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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Natürliches Erbe

Vollzitat: Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 2. Januar 2008 (SächsABl. S. 218), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. Juli 2014 (SächsABl. S. 973) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007)

Vom 2. Januar 2008

[zuletzt geändert durch RL vom 29. Juli 2014
(SächsABl. S. 973)
mit Wirkung vom 1. Januar 2014]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
 
Ziel des Freistaates Sachsen ist die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt sowie des natürlichen ländlichen Erbes durch die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen oder Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie von typischen Landschaftsbildern und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft. Zur Erreichung dieses Ziels sollen freiwillige Leistungen, die insbesondere nach Maßgabe der FFH- und Vogelschutzrichtlinie sowie des Sächsischen Naturschutzgesetzes im öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, besonders gefördert werden.
 
Schwerpunktziele der Förderung sind die Lebensraumtypen und Arthabitate von gemeinschaftlichem Interesse und weitere im Freistaat Sachsen geschützte beziehungsweise besonders schutzbedürftige Biotope und Arten sowie die zur Sicherstellung der Kohärenz von NATURA 2000-Gebieten und des landesweiten Biotopverbundes benötigten Flächen.
 
Im Rahmen dieser Richtlinie werden zu diesem Zweck folgende Maßnahmen unterstützt:
 
A
Investive Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt
 
A1.
Biotopgestaltung
 
A.2
Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes
 
A.3
Technik und Ausstattungsgegenstände
 
A.4
Investive Artenschutzmaßnahmen
 
B
Wiederkehrende Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt
 
B.1
Spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege
 
B.2
Obstgehölzschnitt
 
B.3
(aufgehoben)
 
B.4
Wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen
 
C
Naturschutzberatung und Öffentlichkeitsarbeit
 
C.1
Naturschutzberatung für Landnutzer
 
C.2
Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit
 
D
Komplexvorhaben des Naturschutzes
1.2
Rechtsgrundlagen
 
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
1.2.1
Grundsätzlich gelten:
 
a)
§§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352);
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180);
 
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung.
1.2.2
Folgende fachgesetzliche Grundlagen sind zu beachten:
 
a)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EU Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 363 S. 368);
 
b)
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU L 103, 25.04.1979, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates;
 
c)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ( BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666);
 
d)
Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321).
1.2.3
Für investive Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt (A) sowie Projekte der Naturschutzberatung und Öffentlichkeitsarbeit (C), die aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus insbesondere:
 
a)
die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Verordnung (EG) Nr. 1698/2005; ABl. EU Nr. L 277 S. 1) unter Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2007 bis 2013 (EPLR);
 
b)
die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Verordnung (EG) Nr. 1974/2006; ABl. EU Nr. 368 S. 15);
 
c)
Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnung (EU) Nr. 65/2011; ABl. EU Nr. L 25, S. 8).
 
d)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Verordnung (EG) Nr. 259/2008; ABl. EU Nr. L 76 S. 28).
 
in den jeweils geltenden Fassungen.
 
Nummer 1.2.1 Buchst. b 1. Halbsatz findet nur Anwendung, sofern die Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf eine konkrete Regelung in der VwV zu § 44 SäHO in Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheiden Bezug nimmt. Eine Bezugnahme kann nur erfolgen, sofern die zu beachtenden Vorschriften und diese Richtlinie dem nicht entgegenstehen.
 
Die Finanzierung dieser Maßnahmen mit Mitteln des ELER ist nur innerhalb der förderfähigen Gebiete für Maßnahmen zum Erhalt des ländlichen Erbes entsprechend dem EPLR (Gebietskulisse des ländlichen Raums) zulässig. Dem ländlichen Raum Sachsens werden im Sinne des EPLR alle Ortschaften mit weniger als 30 000 Einwohnern zugerechnet.
 
Für Maßnahmen außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums kann eine Zuwendung aus Landesmitteln gewährt werden.
1.2.4
Zuwendungen für Maßnahmen nach A.1 (Biotopgestaltung), nach A.2 (Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes) sowie nach A.3 (Technik und Ausstattungsgegenstände), bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, werden außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums gemäß Artikel 108 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) gewährt.
1.2.5
Zuwendungen für B.1 (spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege) und B.2 (Maßnahmen des Obstgehölzschnitts) werden gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEU-Vertrag gewährt. Für diese Maßnahmen finden die Anforderungen folgender Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung:
 
a)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006.
 
Zur Gewährleistung der Kohärenz der Maßnahmen mit weiteren Maßnahmen aus dem Bereich der Direktzahlungen und Agrarförderung, insbesondere der relevanten Maßnahmen des EPLR, werden für das Verfahren weitgehend die Vorgaben folgender Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen angewendet:
 
a)
der Verordnung (EU) Nr. 65/2011,
 
b)
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor.
 
Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu Antragsannahme, Antragsbearbeitung, (nachträgliche) Antragsänderungen, Verspätungsregelungen, Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie die Kürzung bei Fehlern.
1.2.6
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
A
Investive Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt
A.1
Biotopgestaltung
Gefördert werden kann die Gestaltung von Lebensräumen geschützter beziehungsweise gefährdeter Arten, von Biotopen sowie von Landschaftsstrukturelementen durch Projekte zur Gestaltung von Biotopen und Lebensraumtypen, Lebensräumen geschützter beziehungsweise gefährdeter Arten sowie von Landschaftsstrukturelementen einschließlich Trocken- und Weinbergsmauern sowie spezielle Maßnahmen zum Schutz angrenzender Flächen. Des Weiteren können einmalige Projekte der ökologischen Aufwertung von Grünlandflächen und Stillgewässerflächen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit Änderungen der Flächennutzung zum Zweck der Gestaltung von Lebensräumen geschützter beziehungsweise gefährdeter Arten, Biotopen oder Landschaftsstrukturelementen unterstützt werden.
Der Erwerb oder die Bereitstellung der erforderlichen Grundstücke, vorbereitende Planungsleistungen und begleitende Erfassungen sowie der Abstimmungs- und Koordinationsaufwand und die fachliche Begleitung zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung (Managementleistungen) können im Rahmen des Projekts ebenfalls gefördert werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen der wiederkehrenden Gehölzpflege von Obstbäumen.
A.2
Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes
Im Rahmen dieser Maßnahme kann die Anlage von Gehölzen (zum Beispiel Feldgehölze, Hecken, Ufergehölze, Streuobstbestände) aus Naturschutzgründen unter Verwendung einheimischen standortgerechten, nach Möglichkeit gebietsheimischen Pflanzguts, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Nachpflanzungen gefördert werden. Innerhalb der Projektlaufzeit können darüber hinaus Maßnahmen zur Sicherung des Anwuchses gefördert werden. Die Werbung oder Anzucht geeigneten Pflanzgutes darf als allgemeine Aufwendung im Zusammenhang mit der Gehölzanlage nur innerhalb der Projektlaufzeit gefördert werden.
Für die Neuanlage von Streuobstwiesen werden ausschließlich einheimische Obstarten und hochstämmige Bäume einschließlich des Erziehungsschnitts innerhalb der Projektlaufzeit als zuwendungsfähig anerkannt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumobstanpflanzungen im Rahmen moderner Anbausysteme (Plantagenobstbau). Der Erwerb oder die Bereitstellung der erforderlichen Grundstücke, vorbereitende Planungsleistungen und begleitende Erfassungen sowie der Abstimmungs- und Koordinationsaufwand und die fachliche Begleitung zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung (Managementleistungen) können im Rahmen des Projekts ebenfalls gefördert werden.
A.3
Technik und Ausstattungsgegenstände
Gefördert werden kann die Anschaffung spezieller Mäh- und Beräumungstechnik sowie weiterer Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände einschließlich deren Errichtung und Installation zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege, sofern das Gerät aus naturschutzfachlichen Gründen für die Vorbereitung oder die Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich ist.
A.4
Investive Artenschutzmaßnahmen
Als investive Maßnahmen zur Sicherung von Vorkommen frei lebender Tier- und Pflanzenarten können Schutzmaßnahmen zur Sicherung von Lebensstätten insbesondere zu schützender beziehungsweise in Sachsen gefährdeter Arten, Maßnahmen zur Sicherung, Wiederherstellung oder Neuanlage von Lebensstätten für zu schützende Tierarten sowie der Rück-/Umbau biotopzerschneidender Elemente gefördert werden.
In begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde Investitionen zur Umsetzung von Wiederansiedlungsprojekten und Projekten zur Ex-situ Erhaltung gefährdeter Arten unterstützt werden.
Darüber hinaus können Investitionen zur Vermeidung von Schäden durch geschützte Arten gefördert werden.
Der Erwerb oder die Bereitstellung der erforderlichen Grundstücke, vorbereitende Planungsleistungen und begleitende Erfassungen sowie der Abstimmungs- und Koordinationsaufwand und die fachliche Begleitung zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung (Managementleistungen) können im Rahmen des Projekts ebenfalls gefördert werden.
B
Wiederkehrende Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt
B.1
Spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege
Gefördert werden können spezifische Maßnahmen zur Pflege und naturschutzgerechten Nutzung von Grünland- und Ackerflächen sowie weiteren wertvollen Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz.
Maßnahmen im Grünland und sonstigen Biotop- beziehungsweise Habitatflächen können insbesondere Vorgaben zum Einsatz von angepasster Klein- beziehungsweise Spezialtechnik oder zum Einsatz von Handarbeit, zum Düngezeitpunkt oder Düngeverzicht, zu Mahd- und Beräumungszeitpunkten sowie zur Nutzungsart (Mahd/Beweidung) enthalten.
Maßnahmen im Ackerland können insbesondere Vorgaben zum Verzicht auf Pflanzenschutz- und Düngemittel, zu angebauten Kulturen (Fruchtarten, Ansaatmischungen) sowie Bearbeitungsverfahren und -zeitpunkten enthalten.
Die Maßnahmen werden nur gefördert, wenn
 
a)
sie über die zwingenden Grundanforderungen gemäß Artikel 5 und 6 und Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Verordnung (EG) Nr. 73/2009; ABl. EU Nr. L 30 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung, und die einschlägigen Grundanforderungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die Anwendung von Düngemitteln und anderen Stoffen mit wesentlichem Gehalt an Phosphat hinausgehen und
 
b)
eine Förderung gleicher Fördertatbestände über die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007) vom 13. November 2007 (SächsABl. S. 1694), in der jeweils geltenden Fassung, ausgeschlossen ist.
 
Es gilt ein mindestens fünfjähriger Verpflichtungszeitraum.
B.2
Obstgehölzschnitt
Es können Maßnahmen der wiederkehrenden Gehölzpflege von Obstbäumen zur Erhaltung und Sicherung wertvoller Lebensräume, Lebensstätten und Biotope der Kulturlandschaft gefördert werden. Der Pflege und Erhaltung von Obstgehölzen auf Streuobstwiesen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Baumobstbestände im Rahmen moderner Anbausysteme (Plantagenobstbau).
Es gilt ein fünfjähriger Verpflichtungszeitraum.
B.3
(aufgehoben)
B.4
Wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen
Gefördert werden können wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen, die sich auf die Sicherung der Vorkommen insbesondere gesetzlich geschützter beziehungsweise in Sachsen gefährdeter Arten richten. Insbesondere sind dies wiederkehrende und konsumtive Artenhilfsmaßnahmen oder die Überwachung von Vorkommen und Bestandsentwicklungen geschützter beziehungsweise gefährdeter Arten einschließlich der Dokumentation der Ergebnisse.
In begründeten Einzelfällen können darüber hinaus mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde laufende Kosten zur Wiederansiedlung ehemals einheimischer wildlebender Arten und zur Ex-situ Erhaltung gefährdeter Arten (zum Beispiel Erhaltungszucht) in ein Vorhaben integriert werden.
Vorbereitende Planungsleistungen und begleitende Erfassungen sowie der Abstimmungs- und Koordinationsaufwand und die fachliche Begleitung zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung (Managementleistungen) können im Rahmen des Vorhabens ebenfalls gefördert werden.
C
Naturschutzberatung und Öffentlichkeitsarbeit,
C.1
Naturschutzberatung für Landnutzer,
Gefördert werden kann die naturschutzfachliche Information und Beratung von Landnutzern hinsichtlich der naturschutzgerechten Nutzung von Flächen insbesondere durch
 
a)
Information im Hinblick auf spezifische Schutzziele und Anforderungen des Naturschutzes zum Schutz von Biotopen, Lebensraumtypen, Arten und Lebensstätten;
 
b)
Beratung über Fördermöglichkeiten zur Umsetzung der Schutzanforderungen;
 
c)
fachliche Einschätzung potentieller Maßnahmeflächen mit dem Ziel der Abstimmung von Vorschlägen für konkrete Bewirtschaftungs- und/oder Pflegemaßnahmen im Hinblick auf die entsprechenden Schutzgüter;
 
d)
Abstimmungs- und Vermittlungstätigkeiten gegenüber Dritten (zum Beispiel Flächeneigentümer, Behörden) auch während der Laufzeit von Naturschutzmaßnahmen;
 
e)
Übergabe des Beratungsergebnisses an die zuständige Naturschutzbehörde;
 
f)
fachliche Begleitung zur Gewähr einer fachgerechten Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen.
 
Darüber hinaus können gesamtbetriebliche Aspekte in der Beratung berücksichtigt werden, sofern ein Bewirtschafter die einzelflächenbezogene Beratung für alle seine Flächen in Anspruch nehmen möchte.
C.2
Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit
Gefördert werden können Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit mit Bezug zu praktischen Naturschutzmaßnahmen und Maßnahmen der naturschutzbezogenen Bildungsarbeit, die zur Akzeptanzfindung beziehungsweise -steigerung für Naturschutzziele und -maßnahmen beitragen können, insbesondere die Erstellung und Veröffentlichung von Broschüren, Faltblättern, Informationstafeln, die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Führungen sowie allgemeine Medienarbeit. Der Erwerb von spezieller Technik für die Öffentlichkeitsarbeit kann nur dann gefördert werden, wenn der Erwerb für die vorgesehene Maßnahme kostengünstiger als die Miete solcher Geräte ist.
Für ausgewählte Natur- oder Artenschutzziele mit überregionaler Bedeutung ist auch die Unterstützung von Projekten themenbezogener Informations- und Bildungszentren sowie von Fachpublikationen zulässig.
D
Komplexvorhaben des Naturschutzes
 
Im Rahmen von Komplexvorhaben des Naturschutzes können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde die unter Nummer 1 dieser Richtlinie genannten Ziele durch Komplexvorhaben mit landesweiter Bedeutung für den Naturschutz unterstützt werden. Neben den nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Maßnahmen sind dabei auch Fördergegenstände nach Förderprogrammen Dritter (zum Beispiel des Bundes oder der Europäischen Union) zuwendungsfähig, soweit diese im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen und für deren Umsetzung eine finanzielle Beteiligung des Freistaates Sachsen im Sinne einer Ergänzungsförderung erforderlich ist.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind
3.1
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich Gebietskörperschaften und kommunaler Zusammenschlüsse für alle Fördergegenstände außer C.1 (Naturschutzberatung für Landnutzer);
3.2
juristische Personen des Privatrechts sowie Träger von Unternehmen für alle Fördergegenstände;
3.3
natürliche Personen für alle Fördergegenstände außer A.3 (Technik und Ausstattungsgegenstände), C.1 (Naturschutzberatung für Landnutzer) sowie D (Komplexvorhaben).
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Die Förderung ist beschränkt auf Vorhaben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die sich auf den Freistaat Sachsen beziehen.
4.1.2
Die fachliche Zweckmäßigkeit des Vorhabens sowie die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen im Sinne des Sächsischen Naturschutzgesetzes werden durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragsbearbeitung beurteilt.
4.1.3
Der Antragssteller ist verpflichtet, die zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen durch Vorlage des vollständig ausgefüllten formgebundenen Antrags und erforderlichenfalls durch Einreichung ergänzender Unterlagen auf Anforderung der Bewilligungsbehörde beizubringen.
4.1.4
Es werden nur Vorhaben unterstützt, welche die in dieser Richtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen und Bestimmungen vollständig erfüllen (Förderfähigkeit) und darüber hinaus im Hinblick auf das Förderziel zweckmäßig und im Umfang angemessen (Förderwürdigkeit) sind.
4.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1
Bei Maßnahmen nach A.1 bis A.4, B.4 und C.1 bis C.2, welche die Nutzung oder Umgestaltung von Flächen, Gebäuden oder Gegenständen zum Inhalt haben, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, ist stets die Nutzungsberechtigung (zum Beispiel Pacht- oder Mietvertrag) oder eine Zustimmung des Nutzungsberechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. In allen Fällen, bei denen die Maßnahme zu einer dauerhaften Veränderung oder Nutzungseinschränkung einer Fläche oder sonstigen unbeweglichen Vermögens führt, ist zusätzlich die Zustimmung des Eigentümers maßnahmekonkret vorzulegen. Der Zustimmung des Nutzungsberechtigten oder Grundstückseigentümers steht eine Duldungsverfügung nach § 41 SächsNatSchG gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Abs. 5 SächsNatSchG gleich.
4.2.2
Soweit im Rahmen von Projekten Flächen erworben oder durch Dritte gegen Entgelt aus Mitteln der Zuwendung dauerhaft bereitgestellt werden, sind die Projektträger (ausgenommen Gebietskörperschaften) zur dauerhaften Sicherung der Zweckbestimmung und eines etwaigen Erstattungsanspruchs der dafür verwendeten Zuwendung zur Eintragung einer Buchgrundschuld in Höhe des entsprechenden Förderbetrages verpflichtet. Außerdem kann in geeigneten Fällen die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit oder einer Reallast verlangt werden.
4.2.3
Die Herstellung der Flächenverfügbarkeit durch dauerhafte Bereitstellung durch den Eigentümer ist dem Erwerb einer Fläche vorzuziehen, wenn die dauerhafte Verwendung der Flächen für Zwecke des Naturschutzes dadurch in gleicher Weise erreicht werden kann.
4.2.4

Planungsleistungen im Vorgriff auf praktische Naturschutzmaßnahmen sind aus Mitteln des ELER nur in Verbindung mit förderfähigen investiven Projekten nach A.1, A.2 und A.4 dieser Richtlinie förderfähig. Planungsleistungen in Verbindung mit wiederkehrenden Artenschutzmaßnahmen nach B.4 sowie Projekten nach A.1, A.2 und A.4 außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus Landesmitteln finanziert werden. Eine Konkretisierung der Angaben zur Projektumsetzung sowie der Ausführungsausgaben sind nach Abschluss der Planung möglich. Dafür ist ein entsprechender Antrag auf Anpassung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Eine Förderung von Planungsleistungen ist für Maßnahmen, die auf der Basis von Standardkostensätzen gemäß Nummer 5.4.2 gefördert werden, ausgeschlossen.

4.2.5
Für die Förderung von Planungsleistungen ist die fachliche Qualifikation des Planungsleistenden im Antrag nachzuweisen.
4.2.6
Für Maßnahmen der Biotopgestaltung (A.1) sowie der Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes (A.2) ist die Gewährleistung der planerischen Voraussetzungen durch die Beschreibung des konkreten Vorhabens, die Vorlage von Ausführungsplanungen oder auf sonstige geeignete Weise durch den Antragsteller nachzuweisen.
4.2.7

Managementleistungen dürfen innerhalb förderfähiger Maßnahmen nur dann gefördert werden, wenn sie bei Vorhaben von Zuwendungsempfängern im Sinne von Nummern 3.1 und 3.2 dieser Richtlinie entstehen.

Eine Förderung von Managementleistungen ist für Maßnahmen, die auf der Basis von Standardkostensätzen gemäß Nummer 5.4.2 gefördert werden, ausgeschlossen.

4.2.8
(aufgehoben)
4.2.9
Für die Förderung der Naturschutzberatung von Landnutzern (C.1) werden anlassbezogen separate Mitteilungen zur Antragstellung veröffentlicht, welche weitergehende Zuwendungsvoraussetzungen (beispielsweise hinsichtlich der jeweils aktuellen Förderkulisse oder der Anforderungen an Antragsteller) enthalten.
4.2.10
Der Kauf oder Leasingkauf gebrauchter Maschinen oder Anlagen ist nur für Antragsteller gemäß Nummer 3.2 zulässig, sofern diese Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; ABl. EU Nr. L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, darstellen. Reparaturen oder die Instandsetzung bestehender Technik sind von einer Förderung ausgeschlossen.
4.2.11
(aufgehoben)
4.2.12
Werden für dieselben zuschussfähigen Kosten für die Fördergegenstände A.1, A.2 und A.3 außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums auf Grund verschiedener Rechtsgrundlagen Zuwendungen gewährt, so darf die in der beihilferechtlichen Genehmigung gemäß Artikel 108 Abs. 3 AEU-Vertrag festgelegte Beihilfehöchstintensität nicht überschritten werden.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
 
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden als Projektförderung gewährt. Die Förderung mehrjähriger Maßnahmen ist zulässig.
5.2
Finanzierungsart, Höhe der Zuwendungen
5.2.1
Zuwendungen für Vorhaben nach Nummern A.1 – A.4, B.4 und C.2 dieser Richtlinie werden grundsätzlich in Form der Anteilsfinanzierung auf Ausgabenbasis nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der Finanzkraft des Vorhabensträgers gewährt. Folgende Fördersätze dürfen dabei grundsätzlich nicht überschritten werden:
Fördersätze
Code Vorhaben Prozent
A.1 Biotopgestaltung bis zu 80 Prozent
A.2 Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes bis zu 80 Prozent
A.3 Technik und Ausstattungsgegenstände bis zu 60 Prozent
A.4 Investive Artenschutzmaßnahmen bis zu 70 Prozent
B.3 (aufgehoben)  
B.4 Wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen bis zu 70 Prozent
C.2 Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit bis zu 70 Prozent
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens.
 

Bei Vorhaben mit besonderer Bedeutung für den Natur- und Artenschutz darf der Fördersatz bis auf maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erhöht werden. Die Anwendung dieser Ermächtigung ist für Fördergegenstand A.3 ausgeschlossen.

Soweit die Standardkostensätze nach Nummer 5.4.2 zur Anwendung kommen, bemisst sich die Höhe der Zuwendung nach den daraus ermittelten Gesamtkosten und den für diese Maßnahmen geltenden Fördersätzen. Die Standardkostensätze werden öffentlich bekannt gemacht.

5.2.1.1
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Planungsleistungen und begleitende Erfassungen sollen im Regelfall 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Gesamtprojekt entsprechend der Erstbewilligung nicht übersteigen. Soweit erhöhte Aufwendungen für Planungsleistungen für die Maßnahmerealisierung unabweisbar sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall über die Anerkennung eines erhöhten Anteils der Planungsleistungen am Gesamtvorhaben.
5.2.1.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Managementleistungen sollen im Regelfall 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Gesamtprojekt entsprechend der Erstbewilligung nicht übersteigen. Soweit erhöhte Aufwendungen für Managementleistungen für die Maßnahmerealisierung unabweisbar sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall über die Anerkennung eines erhöhten Anteils der Managementleistungen am Gesamtvorhaben.
5.2.1.3
Die Aufwendungen für die Flächenbereitstellung sollen 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts nicht übersteigen. Soweit es im hinreichend begründeten Einzelfall für die nachhaltige Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt erforderlich ist, den Anteil in angemessenem Verhältnis zu erhöhen, entscheidet die Bewilligungsbehörde darüber im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.
Sofern der Grunderwerb im Zusammenhang mit einer Änderung oder Aufgabe der Flächennutzung (A) gefördert werden soll und sich die zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen des Projekts zu einem überwiegenden Anteil auf die Flächensicherung beziehen, so bedarf diese Förderung der einer besonderen Begründung durch die Bewilligungsbehörde. Außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums ist die Erhöhung des Anteils gemäß Satz 2 im Falle von Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, für den Grunderwerb ausgeschlossen.
5.2.2
Zuwendungen für die Fördergegenstände B.1 (Spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege), B.2 (Obstgehölzschnitt) sowie C.1 (Naturschutzberatung für Landnutzer) werden in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung wird auf der Grundlage von Festkostensätzen beziehungsweise Standardkosten festgesetzt, die sich anhand der tatsächlich anfallenden Kosten für eine bestimmte Einheit ergeben. Die Festkostensätze werden öffentlich bekannt gemacht. Gemäß dem unter Nummer 5.4.3.1 und 5.4.3.2 beschriebenen Verfahren können weitere Sätze für Maßnahmen nach B.1 und B.2 zugelassen werden.
Soweit im Rahmen der Naturschutzberatung für Landnutzer gesamtbetriebliche Aspekte berücksichtigt werden, sind dabei auch Dienstleistungen Dritter auf Ausgabenbasis abrechenbar. In diesen Fällen gelten die Regelungen für C.2 in Nummern 5.2.1 und 5.4.2 dieser Richtlinie entsprechend.
5.2.3
Die Finanzierungsart von Zuwendungen für Komplexvorhaben des Naturschutzes (D) richtet sich nach der Finanzierungsart, die der Hauptzuwendungsgeber für die Gewährung der Förderung wählt. Soweit diesbezüglich keine Vorgaben eines Hauptzuwendungsgebers bestehen, wird die Zuwendung regelmäßig als Anteilsfinanzierung in Höhe von maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2.4
Zuwendungen, bei denen die Fördersumme für das Projekt unter 500 EUR beziehungsweise bei Vorhaben nach B.1 (Spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege), B.2 (Obstgehölzschnitt) und B.4 (Wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen) jeweils unter 200 EUR liegt, werden nicht gewährt.
5.2.5
Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.3 darf eine Förderobergrenze in Höhe von 80 000 EUR für die Gesamtzuwendung innerhalb der Geltungsdauer der Richtlinie, unabhängig von der Anzahl der Fördermaßnahmen, nicht überschritten werden.
5.2.6
In besonders begründeten Einzelfällen können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde Bewilligungen erteilt werden, bei denen die Bagatellgrenze gemäß Nummer 5.2.4 unterschritten beziehungsweise außer für die Fördergegenstände B.1 und B.2 die Förderobergrenze gemäß Nummer 5.2.5 überschritten werden. Eine Überschreitung der Höchstfördersätze gemäß Nummern 5.2.1 und 5.2.3 ist außer für den Fördergegenstand A.3 grundsätzlich ebenfalls mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde möglich.
5.2.7
Für Maßnahmen auf landeseigenen Liegenschaften sowie auf Flächen des Nationalen Naturerbes ist aufgrund einer besonderen Bedeutung der Flächen für den Natur- und Artenschutz eine Vollfinanzierung im Rahmen der Grenzen der Nummer 5.2.6 dieser Richtlinie ebenfalls zulässig.
5.3
Form der Zuwendung
5.3.1
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden als Zuschuss gewährt.
5.3.2
Der Zuschuss ist in der Regel nicht rückzahlbar. In Fällen, in denen eine (teilweise) Refinanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben nach Ablauf der Projektlaufzeit absehbar ist, kommt in Einzelfällen die Gewährung als bedingt rückzahlbarer Zuschuss in Betracht.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an der Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich und angemessen sind. Sie werden mit dem Zuwendungsbescheid dem Grunde nach bewilligt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.
5.4.2

Zuwendungsfähig sind für investive Maßnahmen des Maßnahmebereichs A die nachweisbaren Ausgaben für die Investition, das heißt für die Errichtung, den Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen, die mit der Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Sachausgaben für Materialien und Verbrauchsgüter sowie die Aufwendungen für Dienstleistungen (auch in Form von Fremdleistungen). Für wiederkehrende Artenschutzmaßnahmen (B.4) und Vorhaben der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit (C.2) sind die nachweisbaren Aufwendungen für Dienst- und Sachleistungen sowie dafür erforderliche Investitionen zuwendungsfähig.

Anstelle der Förderung auf Grundlage nachweisbarer Ausgaben erfolgt die Förderung für ausgewählte Maßnahmen der Biotopgestaltung (A.1), der Anlage von Gehölzstrukturen des Offenlandes (A.2) sowie der wiederkehrenden Artenschutzmaßnahmen (B.4) auf der Basis von Standardkostensätzen. Die Standardkostensätze umfassen auch die Aufwendungen für Planung und Management.

5.4.2.1
Ausgaben für Planungsleistungen sowie begleitende Erfassungen sind insbesondere in Form von Dienstleistungen Dritter zur Konzepterstellung, Datenerhebung und -auswertung, für Fachgutachten, gutachtliche Stellungnahmen sowie zur Erstellung von Ausführungsplanungen zuwendungsfähig, soweit sie für die Vorbereitung, Umsetzung oder Begleitung von Vorhaben erforderlich sind. Mit der Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehende Sachausgaben sind darin ebenfalls inbegriffen.
5.4.2.2
Als Managementleistungen sind die Personal- und Sachaufwendungen zuwendungsfähig, die Zuwendungsempfängern nach Nummern 3.1 oder 3.2 dieser Richtlinie, gegebenenfalls auch durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter (zum Beispiel Bauüberwachung), bei der Organisation und Koordination einer reibungslosen Projektumsetzung entstehen.
5.4.2.3
Im Rahmen eines Vorhabens sind für die Herstellung der dauerhaften Flächenverfügbarkeit folgende Aufwendungen zuwendungsfähig:
 
a)
Ausgaben für den Erwerb des Grundstücks oder einer Teilfläche in Höhe des Werts, den ein unabhängiger qualifizierter Sachverständiger oder eine ordnungsgemäß zugelassene Stelle bestätigt,
 
b)
alternativ in gleicher Weise bestätigte Ausgaben für die Zahlung eines einmaligen kapitalisierten Ausgleichs an den Flächeneigentümer oder den Flächennutzer für die Einschränkungen in der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Grundstücks beziehungsweise den entstehenden Vermögensnachteil,
 
c)
Ausgaben für die Vermessung der Fläche und erforderlichenfalls der Grundstücksteilung,
 
d)
Ausgaben für die gutachtliche Ermittlung des Verkehrswertes oder der Höhe des einmaligen kapitalisierten Ausgleichs,
 
e)
unmittelbar mit der Flächenbereitstellung und der dinglichen Sicherung verbundene Nebenausgaben, insbesondere Notarkosten, Steuern und Gebühren.
5.4.2.4
Für Maßnahmen, im Rahmen derer zuwendungsfähige Dienst- und Personalleistungen durch den Zuwendungsempfänger selbst in Form von unbezahlter freiwilliger Arbeit erbracht werden, können diese als zuwendungsfähige Aufwendungen anerkannt werden. In diesen Fällen wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und des Stundensatzes für die entsprechende Tätigkeit gegebenenfalls auf Grundlage eines nach Vorgaben der obersten Naturschutzbehörde aufgestellten Systems für die Ermittlung von Standardkosten bemessen. Die Anerkennung von Dienst- und Personalleistungen in Form von durch den Zuwendungsempfänger erbrachter, unbezahlter freiwilliger Arbeit ist für die Maßnahme A.3 (Technik und Ausstattungsgegenstände) ausgeschlossen.
5.4.2.5
Die unentgeltliche Stellung von Gerät, Material oder Grundstücken durch den Zuwendungsempfänger oder Dritte ist nicht zuwendungsfähig.
5.4.2.6
Soweit im Rahmen eines Vorhabens Fahrt- oder Transportkosten zuwendungsfähig sind, darf die Höhe der anerkannten zuwendungsfähigen Aufwendungen die nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Sätze für die Wegstreckenentschädigung für vergleichbare Kosten nicht übersteigen.
5.4.2.7
Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 ist die im Rahmen der Vorhaben geleistete Mehrwertsteuer nicht zuwendungsfähig. Soweit Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.2 und 3.3 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die im Rahmen der nachgewiesenen Ausgaben geleistete Mehrwertsteuer zuwendungsfähig. Vom Zuwendungsempfänger entrichtete Sollzinsen oder nicht genutzte Skonti dürfen jedoch nicht im Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
5.4.3
Für die wiederkehrenden Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (B.1 und B.2) beziehungsweise die Beratungsleistungen (C.1) wird die angemessene Höhe der Zuwendung für die tatsächlich erbrachte Leistung – mit Ausnahme der Ausgaben für Dienstleistungen für den gesamtbetrieblichen Beratungsansatz – nicht auf Ausgabenbasis, sondern anhand vorher kalkulierter, für eine bestimmte Einheit anfallender Einkommensverluste und zusätzlicher Kosten im Falle von B.1 und B.2 (Festkostensätze) sowie für eine bestimmte Einheit anfallender Aufwendungen im Falle von C.1 (Standardkosten) gewährt.
5.4.3.1
Festkostensätze für Spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege (B.1) bemessen sich an den zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten in Folge der eingegangenen Verpflichtungen. Zur Ermittlung der Förderhöhe sind, soweit sich die vorgesehenen Maßnahmen entsprechen, die Festbeträge der jeweiligen Agrarumweltmaßnahme gemäß der Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007 zu verwenden. Sofern die Bewirtschaftungs- beziehungsweise Pflegeanforderungen von den Agrarumweltmaßnahmen dieser Richtlinie erheblich abweichen, werden für die Maßnahmen entsprechend den nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 geltenden Vorgaben zusätzliche Festkostensätze ermittelt.
Die Festkostensätze werden unter anderem im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen und Umweltstandards regelmäßig überprüft.
5.4.3.2
Die Festkosten für den Obstgehölzschnitt (B.2) bemessen sich an den Kosten in Folge der eingegangenen Verpflichtung und werden entsprechend den nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 geltenden Vorgaben ermittelt.
5.4.3.3
Die Höhe der Zuwendung für die Naturschutzberatung (C.1) bemisst sich – außer bei Dienstleistungen für den gesamtbetrieblichen Beratungsansatz – an der Höhe des tatsächlichen Arbeitsumfangs. Der Wert dieser Arbeit wird mit Hilfe von Standardkosten, die die Personal- und Sachaufwendungen für die dem Zuwendungsempfänger übertragenen zuwendungsfähigen Tätigkeiten berücksichtigen, ermittelt.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Verbindliche Anforderungen
6.1.1
Finanzielle Leistungen, zum Beispiel Spenden, die nicht an den Zuwendungszweck gebunden sind, erhöhen die finanzielle Leistungskraft des Zuwendungsempfängers und sind deshalb grundsätzlich als Deckungsmittel im Sinne von Nummer 1.2 und 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO zu bewerten. Sie können zur Finanzierung des zu erbringenden Eigenanteils genutzt werden. Zuwendungen Dritter und sonstige Deckungsmittel sind gesondert anzugeben. Dies gilt auch, soweit zusätzliche Deckungsmittel nach der Bewilligung hinzutreten.
6.1.2
Lohnleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) können nicht als Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.
6.1.3
Die nach dieser Richtlinie gewährten Festkostensätze beziehungsweise Standardkosten für Personalaufwendungen stellen kein Einkommen im Sinne des § 11 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) und des § 82 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) dar.
6.1.4
Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 und 100 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist. Im Fall der Förderung auf der Basis von Standardkostensätzen nach Nummer 5.4.2 sowie bei ELER-finanzierten Maßnahmen finden die vorgenannten vergaberechtlichen Regelungen keine Anwendung.
6.1.5
Der Zuwendungsempfänger hat die Erfüllung der über die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von Nummer 4.1.2 dieser Richtlinie hinausgehenden Genehmigungen für die Maßnahmedurchführung eigenverantwortlich zu gewährleisten.
6.2
Abgrenzung zu anderen öffentlichen Zuwendungen
6.2.1
Soweit dies für einzelne Maßnahmen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, können Maßnahmen dieser Richtlinie mit Maßnahmen der Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007 auf derselben Fläche kombiniert werden.
6.2.2
Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) ist eine gleichzeitige Förderung mit den Maßnahmen der Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007 auf derselben Fläche ausgeschlossen. Ferner wird auf Nummer 2.B.1 Abs. 4b) verwiesen.
6.2.3
Auf Streuobstwiesen ist die Förderung der Gehölzanlage (A.2) und des Obstgehölzschnitts (B.2) möglich. Zusätzlich zu Maßnahmen an Gehölzen ist auf derselben Streuobstwiese zudem die Förderung spezifischer Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege (B.1) nach dieser Richtlinie oder die Förderung von Maßnahmen der Extensiven Grünlandwirtschaft und Naturschutzgerechten Grünlandbewirtschaftung und Pflege (G) auf Grundlage der Richtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007 ausdrücklich zulässig.
Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) und für Obstgehölzschnitt (B.2) ist eine gleichzeitige Förderung derselben Maßnahmen, derselben zusätzlichen Kosten oder derselben Einkommensverluste nach anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Programmen ausgeschlossen.
6.2.4
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, in der jeweils geltenden Fassung, steht der Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie nicht entgegen.
6.2.5
Die Förderung von Maßnahmen im Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes auf Grundlage dieser Richtlinie ist nur zulässig, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die nicht Gegenstand der Förderung gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und des Naturschutzes im Wald im Freistaat Sachsen ( RL WuF/2007) vom 18. September 2007 (SächsABl. S. 1449) sind oder zur Förderung beantragt werden sollen.
6.2.6
Die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Aquakultur und Fischerei auf Grundlage dieser Richtlinie ist nur zulässig, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die nicht Gegenstand der Förderung gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei (Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei – RL AuF/2007) vom 1. November 2007 (SächsABl. 2008 S. 213) sind oder zur Förderung beantragt werden sollen.
6.2.7
Die Förderung von Maßnahmen an Gewässern im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310; 319) ist auf Grundlage dieser Richtlinie nur zulässig, wenn die beantragte Maßnahme überwiegend den naturschutzfachlichen Zielen des § 3 Abs. 2 SächsWG dient. Für dieselbe Maßnahme darf keine Zuwendung auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes ( RL GH/2007) vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1302) in Anspruch genommen werden.
6.2.8
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept (ILEK), Regionales Entwicklungskonzept (REK) sowie Stadtentwicklungskonzept (SEKO) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
6.2.9
Zuwendungsempfänger, die eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten, dürfen die zuwendungsfähigen Tätigkeiten nicht als freiwilliges bürgerschaftliches Engagement für eine Aufwandserstattung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ( FRL „Wir für Sachsen“) vom 30. November 2005 (SächsABl. S.1226), in der jeweils gültigen Fassung, angeben. Leistungen nach vorgenannter Richtlinie dürfen auch nicht zur Erbringung des Eigenanteils herangezogen werden. Diese Regelungen gelten für die Inanspruchnahme von Aufwandserstattungen und den Ersatz entstandener Reisekosten für im Naturschutzdienst tätige Personen nach § 46 SächsNatSchG entsprechend.
6.3
Förderausschluss
6.3.1
Bewilligungen für Maßnahmen, zu denen der Antragsteller oder Flächeneigentümer aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtet ist, werden – auch wenn es sich um grundsätzlich zuwendungsfähige Maßnahmen handelt – nicht gewährt.
6.3.2
Maßnahmen der Unterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflicht werden nicht gefördert. Dies gilt auch für Liegenschaften des Freistaates Sachsen.
6.3.3
Für Vorhaben der Maßnahmebereiche A und C, die ausschließlich Personalausgaben beinhalten, werden keine Bewilligungen erteilt.
6.4
Öffnungsklauseln
6.4.1
Die Bewilligungsbehörde kann mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zulassen, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
6.4.2
Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen können über die in Nummer 2 genannten Sachverhalte hinaus weitere Maßnahmen gefördert werden, sofern sie der Erreichung der in Nummer 1 Abs. 1 und 2 genannten Zwecke dienen. Die Finanzierung dieser Maßnahmen mit Mitteln des ELER ist jedoch ausgeschlossen.
6.5
Transparenz
 
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.
7.
Verfahren
 
Antrags- und Bewilligungsbehörde bei Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, bei Zuwendungen, die unmittelbar nach Förderprogrammen des Bundes oder der EU gefördert werden, das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde. Die jeweils örtlich und sachlich zuständigen Naturschutzfachbehörden sind im Verfahren beteiligt.
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Soweit dies für einzelne Maßnahmen nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist, sind Anträge zur Gewährung von Zuwendungen unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.1.2
Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) sowie für Obstgehölzschnitt (B.2) ist der entsprechende Antrag unter Verwendung der einschlägigen Antragsformulare für diese Richtlinie einschließlich der erforderlichen Anlagen bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres zu stellen. Antragsbestandteil für diese Maßnahmen ist eine Stellungnahme der zuständigen Naturschutzfachbehörde. Um diese Stellungnahme rechtzeitig für die Antragstellung verfügbar zu haben, ist das Förderbegehren bis spätestens 15. März (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen.
7.1.3
Für verspätet eingereichte Anträge zu spezifischen Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) sowie zum Obstgehölzschnitt (B.2) finden die Regelungen gemäß Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit Artikel 11, 14 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entsprechende Anwendung.
7.1.4
Für die landesweite Koordination der Naturschutzberatung (C.1) werden anlassbezogen separate Mitteilungen für Termine und Formulare zur Antragstellung bekanntgegeben, welche weitergehende Zuwendungsvoraussetzungen (beispielsweise hinsichtlich der jeweils aktuellen Förderkulisse oder der Anforderungen an Antragsteller) enthalten. Für Maßnahmen der naturschutzbezogenen Bildungsarbeit (C.2) können ebenfalls gesonderte Mitteilungen zur Einreichung themenbezoger Förderanträge erfolgen.
7.1.5
Die Antrags- und Bewilligungsbehörde ist berechtigt, auch zu vollständigen Anträgen jederzeit ergänzende Unterlagen nachzufordern.
7.1.6
Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Diese Regelung findet für laufende Verpflichtungen im Rahmen der Fördergegenstände B.1 und B.2 sowie für Zuwendungen außerhalb der Gebietskulisse des ländlichen Raums, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, keine Anwendung.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die naturschutzfachliche Bewertung der Förderanträge hinsichtlich ihrer Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit in Form einer naturschutzfachlichen Stellungnahme sowie die Vorhabensbegleitung, einschließlich der fachlichen Kontrolle, erfolgt während des gesamten Förderverfahrens durch die zuständige Naturschutzfachbehörde. Die Bewilligungsbehörde bezieht weitere im Verfahren zuständige Behörden in das Verfahren ein, soweit die Beteiligung Voraussetzung für die Bewilligung ist. Im Einzelfall können darüber hinaus weitere sachkundige Dritte (zum Beispiel Sachverständige für Landschaftsgestaltung und Bauwesen) einbezogen werden. Bei Maßnahmen nach dieser Richtlinie auf Waldflächen erfolgt die Vorhabensbegleitung in Zusammenarbeit mit der jeweils örtlich zuständigen Forstbehörde.
7.2.2
Soweit dies für einzelne Maßnahmen nicht ausdrücklich abweichend geregelt ist, werden Bewilligungen durch schriftlichen Bescheid gewährt, der Art und Umfang der zuwendungsfähigen Maßnahmen und Ausgaben konkret definiert. Die als Anlage zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen sind für Maßnahmen, die aus dem ELER finanziert werden, anstelle der Anlagen 2, 3 a, 5 a und 5 b der VwV zu § 44 SäHO unverändert in den Bescheid aufzunehmen. Für den Fördergegenstand Naturschutzberatung (C.1) schließt die Bewilligungsbehörde Zuwendungsverträge mit den Zuwendungsempfängern ab.
7.2.3
Die Bewilligung spezifischer Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) sowie des Obstgehölzschnitts (B.2) ist nur zulässig, soweit der Bewirtschafter die entsprechenden Zuwendungsvoraussetzungen für die konkrete Fördermaßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung noch vollständig erfüllen kann.
7.3
Kontrollen, Kürzung, Sanktionierung
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und §§ 48 bis 49a VwVfG sofern die zu beachtenden europarechtlichen Vorschriften und diese Richtlinie dem nicht entgegen stehen.
 
Soweit nach dieser Richtlinie Förderprojekte aus Mitteln des ELER mitfinanziert werden, gelten diesbezüglich die gemeinschaftlichen Bestimmungen zu Rückforderungen und Sanktionen in den jeweils geltenden Fassungen vorrangig, insbesondere Artikel 4, 5 und 30 Verordnung (EU) Nr. 65/2011, in der jeweils geltenden Fassung.
 
Für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung und Pflege (B.1) sowie Maßnahmen des Obstgehölzschnitts (B.2) gelten Artikel 50a und 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Zur Gewährleistung der Kohärenz der Maßnahmen mit weiteren Maßnahmen aus dem Bereich der Direktzahlungen und Agrarförderung, insbesondere der relevanten Maßnahmen des EPLR, finden für diese Maßnahmen die Verspätungsregelungen sowie die Verfahren zu Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie zur Kürzung bei Fehlern der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 weitgehend Anwendung.
7.4
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf formgebundenen Antrag des Zuwendungsempfängers.
7.4.2
Für Vorhaben nach A.1 bis A.4, B.4 und C.1 bis C.2 ist die Auszahlung nur auf Vorlage und Prüfung der Ausgaben- oder Kostennachweise sowie der erforderlichen Sach- oder Zwischenberichte (Verwendungsnachweis) möglich. Für Maßnahmen nach A.1, A.2 und B.4, die auf der Basis von Standardkostensätzen gefördert werden, erfolgt die Auszahlung, wenn der Nachweis der Durchführung der Maßnahme erbracht ist.
7.4.3
Für die Auszahlung von Zuwendungen für spezifische Maßnahmen der naturschutzgerechten Bewirtschaftung und Pflege (B.1) sowie des Obstgehölzschnitts (B.2), sind die Vorlage einer Erklärung über die Einhaltung der aus den Maßnahmen resultierenden Verpflichtungen sowie der Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung.
7.4.4
(aufgehoben)
7.4.5
Die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides sowie die Erfüllung des Zuwendungszwecks werden von den zuständigen Bewilligungs- und Fachbehörden durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen während des Bewilligungszeitraumes und nach Abschluss des Projekts überprüft.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
 
Das SMUL wird ermächtigt, zur Anpassung dieser Richtlinie sowie der beigefügten Nebenbestimmungen an vorrangig zu beachtende europäische Vorschriften notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Die Beteiligungsrechte des Staatsministeriums der Finanzen nach Nummer 15 der VwV zu § 44 SäHO bleiben unberührt.
8.
Inkrafttreten
8.1
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
8.2
(aufgehoben)

Dresden, den 2. Januar 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen (RL NE/2007)

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen nach dieser Richtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 9. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Maßnahme ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden.

2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers, sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben, Drittmitteln und Zuwendung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Einzelansätze um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann. Im Übrigen sind Überschreitungen der Gesamtausgaben zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt, soweit keine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird.
2.3
Soweit eine über Nummer 2.2 hinausgehende Änderung des Finanzierungsplanes nach dem Erlass eines Zuwendungsbescheides erfolgt, hat der Zuwendungsempfänger das unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Der Bewilligungs- und der Zahlungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Mittel.
2.4
Ermäßigen sich nach Abschluss der Maßnahme die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Deckungsmittel oder öffentliche Zuwendungen auch in Form von steuerlichen Zulagen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.
3.
Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
3.1
Besserstellungsverbot für Personalausgaben
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben finanziert werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, einschließlich Zahlungen aus dem Haushalt der Europäischen Union bestritten, sind Personalausgaben nur bis zur Höhe eines vergleichbaren tariflich besoldeten Staatsbediensteten zuschussfähig. Ein darüber hinausgehender Betrag kann nicht berücksichtigt werden.
3.2
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern sowie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählt die Mehrwertsteuer nicht als Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.
3.3
Skonti sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
3.4
Ausgaben für Unteraufträge, die die Kosten der Durchführung der Maßnahme erhöhen, ohne eine anteilige Wertschöpfung für die Maßnahme zu bewirken, sind nicht zuwendungsfähig.
3.5
Sollzinsen (mit Ausnahme von Ausgaben für Zinsvergütungen zur Verringerung der Kreditkosten für Unternehmen im Rahmen einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung), Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten sind nicht zuwendungsfähig.
3.6
Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig.
3.7
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind zuschussfähig, sofern sie direkt mit der Maßnahme zusammenhängen und für ihre Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Verwaltungsbehörde beziehungsweise Zahlstelle beziehen.
3.8
Kosten der von einer Bank oder einem sonstigem Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.
3.9
Steuern, Abgaben und Gebühren, die sich aus der Förderung ergeben, sind nicht zuwendungsfähige Ausgaben, es sei denn, sie werden tatsächlich und endgültig von dem Endbegünstigten oder Einzelempfänger getragen.
3.10
Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Ist der Zuwendungsempfänger aufgrund von § 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge ( VergabeverordnungVgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 488) geändert worden ist, sowie von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG) vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (§ 20 VOB/A, § 20 VOL/A, § 24 EG-VOL/A, § 12 VOF) nachzuweisen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Basis von Standardkostensätzen gefördert werden. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese außer bei Förderung auf Basis von Standardkostensätzen auch im Sächsischen Ausschreibungsdienst vorzunehmen. Die Ausschreibungstexte sind an
 
 
Sächsisches Druck- und Verlagshaus AG
Tharandter Straße 23–35
01159 Dresden
Telefon: (03 51) 42 03-2 02
Fax: (03 51) 42 03-2 64/2 67/2 70 (ISDN)
E-Mail: service@sdv.de
 
zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt. Die Internetadresse lautet: http://www.vergabe24.de.
4.3
Ist der Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kommt es im förmlichen Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen oder kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens durch den Zuwendungsempfänger nicht erbracht werden, sind die darauf beruhenden Ausgaben als nicht zuschussfähig anzusehen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von schweren Vergabeverstößen im förmlichen Vergabeverfahren sind insbesondere:
 
a)
Wahl der falschen Vergabeart, zum Beispiel trotz Verpflichtung erfolgte keine EU-weite Ausschreibung,
 
b)
Durchführung einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen,
 
c)
Missachtung des Gebotes der Losvergabe ohne ausreichende Begründung,
 
d)
Interessenkollision bei der Vergabe (persönliche Verflechtung von Auftraggeber und Auftragnehmer),
 
e)
Leistungsbeschreibung enthält diskriminierende Kriterien (zum Beipsiel „Ortsnähe“),
 
f)
Zuschneidung der Leistungsbeschreibung auf einen bestimmten Bieter beziehungsweise ein bestimmtes Produkt oder Angebot,
 
g)
ein Bieter besitzt im Vorfeld oder erhält von der Vergabestelle einen Informationsvorsprung,
 
h)
Zulassung eines nach den Vergabevorschriften auszuschließenden Angebots,
 
i)
Nichtberücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebots ohne ausreichende Begründung,
 
j)
Zuschlagserteilung unter vergabefremden Aspekten (zum Beispiel Bevorzugung ortsansässiger Bieter),
 
k)
nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Verdingungsunterlagen, die nicht im Vergaberecht zugelassen sind,
 
l)
Ungleichbehandlung bei der nachträglichen Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
 
m)
Ungleichbehandlung von Nebenangeboten, sofern sie zugelassen wurden.
5.
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindung für investitionsbezogene Vorhaben beträgt in der Regel fünf Jahre, sofern im Bescheid keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Zweckbindung beginnt mit der Endfestsetzung der Zuwendung.

6.
Widerruf

Der Zuwendungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens gemäß Artikel 24 ff. Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8), geändert durch Verordnung vom 4.8.2011 (ABl. L 201 vom 4.8.2011, S. 20). Die Zuwendung soll insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden für den Fall,

a)
dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
b)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.

Ein Widerruf kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt.

7.
Widerruf bei Insolvenz

Der Zuwendungsbescheid soll ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird.

8.
Auszahlung der Zuwendung, Abrechnungstermin
8.1
Ein Auszahlungsantrag ist in den einzelnen Jahren sowie nach Abschluss der Maßnahme zu stellen. Teilzahlungsanträge sind entsprechend den Regelungen des Zuwendungsbescheids zulässig.
8.2
Alle Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben (Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz [ UStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 [BGBl. I S. 386], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und eindeutige Zuordnungsmerkmale zur geförderten Maßnahme enthalten.
9.
Verrechnung

Gegenüber dem Zuwendungsempfänger bestehende und künftig entstehende Rückzahlungsansprüche aufgrund von Maßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) – Abteilung Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft zur Finanzierung der Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen (EGFL) sowie aus ELER finanziert sind, werden mit vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen des Zuwendungsempfängers aus Maßnahmen, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EGFL sowie des ELER finanziert werden, auch maßnahmeübergreifend verrechnet.

10.
Kürzungen und Ausschlüsse im Auszahlungsverfahren; finanzielle Berichtigung
10.1
Auf der Grundlage des Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung erfolgt eine Kürzung des zu zahlenden Betrages für den Fall, dass die Differenz zwischen:
 
a)
dem von der Bewilligungsbehörde ermittelten Betrag, der ausschließlich aufgrund der Angaben des Zuwendungsempfängers auszuzahlen wäre und
 
b)
dem nach Prüfung der Belege durch die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger tatsächlich zu zahlenden Betrag 3 Prozent übersteigt.
10.2
Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Zuwendungsempfänger.
10.3
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben im Bewilligungs- oder Auszahlungsantragsverfahren gemacht hat, so wird die betreffende Maßnahme von der ELER-Förderung ausgeschlossen, und bereits für die Maßnahme gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
10.4
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen oder zurückzufordern wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen wurden, um einen den Zielen der betreffenden Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
10.5
Gemäß Artikel 33 Abs. 3 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) reduziert sich der im Zuwendungsbescheid bewilligte Höchstbetrag soweit beantragte Ausgaben als nicht förderfähig festgestellt werden.
11.
Abtretung

Eine Abtretung der Zuwendung aus diesem Zuwendungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute ist nicht statthaft.

12.
Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde kann die Nebenbestimmungen dieses Zuwendungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen ändern oder ergänzen und neue Auflagen aufnehmen.

13.
Aufbewahrungspflichten

Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Es gilt für die Aufbewahrungspflicht die für die Maßnahmen festgesetzte Zweckbindungsfrist, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht bestimmt ist.

14.
Prüfungen

Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit auch innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden unter anderem vor Ort überprüft werden. Der Zuwendungsempfänger hat den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich seiner Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sind oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Zuwendungsbescheides befinden. Das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes gemäß § 91 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, ist sicherzustellen.

15.
Publizitätspflichten
15.1
Sofern in der Anlage „Informations- und Publizitätsmaßnahmen“ zum Zuwendungsbescheid unter Nummer 1 Publizitätspflichten gekennzeichnet sind, sind diese zu erfüllen.
15.2
Werden freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites, et cetera) durchgeführt, so sind die Vorgaben der Anlage für freiwillige Publizitätsmaßnahmen zu beachten. Diese sind unter www.eler. sachsen.de zu finden.
16.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
16.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG) oder anderen, insbesondere auch europäischen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
16.2
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe von Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 65/2011, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich zu verzinsen.
16.3
Ein Verzicht auf die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen oder ein Verzicht auf die Erhebung von Zinsen ist ausgeschlossen.
17.
Mitteilungspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist über die Mitteilungspflichten in Nummer 2 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
b)
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
18.
Subventionsbetrug
18.1
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne § 264 Abs. 8 StGB sind:
 
a)
die Angaben zu den Nummern 1 bis 12 des Förderantrages sowie den zugehörigen Anlagen,
 
b)
die Erklärung zum Beginn der Maßnahme,
 
c)
Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden,
 
d)
die Zweckbindung,
 
e)
die Angaben in den Abrechnungsunterlagen.
18.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder ein Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemäß Artikel 30 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gemacht hat, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ( SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 5, S. 218
    Fsn-Nr.: 5563-V08.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 19. Dezember 2014