. 2 gilt entsprechend.“
17.
§ 168 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 168
Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
 
(1) Für Beamte auf Lebenszeit, denen Altersteilzeit nach § 143a oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(2) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, gilt § 139 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(3) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Ehrenbeamtenverhältnis befinden, gilt § 157 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(4) Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre unter Beachtung des Berichts der Bundesregierung nach § 147 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552, 1554) geändert worden ist, einen Bericht zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand im Freistaat Sachsen.“
18.
§ 169 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 169
Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 102 Abs. 7 und § 147 Abs. 5
 
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 102 Abs. 7 ist die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) vom 2. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 524), vorbehaltlich der in § 102 Abs. 1 bis 6 und 8 enthaltenen Regelungen, weiter anzuwenden.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 147 Abs. 5 ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 475), vorbehaltlich der in § 147 Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen, weiter anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 22), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Richter auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet. Der Richter auf Lebenszeit, der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Der Richter auf Lebenszeit, der nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollendet:
Eintritt Ruhestand
Richter des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Richter des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate“
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3056)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127, 1130)“ ersetzt.
2.
§ 62 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 62
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand
 
(1) Für Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(2) § 168 Abs. 4 SächsBG gilt entsprechend.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 170), wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 5, 14, 14a, 19, 22, 23, 48, 50e, 53, 55, 57, 58, 71 bis 73 und 86, sowie die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort. Verweisungen auf die nach Satz 1 von der Geltung des Beamtenversorgungsgesetzes ausgenommenen Regelungen gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Regelungen in diesem Gesetz, sofern nicht die Geltung einer Fassung vor dem 1. Januar 2012 bestimmt ist.“
2.
In § 17b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102)“ durch die Angabe „12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380)“ ersetzt.
3.
Nach § 17b werden die folgenden §§ 17c bis 17o eingefügt:
 
„§ 17c
Höhe des Ruhegehalts
 
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17b), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf 2 Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
 
1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 51 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt wird,
 
2.
vor Beginn des Monats, in dem er wegen Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten würde, nach § 51 Nr. 1, § 151 Abs. 7 oder § 155 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand versetzt wird,
 
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
 
die Minderung des Ruhegehalts darf 18 Prozent in den Fällen der Nummer 1, 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 und 10,8 Prozent in den Fällen der Nummer 3 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr, bei Anwendung von § 151 Abs. 7 SächsBG das 62. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 sowie 8 bis 10 BeamtVG und nach § 17d Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d BeamtVG sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 sowie 8 bis 10 BeamtVG und nach § 17d Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d BeamtVG sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 oder 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen; § 6 Abs. 1 Satz 3 und 6 BeamtVG ist nicht anzuwenden.
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17b). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 EUR für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 BeamtVG außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 17b Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 17k die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 BeamtVG erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(5) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von 6 Monaten, längstens für die Dauer von 3 Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
 .
§ 17d
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
 
(1) Der nach § 17c Abs. 1 sowie nach § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG in den Ruhestand getreten ist und er
 
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
 
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt worden ist oder
 
 
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
 
 
c)
nach § 168 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand getreten ist, ohne von den Möglichkeiten des § 51 SächsBG Gebrauch gemacht zu haben,
 
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
 
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 17j Abs. 6 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie im Monat durchschnittlich 325 EUR nicht überschreiten.
 
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 17i Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 17c Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 17c Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
 
1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
 
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
 
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
 
§ 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt entsprechend.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
 
§ 17e
Witwengeld
 
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
 
1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
 
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG bereits erreicht hatte.
 
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG zugestellt war.
 
§ 17f
Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
 
(1) In den Fällen des § 17e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
 
1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 1944), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1897), in der jeweils geltenden Fassung, ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
 
2.
wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat.
 
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 17l gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 BeamtVG gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
 
§ 17g
Waisengeld
 
(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
 
§ 17h
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
 
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Erreichen der Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 EUR. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 17b Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 BeamtVG gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG nicht gewährt.
 
§ 17i
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
 
(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG, wenn
 
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
 
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind,
 
 
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
 
 
c)
sie nach § 168 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand getreten sind, ohne von den Möglichkeiten des § 51 SächsBG Gebrauch gemacht zu haben,
 
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
 
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
 
5.
keine Einkünfte im Sinne des § 17j Abs. 6 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie im Monat durchschnittlich 325 EUR nicht überschreiten.
 
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger
 
1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
 
2.
ein Erwerbseinkommen über im Monat durchschnittlich 325 EUR hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
 
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
 
§ 17j
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
 
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 6), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
 
1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG,
 
2.
für Waisen 40 Prozent des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergibt,
 
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 51 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG sowie 325 EUR.
 
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrag zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.
(4) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2 BeamtVG) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 entsprechend.
(5) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 BeamtVG hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1895), in der jeweils geltenden Fassung, zusteht.
(6) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV] – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710, 3973], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 [BGBl. I S. 2309, 2316] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen.
(7) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht, gelten die Absätze 1 bis 6 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der für die Regelung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.
(8) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 7, findet anstelle der Absätze 1 bis 7 § 53 BeamtVG in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
(9) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 6, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 7 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
 
§ 17k
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
 
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
 
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
 
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
 
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
 
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
 
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von 3 Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr. 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), jeweils in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1801), in der jeweils geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des SGB VI, bleiben unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
 
1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
 
 
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
 
 
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
 
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
 
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 17c Abs. 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
 
1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
 
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
 
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
 
1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
 
2.
auf einer Höherversicherung beruht.
 
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 17j ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 BeamtVG zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) Hinsichtlich der Mindestbelassung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 BeamtVG hat, gilt § 17j Abs. 5 entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
 
§ 17l
Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung
 
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften oder Anrechte
 
1.
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder
 
2.
nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
 
begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 17f Abs. 2 oder 3 oder nach § 22 Abs. 2 oder 3 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der am 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(6) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet Absatz 1 Satz 2 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten.
 
§ 17m
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
 
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 17l kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Ehescheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind die unter Berücksichtigung der Abänderung der Entscheidung zuviel geleisteten Beträge zurückzuzahlen.
(5) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet Absatz 4 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten.
 
§ 17n
Hinterbliebenenversorgung
 
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 für den Beamten geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(2) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2 BeamtVG) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(3) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
 
§ 17o
Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
 
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet § 14 Abs. 3 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt auch für Beamte, die nach § 168 Abs. 2 SächsBG in den Ruhestand treten. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten nach den Sätzen 1 und 2.
(2) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 nach § 51 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
1.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
 
2.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, das Erreichen des nach nachfolgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters:
Altersgrenzen
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs Lebensalter
Januar 1952 63 Jahre und 1 Monat
Februar 1952 63 Jahre und 2 Monate
März 1952 63 Jahre und 3 Monate
April 1952 63 Jahre und 4 Monate
Mai 1952 63 Jahre und 5 Monate
Juni bis Dezember 1952 63 Jahre und 6 Monate
1953 63 Jahre und 7 Monate
1954 63 Jahre und 8 Monate
1955 63 Jahre und 9 Monate
1956 63 Jahre und 10 Monate
1957 63 Jahre und 11 Monate
1958 64 Jahre
1959 64 Jahre und 2 Monate
1960 64 Jahre und 4 Monate
1961 64 Jahre und 6 Monate
1962 64 Jahre und 8 Monate
1963 64 Jahre und 10 Monate,
 
3.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn § 168 Abs. 1 SächsBG anzuwenden ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
 
(3) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 nach § 51 Nr. 1 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
1.
an die Stelle des Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 1949 geboren ist, der Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,
 
2.
an die Stelle des Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren ist, der Ablauf des Monats, in dem er das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollendet:
Altersgrenze
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs Lebensalter
Januar 1949 65 Jahre und 1 Monat
Februar 1949 65 Jahre und 2 Monate
März bis Dezember 1949 65 Jahre und 3 Monate,
 
3.
an die Stelle des Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn § 168 Abs. 1 SächsBG anzuwenden ist, der Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet,
 
3.
für einen Beamten, für den die Altersgrenze nach § 49 Abs. 3 SächsBG gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu verringern.
 
(4) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
 
1.
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt wird, die Vollendung des nach nachfolgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters:
Lebensalter
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
1. Februar 2012 63 Jahre und 1 Monat
1. März 2012 63 Jahre und 2 Monate
1. April 2012 63 Jahre und 3 Monate
1. Mai 2012 63 Jahre und 4 Monate
1. Juni 2012 63 Jahre und 5 Monate
1. Januar 2013 63 Jahre und 6 Monate
1. Januar 2014 63 Jahre und 7 Monate
1. Januar 2015 63 Jahre und 8 Monate
1. Januar 2016 63 Jahre und 9 Monate
1. Januar 2017 63 Jahre und 10 Monate
1. Januar 2018 63 Jahre und 11 Monate
1. Januar 2019 64 Jahre
1. Januar 2020 64 Jahre und 2 Monate
1. Januar 2021 64 Jahre und 4 Monate
1. Januar 2022 64 Jahre und 6 Monate
1. Januar 2023 64 Jahre und 8 Monate
1. Januar 2024 64 Jahre und 10 Monate,
 
2.
für einen Beamten, der vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt wird, gilt § 17c Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ die Angabe „mindestens 35 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ tritt.
 
(5) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet § 14a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung Anwendung.
(6) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, finden § 17d Abs. 3 Satz 1 und § 17i Abs. 2 Anwendung.
(7) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, sind beim Ausschluss von Witwen- und Waisengeld und beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen die Altersgrenzen nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten.“
4.
Nach § 20a wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
 
„Abschnitt 5
Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln
 
§ 20b
Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
 
Auf Dienstherrenwechsel zwischen den in § 1 SächsBG genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts findet der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) entsprechende Anwendung.“
5.
Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
6.
In Anlage 1 werden in der Vorbemerkung Nummer 4 nach dem Wort „Professoren“ die Wörter „der Besoldungsordnungen C oder W“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

§ 28 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:
 
„§ 28
Umlage und Erstattung“.
2.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 28
Umlage und Erstattung“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Mitgliedern mit Ausnahme der in § 4 Nr. 6 genannten Pflichtmitgliedern eine Umlage nach Maßgabe der Satzung. Die Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 8 bilden zur Deckung des auf sie entfallenden Finanzbedarfs eine eigene Umlagegemeinschaft.“
 
c)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der Kommunale Versorgungsverband lässt sich zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Pflichtmitgliedern nach § 4 Nr. 6 den auf sie entfallenden Anteil erstatten. Das Nähere zum Erstattungsverfahren, insbesondere die Fälligkeit und die Vorauszahlung der Erstattungsbeträge, regelt die Satzung. Für diese Pflichtmitglieder finden § 8 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2, die §§ 11, 12 und 15 Nr. 1 keine Anwendung.“

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400), wird wie folgt geändert:

1.
§ 82 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) War der Rektor einer Hochschule vor seiner Bestellung Professor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so kann er auf seinen Antrag, wenn die Berufungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt sind, ohne Berufungsverfahren in ein gleichwertiges Professorenamt an die Hochschule versetzt werden, an der er zum Rektor bestellt wurde oder in ein unbefristetes Arbeitnehmerverhältnis an dieser Hochschule übernommen werden. In diesem Fall gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.
2.
In § 84 Abs. 3 wird die Angabe „6 und 8“ durch die Angabe „7 und 9“ ersetzt.
3.
In § 89 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 9“ ersetzt.
4.
In § 102 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
5.
In § 103 Abs. 5 wird in Satz 1 die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 6“ und in Satz 2 die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 15 und 16 sowie Artikel 3 Nr. 4 und 5, die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft treten.

Dresden, den 4. Oktober 2011

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Sven Morlok
Staatsminister

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 10, S. 380
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012