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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vollzitat: Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 466)

Gesetz
zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vom 16. Juli 2008

Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

(1) Dem Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 19. Dezember 2007 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Zuständig nach § 2 Nr. 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) in Verbindung mit Nummer 4 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (ABl. EU Nr. L S. 1), die durch Richtlinie vom 11. Dezember 2007 (ABl.  EU Nr. L S. 27) geändert worden ist, ist für den privaten Rundfunk die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien und für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Staatskanzlei.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17), wird wie folgt geändert:

  1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum 8. Abschnitt die Wörter „in Kabelanlagen“ durch die Wörter „auf Plattformen“ ersetzt.
  2.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Hörfunk und Fernsehen“ durch die Wörter „Rundfunk und vergleichbaren Telemedien“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 werden das Wort „Rundfunkprogrammen“ durch das Wort „Rundfunk“ und die Wörter „in Kabelanlagen“ durch die Wörter „auf Plattformen“ ersetzt.
  3.
§ 1a wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Vergleichbare Telemedien sind solche Telemedien, die wie Rundfunkprogramme an die Allgemeinheit gerichtet sind.“
 
b)
In Absatz 11 wird das Wort „verbreitet“ durch das Wort „anbietet“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:
„(11a) Plattformanbieter ist, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien, auch von Dritten, mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet.“
  4.
In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Kabelanlagen“ werden die Wörter „oder auf anderen Plattformen“ eingefügt.
  5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Veranstaltung“ die Wörter „und Verbreitung“, nach dem Wort „Rundfunk“ die Wörter „und vergleichbaren Telemedien“ und nach dem Wort „Veranstaltern“ die Wörter „und Plattformanbietern“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird Absatz 1a.
 
b)
Im neuen Absatz 1a werden die Wörter „sie im Verhältnis zu anderen Rundfunkanstalten“ durch die Wörter „alle Veranstalter“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert.
 
 
aa)
Der Satzpunkt wird durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Es werden folgende Wörter angefügt: „soweit die verfügbaren Übertragungskapazitäten nicht bereits zuvor im Wege einer Ausschreibung nach § 5 Abs. 2 anderweitig vergeben worden sind.“
 
d)
In Absatz 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Kabelanlagen“ werden die Wörter „oder auf anderen Plattformen“ eingefügt.
 
e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Spätestens ab dem 1. Januar 2010 erfolgt die Übertragung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien in Sachsen ausschließlich in digitaler Technik. In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme im UKW-Band sowie Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien in Kabelanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember s 2014 weiter in analoger Technik übertragen werden. Stellt ein Veranstalter seine Verbreitung auf ausschließlich digitale Technik um, so verliert er seinen Anspruch auf analoge Weiterverbreitung in Kabelanlagen nach § 38 Abs. 1 nicht, soweit diese zumindest auch in analoger Technik betrieben werden.“
  6.
In § 5 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Kabelanlagen“ werden die Wörter „oder auf anderen Plattformen“ eingefügt.
  7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „verwirkt hat“ die Wörter „oder als Vereinigung nicht verboten ist“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.
 
 
cc)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 4 wird gestrichen.
 
 
cc)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches gilt für Unternehmen, die zu den in Satz 1 Genannten in einem Verhältnis stehen, das dem von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.“
  8.
In § 9 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
  9.
In § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Rundfunkprogramme“ die Wörter „für die Verbreitung in Sachsen“ eingefügt.
10.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung kann um jeweils acht Jahre verlängert werden.“
11.
In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
12.
§ 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 Nr. 10 werden die Wörter „an Veranstalter“ gestrichen.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Die bundeseinheitlich wahrzunehmenden Aufgaben bleiben unberührt.“
13.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „29“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Betreiber einer Kabelanlage“ durch das Wort „Plattformanbieter“ und das Wort „Kabelanlagenbetreibers“ durch das Wort „Plattformanbieters“ ersetzt.
14.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird der 1. Anstrich durch die Angabe „1.“ und der 2. Anstrich durch die Angabe „2.“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „Betreiber einer Kabelanlage“ durch das Wort „Plattformanbieter“ und das Wort „Betreiber“ jeweils durch das Wort „Anbieter“ ersetzt.
15.
§ 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Er ist Vorsitzender im Sinne des § 35 Abs. 4 Halbsatz 1 RStV.“
16.
Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Er ist im Verhinderungsfall ständiger Vertreter in der Kommission für Zulassung und Aufsicht gemäß § 35 Abs. 3 RStV.“
17.
In der Überschrift des 8. Abschnittes werden die Wörter „in Kabelanlagen“ durch die Wörter „auf Plattformen“ ersetzt.
18.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Fernsehprogrammen“ werden die Wörter „, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden,“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Wörter „in Kabelanlagen“ werden durch die Wörter „auf Plattformen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird das Wort „ausländischen“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Programmen“ die Wörter „aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten“ eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Betreiber einer Kabelanlage“ durch das Wort „Plattformanbieter“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Betreiber einer Kabelanlage“ durch das Wort „Plattformanbieter“ ersetzt.
19.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„c) das für Sachsen bestimmte Fernsehprogramm des Mitteldeutschen Rundfunks ‚MDR-Sachsen’ und“.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann die Landesanstalt die analoge Weiterverbreitung von bis zu zwei Programmen anordnen, soweit diese aufgrund einer Lizenz nach § 11 Abs. 1 ausschließlich terrestrisch in digitaler Technik in Sachsen verbreitet werden.“
 
b)
In Absatz 2 wird der 1. Anstrich durch die Angabe „1.“, der 2. Anstrich durch die Angabe „2.“, der 3. Anstrich durch die Angabe „3.“ und der 4. Anstrich durch die Angabe „4.“ ersetzt.
 
c)
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für andere Plattformen gilt der Rundfunkstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“
20.
In § 42 Satz 3 wird das Wort „Kabelbetreiber“ durch das Wort „Plattformanbieter“ ersetzt.
21.
In § 43 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „in Kabelanlagen“ durch die Wörter „auf Plattformen“ ersetzt.
22.
In § 45 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Kabelanlagenbetreiber“ durch das Wort „Plattformanbieter“ ersetzt.
23.
§ 46 Abs. 3 wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Abs. 1 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem der Zehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 19. Dezember 2007 in Kraft tritt.

(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 3 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

Dresden, den 16. Juli 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 11, S. 466
    Fsn-Nr.: 72-27A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2008