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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Eingliederungsgesetz Dresden

Vollzitat: Eingliederungsgesetz Dresden vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 461), das durch § 57 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553) geändert worden ist

Gesetz
zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Dresden
(Eingliederungsgesetz Dresden)

Vom 24. August 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2004

Der Sächsische Landtag hat am 23. Juli 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Eingliederung

(1) Die Gemeinden Mobschatz und Schönfeld-Weißig werden in die Stadt Dresden eingegliedert.

(2) Von der Gemeinde Bannewitz wird die Gemarkung Kauscha in die Stadt Dresden eingegliedert.

(3) Von der Gemeinde Reichenberg werden aus der Gemarkung Boxdorf die Flurstücke 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 485/2, 486, 1063, 1064, 1065, 1066, 1067, 1068, 1069, vom Flurstück 434/2 der Teil östlich der geraden Verlängerung der westlichen Grenzlinie des Flurstückes 408, vom Flurstück 426 der Teil nördlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstückes 427, vom Flurstück 408 der Teil nördlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstückes 427, vom Flurstück 409 der Teil nördlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstückes 427 sowie vom Flurstück 1049 der Teil östlich der zwischen dem südwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 485/2 zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstückes 1060 verlaufenden geraden Grenzlinie in die Stadt Dresden eingegliedert.

§ 2
Bestätigung von Eingliederungen

(1) 1Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 20. Juli 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen der in § 1 genannten Gemeinden und der Gemeinden, mit denen die Stadt Dresden Gebietsänderungsvereinbarungen geschlossen hat, werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. 2Dies gilt nur, sofern

1.
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 21. Juli 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und
2.
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417) die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde getroffen worden ist.

(2) Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen im Sinne dieser Vorschrift werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Abschlusses aufgehoben, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufgehoben worden sind.

§ 3
Rechtsnachfolge

Die Stadt Dresden ist Rechtsnachfolger der gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden.

§ 4
Auseinandersetzung

(1) 1Die Stadt Dresden und die Landkreise, deren Gebiet durch die Gebietsänderungen gemäß § 1 betroffen ist, regeln, soweit erforderlich, bis zu einem durch die obere Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt, bis grundsätzlich spätestens 30. April 1999, die Rechtsfolgen der Änderung ihrer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. 2Die Vereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über:

1.
den Übergang oder die Verwendung von im Umgliederungsgebiet belegenem Kreisvermögen,
2.
die Übernahme der auf das Umgliederungsgebiet entfallenden anteiligen Verschuldung des Landkreises durch die Stadt Dresden,
3.
die Aufteilung von Beteiligungen des Landkreises an Unternehmen,
4.
die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Landkreises aus Zweckvereinbarungen oder seiner Mitgliedschaft in Zweckverbänden, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
5.
die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Landkreises aus Verträgen mit Dritten, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
6.
die Behandlung des auf das Umgliederungsgebiet bezogenen Archiv- und Schriftgutes,
7.
die anteilige Übernahme von Personal des Landkreises durch die Stadt Dresden.

3Enthält die Vereinbarung keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die obere Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. 4Kommen die Beteiligten einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Satz 1 bestimmten Zeitpunkt zustande kommt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Regelung der Rechtsfolgen der Gebietsänderung und die Auseinandersetzung zwischen der Stadt Dresden und den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Gemeinden.

(3) 1Weitere Folgen der Gemeindeeingliederung gemäß § 1 Abs. 1 regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden und die Stadt Dresden durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden.
2Gegenstand der Vereinbarung soll insbesondere sein:

1.
der Erhalt der Gemeindefeuerwehr als Ortsfeuerwehr der Stadt Dresden,
2.
die Behandlung des Archivgutes der eingegliederten Gemeinde,
3.
die Fortführung der Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungssatzungen,
4.
die Erhaltung, Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Infrastruktureinrichtungen.

3Kommt eine Vereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 zustande, so hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu enthalten. 4Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde. 5Kommt eine erforderliche Vereinbarung bis zum 1. Januar 1999 nicht zustande oder enthält sie keine hinreichende Regelung, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Stadt Dresden und des Ortschaftsrates der eingegliederten Gemeinde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen bis grundsätzlich spätestens zum 30. April 1999; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für Verfahren über die Wirksamkeit der Eingliederung nach § 1 Abs. 1 und zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 3 gelten die Gemeinden solange als fortbestehend, bis eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Eingliederung oder über die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 3 unanfechtbar wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.

§ 5
Sparkassen

1Die in den gemäß § 1 einzugliedernden Gebieten belegenen Zweigstellen von Sparkassen sind bis zum 31. Dezember 1999 auf die Stadtsparkasse Dresden zu übertragen. 2Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. 3Bei der Übertragung wird zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt.

§ 6
Wohnsitz und Aufenthalt

Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den gemäß § 1 eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Stadt Dresden.

§ 7
Ortsrecht

Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen gemäß § 1 in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

§ 8
Ortsteilname

(1) Die Gemeindenamen der gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden werden Ortsteilnamen der Stadt Dresden.

(2) Verfügt eine gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernde Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, so werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden Gemeinde Ortsteilnamen der Stadt Dresden.

(3) Der Ortsteilname Kauscha wird Ortsteilname der Stadt Dresden.

(4) Das Benennungsrecht der Stadt Dresden gemäß § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bleibt unberührt.

§ 9
Ortschaftsverfassung

(1) 1Für das Gebiet jeder gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinde ist eine Ortschaftsverfassung einzuführen, wenn nicht die jeweilige Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gegenüber der Stadt Dresden darauf verzichtet. 2Die Hauptsatzung der Stadt Dresden ist bis zum 1. Januar 1999 entsprechend zu ändern.

(2) Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bilden die Gemeinderäte der gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden die Ortschaftsräte.

(3) Gemäß Absatz 1 eingeführte Ortschaftsverfassungen können ohne Zustimmung des Ortschaftsrates frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl des Stadtrates aufgehoben werden.

(4) 1Der Gemeinderat einer gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinde kann beschließen, daß dem Bürgermeister mit Wirksamwerden der Gebietsänderung bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. 2Wird von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch gemacht, kann der Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgermeisters auch bestimmen, daß dieser als Ortsvorsteher hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, wenn er dies bisher als Bürgermeister war. 3Endet die Amtszeit nach Satz 1 während der Wahlperiode des Ortschaftsrates, kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. 4Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit statt. 5In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. 6Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.

§ 10
Erweiterung des Stadtrates

(1) 1Die Gemeinderäte der gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden sowie der Gemeinderat der Gemeinde Bannewitz wählen unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine Person, die mit Wirksamwerden der Gebietsänderung in den Stadtrat der Stadt Dresden übertritt. 2Abweichend von Satz 1 wählt der Gemeinderat der Gemeinde Schönfeld-Weißig zwei Personen. 3Die Zahl der Stadträte erhöht sich entsprechend.

(2) Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 sind die Mitglieder des Gemeinderates sowie der Bürgermeister.

(3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.

§ 11
Rechtsstelllung der Bediensteten

(1) Für die Überleitung der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( BeamtenrechtsrahmengesetzBRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294).

(2) 1Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übergeleitet. 2Dabei tritt in § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG anstelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten. 3Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der Stadt Dresden über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der Stadt Dresden fortgesetzt.

(3) Soweit Bedienstete gemäß den Absätzen 1 und 2 übergeleitet werden, sind deren zurückgelegte Dienst- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie bei der Stadt Dresden verbracht worden wären.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überleitung von Bediensteten der Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz auf die Stadt Dresden.

§ 12
Entscheidung über die Übernahme des Personals

(1) Kommt innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten der Neugliederung zwischen den beteiligten Körperschaften keine oder keine vollständige Einigung gemäß § 11 zustande, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) 1Vor der Entscheidung hat die obere Rechtsaufsichtsbehörde den Übernahmeausschuß anzuhören; dieser wird bei jeder oberen Rechtsaufsichtsbehörde gebildet. 2Der Ausschuß besteht aus

1.
drei auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften,
2.
zwei auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages,
3.
zwei auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages berufenen Mitgliedern sowie
4.
der Gleichstellungsbeauftragten bei der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.

3Für jedes Mitglied gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist ein Vertreter vorzuschlagen. 4Die Mitglieder des Ausschusses und deren Vertreter werden durch das Staatsministerium des Innern berufen. 5Der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt.

(3) 1Die Verhandlungen des Ausschusses sind nichtöffentlich. 2Der Ausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Verfahren und den Geschäftsgang im übrigen regelt. 3Soweit er davon keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die beratenden Ausschüsse des Gemeinderates entsprechend.

(4) 1Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. 2Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Gemeinderäte entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung des Amtes verpflichtet. 3Mitglieder des Ausschusses, die dem Hauptorgan einer am Verfahren beteiligten Körperschaft angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.

§ 13
Haushaltswirtschaft der einzugliedernden Gemeinden

(1) 1Die gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. 2In dringenden Fällen kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.

§ 14
Stellenbewirtschaftung

(1) 1Die gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden dürfen

1.
freie oder freiwerdende Stellen nicht besetzen mit Ausnahme der Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
2.
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruches durchführen.

2§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In den gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden findet bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.

§ 15
Freistellung von Abgaben

Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.

§ 16
Stichtag

Für die Anwendung von § 1 Abs. 2 und 3 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend.

§ 17
Freiwillige Eingliederungen

(1) 1Die in § 1 genannten Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindeeingliederungen und Gemeindeteileingliederungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. 2Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. 3Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden.

(2) 1Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. 2Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme des § 18 keine Anwendung.

§ 18
Künftige Gebietsänderungen

(1) Die Stadt Dresden kann nach Inkrafttreten des § 1 freiwillige Gemeindegebietsänderungen gemäß §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren.1

(2) § 127 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

§ 19
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1Die §§ 2, 4, 9, 10, 12 bis 15 und 17 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 2Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. 3§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 tritt am 1. Januar 2004 außer Kraft 2 .

4Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. August 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Arnold Vaatz
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 17, S. 461
    Fsn-Nr.: 230-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004