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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hochschulsteuerungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Hochschulsteuerungsverordnung vom 21. September 2009 (SächsGVBl. S. 579)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Steuerung der Hochschulen im Freistaat Sachsen und das Feststellungsverfahren zur Einräumung von Haushaltsflexibilitäten
(Sächsische Hochschulsteuerungsverordnung)

Vom 21. September 2009

Aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 SächsHSG genannten Hochschulen.

§ 2
Steuerung

Voraussetzung für die staatliche Steuerung der Hochschulen ist deren Selbststeuerungsfähigkeit. Diese ist durch den Einsatz geeigneter Controllinginstrumente, insbesondere eines Berichtswesens, einer Kosten- und Leistungsrechnung und einer Steuerung über Kennzahlen sicherzustellen. Die konzeptionellen Grundlagen hierfür finden sich im Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung in Sachsen vom 18. Mai 2009 (NHS-Rahmenhandbuch) sowie dem hierauf basierenden Informationstechnologie-Rahmenkonzept Neue Hochschulsteuerung vom 24. April 2008 (NHS-IT-Rahmenkonzept), die im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden.

§ 3
Zielvereinbarungen, Berichtswesen

(1) Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und den einzelnen Hochschulen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG sind in der Regel mehrjährig und auf das Kalenderjahr bezogen abzuschließen. Für den Fall des Nichterreichens der vereinbarten Ziele sind in den Zielvereinbarungen Sanktionen vorzusehen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann Vorgaben zum Zeitpunkt der Vorlage eines Entwurfs, zur Laufzeit, zum Aufbau sowie zur Gestaltung der Zielvereinbarungen treffen. Es führt mit den einzelnen Hochschulen regelmäßig Gespräche über den Umsetzungsstand der geltenden Zielvereinbarung.

(2) Die Universitäten, das Internationale Hochschulinstitut Zittau sowie die Fachhochschulen legen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über die in § 10 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsHSG festgelegten Berichtspflichten hinaus die Kapazitäts- und Auslastungsberechnungen für alle Lehreinheiten vor.

§ 4
NHS-Rahmenhandbuch

(1) Das NHS-Rahmenhandbuch wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den Hochschulen erstellt. Im NHS-Rahmenhandbuch werden die für die Steuerung der Hochschulen maßgeblichen Controllinginstrumente sowie deren Voraussetzung und Anwendung vorgegeben. Es enthält die Fachkonzepte für

1.
die Produktbildung,
2.
die Stundenrechnung,
3.
die Leistungsrechnung,
4.
die Kostenrechnung,
5.
die Buchhaltung,
6.
die hochschulinternen Zielvereinbarungen,
7.
das Berichtswesen.

(2) Das NHS-Rahmenhandbuch wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den Hochschulen fortgeschrieben. Änderungen des Fachkonzeptes Buchhaltung erfolgen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Ebenso werden die Schnittstellen zu den Verfahren des Finanzwesens einvernehmlich mit dem Staatsministerium der Finanzen gebildet. Änderungen des Fachkonzepts Berichtswesen tragen dem Informationsbedarf des Staatsministeriums der Finanzen Rechnung.

§ 5
NHS-IT-Rahmenkonzept

Im NHS-IT-Rahmenkonzept werden die Rahmenbedingungen und die Grundlagen für die informationstechnologische Umsetzung der Neuen Hochschulsteuerung festgelegt. Das NHS-IT-Rahmenkonzept wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit den Hochschulen fortgeschrieben.

§ 6
Hochschulspezifische Handbücher der Hochschulen

Jede Hochschule erstellt auf der Grundlage des NHS-Rahmenhandbuches sowie des NHS-IT-Rahmenkonzeptes (NHS-Rahmenhandbücher) ein hochschulspezifisches Handbuch Neue Hochschulsteuerung und ein hochschulspezifisches Konzept Informationstechnologische Umsetzung der Neuen Hochschulsteuerung (NHS-Handbücher). Die einzelnen Hochschulen schreiben ihre NHS-Handbücher den Rahmenhandbüchern entsprechend fort. Die Fortschreibungen sind zu dokumentieren. Die einzelnen Hochschulen legen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ihre NHS-Handbücher auf dessen Anforderung zur Einsichtnahme vor.

§ 7
Feststellungsverfahren zur Einräumung der Haushaltsflexibilität

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt den Hochschulen die Freistellung von Vorgaben der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 11 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 11 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG (Haushaltsflexibilität).

(2) Zur Gewährung der Haushaltsflexibilität ist von den Hochschulen der Nachweis der Selbststeuerungsfähigkeit zu erbringen. Auf Antrag der Hochschule leitet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Verfahren zur Feststellung der Haushaltsflexibilität nach § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSG ein. Mit dem Antrag legt die Hochschule dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ihre NHS-Handbücher nach § 6 und einen Bericht zu deren Umsetzung vor. Der Antrag soll bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres gestellt werden.

(3) Der Feststellungsbescheid des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ergeht innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung.

§ 8
Datenverarbeitung

Die Hochschulen stellen dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst alle Daten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsHSG zur Verfügung. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann Vorgaben zum Aufbau, zum Zeitpunkt und zur Gestaltung der Datenübermittlung treffen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. September 2009

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 14, S. 579
    Fsn-Nr.: 711-8.13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. November 2009

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2013