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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Brachflächenrevitalisierung

Vollzitat: VwV Brachflächenrevitalisierung vom 10. Februar 2009 (SächsABl. S. 453), die zuletzt durch Ziffer XXXIII der Richtlinie vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Revitalisierung von Brachflächen
(VwV Brachflächenrevitalisierung)

Vom 10. Februar 2009

[Geändert durch VwV vom 18. Februar 2011 (SächsABl. S. 384) und durch Ziffer XXXIII der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 356)
mit Wirkung vom 2. März 2012]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen für die Beseitigung von Brachflächen.
Soweit es sich bei den Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) oder der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3) sowie deren Nachfolgeregelungen.
2.
Mit Hilfe der Zuwendung sollen Brachflächen beseitigt werden, die aufgrund des strukturellen Wandels, der militärischen Abrüstung oder der Umgestaltung von Gemeindegebieten nicht mehr genutzt werden. Durch die Beseitigung von Brachflächen soll eine nachhaltige kommunale Entwicklung unterstützt werden. Bauliche Missstände, Gefahrenquellen sowie Umweltschäden sollen beseitigt und die damit verbundenen Abwertungstendenzen für das Gebiet gestoppt werden. Die erfolgte Flächeninanspruchnahme soll so reduziert werden.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden insbesondere:
 
a)
Vermessungen und Planungen,
 
b)
Grunderwerb, sofern es sich um einen begründeten Fall des Grunderwerbs durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften handelt,
 
c)
Altlastenbehandlung, sofern der Eigentümer nicht mit einem Bescheid aus dem Altlastenfreistellungsverfahren gemäß Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 42 S. 649) für die betreffende Fläche freigestellt wurde,
 
d)
Beseitigung von Abfallablagerungen, soweit ein Verursacher nicht zur Tragung der Kosten für die Beseitigung herangezogen werden kann,
 
e)
Abriss, Flächenentsiegelung und Beräumung,
 
f)
Planung, Herstellung, Erhaltung, Änderung und Rückbau von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3081) geändert worden ist,
 
g)
Grün- und Freiflächengestaltung sowie Renaturierung.
2.
Nicht gefördert werden Maßnahmen,
 
a)
die die Voraussetzungen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Rahmen der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) (RIGA) vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 1755) erfüllen,
 
b)
die die Voraussetzungen der Infrastrukturförderung im Rahmen der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Infra) vom 7. Mai 2008 (SächsABl. S. 814) erfüllen,
 
c)
die die Voraussetzungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung (FR-Regio) vom 21. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 58) erfüllen,
 
d)
die die Voraussetzungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Januar 2009 (SächsABl. S. 301) erfüllen und innerhalb der dort vorgegebenen Obergrenzen umsetzbar sind,

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden.
2.
Die Gemeinden können die erhaltenen Zuwendungen in öffentlich-rechtlicher Form und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) auch für Ausgaben zuwendungsfähiger Einzelmaßnahmen verwenden, die ein Dritter durchführt. Dabei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen auch dem Dritten auferlegt werden und dass die Regelungen über Rückführung und Verzinsung anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für die Prüfungsrechte der Bewilligungsstelle und des Sächsischen Rechnungshofes. Dritte können Zweckverbände, Landkreise, Kirchen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein.
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 6 Buchst. c Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Es muss sich um eine Brachfläche im Freistaat Sachsen handeln, die vormals industriell, gewerblich, sozial, verkehrstechnisch, militärisch oder in sonstiger Weise baulich genutzt wurde und seit längerer Zeit dieser Nutzung nicht mehr dient. Brachen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auch die nicht mehr genutzten Einrichtungen der Parteien, Gewerkschaften und Massenorganisationen der DDR.
2.
Die Revitalisierung muss von Bedeutung für die kommunale Entwicklung sein, im Zusammenhang mit einem integrierten Entwicklungsansatz und im Einklang mit der Raumordnung stehen.
3.
Nicht zuwendungsfähig sind:
3.1
die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers. Bei einer kommunalen Gebietskörperschaft sind die entsprechenden Ausgaben von Regie- und Eigenbetrieben, die im Auftrag der Gemeinde Maßnahmen durchführen, zuwendungsfähig,
3.2
Geldbeschaffungskosten und Zinsen,
3.3
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850, 2855) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehbar sind.
4.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfe ausgeschlossen:
 
a)
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
b)
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
c)
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
d)
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
e)
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
f)
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
g)
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports sowie
 
h)
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung. Es gelten nach Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) bestimmte sektorspezifische Ausnahmen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von maximal 90 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben gewährt. Bei einer Brachfläche, die vormals industriell, gewerblich, verkehrstechnisch oder militärisch genutzt wurde und die in einem städtischen Gebiet oder einer städtischen Randlage liegt und nach 1870 erschlossen und bebaut worden ist, beschränkt sich die Zuwendung auf eine Höhe von maximal 15 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben. Der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil des Zuwendungsempfängers ergibt sich jeweils aus dem Differenzbetrag. Ist beabsichtigt, die Fläche der beseitigten Brache binnen einer Frist von zehn Jahren baulich wiederzunutzen oder wird die Fläche der beseitigten Brache binnen einer Frist von zehn Jahren baulich wieder genutzt, so reduziert sich die Zuwendung um maximal 15 Prozent.
2.
Ist die Beseitigung der Brachfläche mit Einnahmen verbunden, findet Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juni 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 27 vom 2. Februar 2007, S. 5) sowie die von der Europäischen Kommission hierzu erlassenen Arbeitspapiere entsprechende Anwendung.
3.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die im Kosten- und Finanzierungsplan ausgewiesenen Ausgaben für die Maßnahme, soweit diese von der Bewilligungsstelle als zuwendungsfähig anerkannt wurden. Ein Mehraufwand, der nach Bewilligung eintritt, begründet keinen Anspruch auf eine erhöhte Zuwendung.
4.
Gefördert werden Ausgaben grundsätzlich nur, wenn sie notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Träger der Maßnahme beziehungsweise des Projektes zu tragen sind.
5.
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien dienen, wie dem Integrierten ländlichen Entwicklungskonzept (ILEK), dem Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzept (REK) oder dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK), sollen vorrangig gefördert werden.
6.
Entsorgungsleistungen werden nur gefördert, wenn ein Entsorgungsfachbetrieb beauftragt wird und ein Abfallmanagement eingerichtet wurde. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen nach Ziffer II Nr. 1 Buchst. c dieser VwV vorgesehen sind.
7.
Die Förderung von Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken kommt im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nur in Betracht, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und dem Ziel der Beseitigung der Brache besteht. Im Übrigen richtet sich die Zuwendung für den Erwerb von Grundstücken nach Artikel 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juni 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 27 vom 2. Februar 2007, S. 5);
8.
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verwaltungsvorschrift geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Landesdirektion Sachsen. Der Antrag ist an die Bewilligungsstelle zu richten, die auf Anfrage entsprechende Antragsformulare zur Verfügung gestellt.
2.
Die Bewilligungsstelle legt dem Staatsministerium des Innern einen erläuternden Entscheidungsvorschlag zur Aufstellung und Fortschreibung dieses Programms vor.
3.
Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Aufnahme in dieses Programm.
4.
Auf der Grundlage der vom Staatsministerium des Innern in dieses Programm aufgenommenen Maßnahmen bewilligt die Bewilligungsstelle die Zuwendung für die Maßnahme durch schriftlichen Bescheid.
5.
Die Bewilligungsstelle übersendet je eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides dem Staatsministerium des Innern und, sofern der Zuwendungsempfänger eine kommunale Gebietskörperschaft ist, an deren Rechtsaufsichtsbehörde.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind.
7.
Wird die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“-Beihilfe gewährt, gilt folgendes Verfahren:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsstelle festgestellt hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsstelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt wurde, aufzubewahren.
8.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) müssen die aufgrund dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Einzelbeihilfen den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

VII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 10. Februar 2009 in Kraft.

Dresden, den 10. Februar 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 10, S. 453
    Fsn-Nr.: 5561-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 4. Juni 2015