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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes und des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes und des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 16. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 685)

Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes und des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Vom 16. Oktober 2001

Der Sächsische Landtag hat am 14. September 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a Gründungen, Beteiligungen“.
b)
Die Bezeichnung von § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Untersagung der Verbreitung oder Weiterverbreitung“.
2.
In § 1a Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „auf Sachsen oder auf Sachsen und“ durch die     Worte „auf Sachsen oder darüber hinaus auf“ ersetzt.
3.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „terrestrischen“ gestrichen.
4.
In § 6 Abs. 1 werden die bisherigen Nummern 3a bis 3c die Nummern 4 bis 6 und in der neuen Nummer 5 wird die Angabe „;“ nach dem Wort „werden“ durch die Angabe „,“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 3a und 3b“ durch die Angabe „Nr. 4 und 5“ ersetzt.
5.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Folgende Sätze 2 bis 4 werden eingefügt:
„Der Veranstalter kann zusätzlich zum zugelassenen Programm die Verbreitung von zeitlich und örtlich begrenzten Regional- beziehungsweise Lokalfensterprogrammen im Kabel bei der Landesanstalt beantragen. Die Zulassung dieser Regional- beziehungsweise Lokalfensterprogramme kann von der Landesanstalt befristet auf zwei Jahre erteilt werden. Auf Antrag sind Verlängerungen um jeweils zwei Jahre möglich.“
b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.
6.
§ 28 Abs. 1 Nr. 16 wird wie folgt gefasst:
„16.    Förderung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz.“
7.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a
Gründungen, Beteiligungen

(1) In Fällen, in denen dies aus Gründen der Effektivität geboten ist und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Landesanstalt dient, kann die Landesanstalt privatrechtliche Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts gründen sowie sich an solchen beteiligen.

(2) Dabei hat sich die Landesanstalt den wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Unternehmen nach Absatz 1, insbesondere eine angemessene Vertretung in deren Aufsichtsorganen, zu sichern.

(3) Sowohl die Gründung als auch die Beteiligung nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsichtsbehörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn die Landesanstalt durch Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen nach Absatz 1 sicherstellt, dass eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen durch den Sächsischen Rechnungshof erfolgen soll.“

8.
§ 30 Abs. 12 wird wie folgt geändert:
§ 30 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Versammlung erarbeitet Vorschläge für Projekte zur Förderung von Medienkompetenz.“
9.
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen in Kabelanlagen ist zulässig. Andere ortsüblich empfangbare oder herangeführte Rundfunkprogramme können auch zeitversetzt oder nur zum Teil weiterverbreitet werden. Die Programme müssen an ihrem Ursprungsort in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, die Grundsätze der §§ 12 bis 14 beachten und dürfen nicht der Umgehung der sonstigen Grundsätze dieses Gesetzes dienen.“
10.
§ 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38
Verbreitung, Weiterverbreitung

(1) Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik hat der Betreiber der Kabelanlage folgende analog verbreitete Programme vorrangig, die Programme nach Nummer 2 Buchst. a bis d zwingend zu berücksichtigen:
  1. Die nach § 11 zugelassenen Programme;
  2. die aufgrund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen veranstalteten Programme, die nicht zusätzliche Fernsehprogramme nach § 19 Abs. 1 und 2 RStV sind:
    a)
    Das gemeinsame Fernsehvollprogramm der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts (ARD);
    b)
    das Fernsehvollprogramm des ZDF ,Zweites Deutsches Fernsehen‘;
    c)
    das für Sachsen bestimmte Fernsehprogramm des Mitteldeutschen Rundfunks ,Mitteldeutsches Fernsehen‘ und
    d)
    der europäische Fernsehkulturkanal ,ARTE‘;

  3. sowie drei weitere öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme unter Einbeziehung der Fernsehprogramme nach § 19 Abs. 1 und 2 RStV, die von den Mitgliedern der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts (ARD) und dem ZDF im Einvernehmen gegenüber der Landesanstalt benannt werden.
  4. Bis zum 31. Dezember 2005 ist mindestens ein Kanal für Mediendienste im Sinne des Staatsvertrages über Mediendienste vorzusehen. Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend.

(2) Im Übrigen entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Belegung der Kanäle in analoger Übertragungstechnik unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • Nachfrage der Anschlussinhaber;
  • Vielfalt im Programmangebot;
  • Vielfalt nach den Programmsparten ,Informationen‘, ,Bildung‘, ,Kultur‘, ,Sport‘, ,Film‘, ,Musik‘ und angebotene fremdsprachige Programme;
  • Vielfalt der Veranstalter.

(3) Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit digitaler Übertragungstechnik hat der Betreiber der Kabelanlage für digital verbreitete Programme sicherzustellen, dass
  1. die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bitraten für die für das Gebiet des Freistaates Sachsen gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sofern sie nicht in den Programmbouquets nach § 19 Abs. 3 RStV enthalten sind, einschließlich dieser Programmbouquets zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für die außerhalb des § 19 Abs. 3 und 4 RStV veranstalteten Rundfunkprogramme,
  2. die gesamte Bitrate, die der Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals entspricht, für die im Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht,
  3. für die nach § 11 zugelassenen Hörfunkprogramme die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bitraten vorrangig vergeben werden,
  4. die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 und 3 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind.
Solange und soweit die Übertragungskapazitäten der Nummern 1 bis 3 von den Veranstaltern nicht genutzt werden, steht die Nutzung den Kabelbetreibern zu. Soweit möglich, sollen die für Zwecke der Rundfunkerprobung nach § 26 und für die befristete Dauer der Pilotprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bis zur Entscheidung des Regelbetriebs nach § 19 Abs. 5 RStV notwendigen Bitraten bereitgestellt werden. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Verbreitung eines Programms mit besonderer Übertragungstechnik (insbesondere interaktives Fernsehen) nach § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 oder § 20 RStV nach diesem Gesetz zugelassen worden ist.

(4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Programme und Mediendiensten trifft der Betreiber

  1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages angemessen berücksichtigt,
  2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.

(5) Entgelte und Tarife für die Kabeleinspeisung der nach Absatz 1 einzuspeisenden Programme sind durch den Kabelanlagenbetreiber gegenüber der Landesanstalt offen zu legen. Für die Verbreitung regionaler und lokaler Programme in Kabelanlagen dürfen von den Veranstaltern Entgelte höchstens bis zu dem niedrigsten Betrag gefordert werden, den der Betreiber der Anlage mit den Veranstaltern anderer Programme für je angefangene 100 Wohneinheiten vereinbart hat. Das Gleiche gilt für sonstige technische Kosten, Abgaben, Mieten oder sonstige Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung oder Weiterverbreitung des Programms stehen. Versichert ein Veranstalter regionaler oder lokaler Programme gegenüber der Landesanstalt glaubhaft, dass der Betreiber einer Kabelanlage höhere Entgelte als nach den Sätzen 1 und 2 von ihm fordert, kann die Landesanstalt von dem Betreiber der Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Lizenznehmer nachweist. § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses im Falle des Angebots analoger Programmsignale die in Absatz 1 genannten sowie die nach den Kriterien des Absatzes 2 einzuspeisenden und im Falle des Angebots digitaler Programmsignale die in Absatz 3 genannten Programme und Mediendienste empfangen kann. Dies schließt die Verpflichtung ein, die zur Weiterverbreitung empfangbarer Programmsignale oder zur Verbreitung auf sonstige Weise herangeführter Programmdaten erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Kommt der Betreiber der Kabelanlage diesen Verpflichtungen nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 5 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landesanstalt die Verbreitung oder Weiterverbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Programms oder Mediendienstes anordnen, wenn auf andere Weise Abhilfe nicht geschaffen werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen der §§ 39 und 41 gelten entsprechend.“

11.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird gestrichen.
12.
§ 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
„1.    der Veranstalter auf ihm zugeordnete oder zustehende Übertragungskapazitäten verzichtet oder diese nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit effektiv nutzt. Dies gilt auch, wenn die Nutzung im Sinne der Lizenzierung teilweise aufgegeben wird,“.
 
b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.
13.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 42
Untersagung der Verbreitung oder
Weiterverbreitung“

 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In den Sätzen 1 und 5 werden jeweils vor das Wort „Weiterverbreitung“ die Worte „Verbreitung oder“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Vor dem Wort „Weiterverbreitung“ werden die Worte „Verbreitung oder“ eingefügt.
14.
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 13.
 
b)
Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden die Nummern 7 bis 12.
 
c)
Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„7.
entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz bundesweit empfangbare Fernsehprogramme in Kabelanlagen nicht zeitgleich oder nicht unverändert oder Rundfunkprogramme, die am Ursprungsort nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, weiterverbreitet,“.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes
zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland

§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89) wird wie folgt gefasst:

„Dem Mitteldeutschen Rundfunk stehen ab dem 1. Januar 2002 für die Dauer des Bestehens der Filmfördereinrichtung ,Mitteldeutsche Medienförderung GmbH‘ 2,7 Mio. DM vom zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 10 RFinStV aus dem Aufkommen im Sendegebiet des Freistaates Sachen zu, wobei die auf den Betrag von diesen 2,7 Mio. DM entfallenden Kosten des Gebühreneinzugs aus diesen 2,7 Mio. DM beglichen werden.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Oktober 2001

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 14, S. 685
    Fsn-Nr.: 72

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. November 2001